Der Kern der Arbeit behandelt das Karlsruher Urteil in der Lebensversicherung. Dabei beleuchtet der Autor die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom Standpunkt der Verbraucher und der Wirtschaft. Im Anschluss werden mögliche Lösungsansätze zur praktischen Umsetzung des Urteils aufgezeigt. Das Grundgerüst der Arbeit beschreibt die Kalkulation in der Lebensversicherung. Schwerpunkt ist das System der Überschussbeteiligung. Eingang hat aber auch die Thematik der Bewertungsreserven gefunden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
2 Prämienkalkulation
2.1 Kostenpreisprinzip
2.2 Risikoprämie, Sparprämie und Kosten
2.3 Rechnungsgrundlagen
2.3.1 Rechnungsgrundlage Risiko
2.3.2 Rechnungsgrundlage Zins
2.3.3 Rechnungsgrundlage Kosten
3 Stille Reserven
3.1 Grundlagen
3.2 Zwangsreserven
3.3 Ermessensreserven
4 Grundlagen der Überschussbeteiligung
4.1 Entstehungsursachen der Überschüsse
4.2 Gewinnzerlegung und -verteilung
4.2.1 Aufteilung nach Gewinnquellen
4.2.1.1 Risikoergebnis
4.2.1.2 Zinsergebnis
4.2.1.3 Kostenergebnis
4.2.1.4 Andere Ergebnisse
4.2.2 Abrechnungsverbände und Bestandsgruppen; Gewinnverbände
4.3 Zuteilung
4.3.1 Gewinnsysteme
4.3.2 Laufender Überschuss, Schlussüberschuss
4.3.3 Rückstellung für Beitragsrückerstattung
4.3.4 Direktgutschrift
4.4 Angemessenheit der Überschüsse
4.5 Verwendung der Überschüsse
5 Kritik am System der Überschussbeteiligung
5.1 Problematik der Sicherheitszuschläge
5.2 Entnahmen aus dem Deckungsstock
6 Das Karlsruher Urteil
7 Wirtschaftliche Engpässe einer Umsetzung
7.1 Bedeutung der stillen Reserven für die Lebensversicherung
7.2 Weitere Probleme
8 Gestaltungsoptionen
9 Fazit
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Internetquellen
Verzeichnis der Gerichtsentscheidungen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Berechnung des Risikoergebnisses
Tabelle 2: Berechnung des Kapitalanlageergebnisses
Tabelle 3: Überschusszerlegung
Tabelle 4: Stille Reserven in Kapitalanlagen von LVU in Deutschland..
1 Einleitung
Die Lebensversicherung nimmt eine herausragende Stellung im Bereich der Hinterbliebenen- und der Altersversorgung ein.1Während die Neuabschlüsse von Kapitallebensversicherungen - auch bedingt durch die Änderung der Besteuerung zum 01.01.2005 - rückläufig sind, wächst die Anzahl der privaten Rentenversicherungen in Deutschland stetig. Im Jahre 2004 betrug der Anteil der Kapitallebensversicherung am Neugeschäft der deutschen Lebensversicherer 30, 4 %, während der Anteil der Rentenversicherungen und sonstigen Lebensversicherungen nahe 50 % lag.2
Charakteristisch für Lebensversicherungen sind Laufzeiten von durchschnittlich 28 Jah- ren.3Zum Ende der Vertragslaufzeit sichern LVU ihren Kunden garantierte Ablaufleistun- gen bzw. Rentenzahlungen zu, wobei sie die Prämien während der Laufzeit nicht erhö- hen dürfen. Deshalb werden die Beiträge für die Lebensversicherung sehr vorsichtig be- rechnet. Durch diese vorsichtige Annahme der Beiträge kommt es regelmäßig zu so ge- nannten Überschüssen. Den Kunden wird also ein bewusst zu hoch berechneter Beitrag zurück erstattet. Diese Beitragsrückerstattung wird als Überschussbeteiligung bezeichnet und war in der Vergangenheit immer wieder Thema kontroverser Diskussionen und Ge- richtsverfahren.
Im Sommer 2005 wurde vom BVerfG ein Urteil gesprochen, welches sich mit der Über- schussbeteiligung in der Lebensversicherung beschäftigte. Die Entscheidung behandelt im Speziellen die Beteiligung der Versicherungskunden an den stillen Reserven. Der Ge- setzgeber muss zukünftig sicherstellen, dass die Versicherten angemessen an diesen beteiligt werden. In der folgenden Arbeit soll ein Lösungsansatz für eine Umsetzung des Urteils erarbeitet werden.
Das System der Überschussbeteiligung bildet den Schwerpunkt der Arbeit. Dieses soll einfach und transparent dargestellt werden. Um die Überschussbeteiligung in der Lebens- versicherung zu verstehen, ist zuvor ein Einblick in die Kalkulation der Lebensversiche- rung notwendig. Das folgende Kapitel gibt deshalb einen Einblick in die Prämienkalkulati- on. Im Anschluss daran behandelt der Verfasser das Thema der stillen Reserven, da die- se eine große Bedeutung für die Lebensversicherungsbranche haben und das Urteil des BVerfG im Besonderen auf sie eingeht. Sodann werden in mehreren Unterkapiteln die Grundlagen der Überschussbeteiligung ausführlich erläutert. Da die Beitragsrückerstat-
tung in der Lebensversicherung, wie erwähnt, ein strittiges Thema ist, geht der Autor im Anschluss daran auf die Kritik an der Überschussbeteiligung ein, wobei ein neutraler Blickwinkel beibehalten werden soll. Danach werden das Urteil des BVerfG skizziert und daran anschließend mögliche wirtschaftliche Engpässe bei der Umsetzung erörtert. Schließlich zeigt der Verfasser mögliche Lösungen zur Umsetzung des Richterspruches auf.
2 Prämienkalkulation
2.1 Kostenpreisprinzip
Der Beitrag bzw. die Prämie für eine Lebensversicherung kann vom Versicherungsunter- nehmen nicht frei festgelegt werden, wobei die deutschen Lebensversicherer bei der Prä- mienkalkulation seit der Deregulierung4im Jahre 1994 theoretisch nicht mehr an bestimm- te Rechnungsgrundlagen gebunden sind.5In der Zeit davor waren diese streng reguliert. Lebensversicherungstarife und Rechnungsgrundlagen waren Teil der Geschäftspläne, die vom BAV geprüft und genehmigt werden mussten.6Seit dem Jahr 1971 gab das BAV7 Mustergeschäftspläne heraus. Hierin waren Mindestrechnungsgrundlagen vorgegeben, die nicht unterschritten werden durften8. Für die Prämienkalkulation gilt jedoch das Kos- tenpreisprinzip:
„Die Prämien in der Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung angemesse- ner versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, dass das Versicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen, insbeson- dere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann. Hierbei kann der Finanzlage des Versicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne dass planmäßig und auf Dauer Mittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus Prämienzahlungen stammen.“9
Folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Kostenpreisprinzip:10Ein Versiche- rungsunternehmen muss seine eingegangenen Verpflichtungen erfüllen können. Das be- deutet die Prämie muss kostendeckend kalkuliert werden. Sie muss ausreichend sein, um die Deckungsrückstellung aufzubauen, welche vereinfacht ausgedrückt aus den verzins- lich angesammelten Sparteilen der Prämien besteht.11Die verzinsten Sparprämien eines einzelnen Vertrages werden als Deckungskapital bezeichnet. Ferner ist den Unternehmen der permanente und systematische Einsatz von nicht aus Prämien stammenden Mitteln bei der Beitragskalkulation untersagt. Dazu gehören z.B. Eigenmittel und sonstige Über- schüsse. Diese dürfen nicht zum Aufbau der Deckungsrückstellung verwendet werden. Man spricht hier vom Subventionsverbot bzw. vom Verbot der Quersubventionierung.12 Erlaubt ist jedoch eine zeitlich begrenzte Subventionierung durch die Anteilseigner.13Dar- über hinaus ist es unzulässig, die Prämien auf Grundlage des Umlageverfahrens zu kal- kulieren.14
Aus §11 VAG lassen sich keine bestimmten Verfahren zur Kalkulation der Versicherungs- prämie ableiten. Die Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer An- nahmen bei der Prämienkalkulation15bedeutet, es dürfen ausschließlich anerkannte ver- sicherungsmathematische Verfahren benützt werden.16Die Lebensversicherung bedient sich des Äquivalenzprinzips. Äquivalenz bedeutet Gleichwertigkeit. Bezogen auf die Le- bensversicherung muss dazu folgende Gleichung erfüllt sein: Der Barwert der Prämien ist gleich dem Barwert der Versicherungsleistungen.17Barwerte sind Werte oder Beträge, die auf einen bestimmten Zeitpunkt diskontiert18werden. Dadurch können Zahlungsströ- me, momentane und zukünftige Leistungen sowie Einmalzahlungen und laufende Zahlun- gen vergleichbar gemacht werden.19Gemäß dem Äquivalenzprinzip müssen sich also Leistung und Gegenleistung ausgleichen. Beispielsweise zahlen bei der kapitalbildenden Lebensversicherung manche Versicherungsnehmer weniger als andere für die Leistung Versicherungsschutz, da sie früher sterben. Ähnlich ist es bei der privaten Rentenversi- cherung. Versicherte, die früher sterben, erhalten weniger Rente, als andere, die länger leben. Insgesamt jedoch muss für die gesamte Risikogemeinschaft gelten, dass sich Prämienzahlungen und Versicherungsleistungen ausgleichen. Um die beiden Leistungen vergleichbar zu machen wird, wie oben erwähnt, für beide der Barwert ermittelt.
2.2 Risikoprämie, Sparprämie und Kosten
Der Beitrag in der Lebensversicherung setzt sich zusammen aus der Risikoprämie, den Kosten und bei bestimmten Tarifen auch der Sparprämie:20Im Vordergrund steht bei Le- bensversicherungstarifen die Absicherung des Sterblichkeitsrisikos bzw. des Langlebig- keitsrisikos. Für das Tragen der Gefahr Tod und Erleben erhebt der Versicherer einen Risikobeitrag. Dieser ist abhängig von dem Eintrittsalter der versicherten Person, deren Geschlecht, der Versicherungssumme, der Vertragsdauer und der Tarifform. Es existieren mehrere Dimensionen des Risikos. Der größte Teil der Lebensversicherungstarife bezieht sich auf eindimensionale Risiken. Das bedeutet, das Risiko wird sich garantiert verwirkli- chen, unbekannt ist nur der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. Die Kapitalle- bensversicherung deckt z.B. ein eindimensionales Risiko ab. Die Versicherungssumme wird hier entweder während der Laufzeit ausgezahlt, nämlich bei Tod der versicherten Person oder bei Vertragsablauf. Wird die Versicherungsleistung auf jeden Fall fällig, wie bei Tarifen mit eindimensionalen Risiko, so erhebt das Versicherungsunternehmen neben der Risikoprämie und dem Kostenteil eine Sparprämie. Diese Sparprämie wird verzinslich angesammelt und entspricht zum Zeitpunkt des Vertragsablaufes der garantierten Versi- cherungsleistung. Stirbt die versicherte Person vor Vertragsablauf, ist das angesparte Kapital geringer als die Versicherungssumme. Die Differenz zwischen angespartem Kapi- tal und Versicherungssumme ist vom Versicherer zu begleichen. Sie wird durch die Risi- kobeiträge aller Versicherungsnehmer aufgebracht und heißt riskiertes Kapital.21Risiko- beitrag und Sparbeitrag zusammen ergeben die Nettoprämie. Rechnet man die Kosten hinzu, so ergibt sich die Bruttoprämie.22
Ebenso wie sich die Bruttoprämie aus drei verschiedenen Beitragsteilen zusammensetzt, nämlich Risikoprämie, Sparprämie und Kostenteil, sind drei Rechnungsgrundlagen für die Kalkulation der Prämie nach dem Äquivalenzprinzip maßgeblich. Dies sind der Rechnungszins, die Rechnungsgrundlage Risiko und die Kostensätze für Abschluss- und Verwaltungskosten.23Auf diese soll im Folgenden näher eingegangen werden.
2.3 Rechnungsgrundlagen
2.3.1 Rechnungsgrundlage Risiko
Bei der Rechnungsgrundlage Risiko ist es das Ziel die Kosten zu ermitteln, die durch den Eintritt eines Versicherungsfalles vor Vertragsablauf entstehen. Die Höhe der zu zahlen- den Versicherungsleistung steht fest, nicht aber der Zeitpunkt der Zahlung. Bei zweidi- mensionalen Risiken stellt sich zudem die Frage, ob die Leistung zu erbringen sein wird. Um kostendeckend kalkulieren zu können muss ein Versicherungsunternehmen abschät- zen können, wie viele Versicherte durchschnittlich in jedem einzelnen Lebensalter ster- ben.24Die Todes- und Erlebensfallwahrscheinlichkeiten werden in Sterbetafeln zusam- mengefasst. Sie basieren auf statistischen Beobachtungen einer Bevölkerung oder Teilen davon in der Vergangenheit. Beobachtet werden können z.B. der eigene Versicherungs- bestand, der Versicherungsbestand von mehreren Versicherungsunternehmen oder die ganze Bevölkerung eines Staates.25Dadurch können statistische Erfahrungen gewonnen werden, aus denen sich Sterbetafeln ableiten lassen:26 Eine Sterbetafel geht von einem Anfangsbestand von 100.000 oder 1.000.000 Nulljährigen aus und gibt an, wie viele Per- sonen in jedem Lebensalter sterben. So lässt sich die Sterbens- bzw. Erlebenswahr- scheinlichkeit für jedes Lebensalter errechnen. Zu unterscheiden sind Volkssterbetafeln und Gesellschaftssterbetafeln. Den Volkssterbetafeln liegen statistische Beobachtungen der gesamten Bevölkerung zugrunde. Die Tafeln können nach Geschlechtern getrennt werden, da Männer und Frauen eine unterschiedliche Lebenserwartung haben oder aber die Absterbeordnung der gesamten Bevölkerung abbilden. Gesellschaftstafeln oder Versi- chertentafeln sind Sterbetafeln, denen Beobachtungen eines Versicherungsbestandes zugrunde liegen. So gibt es z.B. Selektionstafeln, die die Wirkung der vom Versicherer durch Gesundheitsprüfung vorgenommenen Selektion darstellen. Auch die Selbstauslese, welche sich bei Rentenversicherungstarifen27ergibt kann in Sterbetafeln abgebildet wer- den. Wie bei den Volkssterbetafeln kann auch hier eine Unterscheidung nach Geschlech- tern vorgenommen werden. Aktuell wird von den meisten deutschen Lebensversicherern für die Rentenversicherung die DAV-Sterbetafel 2004 R verwendet und für die Kapitalver- sicherung die DAV-Sterbetafel 1994 T.28Die DAV-Sterbetafeln werden seit der Deregulie- rung im Jahr 1994 von der DAV herausgegeben. Seitdem schreibt die Aufsichtsbehörde keine bestimmten Sterbetafeln für die Prämienkalkulation mehr vor.29Von den meisten Versicherungsunternehmen werden jedoch, wie oben erwähnt, die der DAV verwendet.
2.3.2 Rechnungsgrundlage Zins
Die Einzahlungen und die Auszahlungen bei Lebensversicherungsverträgen fallen zu un- terschiedlichen Zeitpunkten an.30So zahlt der Versicherungsnehmer einer Kapitallebens- versicherung über viele Jahre Prämien ein, die Versicherungsleistung erfolgt jedoch im Regelfall erst viele Jahre später. Ein Versicherungsunternehmen nimmt folglich Beiträge ein und muss diese erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder auszahlen. Während dieser Zeit kann es die eingenommenen Sparprämien gewinnbringend anlegen. Der Rech- nungszins stellt die verbindliche Mindestverzinsung des Sparteils der Prämie dar.31Mit ihm wird die Sparprämie bei der Beitragskalkulation diskontiert, da sie während der Ver- tragslaufzeit kontinuierlich verzinst wird.32Je höher der Rechnungszins ist, desto niedriger ist der Sparteil der Prämie. Der Rechnungszinsfuß wirkt sich jedoch nicht nur auf den Sparteil der Prämie aus, sondern auch auf den Risikoteil:33Mit zunehmendem Alter der Versicherungsnehmer steigt auch das Sterblichkeitsrisiko, d.h. es wird mit steigendem Alter einer Versichertengemeinschaft immer mehr Geld für die Auszahlung von Versiche- rungsleistungen notwendig. Die Prämie ist jedoch über die komplette Vertraglaufzeit kon- stant. Aus diesem Grund ist die erhobene Risikoprämie zu Beginn der Vertragslaufzeit höher als zur Deckung der Versicherungsfälle nötig. Diese nicht verbrauchten Risikoprä- mien werden verzinslich angesammelt und decken später, wenn die vereinnahmten Risi- koprämien nicht mehr zur Deckung der Versicherungsleistungen reichen, die Differenz. Da also auch der Risikoteil verzinslich angelegt wird, erfolgt auch hier eine Diskontierung mit dem Rechnungszins und damit eine Reduzierung der Prämie. Des Weiteren beein- flusst der Rechnungszins auch die Abschlusskosten und in bestimmten Fällen die Verwal- tungskosten.
Zu unterscheiden ist der Rechnungszins für die Prämienkalkulation und der für die Be- rechnung der Deckungsrückstellung:34Bis zur Umsetzung der 3. LV-Richtlinie wurde vom BAV ein einheitlicher Rechnungszins für die Prämienkalkulation und für die Deckungs- rückstellung vorgegeben. Ab 1995 wurde nur noch für die Deckungsrückstellung ein ver- bindlicher Rechnungszins festgelegt. Der Höchstrechnungszins wird vom Bundesfinanz- ministerium bzw. in dessen Auftrag vom BAV respektive dem BaFin festgesetzt. Theore- tisch kann der Rechnungszins für die Prämienkalkulation vom Versicherungsunternehmen frei gewählt werden. Dem könnte jedoch § 11 VAG entgegenstehen.35Deshalb wird von den meisten Versicherungsunternehmen der Zinssatz für die Deckungsrückstellung auch für die Prämienkalkulation verwendet. Der Rechnungszins wird aufgrund der Verzinsung von deutschen Staatsanleihen festgelegt. Es wird die Umlaufrendite für Staatsanleihen im Durchschnitt der letzten 10 Jahre errechnet. Von dieser werden 60 % als Höchstrech- nungszins festgesetzt.36Fünf verschiedene Rechnungszinssätze gab es seit Kriegsende in Deutschland. Bis 1987 betrug er 3 %, zwischen 1987 und 1994 3,5 % und ab 1994 bis Mitte 2000 4 %.37Dieser Wert stellt den bis dahin höchsten Rechnungszins dar. Seit Mitte 1994 sinkt die maßgebliche Umlaufrendite von Bundesanleihen kontinuierlich.38 Der hohe Rechnungszins von 4% wurde trotzdem bis Mitte 2000 beibehalten. Grund dafür könnten die starken Aktienmärkte und die lang laufenden festverzinslichen Wertpapiere gewesen sein, die immer noch hohe Verzinsungen abwarfen. Wegen des Kurseinbruchs der Aktien im Jahr 2000 und dem anhaltend niedrigen Zinsniveau wurde der Rechnungszins Mitte 2000 auf 3,25 % abgesenkt. Eine weitere Absenkung erfolgte Ende 2003 auf 2,75 %. Zum 01.01.2007 wird der Höchstrechnungszins voraussichtlich 2,25% betragen.39
2.3.3 Rechnungsgrundlage Kosten
Die Kosten eines LVU können in Abschlusskosten und Verwaltungskosten aufgeteilt wer- den. Zunächst soll auf die Abschlusskosten eingegangen werden. Dazu zählen unter an- derem Kosten für Arzthonorare, die Gesundheitsprüfung, Vertragsausfertigungen, Wer- bung, Marketing und mit dem größten Gewicht die Abschlussprovision, bei Unternehmen mit Vertriebsaußendienst.40Abschlusskosten fallen einmalig bei Vertragsbeginn an und können dem Vertragsabschluss unmittelbar zugerechnet werden.41Bei Verträgen mit Einmalbeitrag werden die Abschlusskosten auf diesen aufgeschlagen. Schwieriger ist es bei Verträgen mit laufender Beitragzahlung. Bei Vertragsschluss sind Kosten entstanden und die Provision an den Vermittler geflossen. Zur Tilgung der gesamten Abschlusskosten reicht die Erstprämie jedoch nicht aus.42 Die Zillmerung löst dieses Problem:43das De- ckungskapital wird bei Vertragsbeginn bis zum Höchstzillmersatz mit den gesamten Ab- schlusskosten belastet.44In der Zeit nach Vertragsbeginn wird das negative Deckungska- pital durch die Sparprämien getilgt. Im Hinblick auf die Prämienkalkulation muss zwi- schen Alt- und Neubestand45unterschieden werden:46für den Altbestand dürfen die rech- nungsmäßigen Abschlusskosten bei Versicherern mit Vertriebsaußendienst maximal 35 ‰ der Versicherungssumme betragen. Seit 1987 werden zudem laufende Abschlusskos- tenzuschläge erhoben, bei denen es sich um übersteigende Abschlusskosten handelt. Sie heißen Amortisationskosten.47Der Satz von 35 ‰ ist zugleich der maximale Teil der Ab- schlusskosten, der gezillmert werden darf. D.h. das Deckungskapital darf nicht mit mehr als 35 ‰ der Versicherungssumme belastet werden. Wie oben erwähnt, werden seit dem Inkrafttreten der 3. EG-Richtlinie die Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation nicht mehr vorgeschrieben. Die maximale Höhe der Abschlusskosten bei der Prämienkal- kulation wird den Lebensversicherern nicht mehr diktiert. Vorgegeben ist für den Neube- stand nur der Höchstzillmersatz. Dieser beträgt 4 ‰ von der Prämiensumme.48Vom Großteil der Versicherungsunternehmen wird dieser Satz auch zur Prämienkalkulation herangezogen. Abschlusskosten, die über diesen Satz hinausgehen, werden als laufende Amortisationskosten abgerechnet.
Die Verwaltungskosten fallen, anders als die Abschlusskosten, laufend bis zum Vertrags- ende an:49Zu den Verwaltungskosten zählen unter anderem Kosten für den Geldeinzug, Versicherungssoftware und Bestandsverwaltung. Diese Kosten sind, im Gegensatz zu den Abschlusskosten, nicht beeinflusst von der Versicherungssumme oder der Prämien- höhe. Sie sind deshalb Stückkosten, die für jeden Vertrag in gleichem Maße anfallen. Trotzdem wurden die Verwaltungskosten bis zum Zeitpunkt der Deregulierung in Abhän- gigkeit von Versicherungssumme und Prämienhöhe ermittelt. Diese Art der Berechnung führte Mitte der siebziger Jahre zu einem deutlichen Überschuss bei den Verwaltungskos- ten, der zur Deckung der Verluste bei den Abschlusskosten verwendet wurde. Auch heute werden die Verwaltungskosten von Teilen der Versicherungsbranche noch prämien- und summenanhängig ermittelt. Es ist jedoch ein Trend hin zu einer Stückkostenbetrachtung erkennbar.
3 Stille Reserven
3.1 Grundlagen
Stille Reserven werden auch als stille Rücklagen oder Bewertungsreserven bezeichnet. Der Themenkomplex wurde in der Vergangenheit kontrovers diskutiert und es ist keine einheitliche Definition in der Literatur vorhanden.50Allgemein können stille Reserven als Unterbewertung von Aktiva oder Überbewertung von Passiva verstanden werden.51Es findet also eine pessimistische Bewertung von Vermögen und Schulden statt. Ursache für die Entstehung stiller Reserven sind unter anderem handelsrechtliche Bewertungsvor- schriften, die zur Folge haben können, dass der in der Bilanz ausgewiesene Wert einer Kapitalanlage niedriger ist als der tatsächliche Wert.52 Die stille Rücklage besteht dann in der Differenz zwischen Zeitwert und Buchwert. Im Folgenden soll auf die für die Bilanzie- rung maßgeblichen handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften eingegangen werden.
Der Jahresabschluss einer Unternehmung besteht aus der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz, dem Anhang und einem Lagebericht.53Laut HGB soll der Jahresabschluss „…ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz und Ertragslage der Kapitalgesellschaft…“54vermitteln. Dennoch erlaubt das Bilanz- und Be- wertungsrecht in Deutschland Abweichungen zwischen Buch- und Verkehrswert:55in Deutschland steht nicht der Anteilseigner bei den Bilanzierungsvorschriften im Vorder- grund - wie z.B. in Amerika - sondern der Gläubiger bzw. Fremdkapitalgeber. Um diesen zu schützen, sollen Vermögen und Schulden möglichst pessimistisch bewertet werden. Dies führt zu niedrigeren Erwartungen und Ansprüchen der Anteilseigner hinsichtlich der Dividende. Hohe Ausschüttungen, eventuell sogar die Ausschüttung von noch nicht reali- sierten Gewinnen könnten die Rückzahlung des Fremdkapitals gefährden. Im deutschen Bilanzrecht gilt deshalb das Vorsichtsprinzip. Unterprinzipien sind das Realisations-, das Imparitäts- und das Niederstwertprinzip.56
Das Vorsichtsprinzip ergibt sich aus § 252 Nr. 4 HGB. Es basiert auf dem Gedanken ei- nes vorsichtig handelnden Kaufmannes. Dieser beurteilt seine Vermögenslage vorsichtig, d.h. er rechnet sich eher ärmer, als er tatsächlich ist.57§ 252 HGB schreibt allgemeine Bewertungsgrundsätze für den Ansatz von Vermögen und Schulden in der Bilanz vor. So sind „…alle vorhersehbaren Risiken und Verluste…zu berücksichtigen…“.58 Das bedeu- tet, dass Risiken schon bei kleinsten Anzeichen anzunehmen und bei der Bilanzierung zu berücksichtigen sind. Dieses Prinzip heißt Imparitätsprinzip. Verluste, welche noch nicht realisiert sind, müssen trotzdem ihre Berücksichtigung in der Erstellung des Jahresab- schlusses finden.59In § 252 Nr. 4 HGB heißt es ferner: „…Gewinne sind nur zu berück- sichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.“60Diese Vorschrift heißt Realisa- tionsprinzip. Aus dem Imparitätsprinzip geht schließlich das Niederstwertprinzip hervor.61 Es besagt, dass Aktivposten grundsätzlich eher zu niedrig anzusetzen sind. Bei Wertmin- derungen von Aktiva sind deshalb entsprechende Abschreibungen vorzunehmen. Kom- men z.B. für die Bewertung von Aktiva zwei Werte in Betracht, so ist der niedrigere zu wählen. In diesen Vorschriften kommt erneut das dominierende Vorsichtsprinzip in der deutschen Bilanzierung zum Ausdruck. Während unrealisierte Verluste ihren Eingang in den Jahresabschluss finden und somit gewinnmindernd wirksam werden, verhält es sich mit Wertsteigerungen umgekehrt. Diese müssen zuerst realisiert werden, bevor sie im Jahresabschluss berücksichtigt werden, d.h. ein Umsatzgeschäft beispielsweise der Ver- kauf eines Gebäudes muss bereits stattgefunden haben, bevor er berücksichtigt wird.
Für die Bildung stiller Reserven sind jedoch nicht allein die zuvor genannten Prinzipien verantwortlich. Ein gewichtiger Grund ist die Verquickung von Handels- und Steuerbi- lanz.62Durch diese Verknüpfung wird es möglich, durch die Schaffung stiller Reserven Steuerzahlungen zu reduzieren.63Die Verbindung zwischen den beiden Bilanzen beruht auf dem Grundsatz der Maßgeblichkeit und wird ergänzt durch den Grundsatz der umge- kehrten Maßgeblichkeit:64der Grundsatz der Maßgeblichkeit ergibt sich aus dem Ein- kommensteuergesetz. Das Betriebsvermögen muss in der Steuerbilanz entsprechend „… handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ausgewiesen …“65wer- den. „Steuerrechtlich werden stille Reserven vielfach aus wirtschaftspolitischen, außerfis- kalischen Gründen ermöglicht.“66 Bedingung für das Anwenden steuerlicher Wahlrechte ist gemäß dem Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit, dass diese „… in Überein- stimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben.“67sind. Die Steuerlast drü- cken können somit nur Wertansätze, die ebenfalls in der Handelsbilanz geltend gemacht werden. Auf diese Weise gelangen stille Reserven aus der Steuerbilanz in die Handelsbi- lanz.68
3.2 Zwangsreserven
Stille Reserven werden nach dem Grund ihrer Entstehung unterschieden. Es gibt vom Gesetzgeber erzwungene Bewertungsreserven, die Zwangsreserven heißen. Daneben unterscheidet man Ermessensreserven, Schätzungsreserven und Willkürreserven.69Da das Feld stille Reserven nur ein kleiner Teilaspekt des hier bearbeiteten Themas ist, soll an dieser Stelle nur auf die Zwangsreserven und die Ermessensreserven eingegangen werden.
Der Grund für die Entstehung von Zwangsreserven liegt in Bewertungs- und Bilanzie- rungsvorschriften, die vom Gesetzgeber verbindlich vorgeschrieben sind. So heißt es im Gesetzestext: „Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Her- stellungskosten, vermindert um Abschreibungen…anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag…anzusetzen…“70Nach dem Anschaffungswertprinzip sind die so genannten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten die Obergrenze mit denen Vermögensgegenstände in der Bilanz aktiviert werden dürfen. In Verbindung mit dem vorher erwähnten Realisationsprinzip folgt daraus, dass unrealisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden können.71Sie sind weder ausschüttungsfähig, noch können sie ei- ner Besteuerung unterliegen. Bei Vermögensgegenständen des abnutzbaren Anlagever- mögens können stille Reserven durch einen über den fortgeführten Anschaffungskosten liegenden Zeitwert entstehen. Beim nicht abnutzbaren Anlagevermögen, beispielsweise einem Grundstück entsteht eine stille Rücklage durch steigende Immobilienpreise. Stille Reserven beim Umlaufvermögen entstehen durch eine Differenz zwischen Zeitwert, z.B. Marktwert oder Börsenwert, und Anschaffungskosten. Allgemein gilt für Zwangsreserven, dass sie nur über die Kapitalanlagepolitik, nicht über die Bilanzstrategie beeinflusst wer- den können.72Hierzu ein Beispiel für eine Zwangsreserve:
Im Jahr 1960 erwirbt ein LVU ein Grundstück zum Anschaffungspreis von 100.000 Geld- einheiten. Aufgrund von stark angestiegenen Immobilienpreisen besitzt das Grundstück im Jahr 2006 einen Verkehrswert von 500.000 Geldeinheiten. Gemäß dem Anschaf- fungswertprinzip wurde das Grundstück 1970 mit 100.000 Geldeinheiten in der Bilanz aktiviert. Bei Beachtung des Realisationsprinzips wird es auch weiterhin mit diesem Betrag angesetzt. Die Bewertungsreserve beträgt 400.000 Geldeinheiten. Erst bei einer Veräußerung der Immobilie würde die stille Reserve aufgedeckt und aufgelöst.
3.3 Ermessensreserven
Die Ermessenreserven spielen heute praktisch keine Rolle mehr.73Um jedoch die spätere Kritik am System der Überschussbeteiligung zu verstehen, hält es der Autor für sinnvoll, auf diese kurz einzugehen. Die Bildung von Ermessensreserven hing mit der bilanz- und steuerrechtlichen Bewertungsfreiheit zusammen und ergab sich aus dem Nie- derstwertprinzip in Verbindung mit § 280 HGB: ein Vermögensgegenstand wird gemäß dem Niederstwertprinzip abgeschrieben, da ein Wertverlust, z.B. niedrigerer Börsenkurs, stattgefunden hat. Dieser Vermögensgegenstand wird dann niedriger bilanziert als zuvor. Gemäß § 280 Abs. 1 HGB ist im Falle einer Wertsteigerung eine Zuschreibung bis zur Höhe der Anschaffungskosten vorzunehmen. Die Ausnahme zum Wertaufholungsgebot ergab sich aus § 280 Abs. 2 HGB: Das Wertaufholungsgebot muss nicht befolgt werden, „…wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, dass der niedrigere Wert- ansatz auch in der Bilanz beibehalten wird.“74Dieser Ausnahmetatbestand war in der Vergangenheit fast immer gegeben, da im Einkommensteuergesetz ein Beibehaltungs- wahlrecht vorgesehen war.75Dadurch wurde das Wertaufholungsgebot quasi ausge- höhlt76, denn steuerpflichtige Unternehmen hatten die Möglichkeit, einen niedrigeren Teil- wert auch nach einer Werterhöhung beizubehalten.77
Das IASB78hat sich in der Vergangenheit dafür ausgesprochen, bilanzielle Wahlrechte abzuschaffen, ebenso wie den Grundsatz der Maßgeblichkeit und der umgekehrten Maß- geblichkeit.
[...]
1Vgl. Lührs, D.; Kalenborn, F.; Vogel, B. 2005, S. 11f.
2Vgl. o. V. 2005a, S. 131
3 Vgl. Ebers, M. 2001, S. 27f.
4Die Beseitigung von staatlichen Eingriffen im Rahmen des Europäischen Binnenmarktes. Für die Versicherungsbranche fand ein Übergang von einer materiellen Staatsaufsicht zu einer reinen Missstandsaufsicht statt. Grundlage hierfür war die 3. LV-Richtlinie. Die Umsetzung erfolgte durch das 3. Durchführungsgesetz/EWG zum VAG. Vgl. hierzu ausführlich Gebhard, R. 1995, S. 78ff.
5Vgl. Farny, D. 1995, S. 99; vgl. Kurzendörfer, V. 1996, S. 30; vgl. Ebers, M. 2001, S. 38f.
6Vgl. Lührs, D.; Kalenborn, F.; Vogel, B. 2005, S. 162f.
7Das BAV war die Bundesaufsichtbehörde, die für das Versicherungswesen zuständig war. We- sentliche Aufgabe des BAV war die Rechts- und Finanzaufsicht über die deutschen Versiche- rungsunternehmen. Daneben existierte eine Behörde mit Zuständigkeit für das Kreditwesen und eine für den Wertpapierhandel. Seit dem 01.05.2002 sind diese drei Behörden in der BaFin verei- nigt. Vgl. hierzu ausführlich o. V., http://www.bafin.de/bafin/historie_va.htm, (Stand 20.04.2005).
8Vgl. Ebers, M. 2001, S. 37f.
9§ 11 Abs. 1 VAG
10Vgl. Goecke, O.; Will, R. 2001, S. 19
11 Dazu kommen weitere vertragliche Verbindlichkeiten gegenüber einzelnen Versicherungsverträgen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Versichertenkollektiv. Die Deckungsrückstellung für einen einzelnen Vertrag wird als Deckungskapital bezeichnet. Vgl. Farny, D. 1985, S. 123
12Vgl. Brömmelmeyer, C. 2000, S. 176; vgl. hierzu auch Ebers, M. 2001, S. 39
13Vgl. Kurzendörfer, V. 1996, S. 35
14Vgl. Goecke, O.; Will, R. 2001, S. 19
15Vgl. §11 Abs. 1 S. 1 VAG
16Vgl. Frey, P. u. a. 1997, S. 323
17Vgl. Schierenbeck, H.; Hölscher, R. 1993, S. 501; vgl. hierzu auch Theis, A. C. 2001, S. 88.
18abzinsen
19Vgl. Lührs, D.; Kalenborn, F.; Vogel, B. 2005, S. 171
20 Vgl. Kurzendörfer, V. 1996, S. 34
21Vgl. Bohner, N. 1999, S. 160
22Vgl. Lührs, D.; Kalenborn, F.; Vogel, B. 2005, S. 176f.
23 Vgl. Hölscher, R. 1994, S. 27f.
24Vgl. Ebers, M. 2001, S. 33
25Vgl. Bohner, N. 1999, S. 148
26Vgl. Hagelschuer, P. 1978, S. 130; vgl. hierzu dazu auch Kurzendörfer, V. 1996, S. 36ff.
27Diese ergibt sich, da besonders Menschen mit hoher Lebenserwartung Rentenversicherungen abschließen.
28Vgl. Lührs, D.; Kalenborn, F.; Vogel, B. 2005, S. 166
29Vgl. Bohner, N. 1999, S. 60
30 Vgl. Farny, D. 1995, S. 51f.
31Vgl. Ackermann, P. 1985, S. 44
32Vgl. Schierenbeck, H.; Hölscher, R. 1993, S. 502f.
33Vgl. Kurzendörfer, V. 1996, S. 39; vgl. dazu auch Bohner, N. 1999, S. 159f.
34Vgl. Balleer, M. 1997, S. 187f.; vgl. hierzu auch Brömmelmeyer, C. 2000, S. 180f.
35Die Prämien müssen so kalkuliert sein, dass sie ausreichen, um die Deckungsrückstellung aufzubauen. Vgl. S. 3
36 Vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 1a VAG
37Vgl. Lührs, D.; Kalenborn, F.; Vogel, B. 2005, S. 173
38Vgl. Faulhaber, M. 2005, http://www.ivk.uni-koeln.de/download/pdf/faulhaber.pdf (Stand: 20.04.2006)
39Vgl. o. V. 2005a, http://www.aktuar.de/php/showsite.php?GSAG=9a587b49c5153c5757 a777fc45 5c44b9&menu=01040301 (Stand: 20.04.2006)
40Vgl. Bohner, N. 1999, S. 107
41Vgl. Goecke, O.; Will, R. 2001, S. 22f.
42Vgl. Lührs, D.; Kalenborn, F.; Vogel, B. 2005, S. 174
43Vgl. §§ 15, 25 Abs. 1 RechVersV;
44Vgl. § 4 DeckRV Abs. 1 S. 2
45Zum Altbestand werden die Verträge gerechnet, die vor dem 29.07.1994 abgeschlossen wurden. Das Datum kennzeichnet den Zeitpunkt der Deregulierung, welche durch das 3. Durchführungsgesetz/EWG in Kraft trat. Als Neubestand gelten Verträge, die ab dem 01.01.1995 geschlossen wurden. Vgl. hierzu ausführlich Gebhard, R. 1995, S. 78ff.
46 Vgl. Kurzendörfer, V. 1996, S. 39f.; vgl. dazu auch Ebers, M. 2001, S. 35f.
47Vgl. Claus, G. 1985, S. 33f.
48§ 4 DeckRV Abs. 1 S. 2
49 Vgl. Ackermann, P. 1985; vgl. hierzu auch Lührs, D.; Kalenborn, F.; Vogel, B. 2005, S. 176; vgl. Hagelschuer, P. 1987, S. 141.
50Vgl. Schick, W. 1993, 427ff.
51Vgl. Dieterle, R. 1996, S. 49
52Vgl. Wöhe, G.; Döring, U. 2002, S. 854f.
53Vgl. ebenda S. 846
54§ 264 Abs. 1 S. 1 HGB
55Vgl. Thiele, K. 1999, S. 9
56Vgl. Federmann, R. 1994, S. 144ff.
57 Vgl. Farny, D. 1985, S. 102
58§ 252 Nr. 4 S. 1 HGB
59Vgl. Heinen, E. 1986, S. 329
60§ 252 Nr. 4 S. 2 HGB
61§ 253 Abs. 2 und 3 HGB
62Vgl. Ebers, M. 2001 S. 50f.
63Vgl. Thiele, K. 1999, S. 90f.
64Vgl. Wöhe, G.; Döring, U. 2002, S. 904f.
65§ 5 Abs. 1 S. 1. EStG
66Vgl. Federmann, R. 1994, S. 63f.
67 § 5 Abs. 1 S. 2 EStG
68Vgl. S. 13
69Vgl. Tschakert, N. 2003, S. 5
70§ 253 Abs. 1 S. 1 und 2 HGB
71Vgl. Heinen, E. 1986, S. 170ff.
72 Vgl. Ebers, M. 2001, S. 47
73Vgl. Ebers, M. 2001, S. 53f.
74§ 280 Abs. 2 HGB
75Vgl. hierzu ausführlich Dreyer, T. 1998, S. 44ff.
76Vgl. Harms, J. E. 1986, S. 1228ff.
77Vgl. o. V. 1998, http://www.gdv.de/Publikationen/Zeitschrift_ Positio- nen___Linkliste/Ausgabe_Nr._ 07___Mai_Juni_1998/inhaltsseite.html, 1998, (Stand: 20.04.2006)
78 International Accounting Standards Board. Zusammenschluss von über 100 Berufsverbänden aus 80 Ländern. Ziel des IASB ist es international einheitliche Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen zu schaffen. Das Frühere IASC (International Accounting Standards Commit- tee) firmiert seit dem 01.04.2001 unter dem Namen IASB. Vgl. hierzu ausführlich Degenhardt, M. 2003, S. 1ff.
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- Johannes Schairer (Author), 2006, Gestaltungsoptionen im Hinblick auf eine angemessene Beteiligung der Versicherungsnehmer an den stillen Reserven bei der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/59592
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