Seit BGHSt. 3, 132 f. ist ein Tötungsbeweggrund i.S.d. Generalklausel des § 211 II StGB "sonst aus niedrigen Beweggründen" niedrig, "der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist". Diese pathetisch überladene Definition ist in ihrer Ausfüllungsbedürftigkeit und Maßstablosigkeit für den Rechtsanwender allerdings keine große Hilfe und bürgt durch das Abstellen auf die sozialethische Verwerflichkeit die Gefahr in sich, einen Maßstab zu bilden, der unterschiedliche Bewertungen bezüglich der Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag zulässt. Diese Arbeit wird zunächst typische Fallgruppen der BGH Rechtsprechung darstellen, um danach ihre Ergebnisse zu interpretieren und auf ihre dogmatische Konsistenz hin zu überprüfen.
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Gliederung
I. Einleitung
II. Bildung von Fallgruppen bezüglich BGH Rechtsprechung
1. Missverhältnis zwischen Tatanlass und Tat, Missachtung des personalen Eigenwerts des Opfers
2. Rassenhass, Tötung eines politischen Gegners
3. Familienfehde, Blutrache, kulturelle Anpassung
4. Motivbündel
5. Einschränkungen der sozialethischen Verwerflichkeitsprognose
6. Subjektive Seite:
III. Verfassungskonforme Einschränkung des Mordes
IV. Kritikpunkte an der Verwerflichkeitsbetrachtung des BGH und des Merkmals der „niedrigen Beweggründe“ im allgemeinen
1. Aporem: „niedrigen Beweggründe“ und historische Einordnung
2. Die polemische Bewertung der Tat durch die Rechtsprechung
V. Versuch einer Rationalisierung des Mordmerkmals „sonst aus niedrigen Beweggründen“
1. Analyse des Merkmals „Beweggrund“
2. Beweggründe als Motivationstrias
a) Primär intentionale Motivformen
b) Primär reaktive Motivformen
c) Primär zuständliche Motivationsformen
d) Zusammenfassung
3. Die Bewertung eines Motivs als „niedrig“
a) Die besondere Verwerflichkeit als übergeordneter Gesichtspunkt der Interpretation
b) Die Gefährlichkeit des Täters als Richtlinie der Interpretation
c) Das Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck als Grundprinzip
d) Niedrige Beweggründe als Ausdruck solipsistischer Rücksichtslosigkeit
e) Ergebnis bzgl. des Leitprinzips für die Auslegung
4. Zusätzliche Erklärungsansätze
a) Indikatoren für eine besondere Rücksichtslosigkeit der Motivverwirklichung
b) Wertungsmuster zur Einschränkung der Motivationsklausel
VI. Ergebnis
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die Arbeit analysiert das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ im deutschen Strafrecht, um dessen unbestimmte Natur kritisch zu hinterfragen und Wege zu einer rationaleren, kontrollierbareren Auslegung zu finden, die dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entspricht.
- Kritische Analyse der BGH-Rechtsprechung zu niedrigen Beweggründen.
- Untersuchung der motivationalen Strukturen hinter Tötungsdelikten (Motivationstrias).
- Bewertung des Missverhältnisses zwischen Tatanlass und Taterfolg.
- Konzeptualisierung von „solipsistischer Rücksichtslosigkeit“ als Leitkriterium.
- Diskussion verfassungsrechtlicher Anforderungen (Bestimmtheit und Rechtsklarheit).
Auszug aus dem Buch
1. Missverhältnis zwischen Tatanlass und Tat, Missachtung des personalen Eigenwerts des Opfers
Als Beweggründe kommen nach der Rechtsprechung nur solche Vorstellungen in Betracht, die den zur Straftat führenden Willen des Täters entscheidend beeinflusst haben. Stehen die Beweggründe zum Zeitpunkt der Tötungshandlung fest, so ist die Niedrigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu beurteilen. Die Wertung erstreckt sich dabei auf die Motivation im ganzen, namentlich auf die Mittel-Zweck-Relation. So wurde beispielsweise die Tötung der Ehefrau als niedrig eingestuft, die einem Liebesverhältnis im Weg stand, auch der aus nichtigen Anlass in einer plötzlichen Wutaufwallung seine Ehefrau zu töten versuchte – da diese ihrem Ehemann, der schon seit Wochen grundlos keiner Arbeit mehr nachging, verweigerte, eine Wochenfahrkarte von ihrem Lohn zu geben; der seine geschiedene Ehefrau aus Rache dafür tötete, dass sie rechtmäßig die Kinder zu sich genommen hatte, oder der Familientyrann, der Regungen der Selbständigkeit der Tochter mit deren Vernichtung beantwortete bzw. der aus unduldsamer Selbstgerechtigkeit und verletzter Eitelkeit oder aus bloßer Wut und Enttäuschung über verweigerten außerehelichen Geschlechtsverkehr ein Mädchen tötete, handelte aus niedrigen Beweggründen.
Auch der einen ihm unbekannten Menschen tötete, um statt seiner als tot zu gelten; das verletzte Unfallopfer überfuhr, um sich die Fahrerlaubnis und ein bequemes Leben zu erhalten; einen Obdachlosen erschoss, allein weil dieser auf eine Maßregelung nicht reagierte; einen völlig unbeteiligten Straßenpassanten aus Wut über das Misslingen einer „Abrechnung“ mit einem anderen oder zur Verdeckung einer „peinlichen Situation“ einen Menschen tötete, da der Täter das Leben eines Menschen so gering achtete, dass er seine Vernichtung als Mittel zur Verdeckung nichtstrafbaren Fehlverhaltens einsetzte, wurde wegen Mordes bestraft. Wer in einem Wutanfall das Opfer tötete, weil er in einer provozierten Auseinandersetzung nicht Sieger geblieben ist oder einen Vollzugsbeamten auf der Flucht aus der JVA erschoss, handelte nach BGH Rspr. gleichsam auf tiefster Stufe stehend und damit besonders verachtenswert.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Die Arbeit thematisiert die Definitionsunsicherheit des Mordmerkmals „niedrige Beweggründe“ und legt das Ziel fest, diese durch eine rationalere dogmatische Analyse zu begrenzen.
II. Bildung von Fallgruppen bezüglich BGH Rechtsprechung: Es werden typische Fallgruppen wie Tatanlass, Rassenhass, Familienfehden und Motivbündel dargestellt, um die bisherige Anwendung des Merkmals durch den BGH aufzuzeigen.
III. Verfassungskonforme Einschränkung des Mordes: Dieses Kapitel diskutiert die Vereinbarkeit des Mordtatbestandes mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und führt in die Typenkorrektur-Problematik ein.
IV. Kritikpunkte an der Verwerflichkeitsbetrachtung des BGH und des Merkmals der „niedrigen Beweggründe“ im allgemeinen: Die historische Einordnung sowie die psychologische „Psychologisierung“ der Täterbewertung durch die Gerichte werden hier kritisch hinterfragt.
V. Versuch einer Rationalisierung des Mordmerkmals „sonst aus niedrigen Beweggründen“: Der Autor entwickelt ein strukturiertes Modell zur Motivationsanalyse, welches das „Beweggrund“-Merkmal durch die Konzepte der Motivationstrias und der solipsistischen Rücksichtslosigkeit präzisieren soll.
VI. Ergebnis: Das Fazit fasst zusammen, dass eine Rationalisierung die Auslegung zwar verbessern kann, aber der Appell an den Gesetzgeber zur Ablösung der Motivgeneralklausel bestehen bleibt.
Schlüsselwörter
Strafrecht, Mordmerkmale, niedrige Beweggründe, BGH-Rechtsprechung, Motivationstrias, Verwerflichkeit, solipsistische Rücksichtslosigkeit, Rechtsklarheit, Bestimmtheitsgebot, § 211 StGB, Tötungsdelikte, Gesamtwürdigung, Tätergefährlichkeit, Tatmotivation, Rechtsdogmatik.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Auslegung des Mordmerkmals „sonst aus niedrigen Beweggründen“ (§ 211 StGB) und untersucht, wie dieses unbestimmte Rechtsmerkmal präziser und kontrollierbarer gestaltet werden kann.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Die Untersuchung behandelt die BGH-Rechtsprechung zu Tötungsdelikten, die psychologischen Grundlagen menschlicher Motivation bei Straftaten, die verfassungsrechtliche Bestimmtheit des Strafrechts sowie die Notwendigkeit einer systematisierbaren Auslegung von Mordmerkmalen.
Welches ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Hauptziel besteht darin, die „sozialethische Filigranarbeit“ der Richter durch eine Rationalisierung der Bewertungsgrundlagen zu ersetzen und eine dogmatisch konsistente Leitlinie für die Anwendung des Merkmals der niedrigen Beweggründe zu entwickeln.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine tiefgehende Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung, verknüpft mit einer rechtsdogmatischen Untersuchung und der Einbeziehung erkenntnistheoretischer bzw. erfahrungswissenschaftlicher Erkenntnisse zur Motivationspsychologie.
Was wird primär im Hauptteil des Dokuments behandelt?
Im Hauptteil werden Fallgruppen der BGH-Rechtsprechung gebildet, die Kritik an der aktuellen moralisierenden Auslegung geübt und ein neuer Lösungsansatz vorgeschlagen, der die Motivation als „Trias“ aus intentionalen, reaktiven und zuständlichen Elementen begreift.
Welche Begriffe charakterisieren diese Arbeit maßgeblich?
Schlüsselbegriffe sind „niedrige Beweggründe“, „Motivationstrias“, „solipsistische Rücksichtslosigkeit“, „Bestimmtheitsgebot“, „Gesamtwürdigung“ und „Rechtsklarheit“.
Inwieweit wird das Konzept der „solipsistischen Rücksichtslosigkeit“ definiert?
Der Autor definiert es als eine absolute Missachtung des menschlichen Lebens, bei der der Täter das eigene „Ich“ als einzig Wirkliches ansieht und kollektive Anforderungen hintanstellt, um seine Interessen rücksichtslos durchzusetzen.
Warum hält der Autor die bisherige „Psychologisierung“ durch Gerichte für problematisch?
Er kritisiert, dass der Täter in der Hauptverhandlung zum entpersönlichten Studiengegenstand gemacht wird, was zu unvorhersehbaren und willkürlichen Ergebnissen führt, die der notwendigen Rationalität und Vorhersehbarkeit des Strafrechts widersprechen.
- Arbeit zitieren
- Gregor Scholze (Autor:in), 2000, Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6232