Die Punischen Kriege stellten für das antike Rom bedeutende, für den karthagischen Staat endgültige militärische Auseinandersetzungen dar. Im Vorfeld dieser Kriege unterhielten die beiden Mächte – Karthago als etablierte, Rom als aufstrebende Kraft – jedoch diplomatische Beziehungen, aus denen beide Seiten einen Nutzen ziehen konnten. Von diesen römisch-karthagischen Verträgen berichten Livius, Diodor und nicht zuletzt Polybios. Während die beiden erstgenannten lediglich das Zustandekommen solcher Abkommen erwähnen, erfahren wir von Polybios den Inhalt, oder zumindest große Teile desselben.
Die beiden ersten Verträge zwischen Rom und Karthago, von denen Polybios berichtet, sollen im Folgenden verglichen werden. Sie stammen vermutlich aus dem vierten, eventuell sogar schon aus dem sechsten vorchristlichen Jahrhundert und bieten für sich betrachtet bereits reichlichen Diskussionsstoff, sie sind in der Forschung ein „dorniges und viel beackertes Feld“. Auf die Forschungsdiskussionen kann und soll jedoch nur bedingt, und dann kurz, eingegangen werden, nämlich dann, wenn das Ergebnis derselben für den Vergleich der Verträge bedeutsam ist. Der Vergleich wird sowohl auf der Ebene formeller Äußerlichkeiten als auch auf inhaltlicher Ebene geführt werden und soll letztlich zeigen, wie sich die Interessen der Mächte und das Kräfteverhältnis zwischen ihnen entwickelt haben.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Vergleich der Formalien der Verträge
2.1 Zur Datierung der Verträge
2.2 Die Vertragspartner
2.3 Die Struktur der Verträge bei Polybios
3. Vergleich der Inhalte der Verträge
3.1 Die Thematisierung einer Fahrverbotszone
3.1.1 Vorbemerkungen
3.1.2 Vergleich
3.2 Handelsbestimmungen
3.2.1 Bestimmungen für römische Händler in Libyen und auf Sardinien
3.2.2 Bestimmungen für römische Händler auf Sizilien
3.2.3 Bestimmungen für karthagische Händler
3.3 Bestimmungen zur Kaperei
4. Die Ziele der Vertragspartner
5. Schlussbetrachtung
Quellenverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Die Punischen Kriege stellten für das antike Rom bedeutende, für den karthagischen Staat endgültige militärische Auseinandersetzungen dar. Im Vorfeld dieser Kriege unterhielten die beiden Mächte – Karthago als etablierte, Rom als aufstrebende Kraft – jedoch diplomatische Beziehungen, aus denen beide Seiten einen Nutzen ziehen konnten. Von diesen römisch-karthagischen Verträgen berichten Livius[1], Diodor[2] und nicht zuletzt Polybios[3]. Während die beiden erstgenannten lediglich das Zustandekommen solcher Abkommen erwähnen, erfahren wir von Polybios den Inhalt, oder zumindest große Teile desselben.
Polybios, der seine Geschichte über den Aufstieg Roms mit dem Ersten Punischen Krieg 264 v. Chr. beginnen lässt, schreibt im Vorfeld seiner Ausführungen zum Zweiten Punischen Krieg über diese vertraglichen Beziehungen. Er wollte mit diesem Rückblick über die Rechtslage zwischen Rom und Karthago informieren und zeigen, welcher Macht welche Territorien gehörten und wer die Bundesgenossen der Kontrahenten waren, um letztlich Rückschlüsse auf die Kriegsschuld ziehen zu können.
Den Wortlaut der Vertragstexte kannte Polybios vermutlich. Die Texte waren, wie er selbst berichtet, auf Erztafeln eingeschlagen, die im Aerarium der römischen Aedilen aufbewahrt wurden, und in einem älteren Latein verfasst, das im 2. Jh. v. Chr. nur noch schwer verständlich war[4]. Die Tafeln sind im Original nicht mehr erhalten, so dass die Forschung einzig auf die griechische Übersetzung des Polybios angewiesen ist. Es muss allerdings davon ausgegangen werden, dass der antike Historiker die Verträge nicht im originalen Wortlaut wiedergegeben hat[5].
Die beiden ersten Verträge zwischen Rom und Karthago, von denen Polybios berichtet, sollen im Folgenden verglichen werden. Sie stammen vermutlich aus dem vierten, eventuell sogar schon aus dem sechsten vorchristlichen Jahrhundert und bieten für sich betrachtet bereits reichlichen Diskussionsstoff – sind in der Forschung ein „dorniges und viel beackertes Feld“[6]. Auf die Forschungsdiskussionen kann und soll jedoch nur bedingt, und dann kurz, eingegangen werden, nämlich dann, wenn das Ergebnis derselben für den Vergleich der Verträge bedeutsam ist. Der Vergleich wird sowohl auf der Ebene formeller Äußerlichkeiten als auch auf inhaltlicher Ebene geführt werden und soll letztlich zeigen, wie sich die Interessen der Mächte und das Kräfteverhältnis zwischen ihnen entwickelt haben.
2. Vergleich der Formalien der Verträge
2.1 Zur Datierung der Verträge
Die Datierung der beiden ersten römisch-karthagischen Verträge stellt in der Forschung eines der Hauptprobleme bezüglich der römisch-karthagischen Beziehungen vor den Punischen Kriegen dar.
Polybios, der insgesamt von drei historisch existenten Verträgen zwischen Rom und Karthago spricht, datiert den ersten Vertrag in das erste Jahr der Republik. In dasselbe Jahr datiert Polybios die Konsuln L. Iunius Brutus und M. Horatius, die Weihe des Iuppitertempels auf dem Kapitol und das 28. Jahr vor dem Übergang des Xerxes nach Griechenland[7]. Das Problem liegt nun darin, dass diese Ereignisse nicht für dasselbe Jahr nachzuweisen sind.
Für den Abschluss des zweiten Vertrages gibt Polybios kein Datum an. Daher muss mindestens für den zweiten Vertrag, eher aber für beide Abkommen davon ausgegangen werden, dass keine oder zumindest keine genaue Datierung auf den Tafeln in den Aedilen verzeichnet war.
Diodor, der zwei Verträge kennt, datiert einen in das Jahr 348 v.Chr.[8], den anderen in die Zeit des Pyrrhoskrieges. Auch Livius berichtet erstmals für das Jahr 348 v.Chr. von einem römisch-karthagischen Abkommen[9].
Daraus ergeben sich für die Forschung im Wesentlichen folgende Konstellations-möglichkeiten[10]:
1. Der erste Vertrag wurde um 508/07 geschlossen, der zweite um 348[11].
2. Der erste Vertrag datiert aus den Jahren um 348, der zweite aus den Jahren kurz danach[12].
Zu 1: Für das Jahr 508/07 wird die Weihe des Iuppitertempels durch einen M. Horatius überliefert. Auch der Hinweis auf den Übergang des Xerxes nach Griechenland deutet auf dieses Jahr für den ersten Vertrag. Der Beginn der Republik hingegen, der im Übrigen umstritten ist, wird später angenommen. Es wird argumentiert, dass der politische Wechsel in Rom von antiken Historikern späterer Jahre mit der Tempelweihe in Verbindung gebracht wurde, die dann als Fixpunkt für die Gründung der Republik galt. Daher habe Polybios alle diese Ereignisse ins gleiche Jahr gesetzt[13].
Da Polybios keinen Anhaltspunkt für die Datierung des zweiten Vertrages gibt, wird für diese das von Diodor und Livius überlieferte Jahr 348 angenommen. Es wird davon ausgegangen, dass Diodor und Livius den ersten Vertrag nicht kannten, vergaßen oder zumindest, aus welchen Gründen auch immer, nicht erwähnten.
Zu 2: Die Hauptargumente dieses Ansatzes sind, dass im Jahre 508/07, dem Jahr der mutmaßlichen Datierung durch Polybios, die Städte Antium und Tarracina[14] noch gar nicht von Rom erobert waren und dass das römische Territorium überhaupt nicht bis zum Meer reichte. Rom kann zu dieser Zeit nicht ernsthaft solche Aktivitäten ins Auge gefasst haben, die mit dem Vertrag geregelt werden sollten. Polybios scheint bei seiner Datierung des ersten Vertrages verschiedene Elemente aus den zu seiner Zeit gängigen chronologischen Systemen zusammengefügt zu haben, was zu diesem äußerst suspekten Datum geführt haben mag.
Die aus dem Vertragstext hervorgehenden Voraussetzungen für den Abschluss des Abkommens sind zu dem Zeitpunkt erfüllt, den Diodor und Livius mit einem (ersten) römisch-karthagischen Vertrag in Verbindung bringen – dem Jahr 348 v. Chr.[15]
Der zweite Vertrag kann, so die Überlegung, aufgrund der inhaltlichen Parallelen nur kurze Zeit nach dem ersten abgeschlossen worden sein. Aus dem Vertragstext geht hervor, dass noch mehrere Städte in Latium von Rom unabhängig waren und dass Rom sich in einer Notlage befunden haben muss, da es sich auf eine Kooperation mit Karthago in seinem Interessengebiet Latium einließ[16]. Somit kommt nur die Zeit des Latinerkrieges um 340 v. Chr. in Frage.
Der Verfasser sieht in der zweiten Argumentation die deutlich stichhaltigeren Begründungen, weswegen im weiteren Verlauf dieser Arbeit von einer Datierung der Verträge aus den Jahren 348 (erster Vertrag) und um 340 (zweiter Vertrag) ausgegangen wird.
Unter diesem Standpunkt betrachtet lagen nur wenige Jahre zwischen dem Zustandekommen der beiden Verträge. Das wird, wie das dritte Kapitel dieser Arbeit zeigen wird, auch im Inhalt deutlich.
2.2 Die Vertragspartner
Der erste römisch-karthagische Vertrag wurde zwischen den Römern und den Karthagern und den beiderseitigen Bundesgenossen abgeschlossen, wobei diese jedoch mutmaßlich kaum um ihre Meinung gefragt worden sind[17].
Den zweiten Vertrag hingegen schlossen die Römer und ihre Bundesgenossen mit „dem Volk der Karthager, Tyrier und Uticaeer und deren Bundesgenossen“[18]. Die explizite Erwähnung der Tyrier und Uticaeer suggeriert eine Gleichrangigkeit dieser Völker mit dem der Karthager – zumindest bezüglich der Vertragsinhalte.
Vor allem die Erwähnung der Stadt Tyros erscheint seltsam. Sie gilt als „Mutterstadt“ Karthagos und ist nach heutigen Begriffen im Libanon gelegen. Für die entsprechende Zeit sind keinerlei Interessen der Tyrier im westlichen Mittelmeer bekannt. Dafür, dass sie von Polybios dennoch als Vertragspartner genannt werden, kommen die folgenden Erklärungsmöglichkeiten in Betracht:
1. Eventuell ist ein anderes, uns unbekanntes und näher an Karthago gelegenes Tyros gemeint.
2. Im Vertragstext seien nicht Karchēdónioi Týrioi („Karthager und Tyrier“), sondern Karchēdónioi kýrioi („Vollbürger Karthagos“[19]) gemeint[20].
Gegen die erstgenannte These spricht, dass in keinem der bekannten karthagisch-ausländischen Verträge Tyrier – egal aus welchem Tyros – Erwähnung finden[21].
Die letztgenannte These ist allerdings ebenso fraglich, da kýrioi eine unübliche Bezeichnung war.
Letztlich befriedigt keine der Möglichkeiten, so dass der Verfasser einer plausiblen Erklärung schuldig bleiben muss.
2.3 Die Struktur der Verträge bei Polybios
Bezüglich der Struktur unterscheiden sich beide Verträge, bzw. das, was uns von ihnen überliefert wurde, stark voneinander. Ungleich sind bereits die Gliederungen. Während im ersten römisch-karthagischen Kontrakt der Vertragstext in zwei Hauptteile nach den Vertragspartnern gegliedert wurde, erfolgt im zweiten Abkommen eine Strukturierung nach drei inhaltlichen Kategorien, innerhalb derer sich eine Einteilung nach den Vertragspartnern findet. Diese inhaltlichen Abteilungen sind a) allgemeine Verkehrsangelegenheiten; b) Klauseln zur Sanktion etwaiger Verstöße gegen die Interessen des Vertragspartners und c) spezielle Handels- und Verkehrsbestimmungen[22].
Weiterhin ist der zweite Vertrag in Polybios´ Aufzeichnungen umfangreicher als der erste, was darauf schließen lässt, dass der Text tatsächlich länger war. Die Gründe dafür sind mutmaßlich in der gestiegenen Anzahl und der größeren Komplexität der Bestimmungen des zweiten Vertrages zu finden.
Polybios hat beiden nicht im originalen Wortlaut wiedergegebenen Abkommen einen Kommentar hinzugefügt. Während dieser im ersten Vertrag an die Vertragsformulierung anschließt[23], erfolgt er bei den Ausführungen zum zweiten Kontrakt zum Teil bereits vor dem Vertragstext. Insgesamt fällt der Kommentartext zum zweiten Vertrag kürzer aus. Eine mögliche Ursache dafür ist der ausführliche und genaue Vertragstext, der einen umfangreicheren Kommentar unnötig macht. Weiterhin könnte Polybios der Meinung gewesen sein, dass Inhalte, die bereits im ersten Vertrag enthalten waren und dort kommentiert wurden, eines Kommentars im zweiten Vertrag nicht mehr bedurften.
[...]
[1] Liv. VII, 27, 2.
[2] Diod. XVI, 69, 1.
[3] Pol. III, 22-24, Text, kritischer Apparat und Kurzkommentar bei Bengston, Hermann: Die Verträge der griechisch-römischen Welt (=Die Staatsverträge des Altertums, Bd. 2), München 1962, Nr. 121 (S. 16-20) und Nr. 326 (S. 306-309).
[4] Pol. III, 26 und 22.
[5] So beginnt Polybios die beiden ersten Verträge mit den Worten „Der Vertrag lautet etwa folgendermaßen.“ Pol. III, 22 und 24. Weitere Argumente für eine freie Wiedergabe des Textes bei Bringmann, Klaus: Überlegungen zur Datierung und zum historischen Hintergrund der beiden ersten römisch-karthagischen Verträge, in: Geus, Klaus / Zimmermann, Klaus (Hrsg.): Punica – Libyca – Ptolemaica, Leuven et al. 2001, S. 113, hier Anm. 9.
[6] Ameling, Walter: Karthago. Studien zu Militär, Staat und Gesellschaft, München 1993, S. 130.
[7] Vgl. Pol. III, 23.
[8] Vgl. Diod. XVI, 69,1.
[9] Vgl. Liv. VII, 27,2.
[10] Da das Thema dieser Arbeit nicht das umstrittene Problem der Datierung der Verträge ist, werden hier nur kurz die Gedankengänge für die entsprechenden einschlägigen Möglichkeiten mit den Hinweisen auf die Verfechter dieser Meinungen und deren Argumente wiedergegeben.
[11] Z.B. Zimmermann, Klaus: Rom und Karthago, Darmstadt 2005, S. 6/10; Ameling (wie Anm. 6), S. 130; Ellinger, Winfried: Karthago. Stadt der Punier, Römer, Christen, Stuttgart et al. 1990, S. 100/101.
[12] Z.B. Bringmann (wie Anm. 5), S. 116/120; Alföldi, Andreas: Das frühe Rom und die Latiner, Darmstadt 1977, S. 313/314, Petzold, Karl-Ernst: Die beiden ersten römisch-karthagischen Verträge und das foedus Cassianum, in: Temporini, Hildegard (Hrsg.): Aufstieg und Niedergang der römischen Welt I, Bd. 1, Berlin / New York 1972, S. 364-411; Mommsen, Theodor: Römische Geschichte I, München4 1986 (=9 1902), S. 429/431 (=414/416).
[13] Vgl. Zimmermann (wie Anm. 11), S. 5-6.
[14] Die Ausbreitung der römischen Herrschaft von der Tibermündung bis nach Tarracina ist eine aus dem Vertragstext erkenntliche Voraussetzung des Abkommens. Vgl. Pol. III, 22.
[15] Eine sehr ausführliche Argumentation findet sich bei Alföldi (wie Anm. 12), S. 310-313.
[16] Vgl. Bringmann (wie Anm. 5), S. 119; auch Alföldi (wie Anm. 12), S. 313-314.
[17] Vgl. Huss, Werner: Die Karthager, München3 2004, S. 47.
[18] Pol. III, 24.
[19] Huss übersetzt (Karchēdónioi) kýrioi als (karthagische) Bürger. Günstiger wäre hier die Übersetzung (karthagische) Vollbürger, da der Begriff auf eine Abstufung der Bürger bzw. ihrer politischen Befugnisse zielt.
[20] Vgl. Huss (wie Anm. 17), S. 101.
[21] Vgl. Huss (wie Anm. 17), S. 101.
[22] Vgl. Huss (wie Anm. 17), S. 100.
[23] Pol. III, 23.
- Quote paper
- Tobias Jantz (Author), 2006, Ein Vergleich der bei Polybios als erster und zweiter römisch-karthagischer Vertrag bezeichneten Kontrakte , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63654
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