[...] Die vorliegende Arbeit will in einem Streifzug durch die deutsche Geschichte die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung als eine demokratische Errungenschaft darstellen, die es in einer lebendigen Demokratie zu bewahren gilt. Immer wieder mussten sich in der Geschichte die politisch Verantwortlichen mit der Lösung der „sozialen Frage“ beschäftigen. Einen wichtigen Beitrag zu dieser Lösung leistete die Bildung eines umfassenden Versicherungsschutzes, eingebettet in schon bestehende Sicherungs- und Fürsorgesysteme. So entstanden in verhältnismäßig schneller Folge die Kranken-, Unfall-, Invalidität-, Alters- und Arbeitslosenversicherung. Sie wurden eigenverantwortlich und ehrenamtlich von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die mit Unterstützung der Staatskasse Beiträge leisteten, selbstverwaltet. Die Selbstverwaltung strahlte über die Landesgrenzen hinweg, da sie sich auf dem festen Fundament demokratischer Wahlen und dem Solidaritätsprinzip aufbaute. Auf dem Gebiet der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung ging Deutschland voran und wurde zum Vorbild benachbarter Länder. Immer wieder musste sich die Selbstverwaltung staatlichen Eingriffen unterziehen, um flexibel zu bleiben für die gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen. Die vorliegende Arbeit möchte den Leser davon überzeugen, dass es sich lohnt, für den Erhalt einer demokratisch legitimierten Selbstverwaltung zu kämpfen, die Ausdruck eines Demokratieverständnisses ist, das den Bürger an den gesellschaftlichen Prozessen unmittelbar teilhaben lässt. Im ersten Teil der Arbeit werden die Begriffe Selbstverwaltung und Sozialversicherung geklärt. Der sich daran anschließende Hauptteil, angefangen mit der Kaiserlichen Botschaft von Kaiser Wilhelm I., beschreibt die historische Entwicklung der sozialversicherungsrechtlichen Selbstverwaltung. Die Arbeit schließt mit einer inhaltlichen Zusammenfassung und gibt eine eigene Stellungnahme zur Bedeutung der sozialversicherungsrechtlichen Selbstverwaltung ab. Um den Rahmen der Arbeit nicht zu sprengen, wird auf eine ausführliche Aufgabenbeschreibung der Organe der Selbstverwaltung verzichtet, und dementsprechend werden auch die Organisationsreform der Rentenversicherung 2005 und die damit verbundenen Änderungen der Selbstverwaltung nicht erwähnt.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Selbstverwaltung in Deutschland
2.1. Definition
2.2. Ursprung der sozialversicherungsrechtlichen Selbstverwaltung
2.3. Das Prinzip der Selbstverwaltung
3. Die Sozialversicherung in Deutschland
3.1. Was ist Sozialversicherung?
3.2. Entstehung der Sozialversicherung
4. Die historische Entwicklung der sozialversicherungs- rechtlichen Selbstverwaltung bis heute
4.1. Beginn - Kaiserliche Botschaft vom 17.11.1881
4.2. Entwicklung bis 1933
4.3. Soziale Selbstverwaltung im Dritten Reich
4.4. Neubegründung nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges
5. Zusammenfassung – Eigene Stellungnahme
6. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Das soziale Selbstverwaltungssystem als herausragendes Beispiel einer Basisdemokratie, ins Leben gerufen von Reichskanzler Otto von Bismarck in seiner Kaiserlichen Botschaft von 1881, kann auf eine über 100-jährige Geschichte zurückblicken. Bisher war die Selbstverwaltung flexibel, anpassungsfähig und selbstbewusst genug, sich den jeweiligen geschichtlich-politischen Zeitepochen entsprechend formen und gestalten zu lassen, ohne dabei ihre Identität zu verlieren. Eigenverantwortung und Selbstbestimmung waren in den zurückliegenden Jahren, mit Ausnahme der Zeit während der NS-Diktatur, belebende Elemente der Selbstverwaltung und widersetzten sich erfolgreich einer manchmal drohenden Verstaatlichung.
Die vorliegende Arbeit will in einem Streifzug durch die deutsche Geschichte die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung als eine demokratische Errungenschaft darstellen, die es in einer lebendigen Demokratie zu bewahren gilt. Immer wieder mussten sich in der Geschichte die politisch Verantwortlichen mit der Lösung der „sozialen Frage“ beschäftigen. Einen wichtigen Beitrag zu dieser Lösung leistete die Bildung eines umfassenden Versicherungsschutzes, eingebettet in schon bestehende Sicherungs- und Fürsorgesysteme. So entstanden in verhältnismäßig schneller Folge die Kranken-, Unfall-, Invalidität-, Alters- und Arbeitslosenversicherung. Sie wurden eigenverantwortlich und ehrenamtlich von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die mit Unterstützung der Staatskasse Beiträge leisteten, selbstverwaltet. Die Selbstverwaltung strahlte über die Landesgrenzen hinweg, da sie sich auf dem festen Fundament demokratischer Wahlen und dem Solidaritätsprinzip aufbaute. Auf dem Gebiet der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung ging Deutschland voran und wurde zum Vorbild benachbarter Länder. Immer wieder musste sich die Selbstverwaltung staatlichen Eingriffen unterziehen, um flexibel zu bleiben für die gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen. Die vorliegende Arbeit möchte den Leser davon überzeugen, dass es sich lohnt, für den Erhalt einer demokratisch legitimierten Selbstverwaltung zu kämpfen, die Ausdruck eines Demokratieverständnisses ist, das den Bürger an den gesellschaftlichen Prozessen unmittelbar teilhaben lässt.
Im ersten Teil der Arbeit werden die Begriffe Selbstverwaltung und Sozialversicherung geklärt. Der sich daran anschließende Hauptteil, angefangen mit der Kaiserlichen Botschaft von Kaiser Wilhelm I., beschreibt die historische Entwicklung der sozialversicherungsrechtlichen Selbstverwaltung. Die Arbeit schließt mit einer inhaltlichen Zusammenfassung und gibt eine eigene Stellungnahme zur Bedeutung der sozialversicherungsrechtlichen Selbstverwaltung ab. Um den Rahmen der Arbeit nicht zu sprengen, wird auf eine ausführliche Aufgabenbeschreibung der Organe der Selbstverwaltung verzichtet, und dementsprechend werden auch die Organisationsreform der Rentenversicherung 2005 und die damit verbundenen Änderungen der Selbstverwaltung nicht erwähnt.
2. Die Selbstverwaltung in Deutschland
2.1. Definition
Bevor sich diese Arbeit eingehend mit der Historie der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung beschäftigt, ist die Frage zu klären:
Wie definiert sich der Begriff Selbstverwaltung in Deutschland?
Selbstverwaltung beschreibt das organisierte, zumeist ehrenamtliche Mitwirken des Bürgers bzw. bestimmter Gruppen von Bürgern bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die durch Gesetze definiert sind und deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt.[1]
Der Staat überträgt bestimmten „Interessengruppen“ Aufgaben und Funktionen mit der Vorgabe eigenverantwortlichen Wahrnehmens, ohne selbst auf Kontrolle und Einflussmöglichkeiten zu verzichten. Diese vom Staat gewünschten „Interessengruppen“ sind in der Regel Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.[2]
Beide Begriffsdefinitionen der Selbstverwaltung lassen erkennen, dass eine wissenschaftlich eindeutig zu formulierende Definition des Begriffs der Selbstverwaltung nur schwer möglich ist, zumal die praktizierte Selbstverwaltung im Laufe ihrer Geschichte, bedingt durch politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Veränderungen, immer wieder inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet wurde. Somit platziert sich eine fiktive „lehrbuchhafte“ „[…] Selbstverwaltung in der Mitte zwischen privaten Körperschaften – wie z.B. den privaten Krankenversicherungen – und unmittelbarer Staatsverwaltung – etwa nach Art des staatlichen Gesundheitssystems in Großbritannien.“[3]
Bezogen auf den Themenschwerpunkt beschäftigt sich diese Arbeit vorrangig mit der Selbstverwaltung in der deutschen Sozialversicherung. Eine Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Staatsverwaltung ist an dieser Stelle sehr wichtig. Bei der mittelbaren Staatsverwaltung werden Verwaltungsaufgaben durch rechtlich verselbständigte Verwaltungsträger durchgeführt, z.B. durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sowie durch Beliehene. Sie übernehmen in vielen Bereichen staatliche Aufgaben, bedürfen daher auch einer gesetzlichen Grundlage und unterstehen einer eingeschränkt staatlichen Aufsicht. Die Fach- und Dienstaufsicht wird von der Selbstverwaltung ausgeübt, nur die Rechtsaufsicht liegt im Befugnisbereich des Staates. So sind die organisatorisch aus dem staatlichen Bereich ausgelagerten Körperschaften als Träger der Selbstverwaltungsaufgaben Teil der öffentlichen Gewalt und damit gem. Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Als Teil der öffentlichen Gewalt haben öffentlich-rechtliche Körperschaften z.B. Entscheidungsfreiheiten bezüglich der Ernennung von Beamten (Dienstherrenfähigkeit), Satzungs- und Abgabenhoheit.[4]
Im Gegensatz zur mittelbaren Staatsverwaltung werden bei der unmittelbaren Staatsverwaltung Aufgaben vom Staat selbst durch seine Behörden erledigt. Sie unterliegen direkt der Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht des Staates. In Deutschland liegt ein Großteil der Verwaltungsaufgaben bei den Ländern (Art. 83, 84 GG).[5]
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Selbstverwaltung idealistischer Prägung gekennzeichnet ist durch selbstverantwortlich geschaffene und an den beruflichen Belangen orientierte Organisationsstrukturen, die es ermöglichen, weitgehend in selbstverwalterischer Verantwortung Entscheidungen zu treffen. Dieses Aufgabenfeld wird von ehrenamtlich tätigen Personen (§ 40 SGBIV) (ausgenommen Geschäftsführung) wahrgenommen. Diese Wahrnehmung staatspolitischer Aufgaben entlastet den Staat, der die Selbstverwaltungstätigkeit gesetzlich absichert (§ 29 ff SGB IV), aber auf staatliche Aufsicht nicht ganz verzichtet. Das auch heute immer wieder geforderte Prinzip der Subsidiarität wird hier verwirklicht.
Somit wird Selbstverwaltung zur gelebten Demokratie, in der
Aufgabenerfüllung in eigener Verantwortung,
paritätisches Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
regelmäßige Neuwahlen für Vorsitz und Vorstand in Vertreterversammlungen,
Praxisnähe und Branchenkenntnis,
Solidarität aller Mitglieder und „Sympathisanten“,
eigenes Satzungs- und Haushaltsrecht
verwirklicht werden.
Mitbestimmung, Interessenvertretung und gelebte Demokratie sind demzufolge Grundpfeiler der Selbstverwaltung.
2.2. Ursprung der sozialversicherungsrechtlichen Selbstverwaltung
Die funktionale Selbstverwaltung basiert auf dem Grundgedanken, dass die Bürger das Recht haben sollen, die sie unmittelbar betreffenden öffentlichen Aufgaben selbst zu verwalten.
Selbstverwaltung hat in Deutschland eine lange Tradition. Ihre Ursprünge reichen zurück in das 14. Jahrhundert, die Blütezeit des Mittelalters mit ihren Zünften, Gilden und Deichverbänden , die sich der Interessen des Handwerks und des Gewerbes annahmen. Auch die ersten Universitäten praktizierten die Selbstverwaltung und besaßen so für lange Zeit einen „Autonomiestatus“. Im Spätmittelalter erkämpften immer mehr Städte die Befreiung und damit die Unabhängigkeit von den territorialen Feudalherren. Dieser Prozess setzte sich in der Schaffung wirtschaftlicher und politischer Städtebündnisse fort, was zu mehr Machtfülle seitens der Städte führte und den Feudalismus zurückdrängte.[6]
In der Neuzeit setzt die Geschichte der Selbstverwaltung im 19. Jh. wieder ein. Im ausgehenden Zeitalter des Absolutismus kristallisierte sich mit der preußischen Städteordnung vom 19.11.1808 eine institutionelle Selbstverwaltung der Städte (kommunale Selbstverwaltung) heraus. Sie ist eine Folge des wichtigen Reformvorhabens von Reichsherr Heinrich Friedrich vom und zum Stein. Die so ins Leben gerufene Selbstverwaltung verfolgte die Absicht einer Selbstverwaltung der Städte und gleichzeitig einer Befreiung der Bauern vom Joch der Leibeigenschaft. Mit der kommunalen Selbstverwaltung wurden die Bürger/-innen aktiv in das Staatswesen eingebunden, ohne direkt unmittelbarer Teil des Staatsapparates zu sein. Mit der kommunalen Selbstverwaltung wurde der Kommune eine Eigenständigkeit zugebilligt. Das war Voraussetzung für eine orts- und bürgernahe Staats- und Verwaltungstätigkeit, die schneller auf räumliche, wirtschaftliche, berufliche und sozial-gesellschaftliche Veränderungen reagieren und adäquate Entscheidungen treffen konnte. Da die Entscheidungen nah an den Bedürfnissen der unmittelbar Betroffenen gefällt wurden, erreichte man bei den Menschen eine größere Akzeptanz.[7]
Damit lag ein politischer Gegenentwurf zum absolutistisch regierten Staat vor, von dem sich das Volk emanzipieren sollte. Dieser Entwurf war nicht unmaßgeblich von der Grundidee Lorenz von Steins beeinflusst, eine politische Versöhnung zwischen den Herrschern, der Adelsklasse und den „Untertanen“ in Bezug auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung anzustreben. Ihm war bewusst, dass ein Interessensausgleich geschaffen werden müsse, der den König in seiner Herrschaftsstellung stabilisiert und zugleich der produzierenden Bevölkerung einen Teil an Freiheit, sozialer Sicherheit und Möglichkeiten des sozialen Aufstiegs garantiert. In Form der Selbstverwaltung sollten ehrenamtliche Laien aus der Arbeiter- und Bürgerschaft die kleinstaatlichen Geschicke vor Ort in Selbstverantwortung lenken und leiten. Im Zusammenhang mit dem wissenschaftlichen Vordenker, vorrangig in den Bereichen Rechtsgeschichte und Staatstheorien, Lorenz von Stein, ist in der sozialgeschichtlichen Literatur der Begriff des „Sozialen Königtums“ geprägt worden.[8]
Zur gleichen Zeit machte sich auch Rudolf von Gneist Gedanken über die Neugestaltung eines mehr demokratisierten Staatsgebildes. Rudolf von Gneist, seit 1844 Professor in Berlin, beschäftigte sich schwerpunktmäßig mit Staats- und Verwaltungsrecht und war zugleich ein Befürworter einer selbständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und einer Verfassungsreform. Er forderte eine nach Organisation und Verfahren selbständige, aus der Verwaltung hervorwachsende Verwaltungsgerichtsbarkeit, die besonders Sach- und Ortsnähe aufweisen sollte. Er war ein großer Verfechter einer kommunalen Selbstverwaltung und befürwortete nicht die „[…] Autonomie kommunaler Körperschaften gegenüber dem Staat.“[9] [10]
Die Diskrepanz zwischen beiden Entwürfen liegt darin, dass Lorenz von Stein den Schwerpunkt auf allgemeine Selbstverwaltung durch ehrenamtlich tätige Laien legte, die über den staatlich-politischen Rahmen der Kommune hinausging. Rudolf von Gneist dagegen sprach überwiegend nur von einer kommunalen Selbstverwaltung und engagierte sich für die „Durchsetzung des Beamtentums mit ehrenamtlich tätigen Laien“[11].
2.3. Das Prinzip der Selbstverwaltung
Eine gut funktionierende Selbstverwaltung basiert nach alledem auf dem Prinzip, die Betroffenen durch ihre gewählten Vertreter eigene Belange selbst verwalten zu lassen und sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Da die Vertreter in direktem Kontakt zur Basis stehen, können so die Probleme bedarfsgerecht und lebensnah gelöst werden. Auch die 1881 unter Bismarck eingeführte Sozialversicherung, auf die später eingegangen wird, baut auf diesen grundlegenden Prinzipien der Selbstverwaltung auf.
„Das Prinzip der Selbstverwaltung gehört zu den traditionellen Organisationsformen der gesamten staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung.“[12] So ist vor allem die Selbstverwaltung der Gemeinden (kommunale Selbstverwaltung) verfassungsrechtlich unmittelbar garantiert (Art. 28 GG). Handelt die Selbstverwaltung anstelle staatlicher Behörden, wird Zentralisation vermieden, d.h. Verwaltungsaufgaben werden dezentralisiert. So wird eine größere Nähe zu den Betroffenen hergestellt und folglich können Entscheidungen berufsnäher, pragmatischer und effizienter, weil sachkompetenter, getroffen werden.
Zum Wesen der Selbstverwaltung gehört auch ihre demokratische Legitimation: Das Sozialvolk (Arbeitgeber, Versicherte und Leistungsempfänger) wählt in Urwahlen (Wahlen mit Wahlhandlung) oder in Friedenswahlen (Wahlen ohne Wahlhandlung) die Vertreterversammlung als beschließendes Organ (Legislativorgan). Die gewählte Vertreterversammlung, die sich je zur Hälfte aus gewählten Vertretern der Versicherten und Rentner und gewählten Vertretern der Arbeitgeber zusammensetzt, wählt einen ehrenamtlichen Vorstand als ausführendes Organ sowie eine hauptamtliche Geschäftsführung (ein Präsident und zwei Direktoren) die für die laufenden Verwaltungstätigkeiten verantwortlich ist.[13] Die oben erwähnte Friedenswahl wird fast ausschließlich bei den Wahlen der Arbeitgeber durchgeführt, da diese meist nicht mehr Bewerber vorschlagen als zu wählen sind. Somit gelten die vorgeschlagenen Arbeitgeber als gewählt und eine Wahlhandlung, bei der Sozialversicherung immer eine Briefwahl, entfällt.[14]
[...]
[1] Vgl. Stefan Muckel: Sozialrecht. Seite 48ff
[2] Vgl. Anlage 1: Selbstverwaltung. Gefunden in: www.wikipedia.de
[3] Anlage 2: Matthias von Wulffen: Die Bedeutung der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Seite 2. Gefunden in: www.aok-bv.de
[4] Vgl. Anlage 3: mittelbare Staatsverwaltung. Gefunden in: www.wikipedia.de
[5] Vgl. Anlage 4: unmittelbare Staatsverwaltung. Gefunden in: www.wikipedia.de
[6] Vgl. Lexikon 2000. Band 8. Seite 4455.
[7] Vgl. Dr. Dieter Leopold: Die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung. 4.Auflage.
Seite 46ff.
[8] Vgl. Anlage 5: Heinz Grossekettler: Lorenz von Stein (1815-1890) – Überblick über
Leben und Werk. Gefunden in: http://miami.uni-muenster.de
[9] Dr. Dieter Leopold: Die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung. 4.Auflage. Seite 46
[10] Vgl. Anlage 6: Rudolf Gneist: Freie Advocatur. Die erste Forderung aller Justizreform in
Preussen. Gefunden in: www.anwaltsgeschichte.de
[11] Dr. Dieter Leopold: Die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung. 4.Auflage. Seite 46
[12] Anlage 7: Prof. Dr. Rupert Scholz: Selbstverwaltung der Wirtschaft als staatspolitisches Prinzip. Seite 1. Gefunden in: www.ihk-niederrhein.de
[13] §§ 29 Abs. 2, 31, 34, 35, 36 Abs. 1 und 2 SGB IV
[14] Vgl. Anlage 8: Sozialwahlen – unbekannte Wahlen?. Gefunden in: www.verdi.de
- Citation du texte
- Nadja Leue (Auteur), 2006, Die historische Entwicklung der sozialversicherungsrechtlichen Selbstverwaltung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/60370
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