Im Lebenszyklus eines Unternehmens kann es immer wieder zu einem Inhaberwechsel kommen. Der bisherige Inhaber scheidet aus Altersgründen, durch Tod oder aus strategischen Gründen aus dem Unternehmen aus und das Unternehmen soll an einen Nachfolger verkauft werden. Man unterscheidet bei Unternehmenskäufen zwischen Erwerb und Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden (Asset Deal) und Erwerb und Veräußerung von Anteilen (Share Deal) 1 . Dabei stellen sich nicht nur die Fragen nach der Person des Käufers und dem Kaufpreis, sondern darüber hinaus aus wirtschaftlichen, zivilrechtlichen oder steuerrechtlichen Gründen noch eine Reihe weiterer Fragen, die einer Regelung - zum Beispiel in Form von Begleitverträgenbedürfen oder die die Vertragsparteien zu regeln wünschen, um ihre verschiedenen Zielsetzungen festzuschreiben. Der Kaufvertrag 2 ist grundsätzlich formfrei. Manchmal ergibt sich bei bestimmten Käufen aufgrund gesetzlicher Vorschriften 3 eine Formbedürftigkeit, auf die an dieser Stelle aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten nicht näher eingegangen werden kann. Wichtig für diese Arbeit ist in diesem Zusammenhang aber, dass sich eine Formvorschrift für das Hauptgeschäft auch auf die Nebengeschäfte auswirkt. Ist für den Kaufvertrag also eine bestimmte Form vorgeschrieben, müssen auch die Begleitverträge diese Formerfordernis erfüllen. Nicht der Formvorschrift genügende aber nicht vom Hauptgeschäft unabhängige Nebengeschäfte führen zur Nichtigkeit des gesamten Geschäfts nach § 125 BGB 4 . Aufgrund der generellen Formfreiheit können alle Regelungen innerhalb des Kaufvertrages getroffen werden. Oftmals ist es aber sinnvoll, zusätzliche (begleitende) Verträge zu schließen, um eine gewisse Übersichtlichkeit zu gewährleisten und wichtige Regelungen vor einer potentiellen Unwirksamkeitserklärung des Kaufvertrages zu schützen. Diese Begleitverträge sollen Objekt dieser Arbeit sein. [...]
Inhaltsverzeichnis
1 – Grundlagen
2 – Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern
2.1 – Patente
2.2 – Marken
2.3 – Betriebsgeheimnisse
2.4 – Firma
3 – Berater- und Geschäftsführerverträge
3.1 – Beraterverträge
3.2 – Geschäftsführerverträge
4 – Schiedsvereinbarung
5 – Der § 313 BGB und die Anwendung der „MAC-Klausel“ in der Praxis
6 – Wettbewerbsverbot
7 – Gewinn- und Verlustverteilung
8 – Begleitvertragliche Regelungsmöglichkeiten bei § 613a BGBS
9 – Fazit
Literaturverzeichnis
1 – Grundlagen
Im Lebenszyklus eines Unternehmens kann es immer wieder zu einem Inhaberwechsel kommen. Der bisherige Inhaber scheidet aus Altersgründen, durch Tod oder aus strategischen Gründen aus dem Unternehmen aus und das Unternehmen soll an einen Nachfolger verkauft werden. Man unterscheidet bei Unternehmenskäufen zwischen Erwerb und Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden (Asset Deal) und Erwerb und Veräußerung von Anteilen (Share Deal)[1]. Dabei stellen sich nicht nur die Fragen nach der Person des Käufers und dem Kaufpreis, sondern darüber hinaus aus wirtschaftlichen, zivilrechtlichen oder steuerrechtlichen Gründen noch eine Reihe weiterer Fragen, die einer Regelung – zum Beispiel in Form von Begleitverträgen – bedürfen oder die die Vertragsparteien zu regeln wünschen, um ihre verschiedenen Zielsetzungen festzuschreiben. Der Kaufvertrag[2] ist grundsätzlich formfrei. Manchmal ergibt sich bei bestimmten Käufen aufgrund gesetzlicher Vorschriften[3] eine Formbedürftigkeit, auf die an dieser Stelle aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten nicht näher eingegangen werden kann. Wichtig für diese Arbeit ist in diesem Zusammenhang aber, dass sich eine Formvorschrift für das Hauptgeschäft auch auf die Nebengeschäfte auswirkt. Ist für den Kaufvertrag also eine bestimmte Form vorgeschrieben, müssen auch die Begleitverträge diese Formerfordernis erfüllen. Nicht der Formvorschrift genügende aber nicht vom Hauptgeschäft unabhängige Nebengeschäfte führen zur Nichtigkeit des gesamten Geschäfts nach § 125 BGB[4]. Aufgrund der generellen Formfreiheit können alle Regelungen innerhalb des Kaufvertrages getroffen werden. Oftmals ist es aber sinnvoll, zusätzliche (begleitende) Verträge zu schließen, um eine gewisse Übersichtlichkeit zu gewährleisten und wichtige Regelungen vor einer potentiellen Unwirksamkeitserklärung des Kaufvertrages zu schützen. Diese Begleitverträge sollen Objekt dieser Arbeit sein. Dabei sollen lediglich Erwerbe und Veräußerungen von inländischen Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, d.h. von solchen Unternehmen, die ihrem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, betrachtet werden, da eine einheitliche Betrachtung internationaler Unternehmenskäufe und -verkäufe aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in den verschiedenen Ländern nicht möglich ist.
In einer solchen Arbeit kann der ganze Umfang möglicher Begleitverträge nicht angesprochen werden, zumal gerade diese Art von Verträgen in jedem Einzelfall besonders auszugestalten ist und aus Gründen der Subjektivität keine abschließende Liste aufgestellt werden kann. Diese Arbeit wird sich inhaltlich deshalb darauf beschränken, vom Autor für besonders wichtig erachtete Begleitvertragsmöglichkeiten aufzuzeigen, den Gründen des jeweiligen Vertragsschlusses nachzugehen und die Verträge im Lichte der einschlägigen Gesetze zu analysieren.
2 – Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern
Ein Unternehmen schöpft oft einen Großteil seines Wertes aus immateriellen Wirtschaftsgütern. So haben bestimmte Patente, Marken oder Betriebsgeheimnisse, wie besondere Rezepturen, die das Unternehmen auszeichnen und von der Konkurrenz differenzieren, oder der Name des Unternehmens, die Firma, der sich bei den Kunden eingeprägt hat und für ein besonderes Image steht, oft einen weitaus höheren wirtschaftlichen Wert als beispielsweise Maschinen oder Waren. Bei Erwerb oder Veräußerung von Unternehmen ist es daher von enorm großer Bedeutung für den Käufer, diese, das zu erwerbende Unternehmen oftmals charakterisierenden Güter, mit zu erwerben.
2.1 – Patente
Um Erfindungen, von denen ein Unternehmen sich wirtschaftlichen Erfolg verspricht, gegen Imitationen aus dem wirtschaftlichen Umfeld zu schützen, melden Unternehmen Patente an. Dieses Patent garantiert, dass kein anderer das erfundene Produkt herstellen darf. Will der Erwerber eines Patente besitzenden Unternehmens die patentierten Produkte weiter herstellen, bedarf es dem Erwerb dieser Patente. Für die Übertragung eines Patentes gelten besondere Vorschriften. Das Patent ist § 15 I PatG folgend ein privates Vermögensrecht. Nach § 30 III PatG bleibt derjenige, der ein Patent angemeldet hat, so lange Patentinhaber, bis eine Änderung der Person im Register des Patentamtes erfolgt ist. Wird ein Unternehmen mit Aktiva unter Fortführung der Firma veräußert, so ist damit in der Regel nach § 12 I PatG auch eine Übertragung der Patentrechte verbunden; bei Ausschluss des Übergangs der Aktiva oder der Firmenfortführung ist das im Allgemeinen nicht der Fall. Problematisch kann es sein, wenn das Patent nicht dem Unternehmen, sondern dem früheren Inhaber persönlich erteilt worden ist. In diesem Fall deckt der Unternehmenskaufvertrag nicht automatisch die Übertragung der Patente ab. Eine klarstellende Regelung ist dann notwendig; in der Praxis geschieht dies meist in Form eines Lizenzvertrages[5] mit dem Patentinhaber[6]. Ist der Vertrag nicht eindeutig formuliert und bestehen Zweifel, ob ein Kauf- oder ein Lizenzvertrag geschlossen wurde, so gilt ein Lizenzvertrag als vereinbart[7].
2.2 – Marken
Auch für die Übertragung der einzelnen Marken des veräußerten Unternehmens, die der Käufer sinnvollerweise zumeist weiternutzen wollen wird, sollten Begleitverträge abgeschlossen werden, um eine klarstellende schriftliche Vereinbarung vorliegen zu haben. Auch die Übertragung der Marke erfolgt – in Analogie zum Patent – durch Antrag eines Beteiligten und Eintragung in das Register des Patentamtes[8]. Da ein Markenschutz nach § 4 II MarkenG auch durch die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr bestehen kann, muss die übertragene Marke nicht eingetragen sein. Beim Übergang kann dann eine Eintragung beim Patentamt erfolgen (§ 4 I MarkenG), sie kann aber auch weiter durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr geschützt sein. Im Zweifel geht eine Marke bei Veräußerung des Unternehmens auf den Erwerber über[9]. In jedem Fall sollte aber eine klarstellende Regelung zwischen Erwerber und Veräußerer getroffen werden. Will der Veräußerer die Marke weiter behalten, kann gemäß § 30 I MarkenG auch im Wege einer Lizenz eine exklusive oder eine nicht-exklusive Gebrauchsüberlassung für das Gebiet oder ein Teilgebiet der Bundesrepublik Deutschland vereinbart werden[10].
2.3 – Betriebsgeheimnisse
Betriebsgeheimnisse – dazu zählen Rezepte, Geheimverfahren, Geschäftsgeheimnisse, Know-How, Kundenlisten, Einkaufskonditionen und vieles mehr – sind oft die wirklich wertbildenden Faktoren einer Unternehmung und gehören zum wirtschaftlichen Kaufgegenstand, wenn sämtliche oder wesentliche Assets übertragen werden[11]. Aufgrund der hohen Bedeutung dieses spezifischen Wissens wird sich der Vertragswille des Käufers stets darauf erstrecken, auch diese zu erwerben, auch wenn die Firma nicht miterworben wird. Um jegliche Zweifel auszublenden, empfiehlt sich eine klarstellende vertragliche Vereinbarung[12]. Wichtig für den Käufer ist nach Meinung des Autors auch eine klare Vereinbarung, ob bestimmte Geschäftsbeziehungen des Unternehmens auch nach der Veräußerung weiter Bestand haben werden. Besondere Bedeutung erlangt diese Fragestellung bei der Herauslösung eines Unternehmens aus einem Konzernverbund[13]. Verkauft beispielsweise ein Automobilkonzern den Reifenhersteller, mit dessen Reifen er bisher seine Neufahrzeuge ausgeliefert hat, so ist es für den Erwerber unter Umständen von existenzieller Bedeutung, ob seine Reifen auch weiterhin an den Fahrzeugen des Konzerns rollen werden. Hier reicht es nicht aus, lediglich eine Globalerklärung auszusprechen, sondern es müssen bindende, sinnvollerweise Preis- und Zeitvereinbarungen enthaltende, Verträge geschlossen werden. Solch langfristige Lieferverträge können eine erhebliche Auswirkung auf den Kaufpreis haben.
2.4 – Firma
Um ein Unternehmen in geeigneter Weise fortzuführen und im Außenverhältnis auch als dieses Unternehmen identifiziert zu werden, erscheint es angebracht, den Namen des Unternehmens, die Firma, beizubehalten. Wichtig ist die Fortführung der Firma, wie oben dargelegt, auch, wenn nicht ausdrücklich eine Übertragung der Patente vereinbart wird. Im Gegensatz zu Patenten, Marken und Betriebsgeheimnissen, die im bestimmten Fällen auch ohne einen Begleitvertrag auf den Erwerber übergehen können, ist für die Fortführung der Firma ein solcher, manchmal befristeter Vertrag, unbedingt notwendig. Gemäß § 22 I HGB kann der Erwerber eines Handelsgeschäftes die Firma des Unternehmens fortführen. Unabhängig davon, ob bei einer Personengesellschaft die Firma den Namen des bisherigen Inhabers enthält, ist seine ausdrückliche Zustimmung, beziehungsweise die seiner Erben, zur Firmenfortführung notwendig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Share Deal oder einen Asset Deal handelt. Bei Kapitalgesellschaften kann die Gesellschaft die Firma auch ohne Einwilligung des Namensgebers veräußern[14]. Ein weiterer Unterschied zu den drei vorangegangenen immateriellen Wirtschaftsgütern besteht darin, dass die Firma nicht ohne das Handelsgeschäft, für das sie geführt wird, veräußert werden kann[15]. Es muss das Unternehmen „im Großen und Ganzen“ veräußert werden und zwar in der Form, dass zu erwarten ist, dass der Erwerber die mit dem Unternehmen verbundene Geschäftstradition fortsetzt[16]. Zwar ist laut Rechtsprechung des BGH[17] auch eine stillschweigende Fortführung der Firma möglich, diese ist jedoch nicht allein aus der bloßen Übertragung des Handelsgeschäfts zu schließen, sondern es ist die Verkehrsauffassung maßgebend, wie sie aus der Sicht der Öffentlichkeit zu beurteilen ist. Da es sich hierbei um einen von den Vertragsparteien sehr schwierig abzuschätzenden Sachverhalt handelt, wird dringend empfohlen, die ausdrückliche Zustimmungspflicht des § 22 I HGB zu beachten. „Fortführen“ der Firma heißt grundsätzlich, sie unverändert fortzuführen. Der Name darf also nicht geändert werden, ein die Nachfolge anzeigender Vermerk ist laut § 22 I HGB allerdings ausdrücklich zulässig. Wird eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft von einer Gesellschaft übernommen, in der keine natürliche Person persönlich haftet, so muss nach § 19 II HGB der Firma ein die Haftungsbeschränkung kennzeichnender Zusatz beigefügt werden. Dem Veräußerer ist es nicht untersagt, nach der Übertragung ein eigenes Unternehmen unter seinem Namen zu gründen. Trotz § 17 HGB muss sich die Firma des neuen Unternehmens aber klar von der des alten unterscheiden[18]. Aus Wettbewerbsgründen sollte allerdings in Erwägung gezogen werden, eine solche Neugründung begleitvertraglich auszuschließen[19].
[...]
[1] vgl. Strasser, Informationsasymmetrien bei Unternehmensakquisitionen, S. 5
[2] auch ein Unternehmenskaufvertrag unterliegt den allgemeinen Vorschriften der §§ 433 ff. BGB; vgl. ausführlich Fritzen, Unternehmenskauf, Due Diligence und Garantien nach der Schuldrechtsreform, S. 17-22
[3] z.B. die notarielle Beurkundungspflicht bei der Übertragung von Grundstücken (§ 311b I 1 BGB), die notarielle Beurkundungspflicht bei der Abtretung von GmbH-Anteilen (§ 15 III GmbHG), die Zustimmungspflicht des Ehegatten, wenn das zu veräußernde Unternehmen das gesamte Vermögen darstellt (§ 1365 BGB), vormundschaftliche Genehmigungserfordernisse (§§ 1821-1823 BGB), erbrechtliche Beschränkungen u.v.m.
[4] vgl. Hölters, Handbuch des Unternehmens- und Beteiligungskaufs, S. 700
[5] § 15 II PatG
[6] vgl. Beisel/Klumpp, Der Unternehmenskauf, S. 143
[7] vgl. Picot, Unternehmenskauf und Restrukturierung, S. 90
[8] § 27 III MarkenG
[9] § 27 I und II MarkenG
[10] vgl. Picot, Unternehmenskauf und Restrukturierung, S. 83
[11] vgl. Picot, Unternehmenskauf und Restrukturierung, S. 93
[12] vgl. Beisel/Klumpp, Der Unternehmenskauf, S. 143
[13] vgl. Holzapfel/Pöllath, Unternehmenskauf in Recht und Praxis, S. 193
[14] vgl. Hölters, Handbuch des Unternehmens- und Beteiligungskaufs, S. 680
[15] § 23 HGB
[16] vgl. Picot, Unternehmenskauf und Restrukturierung, S. 84
[17] NJW 1994, S. 2025
[18] vgl. Beisel/Klumpp, Der Unternehmenskauf, S. 142
[19] vgl. Kapitel 6 - Wettbewerbsverbot
- Arbeit zitieren
- Moritz Blömer (Autor:in), 2006, Begleitverträge anlässlich Veräußerung und Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/65243
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