Der deutsche Gesetzgeber ist besonders fleißig bei der Neugestaltung bzw. Umgestaltung des deutschen Steuerrechts. Dies setzt für den Steuerpflichtigen eine enorme Lernbereitschaft und Anpassungsbereitschaft voraus. Nicht nur das sich der Bilanzierende die Gesetzte genauestens ansehen muss, nein, auch die entsprechenden Auslegungen durch die Gerichte ist von größter Relevanz.
So ist es kaum verwunderlich, wenn der Unternehmer schon bei dem Gedanken an die Buchführungspflicht ins Grübeln kommt. Schließlich begründete der Unternehmer seinen Betrieb nicht mit der Absicht möglichst viele und umfangreiche Fachbücher zu dem Thema Steuern durchzuarbeiten. Vielmehr sind es wirtschaftliche Gründe, die ihn zu einer selbstständigen Tätigkeit brachten. Doch bleibt die Frage offen, wie viele angehende Jungunternehmer die Existenzgründung aus Scheu vor der Buchführung ausschlagen.
Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und mit dem §4 Abs. 3 EstG eine Gewinnermittlungsmethode geschaffen, die deutlich einfacher zu erlernen ist. So ist es möglich, mit Hilfe einfacher Zahlungsbuchungen, seine Steuerlast zu ermitteln. Umfangreiche Bücher, um zumindest einfach Buchungssätze zu bilden, sind nicht mehr nötig. Zwar gibt es auch bei dieser Gewinnermittlung einige Auslegungsansätze der Gerichte, jedoch sind diese zahlenmäßig im Verhältnis zu den Bilanzierenden äußerst gering.
In dieser Hausarbeit wurde versucht dem Leser einen kurzen Überblick über die Einnahme- Überschussrechnung zu vermitteln. So sollte der Leser im Anschluss die Möglichkeit besitzen, zu entscheiden, ob diese Überschussrechnung für seine Zwecke möglich und sinnvoll ist.
Weiter wurde ein Schwerpunkt bei der Ansparabschreibung gesetzt, dar diese eine wichtige Möglichkeit zur Investition darstellt.
Nach der Kurzeinführung zu diesem Thema erfolgt eine Darstellung der EÜR. Das Finanzamt fordert diese Form seit 2005 für jeden Überschussrechner. Ausgenommen hiervon sind Kleingewerbe bis zu einem Umsatz von 17.500,- €.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Grundlagen
1.1. Was ist eine Einnahme- Überschussrechnung
1.2. Betreffende Personengruppen
1.2.1. Gewerbetreibende
1.2.2. Freiberufler
1.2.3. Land- und Forstwirte
1.3. Einnahme- Überschussrechnung ohne Umsatzsteuer
2. Grundlagen für eine Einnahme-Überschussrechnung
2.1. Betriebsvermögen
2.1.1. Notwendiges Betriebsvermögen
2.1.2. Gewillkürtes Betriebsvermögen
2.1.3. Notwendiges Privatvermögen
2.2. Aufzeichnungspflicht
2.2.1. Nicht abnutzbares Anlagevermögen
2.2.2. Abnutzbares Anlagevermögen
2.2.3. Waren
2.3. Unterschiede zwischen Bestandsvergleich und Überschussrechnung
3. Das Zu- und Abflussprinzip
3.1. Betriebseinnahmen / Betriebsausgaben
3.2. Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip
3.2.1 Ausnahme Darlehen / Geldeinlage
3.2.2. Ausnahme abnutzbare Anlagegüter
3.2.3. Ausnahme regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen / Ausgaben
4. Ansparabschreibung
5. Übergang von der EÜR zur kaufmänischen Buchführung
6. Vorteile & Nachteile
6.1. Bewertungsfragen
6.2. Bilanzprobleme
6.3. Verfassungsrechtliche Prinzipien
6.4. Zeitpunkt von Zahlungen
6.5. Provisionen / Anzahlungen
6.6. Bestandsveränderungen
6.7. Fehler
Die EÜR-Anlage
Grafiken & Tabellen
Literaturverzeichnis & Webseitenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Grundlagen
1.1. Was ist Einnahme-Überschussrechnung
Die Einkommensüberschussrechnung nach §4 Abs. 3 EStG, auch EÜR abgekürzt, dient dazu, bestimmten Personengruppen durch Verzicht auf steuerliche Mindestanforderungen eine Erleichterung für die Buchhaltung zu gewähren. Bei den betreffenden Personengruppen steht an Stelle des Vermögensvergleichs eine stark vereinfachte Gewinnermittlungsart.
Bei der EÜR werden lediglich die Einnahmen den Ausgaben des Steuerpflichtigen gegenübergestellt, es handelt sich daher um eine reine Geldflussrechnung. Dabei entspricht der Gewinn eines Geschäftsjahres, dass regelmäßig dem Kalenderjahr entspricht, dem Saldo aus Einnahmen und Ausgaben.
Bei Land- und Forstwirten gilt das Wirtschaftsjahr abweichend vom 01. Juli bis 30. Juni des Folgejahres.
Die Erleichterung in der Buchhaltung der EÜR bezieht sich vor allem auf den Wegfall folgender Buchhaltungspflichten:
Durchführung einer Inventur
Erstellung des Inventars
Erstellung einer Bilanz
Führung eines Kassenbuches
Folglich ist die Überschussrechnung gegenüber dem Bestandsvergleich eine grundverschiedene Gewinnermittlungsart, die aber auf Dauer das gleiche Ergebnis hervorbringt.
Eine grafische Übersicht bietet Grafik 1 im Anhang.
1.2. Betreffende Personengruppen
Grundsätzlich haben alle Steuerpflichtigen, die nicht verpflichtet sind Bücher zu führen und dies auch nicht freiwillig tun, das Wahlrecht, ob sie die Einnahmeüberschussrechnung anwenden wollen. Die Verpflichtung Bücher zu führen ergibt sich ferner aus dem HGB und der AO.
1.2.1 Gewerbetreibende
Zu dieser Gruppe zählen alle Personen die nicht als Vollkaufleute handelsrechtlich buchführungspflichtig sind ( s. a. § 238 HGB Buchführungspflicht). Sie werden folglich als sog. Kleingewerbetreibende behandelt, deren Unternehmen nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert. Weiter dürfen sie auch nicht nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 AO eine Verpflichtung zur Führung von Büchern ergeben. Für Gewerbetreibende bedeutet dies einen maximalen Umsatz i. H. von 350.000,-€ oder einen maximalen Gewinn i. H. von 30.000,-€.
Sofern diese Vorgaben erfüllt werden, darf der Gewerbetreibende die EÜR anwenden.
1.2.2. Freiberufler
Da es keine gesetzliche Definition der selbständigen und freiberuflichen Arbeit gibt, kann letztlich nur eine Beschreibung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Personengruppe und deren Tätigkeit einschränken[1].
Handelsrechtlich gelten Freiberufler und ihre Tätigkeit nicht als Gewerbe, woraus folgt, dass es sich nicht um Kaufleute handeln kann. Daher entfällt eine eventuelle Buchführungspflicht nach HGB. Auch § 141 AO kann hier nicht eine Buchführungspflicht vorschreiben, da dieser Paragraph nur für Gewerbetreibende Anwendung findet.
Folglich haben alle Freiberufler das Wahlrecht, ihren Gewinn nach Vermögensvergleich oder durch Überschussrechnung zu ermitteln, gleich wie hoch ihr Umsatz oder Gewinn ist.
1.2.4. Land- und Forstwirte
Eine Buchführungspflicht scheidet nach HGB aus, da es sich bei dieser Gruppe nicht um Kaufleute gem. § 1 Abs. 2 HGB handelt.
So muss bei dieser Gruppe zunächst geprüft werden, ob der Steuerpflichtige nach §§ 140, 141 AO buchführungspflichtig ist. Dies wäre z. B. gegeben, wenn der Umsatz im Wirtschaftsjahr über 350.000,-€, die selbstbewirtschaftete Land- und Forstfläche einen Wirtschaftswert von über 25.000,-€ oder einen Gewinn über 30.000,-€ hätte. Ist dies nicht gegeben, so darf der Land- oder Forstwirt ferner auch nicht freiwillig Bücher führen.
Ebenfalls darf der Steuerpflichtige nicht nach §13a Abs. 1 EStG buchführungspflichtig sein. Eine Ausnahme stellen die Land- und Forstwirte dar, die zwar unter §13a Abs. 1 EStG fallen, jedoch einen Antrag auf Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG gestellt haben.
1.3. Einnahme-Überschussrechnung ohne Umsatzsteuer
Eine weitere Unterteilung innerhalb der Überschussrechnung bietet § 19 Abs. 1 UStG. Demnach haben Freiberufler und Gewerbetreibende ein Wahlrecht, ob sie Umsatzsteuer auf ihren Ausgangsrechnungen ausweisen und diese an das zuständige Finanzamt abführen, oder dies unterlassen. Dabei ist die Vorraussetzung um diese Erleichterung in Anspruch nehmen zu können an den jährlichen Umsatz gekoppelt. Der Unternehmer darf im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen Umsatz von 17.500,-€, im kommenden WJ. einen voraussichtlichen Umsatz von 50.000,-€, nicht übersteigen.
Sind diese Vorgaben gegeben, so kann der Stpfl. auf den Ausweis der Umsatzsteuer verzichten, jedoch ist er in diesem Fall auch nicht mehr vorsteuerabzugsberechtigt.
Bei Neuerwerb von Wirtschaftsgütern würde die gezahlte Vorsteuer wie Betriebsausgaben zu den Anschaffungskosten gerechnet. In dem geführten Anlagevermögen erhöht sich damit der Wert des Wirtschaftsgut, was wiederum zu einer erhöhten Abschreibung führt.
Einen Überblick vermitteln Tabellen 1 & 2 im Anhang
2. Grundlagen für eine Einnahme-Überschussrechnung
2.1. Betriebsvermögen
Der Begriff Betriebsvermögen wird im EStG zwar genutzt, jedoch gibt es keine genaue Definition. Daher ergibt sich aus §4 Abs. 1 Satz 1 EStG lediglich ein Zusammenhang des Betriebsvermögens zur entsprechenden Gewinnermittlungsvorschrift.
Generell ist die Summe aller Wirtschaftsgüter, die im Eigentum des Unternehmens stehen und diesem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Förderungszusammenhang stehen , als Betriebsvermögen anzusehen.
Man unterteilt dabei Wirtschaftsgüter in 3 Bereichen zum Betriebsvermögen.
2.1.1. Notwendiges Betriebsvermögen
Unter das notwendige Betriebsvermögen fallen alle Vermögensgegenstände die dem Betrieb ausschließlich und unmittelbar dienen. Der Nutzungsanteil muss größer als 50% sein. Dabei kommt es nur auf die Absicht des Steuerpflichtigen an, den Vermögensgegenstand für die betriebliche Nutzung in den Betrieb einzubringen. Scheitert eine Verwendung des Gegenstandes aus Gründen, die der Unternehmer nicht beeinflussen konnte, so zählt der Vermögensgegenstand dennoch zum Betriebsvermögen.
2.1.2 Gewillkürtes Betriebsvermögen
Es handelt sich hierbei um Wirtschaftsgüter, die einen gewissen objektiven Bezug zum Unternehmen haben und ihm gleichzeitig subjektiv dienlich sind. Es besteht bei diesen Vermögensgegenständen ein Wahlrecht. So kann ein Stpfl. ein Wirtschaftsgut zu seinem Betriebsvermögen aktivieren. Dies setzt jedoch voraus, dass solche Gegenstände gesondert kenntlich gemacht werden müssen, damit außenstehende Dritte den Zusammenhang zur betrieblichen Leistungserstellung erkennen können. Der Anteil der betrieblichen Nutzung muss zudem höher als 10% , sowie kleiner als 50% sein.
Die Bildung für gewillkürtes Betriebsvermögen in der EÜR ist erst seit 2.10.2003 durch die Rechtssprechung des BFH zulässig.
2.1.3. Notwendiges Privatvermögen
Zu dem notwendigen Privatvermögen werden alle Wirtschaftsgüter gezählt die zu über 90% privat genutzt werden. Sie stellen daher kein Bertriebsvermögen dar und werden nicht abgeschrieben. Jedoch kann der Unternehmer durch Errechnung des betrieblichen Nutzungsanteils diese als Betriebsausgabe geltend machen.
2.2. Aufzeichnungspflicht
[...]
[1]Segebrecht Die Einnahmen-Überschussrechnung n. § 4 EStG S. 136 Rn. 239
- Citation du texte
- Marita Dinn (Auteur), 2006, Einnahme- Überschussrechnung nach §4 Abs. 3 EStG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58042
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