Die „herkömmlichen“ Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital verlieren durch die Entwicklung hin zu einer Dienstleistungs- und Technologiegesellschaft immer mehr an Bedeutung. Auf der anderen Seite nimmt der Produktionsfaktor Wissen einen immer größeren Stellenwert ein. Vor diesem Hintergrund sind immateriellen Werte zu wichtigen Komponenten bei der Bestimmung des Unternehmenswertes geworden. Aufgrund des internationalen Wettbewerbes um Kapital ist die Behandlung (ob, ab wann, in welcher Höhe und bis zu welchem Zeitpunkt) von immateriellen Vermögenswerten in den verschiedenen Rechnungslegungssystemen immer wichtiger. Die folgende Arbeit setzt sich mit der Thematik der Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen nach Handelsrecht und International Financial Reporting Standards auseinander. Ist die Aktivierung eines immateriellen Vermögenswertes bzw. Vermögensgegenstandes in richtiger Weise erfolgt, ist in einem zweiten Schritt die Bewertung der vorliegenden immateriellen Werte vorzunehmen. Im Folgenden werden zunächst die wichtigsten Bewertungsgrundsätze des Handelsgesetzbuches erläutert und ein Vergleich zum System der IFRS angestellt. Anschließend wird die Bewertung und Folgebewertung von immateriellen Werten nach HGB und IFRS beschrieben. Den Abschluss der Arbeit bildet ein Fazit, indem die wichtigsten Unterschiede der Bewertung nach HGB und IFRS zusammengefasst werden und ein Ausblick in die Zukunft.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Allgemeines
1.2. Verlauf der Arbeit
2. Die wichtigsten Bewertungsgrundsätze
2.1. Grundsätze nach HGB
2.2. Vergleich mit dem System der IFRS
3. Bewertung von immateriellen Vermögensge-genständen nach HGB
3.1. Begriffsbestimmung des Wortes „immaterieller Vermögensge-genstand“
3.2. Zugangsbewertung immaterieller Vermögensgegenstände
3.2.1. Die Anschaffungskosten als Bewertungsgrundlage und Ausgangspunkt
3.2.2. Anschaffungskosten
3.2.3. Herstellungskosten
3.2.4. Bewertungszeitpunkt
3.2.5. Der Bewertungsmaßstab „Zeitwert“
3.3. Folgebewertung von immateriellen Vermögensgegenständen
3.3.1. Allgemeines
3.3.2. Planmäßige Wertminderung
3.3.3. außerplanmäßige Wertminderung
3.3.4. Wertaufholungen
3.3.5. Sonderfall „Geschäfts- und Firmenwert“
4. Bewertung von immateriellen Vermögensge-genständen nach IFRS
4.1. Definitionen des Begriffes „immaterieller Vermögenswert (intangible asset)“
4.2. Zugangsbewertung immaterieller Vermögensgegenstände
4.2.1 immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens
4.2.1.1. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten als Bewer-tungsmaßstab
4.2.1.2. Anschaffung eines immateriellen Vermögenswertes
4.2.1.3. Herstellungskosten
4.2.1.4. Bewertungszeitpunkt
4.2.1.5. nachträgliche Herstellungs- und Anschaffungskosten
4.2.1.6. Der beizulegender Zeitwert (fair value)
4.2.2. immaterielle Vermögenswerte des Umlaufvermögens
4.3. Folgebewertung von immateriellen Vermögensgegen-ständen
4.3.1. Allgemeines
4.3.2. Folgebewertung von immateriellen Vermögenswerten des Anlagevermögens
4.3.2.1. Folgebewertung nach dem Anschaffungskostenmodell (Benchmark – Methode)
4.3.2.2. Folgebewertung nach dem Neubewertungsmodell
4.3.2.3. planmäßige Wertminderungen
4.3.2.4. außerplanmäßige Wertminderungen
4.3.2.5. Wertaufholung
4.3.2.6. Sonderfall: Geschäfts- und Firmenwert
4.3.3. Folgebewertung von immateriellen Vermögenswerten des Umlaufvermögens
5. Fazit
5.1. Ergebnisse der Arbeit
5.2. Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Vergleich der Herstellungskosten nach HGB und IFRS
1. Einleitung
1.1. Allgemeines
Die „herkömmlichen“ Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital verlieren durch die Entwicklung hin zu einer Dienstleistungs- und Technologie-gesellschaft immer mehr an Bedeutung. Auf der anderen Seite nimmt der Produktionsfaktor Wissen einen immer größeren Stellenwert ein.[1]Vor diesem Hintergrund sind immateriellen Werte zu wichtigen Komponenten bei der Bestimmung des Unternehmenswertes geworden.[2]Aufgrund des internationalen Wettbewerbes um Kapital ist die Behandlung (ob, ab wann, in welcher Höhe und bis zu welchem Zeitpunkt)[3]von immateriellen Vermögenswerten in den verschiedenen Rechnungslegungssystemen immer wichtiger. Die folgende Arbeit setzt sich mit der Thematik der Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen nach Handelsrecht und International Financial Reporting Standards auseinander.
1.2. Verlauf der Arbeit
Ist die Aktivierung eines immateriellen Vermögenswertes bzw. Vermögensgegenstandes in richtiger Weise erfolgt, ist in einem zweiten Schritt die Bewertung der vorliegenden immateriellen Werte vorzunehmen. Im Folgenden werden zunächst die wichtigsten Bewertungsgrundsätze des Handelsgesetzbuches erläutert und ein Vergleich zum System der IFRS angestellt. Anschließend wird die Bewertung und Folgebewertung von immateriellen Werten nach HGB und IFRS beschrieben. Den Abschluss der Arbeit bildet ein Fazit, indem die wichtigsten Unterschiede der Bewertung nach HGB und IFRS zusammengefasst werden und ein Ausblick in die Zukunft.
2. Die wichtigsten Bewertungsgrundsätze
2.1 Grundsätze nach HGB
Das Identitätsprinzip
Das Identitätsprinzip ergibt sich aus der Formulierung „die Wert-
ansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen“.[4]
Das Unternehmensfortführungsprinzip
Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Unternehmen weitergeführt wird und damit Fortführungswerte zugrunde gelegt werden.[5]Dadurch soll ver-hindert werden, dass die Bewertung, wie im Falle einer Zerschla-gung oder Liquidation, mit Veräußerungswerten stattfindet.[6]
Das Einzelbewertungsprinzip
Das Einzelbewertungsprinzip verbietet im Grundsatz die Vereinigung mehrere Vermögensgegenstände zu einer Bewertungseinheit.[7]Die Vermögensgegenstände sollen einzeln bewertet werden.[8]Damit soll verhindert werden, dass einerseits Werterhöhungen und andererseits Wertminderungen verrechnet werden können.[9]Gleiches spiegelt sich im Realisationsprinzip wieder.[10]Ausnahmefälle bei der Einzelbewertung liegen nur vor, wenn die Bewertung unverhältnis-mäßig zum Bewertungsaufwand steht. In diesen Fällen ist eine Sammel- oder Gruppenbewertung zulässig.[11]
Das Stichtagsprinzip
Das Stichtagsprinzip dient der periodengerechten Abgrenzung der einzelnen Geschäftsjahre.[12]Dies bedeutet, dass Geschäftsvorfälle in das Geschäftsjahr einzubeziehen sind in dem sie stattgefunden haben und dass für die Bewertung die Verhältnisse des Bilanzstichtages maßgeblich sind.[13]
Das Vorsichtsprinzip
Das Vorsichtsprinzip besagt, dass der Kaufmann stets vorsichtig zu bewerten hat, „namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen...Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind“.[14]Danach können folgende weitere Grundsätze abgeleitet werden: Das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip:
1. Das Realisationsprinzip
Bei diesem Prinzip dürfen Gewinne nur dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert wurden.[15]Da es sich hierbei vor allen Dingen um eine Ansatzvorschrift handelt finden hierzu keine näheren Erläuterungen statt.
2. Das Imparitätsprinzip
Das Imparitätsprinzip fordert die vorsichtige Bewertung von Vermögensgegenständen und Verlusten. Würde dieses Prinzip nicht existieren, wäre der notwendige Gläubigerschutz nicht mehr gegeben. Das Realisationsprinzip wäre auch dann auf Geschäftsvorfälle mit Verlusten anzuwenden.[16]Die Bewertung darf jedoch dabei nicht willkürlich ausgeübt werden, sondern muss innerhalb der eingeräumten Beurteilungsspielräumen bleiben. Diese äußern sich durch Bewertungswahlrecht, -verbote oder -gebote.[17]
Das Abgrenzungsprinzip
Das Abgrenzungsprinzip dient nicht der Bewertung von Vermögensgegenständen, sondern lediglich der periodengerechten Zurechnung von Aufwendungen und Erträgen. Daher finden hierzu keine näheren Erläuterungen statt.
Das Stetigkeitsprinzip
Durch das Stetigkeitsprinzip sollen die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beibehalten und fortgeführt werden.[18]In diesem Zusammenhang ist „sollen“ als „müssen“ zu verstehen, soweit kein Ausnahmefall des §252 Abs.2 HGB vorliegt.[19]
2.2. Vergleich mit dem System der IFRS
Die Bewertungsregeln, die im Handelsrecht als allgemeine Bewertungsgrundsätze bezeichnet werden, existieren in der IFRS nicht in dieser Form.[20]Teilweise werden Bewertungsregeln im Framework genau dargestellt (Grundsatz der Periodenabgrenzung, Grundsatz der Unternehmensfortführung, Grundsatz der Stetigkeit, Grundsatz der Vorsicht). Auf der anderen Seite lassen sich andere Bewertungsgrundsätze nur aus den einzelnen Standards ableiten (Grundsatz der Bilanzidentität, Grundsatz der Einzelbewertung, Stichtagsprinzip). Dem Grunde nach sind die Bewertungsregeln der IFRS - Rechnungslegung und die Bewertungsgrundsätze des Handelsrechts vergleichbar.[21]Der wesentlichste Unterschied bei diesen beiden Systemen besteht in der Auslegung und Rangfolge der einzelnen Bewertungsregelungen. Im Handelsrecht dominiert des Vorsichtsprinzips. Der bestimmende Grundgedanke des Handelsrechtes ist daher der Gläubigerschutz (Imparitätsprinzip).[22]Bei der IFRS – Rechnungslegung stehen die Basisgrundsätze Unternehmensfortführungsprinzip und die periodengerechte Gewinn-ermittlung im Vordergrund. Damit wird nicht mehr der ausschüttungs-fähige Gewinn in den Mittelpunkt gestellt, sondern der vergleichbare Periodenerfolg.[23]
[...]
[1]Vgl. Schmidbauer, S.2035
[2]Vgl. Küting 2001, S. 462 - 464
[3]Vgl. Moxter BB, S.1103
[4]Vgl. §252 Abs.1 Nr.1 HGB
[5]Vgl. Siegel/Schmidt (Beck 2001), B161 Rz.105; Winkeljohann/Geißler (Beck2006), §252
Rz.9
[6]Vgl. Ballwieser (Münchener), §252 Rz.48
[7]Vgl. Siegel/Schmidt (Beck 2001), B161 Rz.88; Ballwieser (Münchener), §252 Rz.46
[8]Vgl. Walz (Heymann), §252 Rz.15
[9]Vgl. Siegel/Schmidt (Beck 2001), B161 Rz.88
[10]Vgl. Ballwieser (Münchener), §252 Rz.46; Walz (Heymann), §252 Rz.15
[11]Vgl. Siegel/Schmidt (Beck 2001), B161 Rdn.89; Walz (Heymann), §252 Rz.16
[12]Vgl. Walz (Heymann), §252 Rz.25
[13]Vgl. Siegel/Schmidt (Beck 2001), B161 Rz.122; Ballwieser (Münchener), §252 Rz.50
[14]Vgl. §252 Abs.1 Nr.4 HGB
[15]Vgl. Walz (Heymann), §252 Rz.32
[16]Vgl. Walz (Heymann), §252 Rz.30
[17]Vgl. Walz (Heymann), §252 Rz.31
[18]Vgl. §252 Abs.1 Nr.6 HGB
[19]Vgl. Ballwieser (Münchener) §252 Rz.53
[20]Vgl. Bohl (Beck IFRS), §1 Rz.61
[21]Vgl. Bohl (Beck IFRS), §1 Rz.63 - 80, Achleiter/Wollmert/van Hulle (Baetge), Kap. III
Rz.73
[22]Vgl. Lüdenbach/Hoffmann (Haufe); §1 Rz.19
[23]Vgl. Lüdenbach/Hoffmann (Haufe); §1 Rdn.23 - 24
- Quote paper
- Ingo Prang (Author), 2006, Bewertung nach International Financial Reporting Standards (IFRS) und HGB am Beispiel immaterieller Vermögensgegenstände, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58638
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