Die Abhandlung "Zum Rechtsanspruch von Universitätsabsolventen mit erstem juristischen Staatsexamen auf den Hochschulgrad Diplom-Jurist" behandelt - in dieser Form wohl erstmalig und in einmalig - das aktuelle Dauerphänomen, dass an vielen deutschen Universitäten examinierten Rechtswissenschaftlern ein akademischer Titel aus althergebrachten und heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen vorenthalten wird.
Seitdem es die zweiphasige Juristenausbildung gibt, wird deren Reform ebenso häufig wie fruchtlos diskutiert. Einen wesentlichen Kritikpunkt der gegenwärtigen Juristenausbildung bildet die von den Studenten und vor allem den Referendaren kaum mehr sinnvoll zu bewältigende Expansion des Rechtsstoffes, der Judikatur und der Literatur. Wohl auch daher gibt es zunehmend Juristen, die nach dem erfolgreichen Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung direkt als Wirtschaftsjuristen in Unternehmen und Verbänden tätig sein wollen, ohne sich das harte Brot des Rechtsreferendariates und der großen Staatsprüfung anzutun. Schon Kötz hat sich vor einem Vierteljahrhundert für den Titel des „Diplom-Juristen“ ausgesprochen. Erst kürzlich hat Derleder sehr plastisch formuliert, dass „der früher stets Unbenennbare, der das erste Staatsexamen bestanden hat“ sich jetzt „immerhin“ als Diplom- Jurist bezeichnen dürfe. Nun trifft dies zwar auf die meisten der Hochschulabsolventen zu, längst jedoch nicht auf alle. Es gibt immer noch eine ganze Reihe von Universitäten, die den Absolventen mit erstem Staatsexamen den Anspruch auf (Nach-)Diplomierung versagen. Das OVG Saarlouis hat zwar mit seinem wegweisenden Urteil vom 29.01.2001 festgestellt, dass der Nichterlass einer Diplomierungssatzung für Juristen durch eine Universität rechtswidrig ist: Den Vorteilen einer Diplomierungsordnung für Juristen stünden keine Gemeinwohlbelange von erheblichem Gewicht gegenüber. Ein Hochschulabsolvent mit erstem juristischem Staatsexamen habe somit letztendlich einen Anspruch auf (Nach-)diplomierung. Und die meisten Hochschulen haben mittlerweile auch reagiert und den Abschlussgrad eines Diplom-Juristen eingeführt. Aber eben noch längst nicht alle Hochschulen.
Eine Lösung, durch die endlich der „gesunde Menschenverstand zu seinem Recht käme“ muss gefunden werden, um mit Tomaschekzu sprechen.
Mit dieser Abhandlung soll ein Beitrag dazu geleistet werden.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Zulässigkeit einer Klage auf den Hochschulgrad
- Begründethei einer Klage auf den Hochschulgrad
- Stand der juristischen Ausbildungsreform ist ohne Belang
- 18 1 3 HRG als Rahmenrecht letztlich nicht entscheidend
- S 28 HHG — Umsetzung des Rahmenrechts Anspruchsgrundlage
- S 28 HHG als subjektiv-rechtliche Regelung
- Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 1 GG
- Das Gmndrecht der BemEfreiheit nach Art. 12 GG
- Diplomierung ohne Zusatzleistungen
- Abwarten der Reform der Juristenausbildung
- Zusammenfassung
- Notwendigkeit neuer Abwägung
- Adressatenkreis
- Konkurrenzprobl eme
- Justus-Liebig-Universität
- Reform der Juristenausbildung
- Gemeinwohlbezogene Belange
- Irreålhrender Hinweis
- Diplomierung ohne Zusatzleistungen
- Übergangsregelung
- Zusammenfassung
- Zusammenfassung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Abhandlung untersucht den Rechtsanspruch von Universitätsabsolventen mit erstem juristischen Staatsexamen auf den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“. Die Arbeit analysiert die rechtlichen Grundlagen und Argumente für diesen Anspruch, insbesondere im Kontext der Juristenausbildungsreform und der bestehenden Rechtsprechung.
- Die Bedeutung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ im Berufsleben
- Die rechtlichen Grundlagen der Diplomierung nach dem Hochschulrahmengesetz (HRG) und dem Hessischen Hochschulgesetz (HHG)
- Die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes und des Grundrechts auf Berufsfreiheit im Kontext der Diplomierung
- Die Abwägung von Vorteilen und Nachteilen der Diplomierung für Absolventen, Konkurrenten und die Universität
- Die Notwendigkeit einer Übergangsregelung für frühere Absolventen und die Frage der Verwirkung des Anspruches
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung stellt die Problematik der Juristenausbildungsreform und den wachsenden Bedarf an Wirtschaftsjuristen mit erstem Staatsexamen dar. Das OVG Saarlouis hat in einem wegweisenden Urteil die rechtswidrige Weigerung von Universitäten festgestellt, eine Diplomierungssatzung für Juristen zu erlassen.
Das Kapitel „Zulässigkeit einer Klage auf den Hochschulgrad“ befasst sich mit der Frage, ob ein Rechtsverhältnis zwischen dem Absolventen und der Hochschule besteht, das eine Feststellungsklage auf den Hochschulgrad rechtfertigt.
Das Kapitel „Begründethei einer Klage auf den Hochschulgrad“ analysiert die rechtlichen Grundlagen des Anspruches auf Diplomierung. Dabei wird der Stand der Juristenausbildungsreform, die Rolle des HRG als Rahmenrecht und die Bedeutung des S 28 HHG als Ermächtigungsgrundlage in Hessen untersucht.
Die Zusammenfassung fasst die zentralen Argumente der Abhandlung zusammen und kommt zu dem Schluss, dass Hochschulabsolventen mit erstem juristischen Staatsexamen einen Rechtsanspruch auf den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ haben.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“, die Juristenausbildungsreform, den Rechtsanspruch auf Diplomierung, das Hochschulrahmengesetz (HRG), das Hessische Hochschulgesetz (HHG), den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die Abwägung von Interessen, die Übergangsregelung und die Verwirkung des Anspruches.
- Citar trabajo
- Dr. iur. Lars Jaeschke (Autor), 2006, Zum Rechtsanspruch von Universitätsabsolventen mit erstem juristischen Staatsexamen auf den Hochschulgrad Diplom-Jurist, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55799
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