Der Großteil unsere Erde besteht aus Wasser. Nach aktuellen Schätzungen beläuft sich dies auf 1.348 Milliarden km3(KLEE 1991: 4).Wasser ist allgegenwärtig. Es bildet den größten Teil des Körpers und ist Träger des Stoffwechsels von Mensch, Tier und Pflanze (KLEE 1991: 1). Durch einen Wasserkreislauf ist immer wieder neues Wasser für uns vorhanden. Wasser stellt ein öffentliches Gut dar und ist somit für jedermann vorhanden (Gabler 2000: 2291). Eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen Regeln die Reinhaltung und den prinzipiellen Umgang mit dem vorhandenen Wasser. Hierbei wird die Gesamtheit dieses Rechtsgebietes als Umweltrecht bezeichnet. Das sog. Wasserrecht ist lediglich ein Sammelbegriff aller Bestimmungen, die sich auf die Gewässer beziehen. In der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ist für die Regelung der Wasserwirtschaft das Wasserhaushaltsgesetz maßgebend, das von Landeswassergesetzen ausgefüllt und ergänzt wird. [...]
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Aufteilung in Gesetze und Verordnungen
2.1 Gesetz
2.2 Verordnung
3 Ländergemeinschaft Wasser
4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
4.1 Oberirdische Gewässer
4.2 Benutzung
4.3 Anlieger
4.4 Sorgfaltspflicht
5 Gesetz über Abgabe für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG)
6 Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbWV)
7 Grundwasserverordnung (GrWV)
7.1 Grundwasser
7.2 Zweck der Grundwasserverordnung
8 Verordnung über Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TrinkWV)
9 Fazit
10 Literatur
1 Einleitung
Der Großteil unsere Erde besteht aus Wasser. Nach aktuellen Schätzungen beläuft sich dies auf 1.348Milliardenkm3 (Klee 1991: 4).Wasser ist allgegenwärtig. Es bildet den größten Teil des Körpers und ist Träger des Stoffwechsels von Mensch, Tier und Pflanze (Klee 1991: 1).
Durch einen Wasserkreislauf ist immer wieder neues Wasser für uns vorhanden. Wasser stellt ein öffentliches Gut dar und ist somit für jedermann vorhanden (Gabler 2000: 2291).
Eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen Regeln die Reinhaltung und den prinzipiellen Umgang mit dem vorhandenen Wasser. Hierbei wird die Gesamtheit dieses Rechtsgebietes als Umweltrecht bezeichnet. Das sog. Wasserrecht ist lediglich ein Sammelbegriff aller Bestimmungen, die sich auf die Gewässer beziehen. In der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ist für die Regelung der Wasserwirtschaft das Wasserhaushaltsgesetz maßgebend, das von Landeswassergesetzen ausgefüllt und ergänzt wird.
Im Wesentlichen befasst sich das Wasserrecht in seiner Gesamtheit mit folgenden Bereichen.
das Wasser in seinem natürlichen Kreislauf und in allen Aggregatzuständen (Fließgewässer, stehende Gewässer, Grundwasser, Schnee, Eis, Dampf) vor nachteiligen Eingriffen zu schützen,
die Vorsorge für die Erhaltung einwandfreier Wasserreserven
die Sanierung verunreinigter Gewässer
der Schutz von Mensch und Eigentum vor Wassergefahren (Hochwasser)
die Ordnung der an die vorhandenen Wasserressourcen gestellten Nutzungsansprüche
die Sicherung der der Allgemeinheit zustehenden Befugnisse an Gewässern ("Gemeingebrauch").
Allerdings ist sich die Frage zu stellen weshalb ein Wasserrecht mit einer z. T. unüberschaubaren Flut von Gesetzen und Verordnungen aller Ebenen benötigt wird.
2 Was sind Gesetze und Verordnungen
2.1 Gesetz
Gesetze werden vom Parlament mit den vorgeschriebenen Mehrheiten verabschiedet (DTVa 1999: 326). Im Wasserrecht handelt es sich im Wesentlichen um das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Es ist ein Rahmengesetz des Bundes. Näheres wird in den Landesgesetzen und der LAWA geregelt.
2.2 Verordnung
Verordnungen werden von Regierungen oder Verwaltungsstellen aufgrund einer Gesetzesbasis erlassen. Verordnungen befassen sich konkret mit der Materie und geben Eindeutige Aussagen über den Sachverhalt wieder. Es handelt sich hierbei um sog. Exekutives Recht. Hierbei besteht der Vorteil, dass eine Verordnung sich im Gegensatz zu einem Gesetz bei Notwendigkeit schneller ändern lässt (DTVb 1999: 155).
3 Ländergemeinschaft Wasser (LAWA)
LAWA ist die Abkürzung für die 1956 gegründete Ländegemeinschaft Wasser. Sie wurde als Zusammenschluss der für die Wasserwirtschaft und das Wasserrecht zuständigen Ministerien der Bundesländer in Deutschland gegründet. Hierbei soll eine Länderübergreifende Koordination und Lösungskanalisation in Fragen des Wasserrechts stattfinden. In der LAWA sollen die Wasserpolitik betreffenden Themenbereiche von den Ländern koordiniert werden (BMU 2005: o. S., LAWA 2005: o. S.).
4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist nach Art. 75 GG ein Rahmengesetz. Nach allgemeingültiger Definition regelt ein Rahmengesetz des Bundes, den jeweiligen Rechtsbereich nicht vollständig, sondern ausschließlich die wesentlichen Grundzüge( DTV 1999: 35).
Somit werden wesentliche Bereiche des Wasserrechts in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) von den Bundesländern in Form von Landesgesetzen im Detail geregelt (Art. 75 Abs. VI Nr. 3)
Das Wasserhaushaltsgesetz bildet den elementaren Grundpfeiler des deutschen Wasserrechts. Im Wesentlichen wird nach §1 WHG zwischen Oberirdischen Gewässern, Küstenmeer und Grundwasser nach DIN 4049 unterschieden. In Art 3. SRÜ der Vereinten Nationen (UNO) ist als Küstenmeer der Bereich von der Küste bis 12 Seemeilen von der Küstenlinie eindeutig festgelegt (Kokott, Doehring, Buergenthal 2003: 163).
Das Wasserhaushaltsgesetz ist im Wesentlichen in sechs Abschnitte gegliedert. Der erste Teil befasst sich mit den Gemeinsamen Bestimmungen. Die Teile zwei bis vier befassen sich mit den Bestimmungen für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser. Der fünfte Teil befasst sich mit der Wasserwirtschaftlichen Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und –übermittlung und der sechste Teil mit Bußgeld- und Schlussbestimmungen (WHG).
4.1 Oberirdische Gewässer
Die oberirdischen Gewässer soweit es sich nicht um Bundeswasserstraßen nach §1 WaStrG handelt, werden in Gewässer erster, zweiter und dritter Ordnung eingestuft. Die Landeswassergesetzte halten dabei am privatrechtlichen Gewässereigentum (am Wasser um am Gewässerbett) fest (Ausnahme Baden-Württemberg). Gewässer erster Ordnung stehen im Eigentum des Landes, zweiter und dritter Ordnung in dem der Eigentümer der Ufergrundstücke. Diese Einteilung ergibt sich aus der Natur der Sache des Gesetzes.
4.2 Benutzung
Die Benutzung der oberirdischen Gewässer, Küstenmeer und des Grundwassers ist nach §3 geregelt. Grundsätzlich ist jedermann nach § 23 WHG der Gebrauch von oberirdischen Wasser gestattet, wie z. B. Baden, Waschen, Viehtränken, Paddeln. Allerdings dürfen hierbei die Rechte und Befugnisse anderer nicht beeinträchtigt werden. Da das Gesetz nach den Einleitenden Bestimmungen des WHG, nicht die Rolle der Gewässer als Schiffahrtswege regelt, werden weiter Bestimmung in diesem Bezug nicht berührt. Hiefür gelten das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), die Wassergesetze der Länder und das Seeaufgabengesetz (SeeAufgG).
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