Am 08.Mai 1945 streckte das von der Diktatur der Nationalsozialisten beherrschte Deutsche Reich seine Waffen und beendete damit den Zweiten Weltkrieg. Kaum war die Tinte getrocknet, begann auch schon der Vorgang, der später als „Entnazifizierung“ seinen Platz in den Geschichtsbüchern finden sollte. Es geschah dies mit einer, die Mehrheit des Volkes erfassenden Fragebogen im Zusammenhang mit Recherchen in den erhalten gebliebenen Parteiunterlagen. Absicht der (vornehmlich West-) Alliierten war es, den Nationalsozialismus gänzlich aus dem deutschen Volk auszumerzen, auf dass er nie wiederkehre. Im Jahre 2004 lässt sich bilanzieren, dass dieses Vorhaben scheinbar von recht gutem Erfolg gekrönt war. Erweist sich doch das bundesrepublikanische System als so stabil wie sonst kaum ein anderes historisches System auf deutschem Boden.
Ein nicht unwesentlicher Grund hierfür dürfte sein, dass es so liberal wie kaum sonst eine Staatsordnung der Welt ist. Ein breiter Konsens im deutschen Volk ist heute, dass der Staat, anders als in den vergangenen Verfassungsformen (insofern diese denn Gültigkeit besaßen), das Individuum und nicht der Staat an der Spitze der Prioritätenliste steht. Dementsprechend sind der Exekutive in der Bundesrepublik recht enge Handelsgrenzen gesteckt, die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen garantiert. Wie aber soll ein auf „Zurückhaltung“ bedachter Staat mit seinen Gegnern im Inneren umgehen?
Denn mitnichten gelang die Ausmerzung des rechtsextremistischen Gedankengutes mit Stumpf und Stiel. Nach wie vor gab und gibt es Anhänger der „alten Schule“ des Nationalsozialismus. Dazu mischen sich andere Formen nationalistischen, rassistischen oder anderen rechtsextremistischen Gedankengutes. Da sich deren Werteordnung und Handlungsethik diametral von der offiziellen „Staatsdoktrin“ der Bundesrepublik unterscheidet, ist es naheliegend, dass der eine den anderen nicht als legitim zu akzeptieren in der Lage ist.
An dieser Stelle stellt sich die Frage, ob und wie die Bundesrepublik, in gewisser Ähnlichkeit zu ihrem Vorgängersystem, einen Bürger wegen einer bestimmten Gesinnung sanktionieren darf. Es soll im Folgenden dargestellt werden, welche Möglichkeiten der deutsche Staat besitzt und einsetzt, um sich gegen seine Gegner, insbesondere von rechts, zu wehren.
Inhaltsübersicht
Einleitung
Erster Teil
Der Rechtsstaatsbegriffs in der Bundesrepublik Deutschland
Die Wehrhafte Demokratie
Der Gegenspieler: Rechtsextremismus
Zweiter Teil
Prävention
Repression
+ Der politische Bereich
+ Der polizeiliche Bereich
+ Der Bereich der Justiz
Re- Integration
Problemfelder
Fazit
Einleitung
Am 08.Mai 1945 streckte das von der Diktatur der Nationalsozialisten beherrschte Deutsche Reich seine Waffen und beendete damit den Zweiten Weltkrieg. Kaum war die Tinte getrocknet, begann auch schon der Vorgang, der später als „Entnazifizierung“ seinen Platz in den Geschichtsbüchern finden sollte. Es geschah dies mit einer, die Mehrheit des Volkes erfassenden Fragebogen im Zusammenhang mit Recherchen in den erhalten gebliebenen Parteiunterlagen. Absicht der (vornehmlich West-) Alliierten war es, den Nationalsozialismus gänzlich aus dem deutschen Volk auszumerzen, auf dass er nie wiederkehre.
Im Jahre 2004 lässt sich bilanzieren, dass dieses Vorhaben scheinbar von recht gutem Erfolg gekrönt war. Erweist sich doch das bundesrepublikanische System als so stabil wie sonst kaum ein anderes historisches System auf deutschem Boden.
Ein nicht unwesentlicher Grund hierfür dürfte sein, dass es so liberal wie kaum sonst eine Staatsordnung der Welt ist. Ein breiter Konsens im deutschen Volk ist heute, dass der Staat, anders als in den vergangenen Verfassungsformen (insofern diese denn Gültigkeit besaßen), das Individuum und nicht der Staat an der Spitze der Prioritätenliste steht. Dementsprechend sind der Exekutive in der Bundesrepublik recht enge Handelsgrenzen gesteckt, die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen garantiert. Wie aber soll ein auf „Zurückhaltung“ bedachter Staat mit seinen Gegnern im Inneren umgehen?
Denn mitnichten gelang die Ausmerzung des rechtsextremistischen Gedankengutes mit Stumpf und Stiel. Nach wie vor gab und gibt es Anhänger der „alten Schule“ des Nationalsozialismus. Dazu mischen sich andere Formen nationalistischen, rassistischen oder anderen rechtsextremistischen Gedankengutes. Da sich deren Werteordnung und Handlungsethik diametral von der offiziellen „Staatsdoktrin“ der Bundesrepublik unterscheidet, ist es naheliegend, dass der eine den anderen nicht als legitim zu akzeptieren in der Lage ist.
An dieser Stelle stellt sich die Frage, ob und wie die Bundesrepublik, in gewisser Ähnlichkeit zu ihrem Vorgängersystem, einen Bürger wegen einer bestimmten Gesinnung sanktionieren darf. Es soll im Folgenden dargestellt werden, welche Möglichkeiten der deutsche Staat besitzt und einsetzt, um sich gegen seine Gegner, insbesondere von rechts, zu wehren.
Erster Teil
Der Rechtsstaatsbegriffs in der Bundesrepublik Deutschland
Das am 23. Mai 1948 in kraft getretene Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet das neue deutsche Staatswesen in seinem Artikel 28 Absatz 1 als einen „republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat“[1]. Allerdings sucht der interessierte Leser vergeblich nach einem Artikel, der zusammengefasst beschreibt, was diese Rechtsstaatsmodell ausmacht. Vielmehr ist die inhaltliche Bestimmung des Begriffs „Rechtsstaat“ grundgesetzlicher Prägung über das Gesetzeswerk verteilt. Das Bundesverfassungsgericht hat denn auch klar gestellt, dass es sich eher um ein „leitendes Prinzip“ handle[2]. Die einzelnen Elemente ergeben sich aus der so genannten „Freiheitlich- Demokratischen- Grundordnung“ (FDGO), die umschreibendes Merkmal der deutschen Staatsverfassung ist und ebenfalls durch das Bundesverfassungsgericht definiert wurde. Die verschiedenen Bestandteile dieser Ordnung sollen hier kurz erläutert werden.
Als wichtigster Grundsatz der FDGO gilt die „Achtung der... Menschenrechte“[3]. Das Grundgesetz orientiert sich diesbezüglich an der Europäischen Grundrechte- Charta sowie an der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen.
Die „Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“ ist ebenfalls eine zentrale Forderung der FDGO. Diese unterteilt sich in die Unterpunkte „Vorrang des Gesetzes“ und „Vorbehalt des Gesetzes“. Ersteres meint, dass die rechtmäßig erlassenen Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar geltende Vorschriften für die Exekutive sind[4]. Mit letzterem ist festgelegt, dass die Verwaltung, also das, was der Bürger im Allgemeinen als „Staat“ bezeichnet, nur aufgrund eines Gesetzes tätig werden darf. Das heißt, er braucht für jegliches Handeln eine gesetzliche Grundlage[5].
Des Weiteren wichtig sind die Aspekte „Gewaltenteilung“ und „Volkssouveränität“. Der Begriff der „Volkssouveränität“ legt fest, dass die Träger der wichtigsten Kompetenz des Staates, der Gesetzgebung, ihre Legitimität allein durch das Volk erfahren.
Eng damit verwoben ist auch das Prinzip der „Verantwortlichkeit der Regierung“, welches besagt, dass die Regierung, also die Exekutive für ihr Handeln dem Volk, respektive dessen Vertretern, verantwortlich ist. In letzter Konsequenz kann also die Volksvertretung die Regierung ab- beziehungsweise ersetzen.
Die Gewaltenteilung fordert, dass dasjenige Organ, welches Gesetzeswerke erlässt, also der Gesetzgeber, nicht gleichzeitig deren Vollstrecker und Ausleger sein darf. Wenn man sich vor Augen führt, wohin die Missachtung dieses Grundsatzes gerade durch die geistigen Väter der nachfolgend relevanten Gegner der FDGO führte- nämlich in den Zweiten Weltkrieg- wird einem die Essentialität der Gewaltenteilung für ein Rechtsstaatsgebilde bewusst.
In engem Zusammenhang mit dem gerade Gesagten, jedoch von so hoher Wichtigkeit, dass es als eigener Zählpunkt gewertet wird, ist die „Unabhängigkeit der Gerichte“, die nach ihrer Investitur durch die dazu gesetzlich legitimierten Stellen von diesen absolut unabhängig agieren und nur dem Gesetz und als letzter Instanz dem eigenen Gewissen verantwortlich sind.
Das „Mehrparteien- Prinzip“ welches Bestandteil der FDGO moderner Prägung ist, sagt aus, dass es, anders als in der DDR oder dem Dritten Reich, mehr als eine Partei geben soll. Dies bedeutet, es darf nicht von Staats wegen verboten sein, eine (unabhängige) Partei zu gründen und zu unterhalten[6]
Der Punkt „Chancengleichheit aller Parteien“ welcher konstituiert, dass keine Partei einer besonderen, anderen Parteien nicht zugänglichen Förderungen beziehungsweise Behinderungen unterliegen darf und in engem Zusammenhang mit dem „Mehrparteien- Prinzip“ stehend, wird im weiteren Verlauf noch von gesteigerter Wichtigkeit sein, wenn es um die Betrachtung staatlichen Repressionsmaßnahmen geht.
Ein weiterer elementar wichtiger Faktor der FDGO ist das Recht auf Bildung und Ausübung einer wirksamen Opposition gemäß den geltenden Gesetzen. Dieser Grundsatz kann als der „verlängerte Arm“ der Volkssouveränität betrachtet werden, dient er doch einerseits der Kontrolle und Bremsung der Exekutive, andererseits der Repräsentation der Minderheitenmeinung.
Eine große Zahl der oben angeführten Faktoren lässt sich mehr oder weniger direkt aus den Erfahrung des nationalsozialistischen Regimes ableiten, in welchem die meisten dieser Grundsätze missachtet wurden. Hieraus ergibt sich, wie auch bereits in der Einleitung erwähnt, die „natürliche“ Gegnerschaft zwischen der FDGO und rechtsextremistischem Gedankengut. Damit sich die Vorgänge von 1933, die zur Diktatur Adolf Hitlers führten, nicht wiederholen konnten, konstruierten die Verfassungsväter des Parlamentarischen Rates das System der „Wehrhaften/ Streitbaren Demokratie“. Dieses System soll im folgenden Abschnitt erläutert werden.
Die Wehrhafte Demokratie
Das Grundgesetz charakterisiert das bundesrepublikanische System nicht nur als rechts-staatlich, sondern auch als „wehrhaft“ oder auch „streitbar“. Auch hier gibt es keinen Artikel, welcher in extenso die Merkmale der Wehrhaften Demokratie auflistet. Vielmehr gilt auch hier das so genannte Enumerationsprinzip: das System errichtet sich aus verschiedenen Einzelartikeln[7]. Auf diese wird hier nicht noch einmal explizit eingegangen, da sie nachschlagbar und recht selbsterklärend sind. Bei Bedarf wird im zweiten Teil noch auf einzelne Bestandteile des Normenkanons Bezug genommen. Generell lässt sich jedoch feststellen, dass die Wehrhafte Demokratie von drei Wesensmerkmalen geprägt wird[8].
Zunächst ist die Wertegebundenheit der deutschen Demokratie zu nennen. Diese besagt, dass es bestimmte Werte wie zum Beispiel die Menschenrechte gibt, die nicht zur Disposition gestellt werden. Prinzipiell betrifft dies alle Merkmale der FDGO.
Des Weiteren bildet Abwehrbereitschaft ein Charakteristikum dieses Demokratietypus. Es handelt sich hierbei um die Bereitschaft des „Staates“, sich gegen seine Gegner im Inneren zur Wehr zu setzen und fußt auf der Überzeugung, mit dem Grundgesetz eine verteidigungs- würdige Ordnung gefunden zu haben.
Das dritte Wesensmerkmal ist der so genannte „vorgelagerte Verfassungsschutz“. Dieser Grundsatz besagt, dass die Staatsgewalt sich nicht nur rein passiv verhält und auf Angriffe aus dem inneren lediglich reagiert, sondern er versucht im Gegenteil schon das Zustandkommen solcher Angriffe zu verhindern.
Der Gegenspieler: Rechtsextremismus
Beim Rechtsextremismus handelt es sich entgegen der landläufigen Meinung nicht um eine homogene „Bewegung“, vielmehr gibt es verschiedene „Denkschulen“. Der Bundesverfassungsschutz unterscheidet hauptsächlich zwischen Neo- Nazis, Skinheads, Rassisten und Revisionisten. Auch wenn deren Zielsetzungen sich ähneln mögen, so gibt es doch Unterschiede zu verzeichnen. Es ist ein Unterschied, ob jemand Ausländerfeind ist, weil er der Ansicht ist, dass eine „Ausländerschwemme“ Deutschland zu überrollen drohe, oder ob er als Neo- Nazi das Gedankengebäude des Nationalsozialismus übernimmt, dass zum Beispiel die Reinheit der Rasse fordert und industriell organisierten Massenmord an „rassisch minderwertigen“ und Unter- Menschen rechtfertigt. Stringent gedacht müsste dann aus dieser Warte auch so mancher Skinhead in die letzte Kategorie fallen, auch wenn beide vielleicht eine Hakenkreuz- Fahne im Zimmer hängen haben. Es handelt sich also nicht um eine einheitliche Dogmatik, sondern um eine Pluralität an Strömungen.
Auch die Erscheinungsformen der verschiedenen Gruppen sind höchst verschieden und reichen von der einfachen „Clique“ oder auch der Einzelperson über hierarchisch organisierte Kameradschaften und Wehrsportgruppen bis hin zu (noch) als Parteien anerkannten Vereinigungen.
Was jedoch viele dieser Denk- Strömungen eint, die in ihrer Gesamtheit einfach als „Rechtsextremismus“ bezeichnet werden, ist, dass sie „auf die Beseitigung der ... [FDGO] gerichtet sind, um ... an deren Stelle ein totalitäres, nationalistisch- kollektivistisches System, meist nach dem Führerprinzip, zu setzten“[9]. Dass der einzelne Skinhead vielleicht nicht das System der Bundesrepublik Deutschland durch ein „Viertes Reich“ ersetzen will, sondern lediglich die Ausländer aus seinem Dorf vertreiben will, ist hierbei nicht unbedingt relevant, da er mit dieser Einstellung gegen einige der Grundforderungen der FDGO verstößt (s.o.).
Zweiter Teil
Nachdem nun die wichtigsten Begriffe und Akteure kurz beleuchtet worden sind, soll es nachfolgend um die Maßnahmen des deutschen Staates gehen, um den Verfassungsaufträgen gemäß dem Prinzip der Wehrhaften Demokratie nachzukommen.
Das Generalkonzept der Bundesrepublik Deutschland, dies meint sowohl den Staat und die Nation, kann man in den drei Schlagworten Prävention - also Vorsorge, Repression - also die Zurückdrängung - und schließlich Re- Integration - also Wiedereingliederung zusammenfassen. Wichtig bei der Beschäftigung mit dieser Thematik ist, zu berücksichtigen, dass es sich bei der Bundesrepublik um einen föderal geprägten Staat handelt. Auch wenn die Länder nicht über so weitreichende Kompetenzen wie die US- amerikanischen Staaten verfügen, so haben sie doch eigene Innenressorts, die zwar für die Einhaltung der Bundesgesetze zu sorgen haben, ansonsten jedoch- insbesondere in der praktischen Umsetzung von Maßnahmen- weitgehend autonom handeln.
Da sich hieraus eine Vielheit unterschiedlicher Ansätze zur Bekämpfung des rechtsextremistischen Spektrums ergibt, wird im Folgenden das Hauptaugenmerk entweder auf strategische Leitlinien (Grundsätze, die von den Ländern geteilt werden), Maßnahmen des Bundes beziehungsweise Maßnahmen der Länder aufgrund einer Initiative des Bundes oder exemplarisch auf Einzelmaßnahmen von Ländern eingegangen.
Prävention
Der Prävention- das heißt, dem Nicht- Aufkommen- Lassen einer Bedrohung der FDGO kommt die Präferenz der deutschen Exekutive zu. Dies hat zwei wesentliche Gründe: Zum einen entspricht es der normativ- humanistischen Verpflichtung des Sozialstaates, der potentiell „sanfteren“ Strategie der Prävention den Vorzug vor der, schon allein vom Wortstamm her aggressiveren, Repression zu geben. Gebietet doch das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip auch, das geringst- belastende Mittel zur Durchsetzung staatlicher Maßnahmen einzusetzen[10].
Darüber hinaus gibt es aber auch eine durchaus utilitaristische Motivation, den Gegnern des Grundgesetztes mittels „geräuscharmer“ Prävention entgegenzutreten: die Attraktivität des Standortes Deutschland als Objekt ausländischer Investitionen[11]. Wie man sich leicht vorstellen kann, sind Bilder wie die von den bürgerkriegsähnlichen Ausschreitungen in Rostock wenig geeignet, Deutschland als ein gastfreundliches und was noch wichtiger scheint, ein stabiles Investitionsland zu empfehlen.
Prävention bedeutet in diesem Kontext jedoch nicht nur Verhinderung einer Gefährdung der FDGO. Dazu reichte es aus, auftretende Verfassungsfeinde unter strikter Beobachtung zu halten. Vielmehr geht es um die Verringerung der Anzahl der Feinde der grundgesetzlichen Ordnung. Es geht also auch darum, zu verhindern, dass das Individuum überhaupt erst in die rechtsextreme Ecke rutscht.
Dabei ist der deutsche Ansatz außerordentlich breit, da gemäß der Doktrin zur Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen alle gesellschaftlichen Gruppen an der Verhinderung einer FDGO- Bedrohung beteiligt werden sollen[12].
Wie sieht nun die Prävention in Deutschland aus?
[...]
[1] Im weiteren findet die zuletzt gültige Fassung von 26.11.2001 Verwendung; abgedruckt in: Stober, Rolf (Hrsg.): Wichtige Wirtschaftsverwaltungs- und Gewerbegesetze; Herne/ Berlin, Verlag Neue Wirtschaftsbriefe, 2002
[2] siehe BVerfGE 6, 72. Folgenden sind nicht weiter gekennzeichnete BVerGE dem Skriptum „Öffentliches Recht I (Organisationsrecht und Grundprinzipien der Verfassung) von Prof Rupert Stettner, UniBwM, 2002 entnommen
[3] Aufzählung der FDGO- Elemente siehe Bericht über die aktuellen und geplanten Maßnahmen und Aktivitäten der Bundesregierung gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Gewalt gem. Ziff. 21 des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 30. März 2001 (im Folgenden: „Maßnahmenbericht“), S. 7; www.edathy.de/pdf/Bericht_Regierung.pdf 07.03.2004
[4] Art 20, 3 GG
[5] BverfGE 49; 89; 126,83; 130; 142
[6] Art 21,1 S.2 GG
[7] In diesem Falle handelt es sich hauptsächlich um die Artikel 9,2 (Vereinigungsverbot); 18 (Verwirkung von Grundrechten); 20,4 (Widerstandsrecht der Deutschen gegen Versuche, FDGO zu beseitigen); 73 Nr 10b (Gesetzgebung in Fällen der Abwehr von Gefahren für die FDGO); 79,3 (Ewigkeitsklausel); 87,1 S.2 (BGS- Einsatz zur Abwehr von FDGO- Gefährdung) u.a.
[8] Bundesverfassungsschutzbericht 2002 S. 14
[9] Frisch, Peter: Der politische Extremismus in Deutschland- eine Gefahr für die Innere Sicherheit?; in: Politische Studien, 49.Jg Heft 361, 1998; S. 30- 41
[10] Braunschneider, Hartmut: Das Skript. Ö- Recht, Verfassungsrecht; Köln, AchSo!- Verlag in der Bund- Verlag GmbH, 2001; S. 106- 112
[11] Jaschke, Hans- Gerd: Rechtsstaat und Rechtsextremismus; in: Schubarth, Wilfried; Stöss, Richard (Hrsg.): Rechtsextremismus in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Bilanz; Bonn, Bundeszentrale für politische Bildung, 2000 (Schriftenreihe Band 368); S. 314- 332
[12] „Maßnahmenbericht“, S.12
- Citation du texte
- Thomas Eissing (Auteur), 2004, Rechtsstaat versus Rechtsextremismus - Motivationen, Wege und Probleme des verfassungsstaatlichen Kampfes gegen die Bedrohung von rechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63051
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