Im Rahmen dieses Referates wird die Situation von Pflegepersonen dargestellt. Dabei wird auf die Rolle des Pflegenden eingegangen und mögliche Gründe und Motive für die Übernahme der Pflege erläutert. Durch die Übernahme einer Pflege treten Belastungen auf, welchen die pflegenden Angehörigen ausgesetzt sind. Diese Belastungen werden in diesem Referat benannt und beschrieben. Im zweiten Teil des Referates wird eine Verbindung zwischen den Maßnahmen der Sozialpolitik und den bestehenden Belastungen der Pflegenden verdeutlicht. Speziell die Leistungen der Pflegeversicherung als Teildisziplin der sozialen Sicherung werden herausgearbeitet und somit mögliche Lösungswege und Hilfsangebote durch die Sozialpolitik ausgezeigt.
Aufgrund der Vielzahl von tarifvertraglichen Möglichkeiten und Einzelabsprachen zwischen Unternehmern und Beschäftigten, die keine Allgemeingültigkeit haben, liegt der Schwerpunkt des Referates auf der staatlichen und nicht der betrieblichen Sozialpolitik. Auffällige betriebliche Maßnahmen werden zwar zum Teil genannt, eine nähere, inhaltliche Vertiefung wird jedoch nicht angestrebt. Des Weiteren wird wegen der teilweise umfassenden Problematik im Zuge der Abgrenzung von gesunden und pflegebedürftigen Kindern bzw. hieraus resultierenden Leistungsvarianten, nicht im Speziellen auf den Bereich der pflegenden Erziehungsberechtigten eingegangen. Vorab werden wichtige Begrifflichkeiten aus diesem Bereich geklärt, um eine Basis für das gewählte Thema zu schaffen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Begriffserläuterungen
2.1 Sozialpolitik
2.2 Pflegebedürftigkeit
2.3 Pflegende Angehörige
3 Situationsbeschreibung Pflegende
3.1 Gesellschaftliche Rollenverteilung
3.2 Pflegemotive und Motivation
3.3 Pflegeaufgaben und Pflegeintensität
4 Belastung und Problematik
4.1 Das Belastungserleben
4.2 Gefühlsüberflutung
4.3 Persönlichkeitsveränderung der gepflegten Person
4.4 Rollenkonflikte und Beziehungsveränderung
4.5 Gesundheitliche Belastung
4.6 Einschränkung der Erwerbstätigkeit
4.7 Pflegebedingte Isolation
4.8 Finanzielle Belastung
5 Das System der sozialen Sicherung
5.1 Hintergründe und Versicherungszweige
5.2 Wirkungsweise auf pflegende Angehörige
5.3 Die Leistungen der Pflegeversicherung
5.3.1 Hilfsangebote
5.3.2 Finanzierung der privaten Pflege
5.3.3 Pflegehinzukaufmöglichkeiten
5.3.4 Soziale Sicherung von Pflegepersonen
5.4 Unterstützungsangebote
5.4.1 Information und Beratung
5.4.2 Aktive Unterstützung
5.4.3 Patientenberatungsstellen und Selbsthilfegruppen
5.4.4 Gesundheitsförderung
5.5 Soziale Mindestsicherung
5.6 Weitere staatliche Förderung
6 Handlungsoptionen der Sozialpolitik
7 Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Anlage I: Leistungsüberblick der Pflegeversicherung
Ehrenwörtliche Erklärung / Verfasserindex
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Der Bedarf an Hilfe und Pflege war noch nie so groß wie heute. Im Rahmen der Pflegeversicherung, bei welcher die soziale und private Pflege-Pflichtversicherung berücksichtigt wird, nehmen ca. 2,03 Millionen Menschen Leistungen in Anspruch. Von diesen pflegebedürftigen Menschen werden rund 70,7 Prozent (1,435 Millionen Menschen) zu Hause von Ihren Angehörigen bzw. Familien betreut und 29,3 Prozent (594.000 Menschen) werden in Pflegeheimen versorgt.[1] Durch die zunehmende Alterung der Gesellschaft ist auch von einem Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen auszugehen. So werden im Jahr 2010 2,36 Millionen Pflegebedürftige und im Jahr 2020 etwa 2,83 Millionen Pflegebedürftige erwartet.[2]
Hinzukommt, dass in früheren Jahrhunderten die Dauer der Pflege oft nur wenige Wochen oder höchstens Monate betrug. Heute liegt die durchschnittliche häusliche Pflegedauer zwischen drei und fünf Jahren, mit steigender Tendenz. In Verbindung mit dem demographischen Faktor führt eine längere Pflegespanne dazu, dass für die Pflege von immer mehr Menschen immer weniger Angehörige zur Verfügung stehen.[3]
Auch die Anzahl der Menschen, die Hilfe und Betreuung bei Aktivitäten des täglichen Lebens durch Ihre Angehörigen erfahren, liegt bei weitem höher als die Zahl derer, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen. Denn nicht jeder ist im engeren Sinne pflegebedürftig, nach den Kriterien der Pflegeversicherung.[4]
Die Pflege eines Familienmitgliedes stellt für viele Angehörige eine große Belastung dar. Auch wenn professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird, müssen die pflegenden Angehörigen die Hauptlast tragen. Traditionell werden die Pflegebedürftigen in den Fokus der Betrachtung gestellt und nicht die pflegenden Angehörigen. Diese sind oftmals der verlängerte Arm der beruflich Pflegenden, auf der anderen Seite werden Sie jedoch zumeist nur als Kommandoempfänger und Ausführender betrachtet und selten als gleichwertiger Ansprechpartner gesehen.[5]
Die Pflege eines Angehörigen kann sowohl physisch als auch psychisch sehr belastend sein. Diese stressreiche Aufgabe kann einerseits sehr befriedigen sein, aber auch zu viel Kummer und Schmerz führen. Es ist keine Seltenheit, dass es bei Pflegenden zu Gesundheitsproblemen kommt.[6]
Im Rahmen dieses Referates wird die Situation von Pflegepersonen dargestellt. Dabei wird auf die Rolle des Pflegenden[7] eingegangen und mögliche Gründe und Motive für die Übernahme der Pflege erläutert. Durch die Übernahme einer Pflege treten Belastungen auf, welchen die pflegenden Angehörigen ausgesetzt sind. Diese Belastungen werden in diesem Referat benannt und beschrieben. Im zweiten Teil des Referates wird eine Verbindung zwischen den Maßnahmen der Sozialpolitik und den bestehenden Belastungen der Pflegenden verdeutlicht. Speziell die Leistungen der Pflegeversicherung als Teildisziplin der sozialen Sicherung werden herausgearbeitet und somit mögliche Lösungswege und Hilfsangebote durch die Sozialpolitik ausgezeigt. Aufgrund der Vielzahl von tarifvertraglichen Möglichkeiten und Einzelabsprachen zwischen Unternehmern und Beschäftigten, die keine Allgemeingültigkeit haben, liegt der Schwerpunkt des Referates auf der staatlichen und nicht der betrieblichen Sozialpolitik. Auffällige betriebliche Maßnahmen werden zwar zum Teil genannt, eine nähere, inhaltliche Vertiefung wird jedoch nicht angestrebt. Des Weiteren wird wegen der teilweise umfassenden Problematik im Zuge der Abgrenzung von gesunden und pflegebedürftigen Kindern bzw. hieraus resultierenden Leistungsvarianten, nicht im Speziellen auf den Bereich der pflegenden Erziehungsberechtigten eingegangen. Vorab werden wichtige Begrifflichkeiten aus diesem Bereich geklärt, um eine Basis für das gewählte Thema zu schaffen.
2 Begriffserläuterungen
2.1 Sozialpolitik
Sozialpolitik umfasst alle staatlichen Maßnahmen des Staates, die darauf abzielen, erstens die wirtschaftliche Lage und soziale Stellung bedürftiger Menschen zu verbessern und zweites die Personenmehrheiten abzusichern, welche keine Vorsorge gegen den Eintritt von existenzgefährdenden Risiken treffen können.
Den bekanntesten und finanziell am bedeutendsten Teil der Sozialpolitik bildet das System der Sozialen Sicherung. Alle Einrichtungen und Maßnahmen werden unter dem Begriff der Sozialen Sicherung verstanden, die das Ziel haben, die Bürger gegen die Risiken zu schützen, die verbunden sind mit dem Verlust des Arbeitseinkommens durch Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Alter oder Arbeitslosigkeit, mit dem Tod des Ernährers und mit unplanmäßigen Ausgaben im Falle von Krankheit, Mutterschaft, Unfall oder Tod. Zentrale Bestandteile bilden dabei die Sozialversicherungszweige mit der Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung. Neben den Sozialversicherungen umfasst das System der sozialen Sicherung auch noch die sozialen Dienste, die Sozialhilfe, die berufsständische Sicherung sowie andere Sozialtransfers.[8]
Zur staatlichen Sozialpolitik gehören neben dem System der sozialen Sicherung noch weitere Bereiche, die sich mit dem Arbeitsmarkt, dem Bildungswesen, der Wohnungs- oder der Vermögenspolitik befassen. Solche Teildisziplinen sind z. B. der Arbeitnehmerschutz und deren Mitbestimmungsrechte oder auch die Wohnraumförderung. Bedürftige Personen, d. h. Menschen, die als wirtschaftlich und bzw. oder sozial schwach gelten, beschreibt in diesem Zusammenhang einen relativen und auch subjektiven Begriff, da die Definition der Empfangsberechtigten nur anhand des weltanschaulichen Urteils der Politikbestimmenden zu sehen ist.[9]
Seit dem 19. Jahrhundert ist die Sozialpolitik in Deutschland jedoch nicht an den wirtschaftlich und sozial Schwächsten ausgerichtet, sondern konzentriert sich auf die im Erwerbsleben tätigen Personen. Viele Sozialleistungen staffeln sich nach Arbeitseinkommen bzw. nach Versicherungszeit. Dies ist ein Indiz dafür, dass langjährig Beschäftigte mit relativ hohem Einkommen recht einfach Ansprüche aufgrund sozialer Sicherung erwerben, während anderer Gruppen, wie zum Beispiel Behinderte, Obdachlose oder nur zeitweise erwerbstätige Hausfrauen und Mütter, Leistungsansprüche verwehrt bleiben oder viel geringer ausfallen. Als Ursache bzw. Hintergrund dieses Problems kann angenommen werden, dass Beschäftigte einen höheren Organisierungsgrad als andere Gruppen aufweisen und somit das Wählerpotenzial sowie der Machtfaktor stärker beachtet werden.[10]
2.2 Pflegebedürftigkeit
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird seit 1995 durch das Elfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI[11] ) geregelt. Wer aufgrund einer Krankheit und/oder Behinderung dauerhaft Hilfe bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens benötigt, ist pflegebedürftig (§ 14 SGB XI).
Es erhalten nur diejenigen Personen Leistungen aufgrund Pflegebedürftigkeit[12], die erheblich pflegebedürftig sind. Maßgeblich für die Beurteilung sollen die erforderlichen Hilfen sein, welche mittels eines 21 Verrichtungen umfassenden Katalogs klassifiziert werden (§ 14 SGB XI i.V.m. § 15 SGB XI).
Es werden jedoch nicht alle Tätigkeiten, die erfahrungsgemäß von einer Pflegekraft bei der täglichen Pflege geleistet werden müssen, erfasst. Notwendige psychosoziale Beaufsichtigungen und Betreuung von Dementen ohne körperliche Einschränkungen, die Beziehungspflege oder therapeutische Maßnahmen werden nicht oder nur im sehr begrenzten Umfang berücksichtigt.[13]
2.3 Pflegende Angehörige
Auch der Begriff der Pflegeperson wird rechtlich im Rahmen des
SGB XI definiert. Im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung pflegen, Pflegende. Nicht erwerbsmäßig bedeutet, dass die Pflege ehrenamtlich, also im Rahmen familiärer, nachbarschaftlicher oder freundschaftlicher Hilfe ausgeübt wird. Die Pflegetätigkeit gilt auch dann noch als ehrenamtlich, wenn daneben in begrenztem Umfang - maximal 30 Stunden wöchentlich – eine Berufstätigkeit besteht (§ 19 Abs. 1
SGB XI).
Das SGB XI unterscheidet jedoch auch hier wieder zwischen einer generellen Begriffsbestimmung und einem leistungsfähigen Personenkreis. Leistungen zur sozialen Sicherung aufgrund der Pflegetätigkeit erhalten Pflegepersonen, wenn sie wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen (§ 19 Abs. 2 SGB XI).
Die pflegenden Angehörigen sind nicht nur die wichtigsten Bezugspersonen der Pflegebedürftigen, sondern sind gleichzeitig die bedeutendsten Ansprechpartner für Ärzte, Therapeuten und professionelle Pflegekräfte.[14]
3 Situationsbeschreibung Pflegende
3.1 Gesellschaftliche Rollenverteilung
Erkrankte Personen senden oftmals Hilfeappelle aus. Diese werden am ehesten von demjenigen Angehörigen gefühlt, welcher die engste Beziehung zu dem Erkrankten hat. Partner, Mutter oder Vater, Tochter oder Sohn, Bruder oder Schwester werden die meiste Pflege leisten, falls es die Gesundheit zulässt.[15]
Die Frauen stellen dennoch die wichtigsten pflegenden Angehörigen dar. Bei der Betreuung von Kindern nimmt meistens die Frau den Pflegedienst auf, denn Hausmänner sind eher selten. Bei Ehepartnern wird die Pflege in der Regel durch den gesunden Ehepartner vorgenommen. Bei hilfsbedürftigen, allein stehenden Elternteilen wird die Pflege oftmals durch die Kinder sichergestellt. Sind sowohl Söhne als auch Töchter vorhanden, wird die Pflege in den meisten Fällen durch eine Tochter erfolgen. Die Wohnortnähe und die Zahl der Verpflichtungen, wie Ehegatte, Kinder, Berufstätigkeit, haben einen wichtigen Einfluss. Der moralische Druck für die Übernahme der Pflege ist größer, wenn man in der Nähe des Pflegebedürftigen wohnt und keine eigene Familie hat. Söhne übernehmen oft erst die Verantwortung, wenn sie keine Schwestern haben oder diese absolut nicht in der Lage ist, die Pflege sicherzustellen. Bei verheirateten Söhnen wird ein Großteil der Pflege der Ehefrau überlassen. Daher wird ein Großteil der hilfsbedürftigen Angehörigen durch Frauen gepflegt, wobei der Anteil weiblicher Pflegekräfte mit steigender Pflegebedürftigkeit noch zunimmt.[16]
Die Kerngruppe der familiären Pflegenden sind Frauen im Alter von 40 bis 70 Jahren. Man rechnet mit einem Bevölkerungsrückgang der Frauen von 7,5 Prozent bis zum Jahr 2040 und mit einem um einiges höheren Anstieg der Pflegebedürftigen im gleichen Zeitraum. Durch steigende Emanzipation und Mobilität in der modernen Gesellschaft wird des Weiteren davon ausgegangen, dass immer weniger Frauen zu Gunsten der Pflege auf eine Berufstätigkeit verzichten werden. Unter Berücksichtigung des Trends zum Ein-Personen-Haushalt und nicht ehelichen Partnerschaften reduziert sich das bisherige häusliche Pflegepotenzial in der Zukunft weiter. Es ist daher anzunehmen, dass der Anteil der Männer als pflegende Angehörige von derzeit ca. 20 Prozent steigen wird.[17]
3.2 Pflegemotive und Motivation
In vielen Fällen müssen Entscheidung zur Pflege eines Angehörigen plötzlich und unter besonderem Druck getroffen werden. Denn bei Schlaganfall oder Unfällen tritt plötzlich eine Situation auf, welche vorher nicht erkennbar war. Bei anderen Menschen entwickeln sich Krankheiten und Gebrechlichkeiten eher langsam. Oftmals beginnt die Übernahme der Pflege schon mit häufigeren Besuchen und Hilfen im Haushalt. Viele Pflegende Angehörige geben an, dass es nie eine bewusste Entscheidung gegeben hat. Es sind oft Entscheidungen nach Abwägen des Für und Wider. So spielen oftmals unklare Gründe eine Rolle, wie
weil man in der Nähe wohnt,
weil es finanziell günstig ist,
weil man ein Versprechen gegeben hat und
aus Dankbarkeit und Gegenleistung.[18]
Diese Argumente oder auch Motive werden selten offen unter den Beteiligten diskutiert. Denn es bestehen natürlich Faktoren, die eher dafür sprechen, die Pflege eines Angehörigen nicht auf sich zu nehmen:
schlechter Gesundheitszustand,
familiäre Verpflichtungen der eigenen Familie gegenüber,
Vermeidung der Verurteilung durch andere und
Erhoffen eines finanziellen Vorteils.[19]
Wenn die Motivation zur Übernahme der Pflege abnimmt und somit die „negativen Gefühle die Oberhand gewinnen, besteht die Gefahr, dass die Pflege lieblos wird, das Risiko der Verwahrlosung oder der seelischen und/oder körperlichen Misshandlung“.[20]
Besteht zwischen dem pflegenden Angehörigen und dem zu Pflegenden kein harmonisches Verhältnis, kann auch der Erkrankte zu seelischer Misshandlung gegenüber seinem pflegenden Angehörigen übergehen.[21] Man spricht hier auch von einer Gewaltspirale, wo es in aller Regel nicht nur Täter und Opfer gibt, sondern häufig sind alle Beteiligten beides.[22]
3.3 Pflegeaufgaben und Pflegeintensität
Eine Pflege stellt das nähere soziale Umfeld vor eine Vielzahl von Aufgaben. Die körperliche Versorgung und auch die Arbeit im Haushalt sind die sichtbarsten Aufgaben. So müssen im Haushalt die Betten gemacht werden, Essen gekocht, Einkäufe erledigt, aufgeräumt und geputzt werden. Hilfe beim An- und Ausziehen, beim Gang zur Toilette, beim Essen, beim Baden, die Pflege der Haare und die Mundhygiene stellen die Hauptaufgaben bei der körperlichen Versorgung dar. Aber auch andere Aufgaben, wie das Setzen von Spritzen, Wundversorgung oder Anlegen von Umschlägen, aber auch Verwaltungsaufgaben gehören zum Alltag. Pflege beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Unterstützung bei funktionalen Einschränkungen. Sondern Pflege beinhaltet auch, dass man dem Angehörigen Gesellschaft leistet, etwas erklärt, man sich mit ihm unterhält oder etwas unternimmt.[23]
Besonders bei geistigverwirrten Pflegebedürftigen muss die Pflegeperson die Nachtruhe regelmäßig unterbrechen. Der fehlende Schlaf und die ständige Nachtbereitschaft kann in vielen Fällen aufgrund von fehlender Vertretung schlecht ausgeglichen werden. Vielfach ist es auch so, dass der pflegende Angehörige nicht für bestimmte Stunden mit der Pflege beschäftigt ist, sondern die Tätigkeiten verteilen sich ohne Unterlass über den ganzen Tag hinweg. Man spricht in solch einer Situation von der Rund-um-die-Uhr-Betreuung.[24]
Durch den medizinisch technischen Fortschritt müssen sich Angehörige heute bei der Übernahme der Pflege im Regelfall auf eine langfristige Veränderung einstellen. In früheren Jahrhunderten betrug die Dauer der Pflege oft nur wenige Wochen oder höchstens Monate. Heute liegt die durchschnittliche häusliche Pflegedauer zwischen drei und fünf Jahren, mit steigender Tendenz. In Verbindung mit dem demographischen Faktor führt eine längere Pflegespanne dazu, dass für die Pflege von immer mehr Menschen immer weniger Angehörige zur Verfügung stehen. Für pflegende Angehörige bedeutet dieses, dass auf Dauer die eigene Berufstätigkeit eingeschränkt oder aufgegeben werden muss, damit entfällt ein Teil der sozialen Sicherung fürs Alter und die berufliche Anerkennung. Aber auch durch die hohe Pflegeintensität geht die Integration im Freundeskreis und die freie Freizeit- sowie Urlaubsgestaltung verloren.[25]
4 Belastung und Problematik
4.1 Das Belastungserleben
Die Pflege eines Angehörigen führt immer zu Veränderungen und Belastungen auf beiden Seiten. Jedoch werden diese Belastungen immer unterschiedlich empfunden. Denn entscheidend ist dabei immer das subjektive Erleben des pflegenden Angehörigen, welches im großen Maße durch das Handling, die Akzeptanz und Motivation bestimmt werden.[26]
Das Ausmaß der Belastungen für einen Angehörigen ist nicht im Voraus zu bestimmen. Jede Pflegesituation ist verschieden und wird durch den Erkrankten, sowie durch den pflegenden Angehörigen und dessen Umfeld beeinflusst.[27]
Die Angehörigen können mit den unterschiedlichsten Problemen konfrontiert werden. Dies können Probleme in Verbindung mit der Pflege sein, im Umgang mit dem Erkrankten, sowie Schwierigkeiten mit der psychischen Verarbeitung der Situation.[28] „Ständig droht Überbelastung, besonders wenn man sich bewusst macht, dass viele pflegende Angehörige nicht mehr die Jüngsten sind, und viele Töchter und Söhne, die die Pflege auf sich nehmen, oft außer der Pflege noch anderen Verpflichtungen nachkommen müssen“.[29]
Um die Belastungen für die pflegenden Angehörigen genauer betrachten zu können, muss die Hilfebedürftigkeit des Erkrankten, der pflegende Angehörige, sowie dessen nächste Umgebung einbezogen werden.[30]
4.2 Gefühlsüberflutung
Vielfach wird die Pflege unter der Annahme einer zeitlich eng begrenzten Perspektive übernommen. Es führt dazu, dass bei andauernder Pflege die eigenen Zukunftspläne der Pflegenden immer wieder zurückgestellt oder ganz aufgegeben werden. Die aufopfernde Veränderung der eigenen Lebensplanung führt zu latenter Wut oder auch zu Aggression und Verzweiflung. Auf der anderen Seite sind häufig dem Lebenspartner gegenüber Schuldgefühle vorhanden, weil er auf so vieles verzichten muss. Erschwert wird diese Situation noch, wenn es sich um ein älteres Ehepaar handelt und die Frau ihre eigene Mutter pflegt. Im Zusammenhang mit Aggressionen und Schuldgefühlen spricht man auch von einem Teufelskreis, wenn die Wut sich gegen den gepflegten Menschen richtet, führt dieses schnell zu Schuldgefühlen und dann wiederum zu besonderen Bemühungen, die beide Seiten überfordern.[31]
Eine große Belastung stellt die Notwendigkeit der ständigen Anwesenheit oder des Angebundensein dar. Besonders demente und desorientierte Pflegebedürftige bedürfen einer kontinuierlichen Betreuung und Beaufsichtigung. Der Bedarf erhöht sich im Laufe der Jahre aufgrund des Alters noch weiter. Zu der zeitlichen Komponente kommt auch ein psychischer Aspekt. Es berichten viele Pflegende davon, dass sie kaum abschalten, auch wenn sie für Tage mal Urlaub machen können. Man begründet dieses mit einer übergroßen seelischen und körperlichen Anspannung, aber auch mit einer überfürsorglichen Beziehung zur gepflegten Person oder man spricht vom Helfersyndrom.[32]
Es ist auch festzustellen, dass sich Pflegepersonen ausschließlich für alle Belange der Pflege zuständig fühlen. Dazu gehört auch das Gefühl, unentbehrlich und unersetzlich zu sein und dafür Dank und Anerkennung zu erhalten oder sie fordern zu können. Diese Personen bekommen zwar oftmals sehr wenig Unterstützung von außen, auch die übrigen Familienmitglieder wie Ehepartner und Kinder beteiligen sich in der Regel nur selten an der Pflege, aber andererseits verbirgt sich hierunter genauso eine überfürsorgliche Beziehung zur gepflegten Person.[33]
Verschwiegen sollte aber auch nicht werden, dass viele Angehörige erfahren, dass ihre Arbeit wenig oder gar keine Anerkennung erfährt. Erschwerend kommt noch hin, dass dauerhaft Pflegebedürftige dazu neigen können, ihr Schicksal zu beklagen und sich nach dem Tod zu sehnen.[34]
Eine weitere große Belastung kann auch die Nähe zum Tod oder die Angst vor der Auflösung der Beziehung darstellen. In unserer schnellen, auf Leistung bedachten Gesellschaft wird der Tod vielfach verdrängt und man versucht den Gedanken an den Tod möglichst lange hinauszuzögern. Ein Indiz hierfür könnte auch sein, dass viele der ambulant pflegten Personen in Institutionen, wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen, sterben.[35]
4.3 Persönlichkeitsveränderung der gepflegten Person
Verhaltensstörungen wie Aggressionen, Misstrauen und forderndes Verhalten richten sich oft gegen die, die sich am meisten kümmern.
Aber auch Beharren, starke Unruhe oder Weinkrämpfe verlangen oft Anpassungs- und Einfühlungsvermögen. Nicht jeder kann damit ruhig und nachsichtig umgehen. Speziell die Pflege von an Demenz erkrankten Menschen bedarf einer hohen Sensibilität, denn viele Angehörige können nur schwer mit der Angst vor Verkehrsunfällen, unsachgemäßen Gebrauch von Geräten, Sich-Einsperren, Orientierungslosigkeit oder Brandgefahr losmachen.[36]
Die Pflege im Alter ist oftmals durch einen geistigen Verfall und eine ständig verschlechternde Selbstpflege gekennzeichnet. Somit werden die Erkrankten im zunehmenden Maße von ihrer Umgebung abhängig. Die benötigte Hilfe wird von vielen unterschätzt, da man sich selbst nicht eingestehen möchte, dass man in einem gewissen Grad abhängig ist und somit seine Selbständigkeit zu verlieren droht. Auch viele pflegende Angehörige versuchen diese Selbständigkeit durch Motivation und Mobilisation zu erhalten. So lässt man die Erkrankten sich selbst anziehen, auch wenn das Anziehen etwas länger dauert und das Ergebnis nicht den eigenen Maßstäben nach Ordentlichkeit entspricht.[37]
4.4 Rollenkonflikte und Beziehungsveränderung
Auch die Beziehungsebene kann zu unterschiedlichen Belastungen für eine Pflegeperson führen. Zum einen sind Eheprobleme und Erziehungsprobleme zu nennen. Der Partner kann sich vernachlässigt fühlen, besonders dann, wenn es sich nicht um ein leibliches Elternteil handelt. Umgekehrt ist denkbar, dass es zu Abgrenzungsproblemen führt, wenn es sich um die eigenen Eltern handelt, welche vom Ehepartner gepflegt werden. Durch die Doppelbelastung können sich jedoch auch die Kinder zurückgesetzt fühlen.[38]
Zum anderen kann das Pflegeprobleme im Allgemeinen zu Beziehungsproblemen im Familiensystem zwischen Pflegenden und Gepflegten sowie anderen Angehörigen, wie Geschwistern, führen. Die Rollenumkehrung, die durch Pflegebedürftigkeit bzw. Verwirrtheit entsteht, ist einschneidend und müssen von allen Beteiligten verkraftet werden.[39]
Die Beziehung zwischen Pflegeperson und dem bedürftigen Menschen ist im Regelfall sehr intensiv. Mehr oder minder stark besteht eine Bindung des Kranken an den betreuenden Angehörigen. Mit Übernahme der Pflege vermischen sich mehrere Rollen, welches ggf. nur schwer zu akzeptieren ist. Zum Beispiel wird aus der Tochter, welche gedanklich noch als das Kind betrachtet wird, nun eine Pflegerin, Haushälterin, Gesellschafterin und Vermögensverwalterin, sprich die einzige Kontaktperson zur Außenwelt, von der der Pflegebedürftige eventuell auch noch finanziell abhängig ist.[40]
4.5 Gesundheitliche Belastung
Pflegende Angehörige haben oft auch neben der Pflege noch einen langen beruflichen Arbeitstag. Aber auch die nicht berufstätigen pflegenden Angehörigen werden durch die Pflege belastet. Denn in vielen Fällen benötigt der Erkrankte nicht nur tagsüber, sondern auch abends und nachts Hilfe. Durch den Beruf oder die eigene Familie ist nur noch wenig Zeit, aufgrund der ständigen Hilfe werden viele müde, schlafen aber wenig. Auch die körperliche Pflege, wie Heben aus dem Stuhl oder Hilfe beim Treppensteigen, verlangt vom Angehörigen oft große körperliche Anstrengungen. Bei vielen Angehörigen steht die Pflege des Erkrankten im Vordergrund und die eigene Gesundheit erst an zweiter Stelle. Aber nicht nur körperliche Probleme belasten den pflegenden Angehörigen, sondern auch Überbeanspruchung und Depressionen. Pflegende Angehörige werden aufgrund dieser schleichenden oder auch versteckten Erkrankungen als heimliche Patienten bezeichnet.[41]
Wobei Pflegende im Vergleich zur Gesamtbevölkerung vermehrt an Rücken- und Bandscheibenerkrankungen sowie allgemeine Erschöpfungszustände und psychosomatische Störungen leiden.[42]
Aber auch eine kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes chronisch Kranker wird von Pflegenden als sehr belastend erlebt. Hinzukommt, dass ältere Pflegebedürftigen unter Umständen von älteren, wie bereits beschrieben, selbst schon kranken Pflegenden gepflegt werden. Bei älteren Ehepaaren ist es teilweise für Außenstehende nicht erkennbar, wer wem mehr helfen muss.[43]
4.6 Einschränkung der Erwerbstätigkeit
Die Pflege eines Angehörigen stellt eine selbstverständliche Tätigkeit dar, welche gesellschaftlich aber keine große Anerkennung genießt. Speziell Frauen werden bei steigender Pflegeintensität durch die oftmals notwendige Berufsaufgabe belastet. Denn ging die Frau früher einer anerkannten Berufstätigkeit nach, ist die Pflege eines alten oder kranken Menschen nun ihre Aufgabe. Nicht nur das sinkende Selbstwertgefühl stellt eine psychische Belastung dar, sondern auch die Reaktion des Gepflegten. Die alten Menschen reagieren statt mit Dank oft mit Vorwürfen und Abwertung.[44]
4.7 Pflegebedingte Isolation
Die Einschränkung des sozialen Lebens stellt eine der größten Belastungen für pflegende Angehörige dar. Oftmals wird diese Einschränkung durch die Wohnverhältnisse verstärkt. In der heutigen Zeit sind die Wohnungen nicht mehr für Großfamilien ausgelegt, sondern für Kleinfamilien. Dies bedeutet, dass die Eltern bzw. Großeltern selbständige, getrennte Wohnungen von Ihren erwachsenen Kindern haben. Doch wenn der Pflegefall eintritt, können viele Angehörige nicht mehr allein in ihren eigenen Wohnungen gelassen werden. So kann oft Pflegebedürftigen in den zu kleinen Wohnungen kein eigenes Zimmer zur Verfügung gestellt werden oder andere Zimmer, wie Kinderzimmer oder Wohnzimmer, müssen umfunktioniert werden. Daher kann es zu Spannungen kommen, weil Rückzugsmöglichkeiten für alle eingeschränkt sind und die Privatsphäre erschwert ist. Wohnungsumbauten können oft aus finanziellen und räumlichen Gründen nicht durchgeführt werden. Auch die Neueinrichtung von Bädern und Toiletten, sowie die Nutzung von Pflegehilfsmitteln werden durch die Wohnungssituation beeinträchtigt.[45]
Viele pflegende Angehörige sind an das Haus gebunden und können ihren Tagesablauf nicht frei wählen und ihre Freizeit nicht bestimmen.[46]
„Aktivitäten außerhalb der Wohnung, Besuche zu empfangen und auszugehen, zu telefonieren oder nur mal beim Nachbarn vorbeischauen“[47] können sich problematisch gestalten und zu einer Einschränkung des pflegenden Angehörigen führen. Aber auch aus Unsicherheit über das Verhalten des Angehörigen oder aus Schamgefühl gegenüber dem Angehörigen werden persönliche Interessen des pflegenden Angehörigen zurückgestellt. Urlaub, Vereinstätigkeiten oder berufliche Wünsche werden nicht realisiert oder erst gar nicht mehr wahrgenommen. Verwandte, Bekannte und Freunde bleiben oftmals dann weg und meiden den persönlichen Kontakt mit dem pflegenden Angehörigen, um nicht mit dem Erkrankten und seiner Krankheit konfrontiert zu werden.[48]
Somit beherrscht die Pflege des Angehörigen sehr schnell das soziale Leben des Pflegenden, welches auf Dauer zu einer sozialen Isolation des pflegenden Angehörigen führt. Durch die krankheitsbedingte Abgeschiedenheit des Pflegebedürftigen isoliert sich die Pflegekraft mit steigenden Anforderungen und Zunahme der Beziehungskonflikte oftmals selbst.[49] Durch die ständige Sorge, es könnte etwas passieren, beschränken pflegende Angehörige ihre sozialen Kontakte zum Teil auf hastige Einkäufe und kleine Erledigungen.[50]
4.8 Finanzielle Belastung
Die Pflege eines Angehörigen kann auch zusätzliche Ausgaben mit sich bringen. Bauliche Veränderungen, wie Badezimmer, Türrahmen, aber auch Kleidung, Schuhe, spezielle Nahrung, Inkontinenzartikel, Aufsicht, Pflege, Fahrkosten, Medikamente oder ähnliches können beachtliche Kosten verursachen. Weitere finanzielle Belastungen entstehen, weil pflegende Angehörige sich gezwungen sehen, weniger zu arbeiten oder ihre Berufstätigkeit insgesamt aufzugeben. Daher schränken sich die Angehörigen auf anderen Gebieten ein, um Kosten zu sparen. So werden zum Beispiel Zeitungsabonnement gekündigt, alte Geräte nicht ersetzt und sich nebenbei nichts mehr gegönnt.[51]
5 Das System der sozialen Sicherung
5.1 Hintergründe und Versicherungszweige
In industrialisierten Volkswirtschaften ist der überwiegende Teil der Bevölkerung zur Existenzsicherung auf die eigene Arbeitskraft angewiesen. Der Verlust der Arbeitsfähigkeit bedroht somit die Existenz der Mitglieder einer arbeitsteilig organisierten, hochspezialisierten und nicht-agrarisch ausgerichteten Gesellschaft. Die Bevölkerung ist zu meist nicht großfamiliär orientiert, sondern bestehen im Regelfall aus bis zu Zweigenerationenfamilien. Der Einzelne bleibt somit unter Umständen als fast alleinige Basis zur Abwendung des Risikos. Aufgrund der großen Zahl zusichernder Personen sind auch gemeinnützige Wohlfahrtseinrichtungen nicht in der Lage den Schutz zu garantieren. Wenn jetzt noch ein Teil der Gesellschaft nicht in der Lage ist eine Risikovorsorge zu finanzieren bzw. bestimmte Risiken privat nicht versicherbar sind, besteht die Notwendigkeit einer sozialen Sicherung. Im Regelfall erfolgt die Sicherung gegen Unfall, Krankheit, Alter und Arbeitsunfähigkeit.[52]
Personen, deren Existenzsicherung oder evtl. zukünftige Existenz von einer auszuübenden Tätigkeit abhängig ist, werden in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen während dieser Tätigkeit Versicherungspflichtig zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaften oder Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand stellen Versicherten zur Abwendung von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten bzw. deren Folgen umfangreiche Hilfen zur Verfügung. Diese Leistungen sind Leistungen anderer Sozialversicherungsträger, wie zum Beispiel der Kranken- und Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe, vorrangig.[53]
Gegen das allgemeine Risiko von Krankheit bzw. krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und anderer Folgen sind in Deutschland etwa 90 Prozent der Bevölkerung über die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert. Versicherte erhalten von den Krankenkassen, als den für diesen Bereich bestimmten Sozialversicherungsträgern, Leistungen zur Verhütung, zur Früherkennung und zur Behandlung von Krankheiten, sowie zur Mutterschaftshilfe. Es werden des Weiteren Einkommenshilfen in Form von Krankengeld und Mutterschaftsgeld oder auch Fahrkostenersatz bei medizinischer Notwendigkeit gewährt.[54]
Die Pflegeversicherung wurde als jüngste Säule der Sozialversicherung zur Entlastung der Sozialhilfeträger im Jahre 1995 eingeführt. Grundsätzlich sind alle gesetzlich oder privat Krankenversicherten pflegeversicherungspflichtig. Als Leistungen kommen unterschiedliche Beteiligungen oder Übernahmen im Zusammenhang mit dem Risiko Pflegebedürftigkeit in Betracht, wobei Maßnahmen zur Prävention und der Rehabilitation in Verbindung mit einer Vermeidung von Pflegebedürftigkeit oder auch Leistungen der Krankenversicherung jedoch vorrangig sind. Träger der Leistungen sind die Pflegekassen, welche unter dem Dach der Krankenkassen bzw. privaten Krankenversicherungen geführt werden.[55] Hat der Pflegebedürftige zugleich Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, zahlt die Pflegeversicherung die jeweils zustehende Leistung nur zur Hälfte, da ein entsprechender Anspruch gegenüber dem Dienstherrn bzw. ehemaligen Dienstherrn besteht (§ 28 Abs. 2 SGB XI).
Als weiterer Sozialversicherungszweig besteht in Deutschland eine Kombination aus einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung und einer Alters- und Hinterbliebenenversicherung. Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für Versicherte sind somit entsprechend weit gefächert. Neben den Renten, welche unter Umständen aufgrund von ganz oder teilweisen Ausscheiden aus dem Berufsleben gewährt werden, sollen medizinische Rehabilitationsmaßnahmen vorrangig zur Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden. Als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wurden Landesversicherungsanstalten, die Bundesknappschaft, die Bundesbahnversicherungsanstalt und die Seekasse sowie die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bestellt.[56]
Zur Finanzierung von Hilfen für Beschäftigungssuchende und Entgeltersatzleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, wurde die gesetzliche Arbeitslosenversicherung geschaffen, deren Aufgaben von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden.[57]
5.2 Wirkungsweise auf pflegende Angehörige
Unter bestimmten Voraussetzungen, welche von der Pflegeversicherung beurteilt werden[58], tritt für pflegende Angehörige eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Unfallversicherte haben im Fall eines Unfalles während der ehrenamtlichen Pflege oder bei Eintritt einer tätigkeitsbedingten Erkrankung (Berufskrankheit) Anspruch auf Heilbehandlung bzw. Rehabilitation und ggf. auch Rentenzahlung oder eigene Pflegeleistungen (§ 26 SGB VII[59] ).
Da keine spezielle Versicherungspflicht für pflegende Angehörige besteht, bietet die gesetzliche Krankenversicherung nur indirekt Leistungen für diese Personengruppe. Sofern jedoch die pflegenden Personen aufgrund anderer Tatbestände versichert sind, bestehen Ansprüche, die unter anderen Belastungen der Pflegetätigkeit, zum Beispiel im gesundheitlichen Bereich, ausgleichen können. Im Einzelnen werden Unterstützungsangebote der Krankenkassen im Kapitel 5.4 beschrieben.
Die Pflegeversicherung wurde speziell für die Belange der Pflegebedürftigen eingeführt. Da mit diesem Teil der Sozialversicherung die Stärkung der häuslichen Pflege erreicht werden soll, bieten die Pflegekassen im Rahmen des gesetzlichen Auftrages umfangreiche Hilfen auch für die Pflegenden an. Die Leistungen des hauptsächlich zuständigen Sozialversicherungsträgers werden im Kapitel 5.3 näher dargelegt.
Analog der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung werden Pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen, welche von der Pflegeversicherung beurteilt werden[60], versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach Erfüllung der Leistungs- und Versicherungsvoraussetzungen stehen somit rehabilitierende und berentende Leistungen zur Verfügung. (§ 9 SGB VI[61] ).
Da die ehrenamtliche Tätigkeit von Pflegenden nicht als Beschäftigung gilt, besteht keine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Um im Fall einer Arbeitslosigkeit pflegende Angehörige nach der Pflege nicht schlechter zu stellen, werden Pflegezeiten von mehr als 14 Stunden wöchentlich nicht in die entsprechende Rahmenfrist für zu erfüllende Anwartschaftszeiten eingerechnet. Der Versicherungsschutz bleibt somit auch bei Unterbrechung der Berufstätigkeit erhalten. Mit 1. Februar 2006 wird die Regelung zur Verlängerung der Rahmenfrist aufgehoben. Zeitgleich wird als Ausgleich eine Versicherungspflicht auf Antrag für pflegende Angehörige eingeführt (§ 124 SGB III[62] i.V.m.
§ 434j SGB III und § 28a SGB III).
5.3 Die Leistungen der Pflegeversicherung
5.3.1 Hilfsangebote
Angehörige, die einen Pflegebedürftigen über einen großen Zeitraum pflegen, sind häufig körperlich und psychisch belastet. Dem entgegenzuwirken, ist ein Ziel der Pflegeversicherung. Hierzu bietet die Pflegekassen direkt oder über Pflegedienste für alle Pflegepersonen oder an der Pflege interessierte Menschen kostenlose Schulungen an
(§ 45 SGB XI). Bei diesen Schulungen kann es sich um allgemeine Pflegekurse, individuelle Schulungen zu Hause, Überleitungspflege oder spezielle Pflegekurse handeln.
Die allgemeinen Pflegekurse bieten die Möglichkeit, Kenntnisse in der Grundpflege theoretisch und praktisch zu erlernen. Es werden Grundkenntnisse vorbeugender Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeerkrankungen vermittelt. Dazu gehören unter anderem: Krankenbeobachtung, Anleitung zum rückenschonenden Heben und Tragen, Hilfen bei der Körperpflege, Betten des Pflegebedürftigen, Umgang mit Ausscheidungen, Ernährung und ernährungsbedingte Störungen, Medikamenteneinnahme und Vorbeugung von Zweiterkrankungen wie Druckstellen oder Lungenentzündung.[63]
Da die Pflegesituation zu Hause jedoch oft anders aussieht, als diese bei den allgemeinen Pflegekursen vermittelt werden, bieten einige Pflegekassen auch individuelle Schulungen zu Hause an. Hierbei könnte zum Beispiel festgestellt werden, dass rückenschonendes Arbeiten nicht möglich ist, da das Bett viel zu niedrig ist oder Möbel im Weg stehen. Schulungen zu Hause berücksichtigen die individuellen Verhältnisse der Pflegesituation und den persönlichen Bedarf des Pflegebedürftigen und der Pflegeperson.
Die Überleitungspflege zielt auf eine Beratung der Personen bzw. deren Pflegepersonen ab, die noch im Krankenhaus liegen und anschließend voraussichtlich pflegebedürftig sind. In diesen Fällen kann die häusliche Situation bereits vor der Entlassung aus dem Krankenhaus für die "Pflege danach" vorbereitet werden. Eine Pflegefachkraft wird den individuellen Unterstützungsbedarf des Pflegebedürftigen und der pflegenden Person ermitteln. Nach dem Krankenhausaufenthalt wird die Pflegeperson dann von der Pflegefachkraft in die Pflege eingewiesen.[64]
Häufig benötigen mehrere Personen zur gleichen Zeit spezielle, krankheitsbezogene Pflegetechniken. Dafür werden spezielle Pflegekurse angeboten, die z. B. folgende Inhalte haben können:
Pflege bei Betroffenen mit einer Demenz,
Pflege bei Betroffenen mit multipler Sklerose,
Pflege bei Betroffenen mit Parkinson,
Pflege nach einem Schlaganfall oder
Betreuung pflegebedürftiger Kinder.
Experten zu den einzelnen Themen, wie zum Beispiel Ärzte, Psychologen, Ernährungsfachkräfte, Krankengymnasten oder Kinderkrankenschwestern, werden dann zu diesen Kursen hinzugezogen.[65]
Ein anderes Hilfsangebot der Pflegeversicherung ist der gesetzlich vorgeschriebene Beratungseinsatz bei Pflegegeldbeziehern[66]. Um die Qualität der Pflege sicherzustellen, sieht der Gesetzgeber vor, dass zusätzlich zur selbst organisierten Pflege in regelmäßigen Zeitabständen Pflegefachkräfte in Anspruch genommen werden. Diese sollen die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen beraten. Sie vermitteln nicht nur praktische Hilfe für die Pflegetätigkeit, sondern informieren auch über den Einsatz von Pflegehilfsmitteln und geben Hinweise auf Pflegekurse. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegeversicherung
(§ 37 Abs. 3 SGB XI).
5.3.2 Finanzierung der privaten Pflege
Wie bereits unter Kapitel 2.2 beschrieben, sind Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt Leistungen der Pflegeversicherung zur Deckung eines Grundbedarfs in Anspruch zu nehmen.[67]
Stellen diese Pflegebedürftige die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch ehrenamtliche Personen, sprich pflegende Angehörige, sicher, besteht Anspruch auf Pflegegeld. Damit kann der Pflegebedürftige demjenigen, der mit großem Einsatz die Pflege übernimmt, eine materielle Anerkennung zukommen lassen
(§ 37 SGB XI).
Des Weiteren übernimmt die Pflegeversicherung im Allgemeinen die Kosten für notwendige Pflegehilfsmittel (z. B. Hausnotrufgeräte und Pflegebetten) oder Umbaumaßnahmen, welche die Arbeit der pflegenden Angehörigen erleichtern. Auch die Kosten für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel zum Schutz der Pflegeperson, wie zum Beispiel Pflegehandschuhe, Desinfektionsmittel oder Fingerlinge, können von der Pflegekasse bis zu einem bestimmten Betrag erstattet werden (§ 40 SGB XI).
Sofern die eigentliche Pflegeperson mal stundenweise verhindert ist oder eine längere Pause bzw. einen Urlaub von der Pflege benötigt, gewährt die Pflegeversicherung im Rahmen von Ersatzpflege eine Aufwandsentschädigung bis zu einer gewissen Höhe für die vertretende Person (§ 39 SGB XI). Entsprechendes ist auch, wenn den Pflegebedürftige während dieser Zeit vorübergehend im Pflegeheim untergebracht werden (§ 42 SGB XI).
Wie unter Kapitel 2.2 als Kritik genannt, werden Betreuungsleistungen im Rahmen der Pflegebedürftigkeit kaum bewertet. Zur Entlastung von pflegender Angehörigen von psychisch kranken oder dementen Personen besteht seit 2002 die Möglichkeit, dass zusätzliche Betreuungsleistungen von diesen Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden können. Diese Leistungen umfassen zum Beispiel Tagespflege oder spezielle Betreuungskonzepte und sind auf einen Jahresbetrag von 460,00 € begrenzt (§ 45a bis c SGB XI).
5.3.3 Pflegehinzukaufmöglichkeiten
Sollte die Pflege durch Angehörige nicht ausreichen und für diese nicht im vollen Umfang leistbar sein, besteht die Möglichkeit für den Pflegebedürftigen regelmäßige Pflege durch Pflegefachkräfte (Pflegesachleistung) in Anspruch zu nehmen. Sofern die Pflege teilweise nicht im Haushalt des Pflegebedürftigen durchgeführt werden soll bzw. kann, besteht die Möglichkeit analog der Pflegesachleistung auch teilstationäre Pflege während des Tages oder der Nacht (Tages- oder Nachtpflege) in Anspruch zunehmen. Diese Leistungen werden allerdings auf das bereits beschriebene Pflegegeld angerechnet (§ 36 und § 41 i.V.m. § 38 SGB XI).
5.3.4 Soziale Sicherung von Pflegepersonen
Wie unter Kapitel 2.3 und 5.2 bereits beschrieben, besteht die Möglichkeit der sozialen Sicherung, wenn die ehrenamtliche Pflege der Angehörige mindestens 14 Stunden wöchentlich umfasst und diese in häuslicher Umgebung stattfindet. Berücksichtigt wird jedoch nur die Pflegezeit, die als Hilfeleistung von der Pflegeversicherung festgestellt wurde. Das vom Pflegebedürftigen weitergeleitete Pflegegeld zählt nicht als Arbeitsentgelt.
Die soziale Sicherung umfasst zum einen die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen gestaffelt nach der Pflegewochenstundenzahl durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen und zum anderen werden die Pflegepersonen beitragsfrei in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Auch wenn die Pflegeperson bereits das 65. Lebensjahr vollendet und nie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, kann die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen noch Rentenversicherungsbeiträge für diese entrichten. Voraussetzung ist, dass der Rentenversicherungsträger Kindererziehungszeiten anerkannt hat. Dieses gilt jedoch nicht, wenn bereits eine Altersrente oder eine vergleichbare Versorgungsleistung bezogen wird. Diese Beiträge gelten bei der Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtbeiträge, durch welche Rentenansprüche erworben oder aufgebessert werden (§ 44 SGB XI).
5.4 Unterstützungsangebote
5.4.1 Information und Beratung
Besonders bei Beginn der Pflegeübernahme benötigen Angehörige Information und Beratung bezüglich möglicher Hilfeangebote, wie zum Beispiel Nachbarschaftshilfevereine, Tages- oder Kurzzeitpflege oder ambulante Pflegedienste, und medizinischer sowie rechtlicher Grundlagen. Neben dem Hausarzt, als zumeist ersten Ansprechpartner, gibt es ein Netz spezieller Beratungsstellen (z. B. Wohlfahrtsverbände, Kommunen, Kranken- und Pflegekassen und anderer Sozialversicherungsträger), welche über die jeweiligen Bereiche informieren können.[68]
Um eine möglichst umfassende Aufklärung und Beratung zu ermöglichen, erhielten die Kranken- und Pflegekassen sowie die Sozialhilfeträger im Rahmen von allgemeinen Auskunftspflichten den staatlichen Auftrag Hilfesuchenden für alle Bereich der Sozialgesetzgebung zu beraten (§ 15 SGB I[69] ).
Auch die Pflegeplanung durch Pflegefachkräfte eines ambulanten Pflegedienstes stellt besonders zur Klärung der familienären Ressourcen in zeitlicher, gesundheitlicher und finanzieller Hinsicht eine umfassende Informationsmöglichkeit über Alternativen da.[70] Diese strukturierende Hilfe wird im Regelfall während des halb- oder vierteljährlichen Beratungseinsatzes bzw. im Rahmen der Pflegesachleistung geführt und so über die Pflegekasse finanziert (§ 36 i.V.m. § 37 Abs. 3 SGB XI)
Da viele Krankenhäuser bereits auch die Angehörigen als Informationsquelle wieder entdeckt haben, werden vielfach auf Stationen Patienten- und Angehörigensprechstunden eingerichtet. Für beide Kommunikationspartner ist es hierbei von Vorteil, dass durch eine entsprechende Vorbereitung die Beratung wirkungsvoll und detaillierter durchgeführt werden kann.[71] Eine entsprechende Beratung muss vom Patienten nicht gesondert vergütet werden, da diese Bestandteil der vollstationären Leistungen nach § 39 SGB V ist somit durch die Krankenversicherung finanziert wird.
5.4.2 Aktive Unterstützung
Zur Entlastung der Pflegeperson ist die Verfügbarkeit von Hilfskräften bei der Pflege von großer Bedeutung. Wie bereits beschrieben bietet die Pflegeversicherung in diesem Bereich umfangreiche Hilfen, wie Tages- und Nachtpflege, Ersatzpflege oder Kurzzeitpflege an.[72]
Auch technische Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, welche zum Ausgleich von Erkrankungen, z. B. saugende Bettschutzeinlagen bei Inkontinenz[73], gewährt werden, führen zu einer Entlastung im Rahmen der Pflege (§ 33 SGB V[74] ).
Eine weitere Entlastungs- und Qualifikationsmöglichkeit stellt die häusliche Krankenpflege dar. Wenn die im Haushalt lebende Pflegeperson den Angehörigen nicht oder noch nicht pflegen kann, besteht die Möglichkeit der häuslichen Krankenpflege durch die Krankenkasse. Diese Leistung beinhaltet in den meisten Fällen die medizinische Behandlungspflege (z. B. Spritzen verabreichen oder Verbandswechsel) sowie unter besonderen Voraussetzungen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Bei Bedarf kann auch unter Umständen die Anleitung zur Grund- oder Behandlungspflege vom Arzt verordnet werden (§ 37 SGB V).
Neben den ambulanten Anleitungsmöglichkeiten ist auch bereits häufig die Schulung noch im Krankenhaus als fester Bestandteil der Patientenversorgung integriert. Um keine Versorgungslücken entstehen zu lassen, ist es notwendig bereits während der stationären Zeit die Angehörigen Schritt für Schritt anzuleiten.[75] Besonders in Zeiten von kürzeren Krankenhausaufenthalten ist es nicht immer möglich eine Angehörigenschulung als Bestandteil der vollstationären Leistungen nach § 39 SGB V zu erbringen. Damit keine Lücke in der pflegerischen Versorgung entsteht, bietet die Überleitungspflege[76] der Pflegeversicherung eine entsprechende Alternative.
Durch eine aktive Auseinandersetzung mit den ersten Problemen bei der Pflege von Angehörigen kann diese Lebenskrise zumeist viel konstruktiver verarbeitet werden, wenn man von einer erfahrenen Pflegefachkraft begleitet wird, als bei einer passiven eher abwartenden Haltung. Auch ist es ratsam möglichst frühzeitig auf professionelle Hilfe zurückzugreifen, da einem unzureichend oder falsch eingewiesenen Angehörigen schnell die ungewohnte Belastung zu viel wird.[77] Wie bereits zu den Leistungen der Pflegeversicherung beschrieben, ist für Pflegebedürftige eine mögliche Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung grundsätzlich freiwählbar, so kann in besonders unterstützungsintensiven Phasen im Rahmen der Leistungen der Pflegeversicherung vermehrt auf die professionelle Pflegekräfte zurückgegriffen werden (§ 38 SGB XI).
Auch wenn die Mehrzahl der Pflegebedürftigen in der Häuslichkeit gepflegt wird, sterben doch viele der ambulant gepflegten Personen in Institutionen.[78] In dieser besonderen Phase bieten viele Pflegedienstleister die Sterbebegleitung zu Hause, im Pflegeheim bzw. Hospiz oder im Krankenhaus durch speziell ausgebildet Personal oder ehrenamtliche Betreuer an.[79] Um eine Begleitung in der Sterbephase zu ermöglichen wurden vom Gesetzgeber unterschiedliche Leistungsmöglichkeiten für stationäre Pflege in Hospizen erlassen. An der Finanzierung beteiligen sich in vielen Fällen die Krankenkassen und parallel die Pflegekassen (§ 39a SGB V i.V.m. § 42 SGB XI). Die palliativ-pflegerische Betreuung in der Häuslichkeit wird nicht direkt mit den Kranken- oder Pflegekassen abgerechnet, hier werden Hospizdienste größtenteils durch Spenden finanziert. Des Weiteren erfolgt seit 2002 eine Pauschalförderung der ambulanten Hospize durch die gesetzliche Krankenversicherung, um die ehrenamtlichen Kräfte für die Sterbebegleitung zu gewinnen und auch entsprechend zu qualifizieren (§ 39a Abs. 2 SGB V).
[...]
[1] Vgl. Statistisches Bundesamt, Sonderbericht: Lebenslagen der Pflegebedürftigen, 2004, S. 7.
[2] Vgl. Statistisches Bundesamt, Sozialhilfe in Deutschland 2003 – Entwicklung, Umfang und Strukturen, 2003, S. 41.
[3] Vgl. Hedtke-Becker, A., Die Pflegenden pflegen, 1990, S. 19.
[4] Vgl. Blom, M., Duijnstee, M., Wie soll ich das nur aushalten?, 1999, S. 7.
[5] Vgl. Arnold, K., Koltermann W., Schnetz, D., Dir zu Liebe – pflege in einer Familie, 1997, S. 66 und vgl. Blom, M., Duijnstee, M., Wie soll ich das nur aushalten?, 1999, S. 11 f.
[6] Vgl. Buijssen, H., Die Beratung von pflegenden Angehörigen, 1997, S. 22.
[7] Im Folgenden wird in der gesamten Arbeit das generische Maskulinum verwendet.
[8] Vgl. Boeckh, J., Huster, E., Benz, B., Sozialpolitik in Deutschland, 2004, S.148 ff. und vgl. Ribhegge, H., Sozialpolitik, 2004, S. 13 ff.
[9] Vgl. Lampert, H., Althammer, J., Lehrbuch der Sozialpolitik, 2004, S. 3 f.
[10] Vgl. Lampert, H., Althammer, J., Lehrbuch der Sozialpolitik, 2004, S. 132 f.
[11] SGB XI, BGBl. I 1994 S. 1014, 1015, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005, BGBI. I 2005 S. 818.
[12] Ein Leistungsüberblick der Pflegeversicherung liegt als Anlage I an.
[13] Vgl. Gültekin, J. E., Liebchen, A., Pflegerische Begutachtung – Datenerhebungsmethoden, Pflegebedarfs- und Pflegequalitätsermittlung, 2003, S. 29 und vgl. Hargens, W., Drouve, G., Angehörigenintegration in der ambulanten Pflege, 2003, S. 147 sowie vgl. Dühring, A., Grundpflege und Beziehungspflege, 1996, S. 88.
[14] Vgl. George, W., George, U., Angehörigenintegration in der Pflege, 2003, 13.
[15] Vgl. Buijssen, H., Die Beratung von pflegenden Angehörigen, 1997, S. 13.
[16] Vgl. Buijssen, H., Die Beratung von pflegenden Angehörigen, 1997, S. 14 ff. und vgl. Hargens, W., Drouve, G., Angehörigenintegration in der ambulanten Pflege, 2003, S. 153 sowie vgl. Hedtke-Becker, A., Die Pflegenden pflegen, 1990, S. 16 und vgl. Blinkert, B., Klie, T., Pflege im sozialen Wandel – Studie zur Situation häuslichversorgter Pflegebedürftiger, 1999, S. 122.
[17] Vgl. Pick, P., Auswirkungen der demographischen Entwicklung auf die Zahl der Pflegefälle und das Potenzial an Pflegekräften, 2004, S. 283 f.
[18] Vgl. Buijssen, H., Die Beratung von pflegenden Angehörigen, 1997, S. 18 f. und vgl. Arnold, K., Koltermann, W., Schnetz, D., Dir zu Liebe – pflege in einer Familie, 1997, S. 67.
[19] Vgl. Buijssen, H., Die Beratung von pflegenden Angehörigen, 1997, S. 20 f.
[20] Buijssen, H., Die Beratung von pflegenden Angehörigen, 1997, S. 21.
[21] Vgl. Buijssen, H., Die Beratung von pflegenden Angehörigen, 1997, S. 21.
[22] Vgl. Hargens, W., Drouve, G., Angehörigenintegration in der ambulanten Pflege, 2003, S. 149 f.
[23] Vgl. Buijssen, H., Die Beratung von pflegenden Angehörigen, 1997, S. 24 f.
[24] Vgl. Diözesan-Caritasverband Köln e. V., Zur Lebenslage pflegender Angehöriger psychisch kranker alter Menschen – Eine empirische Untersuchung, 2003, S. 22 f.
[25] Vgl. Hargens, W., Drouve, G., Angehörigenintegration in der ambulanten Pflege, 2003, S. 150 f. und vgl. Hedtke-Becker, A., Die Pflegenden pflegen, 1990, S. 19.
[26] Vgl. Blom, M., Duijnstee, M., Wie soll ich das nur aushalten?, 1999, S. 17 und vgl. Hedtke-Becker, A., Die Pflegenden pflegen, 1990, S. 44.
[27] Vgl. Blom, M., Duijnstee, M., Wie soll ich das nur aushalten?, 1999, S. 15.
[28] Vgl. Blom, M., Duijnstee, M., Wie soll ich das nur aushalten?, 1999, S. 19.
[29] Blom, M., Duijnstee, M., Wie soll ich das nur aushalten?, 1999, S. 19.
[30] Vgl. Blom, M., Duijnstee, M., Wie soll ich das nur aushalten?, 1999, S. 19 f.
[31] Vgl. Hedtke-Becker, A., Die Pflegenden pflegen, 1990, S. 30 f. und vgl. Diözesan-Caritasverband Köln e. V., Zur Lebenslage pflegender Angehöriger psychisch kranker alter Menschen – Eine empirische Untersuchung, 2003, S. 21 f.
[32] Vgl. Hedtke-Becker, A., Die Pflegenden pflegen, 1990, S. 31 f. und vgl. Diözesan-Caritasverband Köln e. V., Zur Lebenslage pflegender Angehöriger psychisch kranker alter Menschen – Eine empirische Untersuchung, 2003, S. 21 f.
[33] Vgl. Hedtke-Becker, A., Die Pflegenden pflegen, 1990, S. 32.
[34] Vgl. Hedtke-Becker, A., Die Pflegenden pflegen, 1990, S. 34.
[35] Vgl. Hedtke-Becker, A., Die Pflegenden pflegen, 1990, S. 34 und vgl. Friedemann, M., Köhlen, C., Familien- und umweltbezogene Pflege, 2003, S. 59.
[36] Vgl. Blom, M., Duijnstee, M., Wie soll ich das nur aushalten?, 1999, S. 20 f. und vgl. Hedtke-Becker, A., Die Pflegenden pflegen, 1990, S. 35.
[37] Vgl. Blom, M., Duijnstee, M., Wie soll ich das nur aushalten?, 1999, S. 21.
[38] Vgl. Hedtke-Becker, A., Die Pflegenden pflegen, 1990, S. 35 f.
[39] Vgl. Hedtke-Becker, A., Die Pflegenden pflegen, 1990, S. 36 ff.
[40] Vgl. Hedtke-Becker, A., Die Pflegenden pflegen, 1990, S. 44.
[41] Vgl. Blom, M., Duijnstee, M., Wie soll ich das nur aushalten?, 1999, S. 22 und vgl. George, W., George, U., Angehörigenintegration in der Pflege, 2003, S. 24. sowie vgl. Liß, S., Lübbert, C., Der alte Mensch und die Familie, 1993, S. 76 f.
[42] Vgl. Schnabel, E., Lastenausgleich für Pflegepersonen, 2004, S. 292.
[43] Vgl. Hedtke-Becker, A., Die Pflegenden pflegen, 1990, S. 33.
[44] Vgl. Schnabel, E., Lastenausgleich für Pflegepersonen, 2004, S. 292 und vgl. Liß, S., Lübbert, C., Der alte Mensch und die Familie, 1993, S. 78 ff. sowie vgl. Diözesan-Caritasverband Köln e. V., Zur Lebenslage pflegender Angehöriger psychisch kranker alter Menschen – Eine empirische Untersuchung, 2003, S. 26 f.
[45] Vgl. Liß, S., Lübbert, C., Der alte Mensch und die Familie, 1993, S. 73 f.
[46] Vgl., Blom, M., Duijnstee, M., Wie soll ich das nur aushalten?, 1999, S. 22 f. und vgl. Liß, S., Lübbert, C., Der alte Mensch und die Familie, 1993, S. 73 f.
[47] Blom, M., Duijnstee, M., Wie soll ich das nur aushalten?, 1999, S. 22.
[48] Vgl. Blom, M., Duijnstee, M., Wie soll ich das nur aushalten?, 1999, S. 22 f. und vgl. Liß, S., Lübbert, C., Der alte Mensch und die Familie, 1993, S. 73 f.
[49] Vgl. Liß, S., Lübbert, C., Der alte Mensch und die Familie, 1993, S. 78 ff. und vgl. Hedtke-Becker, A., Die Pflegenden pflegen, 1990, S. 35.
[50] Vgl. Hedtke-Becker, A., Die Pflegenden pflegen, 1990, S. 31.
[51] Vgl. Schnabel, E., Lastenausgleich für Pflegepersonen, 2004, S. 292 und vgl. Diözesan-Caritasverband Köln e. V., Zur Lebenslage pflegender Angehöriger psychisch kranker alter Menschen – Eine empirische Untersuchung, 2003, S. 28.
[52] Vgl. Lampert, H., Althammer, J., Lehrbuch der Sozialpolitik, 2004, S. 234 f.
[53] Vgl. Lampert, H., Althammer, J., Lehrbuch der Sozialpolitik, 2004, S. 263 f.
[54] Vgl. Lampert, H., Althammer, J., Lehrbuch der Sozialpolitik, 2004, S. 245 ff.
[55] Vgl. Lampert, H., Althammer, J., Lehrbuch der Sozialpolitik, 2004, S. 298 ff.
[56] Vgl. Lampert, H., Althammer, J., Lehrbuch der Sozialpolitik, 2004, S. 266 ff.
[57] Vgl. Lampert, H., Althammer, J., Lehrbuch der Sozialpolitik, 2004, S. 295 ff.
[58] Die Soziale Sicherung von Pflegepersonen wird unter Kapitel 5.3.4 beschrieben.
[59] SGB VII, BGBI. I 1996 S. 1254, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005, BGBI. I 2005 S. 818.
[60] Die Soziale Sicherung von Pflegepersonen wird unter Kapitel 5.3.4 beschrieben.
[61] SGB VI, BGBI. I 1989 S. 2261, BGBI. I 1990 S. 1337, neu gefasst am 19.02.2002, BGBI. I 2002 S. 754, 1404, 3384, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005, BGBI. I 2005 S. 818.
[62] SGB III, BGBl. I 1997 S. 594, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2005, BGBl. I 2005 S. 721.
[63] Vgl. Hargens, W., Drouve, G., Angehörigenintegration in der ambulanten Pflege, 2003, S. 151 und vgl. George, W., George, U., Angehörigenintegration in der Pflege, 2003, S. 100 ff.
[64] Vgl. George, W., George, U., Angehörigenintegration in der Pflege, 2003, S. 100 ff.
[65] Vgl. George, W., George, U., Angehörigenintegration in der Pflege, 2003, S. 138 ff.
[66] Siehe Kapitel 5.3.2 Finanzierung der privaten Pflege.
[67] Vgl. Hargens, W., Drouve, G., Angehörigenintegration in der ambulanten Pflege, 2003, S. 146 f.
[68] Vgl. Diözesan-Caritasverband Köln e. V., Zur Lebenslage pflegender Angehöriger psychisch kranker alter Menschen – Eine empirische Untersuchung, 2003, S. 29 f.
[69] SGB I, BGBI. I 1975 S. 3015, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005, BGBI. I 2005 S. 818.
[70] Vgl. Hedtke-Becker, A., Die Pflegenden pflegen, 1990, S. 48 ff. und vgl. Hargens, W., Drouve, G., Angehörigenintegration in der ambulanten Pflege, 2003, S. 151 f.
[71] Vgl. George, W., George, U., Angehörigenintegration in der Pflege, 2003, S. 63 ff.
[72] Vgl. Diözesan-Caritasverband Köln e. V., Zur Lebenslage pflegender Angehöriger psychisch kranker alter Menschen – Eine empirische Untersuchung, 2003, S. 30 f.
[73] Unvermögen, Harn oder Stuhlgang willkürlich zurückzuhalten.
[74] SGB V, BGBl. I 1988 S. 2477, 2482, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005, BGBI. I 2005 S. 818.
[75] Vgl. George, W., George, U., Angehörigenintegration in der Pflege, 2003, S. 100 ff.
[76] Zur Überleitungspflege siehe Kapitel 5.3.1 Hilfsangebote.
[77] Vgl. George, W., George, U., Angehörigenintegration in der Pflege, 2003, S. 23 f.
[78] Vgl. Hedtke-Becker, A., Die Pflegenden pflegen, 1990, S. 34.
[79] Vgl. George, W., George, U., Angehörigenintegration in der Pflege, 2003, S. 196 ff.
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