Infolge der in Deutschland im internationalen Vergleich geringen Eigenkapitalquote und den daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Kreditvergabe, hervorgerufen durch die „Basel II“ Kriterien, gewinnen alternative Finanzinstrumente an Bedeutung. Hierzu zählt auch die stille Beteiligung, welche aufgrund ihres Wesens als Misch-form von Eigen- und Fremdkapital zu den Mezzanine Finanzinstrumenten. Diese Instrumente sind teilweise auch als hybride Finanzinstrumente bekannt.
Die stille Beteiligung wirft aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den hybriden Finanzinstrumente einige Fragen bezüglich der Bilanzierung als Eigen- oder Fremdkapital auf. Im folgenden wird auf dieses Problem eingegangen, wobei die Bilanzierung nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften Betrachtung finden wird. Nicht Teil dieser Arbeit ist die Erörterung der Bewertung der Einlage sowie die Vergütungsansprüche des stillen Gesellschafters, da dies nicht im Rahmen dieser Arbeit abschliessend behandelt werden kann.
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
1. Begriffsdefinition und Problemstellung der Arbeit
1.1 Begriff der stillen Gesellschaft
1.1.1 Die typisch stille Gesellschaft
1.1.2 Die atypisch stille Gesellschaft
1.2 Begriff der Kapitalgesellschaft
1.3 Abgrenzung der stillen Beteiligung zu ähnlichen Finanzierungsinstrumenten
2. Zur Bilanzierung stiller Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
2.1 Bilanzierung nach HGB
2.1.1 Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital nach HGB
2.1.2 Ausweis der stillen Beteiligung nach HGB
2.2 Bilanzierung nach IFRS (IAS)
2.2.1 Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital nach IFRS (IAS)
2.2.2 Ausweis der stillen Beteiligung nach IFRS (IAS)
2.3 Bilanzierung nach US-GAAP
2.3.1 Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital nach US-GAAP
2.3.2 Ausweis der stillen Beteiligung nach US-GAAP
3. Zusammenfassung und Fazit
LITERATURVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1 Definition Finanzinstrument nach IAS 32.11
1. Begriffsdefinition und Problemstellung der Arbeit
Infolge der in Deutschland im internationalen Vergleich geringen Eigenkapitalquote und den daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Kreditvergabe, hervorgerufen durch die „Basel II“ Kriterien, gewinnen alternative Finanzinstrumente an Bedeutung. Hierzu zählt auch die stille Beteiligung, welche aufgrund ihres Wesens als Mischform von Eigen- und Fremdkapital zu den Mezzanine Finanzinstrumenten. Diese Instrumente sind teilweise auch als hybride Finanzinstrumente bekannt.
Die stille Beteiligung wirft aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den hybriden Finanzinstrumente einige Fragen bezüglich der Bilanzierung als Eigen- oder Fremdkapital auf. Im folgenden wird auf dieses Problem eingegangen, wobei die Bilanzierung nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften Betrachtung finden wird. Nicht Teil dieser Arbeit ist die Erörterung der Bewertung der Einlage sowie die Vergütungsansprüche des stillen Gesellschafters, da dies nicht im Rahmen dieser Arbeit abschliessend behandelt werden kann.
1.1 Begriff der stillen Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist nicht eindeutig gesetzlich definiert, jedoch existieren Begriffsmerkmale, die in den §§ 230 bis 237 HGB wieder zu finden sind[1]. Sie ist eine Innengesellschaft und als solche eine BGB-Gesellschaft, tritt jedoch nach außen hin nicht in Erscheinung. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Emittenten über, die Gesellschaft hat also kein Gesellschaftsvermögen[2]. Man unterscheidet hierbei zwischen der typisch und atypisch stillen Gesellschaft.
1.1.1 Die typisch stille Gesellschaft
Die typisch stille Gesellschaft erfüllt die Kriterien der §§ 230 ff HGB. Der typisch stille Gesellschafter ist im Gegensatz zur atypisch stillen Gesellschaft nicht am Wert des Handelsgewerbes beteiligt[3]. Auch bei einer Vereinbarung über eine Verlustbeteiligung im Gesellschaftsvertrag bleibt es bei einer typisch stillen Gesellschaft. Bei der typisch stillen Gesellschaft entspricht das Gesellschaftsverhältnis eher einem Darlehensverhältnis[4].
1.1.2 Die atypisch stille Gesellschaft
Ein Hauptanhaltspunkt, dass es sich um eine atypisch stille Beteiligung handelt, ist die Beteiligung des stillen Gesellschafters an den stillen Reserven des Handelsgewerbes[5]. Es kann jedoch auch bei Nichtbeteiligung an den stillen Reserven die atypische Form der stillen Beteiligung vorliegen. So entschied der BFH, dass „trotz fehlender Beteiligung and den stillen Reserven eine atypisch stille Gesellschaft vorliegt, wenn der stille Gesellschafter über eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative verfügt“[6].
1.2 Begriff der Kapitalgesellschaft
Kapitalgesellschaften sind haftungsbeschränkte Unternehmungen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Die Haftungsbeschränkung bezieht sich hierbei auf die Gesellschafter, nicht auf die Gesellschaft an sich. Diese haftet weiterhin mit ihrem gesamten Vermögen. Es sind verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten vorhanden. In Deutschland gibt es die GmbH, die AG und die KGaA, wobei bei der KGaA der Komplementär trotzdem mit seinem gesamten Vermögen haftet. Mittlerweile sind aber auch angelsächsische Formen wie die ltd oder plc in der BRD möglich. Sie unterscheiden sich zu den deutschen Formen vor allem durch die einfachere und weniger formale Gründung.
Bilanziell sehen sich die Kapitalgesellschaften engeren Vorschriften als Personengesellschaften gegenüber. Die §§ 264 - 335b HGB befassen sich ausschließlich mit ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften bezüglich deren Handelsbücher. Kapitalgesellschaften haben also strengere Vorschriften dafür, wie bilanziert werden soll und wo eine Bilanzposition auszuweisen ist. Kapitalgesellschaften sind hiernach außerdem dazu verpflichtet, zusätzlich zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, einen Anhang sowie einen Lagebericht (ausgenommen kleine Kapitalgesellschaften) zu erstellen, in dem spezielle Angaben zu den Bilanzpositionen zu machen sind.
[...]
[1] vgl. Gummert u.a. (Münchner Handbuch, 2004), S. 60 f
[2] vgl. Blaurock (Handbuch, 2003), S. 62
[3] vgl. Schulze zur Wiesche (Die GmbH & Still, 1997), S. 14
[4] vgl. Häger und Elkemann-Reusch (Mezzanine, 2004), S. 59 ff
[5] vgl. Wöhe (Einführung, 2000), S. 288
[6] Rödel (Die typisch stille Gesellschaft, 2003), S. 141
- Citar trabajo
- Dipl.-Betriebswirt (FH) Matthias Lang (Autor), 2004, Zur Bilanzierung stiller Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/64266
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