Diese Hausarbeit untersucht die Verjährungsregelungen im BGB. Durch die Schuldrechtsreform im Jahre 2002 wurden diese vollkommen neu geregelt. Dies geschah unter anderem mit dem Ziel, eine bessere Übersichtlichkeit zu verschaffen. In dieser Hausarbeit werden die Begriffe und Auswirkungen von Verjährungsfristen, deren Beginn, mögliche Unterbrechungen, individuellen Vereinbahrungen und Rechtsfolgen der Verjährung betrachtet und erläutert. Auf die zahlreichen Sondergesetze in denen sie darüber hinaus geregelt ist wird nicht eingegangen. Gewisse Grundkenntnisse im Umgang mit dem BGB setzt diese Hausarbeit zwingend voraus.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Verjährung
2.1 Definition
2.2 Zweck der Verjährung
2.3 Regelmäßige Verjährungsfrist
2.4 Besondere Verjährungsfristen
2.5 Unverjährbare Ansprüche
2.6 Vereinbarungen über die Verjährung
3. Verjährungsbeginn
3.1 Beginn der Verjährungsfrist und Höchstfristen
3.2 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
3.3 Beginn der anderen Verjährungsfristen
4. Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
4.1 Hemmung der Verjährung
4.2 Ablaufhemmung der Verjährung
4.3 Neubeginn der Verjährung
5. Wirkung der Verjährung
6. Schlussbetrachtung
7. Literaturverzeichnis
1.Einleitung
Diese Hausarbeit untersucht die Verjährungsregelungen im BGB. Durch die Schuldrechtsreform im Jahre 2002 wurden diese vollkommen neu geregelt. Dies geschah unter anderem mit dem Ziel, eine bessere Übersichtlichkeit zu verschaffen. In dieser Hausarbeit werden die Begriffe und Auswirkungen von Verjährungsfristen, deren Beginn, mögliche Unterbrechungen, individuellen Vereinbahrungen und Rechtsfolgen der Verjährung betrachtet und erläutert. Auf die zahlreichen Sondergesetze in denen sie darüber hinaus geregelt ist wird nicht eingegangen. Gewisse Grundkenntnisse im Umgang mit dem BGB setzt diese Hausarbeit zwingend voraus.
2.Verjährung
2.1 Definition
Die Zeitbeschränkung eines Anspruchs, das heißt des Rechtes von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern – welches das Gesetz in § 194 BGB als Anspruch definiert – heißt Verjährung. Dies besagt, dass der Anspruchsteller nach Ablauf der Verjährungszeit zwar weiterhin verlangen kann, dass der Schuldner seine Verpflichtungen erfüllt. Der Schuldner ist aber seinerseits berechtigt, die Leistung zu verweigern (§214 BGB); er kann also nicht mehr gegen seinen Willen gezwungen werden, den Verpflichtungen gegenüber dem Anspruchsteller nachzukommen.[1]
2.2 Zweck der Verjährung
„Mit dem Institut der Verjährung will das Gesetz für Sicherheit und Rechtsfrieden sorgen. Der Schuldner soll gegen veraltete Ansprüche geschützt werden, weil diese, wenn sie jahrelang nicht geltend gemacht werden, in der Regel innerlich unbegründet oder bereits erledigt sind. Insbesondere wird damit der Gefahr Rechnung getragen, dass sich der Schuldner gegen solche Ansprüche nicht verteidigen kann, weil Quittungen oder ähnliche Beweismittel nicht mehr auffindbar sind.“[2]
2.3 Regelmäßige Verjährungsfrist
„Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nur noch 3 Jahre (§195 BGB). Sie gilt, wenn weder durch Gesetz noch durch Vereinbarung kürzere oder längere Fristen bestimmt sind.“[3]
2.4 Besondere Verjährungsfristen
Neben der regelmäßigen Verjährungsfrist regelt das BGB auch die besonderen Verjährungsfristen. Dazu zählt die dreißigjährige Sonderverjährungsfrist die in §197 BGB bestimmt ist. Diese betrifft zum Beispiel familien- und erbrechtliche sowie rechtskräftig festgestellte Ansprüche, wie Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit einer Person. Zu der dreißigjährigen Verjährungsfrist zählen auch Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, wie zum Beispiel Pfandrechte.[4] Außerdem noch „Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Vollstreckbaren Urkunden und Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.“[5] „Wenn es sich jedoch um regelmäßig wiederkehrende Leistungen und Unterhaltsleistungen handelt, tritt anstelle der Verjährungsfrist von dreißig Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist (§197 II).“[6]
Des weiteren bestimmt das BGB in § 196 das „ Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung eines solchen Rechts“[7] in zehn Jahren verjähren. Einige nicht verjährbare Ansprüche die im Zusammenhang mit Grundstücksrechten stehen werden unter Punkt 2.5 dieser Hausarbeit dargestellt.
Andere für den alltäglichen Geschäftsverkehr wichtige Ausnahmen von der regelmäßigen Verjährungsfrist sind:
- die fünfjährigen Verjährungsfrist, ihr unterliegen wie in §438 BGB geregelt
Mängelansprüche beim Kauf eines Bauwerkes und bestimmt im § 634 a BGB
[...]
[1] Vgl. Allgemeiner Teil des BGB, Grundlagen des bürgerlichen Rechts, Pawlowski,
Rdnr. 330
[2] Vgl. Allgemeiner Teil des BGB, Löwisch/Neumann Rdnr. 412
[3] Vgl. Allgemeiner Teil des BGB, Brox, Rdnr. 670
[4] Vgl. ebenda Rdnr 671
[5] Vgl. BGB Kommentar, Jauernig §197, Seite 138
[6] Vgl. Allgemeiner Teil des BGB, Brox, Rdnr. 671
[7] Vgl. ebenda
- Citar trabajo
- Jörg Probson (Autor), 2005, Verjährungsregelungen im BGB, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/60110
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