„International orientierte Kapitalanleger erwarten von der externen Rechnungslegung eine informatorische Fundierung ihrer Anlageentscheidungen. Dazu müssen Jahresabschlüsse zwei Bedingungen erfüllen:
• Jahresabschlüsse haben (potentielle und aktuelle) Investoren über die (aktuelle und zukünftige) wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu informieren.
• Jahresabschlüsse sollten international verständlich und vergleichbar sein.
Beide Bedingungen werden vom traditionellen deutschen HGB -Jahresabschluss nicht erfüllt.“
Durch die übermäßige Betonung des Gläubigerschutzes (insbesondere durch das Vorsichtsprinzip) liefert der HGB - Abschluss ein pessimistisch verzerrtes Bild der Wirklichkeit wieder. Wohingegen sich die Rechnungslegung nach IAS um eine objektive Darstellung der Vermögenslage bemüht.
Aus diesem Grund existiert bei den IAS die Möglichkeit über das Anschaffungskostenprinzip bei Vermögensgegenständen des Anlage- sowie des Umlaufvermögens hinauszugehen, was nach HGB-Rechnungslegung faktisch nicht möglich ist.
Im Folgenden werde ich zunächst die Anschaffungskosten sowohl nach HGB als auch nach IAS definieren, um dann einen kleinen Überblick aufzuzeigen, wie im HGB mit der Bewertung der Anschaffungskosten der Vermögensgegenstände verfahren wird. Schließlich werde ich ausgewählte Positionen des Anlage- sowie des Umlaufvermögens darstellen und aufzeigen, welche Möglichkeiten nach den IAS existieren um das Anschaffungskostenprinzip zu durchbrechen, aber auch kurz erwähnen bei welchen Möglichkeiten nach IAS die Anschaffungskosten die Obergrenze darstellen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Allgemeines über die IAS
1.2 Problemstellung
2. Definition der Anschaffungskosten nach HGB und IAS
2.1 Anschaffungskosten nach HGB
2.2 Anschaffungskosten nach IAS
3. Bewertung im HGB
4. Bewertung nach IAS
4.1 Sachanlagen
4.1.1 Bewertung bei Zugang
4.1.2 Folgebewertung
4.2 Immaterielle Vermögensgegenstände
4.2.1 Bewertung bei Zugang
4.2.2 Folgebewertung
4.3 Finanzinstrumente
4.3.1 Bewertung bei Zugang
4.3.2 Folgebewertung
4.4 Vorratsvermögen
4.4.1 Bewertung bei Zugang
4.4.2 Folgebewertung
5. Fazit
6. Zusammenfassung
1. Einleitung
1.1 Allgemeines über die IAS
Aufgrund des Wunsches großer international operierender Unternehmen nach der Nutzung internationaler Börsen zur Unternehmensfinanzierung mit Eigenkapital[1] und der zunehmenden Globalisierung der Weltwirtschaft, insbesondere durch den Fall des „Eisernen Vorhangs“, wird die deutsche Rechnungslegung von international geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen abgelöst werden. So hat das Europäische Parlament am 13.03.2002 der am 13.02.2001 veröffentlichten Verordnung der EU – Kommission über die Einführung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze, die die Bilanzen transparenter und vergleichbarer machen soll, mit großer Mehrheit zugestimmt. Diese Verordnung sieht vor, dass alle kapitalorientierten Unternehmen in Europa spätestens ab 2005 dazu verpflichtet werden, ihren Konzernabschluss nach den Grundsätzen des IAS aufzustellen. Außerdem sieht die Verordnung für alle Mitgliedsstaaten vor, dass auch allen nicht börsenorientierten Unternehmen gestattet werden kann, ihren Einzel- oder Konzernabschluss ebenfalls nach den Regeln der IAS aufzustellen.[2]
Als Vorteile einer einheitlichen Rechnungslegung können aufgeführt werden:
Besserer Zugang für deutsche Unternehmen zum ausländischen, insbesondere zum US- amerikanischen Kapitalmarkt.
Weniger Akzeptanz- und Koordinationsprobleme für international agierende Unternehmen.
International agierende Investoren und Finanzanalysten erhalten vergleichbare und damit verständlichere Rechnungslegungsinformationen.[3]
1.2 Problemstellung
„International orientierte Kapitalanleger erwarten von der externen Rechnungslegung eine informatorische Fundierung ihrer Anlageentscheidungen. Dazu müssen Jahresabschlüsse zwei Bedingungen erfüllen:
Jahresabschlüsse haben (potentielle und aktuelle) Investoren über die (aktuelle und zukünftige) wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu informieren.
Jahresabschlüsse sollten international verständlich und vergleichbar sein.
Beide Bedingungen werden vom traditionellen deutschen HGB -Jahresabschluss nicht erfüllt.“[4]
Durch die übermäßige Betonung des Gläubigerschutzes (insbesondere durch das Vorsichtsprinzip) liefert der HGB - Abschluss ein pessimistisch verzerrtes Bild der Wirklichkeit wieder. Wohingegen sich die Rechnungslegung nach IAS um eine objektive Darstellung der Vermögenslage bemüht.
Aus diesem Grund existiert bei den IAS die Möglichkeit über das Anschaffungskostenprinzip bei Vermögensgegenständen des Anlage- sowie des Umlaufvermögens hinauszugehen, was nach HGB-Rechnungslegung faktisch nicht möglich ist.
Im Folgenden werde ich zunächst die Anschaffungskosten sowohl nach HGB als auch nach IAS definieren, um dann einen kleinen Überblick aufzuzeigen, wie im HGB mit der Bewertung der Anschaffungskosten der Vermögensgegenstände verfahren wird. Schließlich werde ich ausgewählte Positionen des Anlage- sowie des Umlaufvermögens darstellen und aufzeigen, welche Möglichkeiten nach den IAS existieren um das Anschaffungskostenprinzip zu durchbrechen, aber auch kurz erwähnen bei welchen Möglichkeiten nach IAS die Anschaffungskosten die Obergrenze darstellen.
2. Definition der Anschaffungskosten nach HGB und IAS
2.1 Anschaffungskosten nach HGB
Das HGB definiert die Anschaffungskosten wie folgt :
„Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.“[5]
Daraus lässt sich folgendes Ermittlungsschema ableiten :
Anschaffungspreis (1)
./. Anschaffungspreisminderungen (2)
+ Anschaffungsnebenkosten (3)
+ nachträgliche Anschaffungskosten (4)
= Anschaffungskosten
(1) der Anschaffungspreis ist „der Kaufpreis (der Rechnungsbetrag), jedoch abzüglich einer vom Verkäufer in Rechnung gestellten abziehbaren Vorsteuer (§15 UStG).“[6]
(2) Anschaffungspreisminderungen sind Rabatte, Boni oder Skonti
(3) zu den Anschaffungsnebenkosten zählen vor allem Kosten der Anlieferung (Frachten, Transportversicherung, Speditionskosten) und Kosten des Einkaufs (Provisionen, Maklergebühren).[7] Entscheidend für die Aktivierung ist allerdings, dass die Kosten dem Vermögensgegenstand einzeln zurechenbar sind, d.h. sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb.[8]
(4) nachträgliche Anschaffungskosten sind Kosten, die im Rahmen von Um- oder Ausbauarbeiten anfallen.
2.2 Anschaffungskosten nach IAS
Nach IAS besteht , im Gegensatz zu § 255 Abs. 1 HGB (s. 2.1), keine übergreifende, allgemeine Definition der Anschaffungskosten. Hier finden sich Aussagen zum Inhalt der Anschaffungskosten in den entsprechenden Standards für die einzelnen Vermögenswerte, d.h. für Vorräte in IAS 2, für Sachanlagen in IAS 16, für immaterielle Vermögenswerte in IAS 38 und für Finanzinstrumente in IAS 39.[9]
Vergleicht man allerdings die Bewertungsgröße der Anschaffungskosten der einzelnen IAS mit den Anschaffungskosten nach § 255 HGB, so herrscht nahezu vollständige Übereinstimmung,[10] d.h. die Anschaffungskosten setzen sich, wie nach HGB, aus folgenden Komponenten zusammen:
Anschaffungspreis (1)
./. Anschaffungspreisminderungen (2)
+ Anschaffungsnebenkosten (3)
+ nachträgliche Anschaffungskosten (4)
= Anschaffungskosten
(1) der Anschaffungspreis ist bei Vorräten, Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen der Kaufpreis, bei Finanzinstrumenten der beizulegende Zeitwert des hingegebenen Vermögenswertes.[11]
(2) als Anschaffungspreisminderungen sind erhaltene Skonti, Rabatte und ähnliche Nachlässe zu berücksichtigen (vgl. IAS 2.8, IAS 16.15, IAS 38.24).[12]
(3) Anschaffungsnebenkosten sind dem Vermögenswert unmittelbar zurechenbare Kosten, die anfallen um ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (vgl. IAS 2.8, IAS 16.15 und IAS 38.24).[13]
(4) nachträgliche Anschaffungskosten sind Kosten, die im Rahmen von Um- oder Ausbauarbeiten anfallen, soweit sie dem Vermögenswert direkt zurechenbar sind (vgl. IAS 16.23, IAS 38.56).[14]
[...]
[1] vgl. Wagenhofer 1999, S. 15
[2] vgl. Kümpel 4 / 2002, S. 130
[3] vgl. Pellens 1999, S. 18
[4] Wöhe 2000, S. 1005
[5] HGB § 255
[6] Beck’scher Bilanzkommentar 1999, § 255 Anm. 51
[7] vgl. Beck’scher Bilanzkommentar 1999, § 255 Anm. 71
[8] vgl. Beck’scher Bilanzkommentar 1999, § 255 Anm. 70
[9] vgl. Kümpel 4 / 2002, S. 130
[10] vgl. Beck’scher Bilanzkommentar 1999, § 255 Anm. 573, 574
[11] vgl. Baetge / Kirsch / Thiel 2002, S. 235
[12] vgl. Baetge / Kirsch / Thiel 2002, S. 236
[13] vgl. Baetge / Kirsch / Thiel 2002, S. 236
[14] vgl. Baetge / Kirsch / Thiel 2002, S. 236
- Arbeit zitieren
- Marco Kienle (Autor:in), 2003, Die Möglichkeiten der Überschreitung des Anschaffungskostenprinzips nach IAS , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58432
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