Einleitung
Das Arbeitsrecht stellt klare Rechtslinien für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber dar. Mit anderen Worten gesagt, das Arbeitsrecht hat die Aufgabe, die Rechtsbeziehungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer – den Parteien des Arbeitsrechts zu regeln. Darüber hinaus dient es dem besonderen Schutz aller in abhängiger Tätigkeit stehenden Personen.
Im Vordergrund des Arbeitslebens steht der Mensch mit seiner persönlichen Arbeitsleistung sowie auch mit seinem individuellen Arbeitswunsch und seinen Arbeitsvorstellungen. In der Praxis werden Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten aufgrund der Unterschieden dieser persönlichen Arbeitsleistungen, individuellen Arbeitswünschen und –vorstellungen oft verhandelt. Diese gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem einzelnen Arbeitgeber zeigen deutlich, wie hoch die praktische Bedeutung des Arbeitsrechts ist. Das Arbeitsrecht kann in drei Bereiche aufgeteilt werden:
* Individualarbeitsrecht: Dies betrifft die Beziehungen des einzelnen Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber und seinen Kollegen.
* Kollektives Arbeitsrecht: Regelt die Beziehungen der unselbständigen Arbeitnehmer als Kollektiv zum Arbeitgeber bzw. den Arbeitgebern als Kollektiv. Hierhin gehören z. B. das Tarifvertragsrecht, Betriebsvereinbarungen und das Arbeitskampfrecht. Letzteres ist gesetzlich kaum geregelt, ist fast ausschließlich Richterrecht.
* Arbeitsschutzrecht: Hierunter wird die Gesamtheit der Rechtsnormen gefasst, die Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Staat begründen, Gefahren zu verhindern oder zu beseitigen, die dem Arbeitnehmer durch die Arbeit drohen.
In der folgenden Arbeit möchten wir über die bedeutenden rechtlichen Voraussetzungen des Individualarbeitsrechts, d. h. über die rechtlichen Arbeitsbeziehungen des einzelnen Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber und seinen Kollegen in Deutschland sowie auch über die Rechten und Pflichten der Parteien des Arbeitsrechts in Frankreich diskutieren, und eine vergleichende Analyse zwischen dem deutschen und französischem Arbeitsrecht durchführen.
[...]
Inhaltverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
I. Deutsches Arbeitsrecht
1. Berechtigung zur Vorstellung
1.1. Fragerecht des Arbeitsgebers
1.2. Ärztliche Untersuchung
2. Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz
2.1. Arbeitspflicht des Arbeitnehmers
2.1.1. Arbeitszeit, Mehrarbeit, Freizeit
2.1.2. Haftung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
2.2. Pflichten des Arbeitsgebers
2.2.1. Verhütungspflicht
2.2.2. Schutzpflicht
II. Französisches Arbeitsrecht
1. Berechtigung zur Vorstellung
1.1. Fragerecht des Arbeitsgebers
1.2. Ärztliche Untersuchung
2. Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz
2.1. Arbeitspflicht des Arbeitnehmers
2.1.1. Arbeitszeit, Mehrarbeit, Freizeit
2.1.2. Haftung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
2.2. Pflichten des Arbeitsgebers
2.2.1. Vergütungspflicht
2.2.2. Schutzpflicht
Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Das Arbeitsrecht stellt klare Rechtslinien für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber dar. Mit anderen Worten gesagt, das Arbeitsrecht hat die Aufgabe, die Rechtsbeziehungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer – den Parteien des Arbeitsrechts zu regeln. Darüber hinaus dient es dem besonderen Schutz aller in abhängiger Tätigkeit stehenden Personen.
Im Vordergrund des Arbeitslebens steht der Mensch mit seiner persönlichen Arbeitsleistung sowie auch mit seinem individuellen Arbeitswunsch und seinen Arbeitsvorstellungen. In der Praxis werden Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten aufgrund der Unterschieden dieser persönlichen Arbeitsleistungen, individuellen Arbeitswünschen und –vorstellungen oft verhandelt. Diese gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem einzelnen Arbeitgeber zeigen deutlich, wie hoch die praktische Bedeutung des Arbeitsrechts ist.
Das Arbeitsrecht kann in drei Bereiche aufgeteilt werden:
- Individualarbeitsrecht: Dies betrifft die Beziehungen des einzelnen Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber und seinen Kollegen.
- Kollektives Arbeitsrecht: Regelt die Beziehungen der unselbständigen Arbeitnehmer als Kollektiv zum Arbeitgeber bzw. den Arbeitgebern als Kollektiv. Hierhin gehören z. B. das Tarifvertragsrecht, Betriebsvereinbarungen und das Arbeitskampfrecht. Letzteres ist gesetzlich kaum geregelt, ist fast ausschließlich Richterrecht.
- Arbeitsschutzrecht: Hierunter wird die Gesamtheit der Rechtsnormen gefasst, die Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Staat begründen, Gefahren zu verhindern oder zu beseitigen, die dem Arbeitnehmer durch die Arbeit drohen.
In der folgenden Arbeit möchten wir über die bedeutenden rechtlichen Voraussetzungen des Individualarbeitsrechts, d. h. über die rechtlichen Arbeitsbeziehungen des einzelnen Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber und seinen Kollegen in Deutschland sowie auch über die Rechten und Pflichten der Parteien des Arbeitsrechts in Frankreich diskutieren, und eine vergleichende Analyse zwischen dem deutschen und französischem Arbeitsrecht durchführen.
I. Deutsches Arbeitsrecht
1. Berechtigung zur Vorstellung
1.1. Fragerecht des Arbeitsgebers
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein Interesse daran, Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers zu erlangen, aber nicht alle Fragen können für den Arbeitnehmer angenehm sein. Nach dem § 123 BGB darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nur solche Fragen stellen, die sich auf die beabsichtigte Beschäftigung beziehen[1]. Fragen nach Heirat, Schwangerschaft, Konfessions-, Partei-, Gewerkschaftszugehörigkeit, Vorstrafen und Krankheiten insbesondere HIV-Test sind unzulässig. Wenn von einem Arbeitgeber solche Fragen gestellt werden, ist für den Fall ein Recht zur Lüge erlaubt. Sind die Antworten auf solche Frage nicht zutreffend, kann der Arbeitgeber den vereinbarten Arbeitsvertrag nicht wegen „arglistiger Täuschung“ (§123Abs.1 BGB) oder wegen Irrtum über eine „verkehrswesentliche Eigenschaft“ nach §119 Abs. 2 BGB anfechten. Ausnahme ist falls die Antworten auf die Fragen aus Privatsphäre für das geplante Beschäftigungsverhältnis von Bedeutung sind.
1.2. Ärztliche Untersuchung
Nur das darf vom Arzt untersucht werden, was für das beabsichtigte Arbeitsverhältnis von Bedeutung sein wird. Dem Arbeitgeber mitteilen darf er sodann nur, ob er einen Bewerber als tauglich ansieht oder nicht. Einzelne Untersuchungsergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Der psychologische Test, das Intelligenz, Kreativität, Konzentrations- und Belastungsfähigkeit ermitteln kann, darf nur von einem Psychologen mit Hochschulabschluss geführt werden. Der Arbeitgeber darf kein Persönlichkeitsprofil des Bewerbers erstellen[2].
2. Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz
2.1. Arbeitspflicht des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Welche Arbeit im Einzelnen auszuführen ist, kann der Arbeitgeber im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit bestimmen (sog. Weisungsrecht); der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Anordnungen des Arbeitgebers zu befolgen (sog. Gehorsampflicht)[3].
[...]
[1] Dr. Karsten Umnuß, Arbeitsrecht: München 1998, s. 29
[2] Rainer Erd, Dieter Kraushaar, Thomas Kreuder, Arbeitsrecht kompakt: von der Bewerbung bis zum Kundigungsschutz: Frankfurt a. M. 1999, s.19
[3] Günter Brede / Dr. Gerhard Etzel, Arbeitsrecht: Darstellung, Kontrollfragen, Aufgaben und Lösungen Herne/Berlin 1995, s.37
- Citation du texte
- Lena Schmidtmann (Auteur), Celine Lacoua (Auteur), 2004, Eine vergleichende Analyse zwischen dem deutschen und französischen Individualarbeitsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/65662
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