In den vergangenen Jahren wurden Mitarbeiter und vor allem das obere Management immer häufiger mittels Optionen und anderen Eigenkapitalinstrumenten vergütet. Ein Grund für die Beliebtheit dieser Form der Vergütung ist eine an die Interessen der Aktionäre ausgerichtete Unternehmensführung. Denn durch die anteilsbasierte Entlohnung soll das Management in eine eignerähnliche Position versetzt werden und somit dem Unternehmen im Sinne der Shareholder-Value Ausrichtung Mehrwert verschaffen. Die Höhe der Vergütungen durch Aktienoptionsprogramme nahmen in den vergangenen Jahren jedoch Ausmasse an, die nicht mit den Aktionärinteressen zu vereinbaren sind. Vor allem die Transparenz litt unter diesem Umstand, da das IASB bis anhin keine Regelungen bezüglich der bilanziellen Erfassung von anteilsmässigen Vergütungen aufwies. Erst im Jahr 2001 widmete sich das IASB dem Thema der anteilsmässigen Vergütung, als sie im Jahresbericht der IOSCO dazu aufgefordert wurde. Im Februar 2004 wurde dann der IFRS 2 Standard publiziert. Nach IFRS bilanzierende Unternehmen haben für Rechnungslegungsperioden, beginnend mit dem 1.1.2005, IFRS 2 anzuwenden. Künftig sollen alle anteilsmässigen Vergütungen zu ihrem Fair Value erfolgswirksam erfasst werden. Dies betrifft jedoch nicht nur Transaktionen mit Mitarbeitern, sondern auch Geschäftsvorfälle mit anderen Parteien, bei denen Güter oder Dienstleistungen gegen Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erhalten werden. Somit kommt das IASB der Forderung nach mehr Transparenz und einer erfolgswirksamen Erfassung anteilsmässiger Vergütungen nach.
Der IFRS 2 Standard ist für nach IFRS bilanzierende Unternehmen für Rechnungsperioden ab dem 1.1.2005 anzuwenden. Anteilsbasierte Entlohnungen für den Erhalt von Gütern oder Dienstleistungen sind erfolgswirksam zum Fair Value zu erfassen. Spezielle Beachtung ist dem Bewertungsansatz zu schenken. Je nach Art des Geschäfts und der gewährten Eigenkapitalinstrumente ist der Fair Value unterschiedlich zu bewerten und zu handhaben. Der Standard beinhaltet zwar genaue und strenge Regelungen, trotzdem bietet er den Un-ternehmen eine gewisse Möglichkeit zur Bilanzpolitik.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Optionstheorie und Aktienoptionspläne
2.1 Optionstheorie
2.2 Aktienoptionspläne
3 IFRS 2 - Anwendungsbereiche
4 IFRS 2 - Anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente
4.1 Überblick
4.2 Bewertungsansatz
4.3 Geschäftsvorfälle, bei denen Dienstleistungen erhalten werden
4.4 Geschäftsvorfälle, die unter Bezugnahme auf den beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente bewertet werden
4.5 Behandlung von Ausübungsbedingungen (Vesting Conditions)
4.6 Beispiel für die Bilanzierung eines Aktienoptionprogrammes
4.7 Änderungen der Vertragsbedingungen
5 IFRS 2 - Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich
5.1 Bilanzansatz
5.2 Behandlung von Ausübungsbedingungen (Vesting Conditions)
5.3 Beispiel einer anteilsmässigen Vergütung mit SAR
6 IFRS 2 - Anteilsbasierte Vergütungen mit wahlweisem Barausgleich oder Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente
6.1 Erfüllungswahlrecht bei der Gegenpartei
6.2 Erfüllungswahlrecht beim Unternehmen
7 IFRS 2 - Anhangsangaben
8 Fair Value-Ermittlung von Mitarbeiteroptionen
8.1 Das Black/Scholes-Modell
8.2 Das Binominalmodell
9 Übung
9.1 Aufgabe 1: Bilanzierung gewährter Aktienoptionen
9.2 Aufgabe 2: Bilanzierung gewährter Phantom Options
9.3 Aufgabe 3: Anteilsbasierte Vergütung mit Erfüllungswahlrecht bei der Gegenpartei
9.4 Aufgabe 4: Dual-Choice
10 Musterlösung
10.1 Lösung zu Aufgabe 1: Bilanzierung gewährter Aktienoptionen
10.2 Lösung zu Aufgabe 2: Bilanzierung gewährter Phantom Options
10.3 Lösung zu Aufgabe 3: Anteilsbasierte Vergütung mit Erfüllungswahlrecht bei der Gegenpartei
10.4 Lösung zu Aufgabe 4: Dual-Choice Aufgaben
11 Fazit und Ausblick in die Zukunft
12 Anhang
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Zeiträume und Zeitpunkte von Optionen
Abbildung 2: Share-based Payment Transaktionen nach IFRS 2
Abbildung 3: Marktorientierte und marktunabhängige Erfolgsziele in Ausübungsbedingungen
Abbildung 4: Wert der Eigenkapitalkomponente bei Geschäftsvorfällen, wo der Fair Value der Güter oder Dienstleistungen direkt bewertet werden kann
Abbildung 5: Wert der Eigenkapitalkomponente bei Geschäftsvorfällen, wo der Fair Value der Güter oder Dienstleistungen nicht direkt ermittelt werden kann
Abbildung 6: Kursentwicklungsmöglichkeiten im Binominalmodell
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in ieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Immer mehr Unternehmen bedienten sich in den vergangenen Jahren an Aktienoptionsprogrammen als günstiges Vergütungsinstrument, welches das Ergebnis bisher nicht beeinflusste. Die Microsoft Corp. wies beispielsweise im Jahr 2002 eine Belastung durch Aktienoptionen im Wert von rund 2.5 Mrd. USD lediglich im Anhang aus und konnte somit ihr Ergebnis wesentlich günstiger darstellen.[1] Die Intransparenz aktienbasierter Vergütungssysteme und die steigenden Managementvergütungen, liessen die Forderung nach einer grösseren Transparenz aufkommen. So wurde das IASC[2] von IOSCO in ihrem Jahresbericht 2000 dazu aufgefordert, die Behandlung von Share-based Payment zu überdenken.[3] Schliesslich stellen Optionen eine Form der Vergütung dar, wofür das Unternehmen eine Dienstleistung oder Güter empfängt. Folglich sollte auch ein entsprechender Aufwand resultieren. Im Juli 2001 entschied sich das IASB, sich dem Thema der Share-based Payment Transaktionen zu widmen.[4] Im September 2001 wurde die Öffentlichkeit vom IASB aufgefordert, Kommentare zum Discussion Paper Accounting for Share-based Payment, welches bereits im Juli 2000 von Gremien des G4+1[5] publiziert wurde, einzureichen. Der Exposure Draft 2 Share-based Payment (ED 2) folgte im November 2002.[6] Unterstützt durch eine Beratergruppe und das FASB[7] wurden alle Reaktionen und Anregungen auf das Discussion Paper und den Exposure Draft begutachtet, womit am 19. Februar 2004 der IFRS 2 Standard publiziert werden konnte.[8]
Für nach IFRS bilanzierende Unternehmen sind durch den neuen Rechnungslegungsstandard anteilsbasierte Vergütungssysteme in den Berichtsperioden ab dem 1. Januar 2005 erfolgswirksam zum Fair Value zu erfassen.[9] Somit kommt man der Forderung nach, dem Unternehmen erbrachte Dienstleistungen auch tatsächlich als Aufwand zu verbuchen. Warren Buffet, ein bekannter Amerikanischer Investor, rechtfertigte die strengere Regelung wie folgt: „If options aren't a form of compensation, what are they? If compensation isn't an expense, what is it? And, if expenses shouldn't go into the calculation of earnings, where in the world should they go?”[10]
Als Einführung in die Thematik wird als Erstes in Kaptiel 2 ein Überblick über die Optionstheorie geboten und wichtige Fachbegriffe erläutert, die für das Verstehen des IFRS 2 Standards unumgänglich sind. Des Weiteren wird speziell auf Mitarbeiteraktienoptionsprogramme[11] eingegangen und deren Sinn und Zweck erläutert.
In den Kapiteln 3 bis 7 wird der IFRS 2 Standard zusammengefasst und anhand verschiedener Beispiele vertieft. Kapitel 8 erklärt mögliche Methoden zur Bewertung des Fair Value von Aktienoptionen, welche in IFRS 2 nur am Rande erwähnt werden. Die Arbeit wird abgeschlossen mit einer Übung inklusive Musterlösung, die dem Leser die praktische Umsetzung des IFRS 2 Standards näher bringt.
2 Optionstheorie und Aktienoptionspläne
2.1 Optionstheorie
An einem einfachen Beispiel wird die Funktionsweise von Optionen gezeigt. Ein Unternehmen weiss heute, dass es in einem Jahr eine Million USD benötigt. Um sich gegen das Risiko eines Wechselkursanstiegs abzusichern, erwirbt sie eine USD-Call-Option. Somit hat sie das Recht, aber nicht die Pflicht, in einem Jahr eine Million USD von der Gegenpartei, dem Stillhalter, zu einem heute festgelegten Preis zu kaufen. Die Stillhalterposition hat hingegen die Pflicht, dem Entscheid des Call-Käufers nachzukommen. Liegt der festgelegte Preis zum Ausübungszeitpunkt unter dem Marktpreis, wird das Unternehmen die Option ausüben. Sollte der festgelegte Preis jedoch über dem Marktpreis liegen, wird das Unternehmen die Option verfallen lassen. Als Aufwand bleibt dem Unternehmen lediglich der bezahlte Optionspreis.[12]
Der Wert einer Option setzt sich aus dem inneren Wert und dem Zeitwert zusammen. Der innere Wert kann als Differenz zwischen dem Preis des Underlying und dem Ausübungspreis verstanden werden und stellt den möglichen Gewinn bei sofortiger Ausübung dar. Der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Optionspreis und dem Ausübungspreis lässt sich durch den Zeitwert erklären. Dieser ist umso grösser, je länger die Restlaufzeit, je grösser die Volatilität des Underlying und je höher der risikolose Zinssatz. Denn wird die Option nicht sofort ausgeübt, hat der Optionshalter die Chance auf eine Wertsteigerung des Underlying. Der Verlust ist jedoch nach unten begrenzt, da der Optionshalter lediglich das Recht, aber nicht die Pflicht hat, die Option auszuüben.[13]
2.2 Aktienoptionspläne
Während langer Zeit bestand in Europa die Entlohnung aus einem fixen Teil und einer ergebnisabhängigen Tantieme.[14] Ende der Neunzigerjahre, zu Beginn des Börsenbooms, erlangten jedoch unternehmenswertbezogene, variable Vergütungsbestandteile, so genannte Aktienoptionspläne, immer mehr an Bedeutung.[15] Ihren Ursprung haben sie in angelsächsischen Ländern, wo sich die Entwicklung bis in die 1920er Jahre zurückverfolgen lässt.[16]
Im Rahmen eines Mitarbeiteroptionsplans werden den Mitarbeitern Aktienoptionen zugesprochen, welche dazu berechtigen, Aktien der gewährenden Unternehmung zu erwerben.[17] Ein solches Stock Option Programm kann in folgende Zeitpunkte und Zeiträume gegliedert werden, wie sie in Abbildung 1 gezeigt werden:[18]
1. Beschlussfassung (Adoption Date): Die Geschäftsleitung und/oder der Verwaltungsrat beschliesst die Einführung eines aktienkursorientierten Vergütungsprogramms.
2. Gewährung (Grant Date): Zeitpunkt, an dem die Mitarbeiteraktienoptionen verbindlich zugesprochen werden.
3. Zeitpunkt des uneingeschränkten Bezugsrechts (Unverfallbarkeit) der Option (Vesting Date): Zeitpunkt, an dem der Begünstigte alle Bedingungen und Erfolgskriterien erfüllt hat, womit die Option in den Besitz des Mitarbeiters übergeht.
4. Erstmöglicher Ausübungszeitpunkt (First Possible Exercise Date): Tag, an dem die Optionen erstmalig ausgeübt werden können.
5. Tag der Ausübung bzw. Barauszahlung (Exercise Date bzw. Settlement Date): Tag, an dem die Option vom Mitarbeiter ausgeübt und gegen Aktien getauscht wird bzw. die Zahlung aus einem virtuellen Vergütungsprogramm erfolgt.
6. Verfallstag (Lapse Date): Wird die Option innerhalb der Laufzeit nicht ausgeübt, verfällt diese ohne Gegenleistung.
Abbildung 1: Zeiträume und Zeitpunkte von Optionen[19]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Motive für Mitarbeiterbeteiligungen können verschiedenen Ursprungs sein. Bei der Gewährung von Mitarbeiteroptionen steht in der Regel der Aspekt der Leistungsmotivation im Vordergrund. Beispielsweise kann eine gute Leistung des Managements zu höheren Aktienkursen führen, wodurch die Optionen ebenfalls an Wert gewinnen.[20] Die Deutsche Henkel-Gruppe begründet ihr Aktienoptionsplan im Geschäftsbericht 2004 wie folgt:[21] „Ziel des im Jahr 2000 bei Henkel eingeführten Aktien-Optionsprogramms ist es, weltweit rund 700 Führungskräfte zusätzlich zu motivieren. Den Teilnehmern werden Optionsrechte zum Bezug von Henkel-Vorzugsaktien gewährt, die nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren innerhalb eines Zeitraums von maximal fünf Jahren ausgeübt werden können.“
Des Weiteren kann durch Mitarbeiterbeteiligungen der Interessenskonflikt zwischen Management und Aktionären gemildert werden. Denn ist die Entlohnung des Managements an den Aktienkurs gebunden, können bei einem Kursanstieg sowohl die Manager als auch die Aktionäre profitieren. Aktienkursorientierte Vergütungssysteme stellen folglich ein geeignetes Instrument zur Minimierung der Agency-Costs und zur Verknüpfung der Interessen der beiden Parteien im Sinne der Principal-Agent-Theorie[22] dar.[23]
3 IFRS 2 - Anwendungsbereiche
Der IFRS 2 muss zur Bilanzierung aller anteilsbasierten Vergütungen angewendet werden. Anteilsbasierte Vergütungen werden im IFRS 2 wie folgt definiert: „A transaction in which the entity receives goods or services as consideration for equity instruments of the entity (including shares or share options), or acquires goods or services by incurring liabilities to the supplier of those goods or services for amounts that are based on the price of the entity’s shares or other equity instruments of the entity.“[24][25]
Aus dieser Definition lässt sich auch gleich die Unterscheidung in (1) anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente und (2) anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich erkennen. Eine dritte mögliche Form von anteilsbasierter Vergütung stellen (3) Geschäftsvorfälle dar, bei denen das Unternehmen oder die Gegenpartei die Wahl hat, den Ausgleich in bar oder durch Eigenkapitalinstrumente erfolgen zu lassen. In den folgenden Abschnitten werden die verschiedenen Formen der anteilsbasierten Vergütung näher erläutert. Abbildung 2 gibt eine Übersicht der nach IFRS zu unterscheidenden Vergütungsformen.
Abbildung 2: Share-based Payment Transaktionen nach IFRS 2[26]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Obwohl die Kontroverse rund um die Behandlung von Share-based Payment vor allem in Verbindung mit Mitarbeiteroptionen gebracht wird, ist darauf aufmerksam zu machen, dass IFRS 2 nicht nur diesen Bestandteil regelt.[27] Der Standard ist auch bei Tranksaktionen mit anderen Parteien anzuwenden, bei denen Güter oder Dienstleistungen gegen Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erhalten werden. Solche Güter können Immobilien, Vorräte, Betriebsanlagen oder auch immaterielle Vermögensbestände sein. Beispielsweise ist IFRS 2 anzuwenden, wenn bei der Gründung einer Aktiengesellschaft ein Gründer einen Firmenwagen anstelle von flüssigen Mitteln als Kapital einbringt oder ein Unternehmensberater mit Aktienoptionen statt bar vergütet wird.[28]
IFRS 2 darf jedoch nicht in Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen angewendet werden, bei denen Eigenkapitalinstrumente im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses gegen Güter als Teil des erworbenen Reinvermögens getauscht werden.[29] Ebenfalls nicht in den Geltungsbereich von IFRS 2 zählen Geschäftsvorfälle mit Mitarbeitern (oder anderen Parteien), welche auf ihre Rolle als Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten zurückzuführen sind. Gewährt zum Beispiel ein Unternehmen ihren Aktionären das Recht, weitere Aktien zum Vorzugspreis zu erwerben, unterliegt die Gewährung dieses Rechts nicht den Bestimmungen des IFRS 2.
4 IFRS 2 - Anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente
Kapitel 4 soll zeigen, wie IFRS 2 die Vergütung von erhaltenen Gütern oder Dienstleistungen regelt, wenn diese mit Eigenkapitalinstrumenten beglichen werden. Je nach Sachverhalt müssen die Güter bzw. Dienstleistungen direkt zu ihrem Fair Value oder indirekt zum Fair Value der Eigenkapitalinstrumente bewertet werden.
4.1 Überblick
Transaktionen, bei denen Güter oder Dienstleistungen gegen Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erhalten werden, sind bilanziell zu erfassen. Stellen die von Unternehmen erhaltenen Güter oder Dienstleistungen einen aktivierbaren Vermögenswert dar, so sind diese durch eine entsprechende Erhöhung des Eigenkapitals zu aktivieren. Als Beispiel sei die Einbringung eines Kraftfahrzeugs bei der Gründung einer Aktiengesellschaft aufgeführt.[30]
Beispiel 4.1[31]
Anstelle einer Barzahlung bringt ein Gründer bei der Gründung einer Aktiengesellschaft per 1.1.2001 ein Kraftfahrzeug im Wert (Fair Value) von CHF 100'000 in das Unternehmen ein. Er wird dafür mit 1000 Aktien zum Nennwert von je CHF 1 abgegolten. Diese Sacheinlage ist in der Bilanz wie folgt zu erfassen:
Abbildung in ieser Leseprobe nicht enthalten
Beide Buchungen sind erfolgsneutral. Der Aufwand entsteht erst in den Folgejahren in Form von Abschreibungen. Angenommen, das Fahrzeug wird über 4 Jahre linear abgeschrieben, sähen die Buchungen wie folgt aus:
Abbildung in ieser Leseprobe nicht enthalten
Können die erhaltenen Güter oder Dienstleistungen bilanziell jedoch nicht aktiviert werden, so sind sie als Aufwand zu erfassen. Typischerweise trifft dies für Mitarbeitervergütungen durch Eigenkapitalinstrumente zu. Zur Veranschaulichung dieses Sachverhalts wird in Beispiel 4.2 die Verbuchung einer anteilsbasierten Vergütung von Managern gezeigt.
Beispiel 4.2[32]
Für eine bereits erbrachte Leistung erhalten 10 Manager als Bonus jeweils 50 Aktien. Der aktuelle Aktienkurs beträgt CHF 100, der Nennwert CHF 1. Die Manager erhalten die Aktien zum Vorzugspreis von CHF 60. Bilanziell ist dies wie folgt zu erfassen:
Abbildung in ieser Leseprobe nicht enthalten
Insgesamt werden 500 Aktien ausgegeben. Die Manager bezahlen dem Unternehmen dafür CHF 30'000. Der Marktwert der Aktien beträgt aber CHF 50'000, weshalb CHF 20'000 als Personalaufwand verbucht werden.
4.2 Bewertungsansatz
Werden Güter oder Dienstleistungen durch Eigenkapitalinstrumente beglichen, sind diese anhand ihres Fair Value zu bewerten. Der Fair Value wird in Appendix A von IFRS 2 wie folgt definiert: „The amount for which an asset could be exchanged, a liability settled, or an equity instrument granted could be exchanged, between knowledgeable, willing parties in an arm’s length transaction.“ Als Zeitpunkt der Ermittlung dieses Werts gilt der Tag, an dem die Güter erhalten werden bzw. die Gegenpartei ihre Leistung erbringt.
Sollte der Fair Value der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen jedoch infolge nicht vorhandener Marktpreise nicht verlässlich bestimmt werden können, ist der Wert in Bezugnahme auf die gewährten Eigenkapitalinstrumente zu bestimmen. Werden solche Transaktionen mit Mitarbeitern[33] durchgeführt, beispielsweise mittels Mitarbeiteroptionsplänen, ist nach IFRS 2 davon auszugehen, dass es nicht möglich ist, den Wert der erhaltenen Leistungen durch die Mitarbeiter verlässlich zu schätzen. Somit ist der Fair Value zum Zeitpunkt der Gewährung anhand der Eigenkapitalinstrumente zu bestimmen.
Nach IFRS 2.23 dürfen nach dem Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit keine Änderungen im Gesamtwert des Eigenkapitals vorgenommen werden. Selbst wenn beispielsweise eine Option bis zum Verfallstag nicht ausgeübt und somit wertlos wird.
4.3 Geschäftsvorfälle, bei denen Dienstleistungen erhalten werden
Wird bei der Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten keine Sperrfrist erhoben, erwirbt die dienstleistende Vertragspartei, ohne an eine bestimmte Dienstzeit gebunden zu sein, einen uneingeschränkten Anspruch auf die Ausübung dieser Eigenkapitalinstrumente. Nach IFRS 2 ist in diesem Fall davon auszugehen, dass die Vertragspartei die Leistung bereits erbracht hat. Folglich sind die erhaltenen Leistungen am Tag der Gewährung in voller Höhe mit einer entsprechenden Erhöhung des Eigenkapitals zu erfassen.[34]
Werden die Leistungen der Vertragspartei erst künftig im Laufe der Vesting Period erbracht, sind diese jeweils zum Zeitpunkt ihrer Erbringung während der gesamten Vesting Period mit einer einhergehenden Erhöhung des Eigenkapitals zu erfassen. Als Beispiel sei ein Mitarbeiteroptionsplan genannt, bei welchem einem Arbeitnehmer Aktienoptionen mit einer Sperrfrist von fünf Jahren gewährt werden. Er kann die Option nur ausüben wenn er während der gesamten fünf Jahre im Unternehmen bleibt. Die zu vergütende Leistung wird während dieser fünf Jahre erbracht, womit der Wert der Aktienoptionen über diese fünf Jahre hinweg zu erfassen ist.
4.4 Geschäftsvorfälle, die unter Bezugnahme auf den beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente bewertet werden
Geschäftsvorfälle, für welche der Fair Value nicht direkt bestimmt werden kann, ist der Fair Value der gewährten Eigenkapitalinstrumente am Bewertungsstichtag (Measurement Date)[35][36] anhand von Marktpreisen zu ermitteln. Für Mitarbeiteroptionen oder ähnliche Eigenkapitalinstrumente, die meist speziellen, marktunüblichen Vertragsbedingungen unterliegen, stehen jedoch keine Marktpreise zur Verfügung.[37] In diesem Fall ist der Fair Value der Eigenkapitalinstrumente anhand einer angemessenen Bewertungsmethode[38] zu bestimmen.
4.5 Behandlung von Ausübungsbedingungen (Vesting Conditions)
Gerade im Falle von Mitarbeiteroptionen ist die Gewährung häufig an Ausübungsbedingungen gekoppelt. Das können zum Beispiel Gewinnsteigerungen oder ein Mindestaktienkurs sein. Diesem Umstand ist bei der Bewertung der Eigenkapitalinstrumente Beachtung zu schenken. Zum einen gibt es Ausübungsbedingungen, welche an marktorientierte Erfolgsziele knüpfen und zum anderen solche, welche sich auf marktunabhängige Erfolgsziele beziehen. Abbildung 3 gibt eine Übersicht.[39]
[...]
[1] Vgl. Pellens / Fülbier / Gassen (2004), S. 452.
[2] Vorgängerin des IASB.
[3] Vgl. IFRS 2.BC3.
[4] Vgl. IFRS 2.BC4.
[5] G4+1 ist eine Organisation bestehend aus Mitgliedern von nationalen Standard-Setting Gremien aus Australien, Kanada, Neuseeland, Grossbritannien, USA und dem IASC.
[6] Discussion Papers und Exposure Drafts werden jeweils vom IASB der Öffentlichkeit vorgelegt um Kommentare und Anregungen zu erhalten, bevor ein Standard definitiv verabschiedet wird, vgl. dazu http://www.iasb.org/.
[7] Das FASB leitete zu diesem Zeitpunkt ebenfalls ein Projekt zur Behandlung von Share-based Payment in die Wege. Vgl. dazu IFRS 2.BC6.
[8] Vgl. IFRS 2.BC2-6.
[9] Vgl. IFRS 2.60.
[10] PriceWaterhouseCoopers (2004a).
[11] Für den Begriff Mitarbeiteraktienoptionsprogramm werden im Rahmen dieser Semesterarbeit synonym die Bezeichnungen Stock Option Programm, Aktienoptionsplan und Mitarbeiteroptionsplan verwendet.
[12] Beispiel in Anlehnung an Volkart (2003), S. 691-692.
[13] Vgl. Volkart (2003), S. 701-702.
[14] Vgl. Küting / Dürr (2004), S. 609.
[15] Vgl. Vater (2004), S. 1.
[16] Vgl. Weber (2000), S. 28 und Long (1992), S. 15-16 zit. nach: Kütting / Dürr (2004), S. 609.
[17] Vgl. Müller (2005), S. 4.
[18] Vgl. Kramer (2002), S. 49-50.
[19] In Anlehnung an Kramer (2002), S. 49-51.
[20] Vgl. Risi (1999), S. 108.
[21] Henkel Gruppe (2004), S. 87.
[22] Die Principal-Agent Theorie beruht auf dem Aufsatz von Jensen / Meckling (1976).
[23] Vgl. Kramer (2002), S. 13-23.
[24] Vgl. IFRS 2.1-6.
[25] IFRS 2, Appendix A.
[26] Kütting / Dürr (2004), S.610.
[27] Vgl. IFRS 2.BC7.
[28] Vgl. Pellens / Fülbier / Gassen (2004), S. 453.
[29] In diesem Fall ist IAS 22 anzuwenden.
[30] Vgl. IFRS 2.7-13.
[31] Vgl. Pellens / Fülbier / Gassen (2004), S. 457.
[32] Vgl. Pellens / Fülbier / Gassen (2004), S. 458.
[33] In diesem IFRS schliessen alle Bezugnahmen auf Mitarbeiter auch andere Personen, die ähnliche Leistungen erbringen, ein. Vgl. dazu Fussnotenbemerkung zu IFRS 2.11.
[34] Vgl. IFRS 2.14-15.
[35] Vgl. IFRS 2.16-25.
[36] Der Bewertungsstichtag ist in Appendix A von IFRS 2 wie folgt definiert: „The date at which the fair value of the equity instruments granted is measured for the purposes of this IFRS. For transactions with employees and others providing similar services, the measurement date is grant date. For transactions with parties other than employees (and those providing similar services), the measurement date is the date the entity obtains the goods or the counterparty renders service.“
[37] Vgl. IFRS 2.B4.
[38] Für die Bewertungsmethoden von Mitarbeiteroptionen, siehe Kapitel 8.
[39] Vgl. IFRS 2.19-21.
- Arbeit zitieren
- lic. oec. publ. Michael Meyer (Autor:in), 2006, IFRS 2 - Share-based Payment, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/60542
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