Nach seinem Artikel 28 ist am 1.Juli 1998 das Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts zur Änderung handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz-HRefG) in Kraft getreten.
Grundlegende Ziele der Reform sind die Liberalisierung des Firmenrechts, die Modernisierung des Kaufmannsbegriffs und verschiedene Neuregelungen im Recht der Personenhandelsgesellschaften.
Das bisher geltende Handels- und Gesellschaftsrecht sollte zugunsten einer größeren Handlungsfreiheit der Unternehmen einer Deregulierung und Vereinfachung unterzogen werden, um möglichen Nachteilen im europäischen Wettbewerb entgegenzuwirken.
Das Zentrum des Handelsrechtsreformgesetzes bildet die Neukonzeption des Kaufmannsbegriffes nach den §§ 1 bis 4 HGB. Der bisherige Begriff des Kaufmanns, der im wesentlichen bereits aus der Ur-Fassung des HGB`s vom 1.1.1990 stammte und schon seit langem als unzeitgemäß und in seiner Abgrenzung als überkomplex betrachtet wurde, wurde nun zum ersten Mal richtig verändert. Dieses Reformvorhaben ist bereits seit Ende des Jahres 1991 in der Diskussion als der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT) an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) mit der Forderung herantrat, das Handelsrecht zu vereinfachen.
Aufgrund eines Beschlusses der 63. Justizministerkonferenz im Mai 1992 wurde im September eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Handelsrecht und Handelsregister“ unter dem Vorsitz des BMJ geschaffen. Nach Vorlegung eines Zwischenberichtes im März 1994 gegenüber der Konferenz der Justizministerinnen und -minister wurde am 18.7. 1996 schließlich ein Referentenentwurf des BMJ vorgestellt. Die Einzelheiten dieser Konzeption blieben auch nach Beschlussempfehlung des Rechtsauschusses gegenüber dem Regierungsentwurf vom April 1997 unverändert, so daß letztlich der Bundestag am 3.4.1998 nach Abschluß seiner Beratungen der Gesetzesvorlage in den Ausschüssen das Handelsrechtsreformgesetz verabschiedet hat.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Reformbedürftigkeit des Kaufmannsbegriffs im bisherigen Handelsrecht
2.1 Rechtliche Bedeutung
2.2 Kurzdarstellung
2.3 Nachteile
3 Der Kaufmannsbegriff im neuen Handelsrecht
3.1 Neudefinierung
3.2 Eintragungsoption für Kleingewerbetreibende
3.3 Auswirkungen auf die Handelsgesellschaften
4 Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Nach seinem Artikel 28 ist am 1.Juli 1998 das Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts zur Änderung handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz- HRefG) in Kraft getreten.
Grundlegende Ziele der Reform sind die Liberalisierung des Firmenrechts, die Modernisierung des Kaufmannsbegriffs und verschiedene Neuregelungen im Recht der Personenhandelsgesellschaften.
Das bisher geltende Handels- und Gesellschaftsrecht sollte zugunsten einer größeren Handlungsfreiheit der Unternehmen einer Deregulierung und Vereinfachung unterzogen werden, um möglichen Nachteilen im europäischen Wettbewerb entgegenzuwirken.
Das Zentrum des Handelsrechtsreformgesetzes bildet die Neukonzeption des Kaufmannsbegriffes nach den §§ 1 bis 4 HGB.
Der bisherige Begriff des Kaufmanns, der im wesentlichen bereits aus der Ur-Fassung des HGB`s vom 1.1.1990 stammte und schon seit langem als unzeitgemäß und in seiner Abgrenzung als überkomplex betrachtet wurde, wurde nun zum ersten Mal richtig verändert.
Dieses Reformvorhaben ist bereits seit Ende des Jahres 1991 in der Diskussion als der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT) an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) mit der Forderung herantrat, das Handelsrecht zu vereinfachen.
Aufgrund eines Beschlusses der 63. Justizministerkonferenz im Mai 1992 wurde im September eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Handelsrecht und Handelsregister“ unter dem Vorsitz des BMJ geschaffen.
Nach Vorlegung eines Zwischenberichtes im März 1994 gegenüber der Konferenz der Justizministerinnen und -minister wurde am 18.7. 1996 schließlich ein Referentenentwurf des BMJ vorgestellt.[1]
Die Einzelheiten dieser Konzeption blieben auch nach Beschlussempfehlung des Rechtsauschusses gegenüber dem Regierungsentwurf vom April 1997 unverändert, so daß letztlich der Bundestag am 3.4.1998 nach Abschluß seiner Beratungen der Gesetzesvorlage in den Ausschüssen das Handelsrechtsreformgesetz verabschiedet hat.
2 Reformbedürftigkeit des Kaufmannsbegriffs im bisherigen Handelsrecht
2.1 Rechtliche Bedeutung
Handelsrechtliche Vorschriften sind nur dann anwendbar, wenn zumindest eine am Rechtsgeschäft beteiligte Person Kaufmann ist. Deshalb hat der Kaufmannsbegriff für das Handelsrecht eine grundlegende Bedeutung.
Das HGB folgt in seinen ersten vier Büchern dem subjektiven System, d.h. der Anknüpfung handelsrechtlicher Normen an die - natürliche oder juristische Person - des Kaufmanns.
So ist die Kaufmannseigenschaft zunächst Voraussetzung für den Zugang zum Handelsregister (§ 29 HGB). Sie verleiht das Recht zur Führung einer Firma (§§ 17 ff. HGB), zur Erteilung von Prokura (§§ 48 ff. ) und zur Begründung von Arbeitsverhältnissen nach den Sonderregeln für Handlungsgehilfen (§§ 59 ff. HGB).
Allerdings führt sie auch zu einem geringeren rechtlichen Schutz der Gewerbetreibenden im Rechtsverkehr. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang unter anderem die Formfreiheit von Bürgschaft, Schuldversprechen und -anerkenntnis gemäß § 350 HGB, die Zinsregelungen der §§ 352 ff. HGB, der gutgläubige Erwerb nach §§ 366 ff. HGB, das Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 369 ff. HGB und die Rügepflicht nach §§ 377 HGB.
2.2 Kurzdarstellung
Die Kritik am bisherigen Kaufmannsbegriff betrifft die komplizierte Unterscheidung zwischen dem „Mußkaufmann“ (§ 1 HGB a.F.) und dem „Sollkaufmann“ (§ 2 HGB a.F.) und die damit verknüpfte weitere Differenzierung zwischen dem „Vollkaufmann“ und dem „Minderkaufmann“ (§ 4 HGB a.F.).
Mußkaufmann (oder Ist-Kaufmann), war derjenige der ein Grundhandelsgewerbe betrieb, d.h. einer in § 1 Abs.2 HGB a.F. abschließend aufgelisteten Branche angehörte. Er war Kaufmann, ohne daß es auf eine Eintragung ins Handelsregister ankam. Diese hatte nur eine rechtsbekundende (deklaratorische) Bedeutung. Er unterlag grundsätzlich uneingeschränkt den Regeln des Handelsrechts, auch wenn er seiner Verpflichtung der Handelsregistereintragung nicht nachkam.
Erforderte der Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang jedoch keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb, handelte es sich um einen Minderkaufmann, auf den das Sonderprivatrecht der Kaufleute nur in beschränktem Umfang anwendbar war (§ 4 HGB a.F.) .
Der Sollkaufmann schließlich betrieb ein Gewerbe, das nicht unter den Katalog des § 1 Abs.2 HGB a.F. fiel, das aber nach seiner Art und seinem Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte. Die Kaufmannseigenschaft des Sollkaufmanns entstand erst mit der Eintragung, welche folglich rechtsbegründende (konstitutive) Wirkung hatte.[2]
2.3 Nachteile
Die bisherige Unterscheidung zwischen den typischen Warenhandelsgeschäften nach § 1 Abs.2 HGB a.F. und dem Dienstleistungsgewerbe sowie dem Handwerk wird heute nicht mehr als zeitgemäß empfunden.
[...]
[1] Vgl. Schaefer 1998, S. 1269
[2] Vgl. Brox 1996, S. 20 ff.
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