Der Bundesstaat ist ein komplexes Gebilde aus vielschichtig ineinander greifenden Kompetenzbereichen und Aufgaben von Bund und Ländern. Die vorliegende Arbeit entstand aus dem Interesse der Verfasserin an der sich aus dieser engen Verzahnung von Bund und Ländern ergebenden Föderalismusdiskussion in der Bundesrepublik Deutschland und dem ursprünglichen Scheitern der ersten Stufe der Föderalismusreform aufgrund von Kompetenzstreitigkeiten im Bereich der Bildungspolitik. Sie beschäftigt sich mit der staatlichen Pflege von Kunst und Kultur, Bildung und Wissenschaft unter dem Aspekt ihrer Finanzierung im Föderalstaat Bundesrepublik Deutschland im Spannungsverhältnis zwischen der "Kulturhoheit der Länder" und der Finanzmacht des Bundes einerseits, sowie zwischen Verfassungstext und Verfassungswirklichkeit andererseits.
Die staatliche Pflege von Kunst und Kultur, Bildung und Wissenschaft spielt in Deutschland eine große Rolle. Kulturpflege wird seit jeher und bis heute überwiegend als Staatsaufgabe verstanden und als Staatsaufgabe wahrgenommen. In einem Föderalstaat wie der Bundesrepublik Deutschland ist die (finanzielle) Zuständigkeit trotzdem nicht immer offensichtlich. In diesem Kontext wird der Bereich "Kultur" im Rahmen der staatlichen Kompetenzverteilung oft eindeutig den Ländern zugeordnet.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
B. Was ist „Kultur“? - Versuch einer Definition
I. Allgemein
II. Für diese Arbeit
C. Verfassungsrechtliche und historische Grundlagen
I. Kulturelle Wertentscheidungen des Grundgesetzes
1. Staatszielbestimmungen
2. Freiheitsgarantien des Art. 5 GG
3. Schulwesen i. S. v. Art. 7 GG
II. Historische Entwicklung kultureller Maßnahmen des Gesamtstaats
1. 19. und frühes 20. Jahrhundert
2. Weimarer Republik
3. Nationalsozialismus
4. Gründung der Bundesrepublik Deutschland
5. Finanzreform von 1969
6. Fondswirtschaft der 1980er und 1990er Jahre
7. Wiedervereinigung
8. Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und der Medien
9. Föderalismusreform – Erste Stufe
10. Föderalismusreform – Zweite Stufe
III. Kompetenzordnung des Grundgesetzes im Überblick
1. Grundsatz des Art. 30 GG
2. Gesetzgebung, Art. 70 ff. GG
3. Verwaltung, Art. 83 ff. GG
D. Förderungskompetenzen des Bundes und tatsächliche Ausgaben im Bereich Kultur
I. Finanzverfassung, Art. 104a ff. GG
1. Grundsatz des Art. 104a Abs. 1 GG
2. Ausnahmen vom Grundsatz des Art. 104a Abs. 1 GG
II. Gemeinschaftsaufgaben, Art. 91a, 91b GG.
1. Mitwirkung des Bundes bei Länderaufgaben, Art. 91a GG
2. Zusammenwirken bei Wissenschaftsförderung und Bildungswesen, Art. 91b GG
III. Exkurs: Ungeschriebene Förderungskompetenzen des Bundes im Kulturbereich
1. Aus der Natur der Sache
2. Kraft Sachzusammenhangs
3. Annexkompetenzen
4. Bundestreue (bundesfreundliches Verhalten)
IV. Die Hauptstadtklausel, Art. 22 Abs. 1 GG
1. Berlin/Bonn-Gesetz
2. Hauptstadtverträge
3. Vom Bund finanzierte Einrichtungen
V. Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten, Art. 32 Abs. 1 GG
1. Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik
2. Finanzierung der auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik
VI. Sonderbelastungen, Art. 106 Abs. 8 GG
VII. Finanzierung der Kriegsfolgelasten, Art. 120 GG
1. Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 GG
2. Kriegsschäden und Wiedergutmachung, Art. 74 Abs. 1 Nr. 9 GG
3. Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft, Art. 74 Abs. 1 Nr. 10 GG n. F
VIII. Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Art. 135 Abs. 4 GG.
1. Stiftungsgesetz
2. Finanzierung
IX. Aus der Verwaltungskompetenz, Art. 83 ff. GG i. V. m. Art. 104a Abs. 1 GG
1. Bundeseigene Verwaltung, Art. 86, 87 ff. GG
2. Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, Art. 73, 71 GG
3. Konkurrierende Gesetzgebung, Art. 74, 72 GG
4. Steuergesetzgebungskompetenz, Art. 105 Abs. 1, Abs. 2 GG
X. Exemplarisch: Sonstige Fördermaßnahmen des Bundes im Kulturbereich
1. Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
2. Kultur in den neuen Ländern
3. Bildende und Darstellende Kunst
4. Musik
5. Literatur und Sprache
6. Museen
7. Gedenkstätten
8. Denkmalpflege und Architektur
9. Aus- und Weiterbildung
10. Wissenschaft und Forschung
11. Sport
12. Minderheiten
E. Das problematische Fazit
F. Lösungsansätze
I. Entflechtung
II. Änderung des (fehlerhaften) Finanzausgleichs und Steuerautonomie der Länder
III. Länderneugliederung
IV. Andere Finanzierungsmöglichkeiten
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Vorwort
Der Bundesstaat ist ein komplexes Gebilde aus vielschichtig ineinander greifenden Kompetenzbereichen und Aufgaben von Bund und Ländern. Die vorliegende Arbeit entstand aus dem Interesse der Verfasserin an der sich aus dieser engen Verzahnung von Bund und Ländern ergebenden Föderalismusdiskussion in der Bundesrepublik Deutschland und dem ursprünglichen Scheitern der ersten Stufe der Föderalismusreform aufgrund von Kompetenzstreitigkeiten im Bereich der Bildungspolitik.
Die Juristische Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) hat diese Untersuchung der Divergenz zwischen Finanzierungskompetenzen des Bundes im Bereich der Kultur und der Verfassungswirklichkeit im Wintersemester 2016/2017 als Dissertation angenommen. Sie ist u. a. während einer Tätigkeit als Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht, Finanzrecht und Währungsrecht von Herrn Professor Dr. Ulrich Häde entstanden. Aktuelle Entwicklungen haben bis Juli 2017 berücksichtigt werden können.
Für die Anregung zur Wahl des konkreten Themas sowie für die wiederkehrenden Denkanstöße, den nötigen Freiraum und die zügige Erstellung des Erstgutachtens danke ich ausdrücklich meinem Doktorvater Herrn Prof. Dr. Ulrich Häde von der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Herrn Prof. Dr. Haack danke ich für die Übernahme des Zweitgutachtens. Mein besonderer Dank gilt außerdem Frau Martina Seidlitz, mit deren technischer und moralischer Unterstützung ich zu jeder Zeit rechnen konnte.
Schließlich möchte ich mich bei meiner Familie, d. h. bei meinen Eltern, meinem Lebensgefährten, meinem Bruder sowie meinen Großeltern, ganz herzlich bedanken. Bei ihnen habe ich immer wieder Orte gefunden, um aufzutanken und mich zu sammeln. Ohne ihre stetige Unterstützung wäre die vorliegende Schrift nicht zustande gekommen. Deshalb ist sie ihnen gewidmet.
Strausberg, im August 2017
Petra Schulze
Abkürzungsverzeichnis
I-K.-AU Arbeitsunterlage der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung (Föderalismuskommission I)
I-K.-Drs. Drucksache der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung
II-K.-Drs. Drucksache der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II)
a. A. anderer Ansicht
AA Auswärtiges Amt
Abs. Absatz
AdW Akademie der Wissenschaften der DDR
a. E. am Ende
a. F. alte Fassung
AgH-Drs. Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin
AKBP Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik
Anl. EP Anlage Einzelplan
AöR Archiv des öffentlichen Rechts
APuZ Aus Politik und Zeitgeschichte
Art. Artikel
ASR Anwalt/Anwältin im Sozialrecht
Aufl. Auflage
AvH Alexander von Humboldt-Stiftung
BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAnz Bundesanzeiger
BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter
BbgGVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg
Bd. Band
BGBl. Bundesgesetzblatt
BHHP Bundeshaushaltsplan
BISp Bundesinstitut für Sportwissenschaft
BKM Beauftragte/r der Bundesregierung für Kultur und Medien
BLZ Bundesleistungszentrum
BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BMBF Bundesministerium für Bildung und Forschung (1994-1998 Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie)
BMF Bundesministerium der Finanzen
BMFSFJ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BMG Bundesministerium für Gesundheit
BMI Bundesministerium des Innern
BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (bis 2013)
BMUB Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (bis 2013)
BMVBW Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
BMVg Bundesministerium der Verteidigung
BMVI Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (zuvor Wirtschaft und Technologie)
BMZ Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
BR-Drs. Bundesratsdrucksache
BT-Drs. Bundestagsdrucksache
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG
bzw. beziehungsweise
ca. circa
ders. derselbe
d. h. das heißt
DAAD Deutscher Akademischer Austauschdienst
DAI Deutsches Archäologisches Institut
DFG Deutsche Forschungsgemeinschaft
DGIA Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland
DOSB Deutscher Olympischer Sportbund
DÖV Die Öffentliche Verwaltung
DSB Deutscher Sportbund
DStR Deutsches Steuerrecht
DUK Deutsche UNESCO Kommission
DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt
DVP Deutsche Verwaltungspraxis
Einf. Einführung
EK-Kultur K.-Drs. Kommissionsdrucksache der Enquetekommission Kultur
etc. et cetera
EU Europäische Union
e. V. eingetragener Verein
f. folgende
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung
FES Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten
ff. fortfolgende
FhG Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung
FR Finanz-Rundschau Ertragssteuerrecht
FR Frankfurter Rundschau
FS Festschrift
FTD Financial Times Deutschland
GG Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
ggf. gegebenenfalls
GMBl. Gemeinsames Ministerialblatt
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt
GVBl. LSA Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen Anhalt
HFR Humboldt Forum Recht
HGF Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren
h. L. herrschende Lehre
h. M. herrschende Meinung
HStR Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland
IAT Institut für Angewandte Trainingswissenschaft
i. d. F. in der Fassung
i. d. F. d. Bek. in der Fassung der Bekanntmachung
i. d. R. in der Regel
ifa Institut für Auslandsbeziehungen
i. R. d. im Rahmen der/des
i. R. v. im Rahmen von
i. S. d. im Sinne des/der
IStR Internationales Steuerrecht
i. S. v. im Sinne von
i. V. m. in Verbindung mit
JA Juristische Arbeitsblätter
JAmt Das Jugendamt - Zeitschrift für Jugendhilfe und Familienrecht
JöR Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart
Jura Juristische Ausbildung
JuS Juristische Schulung
JZ Juristenzeitung
Kap. Kapitel
KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau
K.-Mat. Kommissions-Material
KMK Kultusministerkonferenz
KritV Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft
KSB Kulturstiftung des Bundes
KSL Kulturstiftung der Länder
KuMi Kulturpolitische Mitteilungen
LKV Landes- und Kommunalverwaltung
Mio. Millionen
MOZ Märkische Oderzeitung
MPG Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften
Mrd. Milliarden
m. w. N. mit weiteren Nachweisen
n. F. neue Fassung
NJ Neue Justiz
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NOK Nationales Olympisches Komitee
Nr. Nummer(n)
NuR Natur und Recht
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NZS Neue Zeitschrift für Sozialrecht
o. g. oben genannten
o. ä. oder ähnliches
OSP Olympiastützpunkt
PAD Pädagogischer Austauschdienst
P.E.N. Poets, Essayists, Novelists
puk Politik & Kultur – Zeitung des Deutschen Kulturrates
RdJB Recht der Jugend und des Bildungswesens
RGBl. Reichsgesetzblatt
RM Reichsmark
Rn. Randnummer
RuP Recht und Politik
S. Seite(n)
SächsGVBl Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
SHGVOBl. Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Schleswig-Holstein
sog. so genannte(r/n)
u. a. und andere / unter anderem
usw. und so weiter
VBlBW Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg
vgl. vergleiche
v. H. vom Hundert
VM Verwaltung und Management
Vorbem. Vorbemerkung
VVDStRL Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer
WD Wirtschaftsdienst
WissR Wissenschaftsrecht
WGL Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz
WRV Weimarer Reichsverfassung
ZaöRV Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
ZfA Zentralstelle für das Auslandsschulwesen
z. B. zum Beispiel
ZfJ Zentralblatt für Jugendrecht
ZfK Zeitschrift für Kulturaustausch
ZG Zeitschrift für Gesetzgebung
ZögU Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen
ZÖR Zeitschrift für öffentliches Recht
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
ZRph Zeitschrift für Rechtsphilosophie
ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
ZUR Zeitschrift für Umweltrecht
A. Einleitung
Die staatliche Pflege von Kunst und Kultur, Bildung und Wissenschaft spielt in Deutschland eine große Rolle. Kulturpflege wird seit je her und bis heute überwiegend als Staatsaufgabe verstanden und als Staatsaufgabe wahrgenommen.1 In einem Föderalstaat wie der Bundesrepublik Deutschland ist die (finanzielle) Zuständigkeit trotzdem nicht immer offensichtlich. In diesem Kontext wird der Bereich „Kultur“ im Rahmen der staatlichen Kompetenzverteilung oft eindeutig den Ländern zugeordnet. Diese sind die ausschließlichen Träger der „Kulturhoheit“2, welche nach deutschem Verfassungsrecht ebenso wie der Bereich der Bildung als „Hausgut“ und „Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder“ gilt.3 Die „Kulturhoheit“ ist geradezu ein „Markenzeichen des deutschen Föderalismus4 “ bzw. dessen „Seele“.5 Bereits 1957 hat das BVerfG festgestellt, dass das Grundgesetz (GG) in seinen Art. 30, 70 ff. und 83 ff. eine Grundentscheidung zugunsten der Länder trifft.6 Soweit kulturelle Angelegenheiten überhaupt staatlich geregelt und verwaltet werden können, fallen sie danach grundsätzlich in den Kompetenzbereich der Länder - soweit nicht besondere Bestimmungen des Grundgesetzes Ausnahmen oder Begrenzungen zugunsten des Bundes vorsehen. Diese Grundentscheidung „zugunsten des föderalistischen Staatsaufbaus im Interesse einer wirksamen Teilung der Gewalten“ verbietet es gerade im Bereich kultureller Angelegenheiten, eine Zuständigkeit des Bundes anzunehmen, ohne dass eine hinreichend deutliche grundgesetzliche Ausnahmeregelung vorliegt.7 Gleichwohl beschäftigt sich diese Dissertation mit dem Thema „Kulturförderung durch den Bund“ und dem „Spannungsverhältnis zwischen Verfassungstext und Verfassungswirklichkeit“. Denn als Ausnahme von dem Grundsatz der Kulturhoheit der Länder ist durchaus auch der Bund verfassungsrechtlich zur Kulturförderung berechtigt. In welchen Fällen bzw. unter welchen Voraussetzungen soll diese Arbeit näher beleuchten.
Unterdessen lässt sich schnell der Eindruck gewinnen, dass der Bund sich entgegen der Annahme des BVerfG im kulturellen Bereich nicht lediglich ausnahmsweise, sondern vielmehr sehr oft und sehr großzügig fördernd engagiert. So gibt es seit 1998 eine eigens beim Bundeskanzleramt angesiedelte „Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien“. Auch wurde der Bund in den letzten Jahrzehnten, meist auf Bitten oder jedenfalls mit wohlwollender Billigung der Länder, vermehrt im Kulturbereich tätig.8 Beispielsweise finanzierte der Bund im Jahr 2007 mit mehr als 1,1 Mrd. EUR etwa ein Achtel der öffentlichen Kulturförderung.9 Im Jahr 2010 waren es bereits 1,27 Mrd. EUR10. 2014 summierte sich der Kulturetat auf rund 1,29 Mrd. EUR.11 2016 sollte er bei etwa 1,68 Mrd. EUR liegen.12 Trotz des nicht sonderlich hohen Anteils des Bundes an der öffentlichen Kulturförderung erliegen die Länder regelmäßig der „Anziehungskraft des größeren Etats“ des Bundes.13 Dies führt zu einer uneinheitlichen und möglicherweise verfassungsrechtlich problematischen Förderpraxis des Bundes. Daher soll mit dieser Arbeit der Versuch unternommen werden, die Rechte und Pflichten des Bundes in der Kulturpolitik von denen der Länder abzugrenzen. Die geschriebenen - und ggf. ungeschriebenen - Förderungskompetenzen des Bundes für Kultur sind dazu der momentanen Wirklichkeit im Kulturbereich gegenüberzustellen. Es soll festgestellt werden, ob und in wie weit der Bund bei seiner Förderung der Kultur verfassungsmäßig handelt.
Der Gang der Untersuchung beginnt mit dem Versuch, „Kultur“ zu definieren (B.) und kulturelle Wertentscheidungen des Grundgesetzes aufzuzeigen. Nach den verfassungsrechtlichen und historischen Grundlagen (C.) werden im Folgenden die dem Bund (möglicherweise) zustehenden Förderungskompetenzen im Bereich der Kultur herausgearbeitet und seine diesbezüglichen Ausgaben dargestellt. Zugleich soll aufgezeigt werden, in wie weit der Bund die sich ergebenden Grenzen einhält bzw. ob er darüber hinaus finanziell tätig wird. Zudem gibt es anhand einzelner Einrichtungen und Projekte einen exemplarischen Überblick über jene kulturellen Sparten, in denen sich der Bund sonst noch finanziell engagiert (D.). Vollständigkeit ist dabei weder angestrebt noch möglich. Schließlich wird Stellung zu nehmen sein zu den sich möglicherweise ergebenden Differenzen zwischen Verfassungstext und Verfassungswirklichkeit, ihren Folgen und etwaigen Lösungsansätzen (E./F.).
B. Was ist „Kultur“? - Versuch einer Definition
I. Allgemein
Um den Rahmen der weiteren Untersuchung abzustecken und keine großen Förderbereiche außer Acht zu lassen, ist zunächst der Terminus „Kultur“ zu definieren. Der Begriff „Kultur“ stammt vom lateinischen Substantiv „cultura“. Dieses wiederum lässt sich auf das Verb „colere“ zurückführen, welches bebauen und pflegen, aber auch anbeten und verehren bedeutet.14 Demgegenüber meint das gehaltvollere „excolere“ so viel wie ausschmücken, höher bilden oder verbessern und weist so auf eine Höherentwicklung hin.15 Mit „cultura“ war zunächst die Bebauung und Pflege vor allem des Ackers (cultura agri) gemeint. Im übertragenen Sinne bezeichnete es aber auch die Pflege des Geistes, die (Aus-)Bildung (cultura animi).16 Auf diese Weise brachten „colere“, „excolere“ und „cultura“ eine Änderung, Überwindung oder Verbesserung der Natur zugunsten des Menschen mit sich und zwar durch menschliche Anstrengung und Mühe sowie durch Technik.17 Das Resultat dieser aktiven Pflege und besonderen Obhut - Gepflegtheit, Lebensart und Schmuck - wurde als „cultus“ bezeichnet. „Cultus“ umfasst aber auch eine höhere Lebensweise, die (Geistes-)Pflege und die Bildung.18 Daher versteht man unter „Kultur“ das Edlere, Höhere und Reinere des Lebens, „das, was der Pflege bedarf und nicht wild wie von selber wächst“.19
Schon diese Betrachtung macht deutlich, dass es sich nicht als sonderlich einfach darstellt, den Terminus „Kultur“ zu definieren: Zum einen setzt jede Definition ihrer Entwicklung Grenzen und birgt so die Gefahr, das Neue in der Kultur zu diskriminieren.20 Im politischen Raum gibt es daher keine allgemeinverbindliche, durch allgemeinen Konsens getragene Definition des Begriffs „Kultur“.21 Zum anderen ist die „Kultur“ sehr schillernd; sie „hat viele Bedeutungen“.22 In mancher Hinsicht findet ein sehr enger Kulturbegriff Verwendung, bei dem das Paar „Kunst und Kultur“23 eine untrennbare Einheit bildet und dabei mehr oder weniger lediglich auf die „klassischen“ bildenden und darstellenden Künste abstellt.24 Daneben beziehen manche Autoren auch die Wissenschaft in die Definition ein. So meint Schäuble, dass was auch immer man unter „Kultur“ verstehen mag, die Kunst neben der Wissenschaft im Zentrum des Bereichs stehe, den das Wort „Kultur“ umschließt, denn Kunst und Wissenschaft seien der höchste Ausdruck der schöpferischen geistigen Kraft des Menschen.25 E. R. Huber versteht „Kultur“ als den „Inbegriff autonomer Bildungsgüter“, zu deren Selbstentfaltung „nicht nur das schaffende Hervorbringen, sondern auch das vermittelnde Lehren, das bewahrende und stetig erneuernde Üben, schließlich die innere Freiheit und Muße des Genießens eines in sich geschlossenen und doch dem Neuen geöffneten Bildungsganzen“ gehöre.26 Nach Picht ist in einem modernen Kulturstaat das Bildungswesen „der größte organisierte Sozialkörper überhaupt“.27 Aus diesem Grund beschränkt sich für Eichel der Kulturbegriff nicht allein auf die Kunst. Vielmehr sieht er die Bildung ebenfalls als einen existenziellen Kulturbestandteil an.28 Ebenso versteht Mihatsch „Kultur“ als einen Oberbegriff, der neben dem Teilausschnitt „Kunst“ auch Bildung und Wissenschaft umfasse.29 Zum anderen gibt es sehr weite, philosophische Kulturdefinitionen, die für die Pragmatik der Rechtswissenschaften als zunächst nicht besonders hilfreich erscheinen. Bergstraesser begreift Kunst als schöpferische, dem Genialen des Geistes entstammende und daher nicht erzwingbare Kraft der gestaltenden und ordnenden Äußerung.30 Für Friedrich ereignet sich Kunst in einem „geistigen Raum der Nation“ und ist dabei nicht durch einen Akt der Macht beschwörbar. Deshalb bedürfe es der Freiheit, um Kultur zu schaffen, die zugleich selbst „die höchste Stufe menschlicher Freiheit darstellt“. Daneben bedarf die Kultur zu ihrer Verwirklichung auch materieller Voraussetzungen. Sie ist trotz der ihr innewohnenden Freiheit ohne Geld undenkbar.31 Dies im Hinblick auf das Thema dieser Arbeit unbedingt bejahend fehlt für die weitere Betrachtung nach wie vor eine begrenzende Definition des Begriffs „Kultur“.
Nach einem anthropologischen bzw. soziologischen Kulturbegriff stellt sie sich als Gegenstück zur Natur dar. In Abgrenzung zur „Natur“, die all dasjenige umfasst, was ohne Zutun des Menschen vorhanden ist und geschieht („Schöpfung“ bzw. Ergebnis der Evolution32 ), wird unter „Kultur“ all das verstanden, was der Mensch in und an der Natur aber auch über die Natur hinaus durch eigenes Bemühen für die Gemeinschaft schafft.33 So versteht Adorno Kultur „als das über das System der Selbsterhaltung der Gattung Hinausweisende“.34 Nach Tylor ist sie der Inbegriff von Gesetz, Glauben, Kunst, Moral, Sitte und Wissen und umfasst auch alle anderen Fähigkeiten und Gewohnheiten, die sich der Mensch als Mitglied der Gesellschaft angeeignet hat.35 Kluckhohn/Kelley zählen zu diesem komplexen Ganzen auch „alle Produkte menschlicher Aktivität, soweit sie von diesen Gewohnheiten bestimmt werden“.36 Sie wird gleichermaßen als Prozess aufgefasst, bei dem erlernte Denk-, Fühl- und Verhaltensweisen in einer gegebenen Gruppe oder sozialen Klasse von Person zu Person und von Generation zu Generation übergeben werden.37 Somit umfasst „Kultur“ im weitesten Sinne allgemeine Verhaltensweisen und generelle Werteinstellungen innerhalb der Gesellschaft und bildet folglich einen Sammelbegriff für bestimmte Grundmuster, Ideen und Werte menschlichen Verhaltens, die eine kollektive Identität begründen38, ein „Wir-Bewusstsein“39. Inbegriff eines solchen Verständnisses von Kultur als identitätsstiftender Summe der Lebensäußerungen einer Gruppe, eines Staates oder eines Volkes40 sind die Bräuche, Lebensgewohnheiten, Traditionen und Wertvorstellungen seiner Angehörigen.41 Auch in Deutschland gelten kulturell vermittelte Wertüberzeugungen und Einstellungen als Grundlage des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Von ihnen hängt die Erfüllung der Aufgaben des Staates ab. So werden schon in der Schule „die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert“.42
Aus kulturwissenschaftlicher Sicht umfasst „Kultur“ einerseits Bewertungen, Einstellungen, Gefühle, Wahrnehmungen und Wertorientierungen.43 Andererseits beinhaltet der Begriff „alle geistigen und schöpferischen Tätigkeiten, mit denen der Mensch verändernd in seine Umwelt eingreift“.44 Kultur ist damit kein bloßer Schmuck. „Sie ist das Fundament, auf dem unsere Gesellschaft steht“.45 Erst durch Kultur wird der Mensch zum Menschen.46 Häberle hält die „Sache Kultur“ daher für unverzichtbar für das Selbstverständnis der Menschen und deren Identität. Er beschreibt „Kultur“ als „emotional“ und „zukunftsorientiert“ sowie als „traditional“, „pragmatisch“ und „rational“.47 Der „traditionale Aspekt“ betrachtet Kultur als „die Vermittlung dessen, was war“; der „innovative“ als „Weiterentwicklung dessen, was war“.48
Eine offizielle Definition eines weiten Kulturbegriffs geht auf die Weltkonferenz über Kulturpolitik in Mexiko-Stadt im Sommer 1982 zurück.49 In der UNESCO50 -„Erklärung von Mexiko-Stadt über Kulturpolitik“ heißt es, „dass die Kultur in ihrem weitesten Sinne als die Gesamtheit der einzigartigen geistigen, materiellen, intellektuellen und emotionalen Aspekte angesehen werden kann, die eine Gesellschaft oder eine soziale Gruppe kennzeichnet. Dies schließt nicht nur Kunst und Literatur ein, sondern auch Lebensformen, die Grundrechte des Menschen, Wertsysteme, Traditionen und Glaubensrichtungen; dass der Mensch durch die Kultur befähigt wird, über sich selbst nachzudenken. Erst durch die Kultur werden wir zu menschlichen, rational handelnden Wesen, die über ein kritisches Urteilsvermögen und ein Gefühl der moralischen Verpflichtung verfügen. Erst durch die Kultur erkennen wir Werte und treffen die Wahl. Erst durch die Kultur drückt sich der Mensch aus, wird sich seiner selbst bewusst, erkennt seine Unvollkommenheit, stellt seine eigenen Errungenschaften in Frage, sucht unermüdlich nach neuen Sinngehalten und schafft Werke, durch die er seine Begrenztheit überschreitet.“51 Zu Definition des Begriffs „Kulturerbe“ heißt es im Weiteren: „Das Kulturerbe eines Volkes umfasst die Werke seiner Künstler, Architekten, Musiker, Schriftsteller und Wissenschaftler sowie die Arbeiten namentlich nicht bekannter Künstler, geistige Werke des Volkes und das Wertsystem, das dem Leben Bedeutung gibt. Dazu zählen gleichermaßen materiell greifbare und immaterielle Schöpfungen, durch die sich die Kreativität dieses Volkes ausdrückt: Sprachen, Riten, Glaubensrichtungen, historische Stätten und Monumente, Literatur, Kunstwerke, Archive und Büchereien.“52
Je weiter man den Kulturbegriff fasst, umso schwieriger wird eine eindeutige Definition. Auf die Klarheit von Begriffen ist aber insbesondere die Rechtsprechung angewiesen. So führt die Unschärfe des Kulturbegriffs vor allem in juristischen Kontexten zu erheblichen Schwierigkeiten.53 Bei aller Unklarheit ist jedoch anerkannt, dass „Kultur“ als Rechtsbegriff Gegenstände und Tätigkeiten geistig schöpferischer Arbeit beinhaltet.54 Die Rechtswissenschaft geht folglich regelmäßig von einem engeren Kulturbegriff aus, der speziell die drei Hauptbereiche Bildung, Wissenschaft und Kunst umfasst.55 Trotzdem liegt auch diesem ein „offenes“ Kulturverständnis zugrunde.56 Dieses beschränkt sich nicht auf einen „numerus clausus […] anerkannter Manifestationsformen“.57 Normative Leitlinie ist stattdessen eine „Kultur von allen“ und eine „Kultur für alle“, d. h. der offene Kulturbegriff umfasst die bürgerliche Bildungskultur ebenso wie Alternativ-, Gegen-, Populär- und Subkulturen.58
II. Für diese Arbeit
Angesichts der Dimensionen des weiten Kulturbegriffs einerseits, der Notwendigkeit der Beschränkung des Terminus „Kultur“ für die weitere rechtswissenschaftliche Darstellung andererseits, orientiert sich diese Arbeit an dem engeren Begriff der „Kultur“ als Rechtsbegriff. Im Folgenden soll daher von „Kultur“ im Sinne des formalen Kunstbegriffs des BVerfG ausgegangen werden. Kultur ist demzufolge als beispielhafte Ansammlung von Gattungen und Kategorien zu verstehen59, als additive Zusammenfassung einzelner Ausdrucksformen.60 Unter Außerachtlassung von Religion und (Staats-)Kirche sollen nachfolgend vor allem Bildende und Darstellende Kunst61, Literatur62, Musik63, Architektur und Denkmalschutz64, Brauchtums- und Heimatpflege, Presse, Rundfunk, Fernsehen und Film, aber auch Fotografie, Video und neue Medien sowie Bildung und Erziehung65, Wissenschaft66 und Sport dazu gehören. Auszugehen ist allerdings trotz der für die Praxis hilfreichen Zuordnung zu bestimmten Gattungstypen dennoch zugleich von dem erwähnten offenen Kulturverständnis. Die Untersuchung der Kulturförderung des Bundes fixiert sich folglich nicht auf einen ganz bestimmten Teil von „Kultur“, beispielsweise nur auf die sog. „Hochkultur“. Auch eventuelle Leistungen für sog. Alternativkulturen sollen Beachtung finden.
C. Verfassungsrechtliche und historische Grundlagen
I. Kulturelle Wertentscheidungen des Grundgesetzes
Nach dieser Abgrenzung stellt sich mit Blick auf die „Kulturförderung durch den Bund“ die Frage, ob das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland zur „Kultur“ Stellung nimmt und ob es gar kulturelle Wertentscheidungen enthält.
1. Staatszielbestimmungen
Staatszielbestimmungen sind neben den Grundrechten im Grundgesetz vorgesehene Normen, die grundlegende Regeln für das staatliche Leben in der Verfassung verankern.67 Es handelt sich um objektives Verfassungsrecht mit rechtlich bindender Wirkung, das den Staatsorganen vorschreibt, bestimmte sachlich umschriebene Ziele fortdauernd anzustreben, zu beachten bzw. zu erfüllen.68 Eine Änderung der bestehenden Kompetenzordnung ist damit allerdings nicht verbunden.69 Denn einklagbare Rechte oder Pflichten, die über die im Grundgesetz enthaltenen hinausgehen, können aus einer Staatszielbestimmung nicht abgeleitet werden.70
a) Kulturstaatsklausel
Förderung und Pflege von Kultur gelten in Deutschland als Staatsaufgabe.71 Dennoch sieht das Grundgesetz eine ausdrückliche Kulturstaatsklausel bisher nicht vor.72 2004 führte die Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ eine Anhörung zum Thema „Kulturelle Staatszielbestimmung“ durch und sprach sich anschließend für die Verankerung einer kulturellen Staatszielbestimmung im Grundgesetz aus. Der entsprechende Art. 20b GG sollte wie folgt lauten: „Der Staat schützt und fördert die Kultur“.73 Daraufhin wurde 2006 ein diesbezüglicher Gesetzentwurf74 im Deutschen Bundestag beraten und an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.75 Jedoch hegte der Bundesrat mit Blick auf die Kulturhoheit der Länder Bedenken.76 Nach einem weiteren Anlauf wurde die Verankerung des Staatsziels Kultur 2009 auch vom Deutschen Bundestag abgelehnt.77 Ein 2012 eingebrachter Gesetzentwurf zur Aufnahme von Kultur und Sport in das Grundgesetz78 konnte sich ebenfalls nicht durchsetzen. So ist „Kultur“ im Gegensatz zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere (Art. 20a GG) nicht als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz aufgenommen worden. Das Fehlen einer solchen Staatszielbestimmung auf Bundesebene bedeutet jedoch nicht, dass „Kultur“ nicht grundlegend für das Zusammenleben in Deutschland wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Jedoch bleiben allgemeine Kulturstaats-, Kulturschutz- oder Kulturförderklauseln bisher - ebenso wie solche zur Sportförderung79 - allein den Landesverfassungen vorbehalten.80 Allen voran konstituiert Art. 3 Abs. 1 S. 1 BayVerf Bayern als „Rechts-, Kultur- und Sozialstaat.“ Dieser Kulturstaatsgrundsatz verpflichtet den Freistaat nach Kräften zur Förderung und Pflege der Kultur.81
Dabei geht es den Befürwortern des Kulturstaats nach E. R. Huber „um die Durchdringung des Staats mit den Bildungswerten des kulturbewahrenden Humanismus oder des freiheitlichen Kulturfortschritts“.82 „Kulturstaat“ bezeichnet aber auch einen Staat, „der Kultur als ein wichtiges Gemeinschaftsgut anerkennt und dafür Verantwortung hat“.83 Der „Kulturauftrag“ ist jedoch auf eine institutionelle Trennung von Kultur und Staat angelegt. Die Verantwortlichkeit des Staats reicht demnach nicht so weit, dass er seine eigenen Vorstellungen von Kultur im Sinne einer Staatskultur verwirklichen dürfte.84 Wäre eine Kulturstaatsklausel im Grundgesetz normiert, so könnte diese aber möglicherweise dennoch zu einer fragwürdigen Ausweitung der Ansprüche des Bundes auf Anerkennung geschriebener oder ungeschriebener kultureller Kompetenzen und damit zu einer schleichenden Aushöhlung der Länderzuständigkeiten führen.85 Andererseits bemessen sich entsprechende Kompetenzen allein nach den Zuständigkeitsvorschriften des Grundgesetzes, welche durch eine kulturelle Staatszielbestimmung unangetastet blieben.86 Zudem meint der Begriff „Staat“ in „Staatszielbestimmung“ alles staatliche Handeln, mithin alle Träger öffentlicher Gewalt, auf allen Ebenen.87 Eine kulturelle Staatszielbestimmung im Sinne der für einen Art. 20b GG vorgeschlagenen generellen Formulierung wäre daher nicht geeignet, neue Kompetenzen zugunsten des Bundes zu schaffen. Sie wäre „föderalismusneutral“.88
Das Schweigen des Grundgesetzes zur „Kultur“ stellt jedoch keine Rechts-, sondern lediglich eine Textlücke dar. Aufgrund seiner geschichtlichen Tradition und der Wertvorstellungen des Grundgesetzes ist Deutschland eine Kulturnation.89 Daher bekennt sich die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland auch ohne ausdrückliche Kulturstaatsklausel „zu kulturstaatlichen Inhalten“.90 Nach einer Ansicht nehmen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG den Platz der fehlenden Kulturstaatsklausel ein oder enthalten jedenfalls wichtige Hinweise auf ein Kulturstaatsziel.91 Oppermann misst der Gesamtheit der Garantiefunktionen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG „über seinen grundrechtlichen Gehalt hinaus eine zentrale Bedeutung im System der grundgesetzlichen Kulturverfassung“ bei.92 Desgleichen entnimmt Denninger der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, dass die Erhaltung eines vielfältigen und unabhängigen, „staatsfreien“ Kunstlebens „zu den Aufgaben des Bundes und der Länder (samt der Kommunen) jeweils im Rahmen ihrer Kompetenzen gehört“.93 Demgegenüber kann von Arnauld eine solche Staatszielbestimmung nicht allein aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG entnehmen, „weil die Norm allein von der Kunst handelt, den weitergehenden Begriff der ‚Kultur‘ indes nicht verwendet“. Er gibt „dem Kulturstaat markante Impulse“ erst durch die Einbeziehung der Art. 1, 4 bis 7, 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 GG sowie des föderalen Kontextes94 Häberle entdeckt eine bundesstaatliche Kulturstaatsklausel in der abwehrrechtlichen Grundrechtsgarantie der Freiheit der Kunst und Wissenschaft des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, der auch ein Förderungsauftrag entnommen werden könne, unter Verweis auf die speziellen Kompetenznormen der Art. 73 Nr. 9, 74 Abs. 1 Nr. 13, 75 Abs. 1 Nr. 1a, 91a Abs. 1 Nr. 1, 91b GG a. F., auf Art. 29 Abs. 1 S. 2 GG und auf die Bundeskompetenzen für die auswärtige Kulturpolitik bzw. die „Repräsentation der gesamtstaatlichen Kulturnation“.95 Auch Knies sieht in der Normierung der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes zum „Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland“ (Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a GG n. F.) und zur „Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG) ein Bekenntnis „für eine Befugnis des Staates zu kulturschützender und kulturfördernder Tätigkeit“, der Art. 5 Abs. 3 GG nicht entgegensteht.96 Neben der in Art. 5 GG normierten Freiheit von Wissenschaft und Presse sowie Funk und Film weist Köttgen ferner auf die „schulrechtliche […] Normativbestimmung“ des Art. 7 GG hin.97
Schließlich hat das BVerfG das Selbstverständnis der Bundesrepublik Deutschland als Kulturstaat direkt aus der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG hergeleitet. In dieser sieht es eine objektive Wertentscheidung für die Freiheit der Kunst, die dem Staat zugleich die Aufgabe stellt, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern.98 Daher übernimmt Art. 5 Abs. 3 GG als Basisnorm eine zentrale Rolle im System der grundgesetzlichen Kulturverfassung.99 Aus diesem Grund wird im Folgenden zunächst auf Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG näher eingegangen werden.
b) Sport
Vorab soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass auch die Aufnahme des Sports in das Grundgesetz diskutiert wird. Das fordert z. B. der Deutschen Olympischen Sportbund e. V. (DOSB).100 Vergleichbar mit dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere in Art. 20a GG sowie der angestrebten Staatszielbestimmung „Kultur“ steht die Formulierung „Der Staat schützt und fördert den Sport.“ im Raum.101 Der Schutz des Sports umfasste vor allem den Erhalt des Sports und seiner Organisation. Beinhaltet wäre auch die Verteidigung der inneren Werte des Sports gegen private Angriffe durch Doping.102 Die Förderung des Sports erfasste die Fortentwicklung des Bestehenden, insbesondere die weitere Unterstützung des Hochleistungssports.103
Der Einzelne hat schon jetzt das verfassungsrechtlich geschützte Recht, sich sportlich zu betätigen. Dieses Recht ist Teil seiner in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit.104 Die Aufnahme einer Staatszielbestimmung „Sportförderung“ in das Grundgesetz könnte nach der Einfügung des Art. 20a GG auch angezeigt sein, um etwaige Ungerechtigkeiten zu Lasten des Sports zu verhindern. Dieses Signal könnte sicherstellen, dass der Sport bei Umweltkonflikten (weiterhin) mit einem fairen Interessenausgleich rechnen darf.105 Es bestimmte das Gewicht des Sports in einem erforderlichen Abwägungsvorgang mit.106 Zwar sind Staatszielbestimmungen auf die Umsetzung durch gesetzgeberische Maßnahmen angelegt und begründen keine unmittelbaren Leistungsansprüche107. Die verfassungsrechtliche Anerkennung des Sports höbe jedoch die Sportförderung rechtlich auf die Ebene der Förderung von Kunst, Kultur und Denkmälern.108 Denn die Bundesrepublik Deutschland ist nicht nur ein Kultur-, sie ist auch ein Sportstaat.109. Zwar ist sie dies nach Steiner „nicht mit der budgetären Energie des Sozialstaats, nicht mit der umfassenden Präsenz des Rechtstaates und nicht mit der Zudringlichkeit des Steuerstaates. Aber sie ist nicht weniger Sportstaat als sie Kulturstaat ist“.110 So entspricht die Austragung großer internationaler Sportereignisse in Deutschland dem Selbstverständnis der Bundesrepublik als Sportstaat.111 Dies machte beispielsweise die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 besonders gut sichtbar. Derartige Sportveranstaltungen bieten „die einzigartige Möglichkeit der nationalen Selbstdarstellung“ und sind mithin ein Stück identitätsstiftende „Staatspflege“.112 Ein Hauptargument für Deutschland als Sportstaat liegt deshalb in der besonderen Bedeutung des Sports für unsere Gesellschaft, deren unverzichtbares Element er ist.113 Der Staat fördert und schützt den Sport. Der Sport erfüllt (dafür) zentrale Funktionen im Staat.114 Er fördert die Kommunikation zwischen den Menschen und gibt ihnen Möglichkeiten, sich zu integrieren und zu äußern.115 Sport entfaltet insbesondere im Bereich des Breitensports bei Kindern und Jugendlichen „sozio-emotionale Impulse“. Er reguliert Aggressionen und Konflikte und bildet damit ein Gegengewicht zum Alltag, der durch Langeweile und Spannungslosigkeit gekennzeichnet ist.116 Im Bereich des Spitzensports lassen sich Vorbilder für Einsatzbereitschaft und Leistungsvermögen finden.117 Sport bietet demnach Identifikationsmöglichkeiten.118 Er kann helfen, die Freizeit aktiv zu gestalten, und zur Erziehung und Bildung beitragen.119 Er vermittelt „Werte und Tugenden wie Fairness, Toleranz, Selbstverantwortung und Gemeinsinn“.120 Diese sozialen Grunderfahrungen helfen Kindern und Jugendlichen, kulturelle Glaubens- und Moralvorstellungen zu verankern und persönliche Charaktermerkmale zu entwickeln. Sport beugt damit zugleich Kriminalität vor und ermöglicht soziale Integration, indem er verschiedenartige Individuen aus unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, Nationen und sozialen Schichten zusammenführt. Zudem hilft sportliche Betätigung, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit zu fördern und zu erhalten und damit zukünftige Gesundheits- bzw. Krankheitskosten zu sparen.121 Somit besteht an Sport ein gesellschaftliches Interesse. Als Spitzensport ist er zwar individuelle Begabtenförderung, in seiner Darstellungsfunktion kommt ihm gleichwohl ein hinreichender Gemeinwohlbezug zu.122
Es sprechen also viele Gründe für die Aufnahme einer sportbezogenen Staatszielbestimmung in die Verfassung. Aus diesem Grund haben sich die Förderung und der Schutz des Sports seit 1990 nahezu flächendeckend als Staatsziel in den Verfassungen der Bundesländer durchgesetzt.123 Nur das Grundgesetz nimmt vom Sport als einem bedeutenden Lebensbereich unserer Gesellschaft nach wie vor keine Kenntnis.124 Allerdings ist das juristische Gewicht eines solchen „Staatsziels Sportförderung“ auch noch nicht abschließend geklärt. Möglicherweise bewirkte es Anstöße für eine noch breitere Sportförderungsgesetzgebung in den Ländern.125 Andererseits bestehen Bedenken, der Bund könnte eine derartige Sportförderungsklausel im Grundgesetz als Anerkennung bzw. Zuweisung entsprechender Kompetenzen zu Lasten der Länder verstehen und (aus-)nutzen.126
2. Freiheitsgarantien des Art. 5 GG
Die Grundrechtsvorschriften des Grundgesetzes dienen primär dem Schutz subjektiver Rechte der Bürger gegenüber dem Staat. Daneben verkörpern sie aber auch eine objektive Werteordnung, die eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte ausdrückt und als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.127 Daher schränken die besonderen Wertentscheidungen des Grundgesetzes den Gesetzgeber auch dort ein, wo er – wie im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit – an sich größere Gestaltungsfreiheit besitzt.128
a) Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 S. 1 1. Alt. GG
Derartige Wertentscheidungen enthält auch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, der zunächst Kunst für frei erklärt. Nach dem Kunstbegriff des BVerfG ist „der Lebensbereich Kunst“ „durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen“.129 Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist „die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden“.130 Die Kunstfreiheitsgarantie umfasst demgemäß primär „das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für diesen Schaffensprozess vorzuschreiben“.131 Ihr Rechtsgehalt liegt vor allem im Verzicht des Staats auf eine Inhalts- und Zielbestimmung für die künstlerische Tätigkeit, verwirklicht also das Prinzip der „Nicht-Identifikation“ auf dem Gebiet der Kunst.132 Damit handelt es sich bei der Kunstfreiheit um ein klassisches subjektives Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat.133 Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleistet auf diese Weise die Freiheit jedes Einzelnen in seiner künstlerischen Tätigkeit einschließlich aller künstlerischen Bemühungen. Frei ist Kunst aber nur, wenn dem Künstler weder hinsichtlich der Form noch des Gegenstands seines Schaffens Vorschriften gemacht werden und er seine Werke ungehindert dem Publikum zugänglich machen kann.134 Damit betrifft die Kunstfreiheitsgarantie den Prozess der künstlerischen Schöpfung, den sog. „Werkbereich“, wie auch den „Wirkbereich“ des künstlerisch Geschaffenen durch kommunikative Vermittlung.135 Das ergibt sich sachnotwendig daraus, dass nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks (Wirkbereich) für die Begegnung mit dem Werk als kunstspezifische Vorgänge erforderlich sind.136 Allein die Gewährleistung der individuellen Rechte des Künstlers reicht nicht aus, die Freiheit der Kunst zu sichern. Vielmehr muss sich der personale Geltungsbereich der Kunstfreiheitsgarantie auch auf den Wirkbereich des Kunstwerks erstrecken, wenn das Grundrecht nicht leer laufen soll.137 Über den Wirkbereich sind alle Personen, die eine „unentbehrliche Mittlerfunktion“ zwischen Künstler und Publikum einnehmen, z. B. Galeristen, Intendanten, Musiker, Schallplattenhersteller oder Verleger, in den Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG einbezogen.138
Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG enthält jedoch nicht nur ein Freiheitsrecht für alle am Kunstleben Beteiligten, welches sie vor Eingriffen der staatlichen Gewalt in den künstlerischen Bereich ihres Schaffens schützt. Die sich als Kulturstaat verstehende Bundesrepublik hat neben dem Schutz vielmehr zugleich die Aufgabe, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern.139 Das Grundrecht der Freiheit der Kunst ist damit „verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt für die Kunstförderung“.140 Die Garantie der Förderung und Pflege der Kunst ist „Teil der grundgesetzlichen Kulturverfassung“.141 Hierbei mag ein allgemeiner Anspruch aller sich künstlerisch betätigenden Personen und Richtungen bestehen, „von positiven staatlichen Förderungsmaßnahmen nicht von vornherein und schlechthin ausgeschlossen zu werden“.142 Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährt indes keinen individuellen, subjektiven Anspruch auf staatliche Kunstförderung.143 Folglich muss nicht jede einzelne Förderungsmaßnahme gleichmäßig allen Bereichen künstlerischen Schaffens zugutekommen.144 Insbesondere hat der einzelne Künstler keinen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Auftragserteilung oder finanzielle Förderung gerade seiner Kunst.145 Stattdessen steht dem Staat im Rahmen seiner Kulturpolitik bei der Ausgestaltung seiner Fördermaßnahmen eine weitgehende Freiheit zu. Er kann wirtschafts- und finanzpolitische Gesichtspunkte sowie die wirtschaftliche Kraft der einzelnen Institutionen, Personen und Träger des Kulturbereichs angemessen berücksichtigen.146
Die staatliche Kunstförderung findet jedoch dort ihre Grenzen, wo die Ausübung der zugrunde liegenden Kunstfreiheitsgarantie selbst verfassungsrechtlich beschränkt ist.147 Das Grundgesetz gewährt die Freiheit der Kunst in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, ohne sie unter einen qualifizierten oder auch nur einfachen Gesetzesvorbehalt zu stellen. Infolgedessen kann sie grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Sie ist lediglich durch sog. verfassungsimmanente Schranken in sich selbst begrenzt.148 Die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG kommt dagegen ebenso wenig zur Anwendung wie die Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG.149 Wortlaut und systematische Stellung von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verbieten es, die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG, welche nur für die in Art. 5 Abs. 1 GG normierten Grundrechte der Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit gelten, unmittelbar oder analog auf die in Art. 5 Abs. 3 GG geregelten Grundrechte der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit zu übertragen.150 Es wäre deshalb nicht verfassungsgemäß, künstlerische Äußerungen als Meinungsäußerungen zu beurteilen und sie den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG zu unterwerfen. Dies unterliefe entweder stillschweigend die Kunstfreiheit oder zerlegte die künstlerische Tätigkeit in zwei Komponenten - Schaffen und Veröffentlichen - und wertete letztere als Meinungsäußerung.151 Wird in einem Kunstwerk eine Meinung geäußert, so befreit die Eigenschaft als Kunst sie von den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG.152 Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ist in diesem Fall lex specialis zu Art. 5 Abs. 1 GG.153
Davon ausgehend wäre eine als Mittel zur Lenkung der Kunst eingesetzte staatliche Kunstförderung wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG unzulässig. Kunstpolitik im Sinne einer Steuerung der künstlerischen Entwicklung ist dem grundgesetzlich verfassten Staat schlichtweg untersagt. Aber jede Förderung, die sich aufgrund der knappen Finanzmittel des Staates dem einen zuwendet und das andere von der Förderung ausschließt, bewirkt eine Lenkung und somit zugleich eine gewisse Kontrolle der Kultur.154 Deshalb gänzlich auf Kunstförderung zu verzichten ginge jedoch zu weit. Kultur in Deutschland ist auf öffentliche Hilfe angewiesen. Eine vollständige „Enthaltsamkeit des Staates hätte [...] eine schwerwiegende Bedrohung des Kunstlebens zur Folge“.155 Zudem schützt Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG die Kunst nicht nur. Er enthält auch ohne ausdrückliches Textelement „Kunstförderung“ einen staatlichen Förderauftrag.156 Somit schließt die Kunstfreiheitsgarantie Fördermaßnahmen nicht aus. Wahrhaftig diktiert sie sie und enthält eine dementsprechende Rechtspflicht.157 Kunst ist aber „einer staatlichen Stil- oder Niveaukontrolle nicht zugänglich“.158 Notwendig und daher erlaubt ist „nur die Unterscheidung zwischen Kunst und Nichtkunst“. „Eine Niveaukontrolle, also eine Differenzierung zwischen ‚höherer‘ und ‚niederer‘, ‚guter‘ und ‚schlechter‘ (und deshalb nicht oder weniger schutzwürdiger) Kunst liefe demgegenüber auf eine verfassungsrechtlich unstatthafte Inhaltskontrolle hinaus“.159 Mit anderen Worten: Die Förderung darf nicht als Mittel zur Lenkung der Kunst missbraucht werden. Es besteht jedoch immer die Gefahr, „das allgemein Anerkannte und Verständliche, das Zeitgemäße auf Kosten des wirklich Bedeutenden“ zu fördern und damit Letzterem die Durchsetzung zu erschweren.160 Das Wohlverhalten eines Künstlers oder die persönliche Zuneigung des Leiters einer Kunstabteilung können die Entscheidung über das zu Fördernde bestimmen. Deshalb besteht die Gefahr, dass Künstler Kompromisse schließen und sich anpassen, um in den Genuss einer Förderung zu gelangen.161 Auszugehen ist allerdings erneut von einem „offenen Kulturkonzept“, bei dem sich die öffentliche Hand nicht auf eine Kunstrichtung fixiert, d. h. beispielsweise nur die sog. „Hochkultur“ fördert. Vielmehr müssen auch Alternativkulturen eine reale Chance haben, so dass letztlich eine „Kultur für alle und von allen“, eine „Kultur für das Volk und aus dem Volk“ gefördert wird.162 Dabei ist das Verbot, ein künstlerisches Werturteil zur Grundlage der staatlichen Kunstförderung zu machen, für die Geltung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG in diesem Bereich staatlicher Tätigkeit von vornehmlicher Bedeutung.163 Insbesondere hat die „willkürliche Benachteiligung eines Künstlers gegenüber anderen zu unterbleiben“.164
Zwar wäre es nicht willkürlich, Kunstförderung nach dem Grad der künstlerischen Leistung zu differenzieren, da eine derartige Differenzierung dem Gleichheitssatz entspräche. Jedoch untersagt die Kunstfreiheit „dem Staat ein Urteil über den Grad künstlerischer Vervollkommnung“ und normiert „damit zugleich ein Differenzierungsverbot“.165 Der Bund darf bei seiner Kunstförderung kein bestimmtes „Kunstideal“ verfolgen.166 Dieses Gebot stellt sich zugleich als ein Paradoxon dar. Die schon aufgrund begrenzter öffentlicher Budgets167 für die Förderung notwendige Entscheidung darüber, was förderungswürdig ist, ist kein der Kunstfreiheit gegenüber neutraler Vorgang, sondern berührt diese unmittelbar.168 Daher kann man die Verwaltung nicht auf eine bloß formale, gleichsam indifferente Förderung beschränken, denn jede Förderung der Kunst bewirkt notwendig Beeinflussung und Kontrolle.169 Wenn Förderung aber notwendig Lenkung bedeutet, stellt sich aufgrund der noch aufzuzeigenden, weit verzweigten staatlichen Maßnahmen zur Kunstförderung die Frage, ob diese nicht doch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verletzen.170 Jedenfalls besteht offensichtlich schon hier ein Spannungsverhältnis.171 Abzustellen ist darauf, dass es bei der staatlichen Kunstförderung nicht gezielt um „Beschränkungen der und Eingriffe in die Kunstfreiheit geht, sondern um Maßnahmen“, bei denen die aus sachlichen Gründen gerechtfertigte „Begünstigung des Einen eine faktische Benachteiligung des Anderen auslösen“ kann.172 Wenn der Staat als Voraussetzung seiner Förderung eine bestimmte Qualität künstlerischen Tätigwerdens fordert173, kann dies also zunächst nur bedeuten, dass es sich überhaupt um Kunst, und zwar in einem wertfreien Sinne, handeln muss. Dürfte der Staat nicht nach künstlerischen Merkmalen differenzieren, wäre die staatliche Kunstförderung undurchführbar. Bei realistischer Betrachtung ist es dem Staat aufgrund seiner beschränkten finanziellen Mittel nicht möglich, jedes künstlerische Bemühen in gleicher Weise zu fördern. Ihm muss bei seiner Kulturförderung eine sachgerechte Auswahl und Differenzierung anhand eines künstlerischen Werturteils gestattet sein.174 Anderenfalls könnten etwa staatliche Kunstpreise wegen der erforderlichen Auswahl nach der künstlerischen Qualität als Mittel der staatlichen Kunstpflege unzulässig sein.175
Schließlich findet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Grundsatz vom Gesetzesvorbehalt im Bereich der Leistungsverwaltung keine Anwendung. Damit bedürfen positive Förderungsmaßnahmen der Kunst - im Gegensatz zu Grundrechtseingriffen - nicht notwendig einer gesetzlichen Grundlage.176 Der Staat, d. h. der Bund und die Länder einschließlich der Gemeinden müssen jedoch auch hier im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen handeln.
b) Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
Neben der Kunst erklärt Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG auch „Wissenschaft, Forschung und Lehre“ für frei. „Wissenschaft“ umfasst als Oberbegriff sowohl die Forschung als auch die Lehre.177 Sie umfasst alles das, was „nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist“.178 Letztlich ist es die Wissenschaft selbst, die diesen Begriff definiert und in einem kontinuierlichen Prozess fortentwickelt. Was in diesem internen Prozess als „wissenschaftlich“ akzeptiert wird, ist auch von außen als wissenschaftlich zu akzeptieren.179
Die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG sichert mit ihrer Abwehrfunktion jedem Einzelnen, der sich wissenschaftlich betätigt oder wissenschaftlich tätig werden will, Freiheit vor staatlichen Beschränkungen zu.180 Sie beschränkt die staatliche Regelungsbefugnis im Hinblick auf die Hochschulen grundsätzlich auf die organisatorische Gestaltung des äußeren Wissenschaftsbetriebs. Forschung und Lehre selbst sind weitgehend Gegenstand der akademischen Gestaltungsfreiheit und Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts der Hochschulen.181 Neben der Hochschulautonomie bedeutet dies den Schutz der Forschenden und Lehrenden vor Einflussnahme des Staates auf den Inhalt ihrer Arbeit.182 Dieser umfasst neben dem Prozess der Erkenntnisgewinnung insbesondere den Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozess der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse.183 Die „Lehrfreiheit“ räumt allen der Wissenschaft Verpflichteten die Möglichkeit ein, Inhalte, Methoden und Ziele ihres Tätigwerdens unbeeinflusst und ohne Bindung an bestimmte Interessen selbst festzulegen und öffentlich zu vertreten.184 Vom personellen Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit umfasst sind neben Hochschulprofessoren und Mitarbeitern anerkannter Forschungseinrichtungen auch Privatgelehrte, Sonntagsforscher, Studierende sowie Teilnehmer an Wettbewerben wie „Jugend forscht“.185 Neben der lehrmäßigen Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse ist auch deren sonstige Verbreitung, insbesondere durch Publikationen, geschützt.186 Diese Wertentscheidung beruht auf der Schlüsselfunktion, die einer freien Wissenschaft sowohl für die Selbstverwirklichung des Einzelnen als auch für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung zukommt. Sie ist nicht nur eine Absage an staatliche Eingriffe in den Eigenbereich der Wissenschaft. Sie beinhaltet das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung.187 Sie verpflichtet ihn zugleich, sein Handeln positiv danach einzurichten, d. h. schützend und fördernd einer Aushöhlung dieser Freiheitsgarantie vorzubeugen.188 Hieraus ergibt sich ein eindeutiges Postulat: Der Staat hat die Verpflichtung, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern.189 Dazu muss er „funktionsfähige Institutionen“ für einen freien Wissenschaftsbetrieb zur Verfügung stellen.190 Dies ist außerordentlich bedeutsam, weil im Bereich der Wissenschaften „ohne eine geeignete Organisation und ohne entsprechende finanzielle Mittel, über die im Wesentlichen nur noch der Staat verfügt, […] keine unabhängige Forschung und wissenschaftliche Lehre betrieben werden kann“. Die Ausübung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ist „notwendig mit der Teilhabe an staatlichen Leistungen verbunden“.191 Insoweit ist der Staat zur „sachgerechten Förderung des akademischen Nachwuchses“ verpflichtet.192
Darüber hinaus muss auch für die Freiheit von Forschung und Lehre gelten, dass Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gegenüber Art. 5 Abs. 1 GG lex specialis ist, so dass die in Art. 5 Abs. 2 GG genannten Vorbehalte ebenso wenig unmittelbar anwendbar sind wie die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG.193 Das bedeutet jedoch nicht, dass es dem Staat als Förderer der Wissenschaft verwehrt wäre, einzelne Empfänger nach bestimmten Kriterien auszuwählen. Er ist bei der Auswahl, welche Forschungseinrichtungen er unterstützen will, zu wertenden, stimulierenden bzw. prioritätensetzenden Entscheidungen befugt.194 Es ist ihm auch nicht untersagt, mit Hilfe von Schwerpunktsetzung eine eigene Wissenschaftspolitik zu verfolgen, solange seiner Differenzierung und Planung eine sachgerechte Auswahl zugrunde liegt.195 Mit Blick auf die Gefahr der Abhängigkeit von haushaltsrechtlichen Entscheidungen sollte er der Wissenschaft hierbei einen möglichst großen Freiraum eröffnen. Ein solcher äußert sich beispielsweise in der Mitwirkung der Forschung an Entscheidungen in bestimmten Gremien oder in der Verlagerung von Entscheidungen an weitgehend autonome, aus öffentlichen Mitteln finanzierte Träger der Forschung, wie die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) oder die Max-Planck-Gesellschaft (MPG).196
c) Rundfunk- und Filmfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Alt. GG
Über die Freiheit von Kunst und Wissenschaft hinaus sind mit der Gewährleistung der Rundfunk- und der Filmfreiheit in Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Alt. GG weitere Kulturbereiche verfassungsrechtlich geschützt.
aa) Rundfunkfreiheit
Zwar spricht Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Alt. GG von der „Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk“, es ist also nicht ausdrücklich von „Rundfunkfreiheit“ die Rede. Dessen ungeachtet wird diese grundrechtliche Gewährleistung „Rundfunkfreiheit“ genannt.197 Rundfunk im Sinne dieser Vorschrift ist die drahtlose oder kabelgebundene Übermittlung und Verbreitung von Informationen für eine unbestimmte Vielzahl von Personen mittels elektromagnetischer Wellen.198 Er umfasst neben der Ausstrahlung über Radio (Hörfunk) insbesondere das Fernsehen sowie neuartige rundfunkähnliche Dienste.199 Daher spricht der Rundfunkstaatsvertrag (RStV)200 in § 2 Abs. 1 S. 1 von Rundfunk als für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Dies gilt im Rahmen der bestehenden dualen Rundfunkordnung des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk201 in Deutschland sowohl für den öffentlich-rechtlichen als auch für den privaten Rundfunk. So steht das Grundrecht der Rundfunkfreiheit ohne Rücksicht auf öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsform und kommerzielle oder nichtkommerzielle Betätigung jedem zu, der Rundfunkprogramme veranstaltet.202
Die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Alt. GG ist eine dem Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dienende Freiheit, die zugleich die Vielfalt der bestehenden Meinungen adäquat repräsentieren soll.203 Gegenstand sind sowohl das Programm selbst als auch die es konstituierenden publizistischen Tätigkeiten von der Beschaffung der Information bis zu ihrer Verbreitung.204 Rundfunkfreiheit ist damit vor allem Programmfreiheit.205 Im Rahmen der Programmautonomie steht die Entscheidung über Auswahl, Form, Gestaltung und Inhalt des Programms allein den Rundfunkanstalten zu.206 Gebunden sind diese lediglich an die Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der unter dem Schlagwort der „Grundversorgung“ neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch eine kulturelle Verantwortung zu erfüllen hat.207 Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 RStV ist Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. In ihren Angeboten haben sie nach § 11 Abs. 1 S. 2 RStV einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten, vgl. § 11 Abs. 1 S. 4 und 5 RStV. Die gegenständlich uneingeschränkte Information über alle Lebensbereiche gehört zum klassischen Rundfunkauftrag.208 Dies beinhaltet auch Berichte über herausragende Sportveranstaltungen. Derartige Großereignisse sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 RStV beispielsweise Olympische Sommer- und Winterspiele sowie Fußball-Europa- und -Weltmeisterschaften. Deren Bedeutung erschöpft sich nicht in ihrem Unterhaltungswert. Sie erfüllen eine wichtige gesellschaftliche Funktion als Identifikationsmöglichkeit und Anknüpfungspunkt für eine breite Kommunikation in der Bevölkerung.209
Mit Blick auf seine dienende Funktion bedarf der Rundfunk einer dieser gerecht werdenden gesetzlichen Ordnung. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er diese verfassungsrechtliche Pflicht erfüllt.210 Auch die Rundfunkanstalten selbst sind grundsätzlich frei in der Art und Weise der Funktionserfüllung.211 Sie müssen sich aber an den Schranken der Rundfunk- und Filmfreiheit aus Art. 5 Abs. 2 GG, d. h. an den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre messen lassen. Andererseits unterfallen nicht ausschließlich berichtende Rundfunkprogramme und Filme als Kunstwerke der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und stehen somit gerade nicht unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze aus Art. 5 Abs. 2 GG.212
Ein wichtiges Problem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist seine Finanzierung.213 Die weitgehende Programmautonomie bedeutet zwar nicht, „dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre“.214 Zur Gewährleistung der Bestands- und Entwicklungsgarantie gehört aber die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seines verfassungsrechtlich geschützten Programmangebots im dualen System unter Einschluss seiner ausreichenden, aufgaben- bzw. bedarfsgerechten Finanzierung.215 Der Staat hat folglich all das zu finanzieren, was zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung unerlässlich ist.216 Auf den Erhalt der notwendigen finanziellen Mittel haben die Rundfunkanstalten ebenso einen grundgesetzlichen Anspruch wie auf die Sicherstellung der technischen und sonstigen Voraussetzungen der Grundversorgung.217 Dem dient die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch öffentlich-rechtliche Gebühren218 bzw. Beiträge. Denn die Gebührenfinanzierung ist „die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung“.219 Die Gebühren- bzw. Beitragsfinanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen sowie den damit in Zusammenhang stehenden, das Programm und seine Vielfalt verengenden Zwängen, ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.220 Hieraus erwächst aber auch eine besondere Verpflichtung. Denn es ist neben der Gewährleistung einer allgemeinen Grundversorgung für alle vor allem der Kultur- und Bildungsauftrag, der das gebührenfinanzierte Fernsehen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten rechtfertigt.221 Ihr Wettbewerbsvorteil ist also durch ihren gemeinwohlorientierten Auftrag gerechtfertigt. Er ist aber auch durch dessen Erfordernisse begrenzt.222 Jedoch ist eine bestimmte Finanzierungsart weder verfassungsrechtlich vorgegeben, noch sind andere Finanzierungsmöglichkeiten, wie Sponsoring oder Werbung, neben der Gebühren- bzw. Beitragsfinanzierung von Verfassungs wegen ausgeschlossen.223 Es obliegt der politischen Entscheidung des Gesetzgebers, eine adäquate Finanzierungsart zu wählen.224 Allerdings verstärkt die Werbefinanzierung den Trend zu einer Massenattraktivität des Programms und damit zu einer Standardisierung des Angebots, was zu einer Verengung der Vielfalt und Gefährdung des Kulturauftrags führen kann.225 Daher wäre eine Finanzierungsweise, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hauptsächlich auf Werbeeinnahmen verwiese, mit seiner Grundversorgungsaufgabe im dualen System unvereinbar.226 Schließlich hat jede Finanzierungsart bestimmte Rückwirkungen auf die Programmgestaltung und es ist gerade die Werbefinanzierung, die beim privaten Rundfunk zu einer Einschränkung der Programmvielfalt und zu einer Minderung der Programmqualität führt.227
Dennoch legt sich die Verfassung nicht auf die öffentlich-rechtliche Organisation des Rundfunks fest. Sicherzustellen ist lediglich, dass im Rundfunksystem insgesamt die kulturelle Versorgung des Publikums stattfindet und sich die kulturelle Vielfalt im Programm widerspiegelt.228 Insoweit nutzt die erst in der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts entstandene duale Rundfunkordnung die durch die verschiedenartigen Strukturen der Veranstalter ermöglichten unterschiedlichen Programmorientierungen als Beitrag zur Sicherung der Breite und Vielfalt des Programmangebots.229 Hierbei vertraut der Gesetzgeber für den werbefinanzierten privaten Rundfunk im Wesentlichen auf eine Selbstregulierung durch den Markt, während der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit Blick auf seinen Kulturauftrag besonderen normativen Erwartungen an sein Programmangebot unterliegt.230 Diese für die Finanzierung und autonome Organisation günstigen normativen Rahmenbedingungen sichern die Ausgewogenheit und Vielfalt des Rundfunks und damit seine dienende Funktion.231 Nur durch die entsprechenden gesetzlichen Regelungen kann der öffentlich-rechtlich Rundfunk neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung auch seine kulturelle Verantwortung erfüllen.232 Jedoch wird auch der gebühren- bzw. beitragsfinanzierte öffentlich-rechtliche Rundfunk durch die Notwendigkeit der gesetzlichen Festsetzung seiner Finanzierung der Gefahr staatlicher Einflussnahme ausgesetzt.233 Die Erfüllung des Kulturauftrags muss trotz allem frei sein von jeder politischen Instrumentalisierung des Rundfunks.234 Das bedeutet, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk als wichtiger Kulturproduzent und Kulturvermittler nicht Partei für oder gegen eine bestimmte Richtung ergreifen darf.235 Trotz seiner teilweise öffentlich-rechtlichen Organisation hat der Rundfunk gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Alt. GG staatsfrei236 oder jedenfalls weitgehend staatsfern237 zu sein. Der Staat darf also eine Anstalt oder Gesellschaft, die Rundfunksendungen veranstaltet, weder unmittelbar noch mittelbar beherrschen.238 Dieser Grundsatz der Staatsfreiheit gilt mit Blick auf die Programmgestaltungsfreiheit umso mehr für privat-rechtliche Veranstalter von Rundfunksendungen.239
Seit 2013 finanziert sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk gemäß § 13 Satz 1 RStV durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Nach § 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag240 dient der Rundfunkbeitrag, der die bisherige gerätebezogene Rundfunkgebühr ersetzte, der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks i. S. v. § 12 Abs. 1 RStV sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV. Das Gebührenaufkommen betrug im Jahr 2005 7,12 Mrd. EUR, im Jahr 2006 7,29 Mrd. EUR und sollte sich ab 2009 auf ca. 7,8 Mrd. EUR erhöhen.241 Im Jahr 2012 summierten sich die Rundfunkgebühren auf etwa 7,49 Mrd. EUR.242 Nach Einführung des Rundfunkbeitrags kamen 2013 Gesamterträge in Höhe von rund 7,68 Mrd. EUR zusammen.243 Im Jahr 2015 waren es bereits 8,13 Mrd. EUR und 2016 7,98 Mrd. EUR. Hiervon entfielen knapp 426,08 Mio. EUR bzw. 413,93 Mio. EUR auf den Rundfunk Berlin-Brandenburg.244
bb) Filmfreiheit
Neben der Rundfunkfreiheit gewährleistet Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Alt. GG die „Freiheit der Berichterstattung durch […] Film“. Auch diese grundrechtliche Garantie wird verkürzt als „Filmfreiheit“ bezeichnet.245 „Film“ ist eine auf einem chemisch-optischen, elektronischen oder photomechanischen Bildträger fixierte, durch Projektion sichtbar zu machende Bildfolge, die zur Vorführung in der Öffentlichkeit bestimmt ist oder in der Öffentlichkeit verbreitet werden kann.246 Unerheblich ist, ob Musik oder Sprache die Bilder begleiten (Stumm- oder Tonfilm); auch wenn der Bildträger meist mit einer Tonspur verbunden ist.247 Tatbestandlich unerheblich ist auch der Inhalt des Films. Geschützt ist nicht allein „die Freiheit der Berichterstattung“ in einem engeren Sinn. Neben Berichten und Dokumentationen unterfallen Spielfilme, Spaß und Unterhaltung ebenso dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Alt. GG.248 Der Schutzbereich der Filmfreiheit erstreckt sich auf den gesamten Prozess der Hervorbringung eines Films von der Wahl des Sujets über die Erstellung des Drehbuchs und die Auswahl der Schauspieler bis hin zur eigentlichen Herstellung, Verbreitung und Vorführung.249 Geschützt ist mithin wie bei der Kunst sowohl der „Werkbereich“ als auch der „Wirkbereich“.250 Nicht vom Schutzbereich umfasst ist dagegen ein Anspruch auf staatliche Förderung.251 Sofern sich der Staat aber zu einer Förderung des Films entschließt, darf er auch im Wege der Filmförderung grundsätzlich keinen Einfluss auf die Auswahl, die Gestaltung und den Inhalt der geförderten Filmerzeugnisse nehmen.252
3. Schulwesen i. S. v. Art. 7 GG
Schließlich findet sich für den Bereich der Schulbildung eine verfassungsrechtliche Normierung in Art. 7 GG. Neben der Regelung der staatlichen Schulaufsicht (Abs. 1) und dem Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen (Abs. 2), beinhaltet er in Abs. 4 die Gewährleistung der Errichtung von Privatschulen und Voraussetzungen für deren Genehmigung. Art. 7 Abs. 1 GG, nach dem das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht, beschränkt das Elternrecht im Schulwesen und rechtfertigt staatliche Maßnahmen in diesem Bereich, die ggf. in Grundrechte eingreifen.253
Schulen im Sinne dieser Norm sind auf Dauer angelegte, organisierte Einrichtungen der Bildung und Ausbildung, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrer und der in der Regel jugendlichen Schüler durch methodische, planmäßig erziehende, gemeinsame Unterweisung in einer Mehrzahl von allgemein- oder berufsbildenden Gegenständen bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen.254 Über den Gehalt des Begriffs „Bildung“ besteht in Wissenschaft und Rechtsprechung keine Einigkeit. Zum Teil wird vertreten, der Bildungsbereich umfasse wegen der Schwierigkeit der Abgrenzung von Bildung, Ausbildung und Erziehung die gesamte Erziehung und Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen.255 In diesem zentralen Komplex, der neben der Bildung in Form der reinen Wissensvermittlung auch die Erziehung umfasst, hat der Staat eine sehr starke Stellung inne. Das BVerfG spricht insoweit von einem Bildungs- und Erziehungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG.256 Seiner Auffassung nach „trifft es zu, dass ‚Erziehung’ im Allgemeinen umfassender verstanden wird als ‚Bildung’. Eine strenge Scheidung des Bedeutungsinhalts beider Worte“ sei jedoch kaum möglich.257 Obwohl die Erziehung nach Art. 6 Abs. 2 GG zuvörderst den Eltern obliegt, beinhaltet Art. 7 Abs. 1 GG damit über die Festlegung einer generellen Handlungszuständigkeit des Staates im Schulwesen hinaus die verfassungsrechtliche Grundlage für einen eigenen, von der Befugnis der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG unabhängigen Erziehungsauftrag der Schule.258 Unter Berücksichtigung des Erziehungsrechts der Eltern steht dem Staat damit die Bestimmung nicht nur über die Organisation des Unterrichts (Lehrer-, Klassen- und Stundeneinteilung)259, sondern auch über dessen inneren Gehalt einschließlich der Bestimmung des Unterrichtsstoffs und der Unterrichtsziele zu. Die Festlegung verschiedener Ausbildungsgänge und Schultypen sowie entsprechender Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen unterliegt ebenfalls der staatlichen Gestaltungsmacht.260 Dabei wird zwischen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen unterschieden.261 Erstere dienen der Vermittlung grundlegenden Wissens sowie dem Erreichen bestimmter Abschlüsse als Regelvoraussetzung für weitergehende Bildung (allgemeine Hochschulreife). Bei Letzteren steht die berufsgeprägte Ausbildung im Vordergrund.262 Hier ist zudem Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen.
Neben dem Bildungs- und Erziehungsauftrag überträgt Art. 7 GG dem Staat auch einen institutionellen Verfassungsauftrag zur Gewährleistung eines leistungsfähigen Schulwesens, sei es durch die Errichtung und den Betrieb eines öffentlichen Schulwesens oder durch die Überwachung privater Schulen.263 In finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung ist Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG. Danach gewährleistet der Staat das Recht zur Errichtung von privaten Schulen. Damit ist nicht lediglich die Zulassung von Privatschulen gemeint. Vielmehr garantiert Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG die Privatschule als Institution.264 Zugleich ist der Staat verpflichtet, privaten Schulen die Möglichkeit einzuräumen, sich ihren Eigenarten gemäß zu verwirklichen. Dies impliziert zugleich eine den Staat treffende „Schutz- und Förderpflicht“.265 Sie kann einen „Anspruch auf Subventionierung“266 bzw. „eine finanzielle Einstandspflicht“ umfassen.267 Anderenfalls drohe das zugrunde liegende Grundrecht ins Leere zu gehen.268 Jedoch ist der Staat aufgrund dieser Pflicht erst dann zum Handeln und insbesondere zur Gewährung finanzieller Leistungen verpflichtet, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als von der Verfassung anerkannte und geforderte Institution evident gefährdet wäre.269 Das kann letztlich nicht im Interesse des Staates sein, da die Ersatzschulen als „Privatschulen, die einem gleichartigen staatlichen Schultyp entsprechen“ ihn durch ihr (zusätzliches) Angebot bei der Erfüllung seiner öffentlichen Bildungsaufgaben entlasten.270 Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Finanzierung, weil Schüler an Ersatzschulen typischerweise ein Schulgeld zahlen. Das führt dazu, dass die den Ersatzschulen vom Staat zu leistenden Finanzhilfen geringer ausfallen als die Kosten für staatliche Schulen.271 Schließlich besitzt der Staat mit Art. 7 GG unabhängig von der im Einzelfall gewählten Schule „in einem entscheidenden Sektor des kulturellen Lebens weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten“.272
II. Historische Entwicklung kultureller Maßnahmen des Gesamtstaats
1. 19. und frühes 20. Jahrhundert
Auf dem Weg zur ersten demokratischen Verfassung Deutschlands trat 1848 in der Paulskirche zu Frankfurt am Main die Nationalversammlung zusammen.273 Danach begann eine Diskussion über einen Katalog, der auch „kulturelle Grundrechte“ enthalten sollte. Der spätere Grundrechtsteil der Reichsverfassung (§§ 130-189) wurde bereits am 27. Dezember 1848 vorab als Reichsgesetz „betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes“ verkündet und beanspruchte die sofortige Anwendbarkeit der Grundrechte.274 Er umfasste im Rahmen der klassischen Freiheitsrechte auch die Freiheit der Wissenschaft und Lehre.275 § 152 bestimmte: „Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.“ Auch sollte nach § 155 Satz 1 „für die Bildung der deutschen Jugend […] durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden“.276 Das „Unterrichts- und Erziehungswesen“ sollte nicht nur kostenlos zugänglich sein, sondern vor allem unter der Aufsicht des Staates und nicht länger der der Kirche stehen.277 Allerdings scheiterte die Verfassung des deutschen Reiches von 1849278 recht schnell am Widerstand des preußischen Königs Friedrich Wilhelm IV. und erlangte daher trotz ihrer Verkündung im Reichsgesetzblatt keine Geltung.279 Dennoch war die sog. Paulskirchenverfassung die wohl „liberalste und demokratischste deutsche Verfassung des 19. Jahrhunderts“.280 Als solche beeinflusste sie sowohl mit ihrem Grundrechtsteil als auch hinsichtlich der Staatsorganisation die spätere Weimarer Reichsverfassung und das Grundgesetz.281
Dagegen enthielt die Verfassung des Deutschen Reichs von 1871282 keinen eigenen Grundrechtskatalog. Stattdessen war Otto von Bismarck davon ausgegangen, dass die Grundrechte bereits in den jeweiligen Landesverfassungen ausreichend festgeschrieben seien.283 Darüber hinaus sah die Reichsverfassung von 1871 auch keine umfassenden kulturpolitischen Kompetenzen für das Reich vor. Lediglich die - auch kulturelle – Tätigkeit im Ausland (Art. 11 und Art. 56), der Schutz des geistigen Eigentums (Art. 4 Nr. 6) und das Pressewesen (Art. 4 Nr. 16) waren zugunsten des Reiches geregelt.284 Dennoch war Forschung ein Thema innerhalb des Reichs. Im Jahr 1876 wurde das Kaiserliche Gesundheitsamt gegründet. Ihm folgten 1887 die Physikalisch-Technische Reichsanstalt, 1891 das Robert Koch-Institut für Infektionskrankheiten und 1906 das Paul Ehrlich-Institut.285 Schon im Jahr 1829 war das vom Königreich Preußen finanzierte Deutsche Archäologische Institut in Rom gegründet worden. Nach der Umwandlung in ein Reichsinstitut wurde seine Unterhaltung 1874 in den Reichsetat übernommen.286 1875 und 1906 folgten die Eröffnung einer Zweigstelle in Athen bzw. einer Abteilung in Kairo. Diese waren neben ihren Forschungsaufgaben auch mit Lehrpflichten befasst. Später arbeiteten sie mit dem Deutschen Institut für Ägyptische Altertumskunde in Kairo zusammen.287
Auf den ausdrücklichen Wunsch Otto von Bismarcks war 1887 das der Universität Berlin angeschlossene Orientalische Seminar gegründet worden. Das Sprachinstitut wurde zur Hälfte vom Reich finanziert und stand vorwiegend dem diplomatischen Dienst zur Verfügung. Seine Forschungsaufgaben kamen der Vorbereitung einer auswärtigen Kulturpolitik zugute.288 Zudem entstand im Bereich der außeruniversitären Forschung im Jahre 1911 die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft als zentralisierte Forschungseinrichtung und Vorläufer der heutigen MPG.289 Ein anderer Ansatzpunkt auswärtiger Kulturpolitik war bereits vor 1914 das Auslandsschulwesen. Ihm kam eine bedeutende Breitenwirkung zu.290 1878 richtete das Reich einen Schulfonds zur Förderung der damals bestehenden 15 deutschen Auslandsschulen ein. Er war beim Auswärtigen Amt angesiedelt und beinhaltete zunächst 75.000 RM.291 Nachdem die Zahl der Neugründungen zwischen 1860 und 1870 um 21, zwischen 1870 und 1880 um 74 sowie zwischen 1880 und 1890 um weitere 89 Auslandsschulen stieg, kam es 1892 zu einer Erhöhung des Reichsschulfonds auf 100.000 RM. Nach 500.000 RM im Jahr 1904 betrug er im Jahr 1912 erstmals 1 Mio. RM.292 1913 erreichte er 1,1 Mio. RM. Diese kamen vorrangig der Pflege des Sprachunterrichts an den bis dahin 511 deutschen Schulen im Ausland zugute.293 1917 wurde eine Anstalt des öffentlichen Rechts namens „Museum und Institut zur Kunde des Auslandsdeutschtums und zur Förderung deutscher Interessen im Ausland“ in Stuttgart gegründet und noch im selben Jahr in „Deutsches Ausland-Institut“ umbenannt.294 Es sollte dem Ansehen der Deutschen in der Welt in besseren Zeiten wieder Glanz geben.295
2. Weimarer Republik
Zu Beginn der Zeit der Weimarer Republik wandte sich ein besonderes öffentliches Interesse der Kulturpolitik zu.296 Nach der kulturellen Entwicklung im 19. Jahrhundert und dem Ende des Ersten Weltkriegs gab es in Deutschland einen beeindruckenden kulturellen Aufbruch, der sich in der Entstehung einer neuen Museumskultur und eines Kulturstaatsverständnisses widerspiegelte.297 Man erwartete nun auch von dem bisher aus Gründen der fehlenden Kompetenz zurückhaltenden Reich eine stärkere Förderung von Kunst und Kultur.298 In diesem Zusammenhang ergriffen Reich und Länder organisatorische Maßnahmen, um eine allzu weite Entfernung von Staat und Kunst zu verhindern. Hierfür wurde der Abteilung für Bildung und Schule beim Ministerium des Innern der sog. „Reichskunstwart“ angegliedert, der in allen mit künstlerischen Auffassungen verbundenen gesetzgeberischen Fragen und Verwaltungsangelegenheiten eine einheitliche Handhabung gewährleisten sollte.299
Nach Beendigung des Ersten Weltkriegs trat die neue verfassungsgebende Nationalversammlung aus Sicherheitsgründen in Weimar zusammen.300 Benannt nach dem Ort ihrer Entstehung trat die Weimarer Reichsverfassung (WRV)301 im August 1919 mit ihrer Verkündung in Kraft.302 Nachdem Bildung und Schule während der Monarchie in rechtlicher Hinsicht noch ausschließlich Ländersache waren303, befasste diese sich mit Kultur schwerpunktmäßig in den beiden Abschnitten „Religion und Religionsgesellschaften“ (Art. 135-141 WRV) sowie „Bildung und Schule“ (Art. 142-150 WRV).304 Daneben beinhaltete sie punktuelle Regelungen wie die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Reichs für das Schulwesen einschließlich des Hochschulwesens und das wissenschaftliche Büchereiwesen (Art. 10 Nr. 2 WRV) sowie die Gesetzgebungskompetenz des Reichs über das Theater- und Lichtspielwesen (Art. 7 Nr. 20 WRV).305 Die Art. 142 ff. WRV enthielten einzelne Rahmenbestimmungen über das Schulwesen. Zwar sollte die Kulturhoheit der Länder prinzipiell unangetastet bleiben, doch stand dem Reich gemäß Art. 10 Nr. 2, 143 Abs. 2, 146 Abs. 2 S. 3 WRV in Einzelfällen ein Gesetzgebungsrecht zu. Zudem beinhaltete eine „Grundentscheidung des Weimarer Schulkompromisses“ in Art. 143 Abs. 1, 144 Abs. 1 WRV die Verstaatlichung des Schulwesens.306 Gemäß Art. 143 Abs. 1 S. 1 WRV war „für die Bildung der Jugend […] durch öffentliche Anstalten zu sorgen“.307 Sie wurde demnach als öffentliche Aufgabe begriffen.308 Der Staat übernahm offiziell sowohl die Schulträgerschaft als auch die -aufsicht (Art. 144 Satz 1 WRV).309 Dabei erstreckte sich die staatliche Aufsicht auch auf die Hochschulen.310 „Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen“ bedurften nach Art. 147 WRV der Genehmigung des Staates.311 Gemäß Art. 145 WRV bestand eine allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dienten die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren sowie die anschließende Fortbildungsschule bis zum 18. Lebensjahr. Unterricht und Lernmittel in diesen Schulen waren unentgeltlich.312 Das Reich leistete den Ländern Zuschüsse für Schulzwecke.313 Die Bildung wurde von der Erziehung gemäß Art. 120 WRV unterschieden.314
[...]
1 Steiner, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR III, § 86 Rn. 1.
2 BVerfGE 135, 155 (196); 119, 59 (82); 108, 1 (14); 106, 62 (132); 37, 314 (322); 6, 309 (346/354).
3 Vgl. BVerfGE 6, 309 (346 f.); Scheytt, Kommunales Kulturrecht, S. 34; Schwanengel, DÖV 2004, 553 (560); Tillner, Die öffentliche Förderung des Musiktheaters, S. 244 f.; Uhle, in: Maunz/Dürig, GG V (Stand: Oktober 2008), Art. 70 Rn. 106. Siehe auch Aschl, Staats- und verfassungsrechtliches Lexikon, S. 321; E. R. Huber, Zur Problematik des Kulturstaats, S. 18; ders., in: Häberle (Hrsg.), Kulturstaatlichkeit und Kulturverfassungsrecht, S. 122 (135).
4 Abgeleitet von foedus (lat. = Bündnis oder Bund), vgl. Süsterhenn, in: Süsterhenn (Hrsg.), Föderalistische Ordnung, S. 27 (28).
5 Häberle, ZÖR 62 (2007), 39 (51); ders., AöR 124 (1999), 549 (570) = ders., in: Bundesrat (Hrsg.), 50 Jahre Herrenchiemseer Verfassungskonvent, S. 55 (75).
6 BVerfGE 6, 309 (354).
7 BVerfGE 12, 205 (229).
8 Hertel, in: Europäisches Zentrum für Föderalismus-Forschung (Hrsg.), Jahrbuch des Föderalismus 2001, S. 154.
9 BT-Drs. 16/9193, S. 2.
10 BT-Drs. 17/5699, S. 3.
11 Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Pressemitteilung 178 vom 06.06.2014, www.bundesregierung.de/Content/DE/Pressemitteilungen/BPA/2014/06/2014-06-06-bkm-kulturhaushalt.html?nn=391670 (diese Internetseite u. a. ohne Datumsangabe jeweils zuletzt abgerufen am 15.08.2017).
12 Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Hrsg.), Kulturfinanzbericht 2016, S. 75.
13 Isensee, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR IV (1999), § 98 Rn. 212; Kühne, Auslaufmodell Föderalismus?, S. 78.
14 Vgl. Aschl, Staats- und verfassungsrechtliches Lexikon, S. 320; Klein, Kulturpolitik, S. 36; Naumann, Die schönste Form der Freiheit, S. 33 (36 f.); Niedermann, Kultur, S. 15; Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Hrsg.), Kulturfinanzbericht 2012, S. 16.
15 Niedermann, Kultur, S. 18 f.
16 Fuchs, Kulturpolitik, S. 11; Klein, Kulturpolitik, S. 36; Kloepfer, in: Grupp/Hufeld (Hrsg.), Recht – Kultur – Finanzen, S. 3 (5); Volkmann, DVBl. 2005, 1061 (1062).
17 Niedermann, Kultur, S. 125/142.
18 Niedermann, Kultur, S. 22 f.
19 Hippel, DÖV 1950, 257 (258).
20 Weiss, RuP 2005, 142 (145).
21 BT-Drs. 14/3420, S. 2.
22 Häberle, in: ders. (Hrsg.), Kulturstaatlichkeit und Kulturverfassungsrecht, S. 1 (27).
23 Connemann, in: Ermert (Hrsg.), Staatsziel Kultur, S. 11; Geis, Kulturstaat und kulturelle Freiheit, S. 33 m. w. N.; Hufen, in: Benda, Probleme des Föderalismus, S. 199 (200); Pabel, Grundfragen der Kompetenzordnung im Bereich der Kunst, S. 11 f.; Steiner, in: VVDStRL (42) 1984, S. 7 (9). Kritisch dazu: Mihatsch, Öffentliche Kunstsubventionierung, S. 18.
24 Fuchs, in: Ermert (Hrsg.), Staatsziel Kultur, S. 17 f.
25 Schäuble, Rechtsprobleme der staatlichen Kunstförderung, S. 7.
26 E. R. Huber, Zur Problematik des Kulturstaates, S. 7; auch in: Häberle (Hrsg.), Kulturstaatlichkeit und Kulturverfassungsrecht, S. 122 (125 f.).
27 Picht, in: Häberle (Hrsg.), Kulturstaatlichkeit und Kulturverfassungsrecht, S. 202 (204).
28 Eichel, in: Hoffmann (Hrsg.), Kultur und Wirtschaft, S. 23 (24).
29 Mihatsch, Öffentliche Kunstsubventionierung, S. 17.
30 Schäuble, Rechtsprobleme der staatlichen Kulturförderung, S. 2.
31 Friedrich, in: Löffler (Hrsg.), Der Staat als Mäzen der Medien?, S. 28.
32 Häberle, AöR 131 (2006), 621 (631 f.); ders., Europäische Verfassungslehre, S. 202; ders., JöR 49 (2001), 125 (136).
33 Häberle, AöR 131 (2006), 621 (631 f.); ders., JöR 49 (2001), 125 (136); Münch, ZRph 1914, 345 (346); Niedermann, Kultur, S. VII/159.
34 Adorno, Soziologische Schriften I, S. 122 (131).
35 Tylor, in: König/Schmalfuß, Kulturanthropologie, S. 51.
36 Kluckhohn/Kelley, in: König/Schmalfuß, Kulturanthropologie, S. 68 (72).
37 Häberle, in: ders. (Hrsg.), Kulturstaatlichkeit und Kulturverfassungsrecht, S. 1 (28 f.) m. w. N.
38 Blankenburg, in: Greiffenhagen/Greiffenhagen (Hrsg.), Handwörterbuch zur politischen Kultur, S. 502; Schneider, in: Ermert (Hrsg.), Staatsziel Kultur, S. 40 (41); Uhle, freiheitlicher Verfassungsstaat und kulturelle Identität, S. 12 m. w. N.
39 Klein, Kulturpolitik, S. 37.
40 Vgl. Aschl, Staats- und verfassungsrechtliches Lexikon, S. 321; Geis, DÖV 1992, 522 (525); Opielka, APuZ 12/2003, 21 (26).
41 Britz, Kulturelle Rechte und Verfassung, S. 68 m. w. N.
42 BVerfGE 93, 1 (22).
43 Pollack, in: Kittsteiner (Hrsg.), Was sind Kulturwissenschaften?, S. 213 (219).
44 Witte, in: Loock (Hrsg.), Kulturmanagement, S. 349 (351).
45 Connemann, in: Ermert (Hrsg.), Staatsziel Kultur, S. 11 (16).
46 Fuchs, Kulturpolitik, S. 15.
47 Häberle, Kulturverfassungsrecht im Bundesstaat, S. 13/61.
48 Häberle, in: ders. (Hrsg.), Kulturstaatlichkeit und Kulturverfassungsrecht, S. 1 (31).
49 Fuchs, in: Ermert (Hrsg.), Staatsziel Kultur, S. 17 (19 f.).
50 United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization.
51 Deutsche UNESCO-Kommission (Hrsg.), Weltkonferenz über Kulturpolitik, S. 120 f.
52 Deutsche UNESCO-Kommission (Hrsg.), Weltkonferenz über Kulturpolitik, S. 125.
53 Fuchs, in: Ermert (Hrsg.), Staatsziel Kultur, S. 17 (23).
54 BT-Drs. 15/5560, S. 8; Pieroth, HFR 1/2006, 1; ders., puk Juli-August 2005, S. 5; Uhle, Freiheitlicher Verfassungsstaat und kulturelle Identität, S. 11 m. w. N.
55 BT-Drs. 15/5560, S. 8; Häberle, Verfassungslehre als Kulturwissenschaft, S. 2; Pieroth, puk Juli-August 2005, S. 5; Uhle, freiheitlicher Verfassungsstaat und kulturelle Identität, S. 11 m. w. N.
56 Geis, DÖV 1992, 522 (525); Häberle, AöR 131 (2006), 621 (632); ders., Verfassungslehre als Kulturwissenschaft, S. 26; ders., Kulturverfassungsrecht im Bundesstaat, S. 14; Mihatsch, Öffentliche Kunstsubventionierung, S. 9 f.
57 Denninger, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VI (2001), § 146 Rn. 6.
58 Eichel, in: Hoffmann (Hrsg.), Kultur und Wirtschaft, S. 23 (24); Häberle, Verfassungslehre als Kulturwissenschaft, S. 26; ders., Kulturverfassungsrecht im Bundesstaat, S. 14.
59 Vgl. BVerfGE 67, 213 (226 f.).
60 Fuchs, Kulturpolitik, S. 32; Scheuner, Bitburger Gespräche Jahrbuch 1977-1978, 113 (116).
61 Z. B. Ausstellungen, Bildhauerei, Collagen, Galerien, Gemälde, Kunstsammlungen, Malerei, Museen, Plastiken, Zeichnungen; Ballett, Kabarett, Musical, Oper, Operette, Pantomime, Schauspiel, Tanz, Theater, Varieté.
62 Z. B. Archive, Bibliotheken, Dichtung, Lesungen, Wettbewerbe.
63 Z. B. Chöre, Festivals, Gesang, Kompositionen, Konzerte, Musikschulen, Orchester, Philharmonien.
64 Z. B. Baudenkmäler.
65 Vor allem Kindertagesstätten (Kinderkrippen und Kindergärten), Schulen, Erwachsenenbildung, Volkshochschulen.
66 Insbesondere Forschung und Lehre an Universitäten, Hochschulen und Instituten.
67 Weiss, RuP 2005, 142.
68 Vgl. BT-Drs. 15/5560, S. 2; Bischoff, ZRP 1999, 240; Murswiek, in: Sachs (Hrsg.), GG (2014), Art. 20a Rn. 17; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Art. 20a Rn. 5; Simon, in: Däubler-Gmelin/Kinkel/Meyer/Simon (Hrsg.), Gegenrede, S. 443 (449 f.).
69 Sommermann, in: VVDStRL 65 (2006), S. 7 (41).
70 Vgl. Dörr, in: Sachs/Siekmann (Hrsg.), Der grundrechtsgeprägte Verfassungsstaat, S. 1349 (1356); Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Art. 20a Rn. 7; Simon, in: Däubler-Gmelin/Kinkel/Meyer/Simon (Hrsg.), Gegenrede, S. 443 (451).
71 Stern, in: Hufen (Hrsg.), Verfassungen, S. 111 (119).
72 Obwohl dies von einigen Verfassungsrechtlern, allen voran Häberle, des Öfteren gefordert wurde (Häberle, ZÖR 62 (2007), 39 (48)); der dies allerdings zwischenzeitlich revidierte (AöR 124 (1999), 549 (576), ders., in: Bundesrat (Hrsg.), 50 Jahre Herrenchiemseer Verfassungskonvent, S. 55 (81 f.)).
73 BT-Drs. 15/5560, S. 2.
74 BT-Drs. 16/387.
75 BT-Drs. 16/7000, S. 68.
76 Ermert, in: Ermert (Hrsg.), Staatsziel Kultur, S. 5.
77 Vgl. Schulz, puk Juli-August 2009, 3; Schulze, in: Ebling/Schulze (Hrsg.), Kunstrecht, S. 33.
78 BT-Drs. 17/10644. Siehe dazu auch BT-Drs. 17/13750; 17/10785.
79 Art. 3c Abs. 1 Verf. BW; Art. 140 Abs. 3 BayVerf; Art. 32 BerlVerf; Art. 35 BbgVerf; Art. 36a BremVerf; Art. 62a HessVerf; Art. 16 Abs. 1 S. 1 Verf. MV; Art. 6 Verf. NS; Art. 18 Abs. 3 Verf. NRW; Art. 40 Abs. 4 Verf. RP; Art. 34a SaarlVerf; Art. 11 Abs. 1 und 2 SächsVerf; Art. 36 Abs. 1 und 3 Verf. ST; Art. 9 Abs. 3 Verf. SH; Art. 30 Abs. 3 ThürVerf.
80 Art. 3c Verf. BW; Art. 3 Abs. 1 S. 1, 108, 140 Abs. 1, 141 Abs. 2 BayVerf; Art. 20 Abs. 2 BerlVerf; Art. 2 Abs. 1, 34 BbgVerf; Art. 11, 26 Nr. 4 BremVerf; Art. 62 HessVerf; Art. 16 Abs. 1 und 2 Verf. MV; Art. 6 Verf. NS; Art. 18 Abs. 1 Verf. NRW; Art. 40 Abs. 1 bis 3 Verf. RP; Art. 34 Abs. 1 SaarlVerf; Art. 1 S. 2, 11 SächsVerf; Art. 36 Abs. 1 bis 4 Verf. ST; Art. 9 Verf. SH; Art. 30 Abs. 1 und 2 ThürVerf.
81 Aschl, Staats- und verfassungsrechtliches Lexikon, S. 321.
82 E. R. Huber, Zur Problematik des Kulturstaates, S. 4; ders., in: Häberle (Hrsg.), Kulturstaatlichkeit und Kulturverfassungsrecht, S. 122. Allerdings ist der Begriff „Kulturstaat“ in Deutschland vorbelastet und daher problematisch, vgl. BT-Drs. 15/5560, S. 8 m. w. N.; Geis, ZG 1992, 38 (40). Seine Interpretation durch E. R. Huber gilt aufgrund der von ihm angenommenen umfassenden „Kulturgestaltungsmacht“ des Staates und seiner „überindividualistischen Staatsauffassung“ als verfassungsrechtlich nicht haltbar, vgl. Fuchs, in: Ermert (Hrsg.), Staatsziel Kultur, S. 17 (25) m. w. N.; Geis, ZG 1992, 38 (40 f.), ders., Kulturstaat und kulturelle Freiheit, S. 165/230.
83 Schneider, in: Ermert (Hrsg.), Staatsziel Kultur, S. 40 (42).
84 Schneider, in: Ermert (Hrsg.), Staatsziel Kultur, S. 40 (42).
85 Geis, Kulturstaat und kulturelle Freiheit,. S. 264; Häberle, JöR 2009, 641 (646); ders., AöR 124 (1999), 549 (576) = ders., in: Bundesrat (Hrsg.), 50 Jahre Herrenchiemseer Verfassungskonvent, S. 55 (81 f.); ders., Kulturverfassungsrecht im Bundesstaat, S. 49; Karpen, puk Juli-August 2005, S. 6; Rüttgers, puk Juli-August 2005, S. 5; Steiner, in: Grote/Härtel u. a. (Hrsg.), Die Ordnung der Freiheit, S. 449 (460).
86 Geis, puk Juli-August 2005, S. 7; Kloepfer, in: Grupp/Hufeld (Hrsg.), Recht – Kultur – Finanzen, S. 3 (14); Küster, HFR 7/2006, 1 (5); Sommermann, in: VVDStRL 65 (2006), S. 7 (41).
87 BT-Drs. 15/5560, S. 2; Connemann, in: Ermert (Hrsg.), Staatsziel Kultur, S. 11 (14); Pieroth, puk Juli-August 2005, S. 5.
88 Vgl. Berggreen-Merkel, in: Härtel (Hrsg.), Handbuch Föderalismus III, S. 123 (132); Bischoff, ZRP 1999, 240 (241); Connemann, in: Ermert (Hrsg.), Staatsziel Kultur, S. 11 (13); Hufen, HFR 3/2006, 1 (2); Scheytt/Grandmontagne, KuMi IV/2004, 42 (43); Zimmermann, in: Härtel (Hrsg.), Handbuch Föderalismus III, S. 169 (172). A. A. Geis, ZG 1992, 38 (42).
89 BT-Drs. 13/10811, S. 2.
90 Stern, in: Hufen (Hrsg.), Verfassungen, S. 111 (119).
91 Gallwas, Politische Studien 375/2001, 63 (65); Hertel, in: Europäisches Zentrum für Föderalismus-Forschung (Hrsg.), Jahrbuch des Föderalismus 2001, S. 154 (155) m. w. N.; Karpen, in: Ermert (Hrsg.), Staatsziel Kultur, S. 33 (36); vgl. auch Tillner, Die öffentliche Förderung des Musiktheaters, S. 51 m. w. N.; Weiss, RuP 2005, 142 (143).
92 Oppermann, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VI (2001), § 145 Rn. 23.
93 Denninger, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VI (2001), § 146 Rn. 30 m. w. N.
94 von Arnauld, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VII, § 167 Rn. 86 f.
95 Häberle, in: ders. (Hrsg.), Kulturstaatlichkeit und Kulturverfassungsrecht, S. 1 (36 f.); ders., Kulturverfassungsrecht im Bundesstaat, S. 19/49/64.
96 Knies, in: Häberle (Hrsg.), Kulturstaatlichkeit und Kulturverfassungsrecht, S. 235 (247 f.).
97 Köttgen, in: Häberle (Hrsg.), Kulturstaatlichkeit und Kulturverfassungsrecht, S. 95 (97).
98 BVerfGE 111, 333 (353); 81, 108 (116); 36, 321 (331); für die Wissenschaft vgl. BVerfGE 35, 79 (114). Kritisch dazu: Mihatsch, Öffentliche Kunstsubventionierung, S. 61 ff.
99 Scholz, in: Maunz/Dürig, GG I (Stand: 1977), Art. 5 Abs. III Rn. 7; Steiner, in: Grote/Härtel u. a. (Hrsg.), Die Ordnung der Freiheit, S. 449. Kritisch zu dieser Verallgemeinerung: Geis, Kulturstaat und kulturelle Freiheit, S. 233.
100 Humberg, ZRP 2007, 57 (59); Steiner, NJW 1991, 2729 (2730) m. w. N.
101 Nolte, in: Hoyer/Hattenhauer/Meyer-Pritzl/Schubert (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Jörn Eckert, S. 605 (615); ders., causa sport 2007, 290 (297). Ein entsprechender Gesetzentwurf aus dem Jahr 2012 (BT-Drs. 17/10644) erledigte sich durch Ablauf der Wahlperiode.
102 Nolte, causa sport 2007, 290 (297).
103 Nolte, causa sport 2007, 290 (297).
104 BT-Drs. 16/3750, S. 13; Nolte, in: Hoyer/Hattenhauer/Meyer-Pritzl/Schubert (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Jörn Eckert, S. 605 (609); Steiner, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR IV (2006), § 87 Rn. 2; ders., BayVBl. 1995, 417; ders., NJW 1991, 2729 (2730); Streinz, in: Pitschas/Uhle (Hrsg.), Wege gelebter Verfassung, S. 355 (357).
105 Humberg, ZRP 2007, 57 (59); Steiner, BayVBl. 1995, 417 (419); Tettinger, JZ 2000, 1069 (1072).
106 Streinz, in: Pitschas/Uhle (Hrsg.), Wege gelebter Verfassung, S. 355 (366). Vgl. zum Umwelt- und Tierschutz Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Art. 20a Rn. 12.
107 Humberg, ZRP 2007, 57 (59 f.); Steiner, in: Burmeister (Hrsg.), Verfassungsstaatlichkeit, S. 509 (517).
108 Steiner, in: Burmeister (Hrsg.), Verfassungsstaatlichkeit, S. 509 (516).
109 Nolte, causa sport 2007, 290 (291); Steiner, DVP 2006, 265; ders., in: Crezelius (Hrsg.), FS für Volker Röhricht, S. 1225; ders., in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR IV (2006), § 87 Rn. 1.
110 Steiner, BRV-Nachrichten April 2007, 12; ders., DVP 2006, 265; ders., in: Crezelius (Hrsg.), FS für Volker Röhricht, S. 1225.
111 Steiner, DVP 2006, 265.
112 Steiner, BRV-Nachrichten April 2007, 12 (13); ders., DVP 2006, 265.
113 Vgl. Nolte, in: Hoyer/Hattenhauer/Meyer-Pritzl/Schubert (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Jörn Eckert, S. 605; Schäuble, BT-Drs. 16/3750, S. 9.
114 Nolte, causa sport 2007, 290.
115 Hansen-Kohlmorgen, Staatliche Förderung von Sportinfrastruktur, S. 130.
116 Nolte, causa sport 2007, 290 (291 f.).
117 Schäuble, BT-Drs. 16/3750, S. 9.
118 BVerfGE 97, 228 (257).
119 Tettinger, JZ 2000, 1069 (1073).
120 Gauger/Rüther, in: dies. (Hrsg.), Kunst und Kultur verpflichtet, S. 11 (33).
121 Nolte, causa sport 2007, 290 (292); Tettinger, JZ 2000, 1069 (1073).
122 Steiner, in: Burmeister (Hrsg.), Verfassungsstaatlichkeit, S. 509 (516); Tettinger, JZ 2000, 1069 (1073).
123 Vgl. Nolte, in: Hoyer/Hattenhauer/Meyer-Pritzl/Schubert (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Jörn Eckert, S. 605; Steiner, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR IV (2006), § 87 Rn. 5. So in Art. 3c Abs. 1 Verf. BW; Art. 140 Abs. 3 BayVerf; Art. 32 BerlVerf; Art. 35 BbgVerf; Art. 36a BremVerf; Art. 62a HessVerf; Art. 16 Abs. 1 S. 1 Verf. MV; Art. 6 Verf. NS; Art. 18 Abs. 3 Verf. NRW; Art. 40 Abs. 4 Verf. RP; Art. 34a SaarlVerf; Art. 11 Abs. 1 und 2 SächsVerf; Art. 36 Abs. 1 und 3 Verf. ST; Art. 9 Abs. 3 Verf. SH; Art. 30 Abs. 3 ThürVerf.
124 Humberg, ZRP 2007, 57; Nolte, causa sport 2007, 290.
125 Steiner, BayVBl. 1995, 417 (419).
126 Steiner, NJW 1991, 2729 (2730).
127 BVerfGE 35, 79 (114); 7, 198 (205).
128 BVerfGE 35, 79 (114).
129 BVerfGE 67, 213 (224); 30, 173 (188).
130 BVerfGE 83, 130 (138); 75, 369 (377); 67, 213 (226); 30, 173 (188 f.).
131 BVerfGE 30, 173 (190).
132 Knies, in: Häberle (Hrsg.), Kulturstaatlichkeit und Kulturverfassungsrecht, S. 235 m. w. N.; Wittreck, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 5 III (Kunst) Rn. 73.
133 Huster, in: VVDStRL 65 (2006), S. 51 (57); Scholz, in: Maunz-Dürig, GG I (Stand: 1977), Art. 5 Abs. III Rn. 1.
134 Schäuble, Rechtsprobleme der staatlichen Kunstförderung, S. 173.
135 Wittreck, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 5 III (Kunst) Rn. 45 ff.; Tillner, Die öffentliche Förderung des Musiktheaters, S. 98.
136 Vgl. BVerfGE 81, 298 (305); 81, 278 (292); 77, 240 (251); 67, 213 (224); 30, 173 (189).
137 BVerfGE 30, 173 (189).
138 Vgl. BVerfGE 81, 278 (292); 36, 321 (331); 30, 173 (191); Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/ Henneke (Hrsg.), GG, Art. 5 Rn. 42; Wittreck, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 5 III (Kunst) Rn. 47 m. w. N.
139 BVerfGE 81, 108 (116); 36, 321 (331). Vgl. zur Wissenschaftsfreiheit auch BVerfGE 111, 333 (353).
140 BKM, Kultur- und Medienpolitik, S. 4.
141 Scholz, in: Maunz/Dürig, GG I (Stand: 1977), Art. 5 Abs. III Rn. 15. A. A. Seiferth, Die Rechtsstellung der Bundeshauptstadt Berlin, S. 140, für den das Grundgesetz keine Aussage dazu trifft, „ob der Staat zur Förderung von Kultur überhaupt berechtigt oder sogar verpflichtet ist“.
142 BVerfGE 36, 321 (332).
143 Vgl. Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Art. 5 Rn. 43; Palm, Öffentliche Kunstförderung, S. 171; Schack, Kunst und Recht, S. 354; Schölzig, Öffentliche Kulturförderung, S. 109; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG I (Stand: 1977), Art. 5 Abs. III Rn. 40.
144 BVerfGE 36, 321 (332).
145 von Arnauld, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VII, § 167 Rn. 79 m. w. N.; Gentz, in: Jacobs/Papier/Schuster (Hrsg.), FS für Peter Raue, S. 21 (23).
146 BVerfGE 81, 108 (116); 36, 321 (332).
147 Palm, Öffentliche Kunstförderung, S. 89.
148 Vgl. Schulze, in: Ebling/Schulze (Hrsg.), Kunstrecht, S. 2.
149 Vgl. BVerfGE 90, 1 (12); 83, 130 (139); 77, 240 (253); 67, 213 (228); 30, 173 (191 f.).
150 BVerfGE 30, 173 (191 f.).
151 Schäuble, Rechtsprobleme der staatlichen Kunstförderung, S. 174 f.
152 Schäuble, Rechtsprobleme der staatlichen Kunstförderung, S. 49 m. w. N.; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG I (Stand: 1977), Art. 5 Abs. III Rn. 14.
153 Vgl. BVerfGE 81, 278 (291); 75, 369 (377); 30, 173 (191); Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Art. 5 Rn. 44; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG I (Stand: 1977), Art. 5 Abs. III Rn. 13/50.
154 Vgl. E. R. Huber, Zur Problematik des Kulturstaats, S. 8; auch in: Häberle (Hrsg.), Kulturstaatlichkeit und Kulturverfassungsrecht, S. 122 (126); Heinrichs, Kulturpolitik und Kulturfinanzierung, S. 57; Schack, Kunst und Recht, S. 349.
155 Mihatsch, Öffentliche Kunstsubventionierung, S. 44.
156 Fuchs, in: Ermert (Hrsg.), Staatsziel Kultur, S. 17 (18); Häberle, in: Deutsche Sektion der Internationalen Juristen-Kommission (Hrsg.), Kunst und Recht im In- und Ausland, S. 37 (47); Tillner, Die öffentliche Förderung des Musiktheaters, S. 329.
157 Von Arnauld, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VII, § 167 Rn. 79 f.; Graul, Künstlerische Urteile im Rahmen der staatlichen Förderungstätigkeit, S. 52; Weiss, RuP 2005, 142.
158 BVerfGE 81, 278 (291) unter Verweis auf BVerfGE 75, 369 (377).
159 BVerfGE 75, 369 (377). So auch Seiferth, Die Rechtsstellung der Bundeshauptstadt Berlin, S. 141 m. w. N., der „Kunstrichtertum“ und eine einseitige Förderung für unzulässig erachtet.
160 Schäuble, Rechtsprobleme der staatlichen Kunstförderung, S. 200.
161 Schäuble, Rechtsprobleme der staatlichen Kunstförderung, S. 200.
162 Häberle, Kulturverfassungsrecht im Bundesstaat, S. 14.
163 Palm, Öffentliche Kunstförderung, S. 163.
164 Denninger, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VI (2001), § 146 Rn. 31. Vgl. zum Willkürverbot auch Schack, Kunst und Recht, S. 353.
165 Schäuble, Rechtsprobleme der staatlichen Kunstförderung, S. 63.
166 Graul, Künstlerische Urteile im Rahmen der staatlichen Förderungstätigkeit, S. 62.
167 Palm, Öffentliche Kunstförderung, S. 122; Steiner, in: VVDStRL (42) 1984, S. 7 (30).
168 Schäuble, Rechtsprobleme der staatlichen Kunstförderung, S. 171.
169 Schäuble, Rechtsprobleme der staatlichen Kunstförderung, S. 80; Steiner, in: VVDStRL (42) 1984, S. 7 (31). Vgl. auch Heuer, in: Deutsche Sektion der Internationalen Juristen-Kommission (Hrsg.), Kunst und Recht im In- und Ausland, 1994, S. 89 (92).
170 Schäuble, Rechtsprobleme der staatlichen Kunstförderung, S. 172.
171 Huster, in: VVDStRL 65 (2006), S. 51 (63).
172 Denninger, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VI (2001), § 146 Rn. 34.
173 Steiner, in: VVDStRL (42) 1984, S. 7 (30).
174 Vgl. Diepgen, in: Jacobs/Papier/Schuster (Hrsg.), FS für Peter Raue, S. 3 (7); Schack, Kunst und Recht, S. 352; Schily, in: Jacobs/Papier/Schuster (Hrsg.), FS für Peter Raue, S. 313; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG I (Stand: 1977), Art. 5 Abs. III Rn. 8/40 m. w. N.
175 Schäuble, Rechtsprobleme der staatlichen Kunstförderung, S. 203.
176 Scholz, in: Maunz/Dürig, GG I (Stand: 1977), Art. 5 Abs. III Rn. 40; a. A. Palm, Öffentliche Kunstförderung, S. 180 f. Ebenso Schack, Kunst und Recht, S. 350 m. w. N., der die allgemeine Mittelzuweisung im Haushaltsgesetz unter Verweis auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht ausreichen lassen will.
177 Vgl. BVerfGE, 35, 79 (113); Aschl, Staats- und verfassungsrechtliches Lexikon, S. 325; Bethge, in: Sachs (Hrsg.), GG (2014), Art. 5 Rn. 200; Britz, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 5 III (Wissenschaft) Rn. 11 m. w. N.; Mager, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VII, § 166 Rn. 7; Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Art. 5 Rn. 45; Ruffert, in: VVDStRL 65 (2006), S. 146 (149); Scholz, in: Maunz/Dürig, GG I (Stand: 1977), Art. 5 Abs. III Rn. 9/85; Trute, Die Forschung zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung, S. 128.
178 BVerfGE 90, 1 (12); 47, 327 (367); 35, 79 (113).
179 Ridder, in: Häberle (Hrsg.), Kulturstaatlichkeit und Kulturverfassungsrecht, S. 331 (342 f.).
180 Vgl. BVerfGE 95, 193 (209); 90, 1 (11); 88, 129 (136); 35, 79 (112); 15, 256 (263 f.).
181 Weber, Die Bildung im Europäischen Gemeinschaftsrecht und die Kulturhoheit der deutschen Bundesländer, S. 80.
182 Zeh, Finanzverfassung und Autonomie der Hochschule, S. 64.
183 BVerfGE 90, 1 (12); 47, 327 (367).
184 Zeh, Finanzverfassung und Autonomie der Hochschule, S. 66 m. w. N.
185 Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Art. 5 Rn. 46; Ridder, in: Häberle (Hrsg.), Kulturstaatlichkeit und Kulturverfassungsrecht, S. 331 (342).
186 Britz, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 5 III (Wissenschaft) Rn. 26; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG I (Stand: 1977), Art. 5 Abs. III Rn. 83.
187 BVerfGE 111, 333 (353); 81, 108 (116); 35, 79 (114).
188 BVerfGE 81, 108 (116); 35, 79 (114).
189 Vgl. BVerfGE 94, 268 (285); 88, 129 (136 f.); 35, 79 (114 f.). Zur wohl herrschenden Auffassung in der wissenschaftsrechtlichen Literatur vgl. Trute, Die Forschung zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung, S. 412 m. w. N.
190 Vgl. BVerfGE 136, 338 (362); 111, 333 (353); 93, 85 (95); 35, 79 (115).
191 BVerfGE 35, 79 (115). Siehe auch Trute, Die Forschung zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung, S. 412, nach dem moderne Forschung ohne erhebliche Finanzmittel nicht denkbar und die Finanzierung der Wissenschaft deshalb „ihre Achillesferse“ sei.
192 BVerfGE 94, 268 (286).
193 Vgl. BVerfGE 47, 327 (368); 30, 173 (191 f.); Mager, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VII, § 166 Rn. 30; Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Art. 5 Rn. 51; Oppermann, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VI (2001), § 145 Rn. 27 m. w. N.
194 Scheuner, Bitburger Gespräche Jahrbuch 1977-1978, 113 (128); Scholz, in: Maunz/Dürig, GG I (Stand: 1977), Art. 5 Abs. III Rn. 117 m. w. N.; Trute, Die Forschung zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung, S. 427.
195 Oppermann, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VI (2001), § 145 Rn. 24.
196 Vgl. Scheuner, Bitburger Gespräche Jahrbuch 1977-1978, 113 (128 f.).
197 Bethge, in: Sachs (Hrsg.), GG (2014), Art. 5 Rn. 90; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland IV/1, S. 1640 m. w. N.
198 Vgl. BVerfGE 12, 205 (226); Bullinger, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VII, § 163 Rn. 4; Herzog, in: Maunz/Dürig, GG I (Stand: 1992), Art. 5 Abs. I, II Rn. 195; Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Art. 5 Rn. 26; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 5 I, II Rn. 99.
199 Vgl. BVerfGE 12, 205 (226); Bethge, in: Sachs (Hrsg.), GG (2014), Art. 5 Rn. 90; Herzog, in: Maunz/Dürig, GG I (Stand: 1992), Art. 5 Abs. I, II Rn. 193/197; Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Art. 5 Rn. 26; Schote, Die Rundfunkkompetenz des Bundes, S. 4; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 5 I, II Rn. 100; Starck, in: Burmeister (Hrsg.), Verfassungsstaatlichkeit, S. 777 (779).
200 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) vom 31.08.1991, BbgGVBl. I S. 580 (i. d. F. des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 07.12.2015, BbgGVBl. I/16 Nr. 16).
201 Vgl. BVerfGE 121, 30 (51 f.); 119, 181 (217); 89, 144 (152); 83, 238 (296 f.); Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 5 I, II Rn. 54; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland IV/1, S. 1649 m. w. N.
202 BVerfGE 97, 298 (310); 95, 220 (234).
203 Vgl. BVerfGE 136, 9 (28); 121, 30 (50); 119, 181 (214); 97, 228 (257); 90, 60 (87); 87, 181 (197); 83, 238 (295); 74, 297 (323); 73, 118 (152); 60, 53 (63 f.); 59, 231 (257); 57, 295 (319 f.); Hain, JZ 2008, 128 (129). Siehe auch Trute, Die Forschung zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung, S. 284.
204 BVerfGE 91, 125 (134 f.); Grimm, in: VVDStRL (42) 1984, S. 46 (72); Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Art. 5 Rn. 27; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland IV/1, S. 1678 m. w. N.
205 Vgl. BVerfGE 97, 298 (310); 95, 220 (234); 90, 60 (87); 89, 144 (153); 87, 181 (201); 59, 231 (257); Herzog, in: Maunz/Dürig, GG I (Stand: 1992), Art. 5 Abs. I, II Rn. 202; Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Art. 5 Rn. 27; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 5 I, II Rn. 103; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland IV/1, S. 1679 m. w. N.
206 Vgl. BVerfGE 119, 181 (219); 90, 60 (87); 89, 144 (153); 87, 181 (201); 59, 231 (257); Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Art. 5 Rn. 27.
207 Vgl. BVerfGE 136, 9 (30); 119, 181 (218); 90, 60 (90); 74, 297 (324); 73, 118 (157 f.); 12, 205 (260).
208 BVerfGE 97, 228 (257); 57, 295 (319); 12, 205 (260 f.).
209 BVerfGE 97, 228 (257).
210 Vgl. BVerfGE 119, 181 (214); 89, 144 (152); 87, 181 (198); 74, 297 (324).
211 BVerfGE 90, 60 (91).
212 Bullinger, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VII, § 163 Rn. 83; ders., in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VI (2001), § 142 Rn. 83.
213 Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland IV/1, S. 1715 m. w. N.
214 BVerfGE 119, 181 (219); 90, 60 (92); 87, 181 (201).
215 Vgl. BVerfGE 119, 181 (214/218); 90, 60 (90); 87, 181 (198/202); 83, 238 (310); 74, 297 (342).
216 BVerfGE 87, 181 (199); Starck, in: Burmeister (Hrsg.), Verfassungsstaatlichkeit, S. 777 (786).
217 Vgl. BVerfGE 136, 9 (34); 119, 181 (218); 74, 297 (324 f.); 73, 118 (158); Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Art. 5 Rn. 29; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 5 I, II Rn. 273/275.
218 BVerfGE 119, 181 (219); 90, 60 (90); 87, 181 (199).
219 Badura, AöR 134 (2009), 240 (255). Vgl. auch BVerfGE 90, 60 (90); 87, 181 (199).
220 BVerfGE 136, 9 (29 f.); 119, 181 (219 f.); 90, 60 (90); 87, 181 (199).
221 Vgl. BVerfGE 90, 60 (90); 87, 181 (199 f.); 73, 118 (158); BT-Drs. 16/7000, S. 151; Baum, Musik&Ästhetik 8/2004, S. 67 (69); Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 5 I, II Rn. 273.
222 Badura, AöR 134 (2009), 240 (244).
223 Vgl. 119, 181 (219); 90, 60 (90); 87, 181 (200); 83, 238 (310 f.); 74, 297 (342); Herzog, in: Maunz/ Dürig, GG I (Stand: 1992), Art. 5 Abs. I, II Rn. 239b m. w. N.; Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/ Henneke (Hrsg.), GG, Art. 5 Rn. 30; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 5 I, II Rn. 273 m. w. N.
224 BVerfGE 83, 238 (310).
225 BVerfGE 119, 181 (216/220); Oppermann, Deutsche Rundfunkgebühren und europäisches Beihilferecht, S. 20.
226 BVerfGE 87, 181 (199 f.); 83, 238 (311).
227 BVerfGE 87, 181 (199 f.); 83, 238 (311); Oppermann, Deutsche Rundfunkgebühren und europäisches Beihilferecht, S. 20.
228 Grimm, in: VVDStRL (42) 1984, S. 46 (73).
229 BVerfGE 119, 181 (217); 114, 371 (387 f.). Vgl. auch BVerfGE 74, 297 (331 ff.).
230 Vgl. BVerfGE 119, 181 (217); 90, 60 (90).
231 Denninger, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VI (2001), § 146 Rn. 29 m. w. N.; Hain, JZ 2008, 128 (129).
232 BVerfGE 119, 181 (218); 90, 60 (90); 73, 118 (158).
233 Bullinger, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VI (2001), § 142 Rn. 96.
234 BVerfGE 136, 9 (36); 119, 181 (220); 90, 60 (88/90).
235 Grimm, in: VVDStRL (42) 1984, S. 46 (73).
236 Vgl. BVerfGE 121, 30 (51); 89, 144 (152); 74, 297 (324); 73, 118 (152); 57, 295 (320); 12, 205 (260/262 f.); Bullinger, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VII, § 163 Rn. 152; Herzog, in: Maunz/Dürig, GG I (Stand: 1992), Art. 5 Abs. I, II Rn. 213.
237 Vgl. BVerfGE 136, 9 (28/33/35); 121, 30 (53); 97, 298 (314); 73, 118 (190).
238 BVerfGE 121, 30 (51).
239 Herzog, in: Maunz/Dürig, GG I (Stand: 1992), Art. 5 Abs. I, II Rn. 214.
240 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 09.06.2011, BbgGVBl. I Nr. 09. Er löste den Rundfunkgebührenstaatsvertrag ab.
241 BT-Drs. 16/7000, S. 151 Fn. 327.
242 Geschäftsbericht 2012, S. 38, www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1248/GB2012.pdf (zuletzt abgerufen am 08.12.2016).
243 Geschäftsbericht 2013, S. 38, www.rundfunkbeitrag.de/e175/e814/Geschaeftsbericht_2013.pdf.
244 Jahresbericht 2016, S. 33, www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf; Jahresbericht 2015, S. 35, www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4730/Jahresbericht_2015.pdf.
245 Bethge, in: Sachs (Hrsg.), GG (2014), Art. 5 Rn. 116; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland IV/1, S. 1564.
246 Vgl. Bethge, in: Sachs (Hrsg.), GG (2014), Art. 5 Rn. 118; Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Art. 5 Rn. 33; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 5 I, II Rn. 111; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland IV/1, S. 1567 m. w. N.
247 Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 5 I, II Rn. 111; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland IV/1, S. 1567.
248 Vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 5 I, II Rn. 113 m. w. N.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland IV/1, S. 1569. A. A. Reupert, NVwZ 1994, 1155 (1156) m. w. N., die lediglich den „berichterstattenden Film“ vom Schutzbereich umfasst wissen will.
249 Vgl. Bethge, in: Sachs (Hrsg.), GG (2014), Art. 5 Rn. 119a; Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/ Henneke (Hrsg.), GG, Art. 5 Rn. 33; Reupert, NVwZ 1994, 1155; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 5 I, II Rn. 113 m. w. N.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland IV/1, S. 1569.
250 Reupert, NVwZ 1994, 1155 (1159); Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland IV/1, S. 1569.
251 Bethge, in: Sachs (Hrsg.), GG (2014), Art. 5 Rn. 124; Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Art. 5 Rn. 33 m. w. N.
252 Bethge, in: Sachs (Hrsg.), GG (2014), Art. 5 Rn. 125; Reupert, NVwZ 1994, 1155 (1157).
253 Broosch, Ganztagsschule und Grundgesetz, S. 73.
254 Vgl. Badura, in: Maunz/Dürig, GG II (Stand: Mai 2015), Art. 7 Rn. 11; Brosius-Gersdorf, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 7 Rn. 31 m. w. N.; Jestaedt, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VII, § 156 Rn. 34 m. w. N.; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Art. 7 Rn. 8.
255 Broosch, Ganztagsschule und Grundgesetz, S. 133 m. w. N.
256 BVerfG, DVBl. 2002, 971; BVerfGE 98, 218 (244); 47, 46 (72); 34, 165 (183). Vgl. auch BVerwGE, 147, 362 (365); 94, 82 (83).
257 BVerfG, NVwZ 1990, 54 (55).
258 Broosch, Ganztagsschule und Grundgesetz, S. 75 m. w. N.; Brosius-Gersdorf, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 7 Rn. 24.
259 Brosius-Gersdorf, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 7 Rn. 48 m. w. N.
260 Vgl. BVerfG, NVwZ 1990, 54; BVerfGE 59, 360 (377); 52, 223 (236); 47, 46 (71 f.); 34, 165 (182); Badura, in: Maunz/Dürig, GG II (Stand: Mai 2015), Art. 7 Rn. 4; Brosius-Gersdorf, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 7 Rn. 48 m. w. N.; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Art. 7 Rn. 4; Jestaedt, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VII, § 156 Rn. 42; Scheuner, Bitburger Gespräche Jahrbuch 1977-1978, 113 (123).
261 Badura, in: Maunz/Dürig, GG II (Stand: Mai 2015), Art. 7 Rn. 12 f.; Oppermann, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VI (2001), § 135 Rn. 48.
262 Oppermann, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR VI (2001), § 135 Rn. 49.
263 Broosch, Ganztagsschule und Grundgesetz, S. 75.
264 BVerfGE 112, 74 (83); 90, 107 (114); 75, 40 (61 f.); 27, 195 (200); 6, 309 (355).
265 BVerfGE 112, 74 (83 f.); 75, 40 (61 f.); 34, 165 (197); 27, 195 (200); Vgl. Badura, in: Maunz/Dürig, GG II (Stand: Mai 2015), Art. 7 Rn. 114; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Art. 7 Rn. 52.
266 BVerwGE 23, 347 (350).
267 Badura, in: Maunz/Dürig, GG II (Stand: Mai 2015), Art. 7 Rn. 130.
268 Hufen, JuS 2005, 1029.
269 BVerfGE 112, 74 (84); 75, 40 (67). Vgl. Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG, Art. 7 Rn. 8.
270 BVerwGE 27, 360 (365); 23, 347 (350 f.); Hufen, JuS 2005, 1029.
271 Vgl. Langer, NJ 2009, 187 (188 f.).
272 Scheuner, Bitburger Gespräche Jahrbuch 1977-1978, 113 (123).
273 Kley, Verfassungsgeschichte der Neuzeit, S. 177; Spallek, Staatsrecht, S. 87.
274 Vgl. Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, Rn. 507; Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, Rn. 332; Kley, Verfassungsgeschichte der Neuzeit, S. 178; Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte, Rn. 1713/1739; Spallek, Staatsrecht, S. 89; Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 304.
275 Kley, Verfassungsgeschichte der Neuzeit, S. 178; Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 304.
276 Abgedruckt in: Gosewinkel/Masing (Hrsg.), Die Verfassungen in Europa, S. 760 (777).
277 Sommermann, in: VVDStRL 65 (2006), S. 7 (16).
278 Verfassung des deutschen Reiches vom 28.03.1849, abgedruckt in: Gosewinkel/Masing (Hrsg.), Die Verfassungen in Europa, S. 760 ff.
279 Vgl. Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, Rn. 514; Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, Rn. 334 f.; Grzeszick, in: Härtel (Hrsg.), Handbuch Föderalismus I, S. 57 (79); Kley, Verfassungsgeschichte der Neuzeit, S. 179.
280 Kley, Verfassungsgeschichte der Neuzeit, S. 179.
281 Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, Rn. 335; Kley, Verfassungsgeschichte der Neuzeit, S. 179; Spallek, Staatsrecht, S. 89.
282 Verfassung des Deutschen Reichs vom 16.04.1871, RGBl. S. 64.
283 Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, Rn. 562; Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, Rn. 442; Kley, Verfassungsgeschichte der Neuzeit, S. 184; Spallek, Staatsrecht, S. 96.
284 Düwell, Deutschlands Auswärtige Kulturpolitik, S. 8.
285 Schulte, in: VVDStRL 65 (2006), S. 110 (116); Trute, Die Forschung zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung, S. 26 f.
286 Vgl. Düwell, Deutschlands Auswärtige Kulturpolitik, S. 54; Kilian, in: Birk/Dittmann/Erhardt (Hrsg.), Kulturverwaltungsrecht im Wandel, S. 111 (118).
287 Düwell, Deutschlands Auswärtige Kulturpolitik, S. 54.
288 Düwell, Deutschlands Auswärtige Kulturpolitik, S. 56 m. w. N.
289 Schulte, in: VVDStRL 65 (2006), S. 110 (116); Trute, Die Forschung zwischen grundrechtlicher Freiheit und staatlicher Institutionalisierung, S. 28/44.
290 Düwell, Deutschlands Auswärtige Kulturpolitik, S. 58.
291 AA (Hrsg.), Deutsche Auswärtige Kulturpolitik im Schulwesen, S. 5; Düwell, Deutschlands Auswärtige Kulturpolitik, S. 59; Gauf, in: Maaß (Hrsg.), Kultur und Außenpolitik, S. 135 (136); Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.), So fördert der Bund Kunst und Kultur, S. 103.
292 Vgl. Düwell, Deutschlands Auswärtige Kulturpolitik, S. 59 m. w. N.
293 Düwell, Deutschlands Auswärtige Kulturpolitik, S. 59 m. w. N.
294 Vgl. Institut für Auslandsbeziehungen, ZfK 1992, S. 143; Pabel, Grundfragen der Kompetenzordnung im Bereich der Kunst, S. 107 Fn. 427; Zimmermann/Geißler (Hrsg.), Kulturpolitik auf den Punkt gebracht, S. 113.
295 Institut für Auslandsbeziehungen, ZfK 1992, S. 143.
296 Scheuner, in: Mai/Waetzoldt (Hrsg.), Kunstverwaltung, Bau- und Denkmal-Politik im Kaiserreich, S. 13 (36).
297 BT-Drs. 16/7000, S. 47.
298 Scheuner, in: Mai/Waetzoldt (Hrsg.), Kunstverwaltung, Bau- und Denkmal-Politik im Kaiserreich, S. 13 (36).
299 Schäuble, Rechtsprobleme der staatlichen Kunstförderung, S. 89 m. w. N.
300 Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, Rn. 599; Kley, Verfassungsgeschichte der Neuzeit, S. 188; Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 362. Vgl. auch Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, S. 59, der darin eine „Flucht der Volksvertreter vor dem Volk“ sieht.
301 RGBl. S. 1383.
302 Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, Rn. 602; Kley, Verfassungsgeschichte der Neuzeit, S. 189; Spallek, Staatsrecht, S. 99; Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 363.
303 Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, S. 331.
304 Häberle, Kulturverfassungsrecht im Bundesstaat, S. 21; Kley, Verfassungsgeschichte der Neuzeit, S. 190; Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte, Rn. 2328.
305 Häberle, Kulturverfassungsrecht im Bundesstaat, S. 21.
306 Brosius-Gersdorf, in: Dreier (Hrsg.), GG I, Art. 7 Rn. 3; Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, S. 332.
307 Broosch, Ganztagsschule und Grundgesetz, S. 110; Mausbach, Kulturfragen in der Deutschen Verfassung, S. 94 f.; Zimmermann, in: Härtel (Hrsg.), Handbuch Föderalismus III, S. 169 (173). Auch abgedruckt in: Gosewinkel/Masing (Hrsg.), Die Verfassungen in Europa, S. 806 (826).
308 Broosch, Ganztagsschule und Grundgesetz, S. 110; Mausbach, Kulturfragen in der Deutschen Verfassung, S. 95.
309 Broosch, Ganztagsschule und Grundgesetz, S. 110; Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, S. 332; Mausbach, Kulturfragen in der Deutschen Verfassung, S. 96.
310 Mausbach, Kulturfragen in der Deutschen Verfassung, S. 96.
311 Mausbach, Kulturfragen in der Deutschen Verfassung, S. 111.
312 Mausbach, Kulturfragen in der Deutschen Verfassung, S. 97.
313 BR-Drs. 138/68, S. 14.
314 Broosch, Ganztagsschule und Grundgesetz, S. 110.
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