Der Euro, der seit 2002 in 12 europäischen Staaten in Umlauf ist, ist mittlerweile eine der wichtigsten Währungen der Welt. Seit 1. Januar 2007 kann man auch in Slowenien mit dem Euro bezahlen, 2008 kommen voraussichtlich Estland und Litauen hinzu, weitere neue EU-Mitgliedstaaten werden folgen. Doch wie kommt es eigentlich dazu – wann ist ein Land „euroreif“? Genau dieser Frage geht das Buch nach. Es beginnt mit dem institutionellen Rahmen, den Zielsetzungen und der Entwicklung der Währungsunion, die den Grundstein für die Einführung des Euro als gemeinsame europäische Währung legte. Darauf folgend geht es um die konkreten rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die so genannten Konvergenzkriterien des EG-Vertrages, die ein Land erfüllen muss, um der Eurozone beitreten zu können. Im Anschluss werden die Beitrittskandidaten Estland, Litauen und Slowenien näher beleuchtet, um abschließend zu einer Bewertung ihrer jeweiligen „Euroreife“ zu gelangen.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Die Währungsunion
III. Rechtliche Vorraussetzungen für einen Beitritt zur Euro-Zone
1. Verfahren
2. Rechtliche Konvergenz
3. Ökonomische Konvergenz
a) Preisstabilität
b) Öffentliche Finanzlage
c) WKM II – Teilnahme
d) Zinssätze
4. Berücksichtigung weiterer makroökonomischer Daten
IV. Die nächsten Beitrittsländer im Einzelnen
1. Estland
a) Allgemeines
b) Rechtliche Konvergenz
c) Preisstabilität
d) Öffentliche Finanzlage
e) WKM II – Teilnahme
f) Zinssätze
g) Sonstiges
h) Ergebnis und Ausblick
2. Litauen
a) Allgemeines
b) Rechtliche Konvergenz
c) Preisstabilität
d) Öffentliche Finanzlage
e) WKM II – Teilnahme
f) Zinssätze
g) Sonstiges
h) Ergebnis und Ausblick
3. Slowenien
a) Allgemeines
b) Rechtliche Konvergenz
c) Preisstabilität
d) Öffentliche Finanzlage
e) WKM II – Teilnahme
f) Zinssätze
g) Sonstiges
h) Ergebnis und Ausblick
V. Fazit und Ausblick
I. Einleitung
Der Euro – für uns ist er, trotz aller anfänglichen Polemik, mittlerweile zur Selbstverständlichkeit geworden. Anderswo soll das bald genauso gelten. Wie bei uns vor einigen Jahren, bedarf es dazu gründlicher Vorbereitung.
Mit genau diesen Vorbereitungen will sich diese Arbeit auseinandersetzen. Begonnen werden soll daher mit den Zielsetzungen und der Entwicklung der Währungsunion, die den Grundstein für die Einführung des Euro als gemeinsame europäische Währung legte. Darauf folgend geht es um die konkreten rechtlichen Voraussetzungen, die ein Land erfüllen muss, um der Eurozone beitreten zu können. Im Anschluss werden die nächsten Beitrittskandidaten Estland, Litauen und Slowenien näher beleuchtet, um abschließend zu einer Bewertung zu gelangen, inwieweit diese Staaten die Kriterien bereits erfüllen oder in naher Zukunft erfüllen werden.
II. Die Währungsunion
Die Errichtung der Währungsunion ist laut Art. 2 EG eine der Binnenmarkterrichtung gleichbedeutende Aufgabe der EG, und damit auch eng verbunden, denn die enge wirtschaftliche Verflechtung der Mitgliedstaaten macht eine gemeinsame Währung(spolitik) unverzichtbar[1]. Daher liegen die Anfänge der Wirtschafts- und Währungsunion auch bereits in den 70er Jahren: Nach dem Scheitern des Fix-Wechselkurssystems Bretton Woods (1971) wurde 1978 das Europäische Währungssystem (EWS) durch den Beschluss des Europäischen Rates (6./7. Juli 1978) errichtet, welches die Einrichtung einer stabilen, weitgehend von Wechselkursschwankungen befreiten, Währungszone in Europa bezweckte, die der besseren Nutzung der Vorteile des Gemeinsamen Marktes dienen sollte[2]. 1989 verfasste der so genannte Delors-Ausschuss einen Bericht[3], der auf den Werner-Bericht[4] von 1970 aufbaute, und die Grundlage für den Beschluss des Europäischen Rates in Madrid vom 26./27. Juni 1989[5] zur Gründung der im Maastricht-Vertrag[6] definierten (Art. 4 EG) WWU bildete.
Die Errichtung der WWU folgte einem 3-Stufen-Plan:
In der ersten Stufe sollten bis zum 1. Juli 1990 alle Beschränkungen des Geld- und Kapitalverkehrs beseitigt und die nationalen Notenbanken zur Zusammenarbeit bewegt werden[7].
Die zweite Stufe, in die am 1. Januar 1994 eingetreten wurde, umfasste die Herstellung der Konvergenz der Wirtschaftspolitiken durch gemeinsame Leitlinien, hauptsächlich bezüglich Preisstabilität, soliden öffentlichen Finanzen und der Vorbereitung der Unabhängigkeit der Währungsbehörden. Mit dem Eintritt in die zweite Stufe wurde auch ein Europäisches Währungsinstitut (EWI), bestehend aus den Präsidenten der NZBen, als Vorläuferinstitut der EZB gegründet[8], dessen Hauptaufgabe die Vorarbeit für die dritte Stufe durch verstärkte Koordinierung der Geldpolitik war[9].
Für den Eintritt in die dritte Stufe schließlich mussten die Mitgliedstaaten die materiellen Vorgaben des Art. 121 EG erfüllen und ihre Wechselkursautonomie endgültig aufgeben[10]. Diese rechtlichen Voraussetzungen, auch Konvergenzkriterien genannt, gelten auch für den Euro-Beitritt der nächsten Kandidaten (jetzt noch „Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt“ iSd Art. 122 I, III EG). Im Jahr 1996 erfüllte nur Luxemburg die Kriterien[11]. Jedoch wurde die Kompetenzerfüllung zu Beginn der EWU großzügig bewertet[12] und es war gemäß Art. 121 IV 1 EGV für den 1. Januar 1999 ein automatischer Eintritt in die dritte Stufe vorgesehen. So wurde die Währungsunion 1999 durch bindende Wechselkurse zwischen Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal und Spanien (Griechenland folgte am 1. Januar 2001) sowie der Errichtung eines europäischen Systems der Zentralbanken verwirklicht und mit der praktischen Einführung des Euro-Bargeldes am 1. Januar 2002 vollendet[13]. Damit ging die Zuständigkeit für die Währungspolitik sowie das Banknotenmonopol von den Mitgliedstaaten auf das ESZB[14] bzw. die EZB über[15].
Großbritannien und Dänemark machten von der Sonderregel des „opting out“[16] Gebrauch, und sind daher nicht zur Euro-Einführung verpflichtet; Schweden, das die Konvergenzkriterien (absichtlich[17] ) nicht erfüllte, ist ein sog. „Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt“ iSd Art. 122 I UAbs. 2 EGV. Diese Staaten nehmen an der WWU zwar teil, jedoch mit beschränkten Rechten und Pflichten[18], so dass bestimmte Artikel des Vertrages und der ESZB-Satzung, insbesondere in Bezug auf die Einführung einer gemeinsamen Währung und deren logische Konsequenzen (noch) nicht anwendbar sind. Die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, behalten zunächst ihre geld- und währungspolitischen Souveränitätsrechte, können daher aber trotz Sitz im erweiterten ESZB-Rat keinen Einfluss auf die geldpolitischen Entscheidungen des ESZB nehmen, Art. 43.1 und 43.2 ESZB. Als solche Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, traten auch die neuen Mitgliedstaaten im Rahmen der so genannten EU-Osterweiterung am 1. Mai 2004 bei[19]. Gemäß Art. 122 II 1 EG wird mindestens alle zwei Jahre, oder auf Antrag des entsprechenden Mitgliedstaates, von der Kommission und der EZB ein so genannter Konvergenzbericht darüber erstellt, ob und inwiefern die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die Konvergenzkriterien erfüllen. Gegebenenfalls hebt der Rat dann die Ausnahmeregelung auf.
III. Rechtliche Voraussetzungen für einen Beitritt zur Eurozone
Die WWU ist eine Rechtsgemeinschaft[20], die durch die vertragliche Gestaltung der Konvergenzkriterien den rechtlichen Rahmen für eine ihrerseits flexiblere und stabilitätsorientierte Wirtschaftspolitik bietet[21]. Diese Konvergenzkriterien[22] sind gleichsam die rechtlichen Voraussetzungen für einen Euro-Beitritt bzw. die Aufhebung der Ausnahmeregelung.
Die Konvergenzprüfung gliedert sich dabei in drei Teile[23]: Zunächst ist eine Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften, vor allem bezüglich der Unabhängigkeit der NZB, erforderlich (Art. 121 I 2 EG). Sodann ist ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz vorzuweisen, belegbar durch das Erfüllen der ökonomischen Konvergenzkriterien, namentlich eine hohe Preisstabilität, eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, die Einhaltung der normalen Bandbreiten des WKM II während einer Dauer von mindestens 2 Jahren, sowie die langfristige Konvergenz der Zinssätze (Art. 121 I 3 EG). Schlussendlich gilt es auch, weitere ökonomische Daten zu berücksichtigen, v.a. die Integration der Märkte sowie die Entwicklung der Leistungsbilanzen und Lohnstückkosten[24].
Hauptziel ist dabei eine nachhaltige Konvergenz und die damit verbundene Annäherung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten auf die im Wesentlichen gleichen ökonomischen Rahmenbedingungen. Während der ersten Euro-Runde galt es hier lediglich, ein gemeinsames Niveau zu finden; mittlerweile besteht der gemeinsame Währungsraum aber bereits, und neue Teilnehmerländer werden sich daher bemühen müssen, das darin herrschende Niveau ebenfalls anzustreben[25]. Als Referenzwerte für die Aufhebung der Ausnahmeregelung gelten dafür weiterhin die ursprünglichen Konvergenzkriterien, siehe Art. 122 II EG iVm Art. 121 I EG, die so auch die Gewähr dafür bieten, dass die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, bzgl. der Aufnahmebedingungen nicht gegenüber den Teilnehmern der dritten Stufe diskriminiert werden[26].
1. Verfahren (Art. 122 II iVm 121 I 1 EG)
Für die formelle Zulassung zur Euro-Zone durch den Ecofin-Rat (Art. 122 II EG) wird die Einhaltung der Konvergenzkriterien durch die Mitgliedstaaten mindestens alle 2 Jahre oder auf Antrag des entsprechenden Staates durch die Kommission und die EZB geprüft (Art. 122 II EG). Dabei unterteilt sich die Konvergenzprüfung in drei Phasen: die Berichtsphase (Art. 122 II 1 iVm 121 I EG), die Bewertungsphase (Art. 122 II iVm 121 II EG) und die Entscheidungsphase (Art. 122 II 2 EG).
Während der Berichtsphase fassen die Kommission und die EZB so genannte Konvergenzberichte ab, in denen sie beurteilen, inwieweit die Mitgliedstaaten ihren währungsrechtlichen Verpflichtungen bereits nachgekommen sind. Es wird also sozusagen die „Euroreife“ geprüft. Diese Berichte stellen rechtlich unverbindliche[27] Empfehlungen dar, die als Grundlage für die Anhörung im Parlament und die Aussprache im Rat der Staats- und Regierungschefs, sowie für die endgültige Entscheidung des Ecofin-Rates dienen. Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit über die Aufhebung der Ausnahmeregelung. Die Entscheidung beruht dabei in der Regel auf den von Kommission und EZB vorgelegten Konvergenzberichten, kann aber auch davon abweichen. Entscheidet der Rat die Aufhebung der Ausnahmeregelung, legt er gleichzeitig auch den Wechselkurs zum Euro, den Einführungstag, sowie das nationale Übergangsszenario[28] fest, Art. 123 V EG.
Die zu prüfenden materiellen Konvergenzkriterien umfassen sowohl rein rechtliche als auch eher ökonomisch geprägte Vorgaben, die von den Beitrittskandidaten gleichermaßen erfüllt werden müssen, unter Umständen jedoch durch eine entsprechende makroökonomische Gesamtentwicklung ausgeglichen werden können. Dabei vertritt die Kommission aufgrund integrationspolitischer Gesichtspunkte tendenziell eine eher großzügigere Auslegung als die EZB[29].
2. Rechtliche Konvergenz (Art. 121 I 2 EG)
Die rechtliche Konvergenz, die von den Euro-Anwärterstaaten angestrebt werden soll, erfordert Konformität des nationalen Rechts (mit währungs- oder zentralbankrechtlichem Bezug) mit den Art. 108, 109 EG sowie der ESZB-Satzung als Teil des EG-Vertrags (siehe Art. 311 EG), außerdem die Unabhängigkeit der NZB, sowie die Integration in das ESZB, vor allem Vereinbarkeit mit dessen Zielen. Dabei ist weniger eine wörtliche, sondern vielmehr eine inhaltliche Deckungsgleichheit erforderlich[30].
Gemäß Art. 109 EG müssen spätestens zum Zeitpunkt des Beitritts zur Eurozone sämtliche innerstaatlichen Rechtsvorschriften (vor allem die NZB-Satzungen) im Einklang mit EG-Vertrag und ESZB-Satzung stehen. Dies bezieht sich in erster Linie auf die Zielsetzung der Zentralbank, die als Primärziel die Gewährleistung der Preisstabilität nennen muss (Art. 105 I 1 EG, Art. 2 ESZB). Das Sekundärziel der Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft muss diesem ausdrücklich untergeordnet sein[31]. Des Weiteren gilt der Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, mit welchem die NZBen im Einklang handeln müssen. Nationale Interessen dürfen nur als Tertiärziele verfolgt werden, wobei natürlich ebenfalls der Grundsatz der Gemeinschaftsrechtskonformität beachtet werden muss, sowie die Bedingung der ausdrücklichen Zustimmung seitens der EZB[32].
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten dürfen weder die Aufgaben der EZB (vor allem Geldpolitik, Recht zur Ausgabe von Banknoten und die Übertragung nationaler Währungsreserven), noch die Finanzvorschriften der ESZB-Satzung (Art. 26-33) oder die Verantwortung für die Wechselkurspolitik auf Gemeinschaftsebene beeinträchtigen[33]. Die währungsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten sollen also an das Währungsrecht der Gemeinschaft, insbesondere die ESZB-Satzung angepasst werden. Dabei müssen sämtliche Unvereinbarkeiten ausdrücklich beseitigt werden; ein bloßer Hinweis auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts genügt insoweit nicht. Im Hinblick auf die gemeinschaftliche Zielsetzung haben diese Vorgaben zu einer weitgehenden Vereinheitlichung der Zentralbankgesetze im bisherigen Euroraum geführt, welche es auch von den neuen Mitgliedstaaten anzustreben gilt.
[...]
[1] Vgl. Borchardt, Europäische Union, Rn 589.
[2] Dazu näher: Oppermann, Europarecht, § 14 Rn 5.
[3] Bericht zur Wirtschafts- und Währungsunion in der Europäischen Gemeinschaft vom 17. April 1989, abgedruckt in EuR 1989, S. 274ff.
[4] Bericht über die stufenweise Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion vom 8. Oktober 1970, ABl. 1970 Nr. C 136/1 vom 11. November 1970.
[5] Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Madrid vom 26. und 27. Juni 1989, in Auszügen abgedruckt in EuR 1989, S. 291ff.
[6] Durch den Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (ABl. 1992 Nr. C 191/1) geänderte Fassung des EWG-(jetzt EG-)Vertrags (ABl. 1992 Nr. C 224/1).
[7] Borchardt, Europäische Union, Rn 594.
[8] Näheres hierzu bei Stadler, Handlungsspielraum des ESZB, S. 69ff.
[9] Nicolaysen, Rechtsfragen, S. 19f.
[10] Weber, JZ 1994, 53 (55).
[11] Heiring/Lippens, Kreislauf der Wirtschaft, S. 115.
[12] Oppermann, Europarecht, § 14 Rn 12. Kritisch aufgrund der Befürchtung einer Aufweichung: Kortz, Konvergenzkriterien, in Rill/Griller, S. 88.
[13] Seiler, EuR 2000, 52 (52). Vom Europäischen Rat war in Madrid am 15./16.12.1995 (ABl. Nr. C 22/2 vom 26.1.1996) eine gleichzeitige Umlaufzeit beider Währungen von höchstens 6 Monaten nach Euro-Bargeldeinführung beschlossen worden.
[14] Beim ESZB handelt es sich um eine zwischenstaatliche Einrichtung, bestehend aus der EZB und den NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten, vgl. Heun, JZ 1998, 866 (867).
[15] Hellermann, EuR 2000, 24 (24).
[16] Vgl. die Protokolle zum Vertrag von Maastricht, Nr. 25 über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Nr. 26 über einige Bestimmungen betreffend Dänemark.
[17] Schweden hat ausdrücklich erklärt, seine Teilnahme an der Währungsunion vom positiven Ausgang eines nationalen Referendums abhängig zu machen, und ist daher dem WKM II noch nicht beigetreten, obwohl es dazu eigentlich vertraglich verpflichtet wäre. Dieser Vorbehalt scheint aber trotz der Vertragsverletzung (vgl. Häde, JZ 1998, 1088 (1092ff.)) von den anderen Mitgliedstaaten toleriert zu werden, vgl. Seidel, EuR 2000, 861 (862).
[18] Vgl. Stadler, Handlungsspielraum des ESZB, S. 77.
[19] Vgl. Art. 4 der dem Beitrittsvertrag (Abl. EG 2003 Nr. L 236/1 vom 23. September 2003) beigefügten Beitrittsakte (Abl. EG 2003 Nr. L 236/33 vom 23. September 2003).
[20] Vgl. Selmayr, AöR, 357ff.
[21] Näheres bei Nicolaysen, Rechtsfragen, S. 7-10.
[22] Mit dem Begriff „Konvergenz“ ist die Übereinstimmung der Wirtschaftspolitik in allgemeinen, gemeinsamen Zielvorgaben gemeint, vgl. Hellermann, EuR 2000, 24 (24).
[23] Häd e in Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 121 EG, Rn 1-3.
[24] Nicolaysen, Rechtsfragen, S. 23.
[25] Selmayr, Recht der WWU, Bd. 1, S. 317.
[26] Vgl. Bankier, Stabilitätskriterien, in Rill/Griller, S. 99.
[27] Vgl. Art. 249 EG.
[28] Mögliche Übergangsszenarien: Big Bang (Beginn und Ende der Übergangszeit fallen in einer logischen Sekunde zusammen) Phasing-out (ähnlich wie Big Bang, nur dass die nationale Währung noch während eines kurzen Übergangszeitraums ausläuft) oder Madrider Szenario (während einer Übergangszeit – von ursprünglich 3 Jahren, in Zukunft aber wegen des schon existierenden Euro-Bargelds deutlich kürzer zu fassen – können Euro und nationale Währung gleichberechtigt verwendet werden). Näheres zu dieser Thematik bei Schäfer, Legal Framework for Enlargement, S. 15.
[29] Häde in Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 121 EG, Rn 23.
[30] Stadler, Handlungsspielraum des ESZB, S. 98.
[31] Vgl. auch Heun, JZ 1998, 866 (869).
[32] Selmayr, Recht der WWU, Bd. 1, S. 304.
[33] EZB, Konvergenzbericht 2004, S. 34.
- Arbeit zitieren
- Marie Kronberg (Autor:in), 2006, Rechtliche Voraussetzungen einer Euro-Einführung in Estland, Litauen und Slowenien, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/66381
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