Die Niederlage der protestantischen Stände-Armee in der Schlacht am Weißen Berg vor den Toren Prags am 9. November 1620, die grausamen Bestrafungen, sozialen Umwälzungen und die neue Verfassung 1627 werden in der modernen Geschichtswissenschaft nicht mehr als die nationale Tragödie Böhmens betrachtet. Doch sie stellen die einschniedenste Zäsur in der Geschichte vor 1918, dem Jahr der Gründung der Tschechoslowakei, dar. Diese Zäsur, ihre direkten Auswirkungen und langfristigen Folgen sollen in dieser Arbeit näher beleuchtet und bewertet werden. Das Spannungsfeld, in dem die Prozesse analysiert werden sollen, bewegt sich zwischen den Fragen: Veränderte die Niederlage der Stände und ihre Entmachtung durch die „absolutistische“ Landesordnung, den politischen Charakter der böhmischen Gesellschaft, der von vielen Historikern als in der Frühen Neuzeit äußerst modern beurteilt wird? Oder änderte sich lediglich das soziale Gefüge und auf der politischen Ebene überwog die Fortführung ständischer Partizipation durch die qualitative Teilung der politischen Macht zwischen (katholischen) Magnaten und dem Landesherrn?
Zuerst sollen die unmittelbaren Strafmaßnahmen dargestellt und bewertet werden, also das „Prager Blutgericht“, die Konfiskationen und die „Entthronung“ Friedrichs von der Pfalz. Es folgt eine mit Zahlen belegte Skizze der sozialen Umwälzungen, die durch massenhafte Emigration der protestantischen Bevölkerung und den Zustrom ausländischer, katholischer, kaisertreuer Adelsgeschlechter verursacht wurden. Anschließend werden die „Verneuerte Landesordnung“, ihre Umsetzung, Folgen und Bewertungen in der Geschichtswissenschaft, vorgestellt und kritisch hinterfragt. Das Untersuchungsfeld beschränkt sich, bis auf die Darstellung der für das Reich relevanten Kurübertragung, auf Böhmen ohne seine Nebenländer. Der weitere Verlauf des Dreißigjährigen Krieges wird ebenfalls nur sporadisch einbezogen werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Unmittelbare Bestrafung des Ständeaufstands
2.1 Das Prager Blutgericht
2.2 Der Konfiskationshof
2.3 Bestrafung des „Winterkönigs“ Friedrich von der Pfalz
3. Soziale Wandlungsprozesse in Böhmen
3.1 Flucht und Emigration der Protestanten
3.2 Neuvergabe des konfiszierten Besitzes
4. Die Verneuerte Landesordnung
4.1 Erlass, Begründung und Inhalt
4.2 Umsetzung und Folgen
5. Zusammenfassung
6. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Die Niederlage der ständischen Armee in der Schlacht am Weißen Berg am 9. November 1620, die grausamen Bestrafungen, sozialen Umwälzungen und die neue Verfassung 1627 werden in der modernen Geschichtswissenschaft nicht mehr als die nationale Tragödie Böhmens betrachtet, doch besteht „kein Zweifel, dass diese Daten eine der einschneidensten und folgenschwersten Zäsuren in der Gesamtgeschichte der böhmischen Länder vor 1918 markieren“.[1] Diese Zäsur, ihre direkten Auswirkungen und langfristigen Folgen sollen in dieser Arbeit näher beleuchtet und bewertet werden. Das Spannungsfeld, in dem die Prozesse analysiert werden sollen, bewegt sich zwischen den Fragen: Veränderte die militärische Niederlage der rebellierenden Stände und ihre Entmachtung durch die „absolutistische“ Landesordnung den politischen Charakter der böhmischen Gesellschaft, der von vielen Historikern als in der Frühen Neuzeit äußerst modern beurteilt wird?[2] Oder änderte sich lediglich das soziale Gefüge, während auf der politischen Ebene die Fortführung ständischer Partizipation, durch die qualitative Teilung der politischen Macht zwischen Magnaten und dem Landesherrn, überwog?[3]
Methodisch soll sowohl hermeneutisch - interpretativ, als auch empirisch – quantifizierend vorgegangen werden, um einen Überblick über Böhmen nach 1620 zu gewinnen. Zuerst sollen die unmittelbaren Strafmaßnahmen, die auf den „Weißen Berg“ folgten, dargestellt und bewertet werden. Es folgt eine Skizze der sozialen Umwälzungen nach 1620. Anschließend werden Umsetzung und Folgen der „Verneuerte Landesordnung“ vorgestellt und analysiert. Zum Schluss werden die Ergebnisse kurz zusammengefasst. Das Untersuchungsfeld bildet dabei Böhmen ohne Nebenländer, außer in Kapitel 2.3 in dem die reichsrelevante Kurübertragung dargestellt wird. Der weitere Verlauf des Dreißigjährigen Krieges wird ebenfalls nur kurz einbezogen werden, da sonst der vorgegebene Umfang der Arbeit überschritten werden würde.
2. Unmittelbare Bestrafung des Ständeaufstands
2.1 Das Prager Blutgericht
Ferdinand II. führte nach der Niederlage der böhmischen Stände ein hartes Strafgericht durch. Unter der Führung seines Statthalters Fürst Karl von Liechtenstein wurden alle bestraft, die in irgendeiner Weise an der Erhebung beteiligt waren. Die Anlässe waren dabei häufig gering. Es genügte z.B. Steuern an die Revolutionsregierung gezahlt oder Gesuche an sie gerichtet zu haben.[4] Am 13.11. 1620 hatten einige Führer des Aufstandes während einer Ständeversammlung Kaiser Ferdinand II. als König von Böhmen anerkannt und um Gnade gebeten[5], doch ließ sich dieser nicht davon abbringen, ein Exempel zu statuieren.[6] Zum Tode wurden 40 Personen, darunter fast alle Direktoren der Ständeregierung verurteilt.[7] Vollstreckt wurde dieses Urteil an 27 Personen, drei Herren, sieben Rittern und 17 Bürgern[8], welche am 21. Juni 1621 vor dem Prager Rathaus mit dem Schwert enthauptet wurden, drei von ihnen ließ man hängen.[9]
Ein solch grausames Exempel scheint in Anbetracht der raschen Kapitulation der Rebellen[10] übertrieben gewesen zu sein, doch waren es „damals übliche drakonische Strafen“[11], die „zur Einschüchterung der Lebenden und als Warnung für die Zukunft“[12] dienten. Rechtlich war Ferdinand II. in der Lage diese Maßnahmen zu ergreifen, galt doch das damalige Völkerrecht als Eroberungsrecht.[13] Außerdem war der Krieg für Ferdinand II. und seine Anhänger noch lange nicht gewonnen. Für den geflohenen „Winterkönig“[14] Friedrich von der Pfalz standen noch immer Söldnerführer bereit, die die Ober- und die Rheinpfalz, sowie Böhmen von den ligistischen und kaiserlichen Truppen zurückerobern wollten.[15]
2.2 Der Konfiskationshof
Umfassender und weitreichender wirkte sich die Bestrafung der Rebellion durch den Konfiskationshof aus, welcher unmittelbar nach der ständischen Niederlage am Weißen Berg 1620 eingerichtet wurde[16]. Dieser hing eng mit dem 1621 vom Kaiser ermächtigten Münzkonsortium zusammen.[17] Diesem Konsortium aus 15 Männern verpachtete er für ein Jahr alle Münzen in Böhmen, Mähren und Niederösterreich. Es ließ altes Geld einschmelzen und verursachte durch die Neuprägung mit nur 1/6 Silberanteil eine katastrophale Inflation.[18] In dieser beispiellosen wirtschaftlichen Notsituation wirkten sich die Konfiskationen mit aller Härte aus. Das Strafgericht unter Fürst Liechtenstein, der ebenfalls Mitglied des Konsortiums war[19], strengte Verfahren gegen rund 1400 Großgrundbesitzer an, davon wurde die Hälfte verurteilt.[20] 166 Personen, darunter die Hingerichteten, verloren ihren gesamten Besitz. Den Restlichen wurden Teile abgenommen, also z.B. die Hälfte, ein Viertel, oder nur ein Fünftel.[21] Jedoch kam auch eine Teilkonfiskation dem Verlust des gesamten Vermögens gleich. Der Besitz wurde komplett eingezogen, Restwerte wurden in „langen Münzen“[22] ausgezahlt.[23] Neben Personen bzw. Familien wurden auch 50 aufständische Städte mit Vermögensverlusten gestraft. Die konfiszierten Güter erreichten einen Wert von geschätzt 40 Millionen rheinischen Gulden, eine für die damalige Zeit unglaubliche Summe.[24] Sie verdeutlicht, in welch krassen Umfang die Maßnahmen Ferdinands II schon 1621 die Stände abstrafte. Insgesamt wurde in dieser ersten Phase der Bestrafung fast die Hälfte des böhmischen Boden den früheren Besitzern entzogen.[25] Als der Konfiskationshof und mit ihm das Münzkonsortium 1623 aufgelöst wurden, war fast „die Hälfte der ganzen Ständegemeinschaft an den Bettelstab gebracht worden“.[26]
Den Aufständischen den Besitz zu entziehen, war ein erster, aber entscheidender Schritt des Kaisers, ihm gegenüber feindlich gesinnte Ständeteile zu entmachten und durch loyalere Familien zu ersetzen. Zu den weiteren Umschichtungsprozessen soll es in Kapitel 3.2 kommen.
2.3 Bestrafung des „Winterkönigs“ Friedrich von der Pfalz
Unmittelbar nach der Niederlage am Weißen Werg flüchtete der als „Winterkönig“ verspottete Friedrich V. nach Holland und entzog sich so den Folgen seiner Politik[27]. Er kämpfte auch nicht weiter für seine Stammländer, sondern überließ es Söldnerführern, wie Ernst von Mansfeld und Christian von Halberstadt, die von den kaiserlichen Truppen eroberten Gebiete, darunter die Kurpfalz, zurückzugewinnen.[28] Diese Situation nutzte der siegreiche Kaiser Ferdinand II. dazu, ihn in einem „juristisch höchst anfechtbaren“[29] Verfahren im Juni 1621 zu ächten und ihm im September des Jahres inoffiziell die Kurwürde abzunehmen.[30] Der Kaiser befand sich im Zugzwang gegenüber seinem stärksten Verbündeten Maximilian von Bayern, dem er angesichts einer drohenden Niederlage gegen die Ständetruppen 1619 großzügige Versprechungen für seine Unterstützungszusage gemacht hatte.[31] Die wichtigste war sicherlich die Übertragung der Kurwürde der pfälzischen Wittelsbacher auf den bayrischen Zweig der Familie.[32] Der Text dieser geheimen Urkunde und eines vorherigen Briefes Ferdinands II. an den Bayern[33] ist höchst aufschlussreich in Bezug auf seine Legitimationsgrundlagen. und seine gleichzeitigen Befürchtungen betreffs der Einsprüche anderer Herrscher gegen die Politik. So ist der Kaiser unsicher, ob der sächsische Kurfürst und der spanische König ihre Zustimmung zu einer Übertragung geben würden und fordert Maximilian auf, keine „unzeittige publication“[34] zuzulassen, da es zu keinem spaltenden Streit kommen soll.[35] Ferdinand brauchte diese beiden mächtigen Verbündeten, waren sie es doch, die ihm einen Sieg über den Ständeaufstand erst ermöglichten.[36]
Die Entziehung der Kurwürde Friedrichs V. begründete Ferdinand mit der Gefährdung des Reiches durch dessen Beteiligung an der böhmischen Erhebung[37]. Der Abfall einer der kurfürstlichen Grundsäulen führe notwendigerweise zum Ruin und der Zerstörung des ganzen Gebäudes.[38] Friedrich habe die „Erblande“[39] mit Krieg überzogen, mit dem Ziel der Veränderung „des h. Reichs viel hundert Jahr wolhergebrachte form, nebst gäntzlicher sturtzung unsers hauß von Ostereich“[40]. Die Ächtung und die damit einhergehende Entziehung der Kurwürde beträfen nicht nur Friedrich, sondern auch seine Nachkommen. Ehren Würden, Land und Herrschaften seien ihnen „gleichmessig zu Ewigen Zeiten entsetzet“[41]. Der Kaiser interpretiert die Goldene Bulle so, dass er das Recht hat, mit einer verfallenen Kurwürde „nach unseren gefallen verordnung zu thun“[42]. Denn sie falle an den Herrscher zurück und eine Neuverteilung unter Wahrung der Anzahl der sieben Kurfürsten sei rechtens[43].
[...]
[1] Drabek, Anna, Die politische Haltung der böhmischen und mährischen Stände zum Herrscherabsolutismus des 17. und 18. Jahrhunderts. Von der traditionellen ständischen Rechtsposition zu frühkonstitutionellen Forderungen, in: Bahlcke, Joachim (Hrsg.), Ständefreiheit und Staatsgestaltung in Ostmitteleuropa. Übernationale Gemeinsamkeiten in der politischen Kultur vom 16. – 18. Jahrhundert, Leipzig 1996, 265 – 282, hier: 265.
[2] Zur Frage der strukturellen Gemeinsamkeiten und „Sonderwege“ Ostmitteleuropas (Polen, Böhmen, Ungarn) in der frühen Neuzeit vgl. (u.a.): Schramm, Gottfried, Polen – Böhmen – Ungarn. Übernationale Gemeinsamkeiten in der politischen Kultur des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit, in: Bahlcke, Joachim (Hrsg.), Ständefreiheit und Staatsgestaltung in Ostmitteleuropa. Übernationale Gemeinsamkeiten in der politischen Kultur vom 16. – 18. Jahrhundert, Leipzig 1996, 13 – 38. Szücs, Jenö, Die drei historischen Regionen Europas, Frankfurt / Main 1990. Bahlcke, Joachim, Ostmitteleuropa, in: Roth, Harald (Hrsg.), Studienhandbuch Östliches Europa Bd. 1, Köln – Weimar – Wien 1999, 59 – 73.
[3] Vgl. Winkelbauer, Thomas, Krise der Aristokratie? Zum Strukturwandel des Adels in den böhmischen und niederösterreichischen Ländern im 16. und 17. Jahrhundert, in: MIÖG 100 (1992), 328 – 353, hier: 329. Winkelbauer benutzt den Begriff „Dyrarchie“ des französischen. Historikers Béranger, der jedoch mangels genauer Kenntnis in dieser Arbeit nicht eingesetzt werden soll.
[4] Vgl. Bosl, Karl (Hrsg.), Handbuch der Geschichte der böhmischen Länder Bd.2 Die böhmischen Länder von der Hochblüte der Ständeherrschaft bis zum Erwachen eines modernen Nationalbewusstseins, Stuttgart 1974, 284.
[5] Vgl. ebenda, 277.
[6] Vgl. Zeeden, Ernst Walter, Hegemonialkriege und Glaubenskämpfe. 1556 – 1648, Frankfurt/Main 21980, 249.
[7] Vgl. ebenda, 250.
[8] Vgl. Hoensch, Jörg, Geschichte Böhmens. Von der slavischen Landnahme bis zur Gegenwart, München 31997, 222.
[9] Vgl. Dettelbacher, Werner (Hrsg.), Dreißigjähriger Krieg und Absolutismus 1618 – 1700, Gütersloh 1987, 24.
[10] Vgl. Hoensch, Geschichte Böhmens, 223f.
[11] Repgen, Konrad, Dreißigjähriger Krieg und Westfälischer Frieden. Studien und Quellen, Paderborn – München – Wien 1998, 293.
[12] Bosl, Handbuch, 283.
[13] Vgl. Repgen, Dreißigjähriger Krieg, 293. Ferdinand II. bezeichnete z.B. im Patent zur Verneuerten Landesordnung Böhmen als erobertes Königreich. Vgl. Andrian – Werburg, Victor Freiherr von (Hrsg.), Historische Aktenstücke über das Ständewesen in Österreich II, Leipzig 1848, 4.
[14] Hoensch, Geschichte Böhmens, 223. „Winterkönig, da er nur vom 28.9.1619 bis zum 9.11.1620 regierte.
[15] Vgl. Reinhard, Wolfgang (Hrsg.), Gebhardt. Handbuch der deutschen Geschichte Bd. 10, Stuttgart 102001, 224f.
[16] Vgl. Reinhard, Gebhardt, 163.
[17] Vgl. Parker, Geoffrey, Der Dreißigjährige Krieg, Frankfurt/Main 1991, 163.
[18] Vgl. Schulte, Regina, Rüstung, Zins und Frömmigkeit. Niederländische Calvinisten als Finanziers des Dreißigjährigen Krieges, in: Bohemia 35 (1994), 45 – 62, hier: 48f.
[19] Vgl. ebenda.
[20] Vgl. Parker, Krieg, 163.
[21] Vgl. Bosl, Karl, Handbuch, 284.
[22] „Lange Münzen“ nannte man das durch den geringen Silberanteil fast wertlose Geld der Inflation 1621 (vgl. Anm. 18).
[23] Vgl. Hoensch, Geschichte Böhmens, 225.
[24] Vgl. Bosl, Handbuch, 285.
[25] Vgl. Hoensch, Geschichte Böhmens, 225.
[26] Bosl, Handbuch, 285.
[27] Vgl. Zeeden, Hegemonialkriege, 252.
[28] Ebenda.
[29] Reinhard, Gebhardt, 223f.
[30] Vgl. Duch, Arno (Bearb.), Briefe und Akten zur Geschichte des dreißigjährigen Krieges. Neue Folge. Die Politik Maximilians von Bayern und seiner Verbündeten 1618 – 1651 Bd. 2, München – Wien 1970, Nr. 123 II, 371 – 374.
[31] Vgl. Zeeden, Hegemonialkriege, 247. Maximilian war Führer der katholischen Liga und stellte deren Heer in den Dienst des Kaisers.
[32] Vgl. Parker, Krieg, 135.
[33] Vgl. Duch, Briefe und Akten, Nr. 123 I - II, 370 – 374.
[34] Ebenda, 370.
[35] Vgl. ebenda, 370.
[36] Der protestantische sächsische Kurfürst Johann Georg versprach gegen den Gewinn der Lausitzen seine Neutralität. Vgl. Hoensch, Geschichte Böhmens, 223. Die spanischen Habsburger stellten Truppen unter Spinola zur Verfügung. Vgl. Lutz, Reformation und Gegenreformation, Oldenburg 41997, 98.
[37] Friedrich hatte sich entgegen den Warnungen z.B. seines Schwiegervaters, des englischen Königs Jakob I., am 26. August 1619 zum König der rebellierenden böhmischen Länder wählen lassen. Vgl. Bosl, Handbuch, 275f.
[38] Vgl. Duch, Briefe und Akten, Nr. 123 II, 371.
[39] Ebenda, 372. Interessant ist die Verwendung des Terminus „Erblande“ zu diesem Zeitpunkt. Die Habsburger waren zwar schon seit Anfang des 16. Jahrhundert die Landesherren Böhmens, doch mussten sie sich von den Ständen wählen und huldigen lassen. Ein automatisches Erbrecht auf den Thron der böhmischen Länder bestand nicht, auch wenn Ferdinand I. es 1547 gegen den Widerstand der Stände versucht hatte durchzusetzen. Offenbar greift Ferdinand II. hier der entgültigen Degradierung des Wahlkönigreiches Böhmen zu einem Erbkönigreich in der Verneuerten Landesordnung 1627 vor. Ein Indiz für seinen Vorsatz, die Bestrafung der Ständerebellion über kurzfristige Maßnahmen hinaus fortzuführen.
[40] Ebenda.
[41] Ebenda.
[42] Ebenda.
[43] Vgl. ebenda, 373.
- Citation du texte
- Frank Henschel (Auteur), 2005, Böhmen nach der Schlacht am Weißen Berg: Bestrafung - Elitenaustausch - Absolutismus, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/64444
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