Die Gesundheitspolitik zur Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland war von Beginn an auf eine tiefgreifende Umgestaltung der Gesellschaft, nach rassenhygienischen Gesichtspunkten, ausgelegt. Es reicht deshalb nicht aus die Ursachen für so ein tiefgreifendes Veränderungsvorhaben nur in der Zeit von 1933 bis 1945 zu suchen. Der Gliederungspunkt 2 befasst sich aus diesem Grund mit der Situation des Gesundheitswesens vor 1933. Die Gesundheitspolitik nach rassenhygienischen Gesichtspunkten ist kein alleiniges deutsches Phänomen. So wurden bereits vor 1933 in einigen amerikanischen Bundesstaaten (1904), in der kanadischen Provinz Alberta, im Schweizer Kanton Waadt und in Dänemark Sterilisationsgesetze verabschiedet. Der Gliederungspunkt 3 geht näher auf den Prozess der Umgestaltung des Gesundheitswesens zu Beginn der NS- Zeit ein. Im Gliederungspunkt 4 wird auf die wichtigsten Gesetzeserlasse des NS- Regimes näher eingegangen, um den straff zentralistischen Charakter des NS- Gesundheitswesens zu beleuchten.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Zur Situation des Gesundheitswesens vor 1933
3. Abschaffung der „Buntscheckigkeit“ des Gesundheitswesens
4. Die straff zentralisierte Gesundheitspolitik der Nationalsozialisten
4.1 Gesetz zur Verhinderung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933
4.2 Gesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 1.April 1935
4.3 Reichsbürgergesetz und Blutschutzgesetz vom 15.09.1935 Reichsärzteordnung vom 13.12.1935
5. Das Echo der Bevölkerung zur Gesundheitspolitik.
6. Fazit/ Zusammenfassung
7. Quellenverzeichnis
8. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
„Ihre Tochter ist, wie aus unseren Unterlagen hervorgeht, erblich belastet“ - „Was heißt das, erblich belastet? In meiner Familie ist keiner erblich belastet. Wir sind alle kerngesund“, entgegnete entrüstet die Mutter. Der Richter aber erwiderte, dass es seit 1934 ein Gesetz gäbe: das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“. Hiernach wären, so der Jurist weiter, besonders Ärzte verpflichtet, bei der „Gesundung des Volkskörpers“ mitzuwirken.[1]
Solch ein Gespräch zwischen dem einfachen Bürger und einem Staatsdiener ereignete sich rund vierhunderttausendfach im Dritten Reich. Das betroffene Mädchen wurde 1936 zwangssterilisiert, weil sie einen Sprachfehler hatte. Sie wurde Opfer der nationalsozialistischen Medizin- und Gesundheitspolitik. 1991 sagte sie auf ihr Leben zurückblickend:
„Haben Sie schon mal einen Menschen gesehen, den das „Dritte Reich“ getötet hat, denn ich bin ja nicht mehr ich, und der trotzdem lebt?“[2]
Die Gesundheitspolitik zur Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland war von Beginn an auf eine tiefgreifende Umgestaltung der Gesellschaft, nach rassenhygienischen Gesichtspunkten, ausgelegt.[3] Es reicht deshalb nicht aus die Ursachen für so ein tiefgreifendes Veränderungsvorhaben nur in der Zeit von 1933 bis 1945 zu suchen. Der Gliederungspunkt 2 befasst sich aus diesem Grund mit der Situation des Gesundheitswesens vor 1933. Die Gesundheitspolitik nach rassenhygienischen Gesichtspunkten ist kein alleiniges deutsches Phänomen. So wurden bereits vor 1933 in einigen amerikanischen Bundesstaaten (1904), in der kanadischen Provinz Alberta, im Schweizer Kanton Waadt und in Dänemark Sterilisationsgesetze verabschiedet.[4] Der Gliederungspunkt 3 geht näher auf den Prozess der Umgestaltung des Gesundheitswesens zu Beginn der NS- Zeit ein. Der Forschungsstand bezüglich der institutionellen Vorraussetzungen und Rahmenbedingungen zur Medizin- und Gesundheitspolitik ist nicht erschöpft. Im Gliederungspunkt 4 wird versucht auf die wichtigsten Gesetzeserlasse des NS- Regimes näher einzugehen, um den straff zentralistischen Charakter des NS- Gesundheitswesens zu beleuchten.
Im letzten Abschnitt dieser Arbeit wird der Frage nachgegangen, wie es dem NS- Regime gelang, die harte aggressive Gesundheitspolitik gegenüber der Bevölkerung zu verschleiern.
Die zentrale Aufgabe dieser Arbeit soll sein, zu klären wie sich das langfristige Ziel der Nationalsozialisten einen rassenreinen und erbgesunden Volkskörper zu schaffen, in der Praxis der Medizin- und Gesundheitspolitik wiederspiegelte?
Als Standardwerk ist der Sammelband von Norbert Frei zur Medizin- und Gesundheitspolitik zu nennen.[5]
2. Zur Situation des Gesundheitswesens vor 1933.
Zwischen 1871 und 1933 waren die ärztlichen Aufgaben und Kompetenzen nicht bei einer zentralen staatlichen Instanz des Reiches angesiedelt, sondern auf verschiedene Institutionen des Reiches, den Einzelstaaten, den Kommunen und den Sozialversicherungsträgern verteilt. Einer der führenden Gesundheitspolitiker des Dritten Reiches, Arthur Gütt, kritisierte immer wieder die Vielfalt des Gesundheitswesens.[6]
Vor einschneidenden Maßnahmen der Nationalsozialisten war der typische Kreisarzt ein „Ein- Mann- Betrieb“ mit kärglicher Ausstattung. Die Kreisärzte erhielten von der zuständigen Kreisverwaltung eine Unkostenpauschale, womit die Ausgaben für die Amtsführung bestritten werden mussten. Die Gesundheitsverhältnisse waren mehr als beklagenswert. Vor allem in Städten wie Gelsenkirchen reichten die finanziellen Mittel nicht aus, um kostspielige Maßnahmen zur Sicherung der Gesundheit der Stadtbewohner aufzubringen.[7] Trotz der finanziellen Probleme war insbesondere in den deutschen Großstädten eine bemerkenswerte Anstrengung unternommen wurden, zu einer größeren sozialen Gerechtigkeit im Gesundheitswesen zu gelangen. In diesem Prozess zur Durchsetzung der sozialen Gerechtigkeit kam den Stadtärzten eine mitentscheidende Bedeutung zu. Unter Stadtarzt ist ein von den Kommunen in der Vor- und Fürsorge angestellter Arzt zu verstehen. Vor dem Ersten Weltkrieg arbeiteten Stadtärzte hauptsächlich nebenberuflich als praktische Ärzte, die von den Kommunen mit Aufgaben der Gesundheitsfürsorge betraut wurden waren. Die Anstellung der Stadtärzte in der Weimarer Republik unterstreicht, dass die Städte die Gesundheitspolitik als beständige Verpflichtung und langfristig zu organisierende Aufgabe begriffen hatten.[8] Ab etwa 1920 lassen sich nach ihren Aufgaben drei unterschiedliche Ärztetypen unterscheiden. Zum ersten den Krankenhausarzt und den niedergelassene Arzt mit diagnostischen und therapeutischen Funktionen. Zum zweiten den staatlichen Arzt mit Verwaltungsaufgaben und zum dritten den städtischen Arzt als Für- und Vorsorgearzt. Die staatlichen Kreisärzte beschränkten sich weitgehend auf gesundheitspolizeiliche und gutachterliche Arbeiten und nahmen die Aufsicht über das Medizinalwesen im Amtsbezirk war.[9] Von den Anfangsjahren der Weimarer Republik bis zur Machtergreifung der Nationalsozialisten gab es innerhalb der Ärzteschaft Diskussionen zur Neuordnung des Gesundheitswesens. Eine Vereinheitlichung auf lokaler Ebene durch die Schaffung von Kreis- und Kommunal- Gesundheitsämtern wurde allgemein akzeptiert. Strittig war allerdings, ob die Gesundheitsämter unter kommunaler oder staatlicher Leitung stehen sollten. Beide Seiten beanspruchten die Leitungsrolle für sich.[10] Neben den staatlichen und kommunalen Stellen waren noch Sozialversicherungsträger, Gesundheitsfürsorge durch Post, Bahn, Polizei, zahlreiche private Vereine und die Wohlfahrtspflege in das Gesundheitswesen eingebunden. Vor allem durch den Ersten Weltkrieg waren große Bevölkerungsgruppen hilfebedürftig geworden. Für diese Fälle wurde die öffentliche Fürsorge im Februar 1924 neu geregelt, da die Belastung für das Reich zu groß geworden war. Bisher erstattete das Reich den Gemeinden die Kosten für die Fürsorge zu 3/4. Nach der Neuregelung wurde die Wohlfahrtspflege zur selbständigen Regelung und Erfüllung an die Länder gegeben, welche je nach Steueraufkommen in die finanzielle Pflicht genommen wurden. Die Wohlfahrtsfürsorge sicherte den Hilfebedürftigen unter anderem den Lebensunterhalt. 1927 waren 1.571.708 Menschen auf die laufende Unterstützung des Staates angewiesen. Kurz vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten waren es 4.608.242 Menschen.[11]
[...]
[1] Seipolt, Harry: Ich war „Minderwertig“. Aus dem Lebensbericht einer NS- Zwangssterilisierten. In: Geschichte im Westen. Halbjahres- Zeitschrift für Landes- und Zeitgeschichte, 1993, Heft 2, S. 195.
[2] Ebenda, S. 198.
[3] Schmuhl, Hans- W.: Sterilisation, „Euthanasie“, Endlösung. Erbgesundheitspolitik unter den Bedingungen charismatischer Herrschaft. In: Frei, Norbert (Hrsg.), 1991: Medizin und Gesundheitspolitik in der NS- Zeit, München, S. 295.
[4] Ebenda.
[5] Siehe Literaturverzeichnis dieser Arbeit, S. 18.
[6] Labisch/ Tennstedt: Gesundheitsamt oder Amt für Volksgesundheit? Zur Entwicklung des öffentlichen Gesundheitsdienstes seit 1933. In: Frei, Norbert (Hrsg.), 1991: Medizin und Gesundheitspolitik in der NS- Zeit, München, S. 36.
[7] Weyer von Schoultz, Martin: Die Kommunale Vereinigung für Gesundheitsfürsorge im Ruhrgebiet 1919- 1929. Möglichkeiten und Grenzen kommunaler Gesundheitspolitik in der Zwischenkriegszeit. In: Woelk/ Vögele (Hrsg.), 2002: Geschichte der Gesundheitspolitik in Deutschland, Berlin, S. 84.
[8] Stremmel, Ralf: Stadtärzte in der Weimarer Republik: Zum Profil einer neuen sozialen Formation innerhalb der Ärzteschaft. In: Woelk/ Vögele (Hrsg.), 2002: Geschichte der Gesundheitspolitik in Deutschland, Berlin, S. 93- 96.
[9] Ebenda S. 97.
[10] Ebenda S. 107.
[11] Frerich/ Frey, 1993: Handbuch der Geschichte der Sozialpolitik in Deutschland, Band 1, München, Wien, S. 231- 233.
- Arbeit zitieren
- Thomas Koneczny (Autor:in), 2006, Medizin- und Gesundheitspolitik im Dritten Reich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62048
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