Für die Finanzbuchhaltung, die auch als externes Rechnungswesen bezeichnet wird, gelten viele gesetzliche Vorschriften wie z.B. Form und Aufbewahrungsfristen (HGB) oder wie z.B. Warenbestände zu bewerten sind (Steuerrecht). Dies geschieht vor allem im Hinblick auf den in Deutschland üblichen Gläubigerschutz. Die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR), die auch internes Rechnungswesen genannt wird, ist im Gegensatz dazu formfrei und kein gesetzlicher Bestandteil, für Betriebe aber dennoch unerlässlich, z.B. zur Kontrolle der Kosten und Leistungen, zur Analyse der Situation des Unternehmens und als Hilfsmittel des Controllings. Zudem wird sie als Kontrollinstrument für den Erreichungsgrad der Unternehmensziele verwendet.
Als zweckmäßig hat sich die Teilung der Organisationseinheit Rechnungswesen in die Abteilungen Finanzbuchhaltung/Geschäftsbuchhaltung und Kosten- und Leistungsrechnung/Betriebsbuchhaltung herausgestellt. Beide Abteilungen greifen jedoch auf Nebenbuchhaltungen wie etwa die Anlagen-, Material oder Lohn- /Gehaltsbuchhaltung zurück, auch bezieht die Kosten- und Leistungsrechnung viele Zahlen aus der Finanzbuchhaltung. Es können ergänzend Controlling oder betriebliche Statistik existieren (Nach Schmidt, 1996, S. 13 ff). Nach Haberstock (2005, S. 172) wird in der Kosten- und Leistungsrechnung zwischen verschiedenen Voll- und Teilkostenrechnungssystemen entsprechend des Sachumfangs der betrachteten Kosten unterschieden. Die Grenzen der Vollkostenrechung und die strategische Notwendigkeit der Teilkostenrechnung soll diese Arbeit darlegen.
Gliederung
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Die Vollkostenrechnung
2.1 Die Kostenartenrechnung
2.2 Kostenstellenrechnung und Betriebsabrechnungsbogen
2.3 Kostenträgerrechnung
2.4 Kritik zur Vollkostenrechnung
3 Die Teilkostenrechnungssysteme
3.1 Das Direct Costing
3.2 Erkenntnisse aus der Teilkostenbetrachtung
4 Fazit aus der betrieblichen Praxis
5 Literaturverzeichnis
6 Anhang
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Betriebsabrechnungsbogen mit Gemeinkostenzuschlägen
Abbildung 2: Graphische Darstellung zwischen Fixkosten und der
kumulierten Deckungsspanne
Abbildung 3: Schematischer Aufbau des Betriebsabrechnungsbogens
1 Einleitung
Das Rechnungswesen eines Unternehmens gliedert sich im Allgemeinen in zwei Rechnungskreise: Die Finanzbuchhaltung (Rechnungskreis I) und die Kosten- und Leistungsrechnung (Rechnungskreis II).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Die zwei Rechnungskreise eines Unternehmens
Für die Finanzbuchhaltung, die auch als externes Rechnungswesen bezeichnet wird, gelten viele gesetzliche Vorschriften wie z.B. Form und Aufbewahrungsfristen (HGB) oder wie z.B. Warenbestände zu bewerten sind (Steuerrecht). Dies geschieht vor allem im Hinblick auf den in Deutschland üblichen Gläubigerschutz.
Die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR), die auch internes Rechnungswesen genannt wird, ist im Gegensatz dazu formfrei und kein gesetzlicher Bestandteil, für Betriebe aber dennoch unerlässlich, z.B. zur Kontrolle der Kosten und Leistungen, zur Analyse der Situation des Unternehmens und als Hilfsmittel des Controllings. Zudem wird sie als Kontrollinstrument für den Erreichungsgrad der Unternehmensziele verwendet.
Als zweckmäßig hat sich die Teilung der Organisationseinheit Rechnungswesen in die Abteilungen Finanzbuchhaltung/Geschäftsbuchhaltung und Kosten- und Leistungsrechnung/Betriebsbuchhaltung herausgestellt. Beide Abteilungen greifen jedoch auf Nebenbuchhaltungen wie etwa die Anlagen-, Material oder Lohn-/Gehaltsbuchhaltung zurück, auch bezieht die Kosten- und Leistungsrechnung viele Zahlen aus der Finanzbuchhaltung. Es können ergänzend Controlling oder betriebliche Statistik existieren (Nach Schmidt, 1996, S. 13 ff).
Nach Haberstock (2005, S. 172) wird in der Kosten- und Leistungsrechnung zwischen verschiedenen Voll- und Teilkostenrechnungssystemen entsprechend des Sachumfangs der betrachteten Kosten unterschieden.
Die Grenzen der Vollkostenrechung und die strategische Notwendigkeit der Teilkostenrechnung soll diese Arbeit darlegen.
2 Die Vollkostenrechnung
Die Vollkostenrechnung betrachtet grundsätzlich nur Einzel- und Gemeinkosten.
Unter Kosten werden im Allgemeinen der Verzehr, bzw. „die zeitliche Beanspruchung von Produktionsfaktoren einer Periode zum Zwecke der Leistungserstellung, mengenmäßig erfasst, bewertet zu betriebswirtschaftlichen Ansätzen“ verstanden (Koch, 1997, S. 19)
Einzelkosten sind in ihrer Eigenschaft direkt den einzelnen Kostenträgern zurechenbar bzw. hängen direkt mit dessen Entstehung zusammen, wie z.B. das verwendete Rohmaterial. „Kostenträger sind die absatzbestimmenden und innerbetrieblichen Leistungen“ (Koch, 1997, S. 87). Im Industriebetrieb sind dies meist die Produkte, die hergestellt und abgesetzt werden.
Gemeinkosten die in einem Betrieb anfallen sind z.B. die Betriebskantine oder Gebäudereinigungskosten. Sie sind in Ihrer Eigenschaft nicht direkt einem Kostenträger zuordenbar. Die Verteilung der Gemeinkosten erfolgt über Kostenstellen und/oder Kostenträger und mit Hilfe eines vorher definierten Verteilungsschlüssels.
Kostenstellen sind nach Schmidt Orte, an denen Kosten entweder entstehen, erfasst oder weiterverrechnet werden (1996, S. 83).
Die Vollkostenrechnung gliedert sich in 3 Schritte, die nacheinander abgearbeitet werden (Nach Koch, 1997, S. 23 ff.).
1. Die Kostenartenrechung
2. Die Kostenstellenrechung
3. Die Kostenträgerrechnung
2.1 Die Kostenartenrechnung
Die Grundfrage der Kostenartenrechung lautet:
Welche Kostenarten sind angefallen?
In diesem Schritt werden die angefallenen Kosten aus der Finanzbuchhaltung übernommen. Diese werden dann entsprechend ihrer Entstehung (Verursachungsprinzip) unterschieden. Hier wird die Teilung in Einzel- und Gemeinkosten vollzogen.
Dieser Schritt dient zur Vorbereitung der Kostenstellenrechnung.
2.2 Kostenstellenrechnung und Betriebsabrechnungsbogen
Kernfrage: Wo sind die Kosten(arten) entstanden?
Der Zweite Abrechnungsschritt befasst sich mit der Verteilung der über die Kostenartenrechnung ermittelten Gemeinkosten auf die jeweiligen Kostenstellen.
Ein Hilfsmittel der Aufteilung ist der Betriebsabrechnungsbogen (BAB). Der schematische Aufbau ist im Anhang dargestellt.
[...]
- Citation du texte
- Christian Elling (Auteur), Katharina Anke Mutzbauer (Auteur), 2005, Die Grenzen der Vollkostenrechung und die strategische Notwendigkeit der Teilkostenrechung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/65735
-
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X.