1 Einführung
Im Rahmen der deutschen Rechnungslegung sind Unternehmen verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen. Dieser besteht aus den primären Rechenwerken der Bilanz, der Gewinn - und Verlustrechnung und dem Anhang. Während die Bilanz Auskunft über die Vermögenslage, und die Gewinn - und Verlustrechnung Auskunft über die Ertragsla-ge gibt, so stellt die Kapitalflussrechnung als eigenständiger Teil des Anhangs die dyna-mische Finanzlage eines Unternehmens dar. Sie ist eine unternehmensexternorientierte, retrospektive Finanzierungsrechnung. International haben sich dafür die Begriffe Cash Flow Statement (IAS / IFRS) und Statement of Cash Flow (US - GAAP) etabliert. Somit ist die Kapitalflussrechnung eine Ergänzung der Bilanz und der GuV, indem sie die Ur-sachen der Veränderung der Liquidität eines Unternehmens detailliert darstellt. Aufgrund der in der aktuellen Berichterstattung auftretenden gehäuften Insolvenzanträge von Großunternehmungen wie beispielsweise im Jahre 2002 der Untergang des bis dato größten deutschen Baukonzerns, Phillip Holzmann AG, Frankfurt am Main, wird die Problematik und Wichtigkeit der Kapitalflussrechnung deutlich. Sie kann als ein Instrument hinsicht-lich der Früherkennung finanzieller Fehlentwicklungen und einer Insolvenzgefährdung herangezogen werden.
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Erstellung und Offenlegung einer Kapitalflussrechnung nur für börsennotierte Unternehmen (Unternehmen mit Inanspruchnahme des Kapitalmarktes) Pflicht. Dies sind Unternehmen, die unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 5 WpHG am organisierten Markt tätig sind. Es trägt keine Entscheidungsrelevanz, ob das Mutterunternehmen oder deren Tochterunternehmen die Wertpapiere ausgegeben haben. Der Antrag zur Zulassung zum Handel mit Wertpapieren ist ausreichend, um als bör-sennotiertes Unternehmen klassifiziert zu werden. Nach § 297 Absatz 1 Satz 2 HGB müssen die gesetzlichen Vertreter von Mutterunternehmen für die Geschäftsjahre seit dem 31.12.2002 ihren Konzernanhang um eine Kapitalflussrechnung als eigenständigen Teil erweitern. [...]
1 Einführung
Im Rahmen der deutschen Rechnungslegung sind Unternehmen verpflichtet, einen Kon-zernabschluss aufzustellen. Dieser besteht aus den primären Rechenwerken der Bilanz, der Gewinn – und Verlustrechnung und dem Anhang. Während die Bilanz Auskunft über die Vermögenslage, und die Gewinn – und Verlustrechnung Auskunft über die Ertragsla-ge gibt, so stellt die Kapitalflussrechnung als eigenständiger Teil des Anhangs die dyna-mische Finanzlage eines Unternehmens dar. Sie ist eine unternehmensexternorientierte, retrospektive Finanzierungsrechnung.[1] International haben sich dafür die Begriffe Cash Flow Statement (IAS / IFRS) und Statement of Cash Flow (US – GAAP) etabliert. Somit ist die Kapitalflussrechnung eine Ergänzung der Bilanz und der GuV, indem sie die Ur-sachen der Veränderung der Liquidität eines Unternehmens detailliert darstellt.[2] Aufgrund der in der aktuellen Berichterstattung auftretenden gehäuften Insolvenzanträge von Groß-unternehmungen wie beispielsweise im Jahre 2002 der Untergang des bis dato größten deutschen Baukonzerns, Phillip Holzmann AG, Frankfurt am Main, wird die Problematik und Wichtigkeit der Kapitalflussrechnung deutlich. Sie kann als ein Instrument hinsicht-lich der Früherkennung finanzieller Fehlentwicklungen und einer Insolvenzgefährdung herangezogen werden.[3]
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Erstellung und Offenlegung einer Kapitalfluss-rechnung nur für börsennotierte Unternehmen (Unternehmen mit Inanspruchnahme des Kapitalmarktes) Pflicht. Dies sind Unternehmen, die unter Berücksichtigung des § 2 Ab-satz 5 WpHG am organisierten Markt tätig sind. Es trägt keine Entscheidungsrelevanz, ob das Mutterunternehmen oder deren Tochterunternehmen die Wertpapiere ausgegeben ha-ben. Der Antrag zur Zulassung zum Handel mit Wertpapieren ist ausreichend, um als bör-sennotiertes Unternehmen klassifiziert zu werden. Nach § 297 Absatz 1 Satz 2 HGB müs-sen die gesetzlichen Vertreter von Mutterunternehmen für die Geschäftsjahre seit dem 31.12.2002 ihren Konzernanhang um eine Kapitalflussrechnung als eigenständigen Teil erweitern.[4]
Eine weitere Differenzierung kommt hier zur Anwendung. Eine Erstellung und Offenle-gung einer Kapitalflussrechnung ist auch für diejenigen Unternehmen vorgeschrieben, die zum Teilbereich des amtlichen oder geregelten Marktes mit weiteren Zulassungsfolge-pflichten gehören. Damit sind in erster Linie die Unternehmen des so genannten Prime Standard gemeint, wodurch die internationalen bzw. US – amerikanischen Normen in den Vordergrund treten (§§ 62 Absatz 1, 77 BörsO FWB). Auch den Personengesellschaften ist gemäß § 13 PublG vereinzelt vorgeschrieben, einen Konzernabschluss und damit ein-hergehend eine Kapitalflussrechnung zu erstellen.[5]
Wichtig ist hierbei der Sachverhalt, dass durch die Erstellung einer Kapitalflussrechnung Unternehmen verglichen werden können. Das Rendite – Risiko – Profil des Engagements wird hierdurch fokussiert. Aufgrund der zunehmenden Internationalität von Börsenplätzen und Emittenten sind die Anleger darauf angewiesen, Vergleichsdaten zu erhalten, um somit eine bestmögliche Amortisation ihres eingesetzten Kapitals erreichen zu können. Mit Hilfe der Kapitalflussrechnung könne die Emittenten nun verbessert entscheiden, wel-che Anlagealternative für sie am günstigsten erscheint.[6]
Im Rahmen dieser Seminararbeit gehe ich zunächst auf die Prüfungspflicht der Kapital-flussrechnung (für die Bundesrepublik Deutschland resultierend aus dem § 316 Absatz 2 HGB) ein und stelle die nationalen den internationalen Vorschriften für den Konzernab-schluss gegenüber. Daraufhin wird auf die relevanten Prüfungsnormen für die Kapital-flussrechnung eingegangen. Im Hauptteil der Arbeit werden der Inhalt und die Erstellung einer Kapitalflussrechnung dargestellt. Große Bedeutung kommt hierbei der Ermittlung der Zahlungsströme der drei Finanzmittelfonds zu, sowie den Zielen der Prüfung, deren konkreter Durchführung und dem Ergebnis einhergehend mit den Auswirkungen des Er-gebnisses der Prüfung auf den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk. Im letzten Abschnitt werden drei wesentliche Probleme bei der Prüfung der Kapitalflussrechnung herausgegriffen. Dies sind an erster Stelle die Abgrenzung der Finanzmittelfonds, die Auswirkungen von Währungsumrechnungen und die Auswirkungen von Änderungen des Konsolidierungskreises.
2 Prüfungspflicht der Kapitalflussrechnung
Durch die immer weiter voranschreitende Internationalität von Kapitalmärkten ist es not-wendig geworden, die nationalen Vorschriften im Bezug auf den handelsrechtlichen Kon-zernabschluss den internationalen Vorschriften (IAS / IFRS / US – GAAP) anzupassen. Daher wird zunächst ein kurzer Überblick über diese Entwicklungen und die Veränder-ungen der Gesetze aufgeführt.
2.1. Konzernabschluss nach nationalen Vorschriften
In der Bundesrepublik Deutschland müssen Kapitalgesellschaften gemäß §§ 290 bis 315 HGB einen Konzernabschluss und Lagebericht erstellen. Aus § 316 Absatz 2 HGB ergibt sich die Pflicht zur Prüfung des Konzernabschlusses und Lageberichtes. Der Konzernab-schluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn – und Verlustrechnung und dem Anhang. War die Kapitalflussrechnung durch das Inkrafttreten des KonTraG (1998) zuerst nur ein Be-standteil des Anhangs innerhalb des Konzernabschlusses so ist durch das TransPuG da-tiert aus dem Jahre 2002 vom Gesetzgeber (Bundesministerium der Justiz) die Erstellung einer Kapitalflussrechnung als eigenständigem Berichtsinstrument des Konzernab-schlusses börsennotierter Mutterunternehmen kodifiziert worden.[7]
Nach neuester Rechtslage muss der Anhang des Konzernabschlusses laut § 297 Absatz 1 Satz 2 HGB um eine eigenständige Kapitalflussrechnung erweitert werden. Dies gilt je-doch nur für diejenigen Unternehmen, die ihre Anteile gemäß § 3 Absatz 2 des AktG an einer inländischen oder ausländischen Börse zum Handel freigegeben haben. Ausge-schlossen ist hierbei der Freiverkehr. Da der Konzernabschluss einem AUDIT unterzogen wird, so muss auch die eigenständige Kapitalflussrechnung vom Abschlussprüfer geprüft werden. Erfolgt durch Unternehmungen eine freiwillige Publikation und Offenlegung ei-ner Kapitalflussrechnung, so muss eine kritische Durchsicht derselben durch einen Wirt-schaftsprüfer erfolgen.[8]
2.2. Konzernabschluss nach internationalen Vorschriften
Innerhalb der handelsrechtlichen Rechnungslegung war es den börsennotierten Unterneh-men bis zum Ende des Jahres 2004 überlassen, nach welchen Rechnungslegungsnormen sie ihren Konzernabschluss aufstellen. Zu der bereits oben erwähnten Möglichkeit zur Er-stellung und Offenlegung eines Konzernabschlusses nach nationalen Vorschriften (han-delsrechtlicher Konzernabschluss) bestand darüber hinaus gemäß § 292a HGB die Mög-lichkeit, einen Konzernabschluss nach internationalen Vorschriften zu erstellen und offen zu legen. Damit ist ein Konzernabschluss nach IAS / IFRS und US – GAAP gemeint, wo-bei sich einige Prüfungsbesonderheiten aufgrund der Tatsache ergeben, dass der Kon-zernabschluss nach IAS / IFRS oder US – GAAP aufgestellt wurde. Dies berührt jedoch nicht die Tatsache, dass die KFR trotzdem gemäß § 316 Absatz 2 HGB einer Abschluss-prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer zu unterziehen ist.[9]
Die Geltungsdauer des befreienden Konzernabschlusses nach § 292a HGB ist vom Ge-setzgeber (Bundesministerium der Justiz) durch den Artikel 5 des KapAEG zeitlich be-schränkt worden. Demnach war es den Unternehmen übergangsweise nur bis zum 31.12.2004 möglich, von dem im § 292a HBG eingeräumten Wahlrecht zur Aufstellung des Konzernabschlusses nach handelsrechtlichen Vorschriften oder nach internationalen Vorschriften Gebrauch zu machen. Für die Geschäftsjahre ab dem 01.01.2005 müssen die Konzernabschlüsse zusätzlich zum Konzernabschluss nach handelsrechtlichen Vorschrif-ten um eine Konzernabschluss nach den Vorschriften der IAS / IFRS ergänzt werden.[10]
2.3. Prüfungsnormen für die Kapitalflussrechnung
In der Bundesrepublik Deutschland hat der Gesetzgeber in Form des Bundesministeriums der Justiz als oberstem Gesetzgebungsorgan zunächst davon abgesehen, eine Rechnungs-legung zur Finanzlage und damit die verbindliche Aufstellung einer Kapitalflussrechnung im Gesetz zu verankern. Daher gab es innerhalb der Landesgrenzen die unterschiedlich-sten Formen von Kapitalflussrechnungen, wie beispielsweise Bewegungs – oder Verän-derungsbilanzen. Im Vergleich dazu ist es in den angelsächsischen Ländern (bei-spielsweise den USA) seit geraumer Zeit gesetzlich festgeschrieben, dass Kapitalgesel-lschaften ihrem Konzernabschluss eine Kapitalflussrechnung beifügen müssen.[11]
Deshalb vollzog sich in Deutschland zunächst eine Anpassung an die internationalen Standards zur Erstellung einer Kapitalflussrechnung durch die gemeinsam vom IDW e.V. und dem Arbeitskreis „Finanzierungsrechnung“ der Schmalenbach – Gesellschaft erarbei-tete Stellungnahme HFA 1 / 1995. Da der § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB keinerlei Angaben bezüglich den Aufgaben, dem Inhalt und der Gestaltung der Kapitalflussrechnung enthält, wurde auf der Grundlage des § 342 Absatz 1 HGB das Deutsche Rechnungslegungs Stan-dards Committee (DRSC) gegründet, durch dessen Standardisierungsrat (DSR) der DRS 2 „Kapitalflussrechnung (Entwurf von 1999; Bekanntgabe im Mai 2000)“ nach den Vorbil-dern des US – Standards SFAS No. 95 des Financial Accounting Standards Board (FA-SB) und des Standards IAS 7 des International Accounting Standards Committee (IASC) entwickelt wurde. Dieser DRS 2 enthält die Normen bezüglich der Form und Inhalt von Kapitalflussrechnungen für börsennotierte Mutterunternehmen und ist als GoB für Kon-zernkapitalflussrechnungen nach § 297 Absatz 1 Satz 2 HGB anzusehen.[12]
Für die internationalen Konzernabschlüsse sind äquivalent der SFAS No. 95 „Statement of Cash Flow“ oder IAS 7 „Cash Flow Statement“ als vorgeschriebene Vorschriften fest-gelegt.[13] Wird von Seiten der Unternehmung freiwillig eine Kapitalflussrechnung veröf-fentlicht, so ist darauf zu achten, dass einheitliche Standards eingehalten werden (so bei-spielsweise keine unterschiedliche Abgrenzung der Finanzmittelfonds), da es sonst nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, die bereits in der Einführung erwähnte inter-nationale Vergleichbarkeit zu gewährleisten.[14]
Besondere Aufmerksamkeit muss nun jedoch auf die grundsätzlichen Normen für die Prü-fung einer Kapitalflussrechnung gelegt werden. Da keinerlei Normen bezüglich der Prü-fung von Kapitalflussrechnungen existieren, muss hier auf den Zusammenhang der Kapi-talflussrechnung mit dem Konzernabschluss verwiesen werden. Weil die Kapitalflussre-chnung eigenständiger, jedoch integraler Bestandteil eines Konzernabschlusses ist und im Hinblick auf die Konzernabschlussprüfung die allgemeinen Prüfungsnormen des IDW e.V. (in diesem Fall die IDW PS 200 ff.) Anwendung finden müssen, so müssen diese Standards äquivalent auch bei der separaten Prüfung der Kapitalflussrechnung vom Ab-schlussprüfer berücksichtigt werden.[15]
3 Prüfung der Kapitalflussrechnung
Nachdem ein erster Überblick über die Prüfungspflichtigkeit der Kapitalflussrechnung verbunden mit einer Darstellung der Anpassung des nationalen Konzernabschlusses an den internationalen Konzernabschluss und den relevanten und anzuwendenden Prüfungs-normen für die Kapitalflussrechnung gegeben wurde, werden nun zuerst grundlegend der Inhalt sowie die Erstellung einer Kapitalflussrechnung dargestellt. Darauf folgend werden die beiden Prüfungsansätze aufgrund der unterschiedlichen Ermittlung der Zahlungsströ-me der Finanzmittelfonds vorgestellt. Folgend wird dann auf den weiteren Prüfungsab-lauf eingegangen, unter Berücksichtigung der Ziele im Rahmen der Prüfung, den notwen-digen Prüfungsunterlagen verbunden mit der konkreten Durchführung der Prüfung der Kapitalflussrechnung und den sich aus dem Prüfungsergebnis resultierenden Konsequen-zen für den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers.
3.1. Inhalt und Erstellung einer Kapitalflussrechnung
Der Jahresabschluss eines Unternehmens soll den internen (so unter anderem Manage-ment, Geschäftsführung, Controller und Mitarbeiter) und in erster Linie den externen Ad-ressaten dieses Statements (z.B. das Börsenpublikum, Finanzanalysten im Rahmen von Ratingeinstufungen) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermö-gens –, Finanz – und Ertragslage eines Unternehmens liefern. Da die Bilanz die Vermö-genslage und die GuV die Ertragslage eines Unternehmens darstellt, so wird die Finanz-lage durch eine Kapitalflussrechnung repräsentiert.[16]
Die finanzielle Lage eines Unternehmens wird im Wesentlichen durch Einnahmen und Ausgaben von Finanzmitteln (Zahlungsmittel – und Zahlungsmitteläquivalente) im Inves-titions – und Finanzierungsbereich beeinflusst.[17] Sinn und Zweck der publizierten Kapi-talflussrechnung ist es, vor allem den externen Adressaten wie in erster Linie dem Bör-senpublikum zunächst ex – post einen Einblick in die Entwicklungen der Finanzlage zu geben. Darüber hinaus sollen diese Informationen dazu genutzt werden, die zukünftige Zahlungsfähigkeit und Bonität des Unternehmens zu beurteilen.[18]
[...]
[1] Siehe Amen, M. (1994), S.2ff. sowie Coenenberg, A. G. (2003), S.705ff.
[2] Vergleiche dazu Selchert, F. (2000), S.173f. und Auer, K. V. (2000), S.290f. sowie weiterführend Auer, K. V. (2002), S.1292f.
[3] In Anlehnung an Auer, K. V. (2002), S.1293f. und Coenenberg, A. G. (2003), S.706f. und so auch KPMG (2003), S.143.
[4] Siehe Marten, K. – U. / Quick, R. / Ruhnke, K. (2003), S.506f. und auch Coenenberg, A. G. (2003), S.760f.
[5] So unter anderem auch Auer, K. V. (2002), S.1292f. und Marten, K. – U. / Quick, R. / Ruhnke, K. (2003), S.507f.
[6] In Anlehnung an Amen, M. (1994), S.8f. und Schirmeister, R. (2000), S.641f. sowie Pellens, B. / Fül-bier, R. – U. /Gassen, J. (2004), S.162ff. und vergleichend dazu Kühnberger, M. (2005), S.677.
[7] Siehe unter anderem Wysocki, K. v. (1999), S.2373f. sowie Schirmeister, R. (2000), S.641ff. und Coe-nenberg, A. G. (2003), S.703ff.
[8] Vgl. Lenz, H. / Focken, E. (2000), S.499f. und Kütting, K. / Weber, C. – P. (2000), S.90 sowie Schir-meister, B. (2000), S.643f.
[9] So auch Kütting, K. / Weber, C. – P. (2000), S.90f. und Marten, K. – U. / Quick, R. / Ruhnke, K. (2003), S.507f.
[10] Vergleiche dazu Kütting, K. / Weber, C. – P. (2000), S.92f.
[11] So Ordelheide, D. / Leuz, C. (1998), S.176 und vergleichend zu diesem Sachverhalt Wysocki, K. v. (1998), S.3f.
[12] Siehe Wysocki, K. v. (1999), S.2373 und Coenenberg, A. G. (2003), S.705ff sowie vertiefende Infor-mationen bezüglich des Inhalts des DRS 2 unter folgender Internetadresse http://www.drsc.de.
[13] Vgl. Lenz, H. / Focken, E. (2000), S.501 und so auch KPMG (2003), S.143f.
[14] Diese Ansicht wird von mehreren Autoren geteilt, so unter anderem von Wysocki, K. v. (1999), S.2374f. und Lenz, H. / Focken, E. (2000), S.501f.
[15] In diesem Sinne auch Marten, K. – U. / Quick, R. / Ruhnke, K. (2003), S.508 und Details über die IDW PS 200 ff. unter der Internetadresse http://www.idw.de und in Die WPg (2000), S.706ff.
[16] In Anlehnung an Ordelheide, D. / Leuz, C. (1998), S.176f. sowie Schirmeister, R. (2000), S.648f.
[17] Siehe dazu die Ausführungen in Haller, A. / Raffournier, B. / Walton, P. (2000), S. 106f. und Coenen-berg, A. G. (2003), S.716f.
[18] Vergleiche dazu Selchert, F. (2000), S.174f. und Auer, K. V. (2000), S.290ff.
- Arbeit zitieren
- Marko Beranic (Autor:in), 2005, Die Prüfung der Kapitalflussrechnung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/56585
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