Der GmbH kommt im deutschen Wirtschaftsleben eine große Bedeutung zu. Im Jahre 2004 wurde ihre Zahl auf über 900.000 geschätzt. Die weite Verbreitung dieser Gesellschaftsform lässt sich unter anderem auf die fehlende persönliche Haftung (§ 13 II GmbHG) der Gesellschafter und die weitgehend freie Gestaltung der Gesellschaftsinterna zurückführen. Diese Freiheiten bergen jedoch auch Gefahren für die Gläubiger der Gesellschaft in sich. Vielfach wurden und werden Betrugsdelikte mit Hilfe dieser Rechtsform begangen.
Die Vorschriften der Finanzverfassung der GmbH begegnen diesen Gefahren: Sie sollen so gering wie möglich gehalten und somit die Haftungsbegrenzung gerechtfertigt werden. Die Finanzverfassung der GmbH gründet auf zwei Säulen: zum einen auf den Regelungen über die Kapitalaufbringung und zum anderen auf den Regelungen der Kapitalerhaltung. Den Regelungen über die Kapitalaufbringung kommt die Aufgabe zu, die Aufbringung der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Stammeinlage durch die Gesellschafter sicherzustellen.
Diese Arbeit handelt von den Kapitalerhaltungsregelungen der §§ 30 I, 31 GmbHG, also den Regeln zum Schutze der Gläubiger, die verhindern sollen, dass das Gesellschaftsvermögen – in Höhe der Stammkapitalziffer – durch offene oder verdeckte Leistungen an die Gesellschafter willkürlich angetastet wird. Hierzu werden im ersten Teile der Arbeit die Bedeutung und Funktionen des Stammkapitals dargelegt und sodann im zweiten Teile die einzelnen Normen der Kapitalerhaltung im Näheren dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
A Die Bedeutung und Funktionen des Stammkapitals
I. Gründungsvoraussetzung
II. Hürdenfunktion des Stammkapitals
III. Grundausstattung der Gesellschaft mit Kapital
IV. Funktionelle Größe der GmbH-Finanzverfassung
1. Garantiefunktion
2. Kontroll- und Rechengröße
a) Stammkapital als Posten der Bilanz
aa) Noch nicht geleistete Stammeinlagen als Aktivposten
bb) Stammkapital als passiviertes Eigenkapital
b) Stammkapital als Größe in der Finanzverfassung
aa) Kontrollgröße
bb) Rechengröße
B Die Regeln der Kapitalerhaltung
I. Das Kapitalerhaltungsgebot des § 30
1. Wesen der Vorschrift
2. Das Auszahlungsverbot des § 30 I
a) Leistung der Gesellschaft
aa) Leistungen aller Art
bb) Verbindlichkeiten gegenüber Dritten
cc) Leistung durch die Gesellschaft veranlasst
b) Leistung an einen Gesellschafter i.S.d. § 30 I
aa) Grundsatz
bb) Dritte als Leistungsempfänger
c) Leistung „causa societatis“
d) Minderung des geschützten Vermögens
aa) Unterbilanz
bb) Maßgebliche Rechengröße
cc) Das Reinvermögen
dd) Richtlinien für Ansatz und Bewertung
ee) Überschuldung
ff) Beurteilungszeitpunkt
gg) Bilanziell neutrale Geschäfte
3. Abgrenzungen zu anderen Rechtsinstituten und Thematiken
aa) Eigenkapitalersetzende Darlehen
bb) Verdeckte Gewinnausschüttung
II. Die Sanktionsnorm des Kapitalerhaltungsgebotes: § 31
1. Rechtsnatur des Anspruches
2. Der Erstattungsanspruch nach § 31 I
a) Voraussetzung: Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot
b) Gläubiger des Anspruches
c) Schuldner des Anspruches
aa) Haftung des Gesellschafters
bb) Haftung des Dritten
d) Inhalt und Umfang des Anspruches
e) Entstehen und Erlöschen
aa) Entstehen
bb) Erlöschen
3. Anspruchsreduktion wegen guten Glaubens gemäß § 31 II
a) Guter Glaube
aa) Gegenstand des guten Glaubens
bb) Begriff des guten Glaubens
cc) Person des Gutgläubigen
b) Erforderlichkeit zur Gläubigerbefriedigung
4. Die Ausfallhaftung der Mitgesellschafter nach § 31 III
a) Wesen und Voraussetzungen
b) Schuldner der Ausfallhaftung
c) Umfang der Haftung
aa) Anteilige Haftung
bb) Höhe der Haftung
5. Die Haftung der Geschäftsführer aus § 31 VI
a) Gläubiger und Umfang des Anspruches
b) Schuldner des Anspruches
c) Verschuldensmaßstab
d) Verjährung und Erlass
6. Die Unverzichtbarkeit der Erstattungsansprüche (§ 31 IV)
7. Die Verjährung der Ansprüche gemäß § 31 V
C Fazit
D Literaturverzeichnis
Vorwort
Die GmbH hat im deutschen Wirtschaftsleben eine große Bedeutung. Im Jahre 2004 wurde ihre Zahl auf über 900.000 geschätzt.[1] Dies lässt sich unter anderem auf die fehlende persönliche Haftung (§ 13 II)[2] der Gesellschafter und die weitgehend freie Gestaltung der Gesellschaftsinterna zurückführen. Diese Freiheiten bergen jedoch auch Gefahren für die Gläubiger der Gesellschaft in sich. Vielfach wurden Betrugsdelikte mit Hilfe dieser Rechtsform begangen.[3]
Die Vorschriften der Finanzverfassung der GmbH begegnen diesen Gefahren. Sie sollen so gering wie möglich gehalten und somit die Haftungsbegrenzung gerechtfertigt werden[4]. Die Finanzverfassung der GmbH gründet auf zwei Säulen: zum einen auf den Regelungen über die Kapitalaufbringung und zum anderen auf den Regelungen der Kapitalerhaltung. Den Regelungen über die Kapitalaufbringung[5] kommt die Aufgabe zu, die Aufbringung der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Stammeinlage durch die Gesellschafter sicherzustellen.[6]
Diese Arbeit handelt von den Kapitalerhaltungsregelungen der §§ 30 I, 31, also den Regeln zum Schutze der Gläubiger, die verhindern sollen, dass das Gesellschaftsvermögen – in Höhe der Stammkapitalziffer – durch offene oder verdeckte Leistungen an die Gesellschafter willkürlich angetastet wird.[7] Hierzu werden sogleich unter A die Bedeutung und Funktionen des Stammkapitals dargelegt und sodann unter B die einzelnen Normen der Kapitalerhaltung im Näheren dargestellt.
A Die Bedeutung und Funktionen des Stammkapitals
I. Gründungsvoraussetzung
Bei Gründung einer GmbH ist durch § 5 I die Aufbringung eines Mindestkapitals in Höhe von 25.000 € vorgeschrieben und nach § 3 I Nr. 3 im Gesellschaftsvertrage festzulegen.
Wird das Mindestkapital durch die Gesellschafter bei der Gründung nicht mindestens zur Hälfte aufgebracht, kann die Anmeldung zum Handelsregister nicht erfolgen (§ 7 II 1, 2), die Eintragung ist gemäß § 9 c I von Amts wegen abzulehnen. Dieses gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital, im Recht der GmbH Stammkapital genannt, ist das Fundament, auf dem die GmbH ruht.[8]
II. Hürdenfunktion des Stammkapitals
Das mindestens aufzubringende Stammkapital stellt den untersten Schwellenwert für die Gründung einer GmbH dar. Der mindestens aufzubringende Betrag soll den Verkehr vor Gründungen finanziell allzu unsolider Gesellschaften schützen[9] und bildet somit eine „Seriösitätsschwelle“[10] ; ihm kommt daher eine Hürdenfunktion zu.
III. Grundausstattung der Gesellschaft mit Kapital
Das Stammkapital hat zudem die Funktion, die GmbH als Grundlage der beginnenden Geschäftstätigkeit mit Kapital auszustatten und eine alsbaldige Überschuldung nach ihrer Gründung zu vermeiden[11]. Es soll sie – jedenfalls im Minimum – wirtschaftlich handlungsfähig[12] machen. Eine gesetzliche Vorgabe, nach der das Stammkapital einer zu gründenden GmbH an ihrem voraussichtlichen Bedarf zu bemessen sei, existiert nicht. Sie scheint dem Gesetzgeber nicht vollziehbar.[13] Gleichwohl soll das Stammkapital mit Rücksicht auf den angestrebten Geschäftszweck der Gesellschaft festgesetzt werden.[14]
Ob dieses Gebot stets eingehalten wird, ist im Hinblick auf die Zahl der insolventen GmbHs[15] höchst fraglich. Vielmehr steht das aufzubringende Startkapital meist in einem Missverhältnis zu dem angestrebten Geschäftszweck und dessen –umfange.[16] Diese Problematik der unzureichenden Kapitalausstattung wird in der Literatur gemeinhin als materielle Unterkapitalisierung beschrieben.[17]
IV. Funktionelle Größe der GmbH-Finanzverfassung
1. Garantiefunktion
Ein Teil der Literatur schreibt dem Stammkapital ferner eine Garantiefunktion zu. In dieser Funktion soll es einen Haftungsfonds, also eine mindestens zur Verfügung stehende Höhe des Reinvermögens, festschreiben, welcher den Gesellschaftsgläubigern zur Befriedigung dienen soll.[18] Hiergegen spricht, dass das Eigenkapital, bedingt durch Verluste im Geschäftsverkehr, häufig unter die festgelegte Stammkapitalziffer sinkt.[19] Das anfänglich zur Verfügung gestellte Kapital wird meist schon durch die Anschaffungskosten für die Betriebs- und Geschäftsausstattung aufgezehrt. Zudem genügt das vorhandene bilanzielle Kapital in der Praxis häufig nicht zur Befriedigung der Gläubiger.[20] Eine Garantiefunktion scheidet daher aus. Vielmehr kommt dem Stammkapital als bilanzieller Größe eine Funktion in der Finanzverfassung zu und dient somit letztlich der Einhaltung bzw. dem Vollzug ihrer Gläubigerschutzregeln.
2. Kontroll- und Rechengröße
a) Stammkapital als Posten der Bilanz
aa) Noch nicht geleistete Stammeinlagen als Aktivposten
Sind die Stammeinlagen noch nicht gänzlich geleistet, so bilden die ausstehenden Einlagen einen gesondert ausgewiesenen und entsprechend bezeichneten Aktivposten vor dem Anlagevermögen, gemäß § 272 I 2, 3 HGB.
bb) Stammkapital als passiviertes Eigenkapital
Nach den Vorschriften des § 42 I und des § 266 III HBG ist das Stammkapital ein Teil des Eigenkapitals und als solches auf der Passivseite der Bilanz als „gezeichnetes Kapital“ (§ 272 I 1 HGB) auszuweisen. In satzungsmäßiger Höhe (§ 3 I Nr. 3) steht es einer entsprechenden Summe des Aktivvermögens gegenüber und bindet es.
b) Stammkapital als Größe in der Finanzverfassung
aa) Kontrollgröße
Im Rahmen der Vorschriften über die Kapitalaufbringung ist das satzungsmäßige Stammkapital eine Kontrollgröße, an der sich die zu leistenden Einlagen der Gesellschafter bei der Gründung bemessen. Sind noch nicht alle Einlagen geleistet, so lässt sich der noch bestehende Einlageanspruch der Gesellschaft aus der Bilanz ersehen.
bb) Rechengröße
Bei der zentralen Frage der Kapitalerhaltung, ob eine bestimmte Leistung der Gesellschaft an einen ihrer Gesellschafter erbracht werden darf, ist das Stammkapital eine Rechengröße[21]: Geht das Vermögen der GmbH über der Ziffer des Stammkapitals hinaus, darf es insoweit an die Gesellschafter abfließen.[22]
B Die Regeln der Kapitalerhaltung
I. Das Kapitalerhaltungsgebot des § 30
Die Vorschrift des § 30 gebietet, den Teil des Aktivvermögens, der rechnerisch dem satzungsmäßigen Stammkapital entspricht, unangetastet von willkürlichen Leistungen an die Gesellschafter zu lassen; es darf nicht dem Zugriff der Gesellschafter unterliegen[23]. § 30 ist eng verbunden mit der Sanktionsnorm des § 31 und findet Ergänzung durch die Vorschriften der §§ 32, 33, 43a. Er dient dem Schutze der Gläubiger und auch der Gesellschafter selbst.[24] Die Norm ist von vitaler Bedeutung für den Gläubigerschutz und ist, im Verband mit der Kapitalaufbringungsvorschrift des § 19, das „Kernstück des GmbH-Rechtes“.[25]
1. Wesen der Vorschrift
Die grundlegende Bedeutung des § 30 gebietet eine strenge Anwendung und ist, um Umgehungsversuche zu verhindern, weit auszulegen.[26] Gleichwohl handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz nach § 823 II BGB.[27]
Die Eigenschaft als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB ist in der Literatur[28] anerkannt, jedoch keine Totalnichtigkeit der Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 30 I verstoßen. Hier greifen die Sanktionen des § 31 als lex specialis durch.[29]
Ein Verstoß gegen § 30 eröffnet der Gesellschaft ein Leistungsverweigerungsrecht.[30]
2. Das Auszahlungsverbot des § 30 I
Eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter, die nicht durch eine entsprechende Gegenleistung des Gesellschafters ausgeglichen ist, darf nach § 30 I dann nicht bewirkt werden, wenn sie zu Lasten des Gesellschaftsvermögens geht und wenn der Leistungsempfänger bei Begründung der Verpflichtung zu den Gesellschaftern gehörte.[31]
a) Leistung der Gesellschaft
aa) Leistungen aller Art
In § 30 I ist lediglich von einer Auszahlung an die Gesellschafter die Rede. Dieser Begriff ist jedoch zu eng.
Durch die Vorschrift soll ein rechnerisch dem Stammkapital entsprechender Betrag des Aktivvermögens geschützt werden, auf einen gegenständlichen Schutz zielt die Vorschrift jedoch nicht ab.[32] Es kommt demzufolge auf den Schutz einer bestimmten Höhe des Gesellschaftsvermögens, also aller geldwerten Wirtschaftsgüter der Gesellschaft, an. Zudem soll die Vorschrift, um Umgehungsversuche zu verhindern, weit ausgelegt werden. Aus diesen Gründen kommt man nicht umhin festzustellen, dass die Vorschrift Leistungen aller Art zu Lasten des gebundenen Aktivvermögens[33] umfasst.
bb) Verbindlichkeiten gegenüber Dritten
Fehlt ein werthaltiger Freistellungsanspruch gegenüber einem Gesellschafter, so kann auch eine Sicherheitenbestellung zu dessen Gunsten eine Auszahlung i.S.d. § 30 I sein, sofern mit ihrer Inanspruchnahme zu rechnen ist.[34]
cc) Leistung durch die Gesellschaft veranlasst
Der Begriff der Leistung setzt eine bewusste und willentliche Mehrung fremden Vermögens voraus.[35] Demgemäß liegt keine Leistung und daher auch keine Auszahlung gemäß § 30 I vor, sofern sich der Gesellschafter ohne Wissen der Gesellschaft an deren Vermögen bereichert.
b) Leistung an einen Gesellschafter i.S.d. § 30 I
Bei der Prüfung, ob eine Leistung der Vorschrift des § 30 I zuwider geleistet wurde, muss die Frage geklärt werden, ob die Leistung an einen Gesellschafter i.S.d. Vorschrift bewirkt wurde.
aa) Grundsatz
Nach dem Wortlaut des § 30 I sind grundsätzlich nur Leistungen an Gesellschafter erfasst, also an solche Empfänger, die einen Geschäftsanteil (§ 14) an der GmbH halten.
Die Gesellschaftereigenschaft i.S.d. Vorschrift richtet sich nach dem Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung der Gesellschaft, zumeist also nach dem Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes. Scheidet der Gesellschafter noch vor oder während der Erfüllung des Geschäftes aus der Gesellschaft aus, so unterliegt dieses Erfüllungsgeschäft folglich gleichwohl dem § 30 I. Eine Leistung an einen zukünftigen Gesellschafter unterliegt nur dann der Vorschrift des § 30 I, sofern diese Leistung im Zusammenhang mit seiner zukünftigen Gesellschafterstellung erbracht worden ist.[36]
bb) Dritte als Leistungsempfänger
Sind Leistungen an Dritte erbracht worden, so ist zu prüfen, ob diese Leistungen unter das Verbot des § 30 I fallen. Im Zuge dieser Untersuchung wird differenziert, ob diese Auszahlungen zwar dem Dritten zugehen, mittelbar dennoch einem Gesellschafter zugute kommen oder ob diese Zahlungen im alleinigen Eigeninteresse des Dritten erfolgen.[37]
Eine Leistung kommt einem Gesellschafter mittelbar dann zugute, wenn sie für seine Rechnung, also zur Erfüllung einer ihm obliegenden Verbindlichkeit oder durch seine Veranlassung an einen Dritten, ohne dass dieser einen Rechtsanspruch hierauf hätte, bewirkt wird[38]. Dieser Grundsatz gilt auch bei Zuwendungen im Rahmen einer Unterbeteiligung[39] und in den Fällen der Bestellung von Sicherheiten aus dem Gesellschaftsvermögen.[40] Hier ist der Gesellschafter Empfänger der Leistung i.S.d. §§ 30 I, 31.[41]
Ist nicht ein Gesellschafter mittelbarer, sondern ausschließlich ein Dritter Adressat der Leistung, so kann das Verbot des § 30 I von Vornherein nicht Platz greifen.[42]
Dieser Grundsatz wird jedoch in den Fällen durchbrochen, in denen eine natürliche oder juristische Person, die in einem persönlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Näheverhältnis[43] zum Gesellschafter steht, eine Leistung der Gesellschaft empfangen hat.
Hierzu zählen mit dem Gesellschafter konzernrechtlich verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) sowie andere Gesellschaften, bei denen ein Gesellschafter gleichsam ein Gesellschafter der leistenden GmbH oder nahe stehende Angehörige sind.[44] Meist wird eine Leistung an nahe Angehörige des Gesellschafters ebenfalls unter das Auszahlungsverbot fallen. Dieser Personenkreis wird anhand §§ 89 III, 115 II AktG (analog) abgegrenzt.[45] In den Fällen, in denen Auszahlungen an einen Treuhänder (Strohmann)[46] oder an einen Treugeber (Hintermann)[47] fließen, greift § 30 I in vollem Umfange. Leistungen an einen Nießbraucher fallen dann unter die Vorschrift, wenn Gegenstand des Nießbrauches ein Geschäftsanteil ist.[48] Ebenso Der Pfandgläubiger an einem Geschäftsanteil ist dann nach den Grundsätzen des § 30 I zu behandeln, wenn er einen Einfluss ähnlich denen eines Gesellschafters auf die GmbH hat.[49]
Der atypisch stille Gesellschafter ist Gesellschafter i.S.v. § 30 I, wenn er die Geschicke der Gesellschaft bestimmt und an ihrem Vermögen und an ihrem Ertrag beteiligt ist.[50]
c) Leistung „causa societatis“
Das Verbot des § 30 I greift Platz, wenn eine Auszahlung ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis hat, also „causa societatis“ erfolgt.
Ein Geschäft erfolgt dann „causa societatis“, wenn die Leistung der Gesellschaft nicht durch eine entsprechende Gegenleistung des Gesellschafters gedeckt ist, mithin keine Gleichwertigkeit der Leistungen vorliegt,[51]
Ob die Leistungen einander gleichwertig sind, ergibt sich im Rahmen eines „Drittvergleiches“[52]. Hierbei ist Maßstab, „ (…) ob ein gewissenhaft nach kaufmännischen Grundsätzen handelnder Geschäftsführer das Geschäft unter sonst gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte.“[53] Fällt dieser Vergleich negativ aus, so liegt ein Geschäft „causa societatis“ demnach ein verbotenes Geschäft, vor.
Sind Geschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht verbotswidrig begründet worden, so dürfen die daraus entstandenen Verbindlichkeiten – sofern es sich nicht um eine Leistung aus eigenkaptialersetzendem Darlehen handelt (§ 32a I, III 1) – durch die Gesellschaft auch im Falle einer Unterbilanz erfüllt werden.[54]
[...]
[1] Grunewald, Gesellschaftsrecht, 318 Rn. 5.
[2] §§ ohne nähere Bezeichnung sind solche des GmbHG.
[3] Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, Rn. 677.
[4] Mödl, JuS, 14, 16; Mayer/Fronhöfer, § 51 Rn. 1.
[5] §§ 5, 7 II, III, 8 I Nr. 4, 5, III, 9, 9a, 9b, 9c I 2, 19.
[6] BGHZ 31, 258, 265.
[7] RGZ 168, 292, 301; Mayer/Fronhöfer, § 51 Rn. 1; Baumbach/Hueck/Fastrich, § 30 Rn.2, 4.
[8] Michalski/Zeidler, § 5 Rn. 1.
[9] BT-Drucks. 8/1347, 29.
[10] Michalski/Fleischer, Syst. Darst. 6, Rn. 61.
[11] Lutter/Hommelhoff, § 5 Rn. 5.
[12] Michalski/Zeidler, § 5 Rn. 19.
[13] BT-Drucks. 8/1347, 38.
[14] BGHZ 31, 258, 268.
[15] Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, Rn. 677.
[16] Baumbach/Hueck/Fastrich, § 5 Rn. 5, § 30 Rn. 3.
[17] Baumbach/Hueck/Fastrich, § 5 Rn. 6; K. Schmidt ; Gesellschaftsrecht, § 18 II 4 b.
[18] Baumbach/Hueck/Fastrich, § 5 Rn. 16; Preuß, JuS 1999, 342.
[19] Michalski/Zeidler, § 5 Rn. 19; Jahn, FAZ vom 02. Juni 2005.
[20] Mödl, JuS 2003, 14, 15.
[21] Michalski/Zeidler, § 5 Rn. 19.
[22] Michalski/Fleischer, Syst. Darst. 6, Rn. 63.
[23] BGHZ 172, 72, 75.
[24] Lutter/Hommelhoff, § 30 Rn. 1; Michalski/Heidinger, § 30 Rn. 1, 5; Mayer/Fronhöfer, § 51
Rn. 1.
[25] BGHZ 27, 77, 78; Mayer/Fronhöfer, § 51 Rn. 1.
[26] BGHZ 31, 258, 266; Baumbach/Hueck/Fastrich, § 30 Rn. 1.
[27] BGHZ 110, 342, 359; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 37 III 2 c.
[28] Kleffner, Erhaltung des Stammkapitals, 108; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 37 III 2 c.
[29] Kleffner, Erhaltung des Stammkapitals, 120; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 37 III 2 c.
[30] Mayer/Fronhöfer, § 51 Rn. 50.
[31] RGZ 133, 393, 394f.; BGHZ 13, 49, 54.
[32] K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 37 III 1 b; Lutter/Hommelhoff, § 30 Rn. 22.
[33] RGZ 80, 148, 150; 136, 26, 264; BGHZ 31, 258, 276.
[34] Mayer/Fronhöfer, § 51 Rn. 9; Lutter/Hommelhoff, § 30 Rn. 22.
[35] Jauernig/Stadler, § 812 Rn. 3.
[36] Baumbach/Hueck/Fastrich, § 30 Rn. 16; Mayer/Fronhöfer, § 51 Rn. 37; Lutter/Hommelhoff,
§ 30 Rn. 22; Michalski/Heidinger, § 30 Rn. 69f..
[37] Kleffner, Erhaltung des Stammkapitals, 72.
[38] Baumbach/Hueck/Fastrich, § 30 Rn. 17; Mayer/Fronhöfer, § 30 Rn. 30.
[39] Mayer/Fronhöfer, § 51 Rn. 36; Michalski/Heidinger, § 30 Rn. 79.
[40] Baumbach/Hueck/Fastrich, § 30 Rn. 17; Michalski/Heidinger, § 30 Rn. 67;
Lutter/Hommelhoff, § 30 Rn. 30ff..
[41] BGHZ 81, 365, 368.
[42] Lutter/Hommelhoff, § 30 Rn. 24.
[43] Baumbach/Hueck/Fastrich, § 30 Rn. 18.
[44] Mayer/Fronhöfer, § 51 Rn. 34; Baumbach/Hueck/Fastrich, § 30 Rn.18.
[45] BGHZ 81, 365, 369; Ein Teil der Literatur möchte hier aus verfassungsrechtlichen Gründen
jedoch nur eine (widerlegbare) Vermutung aus den genannten Vorschriften sehen, vgl.
Kleffner Erhaltung des Stammkapitals, 83ff..
[46] Mayer/Fronhöfer, § 51 Rn. 31; Baumbach/Hueck/Fastrich, § 30 Rn. 19.
[47] BGHZ 31, 258, 267ff.; Baumbach/Hueck/Fastrich, § 30 Rn. 19; Mayer/Fronhöfer,
§ 51 Rn. 32; Lutter/Hommelhoff, § 30 Rn. 25; Michalski/Heidinger, § 30 Rn. 73.
[48] Baumbach/Hueck/Fastrich, § 30 Rn. 19; Mayer/Fronhöfer, § 51 Rn. 33.
[49] BGHZ 119, 191, 195f.; Baumbach/Hueck/Fastrich, § 30 Rn. 19.
[50] Michalski/Heidinger, § 30 Rn. 77; Mayer/Fronhöfer, § 51 Rn. 35.
[51] BGHZ 13, 49, 54.
[52] Baumbach/Hueck/Fastrich, § 30 Rn. 22, Michalski/Heidinger, § 30 Rn. 44.
[53] BGH NJW 1996, 589, 590.
[54] BGHZ 69, 275, 281.
- Citation du texte
- Francisco José Alvarez-Scheuern (Auteur), 2006, Kapitalerhaltungsregelungen in der GmbH , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62611
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