Württembergs Weg im 18. Jahrhundert wird oft als ein Extremfall der Entwicklung des frühmodernen Staates im absolutistischen Europa zitiert, weil hier das Ständetum seine Machtposition im Verhältnis zum Monarchen behaupten konnte. Kern des Konfliktes war der auf politischer Ebene ausgetragene Streit um die Machtverteilung zwischen Herzog Carl Eugen (1728/44 - 1793) und den württembergischen Ständen, der aufgrund der besonderen politischen Rahmenbedingungen, vor allem durch den zunehmenden Dualismus zwischen Preußen und Österreich im Reich, außenpolitische Brisanz barg. Dabei sind derartige Konflikte im strukturellen Verständnis der Machtenfaltung der absoluten Monarchen immanent. Auch wenn der „Punktsieg“, erzielt durch die Klage protestantischer Landstände gegen einen katholischen Herzog, den rechtlichen Zusammenhalt des alten Reiches offenbaren mag, so ist auch zu sehen, dass der Reichshofrat sich durch seinen Rechtsspruch als interne politische Regulierungsinstanz in Württemberg etablierte und die Kodifikation des landschaftlichen „Verfassungsverständnisses“ nur unter dem spezifischen politischen Klima des Reiches und Europas zur Zeit der Konfliktlösung möglich war. Die „Behauptung der Landschaft“ ist auch dadurch eingeschränkt, dass sich die württembergische Landschaft, und ihre tragende soziale Gruppe, die Ehrbarkeit, selbst in einer Transformation befand, die sich dann in der Machtverschiebung zugunsten des engeren Ausschusses nach der Konfliktbeilegung durch den Erbvergleich von 1770 besonders deutlich macht. Der Schwerpunkt der Arbeit soll allerdings auf der politischen Dynamik des Ständekonflikts liegen, und ihre Grundlagen und Strukturen aufzeigen.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Politische Rahmenbedingungen des Konfliktes bis 1744
1. Württembergische Herrschaftsverträge
2. Politische Strukturen Württembergs
3. Die Position Württembergs in der europäischen Politik
4. Konfession und Politik
III. Kontrahenten des Konfliktes
1. Herzog Karl Eugen
2. Die Ehrbarkeit
IV. Konfliktverlauf
V. Konfliktlösung
VI. Zusammenfassung
VII. Literatur
I. Einleitung
Württembergs Weg im 18. Jahrhundert wird oft als ein Extremfall der Entwicklung des frühmodernen Staates im absolutistischen Europa zitiert, weil hier das Ständetum seine Machtposition im Verhältnis zum Monarchen behaupten konnte.[1] Kern des Konfliktes war der auf politischer Ebene ausgetragene Streit um die Machtverteilung zwischen Herzog Carl Eugen (1728/44 – 1793) und den württembergischen Ständen, der aufgrund der besonderen politischen Rahmenbedingungen, vor allem durch den zunehmenden Dualismus zwischen Preußen und Österreich im Reich, außenpolitische Brisanz barg. Dabei sind derartige Konflikte im strukturellen Verständnis der Machtenfaltung der absoluten Monarchen immanent.[2]
Auch wenn der „Punktsieg“, erzielt durch die Klage protestantischer Landstände gegen einen katholischen Herzog, den rechtlichen Zusammenhalt des alten Reiches offenbaren mag, so ist auch zu sehen, dass der Reichshofrat sich durch seinen Rechtsspruch als interne politische Regulierungsinstanz in Württemberg etablierte und die Kodifikation des landschaftlichen „Verfassungsverständnisses“ nur unter dem spezifischen poli-tischen Klima des Reiches und Europas zur Zeit der Konfliktlösung möglich war.[3]
Die „Behauptung der Landschaft“ ist auch dadurch eingeschränkt, dass sich die württembergische Landschaft, und ihre tragende soziale Gruppe, die Ehrbarkeit, selbst in einer Transformation befand, die sich dann in der Machtverschiebung zugunsten des engeren Ausschusses nach der Konfliktbeilegung durch den Erbvergleich von 1770 besonders deutlich macht.[4]
Der Schwerpunkt der Arbeit soll allerdings auf der politischen Dynamik des Stände-konflikts liegen, und ihre Grundlagen und Strukturen aufzeigen.
II. Politische Rahmenbedingungen des Konfliktes
II.1. Württembergische Herrschaftsverträge
Herrschaftsverträge schränken die monarchische Herrschaft ein. Sie sind Zeugnis eines Kompromisses oder Bündnisses zwischen Monarch und Ständen und ein Ausdruck eines privatrechtlichen, korporatistischen Verständnisses der Herrschaft: Die allgemeine Charakteristik, die diese pacta conventa darstellen, ist die von Verträgen zwischen Rechtssubjekten, nicht zwischen Institutionen. Institutionen der Herrschaft (das Recht des Monarchen) sollten aus den Domänen des Monarchen finanziert werden.
Der Tübinger Vertrag von 1514 war Ergebnis des Bündnisses zwischen dem Herzog und der städtischen Oberschicht, der Ehrbarkeit, sowie den Prälaten, den Amts-vorstehern der säkularisierten Klöster, gegen den Bauernaufstand des Armen Konrad.[5] Der „gemeine Mann“ wurde aus dem Landtag ausgeschlossen (1515), die Stände übernahmen herzogliche Schulden, und erhielten dafür im Vertrag Rechte zugesichert, die teilweise bereits gewohnheitsrechtlich wahrgenommen wurden: 1. Das Steuer-bewilligungsrecht der Stände, 2. das Mitspracherecht in der Außenpolitik und Fragen der territorialen Integrität, 3. Zusicherung des Rechtsweges in Strafprozessen sowie vor allem 4. das Mitspracherecht in der Steuererhebung des Landes und die Kontrolle der Verwaltung.[6] Der Vertrag musste vor jeder Inthronisation eines neuen Herrschers bestätigt werden. Diese landständische Verfassung bildete „den rhetorischen Rahmen“ der politisch-rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Ständen und Herzögen.[7] Die Landschaft übernahm mit dem Vertrag Verantwortung für den wachsenden Finanzbedarf des sich ausbildenden Staates, indem sie sich bereit erklärte, den Mangelbetrag, der sich nicht aus dem Kammergut generieren ließ, über die eigenen Gelder zu finanzieren, und gelangte somit über das Recht der Steuerbewilligung des Landtages zur Mitsprache in allen politischen Feldern.[8] – Die Stände, gestützt auf rechtliche Präzedenzfälle einer konfessionellen Differenz von Land und Herrscher,[9] erwirkten 1733 mit der Sukzession des katholischen Herzogs Carl Alexander die Religionsreversalien als einen für den weiteren Verlauf wichtigen Herrschaftsvertrag. Mit den Religionsreversalien wurde 1. die protestantische Landesreligion garantiert (wie bereits 1565) und 2. die Episkopalrechte des Landesherrn auf den Geheimen Rat (oberste Institution der verfassungsmäßig geschützten Bürokratie, der eine Vermittler-rolle zwischen Landesherrn und Landständen einnehmen sollte, und beiden Seiten verantwortlich war) übertragen und seine landschaftliche Mitbesetzung garantiert. Diesen Vertrag garantierte das Corpus Evangelicorum 1734/38; Brandenburg (Preußen), Holstein (Dänemark) und Hannover (Großbritannien) gaben Spezialgarantien ab.[10]
II.2. Politische Strukturen Württembergs
In diesem Abschnitt soll erst einmal ein formales, statisches Bild der politischen Institutionen gezeichnet werden, und ihre rein normative Funktion innerhalb des politischen Systems dargestellt werden. - Primäre politische Institution der Stände war der Landtag mit zwei Bänken: die der Prälaten und die der Städte und Ämter. Der Hoch- und der niedere Adel verlor seine politische Position durch die spezifische territoriale Expansion Württembergs. Während der Hochadel ausstarb, blieb die Ritterschaft nach der Reformation katholisch, unterzeichnete den Tübinger Vertrag nicht, zog sich auf reichsunmittelbare Territorien zurück und erhielt 1561 die kaiserliche Bestätigung als reichsunmittelbare Ritterschaft. Die klassischen politisch-sozialen Wirkungsfelder dieses Standes übernahm die Ehrbarkeit.[11] Die Prälaten waren die Vorsteher der Klösterämter: Diese 14 in der Reformation säkularisierten Klöster wurden als Verwaltungseinheiten beibehalten; kirchliche Aufgaben besaßen einige von ihnen als „Klosterschulen“ zur Ausbildung protestantischer Theologen. Die Prälatur wurde vom Herzog vergeben: der Prälat war de facto ein herzoglicher Beamter mit Ehrenfunktion, der durch sein Amt einen Sitz im Landtag (mit freiem Mandat) hatte. Verwaltungsaufgaben leitete der Klosteramtmann.[12] - Stadt und Amt bezeichnete eine selbstverwaltende Korporation variierender Größe, die aus einer Amtsstadt und den umliegenden Dörfern (den Amtsdörfern) besteht; gleichzeitig eine herzogliche Verwaltungseinheit, geleitet von einem Vogt. Die Landtagsdeputierten der Städte und Ämter wählte der städtische Magistrat (Angehörige des Stadtrates und des Amtsgerichts) und seit 1737 die Amtsversammlung, d.h. der Magistrat und die Vorstehenden der Amtsdörfer, die Schultheiße. Die Abgeordneten der Städte und Ämter besaßen ein imperatives Mandat, die Gewalt, das ihnen von der Magistrats- oder Amtsversammlung mitgegeben wurde. Der Landtag unterlag keiner Periodizität, ausgerufen wurde er vom Herzog dann, wenn seine Zustimmung durch die Rechtssituation zwingend notwendig war. Die periodische ständische Institution stellen die Ausschüsse und ihr Beamten-apparat dar: der engere Ausschuss, bestehend aus sechs Vertretern der Städte und Ämter und zwei Prälaten, und der größere Ausschuss von doppeltem Umfang. Aufgabe des Ausschusses war die Finanzkontrolle der ständischen Gelder und somit vor allem auch die Ablösung herzoglicher Schulden, als auch die Vorbereitung eines Landtages. Die Ausschüsse ergänzten sich selbst, ähnlich dem städtischen Magistrat, und besaßen ein allgemeines Petitionsrecht.[13] Der Geheime Rat war das oberste Organ der herzoglichen Verwaltung: Das Kollegium beaufsichtigte die obersten Regierungsbehörden (Hof-kanzlei, Oberrat, Kirchenkonsistorium u.a.), beriet den Herzog und selektierte Informationen und Petitionen an ihn, und arbeitete so als Mediator zwischen Behörden und Herzog, sowie den Ständen (engerer Ausschuss), welchen er ebenso verantwortlich war wie dem Herzog.[14]
II.3. Die Position Württembergs in der europäischen Politik
Württemberg, seit der Einführung der Reformation durch Herzog Ulrich 1534 protes-tantisch regiert (bis 1733), war eine Macht dritten Ranges, geopolitisch zwischen den katholischen Vormächten Frankreich und Österreich eingekreist. Die württem-bergischen Enklaven um Mömpelgard boten Frankreich Möglichkeiten, Druck auf Württemberg auszuüben; das vorgelagerte Vorderösterreich sowie der auf Württemberg seit 1599 lastende Erbanspruch Habsburgs taten das ihre, eine eigenständige Außen-politik des Herzogtums zu beschränken. Es wurde daher angestrebt, den links-rheinischen Besitz zu stärken, oder Mömpelgard gegen ein Teil Vorderösterreichs und die Zurückweisung der Erbansprüche zu tauschen. Im Zuge des Österreichischen Erb-folgekrieges bestand diese Möglichkeit tendenziell, da Frankreich nach der Niederlage bei Dettingen (1743) geschwächt war. Ein solcher Schritt hätte aber die vorbehaltlose Bindung an eine Großmacht bedeutet, während bisher die Politik Württembergs 1. auf eine weitestgehende Neutralität, in der Differenzen der Großmächte taktisch ausgenutzt werden konnten, und 2. auf die Koalition mit anderen Reichsständen von ähnlichem geopolitischem Gewicht gerichtet war.[15] Österreichs Niederlage im zweiten Schlesischen Krieg 1745 manifestierte Preußens Aufstieg zur europäischen Großmacht und den preußisch-österreichischen Machtgegensatz, den „deutschen Dualismus“ im Reich. Das evangelische Württemberg unter Herzog Eberhard Ludwig orientierte sich unter Eindruck dieser Entwicklung ab 1713 nach Preußen, was 1733 (Garantie der Religionsreversalien) verstärkt wurde; der katholische Herzog Carl Alexander jedoch orientierte seine Außenpolitik wieder stärker an Wien.[16] Im Reichsverband war die Position des Kaisers gegenüber Preußen bevorteilt. Während Preußen im 18. Jhd. allein die Vormacht des Corpus Evangelicorum, eines formal nicht-institutionalisierten Zusammenschlusses der protestantischen Reichstände, behauptete, dominierte der habsburgische Kaiser die Reichsorgane (vor allem das Kurfürstenkollegium und den Reichshofrat) auch über die geistlichen katholischen und die unmittelbaren Reichs-stände so, dass eine pro-kaiserliche Entscheidung, wenn benötigt, garantiert war.[17]
So fiel nicht nur habsburgische Hausmachtpolitik mit der kaiserlichen Machtausübung zusammen, sondern auch, parallel dazu, Katholizität mit dem Reich an sich. Preußens Aufstieg als 2. Macht im Reich in Konkurrenz zu Österreich musste aufgrund dieser Koindikation somit gegen das kaiserliche Reich gerichtet sein, vielmehr wurde der konfessionelle Gegensatz politisch aufgeladen: Da Reich und Kaiser katholisch waren, beantwortete Preußen dies mit bewusstem Protestantismus.[18] Im Reichstag galt seit dem Westfälischen Frieden jedoch das Prinzip der amicabilis compositio in Religionsfragen, d.h. es bestand der Zwang zum Kompromiss, wo vorher die mehrheitlich katholischen Reichsstände begünstigt waren. Die Interpretation, was eine Religionsfrage sei, ist durch diese Widerspruchsmöglickeit politisch konnotiert worden und das Corpus Evangelicorum leitete aus diesen Bestimmungen des Instrumentum Pacis Osnabrugensis (= IPO) m.E. ein allgemeines Interventionsrecht zugunsten protestantischer Untertanen ab. Unter diese Definition fällt das Problem der jurisdictio ecclesiastica, insbesondere dann, wenn ein katholischer Monarch über ein protes-tantisches Land regiert, wie in dem hier behandelten Fall des „lutherischen Spaniens“ Württemberg unter katholischen Herzögen. In diesen Fällen widersprechen sich das ius reformandi und die Besitzstandsgarantie der Konfessionen (Art. 5/30 und Art. 5/31 IPO).[19] Religionskonflikte um das landesherrliche Reformationsrecht waren keine Seltenheit. Als mögliche eine Lösung des Konfliktes diente der Präzedenzfall Kursachsen. Kurfürst Friedrich August I., zugleich damaliger Anführer des Corpus Evangelicorum, konvertierte 1697 im Zuge der Anwartschaft auf die polnische Krone. Er garantierte dem lutherischen Stammland in Religionsreversalien seinen religiösen Status, und übertrug die Episkopalrechte dem Geheimen Rat, auch hier sollte der Herrschaftsvertrag durch eine protestantische Macht (Schweden) garantiert werden. Somit war eine praktikable Lösung erzielt worden, die aber in Sachsen konfessionell aufgeladene Konflikte mit den Ständen erzeugte, welche absolutistische Reformen weitestgehend verhinderten.[20] Eine zweite Möglichkeit Religionsbeschwerden zu hand-haben, auch im Falle der Nichtbeachtung der Reversalien, war die Klage vor dem kaiserlich dominierten Reichshofrat. Hierbei aktivierte sich dann das selbstgegebene Interventionsrecht der protestantischen Reichsstände, zum Beispiel indem sie durch Gesandtschaften (Manutenzkommissionen) eingriffen und somit den kaiserlichen Rechten und Befugnissen vorgriffen und damit sinnlos machten, was bedeutete, dass die kaiserliche oberstrichterliche Prärogative faktisch nicht mehr gewahrt war.[21] Beides wurde dann auch in Württemberg angewandt.[22]
[...]
[1] So z.Bsp. bei Axel Flügel: Wirtschaftsbürger oder Bourgeois? Kaufleute, Verleger und Unternehmer in der Gesellschaft des Ancien Régimes. In: Hans-Jürgen Puhle (Hrsg.): Bürger in der Gesellschaft der Neuzeit. Göttingen 1991, S. 107 – 130, hier S. 120; oder bei Volker Press: Der württembergische Landtag im Zeitalter des Umbruchs 1770 – 1830. In: ZWLG 42 (1959). S. 255 - 281, hier S. 257.
[2] Gerhard Oestreich: Strukturprobleme des europäischen Absolutismus. In: Ders. (Hrsg.): Geist und Gestalt des frühmodernen Staates. Berlin 1969. S. 179 – 197, hier S. 180.
[3] Gabriele Haug-Moritz: Die Behandlung des württembergischen Ständekonflikts unter Herzog Carl Eugen durch den Reichshofrat (1763/64 – 1768/70). In: Bernhard Diestelkamp (Hrsg.): Die politische Funktion des Reichs-kammergerichts. Köln 1993, hier 232. Ausführlich dazu: Gabriele Haug-Moritz: Württembergischer Ständekonflikt und deutscher Dualismus (= Veröffentlichungen der Komission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B, Bd. 122). Stuttgart 1992.
[4] James Allen Vann: Württemberg auf dem Weg zum modernen Staat. Stuttgart 1986, S. 229 – 236; 267; 277f.
[5] Zu den Begriffen und ihrer sozialen oder politischen Bedeutung in II.2. und III.2. dieser Arbeit.
[6] Walter Grube: Stände in Württemberg. In: Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (Hrsg.): Von der Ständeversammlung zum demokratischen Parlament: die Geschichte der Volksvertretungen in Baden-Württemberg. Stuttgart 1982, S. 31- 50, hier S. 35; und Hartmut Lehmann: Die württembergischen Land-stände im 17. und 18. Jahrhundert. In: Dietrich Gerhard (Hrsg.): Ständische Vertretungen in Europa
im 17. und 18. Jahrhundert. Göttingen 1969, S. 183 - 207, hier S. 189.
[7] Vann, Württemberg, S. 37f.
[8] Lehmann, Landstände, S. 191f.
[9] Dazu in II.3. dieser Arbeit.
[10] Haug-Moritz, Reichshofrat, S. 110 – 114; Lehmann, Landstände, 189f; Press, Landtag, S. 258f.
[11] Hans Martin Decker-Hauff: Die geistige Führungsschicht Württembergs. In: Günther Franz (Hrsg.): Beamtentum und Pfarrerstand 1400 – 1800. Limburg 1972, S. 51 - 80, hier S. 55 – 57.
[12] Decker-Hauff, Führungsschicht, S. 59f; Lehmann, Landstände, S. 185.
[13] Lehmann, Landstände, S. 190f.
[14] Vann, Württemberg, S. 102 – 104 und 185f.
[15] Haug-Moritz, Ständekonflikt, S. 94 – 97.
[16] Dieter Mertens: Württemberg. In: Hansmartin Schwarzmaier et. al. (Hrsg.): Handbuch der Baden-Württembergischen Geschichte, Bd. 2 (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg). Stuttgart 1995. S. 1 – 163, hier S. 155.
[17] Haug-Moritz, Ständekonflikt, S. 133 und 144f.
[18] Ebd. S. 139f.
[19] Haug-Moritz, Reichshofrat, S. 111; Dieter Stievermann: Politik und Konfession im 18. Jahrhundert. In: ZHF 18 (1991). S. 177 – 199, hier S. 188 und 193f; zusammenfassend dazu Haug-Moritz, Ständekonflikt, S. 170f.
[20] Stievermann, Konfession, S. 184 – 187.
[21] Haug-Moritz, Ständekonflikt, S. 148 – 153 und 171.
[22] Siehe II.1. und IV. dieser Arbeit.
- Arbeit zitieren
- Björn Schneider (Autor:in), 2005, Der württembergische Ständekonflikt unter Herzog Karl Eugen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/59628
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