Der Unmut über das deutsche Einkommensteuerrecht ist groß. Dies ist zum gewissen Maße vollkommen berechtigt. Die Hauptkritikpunkte an dem deutschen Steuersystem sind die komplexen Vorschriften, die fehlende Gerechtigkeit und der Anteil der Steuerpolitik an fehlendem Wachstum sowie der schlechten Arbeitsmarktsituation. Letzterer Kritikpunkt ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass Deutschland im internationalen Vergleich als ein Hochsteuerland gilt. Dass sich das deutsche Steuerrecht zu einem komplexen System entwickelt hat, ist unter anderem auf die Entstehungsgeschichte Deutschlands zurückzuführen. Nach Beendigung des zweiten Weltkrieges drängten die Alliierten auf hohe Steuersätze. So war der Gesetzgeber von Anfang an gezwungen, die Steuerbemessungs-grundlagen durch Ausnahmetatbestände zu verringern, um die Abgabenlast nicht ausufern zu lassen. Die Komplexität erhöhte sich zudem durch Lobbyismusaktivitäten. Lobbyisten versuchen durch Bündelung der Interessen eine wirkungsvolle Vertretung ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit bzw. gegenüber den Repräsentanten der Exekutive und Legislative zu erreichen. Dadurch wurden weitere Ausnahmetatbestände geschaffen, die dazu führten, dass das gleichheitsgerechte Belastungsprinzip der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip umgangen wurde. Weiterhin fiel der Einkommensteuer im Laufe der Zeit die Aufgabe zu, ungerechte Marktergebnisse durch Lenkungs- und Befreiungstatbestände zu korrigieren. Als Instrumente fungierten eine Vielzahl von Abzugsmöglichkeiten, sowie eine steile Progression. Durch die Vielzahl von Einzelbestimmungen, es existieren im deutschen Steuerrecht über 100 Gesetze, 96.000 Verwaltungsvorschriften, 5.000 BMF-Schreiben und 185 verschiedene Steuerformulare, ist das System der Besteuerung unübersichtlich geworden, so dass die anvisierte Gerechtigkeit nicht erreicht werden kann. Als dritter Hauptkritikpunkt am deutschen Steuersystem ist aufzuführen, dass Deutschland im internationalen Steuerwettbewerb als Verlierer aus diesem hervorgeht. Sowohl für inländische, als auch ausländische Investoren ist der Standort Deutschland bei der Betrachtung der steuerlichen Belastung von Erträgen unattraktiv. So steht der Standort Deutschland mit seinen Körperschaftssteuersatz von 25 %, vor allem mit Blick Richtung Osten, unter Zugzwang, da die dortigen Körperschaftssteuersätze weit unter denen der deutschen Belastung liegen. So hat z. B. Litauen ebenso wie Lettland einen Körperschaftsteuersatz von 15 %.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Anhangsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung
2. Neuordnung der Einkommensbesteuerung
2.1 Leitsätze für eine Steuerreform
2.1.1 Gleichmäßigkeit der Besteuerung
2.1.2 Einfachheit und Transparenz
2.1.3 Investitionsförderung
2.1.4 Rechtsformneutralität
2.1.5 Finanzierbarkeit
2.2 Grundkonzeptionen von Steuerreformmodellen
2.2.1 Duale Einkommensteuer
2.2.2 Flat Tax
2.2.3 Modifizierung des Ist-Zustandes
2.2.4 Einmal-Steuer
3. Kölner Entwurf eines Einkommensteuergesetzes
3.1 Ziele des Kölner Entwurfes
3.2 Konzeption des Kölner Entwurfes
3.2.1 Steuerpflichtige, Bemessungsgrundlage und Einkommensteuertarif...
3.2.2 Einkunftsarten
3.2.2.1 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
3.2.2.2 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
3.2.2.3 Einkünfte aus Finanzkapital
3.2.2.4 Einkünfte aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, Unternehmen, Unternehmensteilen und Anteilen an Erwerbsgemeinschaften
3.2.2.5 Einkünfte aus Zukunftssicherung
3.2.3 Ermittlung der Einkünfte
3.2.3.1 Überschussrechnung
3.2.3.2 Bestandsvergleich
3.2.4 Verlustabzug
3.2.5 Steuerentstehung, Steuerabzüge, Steuerfestsetzung und Steuererhebung
3.3 Einordnung des Kölner Entwurfes in die Grundkonzeptionen
4. Der Frankfurter Entwurf eines deutschen Einkommensteuerrechts
4.1 Ziele des Frankfurter Entwurfes
4.2 Konzeption des Frankfurter Entwurfes
4.2.1 Steuerpflichtige, Bemessungsgrundlage und Einkommensteuertarif
4.2.2 Einkunftsarten
4.2.2.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
4.2.2.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
4.2.2.3 Einkünfte aus selbständiger Arbeit
4.2.2.4 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
4.2.2.5 Einkünfte aus Kapitalvermögen
4.2.2.6 Einkünfte aus Grund- und sonstigen Sachvermögen
4.2.2.7 Einkünfte aus Versicherungen und Unterhaltsansprüchen
4.2.3 Ermittlung der Einkünfte
4.2.3.1 Ermittlung der Einkünfte aus Unternehmen
4.2.3.2 Einkünfteermittlung bei den restlichen Einkunftsarten
4.2.4 Verlustabzug
4.2.5 Steuererhebung
4.2.6 Wechselwirkungen der Neuordnung mit anderen Direktsteuern
4.3 Einordnung des Frankfurter Entwurfes in die Grundkonzeptionen
4.4 Modifikation der Neuordnung durch steuerfinanzierte Sozialtransfers
5. Beurteilung der Reformvorschläge
5.1 Beurteilung des Kölner Entwurfes
5.1.1 Gleichmäßigkeit der Besteuerung
5.1.2 Einfachheit und Transparenz
5.1.3 Investitionsförderung
5.1.4 Rechtsformneutralität
5.1.5 Finanzierbarkeit
5.2 Beurteilung des Frankfurter Entwurfes
5.2.1 Gleichmäßigkeit der Besteuerung
5.2.2 Einfachheit und Transparenz
5.2.3 Investitionsförderung
5.2.4 Rechtsformneutralität
5.2.5 Finanzierbarkeit
5.3 Gegenüberstellung der beiden Konzeptionen
5.4 Abschließende Bewertung der beiden Reformkonzepte
6. Thesenförmige Zusammenfassung
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Anhangsverzeichnis
Tabelle 1: Gegenüberstellung der beiden Reformkonzeptionen
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
Der Unmut über das deutsche Einkommensteuerrecht ist groß. Dies ist zum ge- wissen Maße vollkommen berechtigt. Die Hauptkritikpunkte an dem deutschen Steuersystem sind die komplexen Vorschriften, die fehlende Gerechtigkeit und der Anteil der Steuerpolitik an fehlendem Wachstum sowie der schlechten Ar- beitsmarktsituation. Letzterer Kritikpunkt ist hauptsächlich darauf zurückzufüh- ren, dass Deutschland im internationalen Vergleich als ein Hochsteuerland gilt.1 Dass sich das deutsche Steuerrecht zu einem komplexen System entwickelt hat, ist unter anderem auf die Entstehungsgeschichte Deutschlands zurückzuführen. Nach Beendigung des zweiten Weltkrieges drängten die Alliierten auf hohe Steuersät- ze.2 So war der Gesetzgeber von Anfang an gezwungen, die Steuerbemessungs- grundlagen durch Ausnahmetatbestände zu verringern, um die Abgabenlast nicht ausufern zu lassen. Die Komplexität erhöhte sich zudem durch Lobbyismusaktivi- täten. Lobbyisten versuchen durch Bündelung der Interessen eine wirkungsvolle Vertretung ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit bzw. gegenüber den Repräsen- tanten der Exekutive und Legislative zu erreichen.3 Dadurch wurden weitere Aus- nahmetatbestände geschaffen, die dazu führten, dass das gleichheitsgerechte Be- lastungsprinzip der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip umgangen wurde.4 Weiterhin fiel der Einkommensteuer im Laufe der Zeit die Aufgabe zu, ungerechte Marktergebnisse durch Lenkungs- und Befreiungstatbestände zu kor- rigieren. Als Instrumente fungierten eine Vielzahl von Abzugsmöglichkeiten, so- wie eine steile Progression. Durch die Vielzahl von Einzelbestimmungen, es exis- tieren im deutschen Steuerrecht über 100 Gesetze, 96.000 Verwaltungsvorschrif- ten, 5.000 BMF-Schreiben und 185 verschiedene Steuerformulare5, ist das System der Besteuerung unübersichtlich geworden, so dass die anvisierte Gerechtigkeit nicht erreicht werden kann.6 Als dritter Hauptkritikpunkt am deutschen Steuersys- tem ist aufzuführen, dass Deutschland im internationalen Steuerwettbewerb als Verlierer aus diesem hervorgeht. Sowohl für inländische, als auch ausländische Investoren ist der Standort Deutschland bei der Betrachtung der steuerlichen Be- lastung von Erträgen unattraktiv. So steht der Standort Deutschland mit seinen Körperschaftssteuersatz von 25 %, vor allem mit Blick Richtung Osten, unter Zugzwang, da die dortigen Körperschaftssteuersätze weit unter denen der deut- schen Belastung liegen. So hat z. B. Litauen ebenso wie Lettland einen Körper- schaftsteuersatz von 15 %. In Polen ist geplant, den Körperschaftsteuersatz auf 19 % zu senken.7 Diese Problematik führt dazu, dass die globalen Investoren ihre Gewinne in Niedrigsteuerländer anfallen lassen, die Verluste sich aber in Hoch- steuerländer konzentrieren. Dies hat direkte Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt, der durch Unterbeschäftigung gekennzeichnet ist sowie auf das Wirtschaftswachstum, da Investitionstätigkeiten im Ausland attraktiver erschei- nen.8
Eine weitreichende Steuerreform bedarf somit nicht nur einer Reduktion der Steuersätze, da die Unternehmens- und Kapitalertragsbesteuerung in Deutschland im internationalen Vergleich zu hoch ist9, sondern es bedarf zusätzlich einer Steuervereinfachung. Die Politik hat den Reformdruck verspürt und versuchte, durch die diversen Steuerentlastungs- und senkungsgesetze10, diesen zu beheben. Allerdings ist der Politik der große Wurf nie gelungen, da die Konsolidierung des Haushaltes durch die Gesetze im Vordergrund stand.11 Aufgrund der Zurückhal- tung der Politik entwickelte die Wissenschaft unterschiedliche Reformkonzepte. In dieser Arbeit werden zwei Reformkonzepte, der Kölner Entwurf unter der Führung von Professor Joachim Lang und der Frankfurter Entwurf von Professor Joachim Mitschke vorgestellt.
1.2 Gang der Untersuchung
Im Folgenden soll eine Gegenüberstellung zweier ausgewählter Steuerreformvor- schläge durchgeführt werden. Darüber hinaus wird ein Bewertung der beiden Konzeptionen vorgenommen. Hierzu wurde die folgende Vorgehensweise ge- wählt: Im anschließenden zweiten Kapitel werden Leitsätze bzw. Anforderungen, die von einer Steuerreform erfüllt werden sollten, erarbeitet. Darüber hinaus wer- den in jenem Abschnitt vier Grundkonzepte von möglichen Alternativen für eine Steuerreform dargestellt, um eine spätere Zuordnung der vorgestellten Entwürfe zu den Grundkonzeptionen gewährleisten zu können. Der Kölner Entwurf eines Einkommensteuergesetzes wird im darauffolgenden Kapitel ausführlich vorge- stellt. Im vierten Abschnitt wird die Erneuerung des deutschen Einkommensteuer- rechts, auch bekannt als Frankfurter Entwurf, von Joachim Mitschke detailliert dargestellt. Im darauf anschließenden Kapitel wird eine Bewertung der beiden Reformkonzepte anhand der in Kapitel zwei erarbeiteten Anforderungen vorge- nommen, um eine Beurteilung über die Vor- und Nachteile der Reformvorschläge vollziehen zu können. Den Abschluss der Arbeit bildet die thesenförmige Zu- sammenfassung.
2. Neuordnung der Einkommensbesteuerung
2.1 Leitsätze für eine Steuerreform
2.1.1 Gleichm äß igkeit der Besteuerung
Nach § 85 S. 1 AO12 sind die Finanzbehörden verpflichtet, die Steuern gleichmä- ßig festzusetzen und zu erheben. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung soll durch das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sicher gestellt werden.13 Von vertikaler Steuergerechtigkeit im Rahmen des Leistungsfähigkeitsprinzips spricht man, wenn Steuerpflichtige mit höherem Einkommen stärker besteuert werden als Steuerpflichtige mit einem niedrigen zu versteuerndem Einkommen. Das horizon- tale Leistungsfähigkeitsprinzip fordert, dass Steuerpflichtige mit gleichem Ein- kommen gleiche Steuerbeträge zahlen.14 Dies setzt allerdings voraus, dass die Einkünfte vollständig erfasst sind, Steuerbefreiungen nur in Ausnahmefällen ge- währt werden und die Ermittlung der Einkünfte einheitlich erfolgt. Diese Tatbe- stände sind im aktuellen Einkommensteuerrecht nicht verwirklicht. Die ESt und KSt erfassen weniger als die Hälfte des in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrech- nung nachgewiesenen Volkseinkommens.15 Die Lücken in der Bemessungsbasis entstehen hauptsächlich bei Renten-, Wertpapier-, und Versicherungseinkünften und sind folglich zu schließen.16 Die 69 Tatbestände des § 3 EStG17 sind ebenfalls in einer Neuordnung des Einkommensteuergesetzes zu reduzieren und auf Befrei- ungen, die Sozialleistungen betreffen, zu beschränken. Zuallerletzt wird die Gleichheit der Besteuerung durch die unterschiedlichen Gewinnermittlungsme- thoden des § 2 Abs. 2 EStG verletzt. Die Rechtfertigung für die differenzierte Er- mittlung wird durch das erhöhte Risiko von Gewinneinkunftsarten durch Sach- und Geldkapitalverlust begründet. Indes bestehen diese Risiken aufgrund der heu- tigen konjunkturellen Entwicklung ebenfalls für privates Kapital, so dass der Un- terschied in den Methoden zur Einkunftsermittlung nicht gerechtfertigt er- scheint.18
2.1.2 Einfachheit und Transparenz
Eine Neuordnung der deutschen Einkommensteuer ist an den Kriterien der Ein- fachheit und der Transparenz zu messen, da im heutigen System der Besteuerung diese durch viele Lenkungsnormen verloren gegangen sind. Die Einfachheit in der Besteuerung fordert, dass gesetzliche Tatbestände verständlich formuliert werden, die Steuerbelastung transparent ist und die Kosten für die Steuererhebung gering gehalten werden.19 Unter dem Schlagwort der Transparenz wird verstanden, dass die Steuergesetze nicht kompliziert und undurchsichtig formuliert werden, um zu vermeiden, dass nur Experten die Inhalte verstehen. Derzeitig stellt sich die Situa- tion in der Weise dar, dass der sogenannte Dummensteuereffekt eingetreten ist.20 Dieser besagt, dass nur der schlecht informierte Bürger Steuerzahlungen leistet und der gut informierte Steuerpflichtige, die Möglichkeiten, die ein komplexes Steuersystem zur Steuervermeidung bietet, ausschöpft. Eine Neuordnung der Be- steuerung ist in der Art und Weise aufzustellen, dass deutliche Vereinfachungsef- fekte auftreten und das neue EStG nicht mit Lenkungsnormen überfrachtet wird, damit die Praktikabilität des neuen Einkommensteuergesetztes gewährleistet wer- den kann.
2.1.3 Investitionsförderung
Das derzeitige Einkommensteuerrecht in Deutschland gilt als beschäftigungs- und investitionsfeindlich.21 Als Beispiel können die Abschreibungsvorschriften ange- führt werden. Im internationalen Vergleich sind die Abschreibungsfristen in Deutschland ungünstiger, da sie in zeitlicher Hinsicht als zu lang empfunden wer- den und somit zu einem Wettbewerbsnachteil führen. Darüber hinaus besteht zu- sätzlich die Gefahr, dass Unternehmen rentable Investitionen auf Grund der er- tragssteuerlichen Bemessungsgrundlage unterlassen, da Großteile der Abschrei- bungen nicht zeitnah durchgeführt werden können. Folglich ist eine hohe Steuer- last zu zahlen, obwohl die Liquidität der Unternehmen durch die Investition er- heblich reduziert wurde. Ein Unternehmen, welches aus diesen Gründen nicht kreditwürdig erscheint, kann möglicherweise die rentable Investition nicht durch- führen.22 Ebenfalls wird die Bildung von Humankapital nicht gefördert. Ein Drit- tel aller Arbeitslosen ist ohne abgeschlossene Berufsausbildung.23 Ausbildungsin- vestitionen können nur bis zu einem jährlichen Pauschalabzug in Höhe von 920 € als Sonderausgabe abgezogen werden. Somit wird die Bildung von Humankapital im Gegensatz zur Bildung von Sachkapital benachteiligt. Die Neugestaltung sollte solche Systemmängel beseitigen. Zusätzlich kann durch eine mögliche Steuerta- rifsenkung ein Beschäftigungsanstieg sowie eine bessere Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich ermöglicht werden. Das Arbeitsangebot der privaten Haushalte wird sich, genauso wie die Nachfrage der Unternehmen nach Arbeit, erhöhen, da sich die Ausgabenquote der Arbeitnehmer reduziert. Damit steht mehr verfügbares Einkommen zur Verfügung. Folglich kann die Binnennachfrage ge- stärkt werden und die Unternehmen können mehr Beschäftigte einstellen, um der erhöhten Nachfrage gerecht zu werden.24
2.1.4 Rechtsformneutralit ä t
Rechtsformneutralität ist gewährleistet, wenn die Steuerbelastung eines Unter- nehmens und seiner Anteilseigner nicht von der Rechtsform abhängt.25 Im gelten- den EStG erfolgt eine rechtsformabhängige Besteuerung. Kapitalgesellschaften werden durch die KSt mit einer Definitivbelastung von 25 % belegt, da den Kör- perschaften eine eigene Leistungsfähigkeit unterstellt wird. Bei den Personenge- sellschaften werden die Gewinnanteile sowie die Sondervergütungen der Gesell- schafter nach § 15 Abs. 1 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb deklariert und unterliegen somit bei den Gesellschaftern der ESt. Zusätzlich entstehen bei der Ermittlung der Gewerbesteuerschuld u. a. Unterschiede in der Weise, dass Leis- tungsvergütungen bei Personengesellschaften nicht abzugsfähig sind, bei den Ka- pitalgesellschaften hingegen schon.26 Unterschiedliche Gesellschaftsformen füh- ren somit zu einer unterschiedlichen Besteuerung, die zum Teil absurde Steuerfolgen nach sich ziehen. Die Konsequenz daraus kann sein, dass Unternehmenskonstruktionen erwachsen, die weder betriebswirtschaftlich noch handelsrechtlich erwünscht sind.27 Aufgabe bei der Neugestaltung des Einkommensteuerrechts sollte es somit sein, eine rechtsformunabhängige Besteuerung zu erreichen, um Fehlallokationen zu vermeiden.
2.1.5 Finanzierbarkeit
Aufgrund der angespannten Haushaltslage28 ist es nicht von der Hand zu weisen, dass eine Neuordnung der Einkommensbesteuerung nicht kreditfinanziert werden kann. Somit gilt es als notwendig, die Bemessungsgrundlagen zu verbreitern, um Steuertarifsenkungen vornehmen zu können. Die Vereinfachung des Steuersys- tems führt weiterhin dazu, dass die Nettoergiebigkeit29 erhöht wird, da die Ver- waltungs- und Erhebungskosten reduziert werden.30 Zusätzlich gilt es zu beach- ten, dass durch Steuersenkungen das Steueraufkommen erhöht werden kann. Die- ses Phänomen wird als Laffer-Kurve bezeichnet und ist empirisch durch die Steu- erreformen des amerikanischen Präsidenten Ronald Reagan belegt. Das Aufkom- men der amerikanischen Federal Income Tax ist nach der Senkung der Steuersätze bei gleichzeitiger Verbreiterung der Bemessungsgrundlagen gestiegen.31 Somit kann eine Neuordnung für eine Erhöhung des Steueraufkommens, bei gleichzeiti- ger Entlastung der Steuerpflichtigen, sorgen.
2.2 Grundkonzeptionen von Steuerreformmodellen
In der Bundesrepublik Deutschland existieren eine Vielzahl von Vorschlägen für eine Reform der Einkommensbesteuerung. Diese unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Ziele und ihrer Lösungswege. Im folgenden Kapitel werden bündig die möglichen Grundkonzepte der Reformvorschläge dargestellt, um im späteren Verlauf der Arbeit, eine Zuordnung der beiden vorgestellten Reformmöglichkeiten zu den Grundkonzeptionen gewährleisten zu können.
2.2.1 Duale Einkommensteuer
Die duale Einkommensteuer wurde in den skandinavischen Ländern Anfang der 90er Jahre bereits eingeführt. Die Erfahrungen dieser Länder haben gezeigt, dass nach anfänglichen Umsetzungsschwierigkeiten sich die duale Einkommensteuer in der Praxis etabliert hat und ein ausreichendes Steueraufkommen generiert wer- den konnte.32 Das Kernelement dieser Alternative ist, dass nur zwei Einkunftsar- ten existieren, die aber unterschiedlich besteuert werden.33 Das Arbeitseinkom- men, zu dem im Wesentlichen Löhne, Gehälter und Renten zählen, wird weiterhin mit einem progressiven Einkommensteuertarif belegt. Das Kapitaleinkommen, bestehend aus den Gewinnen der Einzelunternehmen, den Gewinnanteilen der Gesellschafter von Personengesellschaften, Gewinne der Kapitalgesellschaften, Zinsen sowie Mieten und Pachten, wird mit einem niedrigen Proportionalsatz be- steuert.34 Der Vorteil dieser Reform wird darin gesehen, dass die Steuerbelastung der inländischen Kapitaleinkommen gesenkt wird, um eine Annährung der steuer- lichen Belastung von inländischen und ausländischen Investitionen zu erzielen. Somit wäre der Wirtschaftsstandort Deutschland für Investitionen wieder attrakti- ver und die internationale Wettbewerbsfähigkeit könnte wieder hergestellt wer- den.35 Problematisch ist allerdings die Aufspaltung des Einkommens in Ar- beitseinkommen und Kapitaleinkommen. So ist es notwendig, den einheitlich er- fassten Unternehmensgewinn bei Personengesellschaften zukünftig in Arbeitsein- kommen und Kapitaleinkommen zu unterteilen.36 Folglich besteht wiederum Spielraum, Arbeitseinkommen als Kapitaleinkommen zu deklarieren, um eine niedrigere Besteuerung zu erreichen.
2.2.2 Flat Tax
Inhaltlich handelt es sich bei der Flat Tax um eine Einkommensteuer, die durch eine breite Bemessungsgrundlage das Einkommen vollständig erfasst, dieses aber mit einem einheitlich niedrigen Steuersatz besteuert.37 Die Progressionswirkung wird durch unterschiedliche Freibeträge, wie bspw. einen Grundfreibetrag oder einen Kinderfreibetrag, bewirkt. Die Vorteile der Flat Tax sind vielfältig. Zu aller erst ist anzuführen, dass sie einen hohen Vereinfachungseffekt aufweist, da Ein- künfte im größeren Umfang der Quellenbesteuerung unterliegen können. Weiter- hin kann der Steuerpflichtige selber den Steueranteil seines erwirtschafteten Ein- kommens berechnen. Um eine breite Bemessungsgrundlage der Besteuerung zugrunde zu legen, fallen die Abzugstatbestände weg. Somit ist zum einen ge- währleistet, dass Steuerschlupflöcher geschlossen werden und zum anderen die Frage nicht mehr aufgeworfen werden muss, ob Abzugsbeträge bei der Bemes- sungsgrundlage oder der Steuerschuld in Ansatz gebracht werden. Als größter Nachteil wird die Aufgabe der direkten Progression gesehen, da jeder Euro der über den Freibeträgen verdient wird, einheitlich besteuert wird.38 Gewinner der Einführung einer Flat Tax wären somit die Bezieher von hohen Einkommen.39
2.2.3 Modifizierung des Ist-Zustandes
Die Modifizierung des Ist-Zustandes hat sich aus einer kritischen Analyse des geltenden Rechts entwickelt. Die Vorschläge basieren auf den gewachsenen Strukturen des deutschen Ertragsteuerrechts und lassen somit das geltende System dem Grunde nach unverändert. Auf eine augenblickliche Umstellung auf ein neu- es Einkommensteuerrecht wird, aufgrund von Haushaltsrisiken und Umstellungs- schwierigkeiten in der Steuerverwaltung, verzichtet.40 Die Effizienz in der Ver- waltung und die Akzeptanz bei den Steuerpflichtigen soll, sowohl durch Verein- fachungen von Formularen und Arbeitsabläufen, als auch durch umfangreichere Pauschalisierungen erreicht werden. Als Ergebnis wird eine verbreiterte Bemes- sungsgrundlage bei moderater Tarifsenkung erzielt.41 Nachteilig bei diesem kon- servativen Vorgehen sind die geringen Effekte bei der Verbesserung der Standort- qualität und in der Unternehmensbesteuerung. Ein großer Wurf zur Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit kann somit nicht gelingen.
2.2.4 Einmal-Steuer
Die Theorie der Einmal-Steuer hat ein Steuer-Leitbild, das lebenszeitlich angelegt ist. Aus diesem Verständnis heraus resultierend, verlangt die Theorie, dass Erträge aus Investitionen sowie Erträge aus gebildetem Sparkapital keiner mehrfachen Steuerbelastung unterliegen dürfen, da die Bürger bzw. das Unternehmen ihre Entscheidung, ob und wie viel investiert wird, nicht von steuerlichen Überlegun- gen abhängig machen können.42 Dies wird durch eine Zinsbereinigung der Steu- erbasis erreicht. Die Steuerbasis errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Markteinkommen und der marktüblichen Verzinsung des Spar- bzw. Investitions- kapitals. Als Instrument dient der sogenannte Schutzzins, der die Beträge steuer- frei stellt.43 Als Alternative zu dem Schutzzins ist es möglich, die entnommenen Gewinne, die nur Konsumzwecken dienen, zu versteuern. Der Vorteil dieser Al- ternative stellt sich in der Art und Weise dar, dass die Eigenkapitalbildung in Un- ternehmen und privaten Haushalten gefördert wird. Ferner wird der Investitions- standort Deutschland attraktiver gestaltet, da Investitionen, die bisher aus steuerli- chen Gründen unrentabel waren, möglicherweise zukünftig durchgeführt werden. Nachteilig können die sozialpolitischen Implikationen gesehen werden, die da- durch entstehen, dass Kapitalerträge in Höhe des Schutzzinses von der Besteue- rung freigestellt werden.44
3. Kölner Entwurf eines Einkommensteuergesetzes
3.1 Ziele des Kölner Entwurfes
Eine grundlegende Reform des Steuersystems ist notwendig geworden. Die Autoren des Kölner Entwurfes sind sich einig, dass die Reform des Einkommensteuergesetzes nur einen Anfang darstellen kann. Sowohl die Körperschaftsteuer als auch die Kommunalsteuern müssen in weiteren Schritten reformiert werden.45 Folglich beinhaltet der Kölner Entwurf im Gegensatz zu dem Frankfurter Entwurf nur eine Reform der Einkommensteuer.
Ziel des Reformentwurfes ist es, eine klare Trennung zwischen der Erwerbsphäre und der privaten Konsumsphäre herzustellen, um eine einfache und gleichmäßige Besteuerung zu erzielen. Zusätzlich soll der Vollzug des Gesetzes erleichtert wer- den. Die Trennung zwischen der Erwerbsphäre und der privaten Konsumsphäre wird durch die Lehre vom indisponiblen Einkommen ermöglicht. Diese besagt, dass die notwendigen Aufwendungen des Lebensbedarfes nicht für die Steuerzah- lung zur Verfügung stehen und somit von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind.46 Die Vereinfachung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung soll erlangt wer- den, indem die Bemessungsgrundlage auf ihre ursprüngliche Aufgabe, die reali- tätsgerechte Messung der steuerlichen Leistungsfähigkeit, zurückgeführt wird.47 Bekanntermaßen sorgt nur eine wahre Bemessungsgrundlage für eine gerechte Besteuerung. Folglich hat die korrekte Bestimmung der Bemessungsgrundlage Vorrang vor der Ausgestaltung des Einkommensteuertarifes. Die Gestaltung des Tarifes ist Teil der politischen Entscheidungen und kann je nach Haushaltslage von dem Vorschlag der Autoren abweichen. Der Vollzug des Gesetzes soll im Kölner Entwurf durch die Vereinfachung des Steuerabzugsverfahren, wobei alle quellensteuerpflichtigen Einkünfte denselben Regeln unterliegen, und einer besse- ren Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung ermöglicht werden48.
3.2 Konzeption des Kölner Entwurfes
3.2.1 Steuerpflichtige, Bemessungsgrundlage und Einkommensteuertarif
Nach § 1 des EStG-E unterliegen Ansässige49 mit ihrem Welteinkommen der Be- steuerung.50 Nichtansässige natürliche Personen sind mit ihrem Inlandseinkom- men, wahlweise51 auch mit ihrem Welteinkommen, steuerpflichtig. Der Terminus des Welteinkommens beinhaltet das gesamte erzielte Einkommen an jedem Ort der Welt.52
Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich durch die Summe der im Kalenderjahr erwirtschafteten Einkünfte aus den fünf Einkunftsarten, reduziert um den überpe- riodischen Verlustausgleich. Im zweiten Schritt wird das indisponible Einkommen durch den Abzug der Privatausgaben geschützt.53 Hierzu zählen nach § 35 Abs. 1 EStG-E die Lebensbedarfsausgaben (Grundfreibetrag, Mehrbedarfspauschalen für Ausbildung, Behinderung und Pflegebedürftigkeit, Versicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung), Unterhaltsausgaben, gemeinnützige Spenden und Steuerberatungskosten.54 Steuerberatungskosten können auf Grund des Allgemeininteresses einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Steuererklärungs- pflicht in Ansatz gebracht werden.55 Da den Privatausgaben ebenfalls Privatein- nahmen gegenüber stehen, sind diese nun hinzuzurechnen. Nach § 35 Abs. 3 EStG-E sind dies Einnahmen aus öffentlichen Mitteln und Versicherungsleistun- gen, sofern sie den Lebensunterhalt finanzieren und als Aufwendungen in Ansatz gebracht werden können.56 Als Beispiel können Leistungen einer Krankenversi- cherung genannt werden. Ferner gelten empfangene Unterhaltszahlungen als Pri- vateinnahmen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Leistungen vom Zahlungspflichtigen als Privatausgaben abgezogen werden können.
Der Einkommensteuertarif ist nach § 3 Abs. 1 EStG-E wie folgt gestaffelt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten57
Das Konzept schlägt vor, die Grundfreibeträge (für Volljährige 8.000 Euro), Mehrbedarfspauschalen und Tarifstufen jährlich an die Lohn- und Preisentwick- lung für Deutschland anzupassen, um einen Inflationsausgleich ermöglichen zu können.58 Die Konzeption zählt somit zu den synthetischen Einkommensteuern, da die Gesamtheit der Einkünfte mit einem einheitlichen Tarif besteuert werden.59
3.2.2 Einkunftsarten
3.2.2.1 Eink ü nfte aus selbst ä ndiger T ä tigkeit
Bei der Erzielung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit orientiert sich der Re- formentwurf am Unternehmensbegriff des § 2 UStG60. Somit werden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durch Unternehmen erzielt, wenn sie selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werden. Auf Grund des weit gefassten Unternehmensbegriffes fallen unter die Einkünfte aus selbständiger Ar- beit nicht nur die gewerblichen Einkünfte, die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte sowie die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern ebenfalls die private Vermögensverwaltung. Hierzu zählen insbesondere die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.61 Durch die großzügige Auslegung des Unterneh- mensbegriffes schafft es der Kölner Entwurf, Streitfragen irrelevant erscheinen zu lassen. So ist es bspw. nicht mehr notwendig, zwischen einer typischen oder aty- pischen stillen Gesellschaft zu differenzieren, da beide Gesellschaftsformen zu Unternehmenseinkünften führen.62 Auf die später noch näher einzugehende Ge- winnermittlung besteht für die Unternehmenseinkünfte ein Wahlrecht zwischen dem Bestandsvergleich und der Überschussrechnung.63 Einkünfte aus einer Er- werbsgemeinschaft werden in einem zweistufigen Verfahren ermittelt. Der Begriff der Erwerbsgemeinschaft ist weiter gefasst, als der heutige Begriff der Mitunter- nehmerschaft, so dass z. B. eine Erbengemeinschaft in den Anwendungsbereich fällt. Im ersten Schritt der Gewinnermittlung wird der Gewinn oder Verlust der Gemeinschaft ermittelt und den Beteiligten anteilig zugerechnet. Im zweiten Schritt werden die Sondergewinne bzw. Sonderverluste der Beteiligten errechnet. Für die Beteiligten ist ein Verzeichnis zu führen, in dem die Beteiligung, Forde- rungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Erwerbsgemeinschaft und überlas- sene Anlagegüter aufgeführt werden.64
3.2.2.2 Eink ü nfte aus nichtselbst ä ndiger T ä tigkeit
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 EStG-E legen wie im bisherigen Einkommensteuerrecht ein Dienstverhältnis zu Grunde und definie- ren den Arbeitnehmer als eine weisungsgebundene natürliche Person oder als eine natürliche Person, die in dem geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers einge- gliedert ist.65 Somit weicht der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff vom steuer- rechtlichen Arbeitnehmerbegriff ab. Nichtweisungsgebundene Manager sind durch die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus steuerrechtlich als Ar- beitnehmer zu qualifizieren. Da sie kein Vermögensrisiko tragen66, kann bei der Einkünfteermittlung nur das Verfahren der Überschussrechnung Anwendung fin- den. Der Bestandsvergleich setzt eigenes Unternehmensvermögen voraus.67 Nach § 5 Abs. 2 EStG-E werden nicht nur der Arbeitslohn, sondern auch Einnahmen außerhalb des Dienstverhältnisses als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit qualifiziert.68 Hierzu zählen z. B. Trinkgelder und Streikgelder.69 Dort weicht der Kölner Entwurf von der heutigen Rechtssprechung mit der Begründung einer un- gleichen Besteuerung ab. In einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Streikgelder nicht zu versteuern.70 Nach Meinung der Autoren führt dies zu einer Besserstel- lung der Streikenden gegenüber den Arbeitenden. Aus diesem Grunde sind die Einnahmen außerhalb des Dienstverhältnisses mit in den Gesetzesentwurf aufge- nommen worden.
3.2.2.3 Eink ü nfte aus Finanzkapital
Nach § 6 Abs. 1 EStG-E zählen zu den Einkünften aus Finanzkapital: Einkünfte aus Anteilen an körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen, Einkünfte aus nicht- zertifizierten Kapitallebens- und Rentenversicherungen sowie Einkünfte aus der Überlassung von Kapital.71 Somit entsprechen die Einkünfte aus Finanzkapital dem heutigen § 20 des EStG. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 47 EStG-E unter- liegen diese Einkünfte einer Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 %, vorausgesetzt dass durch die Abzugbescheinigung kein anderer Steuersatz bestimmt ist.72 Hin- gegen wird der Anwendungsbereich des § 6 EStG-E durch den zweiten Absatz eingeengt. Sofern Einkünfte anderen Einkunftsarten zugeordnet werden können, haben diese Vorrang. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger regen Wertpapierhandel betreibt. Als Konsequenz ergibt sich, dass er unternehmerische Einkünfte erzielt, mit der Möglichkeit den Bestandsvergleich anwenden zu kön- nen.73 Gleichfalls besagt § 6 Abs. 2 S. 1 EStG-E, dass nur die Sparanteile der nicht-zertifizierten Zukunftssicherung zu versteuern sind.74 Tritt der Todesfall bei einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung ein, sind die Leistungen an die Hin- terbliebenen nicht steuerbar.75
3.2.2.4 Eink ü nfte aus der Ver ä u ß erung von Wirtschaftsg ü tern, Unternehmen, Un ternehmensteilen und Anteilen an Erwerbsgemeinschaften
Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen stellt ein komplexes Feld im Ein- kommensteuerrecht dar. Der Kölner Entwurf besteuert Veräußerungsgewinne nach § 7 i. V. m. § 27 EStG-E.76 Grundsätzlich gilt, dass Veräußerungsgewinne nicht isoliert betrachtet werden, sondern in den einzelnen Einkunftsarten besteuert werden sollen. Dies hat den Vorteil, dass eine Inflationsbereinigung erfolgt. Jenes ist nach Ansicht der Autoren notwendig, da der vorgestellte Entwurf ein lebens- zeitliches Besteuerungskonzept vorlegt. Möglich wird die Inflationsbereinigung bei den Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ohne zusätzlichen Aufwand.77 Ein Händler, der seine Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit ermittelt, setzt die Anschaffungskosten als Erwerbsausgaben und den erzielten Veräußerungs- preis als Erwerbseinnahme im Rahmen der Überschussrechnung an. Sind die Wirtschaftsgüter indes in einem Anlageverzeichnis oder in einer Steuerbilanz ge- führt, ist die Inflationsbereinigung auf Grund der Forderung nach einer lebenszeit- lichen Besteuerung notwendig.78 Im Kölner Entwurf wird der Gewinn oder Ver- lust als Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungs- und Herstellungskosten, sowie den Kosten der Veräußerung ermittelt. Die Inflations- bereinigung wird bei nicht abnutzbaren Wirtschaftgütern durch die Aufstockung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 28 EStG-E ermöglicht.79 Die Aufstockung orientiert sich am Verbraucherindex für die Bundesrepublik Deutschland. Abnutzbare Wirtschaftsgüter werden nicht durch die Aufstockung erfasst, da bei diesen Wirtschaftsgütern die Abschreibungen für eine Inflationsbe- reinigung sorgen.80 Im Rahmen der Einkünfteermittlung können die Veräußerun- gen von Unternehmen, Unternehmsteilen und Beteiligungen an Erwerbsgemein- schaften nicht untergebracht werden. Ferner regelt § 7 Abs. 3 i. V. m. § 29 EStG- E die Buchwertfortführung oder die Aufdeckung der stillen Reserven bei Über- führung von Wirtschaftsgütern.81
[...]
1 Vgl. Spengel, Christoph/Wiegard, Wolfgang (2005), Deutschland ist ein Hochsteuerland für Unternehmen, in: DB 2005, S. 516-520, hier. S. 518; Eggesiecker, Fritz, Zum neuen Steuerre- formjahr: einige provokante Erkenntnisse und Vorsätze zur Freiheitlichkeit des Steuerrechts, in: FR 2004, S. 23-27, hier: S. 23-25; Reiermann, Christian/Reuter, Wolfgang, Ruf nach dem großen Wurf, in: Der Spiegel Nr. 45 vom 10.11.2003, S. 100 und Spengel,Christoph/Wiegard, Wolfgang (2004), Duale Einkommensteuer: Die pragmatische Variante einer grundlegenden Steuerreform, in: Wirtschaftsdienst 2004, S. 71-76, hier: S. 71.
2 Vgl. Kube, Hanno, Entwürfe für ein neues Einkommensteuergesetz, in: BB 2005, S. 743-749, hier: S. 743.
3 Vgl. Priewasser, Erich, Bankbetriebslehre, 7. Aufl., München/Wien 2001, S. 129f..
4 Vgl. Kube, Hanno, a.a.O., S. 743.
5 Vgl. Faltlhauser, Kurt, Konzept 21 - Steuerreform, in: http://www2.stmf.bayern.de/imperia/md/content/stmf/4.pdf, abgerufen am 13.05.2005.
6 Vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, Flat Tax oder Duale Einkommensteuer - Zwei Entwürfe zur Reform der deutschen Einkommensbe- steuerung, in: http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_01/nn_4336/DE/Service/Downloads/Downloads_ _4/25706__0,templateId=raw,property=publicationFile.pdf, S. 2-3, abgerufen am 15.05.2005.
7 Vgl. Hey, Johanna, Perspektiven der Unternehmensbesteuerung in Europa, in: StuW 2004, S. 193-211, hier: S. 207.
8 Vgl. Kube, Hanno, a.a.O., S. 743f.; Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesmi- nisterium der Finanzen, a.a.O., S. 13 und DIHK, Analyse verschiedener Modelle für eine große Steuerreform, in: http://www.dihk.de/inhalt/download/DIHK_zur_Steuerreform.pdf, abgerufen am 15.05.2005.
9 Vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (2003), Jahresgutachten 2003/2004, Berlin 2003, S. 309-312.
10 Vgl. Steuerentlastungsgesetz 1999, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1998, veröffentlicht in: BGBl. I 1998, S. 3779; Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.1999, veröffentlicht in: BGBl. I 1999, S. 304 und Steuersenkungsgesetz 2000, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.10.2000, veröffentlicht in: BGBl. I 2000, S. 1433.
11 Vgl. Kube, Hanno, a.a.O., S. 744.
12 Vgl. Abgabenordnung (AO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002, veröffent- licht in: BGBl. I S. 3866, ber. BGBl. 2003 I, S. 61, abgedruckt in: Steuergesetze, Stand: 01.01.2005, München 2005.
13 Vgl. Tipke, Klaus/Lang, Joachim, Steuerrecht, 17. Aufl., Köln 2002, S. 85.
14 Vgl. Homburg, Stefan, Allgemeine Steuerlehre, 3. Aufl., München 2003, S. 9f. und Zimmer- mann, Horst/Henke, Klaus-Dirk, Finanzwissenschaft - Eine Einführung in die Lehre von der öffentlichen Finanzwissenschaft, 8. Aufl., München 2001, S. 144.
15 Vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (1995), Jahresgutachten 1995/96, Deutscher Bundestag, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/3016 vom 15.11.1995, Bonn 1995, S. 203.
16 Vgl. Mitschke, Joachim (2004 a), Erneuerung des deutschen Einkommensteuerrechts, Köln 2004, S. 5.
17 Vgl. Einkommensteuergesetz (EStG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002, veröffentlicht in: BGBl. I, S. 4210 ber. BGBl. I 2003, S. 179, abgedruckt in: Steuergesetze, Stand: 01.01.2005, München 2005.
18 Vgl. Tipke, Klaus/Lang, Joachim, a.a.O., S. 274-276 und Elicker, Michael (2004), Entwurf einer proportionalen Netto-Einkommensteuer, Köln 2004, S. 47f..
19 Vgl. Tipke, Klaus/Lang, Joachim, a.a.O., S. 202 und Zimmermann, Horst/Henke, Klaus-Dirk, a.a.O., S. 137.
20 Vgl. Tipke, Klaus/Lang, Joachim, a.a.O., S. 203.
21 Vgl. Elicker, Michael (2002), Darf der Steuerzugriff ein Unternehmen zahlungsunfähig ma- chen ?, in: StuW 2002, S. 217-234, hier: S. 218 und Mitschke, Joachim (2004 a), a.a.O., S. 7.
22 Vgl. Elicker, Michael (2004), a.a.O., S. 145f..
23 Vgl. Bundesanstalt für Arbeit, Strukturanalyse 2002, Bestände sowie Zu- und Abgänge an Arbeitslosen und gemeldeten Stellen, 50. Jg., Nürnberg 2002, S. 8 und S. 218f..
24 Vgl. Mitschke, Joachim (2004 a), a.a.O., S. 10.
25 Vgl. Tipke, Klaus/Lang, Joachim, a.a.O., S. 210.
26 Vgl. Tipke, Klaus/Lang, Joachim, a.a.O., S. 721und Kußmaul, Heinz, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 3. Aufl., München/Wien 2003, S. 446.
27 Vgl. Mitschke, Joachim (2004 a), a.a.O., S. 11f..
28 Der Schuldenstand der öffentlichen Haushalte wird für 2005 auf 1.466 Mrd. € geschätzt. Da- von entfallen alleine auf den Bund 862 Mrd. €. Dies entspricht 66 % des BIP. Die Nettokredit- aufnahme ist für 2005 mit 22 Mrd. € veranschlagt. Somit beträgt das Staatsdefizit 3,5 % des BIP. Hieraus lässt sich erkennen, dass die Bundesrepublik die Maastricht-Kriterien für das Staatsdefizit und den Schuldenstand 2005 erneut nicht einhalten kann. Vgl. Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF 07/2005, Berlin 2005, S. 11, 40 und 101.
29 Nettoergiebigkeit ist die ESt, die nach Abzug der mit der Steuererhebung verbundenen volks- wirtschaftlichen Kosten, zur Verfügung steht.
30 Vgl. Elicker, Michael (2004), a.a.O., S. 52 und Zimmermann, Horst/Henke, Klaus-Dirk, a.a.O., S. 137.
31 Vgl. Hall, Robert/Rabushka, Alvin, The Flat Tax, Second Edition, Hoover Institution Press Publication No. 423, Stanford 1995, S. 22.
32 Vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, a.a.O., S. 12.
33 Eine Steuer, die verschiedene Einkunftsarten unterschiedlich behandelt, wird auch als Schedu- lensteuer bezeichnet.
34 Vgl. Kube, Hanno, a.a.O., S. 746; Deutsche Bundesbank (Hrsg.), Monatsberichte, 56. Jg. (Nr. 3/2004), S. 32-36, hier: S. 34f.; Seer, Roman (2004 b), BB-Forum: Einkommensteuerreform - Flat Tax oder Dual Income Tax ?, in: BB 2004, S. 2272-2278, hier: S. 2272f. und Spengel, Christoph/Wiegard, Wolfgang (2004), a.a.O., S. 74f..
35 Vgl. Kaltschütz, Anita, Die große Steuerreform: Notwendig und durchführbar, in: ifo Schnell- dienst 2004, S. 11-23, hier: S. 12 und Spengel, Christoph/Wiegard, Wolfgang (2004), a.a.O., S. 76.
36 Vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, a.a.O, S. 11; Seer, Roman (2004 b), a.a.O., S. 2273; Schreiber, Ullrich/Finkenzeller, Mar- tin/Rüggeberg, Claudia, Reform der Einkommensbesteuerung durch die duale Einkommens- teuer ?, in: DB 2004, S. 2767-2776, hier: S. 2767f. und Spengel, Christoph/Wiegard, Wolfgang (2004), a.a.O., S. 75.
37 Vgl. Hall, Robert/Rabushka, Alvin, a.a.O., S. 55-58 und Spengel, Christoph/Wiegard, Wolf- gang (2004), a.a.O., S. 72.
38 Vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, a.a.O., S. 5.
39 Vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, a.a.O., S. 5f..
40 Vgl. Bizer, Kilian/Lyding, Jürgen, Für eine pragmatische Politik der Steuervereinfachung - ein Darmstädter Entwurf, in: Wirtschaftsdienst 2002, S. 471-477, hier: S. 471 und Deutsche Bun- desbank (Hrsg.), a.a.O., S. 36.
41 Vgl. Bizer, Kilian/Lyding, Jürgen, a.a.O., S. 472-476.
42 Vgl. Alfred Weber-Gesellschaft, Mehr Arbeitsplätze durch marktorientierte Einkommensteu- ern, in: BB Beihefter 1998, S. 1-15, hier: S. 9 und Seer, Roman (2004 b), a.a.O., S. 2273.
43 Vgl. Alfred Weber-Gesellschaft, a.a.O., S. 10f.; Seer, Roman (2004 b), a.a.O., S. 2273f. und Tipke, Klaus/Lang, Joachim, a.a.O., S. 99.
44 Vgl. Alfred Weber-Gesellschaft, a.a.O., S. 13.
45 Vgl. Lang, Joachim et al., Kölner Entwurf eines Einkommensteuergesetzes, Köln 2005, S. 40.
46 Vgl. Tipke, Klaus/Lang, Joachim, a.a.O., S. 97f. und Lang, Joachim (2001), Prinzipien und Systeme der Besteuerung von Einkommen, in: Besteuerung von Einkommen, Ebling, Iris (Hrsg.), DStJg Band 24, Köln 2001, S. 49-133, hier: S. 117f..
47 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 50-52.
48 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 62-64.
49 Ansässige natürliche Personen haben einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland.
50 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 1.
51 Nichtansässige werden mit dem Welteinkommen besteuert, wenn deutsche Staatsangehörige zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen Kasse erhalten oder Nichtansässige die Besteue- rung nach dem Welteinkommensprinzip beantragen, da mehr als 90 % des Welteinkommens der inländischen Besteuerung unterliegen oder die ausländischen Einkünfte nicht mehr als 7000 Euro betragen. Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 21f..
52 Vgl. Djanani, Christina/Brähler, Gernot, Internationales Steuerrecht - Grundlagen für Studium und Steuerberaterprüfung, Wiesbaden 2003, S. 9.
53 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 65f. und Lang, Joachim/Englisch, Joachim/Keß, Thomas, Grundzüge des Kölner Entwurfs eines Einkommensteuergesetzes, in: DStR 2005, Beihefter 1 zu Heft 25/2005, S. 1-12, hier: S. 10.
54 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 18 und Lang, Joachim/Englisch, Joachim/Keß, Thomas, a.a.O., S. 10.
55 Vgl. Tipke, Klaus, Die Steuerrechtsordnung, Band II, 2. Aufl., Köln 2003, S. 829.
56 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 18.
57 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 1f. und Kaltschütz, Anita, a.a.O., S. 13.
58 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 69; Lang, Joachim/Englisch, Joachim/Keß, Thomas, a.a.O., S. 10 und Seer, Roman (2004 a), Reform des (Lohn-)Steuerabzugs, in: FR 2004, S. 1037-1049, hier: S. 1046.
59 Vgl. Lang, Joachim/Englisch, Joachim/Keß, Thomas, a.a.O., S. 4 und Kaltschütz, Anita, a.a.O., S. 12.
60 Vgl. Umsatzsteuergesetz (UStG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.1999, veröf- fentlicht in: BGBl. I 1999, S. 1270, abgedruckt in: Steuergesetze, Stand: 01.01.2005, München 2005.
61 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 70 und Lang, Joachim (2001), a.a.O., S. 88.
62 Im geltenden Recht erzielt nur der atypische stille Gesellschafter Unternehmenseinkünfte, da er Unternehmensinitiative und -risiko trägt. Der typisch stille Gesellschafter hingegen erzielt Ein- künfte aus Kapitalvermögen, da dann die Einlage als Fremdkapital betrachtet wird.
63 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 70f. und Stapperfend, Thomas, Die Unternehmensbesteue- rung in den Entwürfen zur Reform des Einkommensteuerrechts, in: FR 2005, S. 74-82, hier: S. 80.
64 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 13f.; Lang, Joachim/Englisch, Joachim/Keß, Thomas, a.a.O., S. 9 und Stapperfend, Thomas, a.a.O., S. 80.
65 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 2.
66 Vgl. Lang, Joachim (1986), Die Einkünfte des Arbeitnehmers - Steuerrechtssystematische Grundlegung, in: Grundfragen des Lohnsteuerrechts, Stolterfohrt, Joachim (Hrsg.), DStJg Band 9, Köln 1986, S. 15-83, hier: S. 32f..
67 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 71.
68 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 2.
69 Vgl. Brick, Hans-Jürgen, Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit außerhalb des Dienstver- hältnisses, Frankfurt am Main 1992, S. 99f..
70 Vgl. BFH vom 24.10.1990 X R 161/88, in: BStBl. II 1991, S. 337-340, hier: S. 337.
71 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 2f..
72 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 22-25 und Lang, Joachim/Englisch, Joachim/Keß, Thomas, a.a.O., S. 11.
73 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 72f..
74 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 3.
75 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 73f..
76 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 3 und S. 14f..
77 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 74 und Lang, Joachim/Englisch, Joachim/Keß, Thomas, a.a.O., S. 8.
78 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 75 und Lang, Joachim/Englisch, Joachim/Keß, Thomas, a.a.O., S. 8.
79 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 15 und Lang, Joachim (2001), a.a.O., S. 64-66.
80 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 56 und S. 75.
81 Vgl. Lang, Joachim et al., a.a.O., S. 3 und Lang, Joachim/Englisch, Joachim/Keß, Thomas, a.a.O., S. 8.
- Citar trabajo
- Michael Schilling (Autor), 2005, Reformvorschläge im deutschen Steuerrecht - eine Gegenüberstellung der Reformkonzeptionen von Mitschke und Lang, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58023
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