Die Arbeit zeigt auf, welche Möglichkeiten der Unternehmer in einer entstandenen Krise zur Verfügung hat, um sein Unternehmen zu sanieren. Im Hintergrund dieser Arbeit steht die Unternehmenskrise in Form von einer begrifflichen Grundlage. Im Zentrum stehen Sanierungsformen mit Schwerpunkt auf Konkurs, Zwangsausgleich, Anfechtungstatbestände und Haftung nach der Konkursordnung. Das abschließende Fallbeispiel bildet die Darstellung eines möglichen Zwangsausgleichverfahren.
Das Jahr 2003 ist für die Unternehmen in Österreich gekennzeichnet durch eine Vielzahl von Problemen. Auf der einen Seite war es von Minimalwachstum der Wirtschaft geprägt, sowie laufend nach unten revidierten Prognosen der Wirtschaftsforscher und auf der anderen Seite von der stetig steigenden Anzahl der Unternehmenspleiten. Diese negative Entwicklung wird durch die Tatsache gekennzeichnet, dass in Österreich an jedem Arbeitstag über 23 Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnen.
In einer freien Wirtschaftsordnung lässt sich das Auftreten von Insolvenzen natürlich nicht vermeiden. Im letzten Jahrzehnt war ein überdurchschnittliches Ansteigen der Insolvenzen zu verzeichnen. Dazu kommt, dass Insolvenzverfahren nur mit erheblicher Verspätung beantragt werden. Wenn der Antrag endlich gestellt worden ist, ist es für eine Verfahrenseröffnung oft bereits zu spät, weil kein Verfahrenskosten deckendes Vermögen mehr vorhanden ist.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Zielsetzung und Vorgehensweise
2. Unternehmenskrise
2.1. Krise
2.2. Zahlungsunfähigkeit
2.3. Überschuldung
2.4. Sanierung und Sanierungsfähigkeit
2.5. Insolvenzstatistik
3. Sanierungsformen
3.1.Ausgleich
3.1.1 Begriffliche Abgrenzung
3.1.2. Außergerichtlicher Ausgleich
3.1.3. Gerichtlicher Ausgleich
3.2. Konkurs
3.2.1. Begriffliche Abgrenzung
3.2.3. Konkurstatbestände
3.3.4. Konkursabweisung mangels Masse
3.3. Zwangsausgleich
3.3.1. Begriffliche Abgrenzung
3.3.2 Rechtsauswirkungen des Zwangsausgleichs
3.4. Die Anfechtung nach der Konkursordnung
4. Haftung
4.1. Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers
4.2. Strafrechtliche Haftung
4.3. Zivilrechtliche Haftung
5. Fallbeispiel – Zwangsausgleich
6. Zusammenfassung
7. Literaturverzeichnis
8. Tabellenverzeichnis
9. Abkürzungsverzeichnis
10. Anhang
10.1. Gesetzliche Vorschriften
10.2. Präsentation
1. Einleitung
Das Jahr 2003 ist für die Unternehmen in Österreich gekennzeichnet durch eine Vielzahl von Problemen. Auf eine Seite war geprägt von Minimalwachstum der Wirtschaft und laufend nach unten revidierten Prognosen der Wirtschaftsforscher und auf andere Seite von der stetig steigenden Anzahl der Unternehmenspleiten. Diese negative Entwicklung wird durch die Tatsache gekennzeichnet, dass in Österreich an jedem Arbeitstag über 23 Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
In einer freien Wirtschaftsordnung lässt sich das Auftreten von Insolvenzen natürlich nicht vermeiden. Im letzten Jahrzehnt war ein überdurchschnittliches Ansteigen die Insolvenzen zu verzeichnen. Dazu kommt, dass Insolvenzverfahren nur mit erheblicher Verspätung beantragt wird. Wenn der Antrag endlich gestellt worden ist, ist es für eine Verfahrenseröffnung oft bereits zu spät, weil keine die Verfahrenskostendeckendes Vermögen mehr vorhanden ist.
1.1. Zielsetzung und Vorgehensweise
Das Ziel der Arbeit ist aufzuzeigen welche Möglichkeiten der Unternehmer zur Verfügung hat, in der schon entstandenen Krise, sein Unternehmen zu sanieren.
Im Hintergrund dieser Arbeit stehet das Unternehmenskrise in Form einer begrifflichen Grundlage und im Mittelpunkt die Sanierungsformen mit Schwerpunkt Konkurs, Zwangsausgleich, Anfechtungstatbestände und Haftung nach der Konkursordnung.1 Das Fallbeispiel bildet die Darstellung eines möglichen Zwangsausgleichverfahren und der Abschluss eine Zusammenfassung der Ergebnisse.
2. Unternehmenskrise
2.1. Krise
Der Begriff „Krise“ findet seinen Ursprung in dem griechischen Begriff „Krisis“ und meinte ursprünglich den Bruch einer bis dahin kontinuierliche Entwicklung.2
Eine Darstellung der Eigenschaften die Krisen:
- treten plötzlich auf,
- bedrohen die Unternehmen in ihrer Existenz und verursachen große Schaden,
- sind einzigartig und nicht vergleichbar,
- besitzen einen Krisenkern und oft mehrere verschiedene Auswirkungen,
- haben einen dynamischen Charakter und können außer Kontrolle geraten,
- haben einen offenen Ausgang, sind Zeitlich befristet, aber nicht berechenbar,
- beinhalten bereits beim Auftreten neue Krise,
- häufig sehr Komplex und die Folgen können von längerer Dauer sein.3
Die Ergebnisse der Krisenursachenforschung zeigen, dass Unternehmenskrise selten eine einzige Ursache haben. Vielmehr sind zumeist mehrere Ursachen nötig, um eine Krise des Unternehmens herbeizuführen.
Nach der § 2 (1) der Eigenkapitalersatz Gesetzes (EKEG)4 befindet sich eine Gesellschaft in der Krise, wenn sie:
- (1) Zahlungsunfähig (§ 66 KO), oder
- (2) Überschuldet (§ 67 KO) ist, oder wenn
- (3) die Eigenmittelquote (§23 Unternehmensreorganisationsgesetz - URG)5 der Gesellschaft weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen (§ 24 URG), - es sei denn, die Gesellschaft bedarf die Reorganisation nicht.
Zu diesem Zeitpunkt ist es dem Unternehmen noch immer möglich und nach rechtlichen Kriterien erlaubt, durch geeignete Reorganisationsmaßnahmen eine Insolvenz abzuwenden. „Für Krisenbewältigung in diesem Stadium gelten Kriterien des Krisenmanagements und noch nicht der Sanierung im engeren Sinne. Zwar zeigen sich bereits betriebswirtschaftliche Entwicklungen, die bei nicht entsprechenden Handeln eine Insolvenz wahrscheinlich werden lassen, wie beispielweise Umsatzverluste, Kundenverlust, Erträge nur mehr durch nicht nachhaltig wirksame Einsparungseffekte (beispielsweise bei Einkaufspreisen, Währungskursänderungen, etc.), Reduzierung des Eigenkapitals, Verluste im laufenden Geschäft oder Überhang der Aufwände über die Erträge (Cash-Abgang), usw., aber noch keine Insolvenzsituation. Indikatoren sind Frühwarnsignale unterschiedlicher Stufen“.6
2.2. Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich erforderliche Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann.
Durch das Element der Dauer unterscheidet sich die Zahlungsunfähigkeit von der – konkursrechtlich nicht relevanten – Zahlungsstockung. Diese bezeichnet einen bloß vorübergehenden, kurzzeitigen Mangel an Zahlungsmitteln, der jedoch „alsbald“ wieder behoben werden kann. Die Grenzen zwischen „alsbald“ und „dauernd“ sind nicht klar definiert, sind aber bereit judiziert. Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, alle seine aktuell fälligen Schulden zu bezahlen, sofern es sich bei diesem Zustand nicht um eine bloße Zahlungsstockung handelt.7
2.3. Überschuldung
Überschuldung ist das Überwiegen der Passiva über den Aktiva. Bei der Gegenüberstellung sind fällige Verbindlichkeiten anzusetzen und beim Aktivvermögen etwaige stille Reserven zu berücksichtigen. Die Forderungen der Gesellschafter aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterleistungen sind auf der Passivseite zu berücksichtigen.
Ausnahme: Der Gläubiger legt eine Rückstehungserklärung wonach er im Falle einer Insolvenz erst befriedigt werden soll, wenn alle anderen Gläubiger befriedigt worden sind.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Urteil vom 28.03.2002, folgendes festgestellt: „Für die insolvenzrechtlich relevante Überschuldung von Unternehmen kommt es iS. eines statischen Überschuldungsbegriffs nicht darauf an, ob das Aktivvermögen bei der Bedachtnahme auf etwaige stille Reserven und deren Verwertungsmöglichkeit die echten Verbindlichkeiten deckt, sondern es ist in dynamischer Betrachtungsweise der vom Unternehmen voraussichtlich in Zukunft erzielbare Ertrag zu berücksichtigen. Die rein rechnerische Überprüfung der Überschuldung ist daher durch eine Fortbestandsprognose zu ergänzen, bei der mit Hilfe sorgfältiger Analyse der Verlustursachen, ein Finanzierungsplan sowie der Zukunftsaufsichten zu prüfen ist. Geplante Sanierungsmaßnahmen sind in diese Überlegung einzubeziehen“.8
2.4. Sanierung und Sanierungsfähigkeit
„Sanieren heißt, ein Unternehmen wieder selbständig und lebensfähig zu machen oder, mit einem Vergleich aus dem medizinischen Bereich ... nach der Behandlung in der Intensivstation wieder ohne künstliche Ernährung Herbeiführung und von Finanzspritzen weiterleben zu lassen“.9
Ob ein Unternehmen Sanierungsfähig ist, dh. ob bei Abwägung aller Fakten eine Liquidation im Rahmen der Insolvenz als wirtschaftlich sinnvollste Lösung erkannt wird, oder ob dem Unternehmen realistische Zukunftschancen eingeräumt werden können, hängt von einer Fülle von Einflussgrößen. Die Sanierungsfähigkeit ist somit eng verknüpft mit jener Prüfung die im Rahmen einer Fortbestehungsprüfung zu erfolgen hat.10
Die Fortbestandsprognose ist eine Prognose die mit Hilfe sorgfältiger Analyse der Verlustursachen und Prognose der zukünftigen Vermeidbarkeit dieser Ursache, Unternehmenskonzept und darauf aufbauende Planungsrechnungen, die Frage beantworten soll, wie wahrscheinlich in einen angemessenen Zeitraum (max. 2 Jahre), die zukünftige Zahlungsfähigkeit und die Wiederherstellung der Eigenkapitalbasis eines Unternehmens ist.
Werden bereits seit zwei Jahren bedeutende Verluste erzielt und Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig und zeitgerecht erfüllt, so lässt sich eine positive Fortbestandsprognose nicht rechtfertigen.
2.5. Insolvenzstatistik
Der KSV von 1870 veröffentlicht regelmäßig eine prozentuelle Verteilung der Verlustursachen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: KSV Insolvenzstatistik
Quelle: Forum KSV
3. Sanierungsformen
Der Begriff der „Sanierung“ geht aus dem lateinischen Begriff „sanare“ zurück und steht in diesem Zusammenhang sinngemäß für die „Heilung“.11
3.1. Ausgleich
3.1.1 Begriffliche Abgrenzung
Ausgleich ist eine im gerichtlichen Ausgleichsverfahren vom zahlungsunfähigen Schuldner mit seinen Gläubigern abgeschlossene Vereinbarung, die dem Schuldner teils Schulderlass, teils Stundung seiner Verbindlichkeiten gewährt.12
3.1.2. Außergerichtlicher Ausgleich
Grundsätzlich steht es jedem Schuldner frei, im Krisenfall mit seinen Gläubigern privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen, die ihn von einem Teil seiner Schulden befreien oder zumindest deren Fälligkeit hinausschieben kann. Dies kann auch außerhalb eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens geschehen. Dann spricht man von einem außergerichtlichen Ausgleich.
Vorteile eines außergerichtlichen Ausgleiches liegen vor allem in der begrenzten Öffentlichkeitswirkung, Vermeidung von Anfechtungen, geringen Verfahrenskosten und raschen Abwicklung. Nachteile für die Gläubiger hingegen sind vor allem, dass die Angemessenheit der Quote nur beschränkt überprüfbar ist. Übliche Quote/Mindestquote ist von 20% bis 100% bei Stundungsausgleich.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Freies Vermögen ist jenes Vermögen, welches nicht durch die Rechte des Dritten belastet ist, dh. Vermögen nach Abzug der Aus- und Absonderungsrechte.
Der Handlungsspielraum für eine außergerichtliche Sanierung ist zeitlich eingeschränkt. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung, muss der Schuldner ohne schuldhaftes Zögern, längstens aber binnen 60 Tagen die Einleitung eine gerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragen (§ 69 KO). Innerhalb dieser Frist kann auch ein außergerichtlicher Ausgleich betrieben werden, sofern dieser Aussicht auf Erfolg hat.
Beispiel:
Außergerichtlicher Ausgleichsvorschlag: „Wir bieten den unbesicherten Gläubigern eine Quote von 40%, mindestens aber € 500,00. Alle Verbindlichkeiten bis zur € 500,00 werden beglichen.“ Schuldenaufstellung und Darstellung der Angemessenheit der Quote“.
Für die Zeit der Verhandlung über den Ausgleich dürfen auf keine neuen Verbindlichkeiten eingegangen werden, aber Zug-um-Zug-Geschäfte werden zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit erforderlich sein.
Die Einrichtung eines eigenen Kontos für die Ausgleichzahlungen ist aus haftungsrechtlichen Gründen empfehlenswert.
Was unterscheidet einen Außergerichtlichen von einem gerichtlichen Ausgleich
- Es handelt sich um eine rein privatrechtliche Einigung ohne Mitwirkung des Gerichts.
- Daher fallen keine Gerichts- und Verwaltungskosten an.
- Alle Gläubiger müssen zustimmen.
- Es gibt keine Verpflichtung zur Veröffentlichung.
- Es gibt keine verpflichtende Mindestquote.
- Bestimmte Verbindlichkeiten sind aus der Quote ausgenommen, das gilt z.B. für Löhne und Gehälter, lediglich aber in der Praxis aus Fairnessgründen.
Wann kann ein außergerichtlicher Ausgleich eine sinnvolle Lösung darstellen
Wenn die Zahlungsschwierigkeiten auf einen Umstand zurückzuführen sind, den wieder abstellen können und das Unternehmen gute Chancen für einen Weiterbestand hat, dann verschafft ein außergerichtlicher Ausgleich zwar kurzfristig „Luft“, löst aber das grundsätzliche Problem nicht auf.
Wie hoch sollte die angebotene Quote sein und wie sind die Zahlungsfristen
Nachdem es sich um eine privatrechtliche Einigung handelt, kann die Höhe der Quote frei vereinbart werden. Es muss nicht jedem Gläubiger die gleiche Quote angeboten werden, allerdings entsteht Bedarf, den anderen Gläubigern in einer plausiblen Form erklären zu können, warum sie weniger bekommen als andere. In der Praxis spielen hier die Sozialversicherungen eine wichtige Rolle, denn mit ihnen ist eine außergerichtliche Einigung nicht möglich. Diese ist in der Regel höchstens zu einer Ratenvereinbarung bereit.
Letztlich muss eine Bestandsaufnahme gemacht werden um festzustellen, welche Quote den Gläubigern angeboten werden kann und in welchen Zeiträumen werden die Teilzahlungen geleistet. Je höher die angebotene Quote ist, umso größer werden die Chancen auf Akzeptanz bei den Gläubigern sein. Ein realistischer Zahlungsplan ist sehr wichtig. Kann der Zahlungsplan nicht eingehalten werden, leben die Verbindlichkeiten in voller Höhe wieder auf.
In der Praxis werden Gläubiger nur in Ausnahmefällen eine Quote unter 40% akzeptieren, das übliche Minimum liegt aber bei 20 Prozent, dh. Zwangsausgleichsquote.
Wie sieht es mit der Verhandlungsbereitschaft der Gläubiger aus
Gläubiger werden eher dann zu einem Forderungsverzicht bereit sein, wenn sie im Falle eines Konkurses noch höhere Einbußen zu erwarten hätten. Es ist daher wichtig, die Gläubiger darauf hinzuweisen, dass bei einer Ablehnung des außergerichtlichen Ausgleichs die Zahlungsunfähigkeit droht und ein Konkursverfahren eingeleitet werden muss. Die Verhandlungsbereitschaft wird davon abhängen, worauf die offene Forderung begründet ist und wie realistisch die Konkursdrohung eingeschätzt wird. Eine geringe Verhandlungsbereitschaft ist bei Gläubigern zu erwarten, die ihre Forderungen ausreichend mit Hypotheken oder zahlungskräftige Bürgschaften abgesichert haben.
Hat der Gläubiger die at der Gläubiger JhWaren unter Eigentumsvorbehalt gekauft mit einem Vermerk auf der Rechnung: "Ware bleibt im Eigentum der Fa. XY bis zur vollständigen Bezahlung" allein genügt nicht, so kann der Gläubiger die Ware zurückfordern. Die Entscheidung wird oft davon abhängen, ob die Ware nach der Rücknahme noch einen Wert hat. Handelt es sich um Waren, die schwer verkäuflich sind (beispielsweise Saisonwaren) dann wird die Bereitschaft zur Annahme des Vergleichs höher sein. Gleiches gilt für Waren, die schon benutzt wurden sind (z.B. EDV-Ausstattung). Bei Dienstleistungen ist eine Rückforderung nicht möglich, hier wird die Bereitschaft für einen Vergleich auch größer sein.
Einige Gläubiger werden rasch zustimmen, andere müssen erst überzeugt werden. Verweigert nur ein Gläubiger die Zustimmung, so ist der außergerichtliche Ausgleich gescheitert. Zustimmungserfordernis dem Gläubiger ist 100% bzw. einstimmig. Wenn der Hauptgläubiger der Ausgleich zustimmt besteht die Möglichkeit die Forderung bei jenen Gläubigern die Ihre Zustimmung verweigern, aufzukaufen.
Hier einige Punkte der notwendigen Arbeiten zur positiven Abwicklung eines außergerichtlichen Ausgleichs
Analyse der Ursachen der Zahlungsschwierigkeiten:
- Beurteilung der Zukunftschancen,
- Saldenabstimmung,
- Berücksichtigung und Vorgangsweise bei Eigentumsvorbehalt,
- Ermittlung der Ausgleichsquote,
- Liquiditätsplan,
- festsetzen der Zahlungstermine und Fristen,
- Verhandlungen mit Banken,
- Verhandlungen mit den Gläubigern,
- Ratenbestätigung.
Die Verhandlungen zu einem außergerichtlichen Ausgleich sind nicht frei von Emotionen. Ein externer Berater kann diese viel leichter abbauen und damit den eintretenden Schaden so gering wie möglich halten.
3.1.3. Gerichtlicher Ausgleich
Ein gerichtliche Ausgleichsverfahren kann nur vom Schuldner selbst, bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit, eingeleitet werden.
Ein Antrag kann eingebracht werden, wenn:
- Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten sind, und
- Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht.
Wenn bereits ein Gläubiger Konkursantrag gestellt hat, so hat der Schuldner die Möglichkeit, bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens einen Ausgleichsantrag einzubringen. Wurde das Konkursverfahren jedoch bereits eröffnet, ist es dafür zu spät. Dann kann nur mehr ein Antrag auf Zwangsausgleich eingebracht werden. Im Ausgleichsverfahren wird das Unternehmen fortgeführt. Eine Aufstellung der durchzuführenden Reorganisationsmaßnahmen und der Finanzierung sind bereits dem Antrag beizulegen. Die Mindestquote im gerichtlichen Ausgleich beträgt 40% der Ausgleichsverbindlichkeiten, zahlbar innerhalb von 2 Jahren. Zu beachten sind die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, Kosten des Ausgleichsverwalters, die Kosten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, Sachverständige, etc.).
In der Praxis werden diese Kosten oft nicht berücksichtigt, können aber wesentlich zum Scheitern des Ausgleichs beitragen. Vor Einleiten eines gerichtlichen Ausgleichsverfahrens sollte geprüft werden, ob eine außergerichtliche Regelung nicht günstiger ist und den Schaden für die Gläubiger minimiert werden kann. Sollte sich im Laufe der Zahlungsfrist herausstellen, dass die Quote unerfüllbar ist, oder stimmt die Mehrheit der Gläubiger dem Ausgleichsantrag nicht zu, so ist Konkurs (Anschlusskonkurs) zu eröffnen.
Vorteile eines Ausgleichs gegenüber einem Konkursverfahren
- Der Unternehmer führt das Unternehmen selbst weiter.
- Es wird ein Ausgleichsverwalter beigestellt, jedoch behält der Schuldner weitgehend die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit. Bestimmte Geschäfte müssen aber vom Ausgleichsverwalter genehmigt werden.
Wann ist ein Ausgleichsverfahren nicht zulässig13
- Wenn eine Verurteilung wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen vorliegt.
- Wenn der Schuldner auf der Flucht ist.
- Wenn innerhalb der letzten 5 Jahre bereits ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wurde, auch wenn dieses mangels Masse abgewiesen wurde.
- Wenn der Ausgleichsvorschlag inhaltlich nicht richtig ist.
Wo und wie wird ein Antrag gestellt
Die zuständige Behörde ist das Landesgericht.
Der Ausgleichsantrag muss beinhalten:
- den Gläubigern muss mindestens angeboten werden, dass sie innerhalb von zwei Jahren mindestens 40% der offenen Forderungen erhalten, davon darf es an sich keine Abweichung geben, allerdings sind Gläubiger, die ein Vorrecht genießen, davon nicht betroffen (Absonderungs- bzw. Aussonderungsansprüche und bevorrechtete Forderungen),
- Erklärung der Zulässigkeit des Ausgleichsverfahrens,
- Erklärungen darüber, wie die nötigen Mittel aufgebracht werden sollen,
- Erklärung darüber, wie das Unternehmen weitergeführt werden soll (Sanierungskonzept),
- genaues Vermögensverzeichnis mit Auflistung der Aktiva und Passiva,
- Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre,
- vollständige Gläubigerliste,
- Erklärung, ob es mit nahen Angehörigen in den letzten zwei Jahren zu Vermögensverschiebungen gekommen ist, besonders, ob es solche zu Gunsten naher Angehöriger gegeben hat.
Bevorrechtete Forderungen
Forderungen, welche nach der Ausgleichseröffnung entstehen, werden als bevorrechtete Forderungen bezeichnet, da sie grundsätzlich vorrangig und zur Gänze zu befriedigen sind.
Ein solches Vorrecht genießen im Ausgleichsverfahren:
- die Kosten des Ausgleichsverfahrens,
- alle Auslagen, die mit der Beaufsichtigung-, der Prüfung des Vermögenstandes- und der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung des Ausgleichsschuldners verbunden sind,
- Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderer öffentlichen Abgaben,
- Forderungen der Arbeitnehmer auflaufendes Entgelt (Einschließlich der Sonderzahlung) für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,
- die Kosten der bevorrechtete Gläubigerschutzverbände, soweit sie für die Vorbereitung des Ausgleiches-, Ermittlung- und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger zweckmäßig angewendet wurden.
Ausgleichsantrag eingebracht - was dann
Liegt kein Eröffnungshindernis vor, so eröffnet das Gericht das Verfahren und bestellt einen Ausgleichsverwalter. Die Einleitung des Verfahrens wird in der Insolvenzdatei veröffentlicht und die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.
Der nächste Schritt ist die Ausgleichstagsatzung. Sie findet in der Regel innerhalb von 90 Tagen statt, bei dieser müssen die Gläubiger dem Ausgleichsvorschlag zustimmen. Dazu ist notwendig, dass die Mehrheit der anwesenden Gläubiger zustimmt. Diese müssen zusammen 75% der Forderungssumme der anwesenden Stimmberechtigten Gläubiger repräsentieren. Stimmberechtigt sind nur anwesende Gläubiger.
Wird der Ausgleichsvorschlag von der Mehrheit der Gläubiger angenommen und vom Gericht bestätigt, dann kommt es zu dem Schuldennachlass. Scheitert der Ausgleich, dann wird das Verfahren eingestellt und es kann zur Eröffnung eines Anschlusskonkurses kommen.
Durch die Aufhebung des Ausgleiches erhält der Schuldner wieder seine volle Verfügungsgewalt zurück. Es mag verwirrend klingen, aber Aufhebung bedeutet aus Schuldnersicht denn, zumindest vorläufig, erfolgreichen Abschluss des Verfahrens. Mit Erfüllung des Ausgleichs, Bezahlung der Quote, gilt der Rest als endgültig nachgelassen. Werden Quotenzahlungen allerdings auch nach Mahnung nicht fristgerecht geleistet, so leben die ursprünglichen Forderungen wieder auf, abgesehen von jenen Beträgen, die bereits bezahlt wurden (mehr dazu im Kapitel: 3.2.2.).
Steuerfalle Sanierungsgewinn
Die nach einem erfolgreichen Gerichtlichen-, Außergerichtlichen-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahren weggefallenen Schulden sind, im Falle der Unternehmensfortführung und im steuerlichen Sinn, Sanierungsgewinne. Dagegen aufzurechnen sind bestehende Verlustvorträge. Diese „Gewinne" sind seit 1. Jänner 1998 voll bei der Unternehmensfortführung Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerpflichtig. Bei Ermittlung des Finanzierungsbedarfes im Insolvenzverfahren können diese Kosten ausschlaggebend für eine erfolgreiche Sanierung sein.
Der Erfolg eines gerichtlichen Ausgleichs hängt auch von der Qualität und der Glaubwürdigkeit des Sanierungskonzeptes ab. Für die Ausarbeitung eines solchen Konzeptes ist in vielen Fällen einen spezialisierten Berater zu empfehlen.
Wesentliche Statements
- Durch ein Insolvenzverfahren werden keine Liquiditätsprobleme beseitigt. Ganz im Gegenteil: die erforderliche Bewältigung eines Insolvenzverfahrens erfordert Liquidität.
- Durch ein erfolgreich durchgeführtes Insolvenzverfahren werden die Verbindlichkeiten des Unternehmens reduziert. Damit ist aber die Ertragslage bestenfalls im Ansatz saniert (durch Wegfall von Finanzierungskosten).
- Der Aspekt der Reduktion von Verbindlichkeiten kann das Interesse an einem Kauf des Unternehmens erhöhen.
- Durch ein Insolvenzverfahren wird Rechtssicherheit geschaffen. Daher ist als Vorstufe für einen Unternehmenskauf geeignet.
- Ein Insolvenzverfahren bringt anderseits eine Fülle von Bedrohungen für Geschäftsleitung und Gläubiger in Form von Haftungen und Anfechtungen. Diese können weitestgehend vermieden werden, wenn ein Insolvenzverfahren gewählt wird, welches diese Gefahren reduzieren.
3.2. Konkurs
3.2.1. Begriffliche Abgrenzung
Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkurses
- Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung vorliegt.
- Ein Antrag (mind. Zwei) auf Eröffnung eines Konkursverfahrens eingebracht wird.
- Ausreichendes Vermögen zur Deckung der Anlaufkosten vorhanden ist.
Wer kann einen Konkursantrag einbringen
Der Konkursantrag kann von einem Gläubiger oder vom Schuldner eingebracht werden. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen der Schuldner sein Unternehmen betreibt. Anwaltspflicht besteht nicht.
Der Schuldner stellt den Konkursantrag
Der Schuldner soll aus Haftungsgründen spätestens innerhalb von 60 Tagen ab Zahlungsunfähigkeit den Antrag stellen (keine Formvorschriften). Das Gericht selbst prüft nicht, ob die nötigen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Nur wenn sich aus den Angaben des Schuldners begründete Zweifel ergeben, wird das Gericht aktiv.
Bei juristischen Personen müssen die Geschäftsführer (bei GmbH) bzw. der Vorstand (bei AG, Verein) den Konkursantrag stellen. Diese Verpflichtung trifft jeden einzelnen Geschäftsführer bzw. jedes Vorstandsmitglied. Ist unter der Geschäftsführung bzw. im Vorstand kein Einverständnis herzustellen, dann muss die Zahlungsunfähigkeit bei Gericht glaubhaft gemacht werden.
Ein Gläubiger stellt den Konkursantrag
Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass er gegebenenfalls eine Konkursforderung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Die Gläubiger haben den Entstehungsgrund und die Zusammensetzung der Forderung zu bescheinigen, zum Beispiel durch eine gerichtliche Entscheidung, Rückstände bei den Sozialversicherungsbeiträgen, ergebnislose Exekutionen, etc.
Wird der Antrag von einem Gläubiger gestellt, beginnt das Gericht von sich aus mit einer Prüfung, ob die Konkursvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Es wird auch geprüft, ob Forderungen anderer Gläubiger bestehen. Dazu werden Anfragen an die Sozialversicherungsträger gestellt, an das Finanzamt und an das Exekutionsregister. Selbst wenn die Forderung des eines Gläubigers in der Zwischenzeit beglichen wird, ist „das Rad“ in Gang gesetzt. Stellt das Gericht weitere erhebliche Forderungen fest, wird es unabhängig von der beglichenen Forderung den einmal gestellten Konkursantrag weiterbearbeiten.
Geht das Gericht davon aus, dass die behaupteten Forderungen zu Recht bestehen und dass Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, wird der Schuldner von dem Konkursantrag informiert, vernommen und zur Konkurseröffnungstagsatzung geladen. Bei dieser Tagsatzung besteht die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen. Es kann zum Beispiel nur eine Zahlungsstockung und nicht Zahlungsunfähigkeit vorliegen bzw. es wurde mit allen Gläubigern in der Zwischenzeit eine Stundungsvereinbarung abgeschlossen. Erscheint der Schuldner nicht zur Tagsatzung, kann er dann gegen den Konkursantrag keine Einwendungen mehr machen!
Eröffnung des Konkursverfahrens
Ein Konkursverfahren wird nur dann eröffnet, wenn das vorhandene Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Konkursverfahrens zu decken. Dazu muss der Schuldner bei seiner Einvernahme ein Vermögensverzeichnis vorlegen. Stellt der Schuldner selbst den Antrag, so muss er gleichzeitig den Nachweis erbringen, dass er über ausreichendes Vermögen verfügt. In der Regel wird der Kostenvorschuss für Anlaufkosten des Verfahrens sofort bezahlt (€ 4.000,00) § 72a KO. Bei juristischen Personen haften sämtliche Personen, die in den letzten drei Monaten vor Stellung des Konkursantrages Organschaftlichen Vertreter des Schuldners waren solidarisch für die Anlaufkosten sofern die juristische Person selbst nicht mehr über ausreichendes Vermögen verfügt, ausgenommen Notgeschäftsführer.
Hat ein Gläubiger den Antrag gestellt und ist nicht ausreichendes Vermögen beim Schuldner vorhanden, so kann der Gläubiger, muss aber nicht, diesen Kostenvorschuss erlegen. Bezahlt der Gläubiger den Kostenvorschuss, so stellt er eine bevorrechtete Forderung in der Konkursmasse dar. Das macht allerdings nur Sinn, wenn mit ausreichendem Massevermögen zu rechnen ist.
Was ist ein Konkurs
Konkurs ist jenes gerichtliche Verfahren, das zur Verwertung des gesamten pfändbaren Vermögens des zahlungsunfähigen Schuldners und zur gleichmäßigen und wenigstens teilweisen Befriedigung der Gläubiger führt bzw. führen soll.
Das Konkursgericht
Das Gericht hat im Konkursverfahren insb. eine folgende Aufgabe: die Eröffnung und Aufhebung des Verfahrens sowie dessen Leitung, die Bestellung und Überwachung des Masseverwalters sowie Gläubigerausschusses, die Sicherung der Konkursmasse, die Mitwirkung an der Forderungsfeststellung, die Leitung der Abstimmung über einem Zwangsausgleich oder Zahlungsplan, sowie die beschlussmäßige Entscheidung über bestimmte anstehende Fragen.
Der Masseverwalter
Das Konkursgericht hat bei der Konkurseröffnung von den Amtswegen einen Masseverwalter zu bestellen. Der Masseverwalter soll eine unbescholtene, verlässliche, geschäftskundige Person sein, er/sie muss ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechtes oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein.
Aufgabe des Masseverwalters ist, das Vermögen des Gemeinschuldners zu verwalten, die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Gemeinschuldners und der Ursachen der Insolvenz, Feststellung der Passiva und Sicherung der Masse, Prüfung und einbringlich machen von Forderungen des Gemeinschuldners, Verwertung des Unternehmens im Falle der Betriebsschließung, Quotenmäßige Verteilung des vorhandenen Vermögens auf die Gläubiger, Beurteilung und Überwachung eines allfälliges Zwangsausgleiches.
Bei ihm müssen alle Gläubiger ihre Forderungen anmelden, auch wenn vor Konkurseröffnung schon Klagen anhängig waren. Ihm müssen alle Schriftstücke zugestellt werden (Postsperre), er darf dem Schuldner für eine bescheidene Lebensführung Mittel überlassen, hat rasch zu prüfen, ob das Unternehmen weitergeführt werden kann oder ob eine Schließung notwendig ist, haftet voll bei Weiterführung des Unternehmens für neu entstehende Schulden, und für die Minderung der bei Beginn des Verfahrens vorhandenen Masse, zahlt keine Schulden, die bis zur Konkurseröffnung entstanden sind, zahlt erst nach Annahme eines Zwangsausgleiches durch die Gläubiger oder nach Verwertung des vorhandenen Vermögens an die Gläubiger.
Die Gläubigerversammlung
Die Gläubigerversammlung besteht aus allen am Verfahren beteiligten Konkursgläubigern. Sie hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen zu wahren und den Masseverwalter sowie den Gläubigerausschuss zu überwachen. Die Beschlussfähigkeit ist in § 92 Abs. 1 KO geregelt. Danach ist die Anwesenheit von mindestens zwei Konkursgläubigern erforderlich, deren stimmberechtigte Forderungen 25 Prozent der gesamten Forderungen erreichen. Dieses Quorum gilt jedoch nicht für die Abstimmung über einem Zwangsausgleich oder Zahlungsplan (§ 147 Abs. 1 und § 193 Abs. 1 KO).
Beispiel:
Zur Abstimmung über einen Zahlungsplan oder Zwangsausgleich erscheint nur ein Gläubiger; dennoch kann abgestimmt werden. Dies selbst dann, wenn der erscheinende Gläubiger geringfügige Forderungen hat.
Der Gläubiger Ausschuss
Ein Gläubigerausschuss ist nicht in jedem Konkurs zu bestellen, sondern nur, wenn „die Eigenart der besondere Umfang des Unternehmens ... dies geboten erscheinen lässt“ (§ 88 Abs. 1 KO). Die Ausschussmitglieder werden vom Gericht ernannt. Zu Mitgliedern können nicht nur Gläubiger, sondern auch sonstige physische Personen berufen werden. Der Gläubiger Ausschuss hat den Masseverwalter zu überwachen und zu unterstützen (§ 89 Abs. 1 KO). Bei wichtigen Vorkehrungen hat der Masseverwalter die Äußerung des Ausschusses einzuholen (§ 114 Abs. 1 KO), ebenso in den Fällen des § 116 KO. Für die in § 117 KO erfassten Rechtsgeschäfte ist sogar die Zustimmung des Gläubigerausschusses (sowie jene des Gerichts) erforderlich.
[...]
1 Konkursordnung (KO) 1914, idF. BGBl I 2002/75
2 U. Krystek (1987). Unternehmenskrise. Wiesbaden
3 M. Konken (2002). Krisenkommunikation. Limburgerhof
4 Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG) 2003 idF I BGBl 2003/92
5 Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) 1997 idF BGBl I 2001/98
6 R. Hofmeister (2003). Insolvenzen und Sanierung. Wien: Finanzmanagement
7 P. Oberhammer & M. Dellinger (2002). Insolvenzrecht. Wien: Manz
8 OGH 28.3.2002, 8 Ob 221/01k
9 Vgl. R. Hofmeister (2002). Sanierung von Klein- und Mittelbetrieben unter besonderer Berücksichtigung der rechtlichen Situation in Österreich. In: Seicht/Stiegler, Hrsg. Jahrbuch für Controlling und Rechnungswesen, Nr. 85. Controlling und Unternehmenssanierung. S. 189-212
10 Forum KSV, Februar 2004
11 Christian Lützenrath & Kai Pepermeier & Jörg Schuppener (2003). Bankstrategien für Unternehmenssanierungen. Wiesbaden
12 Josef Erber (1998). ABC Insolvenzrechtes. Wien: Linde Verlag
13 http://www.unternehmer-in-not.at/art_3_8_58_0_der-gerichtliche-ausgleich-daten-und-fakten.php
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