In diesem Buch soll ein Überblick über die alte Gerichtsbarkeit entstehen, wobei dem Titel entsprechend das Hauptaugenmerk auf dem Beruf des Richters und die Gerichtsstätten, vor allem aber auf den unterschiedlichen Strafen und deren Vollzug liegt. Um das Thema einzugrenzen, wird der Beruf des Scharfrichters und seine speziellen Arbeitsmethoden beziehungsweise seine besondere Stellung in der mittelalterlichen Gesellschaft weitestgehend außen vor gelassen. Auch die verschiedenen Gerichtsplätze werden außer der Nennung zumeist ohne weitere Erläuterung in dem Buch erscheinen. Die Gerichtsbarkeit und Rechtsgeschichte im Mittelalter sind ein weites Feld, zu denen etliche wissenschaftliche Publikationen zu finden sind. Allein die Rechtsgeschichte dieser Zeit müsste eigentlich ohnehin separat behandelt werden. Daher beschränke ich mich in den angesprochen Themenfeldern auf die Zeit des Hoch- beziehungsweise Spätmittelalters, das heißt auf den Zeitraum zwischen 1000 und 1500. So soll im Verlauf des Buches geklärt werden, wie man in der angegebenen Zeit zu einem Urteil über straffällig gewordene Personen kam und welche Strafen diese zu erwarten hatten. Im Anschluss werden diese Strafen und deren Vollzug vorgestellt. Wie bereits aus dem Titel ersichtlich ist, dient das Buch von Wolfgang Schild als literarische Grundlage.
Inhaltsverzeichnis:
1. Zeitliche Eingrenzung
2. Die alte Gerichtsbarkeit
3. Das Gericht
3.1 Gerichtsstätten
3.2 Verfahren
3.3 Richter und Scharfrichter
3.4 Hinrichtung als Schauspiel
4. Strafen und Vollzug von Strafen
4.1 Hängen
4.2 Enthaupten
4.3 Rädern
4.4 Sieden
4.5 Weitere Strafen
5. Ende der Todesstrafe
6. Literaturverzeichnis
Die alte Gerichtsbarkeit
1. Zeitliche Eingrenzung
In dieser Arbeit soll ein Überblick über die alte Gerichtsbarkeit entstehen, wobei dem Titel entsprechend das Hauptaugenmerk auf dem Beruf des Richters und die Gerichtsstätten, vor allem aber auf den unterschiedlichen Strafen und deren Vollzug liegt. Um das Thema einzugrenzen, wird der Beruf des Scharfrichters und seine speziellen Arbeitsmethoden beziehungsweise seine besondere Stellung in der mittelalterlichen Gesellschaft weitestgehend außen vor gelassen. Auch die verschiedenen Gerichtsplätze werden außer der Nennung zumeist ohne weitere Erläuterung in der Arbeit erscheinen. Die Gerichtsbarkeit und Rechtsgeschichte im Mittelalter sind ein weites Feld, zu denen etliche wissenschaftliche Publikationen zu finden sind. Allein die Rechtsgeschichte dieser Zeit müsste eigentlich ohnehin separat behandelt werden. Daher beschränke ich mich in den angesprochen Themenfeldern auf die Zeit des Hoch- beziehungsweise Spätmittelalters, das heißt auf den Zeitraum zwischen 1000 und 1500. So soll im Verlauf der Arbeit geklärt werden, wie man in der angegebenen Zeit zu einem Urteil über straffällig gewordene Personen kam und welche Strafen diese zu erwarten hatten. Im Anschluss werden diese Strafen und deren Vollzug vorgestellt. Wie bereits aus dem Titel der Arbeit ersichtlich ist, dient das Buch von Wolfgang Schild als literarische Grundlage.
2. Die alte Gerichtsbarkeit
Um die alte Gerichtsbarkeit als Thema greifbar zu machen, müssen zunächst die Rahmenbedingungen dieser Zeit genauer erläutert werden. Denn auch, wenn einige Vorgehensweisen oder Strafen für die heutige Zeit undenkbar erscheinen, so mögen sie damals doch einen Sinn ergeben haben. So ist es zum Beispiel wichtig, die Anschauungen der damaligen Zeit zu begreifen, wie beispielsweise das Verständnis von Ehre, um die einzelnen Punkte oder grausamen Details einer Hinrichtung zu erfassen. Dass dies nicht mehr der modernen Auffassung von Rechtsprechung im Einklang steht, versteht sich dabei von selbst und ist daher in keinem Fall als Maßstab zu sehen. Dementsprechend hatten die Menschen auch andere Vorstellungen vom Leben und der Welt: so herrschte bis in die Zeit der Aufklärung ein religiöses Weltbild vor, welches in seiner Intensität heute ebenfalls schwer vorstellbar ist.[1] Das Leben war auf Gott ausgerichtet und infolgedessen musste auch die Rechtsprechung nach dem Willen Gottes geschehen. Dies wirkte sich zum Beispiel auch auf den Beruf des Richters aus, worauf nachfolgend noch eingegangen werden wird.
Um den Zusammenhang zu verstehen, muss man sich auch der territorialen Umstände dieser Zeit bewusst werden, da Recht im fränkisch-deutschen Reich keinesfalls einheitlich, sondern sowohl örtlich als auch personell nach Gruppen verschieden gesprochen wurde.[2] So gliederten sich die alten Völkerschaften mit der Zeit in zahllose lokale Herrschaftsgebiete auf, was auch eine rechtliche Zersplitterung mit sich brachte. Seit dem 11. Jahrhundert hatte sich aus dem allgemeinen Stammesrecht ein territorial begrenztes Landrecht entwickelt. Durch die Stadtgründungen und andere Veränderungen dieser Zeit kam es anschließend zur Aufspaltung in weitere Sonderrechte wie Stadtrecht, Lehnsrecht, Hofrecht etc., wobei die jeweiligen Rechtssätze vom Herrn festgelegt wurden.[3]
Doch auch bereits vorhandene Rechtsordnungen wurden in dieser Zeit wieder aufgegriffen:
„Neben dieser verwirrenden Vielfalt von Rechtsregeln stehen zwei weitere,
überwiegend in sich geschlossene Rechtsordnungen, nämlich das seit dem 11. Jh.
wieder belebte antikrömische und das auf der Grundlage spätantiker Regeln stetig
fortgebildete kirchliche Recht. Beide wirken sich nun verstärkt auf das im Reich
vorhandene Recht aus.“[4]
Um die Entwicklung der verschiedenen Rechtsbestimmungen nachvollziehen zu können, muss man sich zunächst damit beschäftigen, wer eigentlich befugt war, Recht zu sprechen. Wie die meisten Rechte war auch die Gerichtsbarkeit mit der Zeit zum Lehen geworden und wanderte dem Lehesrecht entsprechend „vom König abwärts in andere Hände.“[5] Dabei durfte allerdings ein Lehen über die Blutgerichtsbarkeit nicht über die dritte Hand hinaus verliehen werden.[6] Der König blieb zwar oberster Richter, verlieh aber das Amt der Rechtsprechung auf einzelne Richter, worauf in einem späteren Punkt noch genauer eingegangen wird. Das wichtigste Recht war in jedem Fall die hohe Gerichtsbarkeit, das heißt, das „Gericht über Leib und Leben, über Freiheit und Ehre sowie über Erb und Eigen“.[7] Um die volle Hochgerichtsbarkeit zu erlangen, war für die aufstrebenden Herren allerdings auch noch die Vollstreckungsgewalt nötig. Daneben erlangte auch die so genannte Niedergerichtsbarkeit Bedeutung, bei der die Bevölkerung durch „Zwing- und Banngewalt beherrscht und vor allem durch Bußen sanktioniert wurde.[8] Neben genauen Regelungen für die Rechtsgewalt war vor allem wichtig, bestimmte Friedenszeiten im Reich zu sichern: so gab es einen Königsfrieden, den wichtigen Gottes- und Landfrieden, aber zum Beispiel auch Dingfriede für die Gerichtsstätte sowie weitere Friedensregelungen für bestimmte Orte und sogar Gegenstände.[9] Diese Regelungen waren nötig geworden, um Verkehr und Handel zu gewährleisten. Dem Frieden gegenüber stand die Fehde, die im 10., 11. und 12. Jahrhundert stark zugenommen hatte. So wurde nach einem Vergehen gegen ein Familienmitglied lieber eine Fehde mit der ganzen Sippe des Angreifers begonnen, als einen ungewissen Prozess abzuwarten. Dementsprechend hatten Blutrache und Fehden eine erschreckend Bedeutung zu dieser Zeit. Um dieser Entwicklung entgegen zu treten, kam es zu den Einschränkungen durch die Friedensbestimmungen.[10] Um die Fehden zusätzlich einzuschränken, war ab 1235 eine rechtmäßige Klageerhebung Voraussetzung für eine rechtmäßige Fehde, was gleichzeitig als eine Art Geburtsstunde des öffentlichen Strafrechts anzusehen ist. Wer gegen diese Tatsache verstoß und unrechtmäßig zur Fehde griff, galt als Landfriedensbrecher und wurde getötet, durch eine verstümmelnde Strafe wie Handabschlagen bestraft oder je nach Verletzung des Opfers zu hohen Geldstrafen verpflichtet. Als Ausweg für den Missetäter kam nur die Flucht in Frage, der oft die Acht des Königs folgte, worauf der Geächtete als Mann ohne Rechte praktisch von jedem getötet werden durfte:[11]
„Die Verfolgung der Missetäter wurde der Rache der >>Lynchjustiz<< Privater
entzogen und als unmittelbare Verletzung der göttlichen Ordnung den Organen der Staatsgewalt vorbehalten, die auch sonst für Frieden und Gerechtigkeit von sich aus, und zwar mit der Unterstützung aller, zu sorgen hatten. Das bereitete schließlich auch den Fehden der Adeligen ein Ende, unter denen die einfachen Menschen, vor allem die Bauern, sehr zu leiden hatten.“[12]
Zunächst waren die angesprochenen Maßnahmen allerdings noch nicht ausreichend, um Fehde und Blutrache wirksam einzudämmen, so dass es zur Entstehung der Städte als Horte des ständigen Friedens kam.[13]
Obwohl der König immer noch als Quelle der obersten Gerichtsbarkeit fungierte, entwickelte sich mit der Zeit eine Gerichtsverfassung, die auch in Rechtsbüchern wie dem Sachsenspiegel oder dem Schwabenspiegel überliefert wurden.[14] Der Sachsenspiegel wurde dabei zur bekanntesten mittelalterlichen Rechtsquelle. Der ostsächsische Ritter Eike von Repgow (Reppichau bei Dessau[15]) hatte die lateinische Fassung zwischen 1221 und 1224 ins Niederdeutsche übertragen und somit nicht nur eine gültige Rechtsgrundlage, sondern auch eine deutsche Rechtssprache geschaffen.[16] Aus diesem Rechtsbuch entwickelten sich dann auch der Deutschenspiegel sowie lokale Rechtsbücher wie der eben erwähnte Schwabenspiegel, der Frankenspiegel und andere.[17]
Die Trennung von Adel und Bauernstand wirkte sich in dieser Zeit auch vor Gericht aus, so dass der Bauer fortan dem Zentgericht unterstand. Durch die Aufspaltung in Ständewesen, Kriegswesen oder Städtewesen entstanden viele verschiedene Rechtskreise, die ein einheitliches Recht beinahe unmöglich machten. Nichtsdestotrotz blieb das Landrecht auch während der Kaiserzeit das bedeutendste Recht.[18] In Konkurrenz zum territorialen Landrecht stand das persönliche Heimatrecht, wobei sich das Territorialprinzip zum 13. Jahrhundert hin allerdings durchsetzt. Diese Entwicklung kündigt sich bereits im Sachsenspiegel an: „Im Lande zu Sachsen empfängt jeder Zugewanderte sein Erbe nach des Landes Recht (also nach sächsischem Recht) und nicht nach des Mannes Recht, mag er Bayer, Schwabe oder Franke sein.“[19]
Zusammenfassend lässt sich für die Kaiserzeit sagen, dass sie unter anderem durch die Hinwendung zum Territorialrecht einige Verbesserungen mit sich brachte, die sich allerdings noch nicht vollkommen durchgesetzt hatten.[20]
Mit dem Wechsel in die Kurfürstenzeit ergab sich ein „trauriges Gerichtsbild“.[21] Viele Gedichte blieben von vornherein unbesetzt oder waren zu reinen Einnahmequellen verkommen. Die Sühnegerichtsbarkeit hatte sich durchgesetzt, das heißt statt Leibes- wurden vermehrt Geldstrafen ausgesprochen. Dieser Entwicklung versuchte man durch Landfriedensgerichten entgegenzutreten, die einen reibungslosen Strafvollzug sichern sollten.[22] Im 14. Jahrhundert spielten zudem Femgerichte eine große Rolle, welche aus alten Grafengerichten in Westfalen hervorgegangen waren.[23] Damit dürfte ein grober Überblick über die Rahmenbedingungen dieser Zeit gewährleistet sein, sodass nun auf die einzelnen Punkte der Rechtsfindung und -durchführung eingegangen werden kann.
3. Das Gericht
Vom Mittelalter bis in die beginnende Neuzeit war die gesamte Rechtspflege öffentlich. Dabei hat „öffentlich“ im Mittelalter durchaus eine andere Bedeutung, als man es heute mit einer öffentlichen Gerichtsverhandlung verstehen könnte. Denn ansonsten ist der Strafvollzug weitestgehend nicht-öffentlich. Im Mittelalter war dagegen das komplette Verfahren „von der Verfolgung bis zur Hinrichtung des Missetäters öffentlich“[24] und hatte somit direkten Einfluss auf das Leben der Menschen. Durch die öffentliche Veranschaulichung von Rechtsprechung konnte auch die Leute, die des Lesens und Schreibens nicht mächtig waren - also der Großteil der Bevölkerung - nachvollziehen, was Recht bedeutet und vor allem, was es heißt, rechtsbrüchig zu werden. Wie sie es in der Kirche gewohnt waren, von göttlichen Geboten und Verboten zu hören, wurden ihnen somit auch rechtliche Inhalte vermittelt. Dementsprechend waren sogar Kinder bei den Hinrichtungen gegenwärtig und somit von Anfang Beteiligte am Rechtsleben.[25] In früherer Zeit war diese Öffentlichkeit sogar an der Urteilsfindung direkt beteiligt gewesen. Auch wenn dies bald nicht mehr der Fall war, so handelte es sich im Vergleich zu heute doch noch um echte Volksjustiz:
„Erst der sich allmählich ausbildende Territorialstaat griff auf beamtete, am
abstrakten römischen Recht ausgebildete Juristen zurück. Bis zu dieser Zeit fanden
angesehene Laien selbst das Urteil (). Erst die Berufsjuristen agierten dagegen
hinter geschlossenen Türen, tauschten lieber gelehrte Schriftsätze aus als
miteinander zu reden. Mit der Folter verschwand das Wesentliche des Verfahrens
hinter den Mauern der unterirdischen Folterkammern. Das Recht wurde so dem
Volk entfremdet und zu dem, was es heute ist: eine Disziplin von Spezialisten.“[26]
3.1 Gerichtsstätten
Bevor es zu der eben beschriebenen Spezialisierung des Rechtssystems kam, war die Öffentlichkeit jedenfalls noch ein wichtiger Punkt in der Rechtssprechung. Dabei durchlief der Ort des Gerichts über die Jahrhunderte eine Entwicklung, die sich in einige Stufen untergliedern lässt. Daneben ist natürlich auch erwähnenswert, welche Zuständigkeit die verschiedenen Gerichte hatten, da sich ein Dorfgericht selbstverständlich vom Königsgericht unterschied. Dingpflicht, Mitwirkende am Gericht oder gerichtliche Regelungen sollen in den Betrachtungen dieses Punktes keine Rolle spielen, da lediglich die Entwicklung des Gerichtsortes dargestellt werden soll.[27] Damit die Öffentlichkeit der Verhandlung möglich gemacht werden konnte, mussten die Gerichtsstätten an gut zugänglichen und sichtbaren Plätzen liegen. Nur unter der Bedingung dieser Öffentlichkeit konnte überhaupt „ordentlich“ Recht gesprochen werden. Daher befanden sich die Gerichtsstätten häufig auf einer kleinen Anhöhe, eventuell mit einem Richterstuhl und oft zusätzlich unter einem Baum. Zunächst wurde bei der germanischen Dingstatt unter freiem Himmel Gericht gehalten. „Die Germanen hielten ihre >>Thing<<-Versammlung oft am Grab eines besonders verehrten Ahns ab.“[28] Auf frühe Ahnenkulte gehen auch Gerichtssäulen und Säulenpranger zurück. Doch nicht nur Aberglaube spielte bei der Wahl von Säulen oder ähnlichem eine Rolle, sondern, dass diese auch als Wahrzeichen dienen konnten, dass an diesem Ort öffentlich Recht gesprochen wird. Zudem kamen Säulen und Pfähle auch der Form nach den Bäumen nahe, die als Gerichtslinden dieselbe Funktion erfüllten.[29] Nach der Verhandlung nahmen die beteiligten Gerichtspersonen an diesen Plätzen oft sogar noch eine gemeinsame Speise ein, deren Kosten später unter anderem durch die verhängten Geldbußen gedeckt wurden.[30] Die frühen Dorfdingstätten mit Gerichtslinde und Steinkreisen sind sogar heute noch an machen Orten erhalten geblieben. Da man unter freiem Himmel zu sehr unter den Witterungsbedingungen zu leiden hatte und im Notfall in Turmvorhallen, Kirchenvorhallen oder ähnliches - Dorgerichte wurden teilweise sogar ins Wirtshaus oder in Privaträume verlegt[31] - flüchten musste, folgte bald die nächste Stufe der Entwicklung. Mit den künstlich errichteten Gerichtslauben war die notwendige Öffentlichkeit des Gerichts weiterhin gewährleistet, doch war man nun nicht mehr den Launen des Wetters ausgeliefert.[32] In den Städten nutzte man statt Gerichtslauben häufig auch die offenen Vorhallen des Rathauses bevor man schließlich dazu überging, ein eigenes Gebäude für das Gericht zu errichten. Als Abschluss der Entwicklung sind letztendlich die Gerichtssäle und geschlossenen Gerichtsstuben zu nennen. Trotz der Abgeschlossenheit war man sich noch lange der Bedeutung von Öffentlichkeit bewusst und so wurden bei der Urteilsverkündung häufig Luken oder Fenster geöffnet, um zu „simulieren“, das Urteil sei unter freiem Himmel gefällt worden.[33] Manchmal erinnern nicht verschließbare Fenster an den alten Gerichtsort im Freien.
[...]
[1] Vgl. Schild 1980, S. 8ff
[2] Vgl. Köbler 1982, S. 88
[3] Vgl. Köbler 1982, S. 112
[4] Köbler 1982, S. 112
[5] Fehr 1962, S. 82
[6] Vgl. Fehr 1962, S. 86
[7] Fehr 1962, S. 83
[8] Vgl. Fehr 1962, S. 83f
[9] Vgl. Wohlhaupter 1956, S. 60
[10] Vgl. Fehr 1962, S. 89
[11] Vgl. Fehr 1962, S. 108f
[12] Schild 1980, S. 14
[13] Vgl. Fehr 1962, S. 90
[14] Vgl. Fehr 1962, S. 101
[15] Vgl. Köbler 1982, S. 114
[16] Vgl. Hinckeldey 1980, S. 12
[17] Vgl. Köbler 1982, S. 116
[18] Vgl. Fehr 1962, S. 103f
[19] Vgl. Fehr 1962, S. 104
[20] Vgl. Fehr 1962, S. 110
[21] Fehr 1962, S. 143
[22] Vgl. Fehr 1962, S. 143f
[23] Vgl. Fehr 1962, S. 145
[24] Schild 1980, S. 41
[25] Vgl. Schild 1980, S. 41
[26] Schild 1980, S. 42
[27] Vgl. Wohlhaupter 1956, S. 38
[28] Schild 1980, S. 74
[29] Vgl. Schild 1980, S. 74
[30] Vgl. Schild 1980, S. 76
[31] Vgl. Schild 1980, S. 132
[32] Vgl. Wohlhaupter 1956, S. 40
[33] Vgl. Wohlhaupter 1956, S. 42
- Citation du texte
- Diplom-Germanist / -Journalist Martin Siegordner (Auteur), 2005, Die alte Gerichtsbarkeit - Der Beruf des Richters, Gerichtsstätten, Strafen und Vollzug von Strafen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/59523
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