Unternehmenskrisen und Insolvenzen sind überproportional häufig nicht exogen, sondern durch Managementfehler (endogen) induziert. Diese Feststellung trifft auch auf einige größere Unternehmenszusammenbrüche der Neunziger Jahre zu, wie zum Beispiel die der Metallgesellschaft AG und der Schneider-Gruppe. Um die Überwachung von Aktiengesellschaften zu verbessern und präventiv gegen solche Zusammenbrüche vorzugehen, hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz“ (KonTraG) erlassen.
Mit dem am 27. April 1998 in Kraft getretenen Gesetz wurde eine Vielzahl von Einzelregelungen im Handels- und Gesellschaftsrecht geändert. Schwerpunkte der Änderung waren unter anderem die Überwachung der Unternehmensleitung durch den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung, sowie eine engere Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer. In diesem Rahmen wurde mit Artikel 1 Nr. 7 des KonTraG der § 91 II in das Aktiengesetz eingefügt. Mit dieser Regelung wurden die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften verpflichtet, für die Einrichtung einer Art Risikofrüherkennungssystem Sorge zu tragen.
Inhaltsverzeichnis
Literaturübersicht
I. Einleitung
II. Entstehung des § 91 II AktG
III. Risikomanagement gemäß § 91 II AktG
1. Analyse der gesetzlichen Rahmenbedingungen
a. Gefährdende Entwicklungen
b. Früherkennung der Risiken
c. Geeignete Maßnahmen
d. Überwachungssystem
e. Ergebnis der Analyse
2. typische Bestandteile einer Risikofrüherkennung
a. Risikoerkennung
b. Risikoanalyse und Risikobewertung
c. Risikokommunikation
d. Dokumentation
e. Reaktion auf gefährdende Entwicklungen
IV. Kontrollmechanismen
1. Interne Kontrolle durch eine interne Revision
2. Interne Kontrolle durch den Aufsichtsrat
3. Externe Kontrolle durch den Abschlussprüfer
V. Weitere Auswirkungen des § 91 II AktG
1. Auswirkung auf Konzerne
2. Ausstrahlungswirkung auf andere Rechtsformen
VI. Ausgewählte Internationale Regelungen
1. Europäische Ebene
2. USA und das Geltungsgebiet des US-GAAP
VII. Schlussbemerkung
I. Einleitung
Unternehmenskrisen und Insolvenzen sind überproportional häufig nicht exogen, sondern durch Managementfehler (endogen) induziert.[1] Diese Feststellung trifft auch auf einige größere Unternehmenszusammen-brüche der Neunziger Jahre zu, wie zum Beispiel die der Metallgesellschaft AG und der Schneider-Gruppe.[2] Um die Überwachung von
Aktiengesellschaften zu verbessern und präventiv gegen solche Zusammenbrüche vorzugehen[3], hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz“ (KonTraG) erlassen.[4]
Mit dem am 27. April 1998 in Kraft getretenen Gesetz wurde eine Vielzahl von Einzelregelungen im Handels- und Gesellschaftsrecht geändert. Schwerpunkte der Änderung waren unter anderem die Überwachung der Unternehmensleitung durch den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung, sowie eine engere Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer.[5] In diesem Rahmen wurde mit Artikel 1 Nr. 7 des KonTraG der § 91 II in das Aktiengesetz eingefügt. Mit dieser Regelung wurden die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften verpflichtet, für die Einrichtung einer Art Risikofrüherkennungssystem Sorge zu
tragen.[6]
II. Entstehung des § 91 II AktG
Der erste Entwurf einer vergleichbaren Norm wurde von einer Arbeitsgruppe der Bundesregierung im Jahre 1995 vorgelegt und sollte in einen neu zu schaffenden § 264 VII HGB eingefügt werden. Diese erste
Fassung bezog sich damit auf alle Kapitalgesellschaften. Der Vorschlag wurde danach in eine Koalitionsarbeitsgruppe eingebracht und über-arbeitet.[7] Auf der Basis der dort gefassten Beschlüsse wurde im November 1996 der Referentenentwurf zum KonTraG vorgelegt. Die Regelung sollte nun nicht mehr im HGB, sondern im AktG als § 93 I AktG, eingefügt werden.[8]
Kritik wurde vor allem darin geübt, dass die neue gesetzliche Regelung zu weitgehend und zu lang sei, und aufgrund ihres Wortlautes zu Missverständnissen führen müsse.[9] Darüber hinaus wurde kritisiert, dass die geplante Regelung in § 93 AktG systematisch falsch verortet sei, denn sie solle den Vorstand als Organ treffen. Sie passe somit nicht in einen Paragrafen, der die Individualverpflichtungen der Vorstandsmitglieder regeln solle.[10]
Die letztendlich im Regierungsentwurf vorgelegte Fassung war im
Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf sehr verkürzt. Die durch die
Regierung eingebrachte Regelung wurde wortgleich in den § 91 AktG als neuer Absatz 2 aufgenommen. Mit der Neuverortung in § 91 AktG wurde dem o.g. Einwand Folge geleistet und der Vorstand in seiner Gesamtverantwortung verpflichtet, für die Einhaltung der „geeigneten Maßnahmen“ (§ 91 II AktG) Sorge zu tragen.[11]
So lautet § 91 II AktG: „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu
treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“. Eine wirkliche Neuerung wurde vom Gesetzgeber mit diesem Absatz letztendlich nicht eingeführt. Denn schon vorher waren die
Vorstände von Aktiengesellschaften durch §§ 76, 93 AktG verpflichtet für eine „angemessene Organisation“[12] zu sorgen, um mögliche die
Unternehmung gefährdende Ereignisse frühzeitig zu erkennen.[13] Der
Gesetzgeber hatte jedoch eine vollkommene Neuerung auch nicht beabsichtigt. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, in welcher der Gesetzgeber deutlich macht, dass es sich „um eine gesetzliche Hervorhebung der allgemeinen Leitungsaufgabe“[14] handelt.
Bereits vorher gehörte es, auch in deren eigenen Interesse, zu den Pflichten einer Unternehmensleitung, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und dieses nicht durch Eingehung unverhältnismäßiger Risiken zu gefährden. In der Betriebswirtschaft waren daher schon vorher verschiedene Ausgestaltungen von Risikomanagementsystemen bekannt. Neu war dagegen die Prüfung der Maßnahmen gemäß § 91 II AktG durch den Abschlussprüfer nach § 317 IV HGB.[15]
III. Risikomanagement gemäß § 91 II AktG
Der genaue Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 91 II AktG ist unter den verschiedenen Fachdisziplinen umstritten. Im juristischen Fachgebiet wird hinsichtlich der Streitpunkte meist sehr eng mit der historischen Entstehung des Paragrafen argumentiert.[16] Die Betriebswirtschaftslehre orientiert sich in ihren Standpunkten allgemein an der Praxis und deren Anforderungen an ein viel weiter gefasstes Risikomanagementsystem.[17]
1. Analyse der gesetzlichen Rahmenbedingungen
a. Gefährdende Entwicklungen
Entwicklungen bedeuten nach allgemeinem Verständnis einen Prozess[18] oder eine Veränderung eines Zustandes.[19] Dieses Begriffsverständnis ist hinsichtlich der Regelung jedoch zu weit gehend, da der Gesetzgeber begründet, die Norm solle die Pflicht zu einem Risikomanagement verdeutlichen.[20] Insofern sind „gefährdende Entwicklungen“ in diesem Zusammenhang eher auf den Begriff des Risikos zu beziehen.
Bereits der allgemeine Risikobegriff wird in der Literatur, je nach Fachgebiet, vielfältig definiert. Selbst sprachhistorisch kommen mehrere Wurzeln in Betracht. Neben riza (griechisch für Wurzel, Basis) und risc (arabisch für Schicksal) nennt der Duden italienisch (frühitalienisch
„risicare“) als sprachlichen Ursprung und als Bedeutung „Wagnis;
Gefahr, Verlustmöglichkeit einer unsicheren Unternehmung“.[21]
Folgt man verschiedenen betriebswirtschaftlichen Ansichten, kann man kristallisieren, dass Risiko grundsätzlich eine Zielabweichung[22] darstellt, die auch eine positive Abweichung (Chance) beinhaltet.[23] Diese Sichtweise wird oftmals als Risiko im weiteren Sinne bezeichnet. Das Risiko im engeren Sinne beinhaltet dagegen nur die Gefahr einer negativen Abweichung, etwa durch die Unsicherheit möglicher zukünftiger Entwicklungen, unvollständige Informationen oder durch die Fehlbarkeit unternehmerischen Handelns. Alle genannten Begriffsdefinitionen beinhalten jedoch grundsätzlich eine mögliche negative Abweichung von einem festgelegten Ausgangswert.[24] Somit können aus betriebswirtschaftlicher Sicht unternehmerische Risiken auch eine Nichterreichung der Plan- oder Umsatzzahlen darstellen. Ein betriebswirtschaftliches Risikomanagementsystem folgt daher eher der weiteren Risikodefinition.
In § 91 II AktG wird jedoch auf Entwicklungen abgezielt, die „den Fortbestand der Gesellschaft“ gefährden können. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Zu den, den Fortbestand der Gesellschaft gefährdenden Entwicklungen gehören insbesondere risikobehaftete Geschäfte, Unrichtigkeiten der Rechnungslegung und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage […] wesentlich auswirken“.[25] Diese Begründung war als Gesetzeswortlaut noch im Referentenentwurf zum KonTraG enthalten.[26]
Darunter ist wiederum nicht zu verstehen, dass sämtliche risikoreichen Geschäfte grundsätzlich zu vermeiden sind.[27] Vielmehr birgt unternehmerisches Handeln im Grundsatz Risiken.[28] Dies ist dem Gesetzgeber durchaus bewusst, wie er durch die Gesetzesbegründung darlegt.[29] Die Unternehmensleitung hat grundsätzlich Risiken einzugehen, um ihren Leitungsauftrag zu erfüllen und das Unternehmen produktiv zu führen. Im Rahmen ordnungsmäßigen Handelns werden unternehmerische
Risiken von der Gesellschaft getragen.[30]
Risiken im juristischen Sinne bestehen damit weder aus einer reinen
Risikovermeidung, noch entsprechen sie der bereits oben erläuterten, weiter gefassten Begriffsdefinition, wie sie in der Betriebswirtschaft verwendet wird.[31] Das Gesetz zielt vielmehr auf einzelne oder kumulierte Risiken ab, die für die Unternehmung bestandsgefährdend wirken können und somit ein erhöhtes Insolvenzrisiko bergen.[32]
b. Früherkennung der Risiken
Der Wortlaut des Gesetzes verlangt, dass bestandsgefährdende Risiken „früh“ erkannt werden. In der Gesetzesbegründung wird unter frühzeitig ein Zeitpunkt beschrieben, zu welchem noch „Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft ergriffen werden können“.[33] Dies zielt darauf ab, dass im Sinne des Gesetzes nicht jede negative Entwicklung frühzeitig erkannt werden muss. Die Regelung bezieht sich nur auf die bestandsgefährdenden Entwicklungen, die so frühzeitig erkannt werden sollen, dass die Unternehmensleitung noch reagieren und ihnen wirksam entgegenwirken kann. Daher kann im Zusammenhang mit § 91 II AktG durchaus auch von einem Risikofrüherkennungssystem gesprochen werden.[34]
c. Geeignete Maßnahmen
Was genau unter geeigneten Maßnahmen zu verstehen ist, lässt der
Gesetzgeber sowohl im Wortlaut, als auch in der Gesetzesbegründung explizit offen. In der Gesetzesbegründung wird dazu nur insoweit
Stellung genommen, als dass von einem „angemessenen Risikomanagement“ und einer „angemessenen internen Revision“ gesprochen wird.[35] Darüber hinaus, schreibt der Gesetzgeber, ist die konkrete Ausgestaltung von verschiedenen Faktoren abhängig. In der Gesetzesbegründung sind dazu Größe, Branche, Unternehmensstruktur und Kapitalmarktzugang beispielhaft angeführt. Diese Aufzählung soll verdeutlichen, dass das einzurichtende Risikomanagement von den individuellen Gegebenheiten im einzelnen Unternehmen abhängig ist.[36]
Der Vorstand ist somit angehalten, die Ausgestaltung im Rahmen seines eigenen Leitungsermessens vorzunehmen.[37] Dies hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass der Vorstand einer nachteiligen Entwicklung noch rechtzeitig entgegenwirken kann.[38] Nach dieser Zielsetzung ist jede Maßnahme als geeignet anzusehen, die erwarten lässt, dass der Vorstand die für ihn relevanten Informationen rechtzeitig erhält.[39]
Man kann zu dem Schluss kommen, dass die gesetzliche Auslegung nur ein rechtliches Mindestmaß darstellt. Diese Annahme ist jedoch streitig. Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung den Begriff „Risikomanagement“ verwendet. Dieser Ausdruck war schon vor Einführung des § 91 II AktG in der Betriebswirtschaftslehre regelmäßig in Gebrauch. Aus dieser Besetzung des Wortes durch die Betriebswirtschaftslehre, resultiert auch ein Teil der Diskussion um die genaue Absicht des Gesetzgebers.[40] In der Betriebswirtschaft wird argumentiert, dass der Gesetzgeber mit der Norm beabsichtigt hat, die Unternehmen zu einem umfassenden Risikomanagement-system zu verpflichten. Das System selbst sei unter der Beachtung betriebswirtschaftlicher Aspekte zu entwickeln, da der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung zur Ausgestaltung getroffen habe.[41]
[...]
[1] Vgl. Lützenrath/Peppmeier/Schuppener, S. 6; auch auf der Homepage der Unternehmensberatung AT Kearney wird in diesem Zusammenhang von „hausgemachten Fehlern“ gesprochen.
[2] Auch Balsam, Sachsenmilch, Schneider, Bremer Vulkan.
[3] Vgl. Picot in Lange/Wall, § 1 Rn. 16.
[4] Vgl. BegrRegE BT-Drucks. 13/9712 S. 1, 11f.
[5] Vgl. BegrRegE BT-Drucks. 13/9712 S. 1.
[6] Vgl. BegrRegE BT-Drucks. 13/9712 S. 4
[7] Vgl. Zimmer/Sonneborn in Lange/Wall, § 1 Rn. 149.
[8] Vgl. Zimmer/Sonneborn in Lange/Wall, § 1 Rn. 149f; Referentenentwurf, ZIP 1996, 2129 (Teil 1), 2193 (Teil II), 2131.
[9] Vgl. Zimmer/Sonneborn in Lange/Wall, § 1 Rn. 151.
[10] Vgl. Zimmer/Sonneborn in Lange/Wall, § 1 Rn. 152.
[11] Vgl. Hüffer, AktG, § 91 Rn. 1.
[12] Vgl. Hefermehl/Spindler in MüKo, AktG, § 91 Rn 23.
[13] Vgl. Hefermehl/Spindler in MüKo AktG, § 91 Rn. 1; Begr RegE BT-Drucks 13/9712 S.15.
[14] Vgl. BegrRegE. BT-Drucks. 13/9712 S. 15.
[15] Vgl. BegrRegE. BT-Drucks. 13/9712 S. 15, S. 27.
[16] Vgl. zb. Hefermehl/Spindler in MüKo, AktG, § 91; Hüffer, AktG, § 91 Rn. 9; Pahlke, NJW 2002, 1680, 1680ff.
[17] Vgl. Lück, DB 1998, 8, 8 f.; Wolf/Runzheimer, S. 18 ff.
[18] Vgl. Hefermehl/Spindler in MüKo, AktG, Rn. 16.
[19] Vgl. Pahlke, NJW 2002, 1680, 1681; Hüffer, AktG, § 91 Rn. 5.
[20] Vgl. BegrRegE. BT-Drucks. 13/9712 S. 15.
[21] Vgl. Duden S. 687; www.risknet.de; Bitz, S. 13.
[22] Vgl. z.B. Bitz, S. 13.
[23] Vgl. Lück, DB 1998, 8, 14; Bitz, S. 15.; Preußner/Becker, NZG 2002, 848.
[24] Vgl. Lück in Dörner/Menold/Pfitzer, S. 144 f.; Bitz, S. 15.;
[25] Vgl. BegrRegE. BT-Drucks. 13/9712 S. 15.
[26] Vgl. Referentenentwurf, ZIP 1996, 2129 (Teil 1), 2193 (Teil II), 2131.
[27] Vgl. Zimmer/Sonneborn in Lange/Wall, § 1, Rn. 189; Lück, DB 1998, 1925, 1925.
[28] Vgl. z.B. Pahlke, NJW 2002, 1680, 1683;
[29] Er nennt Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und nicht etwa Planzahlen oder Unternehmenskennzahlen als Beispiele.
[30] Vgl. Daum in Lange/Wall, § 6 Rn. 8.
[31] Vgl. Lück DB 1998, 8, 11f.; Wolf/Runzheimer, S. 18 ff. ; IDW PS 340, Rn. 1ff.
[32] Vgl. Hefermehl/Spindler in MüKo, AktG, § 91 Rn. 22.
[33] Vgl. BegrRegE. BT-Drucks. 13/9712 S. 15.
[34] Vgl. IDW PS 340, Rn.1.
[35] Vgl. BegrRegE. BT-Drucks. 13/9712 S. 15.
[36] Vgl. BegrRegE. BT-Drucks. 13/9712 S. 15.
[37] Vgl. BegrRegE. BT-Drucks. 13/9712 S. 15.; Hüffer, AktG, Rn. 7.
[38] Vgl. Hüffer, AktG, Rn. 6.
[39] Vgl. Zimmer/Sonneborn in: Lange/Wall, § 1, Rn. 184.
[40] Vgl. Pahlke NJW 2002, 1680, 1682.
[41] Vgl. Pahlke NJW 2002, 1680, 1681 und die dort angegebenen Quellen, sowie Lück, DB 1998, 8, 8 ff.
- Citar trabajo
- Nora Langensiepen (Autor), 2006, Risikomanagement (§ 91 II AktG), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/64917
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