„Fast jeder kennt es, fast jeder praktiziert es, nur keiner spricht darüber.“ Mittlerweile müsste es wohl heißen:„Jeder kennt es, fast jeder praktiziert es, und jeder schreibt darüber.“ Gemeint ist die gesetzlich nicht geregelte Absprache. Bereits um den Begriff wird gestritten, woraus sich die Brisanz der Problematik hinter der „Absprache im Strafverfahren“ ableiten lässt. Diese Arbeit zeigt zunächst auf, warum die „typische“, praktizierte Absprache angesichts der Verfahrensgrundsätze (den „Dogmen“) des Strafprozessrechts innerhalb der deutschen Strafprozessdogmatik nicht bestehen kann. Zu diesem Zweck wird zunächst eine Definition der Absprache dargestellt und sodann auf den üblichen Inhalt und die Situation der Beteiligten eingegangen. Im Anschluss wird die Unvereinbarkeit dieser Praxis mit den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen aufgezeigt. Der erste Lösungsansatz, das Grundsatzurteil desBGHzur Zulässigkeit von Absprachen, wird jeweils im Anschluss behandelt, bevor zuletzt die neueste Entwicklung, namentlich der Gesetzentwurf des Landes Niedersachsen zur Regelung von Absprachen im Strafverfahren, untersucht wird. Hierbei wird jeweils die Praktikabilität ebenso wie die Zulässigkeit der geregelten Absprachen geprüft. Daraus soll abgeleitet werden, ob die Absprache überhaupt sinnwahrend normiert werden kann.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Absprache
I. Definition
II. Arten
III. Situation der Prozessbeteiligten
IV. Inhalt
V. Bedeutung
C. Unzulässigkeit der Absprachepraxis anhand ausgewählter Verfahrensmaximen und der Heilungsversuch durch den 4. Senat (BGHSt. 43, 195)
I. Legalitätsprinzip
1. Die Regelung des § 153a StPO und das Legalitätsprinzip
2. Absprachen und die Regelung des § 153a StPO
II. Amtsermittlungsgrundsatz
1. Die Absprachepraxis
2. Heilung durch den 4. Senat
III. Unmittelbarkeitsprinzip, insbesondere § 261 StPO
1. Die Absprachepraxis
2. Heilung durch den 4. Senat
IV. Verstoß gegen die Willensfreiheit des Angeklagten, §136a StPO
1. Drohung und Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils
2. Verletzung der Willensentschließungsfreiheit
3. Heilung durch den 4. Senat
V. Öffentlichkeitsgrundsatz
VI. Grundsatz des fairen Verfahrens
1. Die Absprachepraxis
2. Die Heilung durch den 4. Senat
VII. Unzulässigkeit der Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts
VIII. Praktikabilität einer Absprache i.S.d. 4. Senats
IX. Fazit
D. Gesetzentwurf des Landes Niedersachsen
I. Die Regelung
II. Zulässigkeit einer Absprache nach dem StPO-E
1. Amtsermittlungsgrundsatz
2. Öffentlichkeitsgrundsatz
3. Unmittelbarkeitsprinzip, insb. § 261 StPO
5. Wahrung der freien Willensbetätigung
5. Rechtsmittelverzicht
6. Fazit
III. Praktikabilität
IV. Fazit
E. Schlusswort und Schlussfolgerung
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
„Fast jeder kennt es, fast jeder praktiziert es, nur keiner spricht darüber.“[1] Mittlerweile müsste es wohl heißen:„Jeder kennt es, fast jeder praktiziert es, und jeder schreibt darüber.“[2] Gemeint ist die gesetzlich nicht geregelte[3] Absprache[4]. Bereits um den Begriff wird gestritten[5], woraus sich die Brisanz der Problematik[6] hinter der „Absprache im Strafverfahren“ ableiten lässt. Diese Arbeit zeigt zunächst auf, warum die „typische“, praktizierte Absprache[7] angesichts der Verfahrensgrundsätze (den „Dogmen“)[8] des Strafprozessrechts innerhalb der deutschen Strafprozessdogmatik nicht bestehen kann. Zu diesem Zweck wird zunächst eine Definition der Absprache dargestellt und sodann auf den üblichen Inhalt und die Situation der Beteiligten eingegangen. Im Anschluss wird die Unvereinbarkeit dieser Praxis mit den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen aufgezeigt. Der erste Lösungsansatz, das Grundsatzurteil des BGH zur Zulässigkeit von Absprachen[9], wird jeweils im Anschluss behandelt, bevor zuletzt die neueste Entwicklung, namentlich der Gesetzentwurf des Landes Niedersachsen zur Regelung von Absprachen[10] im Strafverfahren, untersucht wird. Hierbei wird jeweils die Praktikabilität ebenso wie die Zulässigkeit der geregelten Absprachen geprüft. Daraus soll abgeleitet werden, ob die Absprache überhaupt sinnwahrend normiert werden kann.
B. Die Absprache
Zunächst soll eine Untersuchungsbasis geschaffen werden, indem die Absprache näher erläutert wird.
I. Definition
So wie der Mangel einer gesetzlichen Regelung zu den verschiedensten Bezeichnungen der Absprache führt[11], existieren auch mehrere Definitionen des Begriffes „Absprache“[12]. Der Kern der Absprache ist jedoch stets die informelle Verhandlung über den weiteren Prozessverlauf bis hin zum Urteil[13] zwischen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft/dem Gericht oder zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und dem Gericht[14]. Eine häufig zitierte[15] Definition stammt von Niemöller[16]: „jede Einigung auf ein beiderseits zu befolgendes Verhaltensprogramm, nach der das Verhalten des einen Partners von dem des anderen abhängig sein soll, der ‚Vorleistende’ also seinen Verhaltensbeitrag im Blick auf die erwartete Gegenleistung, der ‚Nachleistende’ den seinigen um der erbrachten Vorleistung Willen erbringt. Eine vertragsähnliche Vereinbarung mithin, die freilich – und das ist außer Streit – keinen der Partner rechtlich um verabredeten Verhalten verpflichtet. Aber doch eine Bindung erzeugt.“ Der Begriff der Absprache erfasst jedoch nicht die als rechtlich zulässig geltenden Verständigungen über die Verfahrensdurchführung[17]. Vielmehr geht es um solche Verfahrensweisen, die sich (noch)[18] nicht im geregelten Rahmen der StPO abspielen.[19]
II. Arten
Der für diese Arbeit relevante Begriff der Absprache umfasst zwei verschiedene Arten. Zunächst gibt es die „Prozessumfangsabsprache“, welche den Umfang des Prozessgegenstandes betrifft. Während es auch geregelte Verständigungen über den Prozessumfang gibt,[20] betreffen die Absprachen in diesem Bereich jedoch u.a. die Einstellungsvoraussetzungen der §§ 154, 154a StPO zur Honorierung z.B. eines Geständnisses, oder gar Absprachen über den Charakter einer Straftat[21]. Bedeutsamer[22] ist jedoch die hier betrachtete „Urteilsabsprache“, welche den Rechtsfolgenbereich des Strafverfahrens betrifft[23]. Da sich auch eine Prozessumfangsabsprache zwangsläufig auf die Rechtsfolgenseite auswirkt, ist die Grenze zwischen Urteils- und Prozessumfangsabsprache verwischt[24] und die Unterscheidung auch nicht wirklich praktikabel, da es stets im Endeffekt darum geht, ein Gesamtverfahren zu erreichen, welches allen Beteiligten „nutzt“[25].
III. Situation der Prozessbeteiligten
Auf Seiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften ist die Überlastung durch überlange Verfahren, auf Seiten des Beschuldigten der Abbau der psychischen Belastung durch den Prozess und die Behandlung durch den Staat sowie die Rückkehr zu einem geordneten Leben und auch die Verhinderung eines unvorteilhaften Bildes in der Öffentlichkeit[26] zu nennen. Insbesondere in Wirtschaftsstrafverfahren erleben die Beschuldigten ein meist starkes Öffentlichkeitsinteresse als rücksichtslose Bloßstellung, extrem belastende Vorverurteilung und Hexenjagd[27]. Selbst Top-Manager sind „hilflos, verzweifelt und überfordert“[28].
Daher wird als hauptsächlicher Zweck der Absprache die Verkürzung einer oft langen Beweisaufnahme[29] und damit die Verkürzung des Verfahrens identifiziert.
IV. Inhalt
Von wichtiger Bedeutung ist der Inhalt der hier relevanten Absprachen, also „Leistung und Gegenleistung“[30]. Hierbei ist vor allem zu beachten, dass die Absprachen sich „nach Angebot und Nachfrage“[31] richten. Der typische Inhalt einer Urteilsabsprache bedeutet in Ansehung des identifizierten Hauptzweckes den Tausch „Geständnis gegen Strafmilderung“[32]. Aufklärungshilfe, Schadenswiedergutmachung, Rücknahme von Beweisanträgen oder Verzicht auf Stellung dieser Beweisanträge sowie Aussagen in anderen Verfahren auf Seiten des Angeklagten, während die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ein Strafmaß z.B. in Höhe einer Bewährungsstrafe als Gegenleistung erbringt sind ebenfalls mögliche Bestandteile.[33] Während diese Punkte sich graduell unterscheiden und vom jeweiligen Verfahrensstand abhängen,[34] ist stets der beiderseitig erklärte Rechtsmittelverzicht zwingende Voraussetzung für eine erfolgreiche Urteilsabsprache[35]. Dies ergibt sich daraus, dass die Absprache eingehalten werden soll und keine Partei versuchen kann, über die Einlegung eines Rechtsmittels zu einem für sie günstigeren Urteil zu gelangen.[36]
V. Bedeutung
Unumstritten ist, dass Absprachen im Wirtschaftsstrafverfahren relativ gesehen häufiger vorkommen, als dies in anderen Strafverfahren der Fall ist.[37] Schon 1990 wurde davon ausgegangen, dass 20-30% aller Verfahren durch verfahrenserledigende Absprachen beendet wurden, während der Anteil an Urteilsabsprachen in Wirtschaftsstrafsachen je nach Spruchkörper auf über 80% gesetzt wurde.[38] Aufgrund der hohen Beschleunigungswirkung der Absprachen wird häufig darauf verwiesen, dass diese aus der Rechtsrealität nicht mehr wegzudenken seien[39].
C. Unzulässigkeit der Absprachepraxis anhand ausgewählter Verfahrensmaximen und der Heilungsversuch durch den 4. Senat (BGHSt. 43, 195)
I. Legalitätsprinzip
Der Grundsatz der Legalität im Strafverfahren besagt, dass die Staatsanwaltschaft jedenfalls bei Straftaten, die ihr amtlich[40] bekannt werden, gezwungen ist, diese zu verfolgen und gegebenenfalls Anklage zu erheben.[41] Dies ist in den §§ 152 II, 160, 170 StPO ausdrücklich festgelegt. Das Legalitätsprinzip beansprucht als Ausgestaltung des Gleichheitsgrundsatzes[42] und des Rechtsstaatsprinzips[43] Geltung in jedem Verfahrensabschnitt[44]. Ein heftiger Konflikt mit den praktizierten Absprachen im Vorfeld der Anklageerhebung läge hier auf der Hand,[45] würde das als eigentlich zwingend ausgeformte Legalitätsprinzip nicht durch eine Reihe von Normen eingeschränkt werden. Zunächst statuiert § 152 II StPO selbst, dass die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zum Einschreiten in gesetzlich geregelten Ausnahmen nicht besteht (z.B. der unten näher erläuterte § 153a StPO). Diese sind Ausdruck des „Opportunitätsprinzips“, welches das Legalitätsprinzip begrenzt[46]. Grund für eine solche Einschränkung ist die Überlegung, dass in der heutigen Zeit nicht jedes begangene Delikt der Strafe bedarf. Hierfür wäre u.a. erforderlich, dass zum einen nahezu unbegrenzte Mittel zur Durchsetzung der Strafansprüche zur Verfügung stehen, dafür aber nur eine auf wenige, schwerste Delikte begrenzte Strafbarkeit normiert ist.[47] Bei der heutigen Durchnormierung des alltäglichen Lebens seitens des Strafrechts[48] muss es jedoch vielmehr um die gesellschaftliche Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit[49] der Bestrafung[50] gehen. Das Strafrecht ist die schärfste Waffe des Staates, die nur unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingesetzt werden darf[51]. Unter diesem Aspekt müssen zum Beispiel die Belastungen, denen der mutmaßliche Täter sich im Rahmen eines Strafprozesses ausgesetzt sieht, beachtet werden.[52]
Bei Absprachen über Straftaten im Bereich der Wirtschaftskriminalität wird insbesondere §153aStPO als „das Mittel zur Wahl“ betrachtet[53]. Auch sonst ist §153a StPO das Einfallstor für Absprachen schlechthin[54]. Hieraus ergibt sich nun eine zweigliedrige Prüfung: zum einen, ob § 153a StPO mit dem Legalitätsprinzip vereinbar ist. Ist dies nicht der Fall, so müssen zwangsläufig alle Absprachen auf der Grundlage des § 153a StPO gegen das Legalitätsprinzip verstoßen. Ist § 153a StPO an sich jedoch mit dem Legalitätsprinzip vereinbar, so ist die Absprachenpraxis daraufhin zu untersuchen, ob sie mit § 153a StPO im Einklang steht.
1. Die Regelung des § 153a StPO und das Legalitätsprinzip
Gemäß § 153a I 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einstellen, wenn es sich bei dem Delikt um ein Vergehen handelt, bei dem ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung durch Erteilung von Weisungen und Auflagen beseitigt werden kann und die Schwere der Schuld einer solchen Vorgehensweise nicht entgegensteht. Die Zustimmung des für das Hauptverfahren zuständigen Gerichts ist nur erforderlich, wenn das Vergehen mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und die Folgen der Tat nicht gering sind (§§ 153a I 7, 153 I StPO).
Da das Legalitätsprinzip im deutschen Strafprozess der Ausformung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dient, indem alle Straftaten ermittelt und zur Anklage gebracht werden, muss §153a StPO auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG überprüft werden. Der Inhalt des Gleichheitssatzes wird meist auf die kurze Formel gebracht, dass „wesentlich Gleiches [nicht] willkürlich ungleich, noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich“[55] behandelt werden darf. Dieser Grundsatz wäre folglich verletzt, würde §153aStPO zu einer solchen Ungleichbehandlung führen. Bei dieser Überlegung helfen empirische Untersuchungen und Anwendungsbeispiele[56] allerdings nicht weiter, da es bei diesen um die Ungleichbehandlung durch die Art der Anwendung der Vorschrift geht[57], fraglich ist jedoch die Ungleichbehandlung durch die Vorschrift selbst. Allerdings fehlt es schon an der vorauszusetzenden Vergleichbarkeit[58] von Fällen, die § 153a StPO regelt und solchen, die nicht in den Anwendungsbereich fallen. So erfasst § 153a StPO, wie gezeigt, Fälle geringer Schuld, bei denen das scharfe Schwert des Strafrechts nicht mehr angebracht wäre. Es erscheint darüber hinaus auch wenig konsequent, einerseits angesichts der Weite des Strafrechts auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Begründung des Opportunitätsprinzips hinzuweisen, um dann bei einem Mittelweg zwischen Sanktionslosigkeit und der „ganzen Härte des Gesetzes“ einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz anzunehmen.[59]
[...]
[1] Deal, StV 1982, 545.
[2] Man siehe nur die umfassenden Literaturverzeichnisse neuerer Monografien, z.B. Moldenhauer, Eine Verfahrensordnung für Absprachen im Strafverfahren durch den Bundesgerichtshof, 2003 oder die Nachweise bei Küpper/Bode, JURA 1999, 351 ff.
[3] S. nur Küpper/Bode, JURA 1999, 351; Eisenberg, Beweisrecht der StPO Rn 42.
[4] BGH wistra 1992, 309 (310).
[5] Vgl. Deal, StV 1982, 545; Zuck, MDR 1990, 18; BGHSt. 38, 102 (104); Hanack, StV 1987, 500 (501); Schmidt-Hieber, StV 1986, 355; und Schünemann, NJW 1989, 1895 für weitere Begriffe.
[6] Weigend, JZ 1990, 774; Braun, Absprache 1998, S. 4 mit weiteren Begrifflichkeiten, welche die Schwierigkeiten darstellen.
[7] Aufgrund der für eine wissenschaftliche Betrachtungsweise zwingend erforderlichen Unvoreingenommenheit dieser Arbeit wird am neutralen Begriff der „Absprache“ [vgl. Küpper/Bode, JURA 1999, 351 (352); Niemöller, StV 1990, 34 (35, Fn. 4)] festgehalten.
[8] S. Der Duden, Fremdwörterbuch, Begriff „Dogma“: „fester, als Richtschnur geltender […] Lehr-, Glaubenssatz“; Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, Rn. 52.
[9] BGHSt. 43, 195 ff.
[10] BRat-Drucksache 235/06 vom 29.03.2006.
[11] Vgl. oben A.
[12] S. nur Niemöller, StV 1990, 34 (35); Dahs, NStZ 1988, 153; Schünemann, NJW 1989, 1895; Schmidt-Hieber, Verständigung im Strafverfahren 1986, S. 3 f.
[13] Vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO Rn. 42.
[14] Dahs, NStZ 1988, 154; Eisenberg, Beweisrecht der StPO Rn. 42.
[15] Vgl. nur Braun, aaO. (Fn. 6), S. 4 ; Küpper/Bode, JURA 1999, 351 (352).
[16] Niemöller, StV 1990, 34 (35).
[17] S. nur Küpper/Bode, JURA 1999, 351 (352) m.w.N; gemeint sind z.B. § 245 I 2 StPO (Umfang der Beweisaufnahme) oder §251 I Nr. 4 StPO (Verlesung von Protokollen statt Vernehmung eines Zeugen), s. weitere Möglichkeiten bei Schmidt/Hieber, Verständigung im Strafverfahren 1986, S. 4 ff., 64 ff.
[18] Vgl. die Forderung von Jähnke, ZRP 2001, 574 (577) und die Versuche zur Regelung der Absprache, z.B. StV 2004, 228 ff.; ZRP 2005, 235 ff.mit Erwiderung von Landau/Bünger, ZRP 2005, 268 ff.
[19] Ebenso Sinner, Der Vertragsgedanke im Strafprozess 1999, S. 179; vgl. statt vieler auch Rönnau, Absprache im Strafprozess 1990, S. 26; Braun, aaO. (Fn. 6), S. 4, die zutreffend schon von vorneherein darauf hinweisen, dass bei einer solchen Begriffsbestimmung jedenfalls auch eindeutig unzulässige Verfahrensweisen in den Begriffsbereich der „Absprache“ fallen.
[20] Mit Beispielen Rönnau, aaO. (Fn. 19), S. 32 Fn. 2.
[21] Deal, StV 1982, S. 545.
[22] Schünemann, Gutachten B zum 58. DJT, B 15, Weigend, NStZ 1999, 57; KK-StPO/ Pfeiffer, Einl. Rn. 29b.
[23] Vgl. Küpper/Bode, JURA 1999, 351, 352; Rönnau, aaO. (Fn. 19), S. 32 ff.; Braun, aaO. (Fn. 6), S. 6.
[24] Vgl. Baumann, NStZ 1987, 157 (159).
[25] Braun, aaO. (Fn. 6), S. 6.
[26] Siehe auch Küpper/Bode, JURA 351 (355), Schünemann, Gutachten, B 35; vgl. auch Siolek, Kriminalistik 1995, 433 (434).
[27] Wabnitz/Janovsky- Dierlamm, Kap. 27 Rdnr. 8.
[28] Wabnitz/Janovsky- Dierlamm, Kap. 27 Rdnr. 32 bezieht sich zwar auf Zwangsmaßnahmen, allerdings wird Gleiches wohl auch für das Strafverfahren als solches gelten.
[29] So z.B. Weßlau, ZStW 2004, 150 (165); Wolfslast, NStZ 1990, 409 (410); vgl. zur Situation, die zu Absprachen führt auch Bussmann/Lüdemann, MKrim 1988, 81 (84).
[30] Eisenberg, Beweisrecht der StPO, Rn. 42.
[31] Küpper/Bode, JURA 1999, 351 (353).
[32] Weßlau, ZStW 2004, 150 (165) m.w.N.
[33] Vgl. zum Inhalt u.a. Kühne, Strafprozessrecht § 47 IV Rn. 747; Eisenberg, Kriminologie § 40 Rn. 10; Eschelbach, JA 1999, 694; Berenbrink, JA 2005, 889; Küpper/Bode, JURA 1999, 351 (353); ausführlich Rönnau, aaO. (Fn. 19), S. 31 ff.; Dencker/Hamm, Der Vergleich im Strafprozess 1988, S. 110 ff.; mit tabellarischer Übersicht: Bussmann/Lüdemann, MKrim 1988, 81 (85); in jedem Fall beachtenswert ist die Checkliste (!) bei Rückel, NStZ 1987, 297 (303).
[34] Vgl. nur Rönnau, aaO. (Fn. 19 ), S. 31, welcher plastisch von einer fast „unerschöpflichen Variationsbreite“ schreibt.
[35] Explizit Küpper/Bode, JURA 1999, 351 (353); aber statt vieler auch Deal, StV 545 (552); Berenbrink, JA 2005, 889; Rönnau, aaO. (Fn. 19), S. 49 f. m.w.N; siehe auch die dem Beschluss BGH, NJW 1005, 1440 zu Grunde liegenden Fallgestaltungen, sowie Satzger, JuS 2000, 1157 (1158).
[36] Berenbrink, JA 2005, 889 (890); Erb, GA 2000, 511 (513).
[37] Schmidt-Hieber, Verständigung im Strafverfahren 1986, S. 100.
[38] Schünemann, Gutachten B 18; zur Übersicht über weitere Zahlen s. Weßlau, ZStW 2004, 150 (165).
[39] Statt vieler Meyer-Goßner, ZRP 2004, 187.
[40] Kühne, Strafprozessrecht, § 18 II Rn. 306 mit Nachweis zur weitergehenden Meinung, die Staatsanwaltschaft müsste, abhängig von der Schwere der Tat, auch bei privater Kenntniserlangung die Strafverfolgung betreiben.
[41] S. nur BVerfG NStZ 1982, 430.
[42] Kühne, aaO .(Rn. 40), Rn. 305; BVerfG NStZ 1982, 430: Verfolgungszwang gegenüber jedem Verdächtigen.
[43] HK-StPO/ Krehl, § 152 Rn. 5.
[44] Kühne, aaO. (Rn. 40), Rn. 305.
[45] Für Dencker/Hamm, Der Vergleich im Strafprozess., S. 52 jedenfalls lohnt es sich nicht, darüber zu reden.
[46] HK-StPO/ Krehl, vor §§ 151 ff. Rn. 3.
[47] Weigend, ZStW 1997, 103 (104).
[48] Vgl. Weigend, ZStW 1997, 103 (104).
[49] Hiermit ist vor allem die Entlastung der Justiz zur Wahrung der Möglichkeit, überhaupt effektiv gegen Kriminalität vorgehen zu können, gemeint; vgl. Schulenburg, JuS 2004, 765 (767); Weigend, ZStW 1997, 103 (105) m.w.N.
[50] Rönnau, aaO. (Fn. 19), S. 110.
[51] Weigend, ZStW 1997, 103 (105) m.w.N.
[52] Rönnau, aaO. (Fn. 19), S. 127 ff. m.w.N.
[53] Wehnert, StV 2002, 219.
[54] Statt vieler: Schulenburg, JuS 2004, 765 (768); Kunz, Das strafrechtliche Bagatellprinzip 1984, S. 69 (Fn. 82).
[55] Gubelt, in: von Münch/Kunig, GGK I, 5. Auflage 2000, Rn. 11 zu Art. 3.
[56] Rönnau, aaO, S. 118.
[57] was ebenfalls eine wichtige Frage ist, die jedoch unter C.I.2. behandelt wird.
[58] Vgl. Gubelt, in: von Münch/Kunig, GGK I, 5. Auflage 2000, Rn. 11 zu Art. 3.
[59] I.E. auch Erb, Legalität und Opportunität 1998, S. 103.
- Arbeit zitieren
- Andreas Müller (Autor:in), 2006, Absprachen im (Wirtschafts-)Strafverfahren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/59036
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