Frauen waren im antiken Griechenland nicht rechtsmündig, d.h., sie durften sich vor Gericht nicht selbst verteidigen und mussten sich von einem Vormund vertreten lassen. Frauen war eine politische Beteiligung untersagt. Ebenso konnten die Zeugenaussagen von Sklaven nur verwendet werden, wenn sie unter Folter erfolgten. Das Urteil in Gerichtsprozessen fällten erloste Bürger, ohne jegliche juristische Ausbildung.Aus unserer heutigen Sicht fällt es schwer, das Rechts- und Demokratieverständnis der Antike nachzuvollziehen, denn wir setzten unser heutiges politisches System wie auch unser Rechtssystem auf einen höheren Sockel als das der Antike. Aber besteht dazu überhaupt Anlass? Wir haben größtenteils nur Grundkenntnisse über die athenische Verfassung, wissen nichts über die Motive einiger Verfahrensweisen. Diese Arbeit hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, die Zusammenhänge der einzelnen Institutionen im antiken Athen - besonders der Volksversammlung und der Volksgerichte - aufzuzeigen, um das Verständnis über die athenische Verfassung zu stärken. Anhand der Erläuterungen über das demokratische Athen soll es möglich sein, eine Gerichtsrede (zum Beispiel die Rede gegen die Stiefmutter) zu verstehen. Zudem möchte die Arbeit versuchen, Unterschiede bzw. Zusammenhänge zu modernen demokratischen Verfassungen zu finden. Inwiefern beruht die Praxis der Schöffengerichte in Deutschland oder die Geschworenengerichte in den USA auf den athenischen Geschworenengerichten?
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Hauptteil
1.Die Reformen Kleisthenes' als Ausgangslage für die Entwicklung der Demokratie
2. Bürger – Nichtbürger
2.1 Bürger
2.2 Die Sklaven
2.3 Metöken
2.4 Die Frauen
2.5 Zwischenfazit
3. Institutionen
3.1 Alterseinteilung der Bevölkerung
3.2 Der Rat der 500 als repräsentatives Abbild der athenischen Bürgerschaft
3.2.1 Zusammensetzung
3.2.2 Die Rolle des Rates im athenischen System
3.2.3 Das Verhältnis zwischen Rat und Volksversammlung
Exkurs 1 Sinn und Ziel des Losverfahrens
3.3 Die Volksversammlung als Paradebeispiel für direkte Demokratie?
3.3.1 Zusammensetzung
3.3.2 Zuständigkeiten und Befugnisse der Volksversammlung
3.3.3 Redner und Strategen - Politiker in der Antike?
3.3.4 Gesetzesänderungen, neue Gesetze und die Rolle der Nomotheten
3.4 Die Volksgerichte
3.4.1 Zusammensetzung und Charakter der Volksgerichte
3.4.2 Das athenische Rechtssystem und die Zuständigkeiten
3.4.3 Magistrate in den Volksgerichten
3.4.4 Die Losung der Richter
Exkurs 2 Die Losmaschine und die übrigen Auslosungen
4. Logographen und Sykophanten
5. Prozessablauf und Urteilsfindung
5.1 Vorladung und Vorverfahren
5.2 Die Verhandlung und Beweise
5.3 Die Stimmabgabe
6. Politische Bedeutung der Volksgerichte
7. Die Magistrate
8. Zusammenfassung: Sind die Bürger der Staat?
9. Quelle
9.1 Rede gegen die Stiefmutter
10. Rhetorik
III. Schluss
1. War die athenische Verfassung demokratischer als unsere heutige Verfassung?
2. Das griechische Gerichtswesen als Vorbild für das Geschworenengericht in den USA und die Schöffenrichter in Deutschland?
IV. Literaturverzeichnis
I. Einleitung
Frauen waren im antiken Griechenland nicht rechtsmündig, d.h., sie durften sich vor Gericht nicht selbst verteidigen und mussten sich von einem Vormund vertreten lassen. Frauen war eine politische Beteiligung untersagt. Ebenso konnten die Zeugenaussagen von Sklaven nur verwendet werden, wenn sie unter Folter erfolgten. Das Urteil in Gerichtsprozessen fällten erloste Bürger, ohne jegliche juristische Ausbildung.
Aus unserer heutigen Sicht fällt es schwer, das Rechts- und Demokratieverständnis der Antike nachzuvollziehen, denn wir setzten unser heutiges politisches System wie auch unser Rechtssystem auf einen höheren Sockel als das der Antike. Aber besteht dazu überhaupt Anlass? Wir haben größtenteils nur Grundkenntnisse über die athenische Verfassung, wissen nichts über die Motive einiger Verfahrensweisen. Diese Arbeit hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, die Zusammenhänge der einzelnen Institutionen im antiken Athen - besonders der Volksversammlung und der Volksgerichte - aufzuzeigen, um das Verständnis über die athenische Verfassung zu stärken. Anhand der Erläuterungen über das demokratische Athen soll es möglich sein, eine Gerichtsrede (zum Beispiel die Rede gegen die Stiefmutter) zu verstehen. Zudem möchte die Arbeit versuchen, Unterschiede bzw. Zusammenhänge zu modernen demokratischen Verfassungen zu finden. Inwiefern beruht die Praxis der Schöffengerichte in Deutschland oder die Geschworenengerichte in den USA auf den athenischen Geschworenengerichten?
Hierbei muss man sich vergegenwärtigen, dass sich das Demokratieverständnis der Antike und das der Gegenwart unterscheiden. Der Begriff Demokratie taucht zum ersten Mal bei Herodot[1] auf und bedeutet die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Die Vorzüge der Demokratie seien die Besetzung aller Ämter durch Los, die Rechenschaftspflicht der Amtsträger und die Pflicht, alle Beschlüsse der Gesamtheit vorzulegen.[2] Nach Platon[3] ist eine Verfassung demokratisch, wenn in ihr die Armen die Ämter besitzen bzw. die Oberherrschaft ausüben. Dabei gibt es in dieser Verfassung zwei Hauptmerkmale: Die Besetzung der Ämter durch Los und das Prinzip, nach dem jeder lebt, wie er leben will.[4]
Aristoteles[5] entwarf ein Sechs-Verfassungs-Schema durch die Kombination des numerischen Prinzips des zahlenmäßigen Verhältnisses der Regierenden zu den Regierten mit dem normativen der Intention der Herrschaftsausübung.[6] Für Aristoteles war die Demokratie als politische Ordnungsform eine entartete Form der Politie. Das heißt, Demokratie war eine Herrschaft der Vielen mit Rücksicht auf den Nutzen der Regierenden. Demnach war für Aristoteles die Demokratie kein erstrebenswertes Ideal.
Heute bezeichnen wir eine Staatsform als Demokratie, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Die Regierung wird nach allgemeinen, freien und geheimen Wahlen direkt oder indirekt vom Volk für eine bestimmte Zeitdauer gewählt. Bei der Ausübung der ihr anvertrauten Macht wird die Regierung durch das Volk oder durch die von ihm befugten Organe kontrolliert. Alle Handlungen des Staates müssen mit der Mehrheit des Volkswillens sowie mit der Verfassung übereinstimmen. Ausgehend von der Gleichheit aller Bürger, hat der Staat die Menschen- und Bürgerrechte als Grundrechte des Bürgers zu achten, zu gewährleisten und zu schützen. Ferner erwarten wir nach unseren heutigen Demokratievorstellungen, dass in einer Demokratie Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Gerichte, eine wirksame Opposition als Alternative zur Regierung sowie Meinungs-, Presse- und Organisationsfreiheit vorhanden sind.[7]
Sowohl bei der Betrachtung des antiken Rechtssystems als auch bei den übrigen Institutionen sei darauf hingewiesen, dass die athenische Verfassung ein hypothetisches Gebilde darstellt, das auf inhomogenen Quellen aufgebaut ist. In einigen Bereichen steht uns heute allerdings ein dichtes Informationsnetz zur Verfügung. Das, was wir heute über Athen wissen, wissen wir aus Gerichtsreden, Bodenfunden und die Papyrusfunde, die die Schrift „Über den Staat der Athener" von Aristoteles enthielten. Ebenso sind historische Quellen mit Bedacht zu lesen, da die Autoren meistens eine Intention übermitteln wollten. So versuchten die Redner einer Gerichtsrede beispielsweise die Laienrichter, die über das Urteil entschieden, für sich zu gewinnen. Allerdings kann man aus einer Gerichtsrede auch viele Dinge über die athenischen Institutionen und Verfahrensweisen erfahren. So auch in der Rede gegen die Stiefmutter. Diese Quelle bietet ein erkenntnisreiches Bild der Lebenswelt im antiken Athen und zeigt den Aufbau einer Gerichtsrede. Die Quelle „Die Rede gegen die Stiefmutter" von Antiphon verfasst, stammt aus den Jahren zwischen 420 und 411 v. Chr.
Die Arbeit beginnt mit den Reformen Kleisthenes’. In dem Kapitel Bürger-Nichtbürger wird die Frage thematisiert, wer überhaupt an der Politik teilnehmen durfte. Das dritte Kapitel widmet sich den wichtigsten athenischen Institutionen – Rat der 500, Volksversammlung und Volksgericht. Danach werden die Logographen und Sykophanten charakterisiert. Im 5. Kapitel wird ein genauerer Blick auf den Ablauf eines Gerichtsprozesses geworfen. Darauf wird die politische Bedeutung der Volksgerichte erläutert. Im siebten Kapitel werden die Aufgaben der Magistrate für die Institutionen dargestellt. Das achte Kapitel dient der Zusammenfassung. Anschließend findet sich die schon erwähnte Quelle. Im zehnten Kapitel finden sich Erläuterungen zur antiken Rhetorik. Im Schlusskapitel wird auf die in der Einleitung aufgeworfenen Fragen wieder eingegangen.
Zu dem Thema dieser Arbeit gibt es eine Fülle an Büchern und Aufsätzen. Hervorzuheben sind an dieser Stelle „Die Athenische Demokratie im Zeitalter des Demosthenes“ von Mogens Herman Hansen sowie „Die athenische Demokratie“ von Jochen Bleicken. Beide Werke liefern einen umfassenden Überblick über das demokratische Athen.
II. Hauptteil
1. Die Reformen Kleisthenes’ als Ausgangslage für die Entwicklung der Demokratie
Kleisthenes[8] verwirklichte wenige Jahre nach dem Sturz der Tyrannis[9] neue Reformen. Diese Reformen schufen ein neues Phylensystem, das dann zum Grundraster der politischen Organisation des Bürgerverbandes wurde. Man vermutet, dass sie in den Jahren 508/7 durchgeführt wurden.[10] Die Grundlage der Phylenreformen waren die 139 Demen (Gemeinden), die Bürgerlisten führten und Aufgaben lokaler Selbstverwaltung besaßen. Mehrere Demen wurden zu Trittyen (Bezirke) zusammengefasst, von denen dann wiederum je drei eine Phyle bildeten.[11] Den Phylen wurden je eine Trittys aus dem städtischen Zentrum Athens, dem Landesinneren und der Küstenregion zugelost. Die Grundgedanken, die Kleisthenes verfolgte, waren einmal die Einteilung der Bevölkerung nach rein territorialen Gesichtspunkten und zum zweiten die Durchmischung der Bevölkerung, welche das Gemeinschaftsgefühl der Bürger festigen und ihr politisches Zusammenwirken über alle lokalen Bindungen hinweg ermöglichen sollte.[12] Kleisthenes schuf außerdem eine neue Institution, den Rat der 500[13], die auf der Neueinteilung beruhte. Somit gelangten der Rat sowie das Heer außer Reichweite der alten aristokratischen Einflüsse.[14] Jede Phyle stellte zukünftig eine Abteilung des Heeres, an deren Spitze je ein Stratege[15] aus jeder Phyle stand.
Die politischen Folgen scheinen ganz offensichtlich zu sein: Die Macht des Adels wurde gebrochen und die adlige Gesellschaft war im Aufbau der Stadt nicht mehr präsent. Dies ist insofern bemerkenswert, da die adligen Geschlechter, die Phratrien, im sechsten Jahrhundert noch das gesellschaftliche Gerüst Attikas bildeten. Die Phratrien ließen sich auf gentilizische, das heißt mehr oder weniger fiktive verwandtschaftliche Beziehungen zurückführen und wurden von einigen Adelshäusern dominiert.[16]
Bis zu den Reformen Kleisthenes’ war man nur attischer Bürger, wenn man einer Phratrie angehörte. Somit war der politisch soziale Status jedes Nichtadligen von den Geschlechtern abhängig.[17] Die Adligen kontrollierten das Bürgerecht, den Rechtschutz sowie die Rechtsprechung; zudem besaßen nur die Geschlechter Kulte, so dass das Volk auch nur über den Adel Zugang zum Kult hatte. Die kleisthenische Phylenorganisation zerstörte die alten gentilizisch-lokalen Abhängigkeitsverhältnisse. Die Adligen mussten sich für die Unterstützung ihrer politischen Ziele zukünftig neue Anhänger suchen. Somit ermöglichten die Reformen gleiche Ausgangspositionen für alle, die politisch handeln wollten. Dies bedeutete jedoch nicht die Einebnung der sozialen Unterschiede. Der Adel blieb eine besondere Ständegruppe, die sich ihrer Tradition bewusst war, einen außergewöhnlichen Lebensstil pflegte und die politische Führung in der Hand behielt, da sie in der politischen und militärischen Ausbildung einen Vorsprung besaß.[18] Die Adelsherrschaft wurde durch die Neuordnung zerstört, wobei der einzelne Adlige aber immer noch politisch aktiv sein konnte, wenn auch nur im Rahmen dieser Ordnung. Kleisthenes führte diese Reformen allerdings nicht mit der Absicht durch, eine Demokratie zu errichten, sondern bezweckte damit, sich gegenüber seinen adligen Rivalen mit einer neuen Gefolgschaft zu behaupten.[19] Man muss diese Reformen als einen Prozess ansehen, denn die unbemittelten und weniger vermögenden Bürger wuchsen erst mit den Jahren in ihre neue politische Rolle und verinnerlichten erst mit der Zeit das neue politische Bewusstsein.[20] Somit ist die Demokratie, die sich in der zweiten Hälfte des 5. Jahrhunderts entwickelte, nicht das Produkt einer politischen Idee. Sie entstand vielmehr aus den besondern Umstände der athenischen Geschichte des 6. und 5. Jahrhunderts.[21]
Allerdings legte die Phylenreform Kleisthenes den Grundstein für die Demokratie, denn aufgrund der Einheit von Landschaft und Stadt ergab sich eine politische Dynamik der Masse, die letztendlich zur Demokratie führte.[22] Ebenso schufen sie die Voraussetzungen für das Bürgerrecht, das jedem männlichen Bürger unabhängig von Herkunft, Vermögen, Bildung und Status verliehen wurde. Eine weitere Folge der Reform war eine bessere Identifikation der Bürger mit dem Staat, da sie eher an der Macht teilhaben konnten.
2. Bürger – Nichtbürger
Im antiken Athen teilte man die Bevölkerung in Bürger und Nichtbürger. Bürger waren alle in Attika geborenen Frauen und Männer. Die Sklaven und Metöken stellten die Gruppe der Nichtbürger dar. Innerhalb dieser Gruppe unterschied man zwischen freien Nichtbürgern (Metöken) und unfreien Nichtbürgern (Sklaven). Das Bürgerrecht, welches die politische Partizipation ermöglichte, besaßen wiederum nur die männlichen Athener.
2.1 Bürger
Die freien Männer, die in Attika wohnten, mussten in einem Demos eingeschrieben sein, damit sie das Bürgerrecht besaßen. Die Bürger konnten dann an der Volksversammlung[23] teilnehmen und Ämter bekleiden. Diese Rechte konnten aber für den Einzelnen beschnitten oder auch annulliert werden[24]. Für einen Bürger war dies eine harte Bestrafung, da die Bürger in Athen viel enger mit der Polis[25] verbunden waren, als es heute in einem modernen Staat der Fall ist.[26] Im vierten Jahrhundert gab es in Athen auch keinen Zensus[27] mehr, so dass alle Bürger jedes Amt bekleiden konnten. Die Athener waren sich dieses exklusiven Rechts bewusst und versuchten, es gegen eine Aufweichung zu verteidigen, was die 451 v. Chr. eingeführte Erschwerung des Zugangs zum athenischen Bürgerrecht deutlich macht.[28] Seitdem mussten beide Elternteile athenische Bürger sein, damit dem Sohn das Bürgerrecht[29] verliehen wurde. Das athenische Gesellschaftssystem beruhte demnach eher auf „Ständen“ als auf „Klassen“, denn diese Einteilung erfolgte aufgrund von Privilegien, die rechtlich geschützt waren.[30] Dazu war die Mitgliedschaft in einer Gruppe, die hierarchisch aufgebaut war, regelmäßig ererbt.[31]
Es stellt sich hierbei die Frage, wieso die Athener das Bürgerrecht so vehement verteidigten und Perikles das Bürgerrechtsgesetz einführte.[32] Die Beantwortung dieser Frage ist höchst hypothetisch, weshalb es innerhalb der Forschung verschiedene Erklärungen gibt: Die Bürgerschaft vergrößerte sich bis in die Mitte des fünften Jahrhunderts; so gab es 450 v. Chr. ca. 60 000 Bürger.[33] Ruschenbusch sieht die Ursache für die Vergrößerung der Bürgerschaft darin, dass aufgrund der Katastrophe von Ägypten in steigendem Maße Ehen zwischen Athenerinnen und Metöken geschlossen wurden.[34] In Ägypten verloren die Athener rund 40 Prozent der Theten[35]. Dies hatte zur Folge, dass viele Witwen und junge Frauen ohne Hoffnung auf einen Ernährer waren, weshalb zahlreiche Fremde mit Hoffnung auf Arbeit nach Athen kamen.[36] Dadurch kam es vermehrt zu Verbindungen zwischen Athenerinnen und Metöken. Ruschenbusch ist der Meinung, dass die Athener Angst vor einer Überbevölkerung hatten und deshalb dem neuen Bürgerrechtsgesetz zustimmten.[37]
Zudem konnte die athenische Demokratie mit einer Bürgerschaft von solch einer Zahl nicht mehr funktionieren. Aufgrund des neuen Bürgerrechtsgesetzes von Perikles und durch Verluste im Krieg, durch die Pest oder die Hungersnot, sank die Zahl der Bürger auf 30 000.[38]
Eine andere Erklärung ist die, dass aufgrund von Vermählungen attischer Adelsfamilien über die Polisgrenzen hinaus Interessenkonflikte entstanden bzw. entstehen konnten.[39] Deshalb führte man das Bürgerrechtsgesetz ein, um die Demokratie auch gegenüber dem Adel durchsetzen zu können.
Nach einer anderen Deutung wünschten sich die konservativen Athener, die Rassenreinheit der Bürgerschaft zu wahren und verhinderten deshalb das dauernde Eindringen von „Mischlingen“ in die Bürgerkreise.[40]
Aus welchen Gründen auch immer das Bürgerrechtsgesetz eingeführt worden war, es hatte die Folge, dass die Bürgerzahl mit den Jahren reduziert wurde und die athenischen Bürger fortan eine geschlossene Gruppe war, die rechtlich und nicht geographisch definiert war.
Im 5. Jahrhundert[41] lag die Zahl der Bürger - inklusive Frauen und Kinder - zwischen 100 000 und 120 000.[42] Die Zahl der Metöken und Sklaven war allerdings Schwankungen ausgesetzt, so dass in wirtschaftlich guten Zeiten mehr Metöken im Land waren als in schlechten Zeiten. Die meisten Schätzungen liegen bei den Metöken mit Familie zwischen 25 000 und 35 000, bei den Sklaven zwischen 80 000 und 120 000.[43] Nach diesen Zahlen besaßen nur 14,5 %[44] der Bevölkerung das Bürgerrecht. Es bleibt also festzuhalten, dass der Inklusion aller männlichen Bürger die Exklusion der überwiegenden Bevölkerung gegenüber stand.[45]
Kann man demnach überhaupt noch von einer Demokratie sprechen? Eine Hauptforderung für ein demokratisches System liegt darin, dass keine - wenigstens keine bedeutsame - soziale Gruppe ohne politische Rechte sein darf.[46] Dies war in der Antike augenscheinlich aber der Fall, denn es wurden zwei soziale Gruppen, die Sklaven und Metöken, ausgeschlossen. Herbei muss man sich vergegenwärtigen, wie schon in der Einleitung erwähnt, dass das Demokratieverständnis der Antike von unserem heutigen abweicht. Aristoteles definiert den Bürger folgendermaßen: „Wem es nämlich zusteht, an der beratenden oder richterlichen Gewalt teilzunehmen, den nennen wir daraufhin einen Bürger seines Staats, und Staat nennen wir, um es einfach zu sagen, die Gesamtheit der Genannten, die hinreicht, um sich selbst zum Leben zu genügen.“[47] Das heißt, dass Aristoteles nicht von einer Herrschaft der gesamten Bevölkerung ausging, sondern nur von einer „hinreichenden“ Zahl.
2.2 Die Sklaven
Aristoteles schließt die Sklaven mit der Begründung aus, dass „ein einzelnes Besitzstück ein Werkzeug zum Leben und der gesamte Besitz eine Menge solcher Werkzeuge und der Sklave ein beseeltes Besitzstück und alles, was Gehilfe und Diener heißt, gleichsam ein Werkzeug vor allen anderen Werkzeugen“[48] ist. Die Sklaven wurden also in moralischer Sicht als minderwertig angesehen. Sie waren Eigentum ihrer Herren ebenso wie alle Kinder, die seine Sklavinnen zur Welt brachten. Ferner konnten die Sklaven und Sklavinnen nur mit dem Einverständnis der Eigentümer heiraten. Sie durften an religiösen Festen teilnehmen und auch Tempel betreten. Die Sklaven wurden vor allem für handwerkliche Tätigkeiten, im Haushalt, in der Kindererziehung sowie als Polizisten (Staatsklaven) eingesetzt. Daneben gab es noch Lohnsklaven, die von ihren Herren an andere Bürger ausgeliehen wurden und selbstständige Sklaven, die nach Abzug der Selbstkosten den Gewinn ganz oder zum Teil an ihren Herrn abgaben. Die Staatssklaven und die Lohnsklaven unterschieden sich in ihrem Lebensstandard kaum von den Metöken.[49] Die meisten Sklaven waren Kriegsgefangene bzw. wurden schon als Sklaven geboren oder über Sklavenhändler eingeführt. Die soziale Stellung eines Sklaven hing von seiner Tätigkeit und von dem Charakter seines Herrn ab.[50] Somit waren die Sklaven keine einheitliche Gruppe, die Solidarität untereinander kannten. Die Folge war, dass es ohne äußeren Anstoß zu keiner Revolte kam.[51] Die Sklaven konnten von ihrem Herrn auch freigelassen werden, woraufhin sie jedoch nicht als Bürger, sondern als Fremde angesehen wurden. Insgesamt war die wirtschaftliche Bedeutung der Sklaven für das demokratische Athen hoch. Die Sklaven gaben den Bürgern Zeit, sich im geforderten Ausmaß um politische Aktivitäten zu kümmern. In der Forschung ist deshalb auch die Frage aufgekommen, ob die Sklaven Grundvoraussetzung für die Demokratie waren. Dies ist schwer zu beantworten, da die Sklaven nur in wenigen Wirtschaftszweigen unersetzlich waren und die Athener eventuell die Arbeit auch ohne Sklaven bewältigt hätten. Es ist aber sicher, dass den meisten Athenern mindestens ein Sklave gehörte, dessen Besitz die politische Tätigkeit erleichtert haben muss. In diesem Punkt besteht ein Zusammenhang zwischen Sklavenarbeit und Demokratie.[52] Auf der anderen Seite ist danach zu fragen, ob der Gesamtwert der Sklavenarbeit so groß war, dass die Richtung der inneren wie äußeren Politik von ihm nicht völlig unabhängig war.[53] Die Existenz der Stadtstaaten war sicherlich eng mit der Einrichtung der Sklaverei verknüpft, aber dass das Wirtschaftsleben hauptsächlich auf der Sklaverei beruhte, ist weniger stichhaltig.[54] Denn die Mehrheit der Athener musste für ihren Lebensunterhalt arbeiten.
2.3 Metöken
Die Gruppe der Fremden unterschied sich neben Größe und Stellung besonders in der sozialen Grenze von der Gruppe der Sklaven. Die Grenze zwischen Bürgern und Metöken verlief bis zu einem bestimmten Grad vertikal, wohingegen sich diejenige zwischen Bürgern und Sklaven durchweg horizontal verhielt.[55] Die neuere Forschung, allen voran Morgen Herman Hansen sieht die sozialen Grenzen zwischen den drei Gruppen durchlässiger. Er berichtet, dass es auch vorkam, dass Bürger, Metöken und Sklaven auf öffentlichen Baustellen für den gleichen Lohn zusammen arbeiteten.[56]
Die Metöken waren in Attika wohnhafte Fremde, die sich frei bewegen konnten und wie die Bürger auch einem Demos angehörten. Innerhalb der Gruppe der Metöken kann man wiederum zwei Gruppen unterscheiden: die frei geborenen Ausländer und die freigelassenen Sklaven. Die zwei Gruppen unterschieden sich nur darin, dass die ehemaligen Sklaven noch eine Reihe von Verpflichtungen gegenüber ihren früheren Herren hatten.[57] Die Metöken wurden in eine besondere Liste eingetragen. Dies bedeutete aber nicht, dass die Metöken damit Demos-Angehörige waren, sondern es bedeutete lediglich „in einem Demos wohnhaft.“[58] Die Fremden erhielten zwar denselben Rechtsschutz wie alle Bürger und waren auch rechtsfähig, dennoch mussten sie sich einen Bürger als eine Art Leumund wählen. Sie gingen ohne Einschränkungen ihren Geschäften nach. In ihrer Religion konnten sie sich frei entfalten. Für dieses Wohnrecht und den Rechtsschutz mussten sie eine besondere, aber geringe Steuer zahlen, Wehrdienst leisten, sich an den Umlagen für die Kriegskosten beteiligen ebenso wie an den Liturgien und an der Choregie. Wer die Steuer nicht zahlte, konnte als Sklave verkauft werden. Dies lässt die Anstrengung erkennen, mit der die ansässigen Fremden von den Bürgern ferngehalten und jede mögliche Vermengung verhindert werden sollte. Ein weiterer Unterschied zu den Bürgern war, dass die Metöken keinen Grundbesitz erwerben durften. Ansonsten trennten die Metöken weder soziale noch berufliche oder religiöse Schranken von den Bürgern. Trotz dieser bürgernahen Rechte und Pflichten kam es nie zu einer Verschmelzung dieser beiden Gruppen.[59] Dies lag daran, dass die Metöken sich nicht als eine Gruppe sahen, da es für sie vom sozialen Rang und vom Beruf her keine hohen Schranken zu den Bürgern gab.[60] Denn aufgrund von Vergünstigungen konnten die Metöken den Bürgern steuerlich und militärisch gleichgestellt werden[61]. Zudem unterschied sich der Lebensstil reicher Metöken kaum von dem vermögender Bürger; sie trugen dieselben Kleider und nahmen gemeinsam an Festen teil.[62] Die Metöken strebten demnach eher einen Aufstieg zum Bürger an als eine Aufwertung des Metökendaseins. Dies geschah jedoch selten, da die Bürger das Bürgerrecht regelrecht beschützten. Die Einbürgerung[63] erfolgte in einem besonderen Verfahren, für das zwei Volksversammlungen nötig waren. Bei der zweiten Versammlung mussten mindestens 6 000 Bürger anwesend sein, es wurde geheim mit Stimmsteinen abgestimmt.[64]
Die Stellung eines Metöken ist heute vergleichbar mit der eines in Deutschland lebenden Ausländers mit Aufenthaltsberechtigung, der jedoch keinen Wehrdienst leisten muss und Bürger eines anderen Staates bleibt, wohingegen der Metöke weder Bürger von Attika war noch von irgendeinem anderem Staat.[65] Insgesamt kann man sagen, dass die Fremden auch bei dauernder Ansässigkeit im Polisgebiet kein Bürgerrecht genossen, was im Prinzip nicht von der Einstellung des modernen Staates zu den entsprechenden Problemen abweicht.[66]
2.4 Die Frauen
Eine dritte Gruppe, die sich nicht politisch beteiligen konnte, waren die Frauen. Bei dieser Gruppe gehen Theoretiker soweit zu sagen, dass Frauen keine eigene Gesellschaftsgruppe bildeten, da sie denselben sozialen Gruppierungen und Schichtungen wie die Männer angehörten.[67] Somit hätte ihre Ausgrenzung nicht unbedingt gegen die theoretisch an die Demokratie gestellten Forderungen verstoßen. Wenn man diesen Aspekt aus unserer heutigen Sicht zunächst anstößig findet, muss man sich vergegenwärtigen, dass sich die politische Emanzipation der Frau in vielen neuzeitlichen Demokratien sehr spät entwickelte. So erlangten die Frauen in Deutschland beispielsweise erst 1918 das passive und aktive Wahlrecht. Die Frauen im antiken Griechenland besaßen keine politische Entscheidungskraft, da sie in einer rechtlichen Abhängigkeit zu einem Vormund standen, dem Vater bzw. dem Ehemann. Sie waren nur mit ihrem Vormund rechtsfähig, das heißt sie konnten vor Gericht nicht selbst aussagen und waren nicht erbberechtigt.[68] Frauen konnten nur Erbtöchter werden, wenn sie keinen Vater oder Brüder hatten und sie somit die letzte Vertreterin der Familie waren. Dann mussten sie den nächsten männlichen Verwandten heiraten, auch wenn sie oder er schon verheiratet war.[69] Dieser Fall trat wohl nicht ein, wenn die Frau aus der bereits bestehenden Ehe einen Sohn hatte.[70] Dann nämlich ging das Vermögen der Frau auf ihren Sohn über. Dies zeigt deutlich wie wenig Mitsprachrecht eine Frau über ihr eigenes Leben besaß. Den Ehemann konnte die Frau nicht frei wählen, aber sie war persönlich frei und musste bei ihrer Heirat mit einer Mitgift ausgestattet werden. In der Forschung besteht darüber Einigkeit, dass athenische Frauen in politischer und rechtlicher Hinsicht eine untergeordnete Rolle einnahmen. Im Falle der gesellschaftlichen Stellung der Frauen im antiken Athen gibt es dagegen kontroverse Meinungen. Der eine Teil der Forschung beschreibt die Lage der Frauen in orientalischer Isolierung[71], der andere meint, dass die Frauen respektiert wurden und ihre Freiheit[72] genossen. Die differenzierten Meinungen rühren aus der Art des jeweils zugrunde gelegten Beweismaterials.[73] Aus den Untersuchungen Wolfgang Schullers über antike Quellen, lässt sich sagen, dass das Leben der Frauen je nach Schicht unterschiedlich war.[74] Die wohlhabenderen Frauen nahmen eine Sonderstellung ein, denn sie konnten das Hauswesen unter freier Verfügung über Finanzmittel und sämtlicher eventuell vorhandener Sklaven leiten und verwalten.[75] Die Tätigkeit dieser Frauen wird als eine intellektuelle und organisatorische dargestellt. Die reichen Frauen mussten sich nicht selbst um die ganze Hausarbeit kümmern, da ihnen Sklaven zur Verfügung standen. Sie verließen nur zu Festen das Haus; Einkäufe mussten sie ebenso wenig erledigen, dies taten die Männer oder die Sklaven. Nicht nur die Rolle der Hausverwalterin verlangte, dass die Frauen zu Hause blieben, sondern auch die öffentliche Meinung.[76] Es bestand somit die traditionelle Aufgabenverteilung zwischen Mann und Frau, wobei das vornehm zurückgezogene Leben einer Dame dem Ideal der Lebensweise einer athenischen Frau entsprach. Die strikte Trennung der Geschlechter spiegelte sich auch in der Wohnweise wieder, in der die Frauen den hinteren Teil des Wohngebäudes bewohnten und die Männer den vorderen.[77]
In den ärmeren Familien kam es aber auch vor, dass die Frau sich am aushäusigen Erwerbsleben beteiligte, z.B. als Wäscherin, Wollarbeiterin, Händlerin oder indem sie zu Hause gewebte Ware verkaufte.[78]
Die Aufgaben der Ehefrauen bestanden im Führen des Haushaltes und darin, legitime Kinder zu gebären, um die Weiterexistenz der Familie zu sichern. Neben der haushaltsführenden Ehefrau hatten manche Athener auch eine Konkubine, wobei eine Bigamie nur in Ausnahmefällen geduldet wurde.[79] Es gibt kaum Hinweise auf die Reaktionen der Frauen auf solche Verbindungen. Es gab auch Fälle, in denen Männer dauerhaft mit einer Konkubine zusammenlebten. In dieser Verbindung hatte der Mann dieselben Rechte über die Konkubine wie über eine Ehefrau. Der einzige Unterschied bestand darin, dass von der Konkubine geborene Kinder - seit dem Bürgerrechtsgesetz des Perikles - nicht mehr als Bürger anerkannt wurden.[80]
Nach unseren heutigen Maßstäben erscheint das Leben der Frauen in der Antike von Unterdrückung bestimmt gewesen zu sein. Die Frauen wurden gegenüber den Männern politisch benachteiligt; ihre gesellschaftliche Stellung variierte nach ihrer sozialen Schichtzugehörigkeit. Allerdings gibt es keine Beweise dafür, dass die Frauen ihr Leben damals als trostlos beurteilten. Insgesamt scheint es, waren die Bürgerinnen mit ihrem Leben zufrieden, denn sie waren gut versorgt und standen unter dem Schutz des Gesetzes. Die Ehefrauen waren aufgrund der Mitgift lebenslang finanziell abgesichert.
2.5 Zwischenfazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass man der Demokratie in Griechenland den Vorwurf machen kann, dass sie nur die Herrschaft einer Minderheit war, also eine Oligarchie[81]. Im 5. Jahrhundert waren nämlich nur 14,5 % der Einwohner berechtigt, sich politisch zu beteiligen. Dies wäre aber zu modern gesehen, denn das Ziel der Demokratie, die politische Beteiligung der waffenfähigen Bürger, wurde erreicht. In der Antike sah man die Demokratie als Herrschaft der Mehrheit an, denn es wurden alle männlichen Bürger daran beteiligt. Es entstand in der Antike auch überhaupt keine Diskussion darüber, Frauen oder Sklaven das Bürgerrecht zu verleihen, da Frauen nicht waffenfähig waren und Sklaven als Gegenstand angesehen wurden. Den Metöken wurden nach besonderem Verdienst für die Polis das Bürgerrecht verliehen, im Regelfall übertrug man das Bürgerrecht aber nicht leichtfertig. Die Metöken wurden im wirtschaftlichen Bereich als Teil der Gesellschaft anerkannt, im politischen wurden sie hingegen konsequent ausgeschlossen. Das entscheidende Neue an dem Bürgerrecht war, dass die einfachen Leute den Adligen politisch gleichgestellt waren.
[...]
[1] Herodot, Sohn des Lyxes, wurde nicht lange vor 480 v. Chr. (vielleicht 484) in Halikarnass geboren. Im Zusammenhang mit dem Versuch, den Tyrannen Lygdamis zu stürzen, floh Herodot nach Samos. Heimgekehrt, beteiligte sich Herodot am Sturze des Tyrannen. Sein Werk (neun Bücher) behandelt die Entwicklung des Verhältnisses zwischen Persern und Griechen von den Anfängen bis zur Schlacht von Platää. Vgl. Walter Pötscher 1979: Herodotos, Sp. 1099f. In: Der Kleine Pauly, Lexikon der Antike in fünf Bänden, Bd. 2. Hrsg. von Konrat Ziegler, Walther Sontheimer, München: DTV, Sp. 1099 - 1103
[2] Günther Bien 1972: Demokratie, Sp. 50. In: Historisches Wörterbuch der Philosophie, Band 2, hrsg. von Joachim Ritter, Basel, Stuttgart: Schwabe & Co Verlag, Sp. 50 - 51
[3] Platon, Sohn des Ariston von Athen, entstammte einer vornehmen Familie Athens. Er lebte von 428/27 bis 349/48. Platon war Schüler Sokrates`, er gründete etwa 387 v.Chr. eine Akademie in Athen.
[4] vgl. Andreas Milios-Nikolaou 1986: Die Beteiligung der Bürger an der öffentlichen Verwaltung Athens zur Zeit des Perikles. Frankfurt am Main, Bern, New York: Land (= Europäische Hochschulschriften, Reihe III: Geschichte und ihre Hilfswissenschaften; Bd. 290), S. 13
[5] Aristoteles, Sohn des Nikomachos, in Stageira 384 v. Chr. geboren, 322. v. Chr. gestorben. Griechischer Philosoph und Mitglied der Akademie Platons.
[6] Bien 1972: Sp. 50
[7] vgl. Bernd Guggenberger 1991: Demokratie/Demokratietheorie, S. 70f. In: Wörterbuch Staat und Politik, hrsg von Dieter Nohlen, München: Pieper, S. 70 - 79
[8] Kleisthenes war Sohn des Alkmeoniden Megakles und der Agariste. Seine Lebensdaten lassen sich ebenso wenig wie seine amtliche Stellung genau belegen. Kleisthenes war in der Zeit der Tyrannis des Peisistratos und seiner Söhne zeitweise verbannt. Nach seiner Rückkehr begann er mit seinen Reformen, die er aber erst nach der Vertreibung seines Gegners Isagoras beenden konnte. Vgl. Hans Gärtner 1979b: Kleisthenes, Sp. 234. In: Der Kleine Pauly, Lexikon der Antike in fünf Bänden, Bd. 3. Hrsg. von Hrsg. von Konrat Ziegler, Walther Sontheimer, München: DTV, Sp. 233 - 234
[9] Tyrannis ist eine unbegrenzte Gewaltherrschaft eines unumschränkten Gewaltherrschers. Vgl. Hans Volkmann 1979b: Tyrannis, Sp. 1024. In: Der Kleine Pauly, Lexikon der Antiken in fünf Bänden, Bd. 5, hrsg. von Konrat Ziegler, Walther Sontheimer, Hans Gärtner, München: DTV, Sp. 1024 - 1026
[10] vgl. Jochen Bleicken 1995: Die athenische Demokratie. 4. Aufl.; Paderborn, München, Wien, Zürich: Schöningh, S. 42
[11] vgl. Michael Stahl 2003: Gesellschaft und Staat bei den Griechen: Klassische Zeit. Paderborn, München, Wien, Zürich: Schöningh, S. 29
[12] vgl. Peter Funke 1999: Athen in klassischer Zeit. München: Beck (= C.H. Beck Wissen in der Beck´schen Reihe; Bd. 2074), S. 20
[13] Der Rat der 500 bestand aus fünfzig Bürgern von jeder der zehn Phylen und wurden für ein Jahr aus Kandidaten erlost, die in den 139 Demen (Gemeinden) nominiert worden waren. Mogens Herman Hansen 1995: Die Athenische Demokratie im Zeitalter des Demosthenes: Struktur, Prinzipien und Selbstverständnis. Dt. von Wolfgang Schuller, Berlin: Akademie Verlag, S. 371, siehe dazu Kapitel 3
[14] vgl. ebd., S. 49
[15] Die Strategen waren somit die Oberkommandierenden von Heer und Kriegsflotte. Sie besaßen im Krieg die Befehlsgewalt über das Heer. Die Strategen waren immer ein Gremium von zehn, das für ein Jahr von der Volksversammlung gewählt wurde, mit keiner Beschränkung zur Wiederwahl. Vgl. ebd., S. 372
[16] vgl. Funke 1999: S. 17
[17] vgl. David Stockton 1990: The classical Athenian Democracy. Oxford, New York: Oxford University Press, S.24f.
[18] vgl. Jochen Martin 1974: Von Kleisthenes zu Ephailtes. Zur Entstehung der athenischen Demokratie, S. 18. In: Chiron. Mitteilungen der Kommission für Alte Geschichte und Epigraphik des deutschen Archäologischen Instituts; Bd. 4; München: C.H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung, S. 5 - 42
[19] vgl. Bleicken 1995: S. 42
[20] vgl. ebd., S. 52
[21] vgl. ebd., S. 55
[22] vgl. ebd., S. 64
[23] Die Volksversammlung war eine Institution, in der alle erwachsenen, männlichen Bürger Rede- und Stimmrecht hatten. Vgl. Hansen 1995: S. 359, siehe dazu Kapitel 3.
[24] Zum Beispiel in Form der Atimia-Bestrafung. Atimia war eine Strafe, die gegen männliche athenische Bürger hauptsächlich dann verhängt wurde, wenn sie Staatsschuldner waren oder ihre Bürgerpflichten vernachlässigt hatten. Solche Bürger waren aller politischen Rechte beraubt sowie des Rechtes auf gesetzlichen Schutz und des Rechtes, den Marktplatz und die Heiligtümer zu betreten. Ebd., S. 356.
[25] Stadt oder Stadtstaat. Die typische Polis hatte ein Territorium von weniger als 100m2 und eine Bürgerbevölkerung von weniger als 1 000 männlichen Erwachsenen. Ebd., S. 369
[26] vgl. Tuttu Tarkiainen 1966: Die Athenische Demokratie. Übersetzt von Rita Öhquist; Zürich, Stuttgart: Artemis, S. 31
[27] Solon hatte die Bürgerschaft noch nach vier Zensusklassen eingeteilt, so dass es nur den ersten drei Klassen erlaubt war, Magistraturen zu bekleiden. Dieses Recht galt auch noch unter Perikles. Vgl. Hansen 1995: S. 89
[28] vgl. Hans Vorländer 2003: Demokratie. Geschichte - Formen – Theorien. Bonn: C.H. Beck, S. 34
[29] Das Gesetz hatte keine rückwirkende Kraft, wer Bürger war, blieb es auch.
[30] vgl. Hansen 1995: S. 87
[31] vgl. ebd.
[32] Die Einführung des Bürgerrechtsgesetzes von Perikles ist umso schwerer zu verstehen und nachzuvollziehen, wenn man bedenkt, dass Perikles später selbst die Zubilligung einer Ausnahme von diesen Gesetzesbesimmungen zugunsten eines eigenen Sohnes bitten musste, den er mit einer fremdstämmigen Frau, der Milesierin Aspasia, hatte. Vgl. Tarkiainen 1966: S. 153
[33] vgl. Mogens Herman Hansen 1991: The Athenian democracy in the age of Demosthenes: structure, principles, and ideology. Oxford: Blackwell, S. 53
[34] vgl. Eberhard Ruschenbusch 1979: Athenische Innenpolitik im 5. Jahrhundert v. Chr. Ideologie oder Pragmatismus? Bamberg: aku-Fotodruck, S. 84f.
[35] Theten waren zur Zeit Solons die vierte Klasse in der Militär- und Zensuseinteilung. Sie waren die sozial niedrigsten freien Bürger in Athen, die grundbesitzlos ihre Arbeitskraft für Lohn vermieteten. Vgl. Hans Volkmann 1979a: Theten, Sp. 764f. In: Der Kleine Pauly, Lexikon der Antike in fünf Bänden, Bd. 5, hrsg. von Konrat Ziegler, Walther Sontheimer, Hans Gärtner, München: Dtv, Sp. 764 - 765
[36] vgl. Ruschenbusch 1979: S. 84
[37] vgl. ebd., S. 87
[38] vgl. Hansen 1991: S. 54
[39] vgl. Dieter Zimpel (Bearb.) 1998: Ploetz, Geschichtskompaß: 4000 Daten der Weltgeschichte. 2. Aufl., Freiburg (Breisgau): Harder
[40] vgl. Takiainen 1966: S. 153f.
[41] Für das 4. Jahrhundert errechnete Hansen folgende Zahlen: 100 000 Bürger (inklusive ihrer Familien), 40 000 Metöken und 150 000 Sklaven, wobei die Zahlen für die Metöken und Sklaven aufgrund fehlender Quellen nur geschätzt werden können. Vgl. Hansen 1991: S. 93
[42] vgl. Bleicken 1995: S. 100
[43] vgl. ebd., Bleicken begründete die Zahl der Sklaven mit den Angaben üben den Getreidebedarf für Attika.
[44] Die Gesamtbevölkerung betrug im besten Fall 275 000. Davon waren 155 000 Nichtbürger. Die Zahl der Bürger muss durch drei geteilt werden (Ehemann, Ehefrau, ein Kind), d.h. im besten Fall 40 000 männliche Bürger.
[45] vgl. Vorländer 2003: S. 34
[46] vgl. Tarkiainen 1966: S. 57
[47] Aristoteles [1995]: Politik. Übersetzt von Eugen Rolfes. Hamburg: Meiner (= Philosophische Schriften: in sechs Bänden; Bd. 4), S. 79
[48] vgl. ebd., S. 7
[49] vgl. Bleicken 1995: S. 108
[50] vgl. Werner Dahlheim 1992: Die griechisch-römische Antike. Bd. 1, Herrschaft und Freiheit: die Geschichte der griechischen Stadtstaaten. Paderborn, München, Wien, Zürich: Schöningh, S. 204f.
[51] vgl. Bleicken 1995: S. 108
[52] vgl. Hansen 1995: S. 330
[53] vgl. Bleicken 1995: S. 113
[54] vgl. Tarkiainen 1966: S. 48f.
[55] vgl. ebd., S. 50
[56] vgl. Hansen 1995: S. 88
[57] vgl. ebd., S. 121
[58] vgl. Bleicken 1995: S. 102
[59] vgl. ebd., S. 104
[60] vgl. ebd.
[61] vgl. Frank Ausbüttel 1997: Griechische und Römische Antike. Stuttgart, München, Düsseldorf, Leipzig: Klett, S. 26
[62] vgl. Milios-Nikolaou 1986: S. 54
[63] Aus den Quellen sind für die Zeit von 368 bis 322 fünfzig Bürgerrechtsverleihungen bekannt. Hansen schließt daraus, dass es in diesen 47 Jahren mehrere hundert Einbürgerungen gab, denn die Quellen sind nur fragmentarisch. Die erfolgten Einbürgerungen seien aber hauptsächlich an ausländische Fürsten und Staatsmänner gegangen, die sich aber nicht in Athen niederließen und die die Bürgerschaft quasi ehrenhalber verliehen bekamen. Vgl. Hansen 1995: S. 96
[64] Vgl. ebd.
[65] vgl. Bleicken 1995: S. 104f.
[66] vgl. Tarkiainen 1966: S. 50
[67] vgl. ebd., S. 42
[68] vgl. Bleicken 1995: S. 114
[69] vgl. Wolfgang Schuller 1995: Frauen in der griechischen Geschichte. Konstanz: Universitätsverlag (= Konstanzer Bibliothek Band 3), S. 56
[70] vgl. Sarah B. Pomeroy 1985: Frauenleben im klassischen Altertum. Übers. aus dem Englischen von Norbert F. Mattheis, Stuttgart: Kröner, S. 92
[71] Diese Haltung geht vor allem auf Frederick. A. Wright zurück, der in seinem 1923 erschienen Buch diese Meinung verbreitet. Vgl. Frederick A. Wright 1969: Feminism in Greek Literature: From Homer to Aristotle; Nachdr. der Ausgabe 1923, Port Washington, N.Y.: Kennikat
[72] Leitwolf dieser Meinung ist Arnold W. Gomme. Er veröffentlichte 1925 sein Essay zu diesem Thema. Vgl. Arnold W. Gomme 1937: The Position of Women in Athens in the Fifth and Fourth Centuries B.C.: In: Essays in Greek History and Literature, Hrsg. von Arnold W. Gomme, Oxford: Blackwell, S. 89 - 115
[73] vgl. Pomeroy 1985: S. 88
[74] vgl. Schuller 1995: S. 45
[75] vgl. Angela Pabst 2003:Die athenische Demokratie. München: C.H. Beck, S: 95
[76] vgl. Pomeroy 1995: S. 119
[77] vgl. ebd., S. 120
[78] vgl. Schuller 1995: S. 45
[79] vgl. Pomeroy 1985: S. 100
[80] vgl. ebd., S. 136
[81] Oligarchie bezeichnete eine Herrschaft der Wenigen. Eine Staatsform, in der die vollen Bürgerrechte durch einen Vermögenszensus auf die Reichen beschränkt sind. Die Macht wird ausgeübt entweder durch einen Rat bzw. durch Magistrate, die aus den Reichen bestellt werden. Eine Volksversammlung ist entweder machtlos oder es gibt sie nicht einmal, und die Rechtsprechung liegt bei den Magistraten. Hansen 1995: S. 367
- Arbeit zitieren
- Alice B (Autor:in), 2006, Volksgericht und Volksversammlung im demokratischen Athen des 5. Jahrhunderts v. Chr. , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63630
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