Familienlastenausgleich (FLA)
Der Familienlastenausgleich ist „das Subsystem im deutschen System der sozialen Sicherung und Daseinsvorsorge, das auf einen Ausgleich für die besonderen Kosten zielt, die Familien für Pflege und Erziehung von Kindern aufwenden müssen.“ 1 Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Mai 1990 zum Thema „Familienbesteuerung, Familienlastenausgleich, Familienkomponente in der Rentenversicherung“ wurde einerseits der Handlungsbedarf, der in diesem Bereich dringend nötig war, aufgezeigt und andererseits auch eine Entwicklung eines gerechteren Familienlastenausgleich angemahnt.
Der Familienlastenausgleich ist historisch gewachsen und verändert sich ständig mit den sich verändernden Rahmenbedingungen (wie z.B. gesetzliche Regelungen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes) die durch die politische Lage mitbestimmt werden. Das bedeutet, dass die regierenden Parteien einen hohen Einfluss auf die Umsetzung von familienentlastenden bzw. fördernden Leistungen besitzen. Der Familienlastenausgleich kann den wirtschaftlichen Interventionen der Familienpolitik zugeordnet werden. Er umfasst verschiedene Leistungen auf Bundes- Landes- und kommunaler Ebene. Er wurde im Jahre 1949 eingeführt und diente dazu die wirtschaftlichen Verhältnisse von Familien mit Kindern zu verbessern, um die drastische Abnahme der Geburtenzahlen nach dem 2. Weltkrieg aufzufangen. Zunächst sollte dieses durch steuerliche Kinderfreibeträge erreicht werden. 1955 wurde ab dem dritten Kind ein durch das Kindergeldgesetz geregelter Betrag von 25 DM gezahlt ( dualer FLA ). Ab 1961 gab es Kindergeld schon ab dem zweiten Kind. Von 1975 bis 1982 gab es als einzige Leistung des Familienlastenausgleichs Kindergeld ab dem ersten Kind in Höhe von 50 DM. Von diesem Zeitpunkt an sind die Leistungen, die Eltern erhalten haben nach und nach erhöht worden.
Die Finanzierung der Leistungen (hier Kindergeld und Kinderfreibetrag) ergibt sich heute wie folgt: [...]
Gliederung :
1. Der Familienlastenausgleich
2. Formen des Familienlastenausgleichs
3. Kritik am Familienlastenausgleich
4. Besonderheiten des Familienlastenausgleichs bei Behinderung
5. Literatur
1. Familienlastenausgleich (FLA)
Der Familienlastenausgleich ist „das Subsystem im deutschen System der sozialen
Sicherung und Daseinsvorsorge, das auf einen Ausgleich für die besonderen Kosten
zielt, die Familien für Pflege und Erziehung von Kindern aufwenden müssen.“1
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Mai 1990 zum Thema
„Familienbesteuerung, Familienlastenausgleich, Familienkomponente in der
Rentenversicherung“ wurde einerseits der Handlungsbedarf, der in diesem Bereich
dringend nötig war, aufgezeigt und andererseits auch eine Entwicklung eines
gerechteren Familienlastenausgleich angemahnt.
Der Familienlastenausgleich ist historisch gewachsen und verändert sich ständig mit den sich verändernden Rahmenbedingungen (wie z.B. gesetzliche Regelungen des
Berufsausbildungsförderungsgesetzes) die durch die politische Lage mitbestimmt
werden. Das bedeutet, dass die regierenden Parteien einen hohen Einfluss auf die
Umsetzung von familienentlastenden bzw. fördernden Leistungen besitzen.
Der Familienlastenausgleich kann den wirtschaftlichen Interventionen der Familienpolitik zugeordnet werden. Er umfasst verschiedene Leistungen auf Bundes- Landes- und kommunaler Ebene. Er wurde im Jahre 1949 eingeführt und diente dazu die wirtschaftlichen Verhältnisse von Familien mit Kindern zu verbessern, um die drastische Abnahme der Geburtenzahlen nach dem 2. Weltkrieg aufzufangen. Zunächst sollte dieses durch steuerliche Kinderfreibeträge erreicht werden. 1955 wurde ab dem dritten Kind ein durch das Kindergeldgesetz geregelter Betrag von 25 DM gezahlt ( dualer FLA ). Ab 1961 gab es Kindergeld schon ab dem zweiten Kind. Von 1975 bis 1982 gab es als einzige Leistung des Familienlastenausgleichs Kindergeld ab dem ersten Kind in Höhe von 50 DM. Von diesem Zeitpunkt an sind die Leistungen, die Eltern erhalten haben nach und nach erhöht worden.
Die Finanzierung der Leistungen (hier Kindergeld und Kinderfreibetrag) ergibt sich heute wie folgt:
- Kindergeld (ist in Abschnitt X des EStG geregelt) wird durch den Bund finanziert.
- Kinderfreibetrag (ist in § 32 Abs. 6 des EStG geregelt) wird zu 74% vom Bund
und zu 26% vom Land finanziert.
Mit der Steuerreform des 01.01.1996 wurde der Familienlastenausgleich wesentlich verändert. Der Terminus Familienlastenausgleich wurde durch den Begriff Familienleistungsausgleich 2 ersetzt. Dadurch wollte der Gesetzgeber ausdrücken, dass es keine Last ist, eine Familie zu haben sondern eine von der Gesellschaft zu unterstützende Leistung.
Diese Unterstützung soll über die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, das Existenzminimum zu sichern, hinausgehen. Die Regierung will sich darüber hinaus stärker an den Unterhaltskosten beteiligen. 3
Das Kindergeld besonders für das erste Kind wurde deutlich erhöht. Auch die Kinderfreibeträge wurden angehoben. Sockel- und Höchstbeträge wurden abgeschafft. Die Besonderheit dieses Familienleistungsausgleichs liegt darin, dass die Familien sich nun entweder für Kindergeldzahlungen oder Kinderfreibeträge entscheiden müssen. Es kann nur noch eine Art der staatlichen Leistungen in Anspruch genommen werden.
Die bisher letzten Änderungen beim Familienleistungsausgleich trat am 01.01.2002 in Kraft. Das Kindergeld für das erste und zweite Kind und der Kinderfreibetrag wurden erneut erhöht und sind seitdem auf diesem Niveau geblieben.
[...]
1 Zitat: Fachlexikon der sozialen Arbeit; 2002, S. 322
- Citation du texte
- Sarah Gleie (Auteur), 2005, Familienleistungsausgleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63359
-
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X.