Die Autohaus Langwasser GmbH & Co. KG möchte das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude im Zentrum einer Kleinstadt verkaufen und dafür in einem Gewerbegebiet am Stadtrand reinvestieren. Um die Versteuerung der stillen Reserven, welche durch das Veräußerungsgeschäft aufgedeckt werden zu vermeiden, gilt zu klären ob eine Rücklage für Reinvestitionen nach § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) gebildet werden kann. „Die Regelung des § 6 b EStG sieht vor, dass in bestimmten Fällen die durch die Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven … unter bestimmten Voraussetzungen auf bestimmte andere Wirtschaftsgüter übertragen werden können, um die sofortige Versteuerung der realisierten stillen Reserven zu vermeiden.“ [...]
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
TABELLENVERZEICHNIS
1. Einleitung
2. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
2.1. Veräußerung von Wirtschaftsgütern
2.2. Begünstigte Wirtschaftsgüter
2.3. Dauer der Zugehörigkeit zum inländischen Betriebsvermögen
2.4. Umfang der übertragungsfähigen stillen Reserven
2.5. Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven nur auf bestimmte Wirtschaftsgüter zulässig
2.6. Buchtechnische Behandlung
3. Wahlmöglichkeiten
3.1. Sofortige Versteuerung der aufgedeckten stillen Reserven
3.2. Übertragung auf ein im selben Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgut
3.3. Bildung einer Rücklage nach § 6 b EStG
3.4. Auflösung der steuerfreien Rücklage ohne Übertragung
4. Fazit
LITERATURVERZEICHNIS
RECHTSQUELLENVERZEICHNIS
RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 1: Buchwerte
Tabelle 2: Übertragungsmöglichkeiten
Tabelle 3: Grunderwerbsteuer
Tabelle 4: Berechnung GewSt-Satz
Tabelle 5: Auswirkung bei sofortiger Versteuerung
Tabelle 6: Übertragung bei Anschaffung im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
Tabelle 7: Bildung einer Rücklage
Tabelle 8: steuerfreie Rücklage ohne Übertragung
1. Einleitung
Die Autohaus Langwasser GmbH & Co. KG möchte das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude im Zentrum einer Kleinstadt verkaufen und dafür in einem Gewerbegebiet am Stadtrand reinvestieren. Um die Versteuerung der stillen Reserven, welche durch das Veräußerungsgeschäft aufgedeckt werden zu vermeiden, gilt zu klären ob eine Rücklage für Reinvestitionen nach § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) gebildet werden kann. „Die Regelung des § 6 b EStG sieht vor, dass in bestimmten Fällen die durch die Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven … unter bestimmten Voraussetzungen auf bestimmte andere Wirtschaftsgüter übertragen werden können, um die sofortige Versteuerung der realisierten stillen Reserven zu vermeiden.“[1]
2. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Um die bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern aufgedeckte stille Reserve übertragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- das Wirtschaftsgut muss veräußert werden,
- nur bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter können die Buchgewinne in die Rücklage eingestellt bzw. übertragen werden,
- die Wirtschaftsgüter müssen für eine bestimmte Zeit zum Betriebsvermögen gehört haben,
- die stillen Reserven können nur in bestimmtem Umfang übertragen werden,
- die Übertragung der stillen Reserven ist nur auf bestimmte Wirtschaftsgüter zulässig,
- es werden bestimmte Anforderungen an die buchtechnische Behandlung gestellt.[2]
Da es sich bei der Regelung des § 6 b EStG um eine personenbezogene Steuervergünstigung handelt müssen die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift jeweils in der Person der Gesellschafter und nicht von der Personengesellschaft erfüllt sein.[3]
2.1. Veräußerung von Wirtschaftsgütern
Da in der Aufgabe hierzu keine Angaben zur geplanten Veräußerung gemacht werden, gehe ich davon aus das eine entgeltliche Übertragung des Eigentums i. S. d.
§ 6 b EStG vorliegt. Wobei es hier nicht auf den bürgerrechtlichen Eigentumsübergang, sondern auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ankommt. Dieses geht ab dem Zeitpunkt über, zu dem die Verfügungsmacht (Sachherrschaft, Nutzen und Lasten) auf den Erwerber übergeht. Weiter ist es auch ohne Bedeutung aus welchem Grund das Wirtschaftsgut veräußert wird.
In folgenden Fällen liegt jedoch eine Veräußerung nicht vor:
- bei einer Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem einen in den anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen,
- bei einer Entnahme von Wirtschaftsgütern für private oder andere außerordentliche Zwecke,
- bei Ausscheiden von Wirtschaftsgütern infolge höherer Gewalt,[4]
- bei Untergang der Anteile im Falle der Auflösung und Abwicklung einer Kapitalgesellschaft.[5]
2.2. Begünstigte Wirtschaftsgüter
Die Autohaus Langwasser GmbH & Co. KG beabsichtigt die Wirtschaftsgüter Grund und Boden mit den darauf befindlichen Gebäuden zu veräußern, welche nach
§ 6 b Abs. 1 Satz 1 EStG für eine Übertragung der stillen Reserven auch in Betracht kommen.
2.3. Dauer der Zugehörigkeit zum inländischen Betriebsvermögen
Nach § 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG müssen die veräußerten Wirtschaftgüter zum Zeitpunkt der Veräußerung (nicht Bilanzstichtag!) mindesten sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. Grundsätzlich ist die Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen maßgebend, wobei nach R 6b.3 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) davon ausgegangen werden kann, dass „Wirtschaftsgüter, die sechs Jahre zum Betriebsvermögen des Stpfl. gehört haben, .. in der Regel als Anlagevermögen angesehen werden“[6] können. Weiter muss das bisher zum Anlagevermögen gerechnete und veräußerte Wirtschaftsgut identisch sein.
Da in der Angabe hierzu keine speziellen Angaben gemacht werden, gehe ich von einer Identität des Veräußerten und bisher zum Anlagevermögen gezählten Wirtschaftsguts aus. Heinz Langwasser wurde im Jahr 1995 Gesellschafter der GmbH & Co. KG. Weiter ist ihm als Gesamtrechtsnachfolger seines Vaters dessen Zugehörigkeit zur Gesellschaft zuzurechnen.
[...]
[1] Dr. Horschitz, Harald/Groß, Walter/Weidner, Werner, Bilanzsteuerrecht, 2004, S. 463.
[2] Vgl. Dr. Horschitz, Harald/Groß, Walter/Weidner, Werner, Bilanzsteuerrecht, 2004 S. 463.
[3] Vgl. Dr. Lange, Joachim, Pers.-Ges. im Steuerrecht, 2005, S. 242 Rz. 997.
[4] Vgl. Dr. Horschitz, Harald/Groß, Walter/Weidner, Werner, Bilanzsteuerrecht, 2004 S. 464.
[5] Vgl. BFH vom 06.12.1972, I R 182/70, BStBl. II 1973, S. 291.
[6] Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) idF vom 16. Dezember 2005.
- Arbeit zitieren
- Alois Eder (Autor:in), 2006, Reinvestition - Fallstudie Autohaus Langwasser, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/65717
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