Seit Einführung der Insolvenzordnung von 1999 steht nicht mehr allein die Liquidation im Vordergrund des Insolvenzverfahrens, sondern als gleichrangiges Mittel zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung ebenso die Sanierung (§ 1 Satz 1 InsO). Während bei Liquidation, die Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens und Verteilung des Verwertungserlöses befriedigt werden, sieht die Sanierung die Erhaltung des Unternehmens und die Gläubigerbefriedigung aus den daraus resultierenden Unternehmenserlösen vor. Dazu ist im Rahmen der Sanierung die Ertragsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Unternehmens wieder herzustellen. Dabei kommt dem Insolvenzverwalter ein erheblicher Einfluss auf die Gestaltung des Sanierungsprozesses zu. Interessant ist dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verwalter bei Stilllegung bzw. Liquidation des Unternehmens im Vergleich zur Unternehmensfortführung unterschiedlichen Haftungsrisiken ausgesetzt ist. So ist die Stilllegung eines Betriebs durch relativ überschaubare Handlungsschritte zu charakterisieren, denen jeweils bestimmte Haftungsrisiken zugeordnet werden können. Wird das Unternehmen dagegen fortgeführt, so sind die jeweiligen wirtschaftlichen Entscheidungen und Handlungen des Verwalters erheblich vielfältiger und nicht immer ex ante bestimmbar. So muss der Verwalter seine Entscheidungen regelmäßig auf Grundlage von Prognosen über die wirtschaftliche Entwicklung treffen, welche von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Der Sanierungsprozess ist somit ein sehr dynamischer Prozess und verlangt auch nach einer dynamischen Entscheidungsfindung durch den Verwalter. Diese Dynamik führt dazu, dass das Haftungsrisiko des Verwalters wesentlich höher ist als im Falle der Liquidation. Ziel dieser Arbeit ist es, die jeweiligen Haftungsrisiken, die dem vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalter während der Verfahrens begegnen können, zu identifizieren sowie aufzuzeigen, welchen Anforderungen der Insolvenzverwalter bei Unternehmensfortführung gerecht werden muss, um möglichst frei von Haftungsrisiken die Unternehmensfortführung zu sichern, um dadurch eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu erreichen. [...]
Inhaltsverzeichnis
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
ANHANGSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
VORBETRACHTUNG
KAPITEL I: HAFTUNG DES INSOLVENZVERWALTERS
1 HAFTUNG DES ENDGÜLTIGEN INSOLVENZVERWALTERS
1.1 ZUR PERSON DES INSOLVENZVERWALTERS
1.2 PRIMÄRHAFTUNG DER INSOLVENZMASSE
1.3 VERHÄLTNIS DER §§ 60 UND 61 INSO
1.4 HAFTUNG DES INSOLVENZVERWALTERS WEGEN VERLETZUNG INSOLVENZSPEZIFISCHER PFLICHTEN NACH § 60 INSO
1.4.1 Innen- und Außenhaftung des Insolvenzverwalters
1.4.2 Der Beteiligtenbegriff
1.4.3 Die insolvenzspezifischen Pflichten des Verwalters
1.4.4 Haftung für Hilfspersonen
1.4.5 Kausalität
1.4.6 Verschulden des Insolvenzverwalters als Haftungsvoraussetzung für § 60 InsO
1.5 HAFTUNG WEGEN NICHTERFÜLLUNG VON MASSEGEGENSTÄNDEN NACH § 61 INSO
1.5.1 Zweck der Haftung nach § 61 InsO
1.5.2 Voraussetzungen für den Haftungseintritt
1.5.2.1 Fehlende Erfüllung von Masseverbindlichkeiten
1.5.2.2 Erkennbarkeit der drohenden Masseunzulänglichkeit
1.5.3 Verschulden des Insolvenzverwalters bei Masseunzulänglichkeit
1.5.4 Schaden
1.6 HAFTUNG AUßERHALB DER INSOLVENZORDNUNG - NICHT INSOLVENZSPEZIFISCHE HAFTUNG
1.7 VERJÄHRUNG VON HAFTUNGSANSPRÜCHEN (§ 62 INSO)
2 HAFTUNG DES VORLÄUFIGEN INSOLVENZVERWALTERS
2.1 HAFTUNG DES „SCHWACHEN“ VORLÄUFIGEN INSOLVENZVERWALTER
2.1.1 Aufgaben des „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter
2.1.2 Haftungsrisiken des „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter
2.2 HAFTUNG DES „STARKEN“ VORLÄUFIGEN INSOLVENZVERWALTERS
2.2.1 Pflichten des „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters
2.2.1.1 Fortführungspflicht
2.2.1.2 Pflicht zur Überprüfung der Verfahrenskostendeckung
2.2.1.3 Beauftragung als Sachverständiger tätig zu werden
2.2.2 Interessenkonflikt des vorläufigen Insolvenzverwalters
ZWISCHENBETRACHTUNG
KAPITEL II: PFLICHTEN I. W. S. ALS ANFORDERUNGEN AN DIE UNTERNEHMENSFORTFÜHRUNG
1 PFLICHT ZUR INBESITZNAHME DER MASSE, § 148 INSO
2 PFLICHT ZUR FORTFÜHRUNG DES UNTERNEHMENS
KAPITEL III: ANFORDERUNG AN DIE UNTERNEHMENSFORTFÜHRUNG
1 FINANZPLANUNG IM INSOLVENZVERFAHREN
1.1 BEDEUTUNG DER LIQUIDITÄT
1.2 ZIELE UND AUFGABEN DER FINANZPLANUNG
1.2.1 Sicherung der Liquidität
1.2.2 Enthaftung des Insolvenzverwalters
1.3 BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHES GRUNDWISSEN FÜR DIE FINANZPLANUNG
1.3.1 Geldströme
1.3.2 Zeithorizonte der Finanzplanung
1.4 INSTRUMENTE DER FINANZPLANUNG
1.4.1 Täglicher Liquiditätsstatus
1.4.2 Der Liquiditätsplan
1.4.2.1 Bedeutung für die Enthaftung
1.4.2.2 Anforderungen an den Liquiditätsplan
1.4.2.3 Ermittlung der Planungsdaten
1.4.2.4 Formale Ausgestaltung – Liquiditätsplan und Plankontrolle
1.4.2.5 Plananpassung
1.4.2.6 Würdigung des Liquiditätsplans
1.4.3 Kapitalbedarfsplanung
2 EXTERNE RECHNUNGSLEGUNG
NACHBETRACHTUNG
ANHANG
LITERATURVERZEICHNIS
Abbildungsverzeichnis
ABB.: 1 AUSZUG EINIGER WICHTIGER INSOLVENZSPEZIFISCHEN PFLICHTEN DES VERWALTERS
ABB.: 2 INSTRUMENTE DER FINANZPLANUNGSRECHNUNG
ABB.: 3 DER TÄGLICHE LIQUIDITÄTSSTATUS IN ANLEHNUNG AN BUSSE
ABB.: 4 AUFSTELLUNG DER VORJAHRESUMSÄTZE
ABB.: 5 ERMITTLUNG DER DURCHSCHNITTLICHEN MONATSUMSÄTZE
ABB.: 6 PLANUMSATZ 2006
ABB.: 7 GRUNDSTRUKTUR EINES LIQUIDITÄTSPLANS
ABB.: 8 GRUNDSTRUKTUR EINES KAPITALBINDUNGSPLANS
Anhangsverzeichnis
ANHANG 1: LIQUIDITÄTSKONTROLLE
ANHANG 2: LIQUIDITÄTSPLANUNG IN ANLEHNUNG AN BUSSE
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Vorbetrachtung
Seit Einführung der Insolvenzordnung von 1999 steht nicht mehr allein die Liquidation im Vordergrund des Insolvenzverfahrens, sondern als gleichrangiges Mittel zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung ebenso die Sanierung (§ 1 Satz 1 InsO). Während bei Liquidation, die Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens und Verteilung des Verwertungserlöses befriedigt werden, sieht die Sanierung die Erhaltung des Unternehmens und die Gläubigerbefriedigung aus den daraus resultierenden Unternehmenserlösen vor. Dazu ist im Rahmen der Sanierung die Ertragsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Unternehmens wieder herzustellen.
Dabei kommt dem Insolvenzverwalter ein erheblicher Einfluss auf die Gestaltung des Sanierungsprozesses zu. Interessant ist dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verwalter bei Stilllegung bzw. Liquidation des Unternehmens im Vergleich zur Unternehmensfortführung unterschiedlichen Haftungsrisiken ausgesetzt ist.
So ist die Stilllegung eines Betriebs durch relativ überschaubare Handlungsschritte zu charakterisieren, denen jeweils bestimmte Haftungsrisiken zugeordnet werden können. Wird das Unternehmen dagegen fortgeführt, so sind die jeweiligen wirtschaftlichen Entscheidungen und Handlungen des Verwalters erheblich vielfältiger und nicht immer ex ante bestimmbar. So muss der Verwalter seine Entscheidungen regelmäßig auf Grundlage von Prognosen über die wirtschaftliche Entwicklung treffen, welche von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Der Sanierungsprozess ist somit ein sehr dynamischer Prozess und verlangt auch nach einer dynamischen Entscheidungsfindung durch den Verwalter. Diese Dynamik führt dazu, dass das Haftungsrisiko des Verwalters wesentlich höher ist als im Falle der Liquidation.
Ziel dieser Arbeit ist es, die jeweiligen Haftungsrisiken, die dem vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalter während der Verfahrens begegnen können, zu identifizieren sowie aufzuzeigen, welchen Anforderungen der Insolvenzverwalter bei Unternehmensfortführung gerecht werden muss, um möglichst frei von Haftungsrisiken die Unternehmensfortführung zu sichern, um dadurch eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu erreichen.
Der Arbeit liegt dabei folgender Aufbau zugrunde: Im ersten Kapitel werden die sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Haftungsrisiken des Verwalters vorgestellt. Dazu wird eine Unterscheidung des vorläufigen und des endgültigen Verwalters erfolgen. Als Anspruchsgrundlagen werden in diesem Zusammenhang die §§ 60 und 61 InsO behandelt, welche durch die Verweisung in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter Anwendung finden. Da die meisten Haftungsrisiken aus einer schuldhaften Verletzung der dem Verwalter obliegenden Pflichten resultieren, werden diese Pflichten im Verlauf der Arbeit vorgestellt und einige wichtige dieser insolvenzspezifischen Pflichten und den von ihnen ausgehenden Haftungsrisiken näher erläutert.
Die Zwischenbetrachtung soll einen kurzen Anstoß bieten, sich der Bedeutung der Pflichten bewusst zu werden. Dabei wird festgestellt, dass die insolvenzspezifischen Pflichten die Verfahrensabwicklung unterstützen sollen und insofern für den Insolvenzverwalter Anforderungen darstellen. Dazu werden in Kapitel II am Beispiel von zwei insolvenzspezifischen Pflichten dargestellt, welche Bedeutung die Einhaltung der Pflichten für die Fortführung hat und weshalb diese i. w. S. auch Anforderungen sind. In Kapitel III wird schließlich am Beispiel von zwei Anforderungen an die Fortführung aufgezeigt, wie eine erfolgreiche und dennoch risikoarme Fortführung durch den Verwalter aussehen könnte.
Kapitel I: Haftung des Insolvenzverwalters
Um ein Unternehmen fortzuführen, hat der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren eine Vielzahl von Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, deren Verletzung zur Haftung führen können. Die Haftung des Verwalters wird nach der Insolvenzordnung in den §§ 60 - 62 InsO geregelt.
Im Folgenden wird zunächst auf die Haftung des „endgültigen“ Insolvenzverwalters eingegangen, da die für ihn geltenden Haftungsnormen gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 InsO analog auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter Anwendung finden.
1 Haftung des endgültigen Insolvenzverwalters
Gem. § 27 Abs.1 Satz 1 InsO ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein endgültiger Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht zu bestimmen, der die Abwicklung der Insolvenz übernimmt.
Um dem Insolvenzverwalter ein effektives Arbeiten zu gewährleisten und dabei die Insolvenzmasse zu schützen und zu sichern, weist das Insolvenzgericht diesem erhebliche Rechte zu. So geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen selbst zu verwalten und zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Dies bedeutet, dass der Verwalter für die Dauer des Insolvenzverfahrens faktisch und rechtlich in die Rechtsstellung des Schuldners eintritt. Daraus entsteht einerseits eine Sonderrechtsbeziehung zwischen Verwalter und Schuldner, als auch eine Verantwortung für Handlungen des Verwalters gegenüber den übrigen Beteiligten.
Die Machtstellung des Insolvenzverwalters, die aus seinen umfangreichen Rechten und Befugnissen resultiert, birgt aber auch beachtliche Schadensrisiken für die Beteiligten. Der Gesetzgeber versucht die Betroffenen vor diesen Risiken zu schützen. Dazu befinden sich in der Insolvenzordnung entsprechende Regelungen. So ist der Verwalter gem. § 69 InsO bei seiner Geschäftsführung durch den Gläubigerausschuss zu überwachen und unterliegt gem. § 58 Abs. 1 InsO der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Diese Kombination von Gläubigeraufsicht und staatlicher Kontrolle, bietet jedoch keinen ausreichenden Schutz, so dass die Insolvenzordnung zudem auch Regelungen für die Erstattung von eingetretenen Schäden vorsieht. Geregelt ist die Haftung des Verwalters in den §§ 60, 61 InsO, die eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters vorsehen.
Gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden insolvenzspezifischen Pflichten verletzt. Als Maßstab hat er dabei nach § 60 Abs. 1 S. 2 InsO für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. Diese Norm dient dem Zweck der Durchsetzung und Kontrolle des insolvenzspezifischen Handelns des Verwalters. Sein Handeln ist dadurch geprägt, dass er die Interessen aller am Verfahren Beteiligten wahrzunehmen hat. Somit sieht er sich einer Vielzahl unterschiedlicher Interessen gegenüber, die häufig miteinander unvereinbar und konfliktär sind.
Ergänzend dazu haftet der Insolvenzverwalter gem. § 61 Satz 1 InsO gegenüber den Massegläubigern, wenn die durch ihn begründeten Neumasseverbindlichkeiten zum Fälligkeitstermin nicht vollständig aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können.
Neben der Haftung nach §§ 60, 61 InsO haftet der Insolvenzverwalter auch für die schuldhafte Verletzung nichtinsolvenzspezifischer Pflichten, wie beispielsweise die Haftung nach allgemeinem Recht i. S. v. §§ 823 ff. BGB.
1.1 Zur Person des Insolvenzverwalters
Die Auswahlkriterien des Verwalters sind in § 56 Abs. 1 InsO geregelt. Demnach handelt es sich in der Person des Insolvenzverwalters, um eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete geschäftskundige, natürliche Person, die gegenüber dem Schuldner und den Gläubigern unabhängig ist.
Natürliche Person
Zum Insolvenzverwalter kann lediglich eine natürliche Person bestellt werden. Diese muss voll geschäftsfähig sein, so dass sie persönlich haftbar gemacht werden kann. Fehlt die Möglichkeit, den Verwalter in die Haftung zu nehmen, so kann dies erhebliche Nachteile für die Verfahrensbeteiligten bedeuten.
Eignung im konkreten Fall
Der vom Gericht bestellte Verwalter muss über entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um das für ihn bestimmte Insolvenzverfahren bestmöglich unter Wahrung seiner Pflichten durchführen zu können. Dazu muss das Insolvenzgericht bei dessen Auswahl besondere Sorgfalt walten lassen.
Geschäftskundigkeit
Geschäftskundigkeit zielt in erster Linie auf die juristischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse ab. Daher werden primär Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu Verwaltern bestellt. Doch die einzelnen Berufsbilder sind für sich allein betrachtet noch kein Nachweis für eine Bejahung der Geschäftskundigkeit des Verwalters. Vielmehr hat Geschäftskundigkeit vor allem etwas mit den persönlichen Fähigkeiten des Verwalters zu tun. Fähigkeiten wie das Vermögen, die vorliegende Situation eines insolventen Unternehmens rasch analysieren zu können, die Möglichkeit, eine Sanierung anzustrengen oder auch die Fähigkeit, durch geschicktes Verhandeln den Gläubigern einen erarbeiteten Insolvenzplan überzeugend präsentieren zu können.
Unabhängigkeit
Der zu bestellende Insolvenzverwalter muss vom Insolvenzschuldner und den Gläubigern unabhängig sein. Dies soll sicherstellen, dass keine Befangenheit des Verwalters vorliegt und dadurch einzelne Verfahrensbeteiligte bevorzugt oder benachteiligt werden. Beispielsweise wird keine Unabhängigkeit bei Personen angenommen, die im Angehörigenverhältnis zu einem der Beteiligten stehen, oder im Falle, dass der potentielle Verwalter den Schuldner oder einen der Gläubiger bereits im Vorfeld der Insolvenz juristisch, steuerlich als auch wirtschaftlich beraten hatte.
1.2 Primärhaftung der Insolvenzmasse
Bei der Haftung ist zwischen der persönlichen Haftung des Verwalters und der Haftung der Insolvenzmasse zu unterscheiden. Dieser Unterscheidung gilt in gleichem Maße für die Fortführung des insolventen Unternehmens durch den Insolvenzverwalter.
Nach h. M. wird von einer Primärhaftung der Insolvenzmasse ausgegangen. Dies bedeutet, dass zunächst die Insolvenzmasse in Anspruch genommen werden muss, bevor der Insolvenzverwalter belangt werden kann. Begründet wird dies u. a. damit, dass die Insolvenzmasse, welcher die Vorteile der Verwaltung zu Gute kommen, auch die durch die Verwaltung entstandenen Schäden tragen müsse.
Im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr.1 InsO gelten Handlungen des Verwalters, die zu Schadensersatzansprüchen führen können, zu den Masseverbindlichkeiten. Damit ist dann auch der Haftungsanspruch primär gegen die Insolvenzmasse zu richten. Vorraussetzung dafür, ob eine durch den Verwalter begründete Verbindlichkeit als Masseverbindlichkeit eingestuft wird, hängt davon ab, ob die Handlung des Verwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse vorgenommen wurde.
Weiterhin kann die Primärhaftung der Insolvenzmasse auch mit der Analogie des § 31 BGB begründet werden, wonach ein Verein für Schäden verantwortlich ist, die beispielsweise dessen Vorstand in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen begeht, und dadurch einem Dritten eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung zufügt.
Die Primärhaftung der Insolvenzmasse gilt zudem unabhängig davon, ob es sich um eine Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten oder sonstiger Pflichten handelt. Entscheidend ist, dass erst wenn ein begründeter Schadensersatzanspruch nicht vollständig durch die Insolvenzmasse befriedigt werden kann, der Insolvenzverwalter für den verbleibenden Schaden in Anspruch zu nehmen ist.
1.3 Verhältnis der §§ 60 und 61 InsO
Im Folgenden werden die Haftungsregelungen der §§ 60, 61 InsO vorgestellt. Dabei soll zunächst das Verhältnis dieser Normen zueinander geklärt werden. Sowohl § 60 InsO als auch § 61 InsO sind Normen, die einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten ermöglichen, so dass beide Normen Anspruchsgrundlagen sind. § 60 InsO stellt eine lex generalis dar, die den Verwalter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser schuldhaft insolvenzspezifische Pflichten verletzt.
Dagegen stellt der § 61 InsO eine lex specialis dar, die aus den zahlreichen Pflichtverletzungen, die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten hervorhebt und gesondert regelt. Es handelt sich hierbei um einen Spezialfall der Verwalterhaftung. Für den Fall der Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten verdrängt § 61 InsO als speziellere Norm die Regelungen des § 60 InsO. Im Vergleich zum § 60 InsO verbessert sich dadurch die Haftungssituation des Massegläubigers, da § 61 Satz 2 InsO die Beweislast dem Insolvenzverwalter aufbürdet.
1.4 Haftung des Insolvenzverwalters wegen Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten nach § 60 InsO
Gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO haftet der Insolvenzverwalter gegenüber allen Beteiligten für die schuldhafte Verletzung der ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO hat er dabei für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
1.4.1 Innen- und Außenhaftung des Insolvenzverwalters
Die interne Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters - Innenhaftung
Durch die Bestellung des Insolvenzverwalters entsteht zwischen dem Verwalter und dem Insolvenzschuldner ein Sonderrechtsverhältnis, da dieser jetzt an Stelle des Schuldners dessen Vermögen verwaltet und über dieses verfügt. Daraus resultiert eine interne Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters gegenüber der Insolvenzmasse des Unternehmens. So haftet der Verwalter für die schuldhafte Pflichtverletzung bei Inbesitznahme, Verwaltung, Erhaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Auch die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte, die zur Masse gehören, ist insolvenzspezifische Pflicht des Insolvenzverwalters. Grundsätzlich macht sich der Insolvenzverwalter immer dann i. S. d. internen Verantwortlichkeit haftbar, wenn sein Handeln zu einer schuldhaften Verkürzung der Insolvenzmasse führt.
Der Schaden betrifft bei der internen Verantwortlichkeit i. d. R. die Verminderung der Insolvenzmasse. Somit führt die Innenhaftung regelmäßig zu einem Gesamtschaden i. S. v. § 92 InsO vor. Wenn sich im Falle der Innenhaftung ein Anspruch wegen schuldhafter Verminderung der Masse gegen den Verwalter richtet, so kann dieser Schadensersatz nach § 92 Satz 2 InsO lediglich von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Hervorzuheben ist, dass die interne Haftung immer durch die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten begründet wird. Eine Haftung aufgrund schuldhafter Verletzung nichtinsolvenzspezifischer Pflichten (§§ 823 ff. BGB), Verschulden bei Vertragsschluss (c. i. c. § 311 Abs. 2 BGB) sowie Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) fallen nicht unter die interne Haftung i. S. v. § 60 InsO.
Die externe Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters - Außenhaftung
Die externe Verantwortlichkeit umfasst die Haftung des Verwalters gegenüber den sonstigen Beteiligten. Bei den sonstigen Beteiligten muss es sich nicht ausschließlich um Insolvenzgläubiger handeln. Somit ist bspw. die Haftung gegenüber den Aussonderungsberechtigten Bestandteil der externen Verantwortlichkeit.
Im Gegensatz zur internen Haftung, die stets durch die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten begründet wird, haftet der Insolvenzverwalter innerhalb der externen Haftung zudem für die Verletzung nichtinsolvenzspezifischer Pflichten nach allgemeinem Recht. Soweit spezialgesetzliche Haftungsnormen greifen, so haben diese grundsätzlich Vorrang vor der insolvenzspezifischen Haftung nach § 60 InsO.
1.4.2 Der Beteiligtenbegriff
Eine Legaldefinition des Beteiligtenbegriffs ist in der Insolvenzordnung nicht zu finden. Der Beteiligtenbegriff lässt sich anhand der insolvenzspezifischen Pflichten des Verwalters definieren. Der Kreis der Beteiligten wird dazu weit ausgelegt und es wird von einem materiellrechtlichen Beteiligtenbegriff ausgegangen. Es lässt sich hier sagen, dass all diejenigen beteiligt und damit ersatzberechtigt sind, denen gegenüber der Insolvenzverwalter insolvenzspezifische Pflichten hat. Dies sind insbesondere der Insolvenzschuldner, die Insolvenzgläubiger, die Massegläubiger sowie die Aus- und Absonderungsberechtigten.
Somit orientiert sich der materiellrechtliche Beteiligtenbegriff an den jeweiligen insolvenzspezifischen Pflichten des Verwalters. Folgende Abbildung bietet eine Übersicht über mögliche Pflichten und ordnet diese den jeweiligen Beteiligten zu.
Die insolvenzspezifischen Pflichten des Verwalters gegenüber Insolvenzschuldner Insolvenzgläubiger Massegläubiger Aussonderungsberechtigte Absonderungsberechtigte
- ordnungsgemäße und optimale Verfahrensabwicklung + +
- ordnungsgemäße Buchführung + +
- handels- und steuerrechtliche ReLe (§ 155 InsO) + +
- Inbesitznahme (§ 148 InsO) + +
- Verwaltung +
- Erhaltung + +
- optimale Verwertung der Insolvenzmasse /Absonderungsgut + + +
- Pflicht zur Erstellung des Masseverzeichnisses, des Gläubigerverzeichnisses und der Vermögensübersicht § 151 ff. InsO + +
- Keine Anerkennung unberechtigter Forderungen +
- Anzeige von Interessenkollisionen beim Insolvenzgericht und Gläubigerversammlung + +
- Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritten, die zur Masse gehören + +
- keine übereilte Unternehmensveräußerung + +
- ausreichende Sicherung der Masse / Aus-, Absonderungsgut (Verwahrung, Versicherung) + + + +
- korrekte Ausarbeitung des Insolvenzplans + +
- korrekte Darstellung der Fortführungsaussichten im Berichtstermin + +
- keine schuldhafte Masseverkürzung + +
- Anregung zur Stilllegung des Unternehmens bei Gericht, wenn feststeht, dass Haftungsmasse erheblich gemindert wird +
- keine übereilte Stilllegung + +
- Forderungen zur Tabelle anmelden +
- Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) +
- Feststellung des Absonderungsrechte (§ 47 InsO) +
- keine Verarbeitung des Absonderungsguts +
- Pflicht bei Verwendung des Absonderungsguts, Wertminderung zu ersetzen +
- Erfüllung von Masseverbindlichkeiten sicherstellen § 61 InsO Lex specialis (vgl. Kapitel I, 1.5) +
Abb.: 1 Auszug einiger wichtiger insolvenzspezifischen Pflichten des Verwalters
Neben den am Insolvenzverfahren Beteiligten kann es noch weitere Beteiligte geben, bspw. den Vermietern. Diesen muss der Insolvenzverwalter die Mietsache ohne schuldhafte Verzögerung zurückgeben. Versäumt er dies, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Auf eine weitere Identifizierung von Beteiligten soll an dieser Stelle verzichtet werden.
1.4.3 Die insolvenzspezifischen Pflichten des Verwalters
Die nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten des Insolvenzverwalters, deren schuldhaftes Verletzen den Verwalter zum Schadensersatz aller Beteiligten verpflichtet (§ 60 Abs. 1 InsO), sind sehr vielfältig.
Im Folgenden werden nun einige wichtige dieser insolvenzspezifischen Pflichten vorgestellt.
Anzeigepflicht von Interessenkollisionen
Die Auswahlkriterien für den Insolvenzverwalter nach § 56 Abs. 1 InsO fordern u. a. einen Verwalter, der von den Verfahrensbeteiligten unabhängig ist. Erkennt der Insolvenzverwalter Sachverhalte, die ihn vermuten lassen, dass eine Interessenkollision – die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte – besteht, so muss er dies dem Insolvenzgericht mitteilen. Versäumt er dies, kann er in Haftung genommen werden.
Keine Vorwegnahme der Fortführungsentscheidung durch den Verwalter
Bei Amtsantritt stellt sich für den Insolvenzverwalter die Frage, ob das in Not geratene Unternehmen fortgeführt werden kann, oder stillzulegen ist. Gem. § 157 InsO obliegt der Gläubigerversammlung im Berichtstermin (§ 156 InsO) die Entscheidungsbefugnis über das weitere Schicksal des schuldnerischen Unternehmens zu befinden. Der Berichtstermin hat dabei spätestens drei Monate nach Verfahrenseröffnung stattzufinden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter darf die Entscheidung der Gläubigerversammlung über die Fortführung nicht durch die Einstellung des Unternehmensbetriebs vorwegnehmen. Er muss grundsätzlich das Unternehmen bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung im Berichtstermin fortführen.
Liegen dem Verwalter jedoch begründete Bedenken vor, dass durch die Fortführung, die Haftungsmasse in erheblichem Maße verringert wird oder die Sanierung aussichtslos erscheint, so muss dieser zum Schutze der Haftungsmasse, das Unternehmen vor dem Berichtstermin stilllegen. Die Stilllegung bedarf dazu gem. § 158 Abs. 1 InsO der Zustimmung des Gläubigerausschusses. Auch der Schuldner muss gem. § 158 Abs. 2 Satz 1 InsO, vor Beschlussfassung des Gläubigerausschusses, oder wenn ein solcher nicht bestellt ist, vor Stilllegung des Unternehmens informiert werden. Hierauf kann der Schuldner beim Insolvenzgericht einen Untersagungsantrag i. S. v. § 158 Abs. 2 Satz 2 InsO stellen. Das Gericht kann dann die Stilllegung untersagen, wenn sichergestellt ist, dass die Stilllegung des Unternehmens ohne erhebliche Masseminderung bis zum Berichtstermin (§ 157 InsO) aufgeschoben werden kann.
Hier droht dem Insolvenzverwalter dann ein Haftungsrisiko, falls er den Unternehmensbetrieb nicht rechtzeitig einstellt und es dadurch zu einer nicht unerheblichen Minderung der Vermögensmasse kommt. Genauso kann er aber auch für eine schuldhaft verfrühte Stilllegung des Unternehmens haftbar gemacht werden, falls die Gläubigerversammlung im Berichtstermin die Fortführung beschlossen hätte.
Pflicht zur Inbesitznahme der Insolvenzmasse nach § 148 InsO
Mit Eröffnung des Verfahrens geht gem. § 80 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse ist der Verwalter verpflichtet, die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) zu sichern. Dazu hat er gem. § 148 Abs. 1 InsO die Pflicht, nach Eröffnung des Verfahrens sofort das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz zu nehmen. Für die Inbesitznahme kommen nicht nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB) in Betracht. Auch Urkunden über Forderungen und Rechte wie Grundschuldbriefe, Wertpapiere etc. sind vom Verwalter in Besitz zu nehmen. Von großer Bedeutung für den Verwalter ist die Inbesitznahme der Geschäftsbücher des Schuldners, die gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch zur Insolvenzmasse gehören. Außerdem gehört all jenes zur Insolvenzmasse, das aufgrund bereits erworbener Rechte erst nach der Verfahrenseröffnung erlangt wird, wie beispielsweise Steuerrückzahlungen oder Schadensersatzansprüche. Aber auch das Auslandsvermögen des Schuldners gehört zur Haftungsmasse. Dabei gilt das so genannte Universalitätsprinzip. Auch wenn die Erlangung dieses Auslandsvermögen sich oft allein schon dadurch als schwierig gestaltet, dass regelmäßig Vollstreckungstitel im Ausland nicht durchsetzbar sind, so kann der Insolvenzverwalter diese vor Gericht einklagen.
Die Inbesitznahme i. S. d. § 148 InsO geht hier weiter, als die Inbesitznahme der reinen Sollmasse i. S. v. § 35 InsO. Demnach ist der Verwalter verpflichtet, die Istmasse in Besitz zu nehmen. Eine besondere Prüfung zur Identifikation der tatsächlichen Sollmasse ist nicht erforderlich. Im Sinne der Sicherung der Haftungsmasse, gilt für die im Besitze des Schuldners befindlichen Gegenstände die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB. Ein persönliches Haftungsrisiko kann hier dann dem Insolvenzverwalter drohen, wenn durch eine schuldhafte Handlung oder durch Unterlassung, die Quote der Gläubiger verringert wird. Falls erforderlich, kann der Verwalter zum Schutze der in Besitz genommenen Vermögensgegenstände diese analog zu § 150 InsO siegeln lassen.
In der Praxis ist zu beachten, dass der Zeitpunkt der Sicherung der Masse häufig vorgelagert wird. So erfolgt die Inbesitznahme gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO regelmäßig schon während der vorläufigen Verwaltung. In diesem Fall trägt auch der „starke“ vorläufige Insolvenzverwalter ein Haftungsrisiko für die Sicherung der Masse.
Pflichten gegenüber Aussonderungsberechtigten
Ein Haftungsrisiko des Insolvenzverwalters besteht auch dann, falls der Verwalter die besondere Rechtsposition der aussonderungsberechtigten Gläubiger nicht ausreichend berücksichtigt. So ist er verpflichtet, die in Besitz genommene Vermögensmasse (Istmasse) durch die Erfüllung von Aussonderungsrechten zu bereinigen. Der Insolvenzverwalter muss den betreffenden Massegegenstand auf Verlangen an den Berechtigten herausgeben, wenn ihm bekannt wird, dass es sich dabei um ein Aussonderungsgut handelt.
Liegen dagegen Zweifel gegen die Existenz des Aussonderungsrechts vor, so muss er den Massegegenstand behalten, da er sich ansonsten wegen einer schuldhaften Masseverkürzung haftbar machen kann. Hält er einen Massegegenstand wegen begründeter Zweifel zurück, so trifft ihn daraus kein Haftungsrisiko, da es ihm gestattet sein muss, die vorliegende Rechtslage im Sinne aller Beteiligten zu prüfen. Allerdings ist der Verwalter dann dafür verantwortlich, dass der Gegenstand während des Prüfungszeitraums keinen Schaden nimmt.
Pflichten gegenüber Absonderungsberechtigten
Ist der Insolvenzverwalter im Besitz einer beweglichen Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, so darf er dieses gem. § 166 Abs. 1 InsO freihändig verwerten.
Hat der Verwalter die Sache verwertet, so muss er vom Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung abziehen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 InsO). Hinzu kommt die Pflicht nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO, mit dem verbleibenden Betrag unverzüglich den Gläubiger, dem das dazugehörige Absonderungsrecht zusteht, zu befriedigen.
Problematischer wird die Erfüllung dieser Pflicht, wenn mehrer Gläubiger ein Absonderungsrecht gelten machen oder das Absonderungsrecht mit einem Aussonderungsrecht kollidiert. In diesem Fall muss der Verwalter prüfen, wem das Recht zusteht. Um im Zweifel kein Haftungsrisiko zu tragen, sollte er vor der Befriedigung eines Gläubiger den Gläubigerausschuss anhören.
Die Zustimmung des Gläubigersausschuss kann dann als Indiz gewertet werden, dass der Insolvenzverwalter seiner Sorgfaltspflicht entsprochen hat.
Eine weitere Pflicht gegenüber den Absonderungsberechtigten ist durch § 168 InsO vorgegeben. Gem. § 168 Abs. 1 InsO muss der Insolvenzverwalter dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitteilen, auf welche Weise er die Sache veräußern will. Anschließend muss er dem Gläubiger Gelegenheit geben, innerhalb einer Woche auf eine für den Gläubiger günstigere Verwertungsmöglichkeit hinzuweisen. Weist der Gläubiger innerhalb der Frist auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit hin, so hat der Verwalter diese gem. § 168 Abs. 2 InsO wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, als hätte er diese wahrgenommen.
Hier macht sich der Verwalter also schadensersatzpflichtig, falls er dem Hinweis des Gläubigers nicht nachgeht und deshalb bei der Verwertung einen Mindererlös realisiert.
Auch in § 172 InsO ist eine insolvenzspezifische Pflicht gegenüber den Absonderungsberechtigten enthalten. Der Verwalter darf grundsätzlich nach § 172 Abs. 1 Satz 1 InsO ein Absonderungsgegenstand weiter verwenden. Er muss jedoch den absonderungsberechtigten Gläubigern, die aus der Nutzung resultierenden Wertminderungen, ersetzen. Verwendet der Verwalter den Gegenstand weiter, ohne dass die Insolvenzmasse über die nötigen Mittel verfügt, den Wertverlust auszugleichen, so muss er damit rechnen, dass der Absonderungsgläubiger gegen ihn einen Schadenseratzanspruch in Höhe des Wertverlusts geltend macht.
Verwahrungspflichten
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, Vermögensgegenstände des Schuldners, die er bis zur Klärung über die Massezugehörigkeit bei einer seriösen Lagerfirma einlagert, vor Schäden, die während der Lagerung auftreten können, zu schützen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Wahrscheinlichkeit für das Eintreten eines Schadens nahe liegt, und die Kosten und der Aufwand für den Schutz des Gegenstandes in vertretbarem Verhältnis zum Wert des Gegenstandes stehen.
Pflicht zur Erstellung des Masseverzeichnisses, des Gläubigerverzeichnisses und der Vermögensübersicht
Gem. §§ 151ff. InsO ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, ein Masseverzeichnis, ein Gläubigerverzeichnis und eine Vermögensübersicht zur erstellen.
Die §§ 151, 152, 153 InsO befähigen den Insolvenzverwalter, sich ein Bild über die Gesamtvermögenssituation des Schuldners zu machen.
Im Masseverzeichnis nach § 151 InsO hat der Insolvenzverwalter die Pflicht, alle zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände zu erfassen und tabellarisch zu ordnen.
Das Gläubigerverzeichnis nach § 152 InsO hingegen soll eine möglichst vollständige Übersicht über die Gläubiger des Schuldners aufzeigen. Das Gläubigerverzeichnis dient zudem der Kontrolle bei der späteren Erstellung der Insolvenztabelle durch den Verwalter.
Durch die Vermögensübersicht, die gem. § 153 InsO zu erstellen ist, sollen die Verfahrensbeteiligten in die Lage versetzt werden, über den Fortgang des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist die Vermögensübersicht – vereinfacht gesagt – die Zusammenfassung des Masseverzeichnisse und des Gläubigerverzeichnisses.
Da die Gläubigerversammlung im Berichtstermin (§ 156 InsO) u. a. auf Basis der vom Insolvenzverwalter erstellten Verzeichnisse und der daraus resultierenden Vermögensübersicht ihre Fortführungsentscheidung treffen, haftet der Verwalter den Gläubigern für entstehende Schäden, die in einer unsorgfältigen oder fehlenden Erstellung der in §§ 151, 152, 153 InsO geforderten Verzeichnisse begründet sind.
Verwertung
Grundsätzlich darf der Insolvenzverwalter Unternehmensgegenstände nicht vor dem Berichtstermin verwerten. Damit soll vermieden werden, dass der Insolvenzverwalter der Gläubigergemeinschaft hinsichtlich der Entscheidung über die Fortführungsoptionen zuvorkommt. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Im Sinne einer masseeffizienten Verwaltung bei Wahrung der Gläubigerautonomie darf von dieser Verpflichtung abgesehen werden. Auch dürfen Vermögensgegenstände, die für den Betrieb der Unternehmung nicht notwendig sind, verwertet werden.
Auch die Verwertung des gesamten Schuldnervermögens i. S. e. Liquidation ist zu unterlassen, wenn sie den Gläubigern und dem Schuldner einen geringeren Nutzen bringt, als beispielsweise durch die Fortführung des sanierten Unternehmens oder durch dessen Veräußerung.
Herausgabe von Mietgegenständen
Der Insolvenzverwalter hat dem Vermieter Mietgegenstände herauszugeben. Der Verwalter haftet dem Vermieter jedoch nur dann für eine verzögerte Rückgabe des Mietgegenstandes, wenn die Verzögerung der Herausgabe pflichtwidrig erfolgt. Keine pflichtwidrige Verzögerung der Herausgabe des Mietgegenstandes liegt beispielsweise dann vor, wenn die sofortige Herausgabe für den Verwalter unzumutbar ist. Als Beispiel kann hier die verzögerte Rückgabe von Mieträumen genannt werden, wenn eine sofortige Rückgabe wegen eines umfangreichen Lagers nicht möglich ist oder die Insolvenzmasse zur Räumung des Lagers und eine anderweitige Unterbringung nicht ausreichen und der Vermieter zudem als Massegläubiger befriedigt wird.
Pflicht des Insolvenzverwalters zur externen Rechnungslegung nach § 155 Abs. 1 InsO
Dem Insolvenzverwalter kommen nach § 155 Abs. 1 InsO ebenfalls die handels- und steuerrechtlichen Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung zu, sofern sie die Insolvenzmasse betreffen. Der Zweck der externen Rechnungslegung besteht dabei in der Information externer Personengruppen.
Der Hintergrund der Vorschrift des § 155 Abs. 1 InsO besteht insbesondere darin, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kaufmanneigenschaft des Schuldners nicht zwangsläufig entfällt und dass gem. §§ 240, 242 HGB jeder Kaufmann zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet ist.
Dem Verwalter kommen dabei insbesondere die Pflicht zur Führung der Handelsbücher nach den GoB, die Aufstellung von Bilanzen zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sowie die Aufstellung von Gewinn- und Verlustrechnungen zu.
Der Verwalter kann von der Pflicht zur handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung nicht befreit werden. Diese unterliegt jedoch dann ihren Grenzen, sobald sich Buchführungs- und Jahresabschlüsse des Schuldners in mangelhaftem Zustand befinden und der Insolvenzverwalter vorhandene Mängel nicht kennen und beheben kann. In diesem Fall hat der Verwalter erst ab Verfahrenseröffnung eine ordnungsgemäße Buchführung einzurichten, sofern es ihm nicht möglich ist, eine richtige Bilanz zusammen mit einer Gewinn- und Verlustrechnung für den entsprechenden Veranlagungszeitraum aufzustellen.
Kommt der Verwalter seiner Pflicht nicht nach und hat er dies schuldhaft zu vertreten, so haftet er nach § 60 InsO den Verfahrensbeteiligten für ihren daraus entstehenden Schaden. So hat der Insolvenzverwalter im Falle einer Unternehmensfortführung zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Produktion regelmäßig neue Verträge mit externen Personengruppen, wie bspw. Lieferanten zu schließen. Gegenüber insolventen Unternehmen oder Unternehmen, die grundsätzlich Zahlungsschwierigkeiten haben, werden diese in der Mehrheit der Fälle in die Handelsbücher des Abnehmers schauen wollen. Sind diese unter Verwaltung des Insolvenzverwalters jedoch nicht ordnungsgemäß geführt und sind Lieferanten aufgrund dessen nicht bereit, neue Verträge mit dem fortzuführenden Unternehmen zu schließen, so ist offensichtlich, dass den Gläubigern und dem Schuldner hieraus ein Schaden erwächst, für welchen der Verwalter den Beteiligten haften muss.
Zudem kann das Insolvenzgericht ein Zwangsgeld nach § 58 Abs. 2 InsO festsetzen, welches die Aufsicht über den Insolvenzverwalter gem. § 58 Abs. 1 InsO innehat.
Forderungsanmeldung zur Tabelle
Gem. § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO sind die Insolvenzgläubiger dazu verpflichtet, ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Verwalter hat dann gem. § 175 InsO die Pflicht, die angemeldeten Forderungen mit den in § 174 Abs. 2 und 3 InsO genannten Angaben, in die Tabelle einzutragen und diese dann dem Gericht zur Einsicht vorzulegen. Hier kann sich der Insolvenzverwalter haftbar machen, wenn er Forderungen in die Tabelle aufnimmt, ohne sie auf formelle Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft zu haben, oder wenn er trotz Zweifel an der Begründetheit einer Forderung, diese nicht bestreitet. Zudem macht er sich haftbar, falls er einer Forderung widerspricht, ohne diese zuvor sorgfältig geprüft zu haben. Für den Fall, dass der Gläubiger vor Gericht gegen die Ablehnung seiner Forderung klagt, haftet der Verwalter auf die Kosten der Klageerhebung.
Des Weiteren haftet der Insolvenzverwalter, falls er es unterlässt, einen Massegläubiger darauf hinzuweisen, dass er seine Forderungen nicht zur Insolvenztabelle anmelden darf, da dieser seine Befriedigung außerhalb des Insolvenzverfahrens suchen muss.
Insolvenzplan – Erstellung und Überwachung
Bei der Vorlage des Insolvenzplans i. S. v. § 218 InsO kann zwischen dem originären und dem derivativen Insolvenzverwalterplan unterschieden werden. Der originäre Insolvenzverwalterplan beschreibt dabei einen Insolvenzplan, der durch Eigeninitiative des Insolvenzverwalters vorgelegt wird. Dies kommt durch § 218 Abs. 1 Satz 1 InsO zum Ausdruck, wonach neben dem Schuldner auch der Verwalter vorlageberechtigt ist. Somit ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, mit der Erstellung des Plans zu warten, bis ihn die Gläubigerversammlung gem. § 157 Satz 2 InsO dazu beauftragt. Dies ist zum einen vorteilhaft, da hierdurch wertvolle Zeit gespart werden kann, die der Sanierung zu Gute kommt. Zum anderen ist damit aber auch ein erhebliches Haftungsrisiko verbunden. Die Kosten für die Planerstellung sind angesichts der möglichen Inanspruchnahme externer Sachverständiger nicht zu unterschätzen. Daher sollte der Insolvenzverwalter den durch seine Initiative in Gang gesetzten Planerstellungsprozess mit den Gläubigern absprechen. Tut er dies nicht und wird der Plan später von den Gläubigern gem. §§ 248, 245 InsO nicht bestätigt, so haftet der Verwalter den Insolvenzgläubigern für die Kosten der Planerstellung.
Falls der Insolvenzverwalter hingegen gem. § 157 Satz 2 InsO durch die Gläubigerversammlung dazu beauftragt wird, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, welcher innerhalb einer angemessener Frist (§ 218 Abs. 2 InsO) dem Gericht vorzulegen ist, so spricht man von einem derivativen Insolvenzverwalterplan. Die Beauftragung einen Insolvenzplan zu erstellen, gehört zu den insolvenzspezifischen Pflichten des Verwalters. Kommt der Verwalter dieser Verpflichtung nicht nach, so kommt eine Haftung gem. § 60 InsO in Betracht.
Gleichgültig, ob die Planerstellung nun aus Eigeninitiative des Verwalters oder durch Beauftragung der Gläubiger ausgeht; in jedem Fall hat der Insolvenzverwalter dafür Sorge zu tragen, dass der Insolvenzplan den formalen und inhaltlichen Voraussetzungen der Insolvenzordnung genügt. Gem. § 219 Satz 1 InsO muss der Insolvenzplan aus einem darstellenden (§ 220 InsO) und einem gestaltenden Teil (§ 221 InsO) bestehen. Dem sind die in den §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen beizufügen. Dabei sind diese Vorschriften bezüglich der Einordnung in den darstellenden und den gestaltenden Teil sowie die Anlagen zwingend zu erbringen. Verstößt der Insolvenzverwalter gegen diese Pflichten zur Einhaltung der formalen und inhaltlichen Voraussetzungen, so können sich daraus Haftungsrisiken ergeben.
Der darstellende Teil (§ 220 InsO)
Eine der Pflichten des Insolvenzverwalters ist, einen darstellenden Teil auszuarbeiten. Gem. § 220 Abs. 1 InsO ist im darstellenden Teil zu beschreiben, welche Maßnahmen bereits getroffen wurden oder nach Eröffnung noch zu treffen sind, um die Grundlage für den gestaltenden Teil des Insolvenzplans zu schaffen. Dabei soll der darstellende Teil zusammen mit den nach §§ 229 und 230 InsO beizufügenden Anlagen für eine möglichst umfassende Information der Gläubiger über die Grund-lagen und Auswirkungen des Plans, die zur Entscheidung über eine Zustimmung nötig sind, sorgen. Dazu gehört die Analyse und Darstellung der wesentlichen Unternehmensdaten, wie die finanzwirtschaftliche Situation, die bisherige Unternehmensentwicklung , die Gesellschafterstruktur, der Zustand des insolventen Unternehmens und damit die Darstellung der identifizierten Schwachstellen des Unternehmens sowie die geplanten Gegenaßnahmen, um diese Schwachstellen zu beseitigen sowie die Erklärung der verbesserten Befriedigung, welche die Insolvenzgläubiger aufgrund des Insolvenzplans zu erwarten haben. Auch ein Vergleich von prognostizierbaren Ergebnissen bei Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens mit den zu erwartenden Ergebnissen einer alternativen Verwertung, wie beispielsweise der übertragenden Sanierung oder der Liquidation, sollte im darstellenden Teil erfolgen.
Der gestaltende Teil
Im gestaltenden Teil sind die geplanten Änderungen der Rechtsstellung der Beteiligten genau festzulegen. Dieser Teil ist entsprechend deutlich zu formulieren, da seine Regelungen bei Bestätigung des Insolvenzplans an Stelle der gesetzlichen Verwertungsregelungen der Insolvenzordnung treten.
Im gestaltenden Teil kann bestimmt werden, dass der Verwalter die Erfüllung des Insolvenzplans zu überwachen hat. Daraus ergibt sich die Pflicht des Insolvenzverwalters zu kontrollieren, ob der Schuldner den im insolvenzplan vereinbarten Verpflichtungen nachkommt. Des Weiteren muss der Verwalter gem. § 261 Abs. 2 Satz 1 InsO jährlich dem Gericht über den aktuellen Stand des Insolvenzplanverfahrens Auskunft geben und darlegen, wie die weiteren Aussichten des Insolvenzplans sind. Des Weiteren obliegt dem Verwalter die Anzeigepflicht aus § 262 Satz 1 InsO. Demnach muss der Verwalter dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht unverzüglich mitteilen, wenn die Ziele des Insolvenzplans aktuell nicht erfüllt werden und auch künftig nicht mehr erfüllt werden können. Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, so muss er alle Gläubiger unterrichten, denen nach dem gestaltenden Teil Ansprüche gegen den Schuldner zustehen (§ 262 Satz 2 InsO). Kommt der Verwalter diesen Pflichten nicht nach, so kann er auch hier haftbar gemacht werden.
[...]
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.