Grundsätzlich knüpft die Besteuerung eines Unternehmens an deren Rechtsform an. Aus diesem Grund erfolgt innerhalb des Gliederungspunktes 2 zunächst eine Darstellung der rechtlichen Struktur der KGaA. Hier werden sowohl rechtliche als auch betriebswirtschaftliche Aspekte der KGaA betrachtet, die zur Klärung steuerlicher Sachverhalte und der Darstellung des steuerrechtlichen Charakters der KGaA notwendig sind. Steuerliche Aspekte werden hier noch ausgeblendet.
Im nächsten Teil der Arbeit (Gliederungspunkt 3) wird eine detaillierte Untersuchung der Besteuerung der KGaA und ihrer Gesellschafter vorgenommen. Der innerhalb des Gliederungspunkts 2 aufgezeigte hybride Charakter der KGaA wirkt sich auch auf deren Besteuerung aus, wodurch es erforderlich wird drei Ebenen der Besteuerung zu unterscheiden: Die Ebene der KGaA als Kapitalgesellschaft, die Ebene der Komplementäre der KGaA und die Ebene der Kommanditaktionäre. Innerhalb dieser Ebenen erfolgt jeweils eine Untersuchung der Ertragsbesteuerung, wobei innerhalb der Ebene der Komplementäre der KGaA eine weitere Unterscheidung in natürliche und nicht natürliche Personen (GmbH, GmbH & Co. KG) als Komplementäre erforderlich ist.
Unter Gliederungspunkt 4 erfolgt ein Steuerbelastungsvergleich der auf die sog. Teilsteuerrechnung aufgebaut ist. Dazu wird zunächst die Konstruktion der Teilsteuersätze für die Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft und die KGaA aufgezeigt. Diese Teilsteuersätze werden benötigt, um im Anschluss die grundlegenden Besteuerungsunterschiede zwischen den genannten Rechtsformen darlegen zu können. Auch innerhalb dieses Punktes liegt der Schwerpunkt auf der laufenden Ertragsbesteuerung. Dazu wird zunächst ein Vergleich von Kapital- und Personengesellschaft angestellt, danach wird festgestellt inwiefern die gewonnenen Erkenntnisse für die KGaA und deren Gesellschafter gelten. Auf den Ergebnissen dieses Vergleiches aufbauend werden dann Überlegungen zur steuerlichen Optimierung der KGaA angestellt. Zu diesem Zweck wird ein Organschaftsmodell vorgestellt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Anlass der Untersuchung
1.2 Gang der Arbeit
2 Rechtliche Struktur der KGaA
2.1 Wesen der KGaA
2.2 Gründung und Satzung der KGaA
2.3 Organe der KGaA
2.3.1 Komplementär
2.3.2 Hauptversammlung
2.3.3 Aufsichtsrat
2.4 Die Kommanditaktionäre
2.5 Mitbestimmung und Haftung
2.6 Rechnungslegung der KGaA
2.7 Erscheinungsformen der KGaA
3 Die Besteuerung der KGaA und ihrer Gesellschafter
3.1 Die Besteuerung der KGaA
3.1.1 Körperschaftsteuer
3.1.1.1 Steuerpflicht
3.1.1.2 Bemessungsgrundlage
3.1.1.3 Gewinnanteile und Geschäftsführervergütungen des Komplementärs (§ 9 I Nr. 1 KStG)
3.1.1.3.1 Notwendigkeit der § 9 I Nr. 1 KStG
3.1.1.3.2 Abzugsfähigkeit nach § 9 I Nr. 1 KStG
3.1.1.4 Andere Leistungsvergütungen an die Komplementäre
3.1.1.5 Verdeckte Gewinnausschüttungen
3.1.1.5.1 Grundlegendes zur verdeckten Gewinnausschüttung
3.1.1.5.2 Verdeckte Gewinnausschüttungen an Komplementäre
3.1.1.5.3 Verdeckte Gewinnausschüttungen an Kommanditaktionäre
3.1.2 Gewerbesteuer
3.1.2.1 Steuerpflicht
3.1.2.2 Besteuerungsgrundlage
3.1.2.3 Besonderheiten zur Ermittlung des Gewerbeertrags
3.2 Die Besteuerung der Komplementäre
3.2.1 Natürliche Personen als Komplementäre der KGaA
3.2.1.1 Einkommensteuer
3.2.1.1.1 Steuerpflicht
3.2.1.1.2 Mitunternehmerbesteuerung
3.2.1.1.3 Die zweistufige Gewinnermittlung
3.2.1.1.3.1 Grundlagen
3.2.1.1.3.2 Erste Stufe der Gewinnermittlung
3.2.1.1.3.3 Zweite Stufe der Gewinnermittlung
3.2.1.1.4 Die Vorschrift des § 35 EStG
3.2.1.2 Gewerbesteuer
3.2.2 GmbH und GmbH & Co. KG als Komplementäre der KGaA
3.2.2.1 Einkommensteuer und Körperschaftsteuer bei der GmbH und GmbH & Co. KG als Komplementär
3.2.2.1.1 GmbH als Komplementär
3.2.2.1.2 GmbH & Co. KG als Komplementär
3.2.2.2 Gewerbesteuer bei GmbH und GmbH & Co. KG als Komplementär
3.2.2.2.1.1 Steuerpflicht
3.2.2.2.1.2 Gewerbesteuerliche Vorschriften
3.2.2.3 EXKURS: Die KGaA als Rechtsform für Vereine der Fußball-Bundesliga
3.2.2.3.1 Einleitung
3.2.2.3.2 Gründe für eine Umstrukturierung
3.2.2.3.2.1 Enorm hoher Kapitalbedarf
3.2.2.3.2.2 Bedürfnis nach einer professionellen Geschäftsführung
3.2.2.3.2.3 Drohender Entzug der Rechtsfähigkeit
3.2.2.3.2.4 Einbindung von Sponsoren
3.2.2.3.3 Die Eignung der Rechtsform der KGaA für diese Umstrukturierung
3.2.2.3.3.1 Die Satzungsvorschrift des DFB und damit verbundene Gestaltungsmöglichkeiten
3.2.2.3.3.2 Die Satzungsautonomie der KGaA
3.2.2.3.3.2.1 Die Einflusssicherung des Vereins
3.2.2.3.3.2.2 Flexible Gesellschaftsfinanzierung
3.2.2.3.3.2.3 Mögliche Beteiligung von wichtigen Sponsoren und Finanzierungspartnern
3.2.2.3.4 Der Weg in die KGaA
3.2.2.3.5 Besteuerung
3.2.2.3.5.1 Besteuerung der Ausgliederung
3.2.2.3.5.1.1 Steuerliche Aspekte bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft
3.2.2.3.5.1.2 Steuerliche Aspekte beim Verein
3.2.2.3.5.1.3 Beispiel zur Ausgliederung
3.2.2.3.5.2 Besteuerung von Vereinen
3.2.2.3.5.2.1 Besteuerung gemeinnütziger Vereine
3.2.2.3.5.2.2 Besteuerung nicht gemeinnütziger Vereine
3.2.2.3.5.3 Besteuerung von an Kapitalgesellschaften beteiligten Vereinen
3.2.2.3.6 Schlussbemerkung
3.3 Die Besteuerung der Kommanditaktionäre
3.3.1 Einkommensteuer
3.3.1.1 Steuerpflicht
3.3.1.2 Einkünfte und deren Besteuerung
3.3.2 Gewerbesteuer
4 Steuerbelastungsvergleich
4.1 Die Teilsteuerrechnung
4.2 Konstruktion von Teilsteuersätzen
4.2.1 Kapitalgesellschaften
4.2.2 Personengesellschaften
4.2.3 KGaA
4.3 Besteuerungsunterschiede zwischen den genannten Rechtsformen
4.3.1 Vergleich mit einer vollausschüttenden Kapitalgesellschaft
4.3.2 Vergleich mit einer thesaurierenden Kapitalgesellschaft
4.3.3 Einbeziehung von Verträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
4.4 Organsschaftsmodell zur gewerbesteuerlichen Optimierung der KGaA
4.4.1 Das Organschaftsmodell
4.4.2 Die körperschaftsteuerliche Organschaft
4.4.3 Die gewerbesteuerliche Organschaft
4.4.4 Die Gewerbesteueranrechnung bei bestehender Organschaft
5 Schlussbetrachtung
Anhang
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Erklärung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Die Eigenkapitalstruktur einer KGaA
Abb. 2: Organe der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Abb. 3: Anzuwendende Mitbestimmungsvorschriften
Abb. 4: Die klassische, personalistische Variante der KGaA
Abb. 5: Die GmbH KGaA
Abb. 6: Die GmbH & Co. KGaA
Abb. 8: KGaA-spezifisches Schema zur Ermittlung der Gewerbesteuer
Abb. 9:Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaften (§15 I S.1 Nr. 2 EStG)
Abb. 10: Gestaltung einer Fußball GmbH & Co. KGaA laut DFB
Abb. 11: Die Struktur des 1. FC Köln
Abb. 12:Übersicht über die Arten der Spaltung
Abb. 13: Eine konkret im März 1999 vollzogene Ausgliederung einer Lizenzspielerabteilung auf eine GmbH & Co. KGaA
Abb. 14: Schlussbilanz des Fußball-Vereins zum 31.12.2002
Abb. 15: Eröffnungsbilanz der Fußball-Kapitalgesellschaft zum 1.1.2003
Abb. 16: Ermittlung der Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile
Abb. 17: Die Voraussetzungen der Steuervergünstigungen im Überblick
Abb. 18: Die einzelnen Tätigkeitsbereiche des steuerbegünstigten Vereins
Abb. 19: Modell zur gewerbesteuerlichen Optimierung der KGaA
Abb. 20: G u V der KGaA
Abb. 21: Ermittlung des Einkommens der KGaA
Abb. 22: Einkünfte der GmbH & Co. KG
Abb. 23: Gewerbeertrag Organträger/Organkreis
1 Einleitung
1.1 Anlass der Untersuchung
Da die KGaA gem. § 278 AktG innerhalb einer Gesellschaft personen- und kapitalgesellschaftsrechtliche Beteiligungsformen beinhaltet, hat diese Rechtsform im Gesellschaftsrecht eine besondere Stellung. Man spricht vom gesellschaftsrechtlich „hybriden Charakter“[1] der KGaA, der zu Besteuerungsproblemen führt, da dieser sich in der Besteuerung wiederfinden muss.[2] In der Literatur wird häufig eine steuerrechtliche Komplexität mit damit einhergehender Unsicherheit in Besteuerungsfragen der KGaA zitiert, die den Grund für die geringe Verbreitung dieser Rechtsform darstellen soll.[3]
Obwohl die Ursprünge der KGaA bis in das 18. Jahrhundert zurückgehen und diese Rechtsform gegen Ende des letzten Jahrhunderts relativ weit verbreitet war, hat sie in diesem Jahrhundert an Bedeutung verloren.[4] Im Jahre 1992 waren noch 30 Gesellschaften im Handelsregister eingetragen.[5] Zwar hat sich der Bestand der KGaA in der jüngsten Vergangenheit deutlich erhöht, die absolute Zahl der in Deutschland existierenden KGaA ist dennoch gering.[6] Die Entwicklung mit steigender Tendenz basiert auf der Entscheidung des BGH vom 24.2.1997[7] der nunmehr eine juristische Person oder eine GmbH & Co.KG als Komplementär einer KGaA zulässt.
Sowohl die komplizierte Besteuerung der KGaA als auch die Tatsache dass die Rechtsformwahl die Steuerbelastung der KGaA und deren Gesellschafter als Vorteil einstuft und nicht zuletzt die tief greifenden Neuregelungen der Unternehmenssteuerreform 2001 führen zu Notwendigkeit der betriebswirtschaftlichen Untersuchung der Besteuerung der Rechtsform der KGaA.[8]
1.2 Gang der Arbeit
Grundsätzlich knüpft die Besteuerung eines Unternehmens an deren Rechtsform an.[9] Aus diesem Grund erfolgt innerhalb des Gliederungspunktes 2 zunächst eine Darstellung der rechtlichen Struktur der KGaA. Hier werden sowohl rechtliche als auch betriebswirtschaftliche Aspekte der KGaA betrachtet, die zur Klärung steuerlicher Sachverhalte und der Darstellung des steuerrechtlichen Charakters der KGaA notwendig sind. Steuerliche Aspekte werden hier noch ausgeblendet.
Im nächsten Teil der Arbeit (Gliederungspunkt 3) wird eine detaillierte Untersuchung der Besteuerung der KGaA und ihrer Gesellschafter vorgenommen. Der innerhalb des Gliederungspunkts 2 aufgezeigte hybride Charakter der KGaA wirkt sich auch auf deren Besteuerung aus, wodurch es erforderlich wird drei Ebenen der Besteuerung zu unterscheiden: Die Ebene der KGaA als Kapitalgesellschaft, die Ebene der Komplementäre der KGaA und die Ebene der Kommanditaktionäre. Innerhalb dieser Ebenen erfolgt jeweils eine Untersuchung der Ertragsbesteuerung, wobei innerhalb der Ebene der Komplementäre der KGaA eine weitere Unterscheidung in natürliche und nicht natürliche Personen (GmbH, GmbH & Co. KG) als Komplementäre erforderlich ist. Zur Verdeutlichung der steuerrechtlichen Vorschriften der KGaA enthält dieser Teil der Arbeit im Anhang ein Zahlenbeispiel, in dem im ersten Fall eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter der KGaA auftritt, in einem weiteren Fall eine GmbH als persönlich haftender Gesellschafter der KGaA fungiert und schließlich ein dritter Fall, in dem eine GmbH & Co. KG diese Position innehat. Aufgrund der praktischen Bedeutung der Rechtsform der KGaA für die Fußball-Bundesligavereine enthält der Gliederungspunkt 3 einen Exkurs: „Die KGaA als Rechtsform für Vereine der Fußball-Bundesliga“. Innerhalb dieses Exkurses werden Gründe für eine Umstrukturierung der Fußball-Bundesliga-Vereine in die Rechtsform der KGaA dargelegt, die Eignung der Rechtsform der KGaA für diese Umstrukturierung aufgezeigt, der Weg in die KGaA beschrieben und schließlich auf die Besteuerung eingegangen. Innerhalb des Punktes der Besteuerung wird zum einen auf die Besteuerung der Ausgliederung als Form der Umwandlung eingegangen, des Weiteren wird die Besteuerung gemeinnütziger und nicht gemeinnütziger Vereine und schließlich die Besteuerung von an Kapitalgesellschaften beteiligten Vereinen behandelt.
Unter Gliederungspunkt 4 erfolgt ein Steuerbelastungsvergleich der auf die sog. Teilsteuerrechnung aufgebaut ist. Dazu wird zunächst die Konstruktion der Teilsteuersätze für die Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft und die KGaA aufgezeigt. Diese Teilsteuersätze werden benötigt, um im Anschluss die grundlegenden Besteuerungsunterschiede zwischen den genannten Rechtsformen darlegen zu können. Auch innerhalb dieses Punktes liegt der Schwerpunkt auf der laufenden Ertragsbesteuerung. Dazu wird zunächst ein Vergleich von Kapital- und Personengesellschaft angestellt, danach wird festgestellt inwiefern die gewonnenen Erkenntnisse für die KGaA und deren Gesellschafter gelten. Auf den Ergebnissen dieses Vergleiches aufbauend werden dann Überlegungen zur steuerlichen Optimierung der KGaA angestellt. Zu diesem Zweck wird ein Organschaftsmodell vorgestellt.
2 Rechtliche Struktur der KGaA
2.1 Wesen der KGaA
Die KGaA ist eine Zwischen- und Mischform von KG und AG.[10] Nach § 278 I AktG ist die KGaA eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, wobei mindestens ein Gesellschafter, der sog. Komplementär, gegenüber den Gesellschaftsgläubigern die unbeschränkte persönliche Haftung übernehmen muss und die übrigen Gesellschafter, die sog. Kommanditaktionäre, an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne für die Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich zu haften.[11] Die Aktien einer KGaA sind börsenzulässig.[12]
Als Komplementär der KGaA können außer natürlichen Personen auch juristische Personen (insbes. GmbH und AG) bzw. Personengesellschaften auftreten.[13] Der KGaA-Komplementär ist nicht verpflichtet, eine Vermögenseinlage zu erbringen.[14] Die Komplementäre der KGaA dürfen zugleich auch Kommanditaktionäre sein (§ 285 I AktG untersagt den Komplementären jedoch dann in einigen Fällen die Ausübung des Stimmrechts für ihre Aktien in der HV)[15], d.h. im Extremfall kann die KGaA in Form einer Einmanngesellschaft vorkommen[16]. Außer den Kommanditaktionären kann die KGaA nicht noch gewöhnliche Kommanditisten haben, eine stille Beteiligung ist jedoch denkbar.[17]
Die „hybride Rechtsform der KGaA“[18] drückt sich in den gesetzlichen Bestimmungen für die KGaA aus: Nach § 278 III AktG gelten für die KGaA grundsätzlich die Bestimmungen über die AG.[19] Für das Rechtsverhältnis der Komplementäre untereinander, gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten gelten jedoch gem. § 278 II AktG die Vorschriften über die KG[20] (insbes. §§161-177a HGB).[21] Zusätzliche Sonderregeln für die KGaA finden sich in §§ 279–290 AktG.[22]
Nach § 278 II AktG bestimmt sich die Unternehmensführungsstruktur der KGaA nach den Vorschriften über die KG, d. h. nach § 161 II HGB ist für das Verhältnis der vollhaftenden Gesellschafter untereinander, gegenüber den Kommanditaktionären und gegenüber Dritten das Recht der OHG anzuwenden (§§ 109ff HGB). Gem. § 109 HGB gelten die HGB-Regelungen, die das Rechtsverhältnis der Komplementäre untereinander betreffen, nur hilfsweise, „als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt wird“[23] Bezüglich des Rechtsverhältnisses der Komplementäre zur Gesamtheit der Kommanditaktionäre müssen die §§ 164-169 HGB, die die Beziehung der Komplementäre zu den Kommanditisten betreffen, nicht eingehalten werden, soweit dies nötig ist, um die Interessen der Komplementäre zu wahren. Diese Regelungsfreiheit ergibt sich aus § 163 HGB und hat zur Folge, dass die Satzung aufgrund des § 278 II AktG i. V. m. § 163 HGB Regelungen treffen kann, die die Machtstellung der Komplementäre erhöht bzw. verringert.[24]
Nach § 278 III AktG gelten außerhalb des Bereiches der durch § 278 II AktG bestimmten Regelungsfreiheit die Regelungen des ersten Buches des AktG entsprechend.[25] Deshalb ist z. B. bzgl. der Vorschriften zur Kapitalstruktur der KGaA, der Vorschriften zur Satzung und Gründung, der Vorschriften zu den Organen sowie der Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, keine satzungsmäßige Variation möglich.[26]
Bezüglich der Kapitalstruktur der KGaA gilt folgendes: Die Komplementäre der KGaA können eine Vermögenseinlage leisten, sind dazu jedoch nicht verpflichtet.[27] Wird eine Vermögenseinlage geleistet, so wird diese nach Art und Höhe in der Satzung festgesetzt (§ 281 II AktG).[28] Für die Vermögenseinlage der KGaA-Komplementäre haben die für die Einlagen in die KG maßgeblichen Vorschriften Gültigkeit, aktienrechtliche Vorschriften sind nicht anwendbar. Das Grundkapital der KGaA wird, mit einem Mindestnennbetrag von 50.000 €,[29] von den Kommanditaktionären erbracht,[30] es gelten die aktienrechtlichen Regelungen (§ 278 III AktG). Wie oben bereits erwähnt, können KGaA-Komplementäre Kommanditakien zeichnen.[31]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Die Eigenkapitalstruktur einer KGaA
(Quelle: Hölzl, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) 2003, S. 24)
2.2 Gründung und Satzung der KGaA
Gem. § 280 I S. 1 AktG müssen mindestens fünf Personen die Satzung notariell beurkunden.[32] Nach § 280 II AktG haben sich an der Satzungsfeststellung Komplementäre und Kommanditaktionäre, die Aktien gegen Einlagen übernehmen, zu beteiligen. Gründer der KGaA sind gem. § 280 III AktG die Gesellschafter, welche die Satzung festgestellt haben. Für diese gilt dann die Haftung der Gründer nach § 46 AktG und die Straf- und Bußgeldvorschriften des § 399 I Nr. 1 und 2 AktG.[33]
Neben den in § 23 AktG vorgeschriebenen Angaben muss die Satzung der KGaA Namen, Vornamen und Wohnort aller Komplementäre (§ 281 I HGB) sowie Art und Höhe der Einlagen der Komplementäre, die nicht in das Grundkapital geleistet werden (§ 281 II AktG), enthalten. Sowohl bei der erstmaligen Satzungsfeststellung, als auch bei späterer Modifikation der Satzung ist die Zustimmung der Komplementäre notwendig.[34]
2.3 Organe der KGaA
Die KGaA hat 3 Pflichtorgane: Den oder die Komplementäre, die Hauptversammlung und den Aufsichtsrat.[35]Durch die in § 278 II AktG festgesetzte Regelungsfreiheit[36] können durch Satzungsregelungen weitere Organe bestellt werden. In der Rechtspraxis findet man Aktionärsausschüsse, Beirat, Gesellschafterausschüsse, Verwaltungsausschüsse, Verwaltungsräte usw.[37] Diese, als sog. Kommanditaktionärsausschüsse bezeichneten Organe können Aufgaben ausführen, die der Gesamtheit der Kommanditaktionäre nach analoger Anwendung des Rechts der Personenhandelsgesellschaften zustehen oder durch Satzungsbestimmungen festgelegt werden.[38] Durch ein derartiges Organ können die Geschäftsführungskompetenzen der Komplementäre ausgedehnt oder aber auch reduziert werden,[39] d. h. die KGaA kann durch Satzungsbestimmung KGaA-komplementärsdominiert oder hauptversammlungsdominiert konzipiert werden.[40]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Organe der Kommanditgesellschaft auf Aktien
(Quelle: Wotschofsky/Sauter, Die kaptitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 329)
2.3.1 Komplementär
Bei der KGaA treten Komplementäre an die Stelle des Vorstandes einer AG.[41] Die Stellung des Komplementärs als Geschäftsführungsorgan der KGaA ist in der Satzung fixiert. Der Komplementär der KGaA ist nicht von einer Neubestellung durch den Aufsichtsrat im 5-Jahres-Rhythmus abhängig, wie dies beim Vorstand einer AG der Fall ist.[42] Gem. § 278 II AktG i.V.m. §§ 161 II, 114, 125 I HGB sind die KGaA-Komplementäre aufgrund der für PG geltenden Selbstorganschaft[43] von Rechts wegen zur Geschäftsführung[44] und Vertretung[45] befugt.[46] Dies gilt sowohl für natürliche als auch für nicht natürliche Personen als KGaA-Komplementäre.[47] Die Komplementäre der KGaA sind sog. „geborene“, nicht „gekorene Leitungsorgane“, wie dies bei der AG der Fall ist.[48] Die Satzungsdispositivität der hier anwendbaren Vorschriften des HGB ermöglicht Modifikationen, so können z. B. einzelne Komplementäre von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen werden,[49] andererseits kann durch Satzungsregelungen die Geschäftsführungsbefugnis des Komplementärs erheblich erweitert werden. Die Geschäftsführungsbefugnis oder die Vertretungsmacht auf Dritte zu übertragen ist aufgrund des Prinzips der Selbstorganschaft jedoch nicht möglich.[50] Die zweite Funktion der KGaA-Komplementäre regelt § 283 AktG, wonach die Komplementäre als gesetzliches Organ der AG Vorstandsfunktionen wahrnehmen.[51]
2.3.2 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung der KGaA (§ 285 AktG) ist die Versammlung der Kommanditakrionäre in der diese nach §§ 118 ff., 285 AktG ihre Rechte ausüben. Die KGaA-Komplementäre haben nur ein Stimmrecht wenn sie im Besitz von Aktien sind (§ 285 I AktG) und ihrer Stimmrechtsausübung nicht durch § 285 I AktG Schranken gesetzt sind. Gem. § 285 I AktG gilt ein Stimmrechtsverbot für die Komplementäre bei Beschlussfassungen über: Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats; Entlastung der Komplementäre; Entlastung des Aufsichtsrats; Bestellung von Sonderprüfern; Verzicht auf und Geltendmachung von Ersatzansprüchen; Wahl von Abschlussprüfern. Bei Beschlüssen der Hauptversammlung, die Angelegenheiten betreffen, für die bei einer KG das Einverständnis sowohl von Komplementären als auch von Kommanditisten erforderlich ist, (z. B. Unternehmensverträge, Auflösung, Fusion) müssen die Komplementäre nach § 285 II AktG zustimmen.[52] Aufgrund des Prinzips der Vertragsfreiheit der KG-Vorschriften kann die Zustimmungspflicht der Komplementäre in der Satzung der KGaA auf beinahe alle Beschlüsse der Hauptversammlung erweitert werden (§ 285 II AktG, § 161 II HGB, § 109 HGB).[53]
2.3.3 Aufsichtsrat
Die KGaA muss einen Aufsichtsrat haben (§ 278 III AktG, §§ 95 ff.). Dieser wird von der Hauptversammlung gewählt und kann von dieser auch wieder abberufen werden.[54]Ein Komplementär kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.[55] Handelt es sich beim KGaA-Komplementär um eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG, so darf der Geschäftsführer der KGaA-Komplementärsgesellschaft nicht Mitglied im Aufsichtsrat sein.[56] Gem. § 287 I AktG führt der Aufsichtsrat die Beschlüsse der Hauptversammlung aus. Des Weiteren hat der Aufsichtsrat gem. § 287 II AktG die Vertretungskompetenz für die Kommanditaktionäre in Rechtsstreitigkeiten mit den KGaA-Komplementären,[57] die Überwachungskompetenz des § 111 II AktG, das Prüfungsrecht des § 111 II AktG und das Informationsrecht gem. § 90 AktG.[58] Ohne ergänzende satzungsmäßige Vorschriften fehlen dem Aufsichtsrat der KGaA im Gegensatz zum Aufsichtsrat der AG vor allem:[59]
- Personalkompetenz, d. h. das Recht, nach § 84 AktG die Mitglieder des Vorstands zu bestellen und abzuberufen,
- Geschäftsordnungskompetenz, d. h. das Recht, nach § 77 II AktG eine Geschäftsordnung für den Vorstand anzuordnen,
- Zustimmungskompetenz, d. h. das Recht, nach § 111 IV AktG die Durchführung bestimmter Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu machen,
- Mitbestimmungskompetenz, d. h. das Recht, einen Arbeitsdirektor für den Vorstand zu bestellen ( § 33 I S. 2 MitbestG).
Der Aufsichtsrat einer KGaA hat somit im Vergleich zum Aufsichtsrat der AG einen verhältnismäßig beschränkten Kompetenzbereich.[60]
2.4 Die Kommanditaktionäre
Zu den Gesellschaftern der KGaA zählen auch die Kommanditaktionäre. Die Stellung der Kommanditaktionäre entspricht der der Aktionäre einer AG. Bezüglich ihres Verhältnisses zu den Komplementären besteht in ihrer Stellung jedoch eine Ähnlichkeit zu den Kommanditisten einer KG. Die Kommanditaktionäre der KGaA haben das Recht an der Hauptversammlung teilzunehmen, ein Stimmrecht und das Recht auf den Erhalt der Dividende. Bezüglich des Jahresabschlusses der KGaA gilt das Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 131 III AktG der Geschäftsführer nicht. Das Auskunftsrecht der Kommanditaktionäre erstreckt sich desweiteren auf Auskunft über stille Reserven, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und den Gewinnanteil der Komplementäre.[61]
2.5 Mitbestimmung und Haftung
Der hybride Charakter der KGaA findet sich auch im System der Haftung wieder. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete KGaA mit ihrem Gesellschaftsvermögen.[62] Die Komplementäre der KGaA haften gem. §§ 278 II AktG, 161 II und 128 - 130 HGB als Gesamtschuldner[63] unmittelbar, persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der KGaA.[64]Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den KGaA-Komplementären um natürliche oder juristische Personen mit Haftungsbeschränkung handelt.[65] Die Kommanditaktionäre sind gem. §§ 278 III, 54 AktG verpflichtet, ihre Einlage zu leisten. Sie zahlen den Ausgabebetrag der Aktien ein, insoweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Entsprechend den Aktionären einer AG haften sie nicht über diese Einlage hinaus für die Verbindlichkeiten der KGaA.[66] Die für Kommanditisten einer KG geltende Vorschrift des § 171 HGB ist nicht entsprechend anzuwenden.[67].
Nach § 1 I MitbestG wird die KGaA hinsichtlich der Mitbestimmung als Kapitalgesellschaft betrachtet. Beschäftigt das Unternehmen mehr als 2000 Arbeitnehmer, so gilt das MitbestG 1976[68], d.h. gem. § 7 I MitbestG ist der Aufsichtsrat paritätisch zu besetzen. Beschäftigt das Unternehmen weniger als 500 Arbeitnehmer so bleibt die KGaA mitbestimmungsfrei, soweit sie vor dem 10.8.1994 in das Handelsregister eingetragen wurde und es sich um eine sog. Familiengesellschaft[69] handelt. Ebenfalls mitbestimmungsfrei bleibt die KGaA, die ab dem 10.8.1994 in das Handelsregister eingetragen wurde. In bestimmten anderen Fällen gilt das BetrVG 1952: Nach § 76 BetrVG muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzt werden[70]. Eine Übersicht gibt folgende Abbildung:[71]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3: Anzuwendende Mitbestimmungsvorschriften
(Quelle: Hölzl, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), 2003, S. 19 (In Anlehnung an Ammenwerth, M., Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) – eine Rechtsformalternative für personenbezogene Unternehmen?, 1997, S. 100))
2.6 Rechnungslegung der KGaA
Die KGaA ist gem. den §§ 238 ff. zur Buchführung verpflichtet,[72] da sie als Kapitalgesellschaft Vollkaufmann im Sinne des § 6 HGB, § 278 III, § 3 AktG ist.[73]Die KGaA muss also einen Jahresabschluss aufstellen, der gem. § 242 III HGB aus Bilanz und GuV besteht. Weiterhin fällt die KGaA unter die für alle Kaufleute geltenden Vorschriften der §§ 238 ff. HGB und unter die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264–335 HGB). Dies hat zur Folge, dass der Jahresabschluss der KGaA gem. § 264 I HGB sowohl einen Anhang (§§ 284-288 HGB) als auch einen Lagebericht (§ 289 HGB) enthalten muss.[74] Jedoch gelten für die KGaA auch die in § 267 I bis III HGB festgelegten Größenklassen (kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften), aus denen sich für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften Erleichterungen für die Bilanz nach § 266 I S. 3 HGB, für die GuV nach § 276 i. V. m. § 275 II HGB und für die Offenlegung nach §§ 326 und 327 HGB ergeben.[75] Eine börsennotierte KGaA jedoch gilt unabhängig von ihrer Größe als große Kapitalgesellschaft (§ 267 III S. 2 HGB).[76]
Die KGaA hat, nach in der Literatur vorherrschend vertretener Ansicht, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, zunächst einen Jahresabschluss nach dem KG-Recht aufzustellen, um daraus den auf den Komplementär entfallenden Gewinnanteil zu ermitteln.[77] Anschließend ist der für die Kommanditaktionäre maßgebende Jahresabschluss nach Aktienrecht zu erstellen[78] (§ 286 II bis IV AktG, §§ 264 ff HGB). Aus dem zweiten Abschluss ergeben sich die Gewinnanteile der Kommanditaktionäre. Der aktienrechtliche Gewinn der KGaA darf die Gewinnanteile der Komplementäre nicht beinhalten.[79] (sog. „dualistische Bilanzauffassung“)[80]
Nach der sog. „monistischen Bilanzauffassung“[81] ist für die KGaA nur ein Jahresabschluß nach Aktienrecht zu erstellen.[82] Die Ansicht, die dualistische Bilanzierung zu bevorzugen, entstammt dem Gedanken, den hybriden Charakter der Rechtsform der KGaA auch in der Rechnungslegung darzustellen.[83] Der immer öfter vorgezogene monistische Ansatz führt zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach § 264 II HGB, da dieser eine einheitliche Anwendung der Bilanzierungsvorschriften sichert, und erfüllt somit die Informationsfunktion des Jahresabschlusses.[84] In der Praxis werden diese Probleme der Gewinnermittlung und –verteilung in den Satzungen geregelt.[85]
2.7 Erscheinungsformen der KGaA
Bei der sog. klassischen, personalistischen oder auch typischen KGaA ist bzw. sind eine bzw. mehrere natürliche Personen phG. Die phG sind zur Geschäftsführung und Vertretung befugt und können zugleich Kommanditaktionäre sein. Handelt es sich bei der KGaA um ein Familienunternehmen, so sind die phG für gewöhnlich Familienmitglieder. Kommanditaktionäre können sowohl fremde Aktionäre als auch Familienmitglieder sein.[86]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 4: Die klassische, personalistische Variante der KGaA
(Quelle: Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 181)
Eine sog. kapitalistische oder auch atypische KGaA hat beschränkt haftende Rechtsgebilde wie z. B. GmbH, GmbH & Co.KG, AG, Stiftung oder Verein als alleinigen Komplementär.[87] Eine simple Form der kapitalistischen KGaA ist die in Abbildung 4 dargestellte GmbH KGaA. Geschäftsführungs- und vertretungsbefugt ist bzw. sind bei dieser Form der oder die Geschäftsführer der GmbH. Die GmbH-Gesellschafter können zugleich Kommanditaktionäre sein.[88]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 5: Die GmbH KGaA
(Quelle: Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 182)
Die GmbH KGaA birgt z. B. im Falle von Verlusten, Erbe oder Schenkung, oder im Fall von Ausschüttung von Gewinnen einer GmbH an die Gesellschafter steuerliche Nachteile. In der Praxis steht aus diesem Grund die GmbH & Co. KGaA als besondere Form der kapitalistischen KGaA im Vordergrund. In diesem speziellen Fall ist eine GmbH & Co. KG auschließlicher Komplementär einer KGaA.[89] Geschäftsführungs- und vertretungsbefugt ist bzw. sind auch bei dieser Form der oder die Geschäftsführer der GmbH, da diese Komplementärin der KGaA ist.[90] Den Aufbau einer GmbH & Co. KGaA zeigt folgende Abbildung:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 6: Die GmbH & Co. KGaA
(Quelle: Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 183)
Der Verbreitung der Rechtsform der KGaA wurde, durch die lang andauernde Diskussion der Zulässigkeit einer nicht natürlichen Person als Komplementär, Einhalt geboten. Erst durch die Entscheidung des BGH vom 24.02.1997[91], nach der Kapitalgesellschaften und andere juristische Personen als Komplementär einer KGaA zugelassen sind, hat sich die Anzahl der KGaA stetig erhöht.[92]
3 Die Besteuerung der KGaA und ihrer Gesellschafter
Der hybride Charakter der KGaA wirkt sich auch auf[93] das Steuerrecht aus.[94] Die KGaA ist gem. § 1 I Nr. 1 KStG eine Kapitalgesellschaft, wodurch diese nach dem sog. Trennungsprinzip besteuert wird. Da die KGaA jedoch zivil- und steuerrechtlich auch Elemente der Personengesellschaft, die Mitunternehmerschaften, beinhaltet, werden die Komplementäre wie Mitunternehmer behandelt, da bzgl. der Besteuerung das Transparenzprinzip gelten muss.[95] So ergeben sich für die Ertragsbesteuerung der KGaA und ihrer Gesellschafter drei Ebenen der Besteuerung, die isoliert voneinander zu betrachten sind:
- Die Besteuerung der KGaA (Trennungsprinzip)
- Die Besteuerung der Komplementäre der KGaA (Transparenzprinzip)
- Die Besteuerung der Kommanditaktionäre (Trennungsprinzip).[96]
3.1 Die Besteuerung der KGaA
Innerhalb des Punktes 3.1 wird die laufende Ertragsbesteuerung der KGaA behandelt. Es erfolgt eine Untergliederung in Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
3.1.1 Körperschaftsteuer
Die KGaA ist ein eigenständiges Steuersubjekt und unterliegt als juristische Person i. S. d. § 1 I KStG der Körperschaftsteuer.[97]
3.1.1.1 Steuerpflicht
Gem. § 1 I Nr. 1 KStG ist die KGaA unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, soweit sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat.[98] Die Geschäftsleitung ist in § 10 AO als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung definiert. Ist in der Satzung der KGaA nichts anderes bestimmt, so stimmt der Ort der Geschäftsleitung mit dem Sitz der Gesellschaft überein. Da für die KGaA der statuarische Sitz und der faktische Sitz gem. § 278 III i.V.m. § 5 zusammenfallen, ist eine statuarische Festlegung gem. § 11 AO für die KGaA nicht erforderlich.[99] Nach § 1 II KStG unterliegt das Welteinkommen der KGaA der deutschen Körperschaftsteuer. Die KGaA ist ab ihrer Entstehung körperschaftsteuerpflichtig, also spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft rechtsfähig wird.[100] Die Rechtsfähigkeit entsteht mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 278 III, § 41 AktG).[101] Spätestens deswegen, da bereits für die sog. Vorgesellschaft, die durch Feststellung der Satzung nach § 280 I AktG entsteht, Körperschaftsteuerpflicht besteht.[102] Mit dem Abschluss der Liquidation der Gesellschaft, also sobald die KGaA aus dem Handelsregister gelöscht wird, erlischt die Körperschaftsteuerpflicht.[103] Ebenfalls nicht mehr körperschaftsteuerpflichtig ist die KGaA, sobald Sitz oder Geschäftsleitung ins Ausland verlegt werden.[104]
Hat die KGaA Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland, unterhält im Inland jedoch eine Betriebsstätte[105] oder hat dort einen ständigen Vertreter[106], so ist sie nach § 2 Nr. 1 KStG mit ihren inländischen Einkünften im Inland beschränkt steuerpflichtig.
3.1.1.2 Bemessungsgrundlage
Die Körperschaftsteuer der KGaA bemisst sich nach ihrem zu versteuernden Einkommen.[107] Dieses ist gem. § 7 II i.V.m. § 8 I KStG nach den Vorschriften des EStG und des KStG zu bestimmen. Die KGaA ist ein buchführungspflichtiger Formkaufmann (§§ 6, 238 HGB), damit sind alle Einkünfte der KGaA gem. § 8 II KStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Der Gewinn wird mittels Betriebsvermögensvergleich nach § 5 i.V.m. § 4 I EStG ermittelt.[108] Besonderheiten bei der KGaA ergeben sich hauptsächlich bzgl. Vergütungen zwischen KGaA und ihren Gesellschaftern oder Organen.[109]
Prinzipiell ermittelt sich das zu versteuernde Einkommen der KGaA wie das einer jeden anderen Kapitalgesellschaft.[110] Zur Umsetzung des hybriden Charakters der KGaA existiert jedoch die Sondervorschrift des § 9 I Nr. 1 KStG. Abbildung 6 gibt einen Überblick über die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer KGaA.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenAbb. 7: Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer KGaA
(Quelle: Hölzl, M., Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),2003, S. 84)
3.1.1.3 Gewinnanteile und Geschäftsführervergütungen des Komplementärs (§ 9 I Nr. 1 KStG)
Gemäß des § 9 I Nr. 1 KStG sind abziehbare Aufwendungen der KGaA auch der Teil des Gewinns,
- der an die Komplementäre der KGaA auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen und
- der als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird.[111]
3.1.1.3.1 Notwendigkeit der § 9 I Nr. 1 KStG
Wie oben bereits erwähnt, hat bzgl. des Verhältnisses der KGaA und der persönlich haftenden Gesellschafter das Transparenzprinzip Gültigkeit. Die Gewinnanteile des Komplementärs, die gem. § 15 I Nr. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen, müssen aus der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer der KGaA ausgeschlossen werden. Begründung: Der Gewinnanteil des Komplementärs an der KGaA wird in deren Gewinn- und Verlustrechnung vorerst als Aufwand verbucht.[112] Dieser Gewinnanteil stellt im Körperschaftsteuerrecht jedoch Gewinnverwendung dar, wodurch dieser aufgrund § 8 III S. 1 KStG nicht gewinnmindernd behandelt werden darf.[113] Auf diese Weise würde der Gewinnanteil des Komplementärs doppelt besteuert, dieser würde zunächst auf der Ebene der KGaA der Körperschaftsteuer unterworfen und gleichzeitig auf der Ebene des Komplementärs der Einkommensteuer unterliegen (§ 15 I S. 1 Nr. 3 EStG).[114] Um dies zu vermeiden darf nach § 9 I Nr. 1 KStG sowohl der Komplementär-Gewinnanteil auf die nicht auf das Grundkapital geleistete Einlage als auch die Vergütungen des Komplementärs für die Geschäftsführung als Betriebsausgabe abgezogen werden.[115] Dieser Abzug mindert den körperschaftsteuerlichen Gewinn der KGaA, § 9 I Nr. 1 KStG führt also zu einer Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene und dient damit der Durchsetzung des für die Komplementäre allein gültigen Konzepts der Mitunternehmerschaft.[116]
3.1.1.3.2 Abzugsfähigkeit nach § 9 I Nr. 1 KStG
Als Betriebsausgabe ist nach § 9 I Nr. 1 KStG der Teil des Gewinns abziehbar, der auf die nicht auf das Grundkapital geleistete Vermögenseinlage des Komplementärs entfällt (§ 9 I Nr. 1, 1. Alternative KStG)[117], sowie der Teil des Gewinns, der als Geschäftsführungsvergütung (Tantieme) verteilt wird (§ 9 I Nr.1, 2. Alternative KStG)[118]. Unter § 9 I Nr. 1, 1. Alternative KStG fällt also ausschließlich die Sondereinlage nach § 281 II AktG, Gewinnanteile, die dem Komplementär aus einer auf das Grundkapital geleisteten Einlage zustehen (für den Fall, dass der Komplementär gleichzeitig Kommanditaktionär ist), dürfen nicht abgezogen werden. Diese bleibt aufgrund des § 8 III KStG in der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Körperschaftsteuer der KGaA enthalten.[119] Was unter § 9 I Nr. 1, 2. Alternative KStG, „Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung“ fallt, wird in der Literatur und in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Nach Auffassung des BFH fallen unter § 9 I Nr. 1 KStG gewinnabhängige und auch gewinnunabhängige Vergütungen, weiterhin hat die Vorschrift des § 9 I Nr. 1, 2. Alternative Priorität vor § 4 IV EStG.[120] Somit sind nach Ansicht des BFH sowohl Tantiemen und Gratifikationen[121], als auch schuldrechtlich begründete Festgehälter unter § 9 I Nr. 1 KStG zu erfassen[122]. Rückstellungen für Alters- und Hinterbliebenenversorgung (z. B. Pensionszusagen und Ruhegehälter) an den Komplementär fallen gleichermaßen unter den Begriff der Geschäftsführervergütungen.[123] Aufwendungsersatz, den der Komplementär z. B. für Reisekosten oder Fahrtkosten erhält, ist nach herrschender Meinung nicht abziehbar.[124]
3.1.1.4 Andere Leistungsvergütungen an die Komplementäre
Sonstige Leistungsvergütungen an die Komplementäre sind z. B. Mieten für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, Zinsen für die Hingabe von Darlehen oder Vergütungen für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft.[125] Diese Vergütungen sind beim Komplementär als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 I S. 1 Nr. 3 EStG zu versteuern.[126]. § 9 I Nr. 1 KStG ist hierauf nicht anzuwenden.[127] Da diese schuldrechtlichen Leistungsvergütungen bei der KGaA keine Einkommensverwendung darstellen, und dadurch sowieso als Betriebsausgaben § 4 IV EStG abgezogen werden können, kann nicht von einem Systembruch gesprochen werden.[128] Demzufolge war es nicht notwendig diese Leistungsvergütungen unter § 9 I Nr. 1 KStG zu erfassen (im Übrigen sind auch die Geschäftsführervergütungen des Komplementärs bei der KGaA Betriebsausgabe nach § 4 IV EStG, eine Erwähnung in § 9 KStG hat nur deklaratorische Funktion).[129] Beide Vorschriften führen also zu einem Betriebsausgabenabzug. Unterschiede bestehen bzgl. der Angemessenheit der Vergütungen. Im Unterschied zu § 4 IV EStG können nach § 9 I Nr. 1 KStG auch unangemessene Gewinnanteile und Geschäftsführervergütungen der Komplementäre als Betriebsausgaben abgezogen werden.[130] Die nach § 4 IV EStG als Betriebsausgaben abziehbaren Leistungsvergütungen müssen angemessen sein. Ist dies nicht der Fall, sind die Leistungsvergütungen also überhöht, so wären diese laut Literatur bei der KGaA als gewinnerhöhende Entnahme nach § 6 I Nr. 4 EStG i.V.m. § 8 I KStG einzuordnen, was eine doppelte Steuerbelastung (ESt beim Komplementär und KSt bei der KGaA) zur Folge hätte.[131] Nach herrschender Meinung sind diese jedoch unter die Vorschrift des § 9 I Nr. 1 KStG einzuordnen d. h. auch der unangemessene Teil ist als Betriebsausgabe abziehbar[132] (hier ist § 8 Nr. 4 GewStG zu beachten, vgl. Punkt 3.1.2.3).[133]
3.1.1.5 Verdeckte Gewinnausschüttungen
3.1.1.5.1 Grundlegendes zur verdeckten Gewinnausschüttung
Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen nach § 8 III KStG das Einkommen der KGaA nicht mindern,[134] mit der Folge, dass diese dem Einkommen außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet werden und somit der Körperschaftsteuer unterliegen. Da die Vorschrift des § 8 III KStG lediglich die Rechtsfolge regelt, die verdeckten Gewinnausschüttungen jedoch nicht näher beschreibt, ist die Definition der Rechtsprechung heranzuziehen.[135] Nach der Rechtsprechung sind Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen auf Gesellschaftsebene dann verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Einkommens ausgewirkt haben und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung stehen.[136] Eine gesellschaftliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn der Vermögensvorteil einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter nicht eingeräumt worden wäre (=Drittvergleich).[137]
3.1.1.5.2 Verdeckte Gewinnausschüttungen an Komplementäre
Die Gültigkeit der Vorschrift des § 8 III S. 2 KStG für nicht angemessene Vergütungen an den Komplementär einer KGaA wird von einem Teil der Literatur abgelehnt. Dies wird dadurch begründet, dass der Komplementär einer KGaA unter ertragsteuerlichen Aspekten als Mitunternehmer gelte und er dadurch steuerrechtlich nach mitunternehmerischen Prinzipien behandelt werden müsse.[138] Eine Vorteilszuwendung an den Komplementär könne, soweit er nicht am Grundkapital der KGaA beteiligt sei, nur in seiner Sondereinlage oder in seiner Geschäftsführungstätigkeit für die KGaA begründet sein.[139] Aus diesem Grund könnten jegliche Vergütungen an den Komplementär schon nach § 9 I Nr. 1 KStG abgezogen werden. Der andere Teil der Literatur erachtet die Gültigkeit der Vorschrift des § 8 III S. 2 KStG auch für den Komplementär der KGaA für richtig. Die unangemessenen Vergütungen an den Komplementär seien auf einer ersten Einkommensermittlungsebene dem Einkommen der KGaA nach § 8 III S. 2 KStG wieder hinzuzurechnen und später nach § 9 I Nr. 1 KStG wieder abzuziehen.[140] Diese beiden Ansichten dürfen letztendlich keine unterschiedlichen Resultate haben. Ausschlaggebend ist die Gültigkeit des Transparenzprinzips, das zur Folge hat, dass der Komplementär in seiner Beziehung zur KGaA als Mitunternehmer zu behandeln ist. Letztendlich darf es also auch auf KGaA-Ebene nicht zu den Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen, diese wäre nicht vereinbar mit dem Transparenzprinzip.[141] Detailliert zu erwähnen ist für verdeckte Gewinnausschüttungen wegen unangemessen hoher Vergütungen an einen nicht am Grundkapital beteiligten Komplementär folgendes: Nach herrschender Meinung fallen sowohl gewinnabhängige als auch gewinnunabhängige Vergütungen für die Geschäftsführung und die Zuführungen zu den Rückstellungen für Pensionsanwartschaften unter die Sondervorschrift des § 9 I Nr. 1 KStG. Daher wären nicht angemessene Teile der Vergütung dem Gewinn der KGaA erst gem. § 8 III S. 2 KStG hinzuzurechnen und bei der Ermittlung des Einkommens abziehbar gem. § 9 I Nr. 1 KStG. Nicht angemessene sonstige Leistungsvergütungen an Komplementäre (vgl. 3.1.1.4.) sind nach vorherrschender Meinung als Gewinnanteil oder Geschäftsführungsvergütung gem. § 9 I Nr. 1 KStG abziehbar, da diesen die Stellung als Komplementär oder die Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegt; der nicht angemessene Teil ist grundsätzlich als zusätzlicher Gewinnanteil zu betrachten. Für verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund einer verhinderten Vermögensmehrung, wie z. B. eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung an den Komplementär, ist § 9 I Nr. 1 KStG ebenfalls anzuwenden.[142] Die dem KGaA-Gewinn außerhalb der Bilanz hinzugerechnete, dem Komplementär fiktiv zugegangene,[143] verhinderte Vermögensmehrung ist Gewinnanteil gem. § 9 I Nr. 1 KStG und dadurch abziehbar.[144] Diese aufgezählten Vergütungen gehören, auch wenn es sich dabei um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt, auf Komplementärsebene zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Verdeckte Gewinnausschüttungen an den Komplementär, die die Komplementärstellung betreffen, sind Gewinnanteile des Komplementärs, und gehören deswegen auch zu den Einkünften des § 15 I Nr. 3 EStG. Ist der Komplementär zugleich auch Kommanditaktionär, ist zu unterscheiden, ob die nicht angemessene Vergütung die Komplementärsphäre oder die Kommanditaktionärsphäre betrifft.[145] Betrifft die nicht angemessene Vergütung die Komplementärsphäre, so ist der überhöhte Teil, wie oben bereits ausgeführt, nach § 9 I Nr. 1 KStG abzugsfähig und unterliegt beim Komplementär im Rahmen des 15 I Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Betrifft die nicht angemessene Vergütung jedoch die Kommanditaktionärsphäre, so ist diese in einen angemessenen und einen nicht angemessenen Teil aufzuspalten.[146] Der angemessene Teil kann als Betreibsausgabe abgezogen werden, der nicht angemessene Teil ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren und dem Einkommen der KGaA nach § 8 III S. 2 KStG hinzuzurechnen. Dieser Teil unterliegt also auf KGaA-Ebene der Körperschaftsteuer und beim Kommanditaktionär der Halbeinkünftebesteuerung (ist der Kommanditaktionär eine Kapitalgesellschaft, so gilt § 8 b I KStG).[147] Problematisch ist die Unterscheidung, ob die Vergütung der Komplementär- oder Kommanditaktionärsphäre zuzuordnen ist:Nach der Auffassung Frankenheims ist das Unterscheidungskriterium in der Zustimmungsvoraussetzung des Aufsichtsrats zum Rechtsgeschäft zu sehen. Eine Zuordnung zur Komplementärsphäre erfolgt dann, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrats vorliegt. Fehlt die Zustimmung des Aufsichtsrats, so erfolgt eine Zuordnung zur Kommanditaktionärsphäre.[148] Nach Schaumburg/Schulte ist der Aufteilungsmaßstab die Quote, die laut Satzung dem Gewinn- und Verlustverhältnis Komplementär zu Kommanditaktionär entspricht, wobei die Relation des Gesamtnennwerts der Aktien des Komplementärs im Verhältnis zum Nennwert des gesamten Grundkapitals zu beachten ist.[149] Nach Ansicht Wassermeyers ist die schuldrechtliche Gewinnverteilungsabrede zwischen dem Komplementär und der KGaA maßgeblich.[150] Nach Auffassung von Schütz/Bürgers/Riotte gilt folgende Unterscheidung: Für eine Aufteilung relevant sind nur die sonstigen Leistungsvergütungen, da die Geschäftsführervergütungen ausschließlich auf die Komplementärstellung zurückzuführen sind. Ein nicht angemessener Betrag für sonstige Leistungsvergütungen wird ausschließlich als zusätzlicher Gewinnanteil gesehen, der gem. der satzungsmäßigen Ergebnisverteilungsabrede zwischen dem Komplementär und der KGaA aufzuteilen ist. Bei dieser Aufteilung ist das Verhältnis des vom Komplementär gehaltenen und des gesamten Grundkapitals zu beachtenSowohl nach Jost als auch nach Ammenwerth erfolgt keine Aufteilung, sondern immer eine vollständige Zuordnung der nicht angemessenen Vergütung zum Komplementär.[151]
3.1.1.5.3 Verdeckte Gewinnausschüttungen an Kommanditaktionäre
Da die Stellung der Kommanditaktionäre gegenüber der KGaA der der Aktionäre gegenüber der AG entspricht, können sämtliche Formen der verdeckten Gewinnausschüttung auftreten. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen an Kommanditaktionäre der KGaA gelten also keine speziellen Vorschriften, damit ist deren Beurteilung und steuerliche Behandlung gem. der herrschenden Meinung nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen, an dieser Stelle ist auf die betreffende Literatur zu verweisen.[152]
3.1.2 Gewerbesteuer
Gem. § 2 II S. 1 GewStG ist die KGaA Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt damit der Gewerbesteuer.[153]
3.1.2.1 Steuerpflicht
Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist nach § 5 I i.V.m. § 2 II GewStG die KGaA als Unternehmer.[154] Nach § 2 I S. 1 GewStG ist der Steuergegenstand jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Die Gewerbesteuer ist also eine Objekt- bzw. Realsteuer, die an das Objekt Gewerbebetrieb, in unserem Fall die KGaA, anknüpft, ohne Berücksichtigung der Gesellschafterstruktur und der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten.[155] Anknüpfungspunkt des Gewerbesteuergesetzes ist nach § 7 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Dieser wird, soweit erforderlich, über die Hinzurechnungen bzw. Kürzungen der §§ 8, 9 GewStG objektiviert.[156] Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Gewerbesteuer um eine Objektsteuer handelt, dürfen auch die hybride Struktur der KGaA und die damit verbundenen Folgen bzgl. der Einkommen- und Körperschaftsteuer nicht auf die Gewerbesteuer durchdringen.[157] Die Gewerbesteuerpflicht der KGaA beginnt spätestens mit Eintragung in das Handelsregister, wird sie bereits als Vorgesellschaft aktiv, so ist sie mit der später eingetragenen KGaA als einheitlicher Steuergegenstand im Sinne des § 2 GewStG zu sehen.[158] Die Gewerbesteuerpflicht der KGaA endet mit dem Zeitpunkt der Abwicklung[159], d. h. mit Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter.[160] Während der Liquidationsphase besteht noch Gewerbesteuerpflicht.[161]
3.1.2.2 Besteuerungsgrundlage
Die Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer ist gem. § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Nach § 7 GewStG ist der Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. Außer den im Folgenden erläuterten Besonderheiten zur Ermittlung des Gewerbeertrags (vgl. 3.1.2.3.) erfolgt die Ermittlung und Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages wie bei anderen Kapitalgesellschaften.[162] Folgende Abbildung zeigt das KGaA-spezifische Schema zur Ermittlung der Gewerbesteuer:[163]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 8: KGaA-spezifisches Schema zur Ermittlung der Gewerbesteuer
(Quelle: Hölzl, M., Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),2003, S. 137)
3.1.2.3 Besonderheiten zur Ermittlung des Gewerbeertrags
Bei der KGaA zeigen sich, in Verbindung mit der körperschaftsteuerlichen Abzugsfähigkeit des Komplementär-Gewinnanteils auf KGaA-Ebene, gewerbesteuerrechtliche Besonderheiten.[164] Wie oben bereits erwähnt, ist der Anknüpfungspunkt des Gewerbesteuergesetzes nach § 7 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Aufgrund der Vorschrift des § 9 I Nr. 1 KStG ist dieser gekürzt um den Teil des Gewinns, der an die Komplementäre der KGaA auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Geschäftsführungsvergütung verteilt wird.[165] Zur Ermittlung des Gewerbeertrages schreibt § 8 Nr. 4 GewStG vor, diesen Gewinnanteil dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen.[166] Dadurch unterliegen die genannten Gewinnanteile und Geschäftsführungsvergütungen, die beim Komplementär (soweit dieser eine natürliche Person ist) nicht der Gewerbesteuer unterworfen werden[167], auf Ebene der KGaA, analog zu einer Mitunternehmerschaft, der Gewerbesteuer.[168] Die §§ 9 I Nr. 1 KStG und 8 Nr. 4 GewStG sind nahezu wortgleich, wodurch ihr Anwendungsbereich einheitlich auszulegen ist.[169] Im Detail ist folgendes erwähnenswert: Die bereits im Körperschaftsteuerrecht in § 9 I Nr. 1 KStG aufgetretene Streitfrage, was unter die Formulierung „Vergütung für die Geschäftsführung“ fällt, findet sich auch im Gewerbesteuerrecht in § 8 Nr. 4 GewStG wieder.[170] Nach Auffassung des BFH sind „Vergütungen für die Geschäftsführung“ alle Vergütungen, die der Komplementär von der Gesellschaft für seine jetzige oder frühere Geschäftsführertätigkeit erhält.[171] Die herrschende Meinung in der Literatur schließt sich dieser Auffassung an, nach der auch gewinnunabhängige Vergütungen, wie Rückstellungen für Pensionszusagen an den Komplementär und Aufwendungen für Ruhegehälter, unter die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 4 GewStG fallen.[172] Haftungsvergütungen, die der KGaA-Komplementär für die Übernahme der persönlichen Haftung empfängt, sind ebenfalls unter § 8 Nr. 4 GewStG zu subsumieren.[173] Ansonsten kann ein Verweis auf die Erörterung des § 9 I Nr. 1 KStG unter 3.1.1.3.2. erfolgen. Bzgl. der nicht angemessenen Komplementär-Vergütungen gilt folgendes: Nicht angemessene Vergütungen der KGaA an den Komplementär kürzen nach § 9 I Nr. 1 KStG den Gewinn der KGaA. Nach § 8 Nr. 4 GewStG muss eine Hinzurechnung des nicht angemessenen Teils der Vergütung für die Geschäftsführung, für die Überlassung von Wirtschaftsgütern und für die Hingabe von Darlehen erfolgen.[174] Laut BFH sind bzgl. der Vorschrift des § 8 Nr. 4 GewStG nicht die Einkünfte des Komplementärs nach § 15 I S. 1 Nr. 3 EStG ausschlaggebend, sondern, vom Standpunkt der Gesellschaft aus betrachtet, die Vergütungen, die deren Gewinn nach der Vorschrift des § 9 I Nr. 1 KStG verringert haben.[175] Lässt ein Komplementär seine Geschäftsführungsaufgaben von einem fremden Geschäftsführer ausführen, so erfolgt damit eine Hinzurechnung der ihm entstandenen Aufwendungen nach § 8 Nr. 4 GewStG.[176] Ebenso erfolgt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG für die Sonderbetriebsausgaben des Komplementärs, diese sind nur bei dessen Einkünfteermittlung in Bezug auf § 15 I S. 1 Nr. 3 EStG abzugsfähig.[177] Nicht unter die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 4 GewStG fallen Vergütungen für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern des Komplementärs an die Gesellschaft (§ 15 I S.1 Nr. 3 EStG),[178] da diese aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages zwischen der Gesellschaft und dem Komplementär bezahlt werden und daher als Betriebsausgaben gem. § 4 IV EStG von der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage der Gesellschaft abgezogen wurden. Die Hinzurechnung der Vergütungen für die Hingabe von Darlehen erfolgt, soweit es sich um sog. Dauerschulden handelt, nach § 8 Nr. 1 GewStG; diese Entgelte sind zur Hälfte wieder hinzuzurechnen.[179] Die Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern sind ebenfalls zur Hälfte nach § 8 Nr. 7 GewStG wieder hinzuzurechnen, soweit die Voraussetzungen des § 8 Nr. 7 GewStG erfüllt sind.[180] Ebenfalls nicht von der Vorschrift des § 8 Nr. 4 GewStG erfasst werden die als Auslagenersatz (z. B. Reisekosten) von der Gesellschaft an den Komplementär bezahlten Beträge.[181] Diese Beträge sind ebenfalls bereits als Betriebsausgaben gem. § 4 IV EStG abgezogen worden.[182]
Zum Thema Gewerbeverlust wird auf die einschlägige Literatur verwiesen.[183]
3.2 Die Besteuerung der Komplementäre
Die Komplementäre einer KGaA machen die bedeutendste personalistische Komponente der KGaA aus. Dies gilt nicht nur im Gesellschaftsrecht sondern auch im Steuerrecht. Für deren Besteuerung gilt das Transparenzprinzip, also die Mitunternehmerbesteuerung.[184]
3.2.1 Natürliche Personen als Komplementäre der KGaA
Bzgl. der Besteuerung der Komplementäre ist zu unterscheiden zwischen natürlichen und nicht natürlichen Personen als Komplementäre der KGaA. Unter Gliederungspunkt 3.2.1 werden ausschließlich natürliche Personen als Komplementäre betrachtet.
3.2.1.1 Einkommensteuer
Sind natürliche Personen Komplementäre einer KGaA, so erzielen sie in ihrer Eigenschaft als Komplementäre der KGaA nach §§ 2 I Nr. 2 i.V.m. 15 I S. 1 Nr. 3 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb.[185]
3.2.1.1.1 Steuerpflicht
Ist der Komplementär eine natürliche Person und hat dieser seinen Wohnsitz[186] oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt[187] im Inland, so ist er nach § 1 I S. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Ist der Komplementär eine natürliche Person, hat aber weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist er mit seinen inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG nach § 1 IV EStG im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig.[188] Im Rahmen dieser Arbeit werden ausschließlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen als Komplementäre behandelt.
3.2.1.1.2 Mitunternehmerbesteuerung
Obwohl der Wortlaut des § 15 I S. 1 Nr. 3 EStG mit dem des § 15 I S. 1 Nr. 2 S. 1 1. Halbsatz übereinstimmt, ist der Komplementär der KGaA nicht als Mitunternehmer zu sehen, sondern nur wie ein Mitunternehmer zu behandeln.[189] Theisen schreibt zu diesem Thema: „Der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA kann – insoweit wie der vergleichbare steuerliche Mitunternehmer – in dieser seiner Eigenschaft nur Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart erzielen.“[190] Da der Komplementär nur wie ein Mitunternehmer behandelt wird spielen die Kriterien „Mitunternehmerrisiko[191]“ und „Mitunternehmerinitiative“[192] für die Einordnung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb nach § 15 I S. 1 Nr. 3 EStG keine Rolle.[193] Aufgrund der Relevanz der Mitunternehmerbesteuerung für den weiteren Gang der Arbeit wird diese im Folgenden erläutert.
[...]
[1] Vgl. Punkt 2.1.
[2] Die Besteuerung hat sich an der rechtlichen Gestaltungsform und dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu orientieren, vgl. Urbas, Die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Steuerrecht, 1987, S. 70, vgl. Hölzl, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), 2003, S. 1.
[3] Vgl. Hölzl, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), 2003, S. 1; Ammenwerth, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) – eine Rechtsformalternative für personenbezogene Unternehmen, 1997, S. 228.
[4] Vgl. Anhang 1: Historische Entwicklung;
[5] Vgl. Sethe, Die personalistische Kapitalgesellschaft mit Börsenzugang, 1996, S. 566.
[6] Vgl. Anhang 2: Beispiele für KGaA in Deutschland.
[7] Vgl. BGH v. 24.02.1997, DStR 1997, 1012-1015.
[8] Vgl. Hölzl, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), 2003, S. 2.
[9] Vgl. Hölzl, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), 2003, S. 5; Gliederungspunkt 1.1.
[10] Vgl. Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 329; Nirk/Reuter/Bächle, Handbuch der Aktiengesellschaft I, 2002, Rz 1904; Freudenberg/Sorg, Die KGaA mit beschränkter Haftung, 1999, S. 3.
[11] Vgl. z. B. Schütz/Bürgers/Riotte, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2004, S. 410; Hölzl, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) 2003, S. 9; Kollruss, Die hybride Rechtsform der GmbH & Co. KGaA - Möglichkeit zur Steuergestaltung im Rahmen der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung, GmbHR 2003, 709; Freudenberg/Sorg, Die KGaA mit beschränkter Haftung, 1999, S. 3.
[12] Zum Thema „Going Public“ vgl. Schaumburg/Schulte, Die KGaA, 2000, S.57ff.
[13] Vgl. Hölzl, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), 2003, S.10; Freudenberg/Sorg, Die KGaA mit beschränkter Haftung, 1999, S. 6; Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 334.
[14] Vgl. Schmidt, K., Gesellschaftsrecht, 1997, S. 976.
[15] Vgl. Mertens, H-J., in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2004, § 285, Rn. 7ff.; Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 335.
[16] Vgl. Jost, W., Kommentierung zum KStG, 2002, § 9 KStG, Rn. 25.
[17] Vgl. Mertens, H-J., in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2004, § 278, Rn. 9.
[18] Vgl. z. B. Kollruss, Die hybride Rechtsform der GmbH & Co. KGaA - Möglichkeit zur Steuergestaltung im Rahmen der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung, GmbHR 2003, 709; Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 329; Schaumburg/Schulte, Die KGaA, 2000, S.3.
[19] S. 278 III AktG.
[20] S. 278 II AktG; Koch, Mitwirkungsrechte der Kommanditaktionäre bei der GmbH & Co. KGaA: Grenzen satzungsmäßiger Einschränkung, DB 2002, 1702.
[21] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S.184.
[22] Vgl. Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 329.
[23] S. § 109 HBG.
[24] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S.185.
[25] Vgl. Koch, Mitwirkungsrechte der Kommanditaktionäre bei der GmbH & Co. KGaA: Grenzen satzungsmäßiger Einschränkung, DB 2002, 1702.
[26] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S.186.
[27] Vgl. Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 333.
[28] Vgl. Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 333; Cahn, A., Die Änderung von Satzungsbestimmungen nach § 281 AktG bei der KGaA, AG 2001 579 ff.
[29] S. § 7 AktG.
[30] Vgl. Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 329.
[31] Vgl. Vgl. Schaumburg/Schulte, Die KGaA, 2000, S.14ff.
[32] Vgl. Herfs, A., Kommanditgesellschaft auf Aktien, 1999, S. 1174 f. A. Herfs weist darauf hin, dass das Gesetz eine Einmanngründung nicht vorsieht, die KGaA aber dennoch als Einmanngesellschaft organisiert werden kann.
[33] Vgl. Hölzl, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), 2003, S. 31.
[34] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S.187.
[35] Vgl. Frankenheim, A., Die Ertrags- und Substanzbesteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit natürlicher und nicht natürlicher Person als persönlich haftendem Gesellschafter, 1994, S. 15.
[36] Vgl. Gliederungspunkt 2.1.
[37] Vgl. Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 332; Schaumburg/Schulte, Die KGaA, 2000, S 9.
[38] Vgl. Hölzl, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), 2003, S. 12.
[39] Vgl. Schürmann/Groh, KGaA und GmbH & Co. KGaA, BB 1995, 685.
[40] Vgl. Hölzl, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), 2003, S. 12; Theisen, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien auf dem Prüfstand, DB 1989, 147; Freudenberg/Sorg, Die KGaA mit beschränkter Haftung, 1999, S. 4.
[41] Vgl. Nirk/Reuter/Bächle, Handbuch der Aktiengesellschaft I, 2002, Rz 1907.
[42] Vgl. Schürmann/Groh, KGaA und GmbH & Co. KGaA, BB 1995, 685.
[43] Zur Selbstorganschaft Schmidt, K., Gesellschaftsrecht, 1997, 415 ff., 1397, 1547.
[44] Die Geschäftsführungsbefugnis betrifft die Entscheidungskompetenz im Innenverhältnis; vgl. Schmidt, K., Gesellschaftsrecht, 1997, S. 180.
[45] Die Vertretungsbefugnis umfasst die Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis; vgl. Schmidt, K., Gesellschaftsrecht, 1997, S. 180.
[46] Vgl. Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 330.
[47] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S.187.
[48] Vgl. Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 331.
[49] Vgl. Ammenwerth, M., Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) – Eine Rechtsformalternativer für personenbezogene Unternehmen?, 1997, S. 26; Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 331.
[50] Vgl. Hölzl, M., Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2003, S. 13.
[51] Vgl. Schaumburg/Schulte, Die KGaA, 2000, S. 10.
[52] Vgl. Schürmann/Groh, KGaA und GmbH & Co. KGaA, BB 1995, 685.
[53] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 192; Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 331.
[54] Vgl. Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 331.
[55] S. § 287 III AktG.
[56] Vgl. Ihrig/Schlitt, KGaA, 1998, S. 43 f.
[57] Vgl. Hölzl, M., Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2003, S. 16.
[58] Vgl. Hennerkes/May, Überlegungen zur Rechtsformwahl im Familienunternehmen (II), DB 1988, 537 ff.; Schürmann/Groh, KGaA und GmbH & Co. KGaA, BB 1995, 685.
[59] Vgl. Hölzl, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2003, S. 16; Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 190; Freudenberg/Sorg, Die KGaA mit beschränkter Haftung, 1999, S. 3.
[60] Vgl. Hölzl, M., Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2003, S. 16f.
[61] Vgl. Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 330.
[62] Vgl. Semler, J., Kommanditgesellschaft auf Aktien, 1986, S. 33.
[63] S. §§ 421-425 BGB; Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 331.
[64] Vgl. Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 331.Claussen, Überlegungen zur Rechtsform der GmbH – Ist die KGaA eine Alternative?, GmbHR 87 1996, S. 76. Für die Verjährung sind die §§ 159, 160 HGB maßgeblich.
[65] Vgl. BGH v. 24.02.1997, DStR 35 1997, 1012.
[66] Vgl. Schaumburg, H., Die KGaA als Rechtsform für den Mittelstand?, DStZ 14 1998, 526.
[67] Vgl.Hölzl, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Akiten (KGaA), 2003, S. 20f.; Grafmüller, F., Die Kommanditgesellschaft auf Aktien als geeignete Rechtsform für börsenwillige Familienunternehmen, 1994, S. 168.
[68] Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG) v. 4.5.1976, in: BGBl 1976 I, 1153, geändert durch Arbeitsgerichtsänderungsgesetz vom 26.6.1990, in BGBl 1990 I, 1206.
[69] Familiengesellschaften sind nach § 76 VI S. 2 u 3 BetrVG 1952 KGaA, deren Komplementäre und Kommanditaktionäre i.S.d. § 15 I Nr. 2 – 8 und II AO miteinander verwandt bzw. verschwägert sind.
[70] Vgl. Hölzl, M., Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2003, S. 18.
[71] Vgl. auch Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 332, 333.
[72] Vgl. Budde/Kunz, in: Beck´scher Bilanzkommentar, 1990, § 238 Rz. 1-4, 24 f.
[73] Vgl. Baumbach/Duden/Hopt, Handelsgesetzbuch, Kommentar, 1989, § 6 Anm. 2.
[74] Vgl. Frankenheim, A., Die Ertrags- und Substanzbesteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit natürlicher und nicht natürlicher Person als persönlich haftendem Gesellschafter, 1994, S. 60.
[75] Vgl. Schildbach, Thomas, Der handelsrechtliche Jahresabschluß, 1991, S. 74-79.
[76] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 192f; Knop, in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, Kommentar, 1990, § 267 HGB Rz. 19.
[77] Vgl. Ammenwerth, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) – Eine Rechtsformalternative für personenbezogene Unternehmen?, 1997, 51, 52.
[78] Vgl. Ammenwerth, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) – Eine Rechtsformalternative für personenbezogene Unternehmen?, 1997, 52.
[79] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 193.
[80] Vgl. Jost, W., Kommentierung zum KStG, 2002, § 9 KStG, Rn. 26; Ammenwerth, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) – Eine Rechtsformalternative für personenbezogene Unternehmen?, 1997, 51.
[81] Vgl. Ammenwerth, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) – Eine Rechtsformalternative für personenbezogene Unternehmen?, 1997, 54.
[82] Vgl. m.w.N Hüffer, U., Aktiengesetz, 1999, § 288, Rn. 2; Ammenwerth, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) – Eine Rechtsformalternative für personenbezogene Unternehmen?, 1997, 54.
[83] Vgl. ausführlich Maurer, T., Die Besteuerung von Anleger-Kommanditgesellschaften, 1999, S. 162 f.
[84] Vgl. Ammenwerth, M., Die KGaA, Eine Rechtsformalternative für personenbezogene Unternehmen, 1997, 51ff.
[85] Vgl. BFH v. 21.6.1989, BStBl II 1989, 881. Der BFH betont in seiner Urteilsbegründung, dass die Frage, ob eine monistische oder eine dualistische Gewinnermittlung angebracht ist, nicht zu entscheiden sei.
[86] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 181.
[87] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 182.
[88] Vgl. Frankenheim, A., Die Ertrags- und Substanzbesteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit natürlicher und nicht natürlicher Person als persönlich haftendem Gesellschafter, 1994, S. 29.
[89] Vgl. Heinhold, Bachmann, Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 182.
[90] Vgl. Frankenheim, A., Die Ertrags- und Substanzbesteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit natürlicher und nicht natürlicher Person als persönlich haftendem Gesellschafter, 1994, S. 30.
[91] Vgl. BGH v. 24.02.1997, DStR 1997, 1012-1015.
[92] Vgl. Schaumburg/Schulte, Die KGaA, 2000 S. 25 ff.
[93] Gliederungspunkt 3 enthält zur Verdeutlichung der steuerrechtlichen Vorschriften ein Zahlenbeispiel im Anhang 3.
[94] Vgl. Kollruss, Die hybride Rechtsform der GmbH & Co. KGaA-Möglichkeit zur Steuergestaltung im Rahmen der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung, GmbHR 2003, 709; Halasz/Kloster/Kloster, Die GmbH & Co. KGaA, GmbHR 2002, 87.
[95] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 198.
[96] Vgl. Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 336; Schaumburg, H., Die KGaA als Rechtsform für den Mittelstand?, DStZ 14, 1998, 533; Crezelius, G., Komplementärsbesteuerung bei der KGaA, 1999, 318 f.; Hölzl, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), 2003, S. 43.
[97] Vgl. Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 336.
[98] Vgl. § 1 I KStG.
[99] Vgl. Bossert, R., Unternehmensbesteuerung und Bilanzsteuerrecht, 1997, S. 284.
[100] Vgl. BFH v. 13.12.1989, BFHE 159, S. 452.
[101] Vgl. Kraft, in: Kölner Kommentar zum AktG, Bd. 1, 1988, § 41 Rz. 58.
[102] Vgl. BFH v. 8.11.1989, BFHE 158, S. 543 f.; KStR Abschn. 2, Absatz 3, 4.
[103] Vgl. Streck, M., in: Zöllner, W., Körperschaftsteuer, Kommentar, 1991, § 1 Rz. 9.
[104] Vgl. Frankenheim, A., Die Ertrags- und Substanzbesteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit natürlicher und nicht natürlicher Person als persönlich haftendem Gesellschafter, 1994, S. 77; Hölzl, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Akien (KGaA), 2003, S. 79f.
[105] Zur Betriebsstättendefinition siehe § 12 AO sowie Art. 5 I-IV OECD-MA.
[106] S. § 13 AO sowie Art. 5 V OECD-MA.
[107] S. § 7 I KStG.
[108] Zum Betriebsvermögensvergleich vgl. z.B. Biergans, E., Einkommensteuer und Steuerbilanz, 1992, S. 166-170.
[109] Vgl. Hölzl, M., Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2003, S. 82.
[110] Vgl. Schütz/Bürgers/Riotte, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2004, S. 430, Rn. 80.
[111] S. § 9 I Nr. 1 KStG.
[112] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 199; Kollruss, Die hybride Rechtsform der GmbH & Co. KGaA – Möglichkeit zur Steuergestaltung im Rahmen der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung, GmbHR 2003, 709; Jünger, Zur Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA im Steuerrecht, DB 1988, 1969, 1971.
[113] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 199; Fischer, Die Besteuerung der KGaA und ihrer Gesellschafter, DStR 1997, 1519; Kollruss, Die hybride Rechtsform der GmbH & Co. KGaA – Möglichkeit zur Steuergestaltung im Rahmen der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung, GmbHR 2003, 709.
[114] Vgl.Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 337; Schaumburg/Schulte, Die KGaA, 2000, 68.
[115] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 200; Janssen, Die Besteuerung der KGaA und Ihrer Gesellschafter, NWB/F. 18, 3811, 3813.
[116] Vgl. Schütz/Bürgers/Riotte, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2004, S. 416, 417; Kollruss, Die hybride Rechtsform der GmbH & Co. KGaA – Möglichkeit zur Steuergestaltung im Rahmen der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung, GmbHR 2003, 709; Hennerkes/May, Die GmbH & Co. KGaA – Eine ideale Rechtsform für börsenwillige Familienunternehmen?, StbJb 1988/89, 303 ff.
[117] Vgl. Hölzl, M., Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2003, S. 89.
[118] Vgl. Hölzl, M., Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2003, S. 90.
[119] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 201.
[120] Vgl. BFH v. 31.10.1990, BStBl. II 1991,253; BFH v. 4.5.1965, BStBl. III 1965, 418; BFH v. 8.2.1984, BStBl. II 1984, 381.
[121] Vgl. BFH v. 4.5.1965, BStBl. III 1965, 418.
[122] Vgl. BFH v. 4.5.1965, BStBl. III 1965, 418; BFH v. 8.2.1984, BStBl. II 1984, 381.
[123] Vgl. Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 337, 339; BFH v. 31.10.1990, BStBl. II 1991, 253; Gocke, Zur Aktivierung von Pensionsansprüchen in den Einzelbilanzen der persönlich haftenden Gesellschafter bei einer KGaA, DB 1994, 2163, 2164.
[124] Vgl. Schütz/Bürgers/Riotte, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2004, S. 417f.
[125] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 200.
[126] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 200.
[127] Vgl. Hölzl, M., Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2003, S. 97; Kollruss, Gewerbesteuerliche Optimierung bei der GmbH & Co. KGaA, INF 2003, 349.
[128] Vgl. hierzu Krebs, in: Herrmann/Heuer/Raupach, KStG, § 9 Rz. 27; Sondergeld, in: Blümich, KStG, § 9 Rz. 27; Fischer, Die Besteuerung der KGaA und ihrer Gesellschafter, DStR 1997, 1519 ff.
[129] Vgl. Menzel, Die Besteuerung der Entgelte der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) an ihren persönlich haftenden Gesellschafter, StuW 1971, 205 ff.; ders., Die Entgelte der Personengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) an ihre unmittelbar haftenden Gesellschafter, DStR 1972, 562 ff., 594 ff.
[130] Vgl. Schaumburg/Schulte, Die KGaA, 2000, S. 69, Rz. 109; Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 200.
[131] Vgl. Jost in: Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, 1992, § 9 Rn. 43.
[132] Vgl. Hölzl, M., Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2003, S. 97.
[133] Vgl. Schütz/Bürgers/Riotte, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2004, 419f.
[134] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 73.
[135] Vgl. Frankenheim, A., Die Ertrags- und Substanzbesteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit natürlicher und nicht natürlicher Person als persönlich haftendem Gesellschafter, 1994, S. 97.
[136] Vgl. Schütz/Bürgers/Riotte, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2004, 420; Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 73.
[137] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 73; Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, 2002, S. 173.
[138] Vgl. Jost in: Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, 2002, § 9 Rn. 43; Janssen, Die Besteuerung der KGaA und ihrer Gesellschafter NWB/F. 18, 3811, 3815.
[139] Vgl. Janssen, Die Besteuerung der KGaA und ihrer Gesellschafter, NWB/F. 18, 3811, 3815; Wassermeyer, Verdeckte Gewinnausschüttungen bei einer GmbH & Co. KG, GmbHR, 1999, 18, 21.
[140] Vgl. Fischer, Die Besteuerung der KGaA und ihrer Gesellschafter, DStR 1997, 1519 f.; Mahlow, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien und das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung, DB 2003, 1540, 1542.
[141] Vgl. Schütz/Bürgers/Riotte, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2004, S. 422 Rn. 40.
[142] A. A. Mahlow, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien und das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung, DB 2003, 1540, 1543.
[143] Vgl. Klingebiel in: Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, 1992, § 8 III Rn. 221.
[144] Vgl. Schütz/Bürgers/Riotte, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2004, S. 422 f. Rn. 43-45.
[145] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 201.
[146] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 201.
[147] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 201.
[148] Vgl. Frankenheim, A., Die Ertrags- und Substanzbesteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit natürlicher und nicht natürlicher Person als persönlich haftendem Gesellschafter, 1994, S. 110.
[149] Vgl. Schaumburg/Schulte, Die KGaA, 2000 S. 71 Rn. 112.
[150] Vgl. Wassermeyer, Verdeckte Gewinnausschüttungen bei einer GmbH & Co. KG, GmbHR, 1999, 18, 23.
[151] Vgl. Schütz/Bürgers/Riotte, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2004, S. 421ff.
[152] Vgl. Schütz/Bürgers/Riotte, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2004, S. 421 Rn. 37.
[153] Vgl. Kollruss, Die hybride Rechtsform der GmbH & Co. KGaA – Möglichkeit zur Steuergestaltung im Rahmen der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung, GmbHR 2003, 709.
[154] Vgl. Schütz/Bürgers/Riotte, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2004, S. 430 Rn. 77.
[155] Vgl. BVerfG v. 13.5.1969, BStBL. II 1969, 424; Güroff, in: Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 1999, § 2 Rn. 3, Hölzl, M., Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), 2003, S. 125.
[156] Vgl. Heinhold/Bachmann/Hüsing, Lehrbuch Besteuerung der Gesellschaften, 2004, S. 202.
[157] Vgl. Güroff, in: Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 1999, § 8 Nr. 4 Rn. 1; Schnädter, Gehören zum Gewerbeertrag auch die Sondervergütungen nach § 15 I Nr. 2, 3 EStG, FR 1985, 659, 661.
[158] Vgl. BFH v. 16.2.1977, BStBl. II 1977, 561; BFH v. 28.10.1987, BStBl. II 1988, 70; Obermeier, in: Blümich, GewStG, § 2 Rn. 667; Güroff, in: Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 1999, § 2 Rn. 186; Wassermeyer, Die Vorgesellschaft im Körperschaftsteuerrecht, DStR 1991, 734.
[159] S. § 4 I GewStDV.
[160] Vgl. Frankenheim, A., Die Ertrags- und Substanzbesteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit natürlicher und nicht natürlicher Person als persönlich haftendem Gesellschafter, 1994, S. 111 m. w. N.; s. Abschn. 19 III GewStR.
[161] Vgl. Schütz/Bürgers/Riotte, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2004, S. 430 Rn. 78.
[162] Vgl. Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 338.
[163] Vgl. Hölzl, M., Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2003, S. 137.
[164] Vgl. Schütz/Bürgers/Riotte, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2004, S. 431 Rn. 82.
[165] Vgl. Kollruss, Die hybride Rechtsform der GmbH & Co. KGaA – Möglichkeit zur Steuergestaltung im Rahmen der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung, GmbHR 2003, 709; Sarrazin, in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, 2002, § 2 Rn. 1758.
[166] Vgl. Kollruss, Die hybride Rechtsform der GmbH & Co. KGaA – Möglichkeit zur Steuergestaltung im Rahmen der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung, GmbHR 2003, 709; Hempe/Siebels/Uhl, Zur Einkünftequalifikation von mittelbaren Gesellschaftern einer KGaA, DB 2001, 2270; Beck´scher Bilanzkommentar – Handels- und Steuerrecht, 1999, S. 976, Rn. 139.
[167] Dieser unterhält keinen Gewerbebetrieb; BFH v. 4.5.1965, BStBl. III 1965, 418; BFH v. 8.2.1984, BStBl. II 1984, 381; BFH v. 23.10.1985, BStBl. II 1986, 72.
[168] Vgl. Kollruss, Die hybride Rechtsform der GmbH & Co. KGaA – Möglichkeit zur Steuergestaltung im Rahmen der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung, GmbHR 2003, 709; Fischer, Die Besteuerung der KGaA und ihrer Gesellschafter, DStR 1997, 1519 ff.; Schaumburg, Die KGaA als Rechtsform für den Mittelstand?, DStZ 1998, 525 ff.
[169] Vgl. Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 338; BFH v. 4.5.1965, BSTBl. III 1965, der § 8 Nr. 4 GewStG als „Spiegelbild“ von § 9 I Nr. 1 KStG (dem damaligen § 11 Nr. 3 KStG) bezeichnet; Hempe/Siebels/Uhl, Zur Einkünftequalifikation von mittelbaren Gesellschaftern einer KGaA, DB 2001, 2270.
[170] Vgl. Wotschofsky/Sauter, Die kapitalistische Kommanditgesellschaft auf Aktien als Rechtsform für den Zeitgeist, StB 2003, 338.
[171] Vgl. BFH v. 31.10.1990, BStBl. II 1991, 253; BFH v. 8.2.1984, 381; BFH v. 4.5.1965, BStBl. III 1965, 418.
[172] Vgl. Stäuber, in: Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, 2002, § 8 Rn. 9 ff.; Güroff, in: Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 1999, § 8 Nr.4 Rn. 3; Hofmeister, in: Blümich, GewStG, § 8 Rn. 143; Jost, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, 1992, § 9 Rn. 54IN 2002; Schnädter, Gehören zum Gewerbeertrag auch die Sondervergütungen nach § 15 I Nr. 2, 3 EStG, FR 1985, 659.
[173] Dies gilt auch dann, wenn der Komplementär weder mit der Geschäftsführung betraut ist, noch eine Einlage nach § 281 II AktG erbracht hat; vgl. Hofmeister, in: Blümich, GewStG, § 8 Rn. 144; Güroff, in: Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 1999, § 8 Nr. 4 Rn. 3.
[174] Vgl. Hofmeister, in: Blümich, GewStG, § 8 Rn. 145; Jost, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, 1992, § 9 Rn. 43; Frankenheim, A., Die Ertrags- und Substanzbesteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit natürlicher und nicht natürlicher Person als persönlich haftendem Gesellschafter, 1994, S. 123 f.; Wassermeyer, GmbHR 1999, 18, 23; Fischer, Die Besteuerung der KGaA und ihrer Gesellschafter, DStR 1997, 1519, 1520 f.; Janssen, NWB/F. 18, 3811, 3815;
[175] Vgl. BFH vom 31.10.1990, BStBl. II 1991, 253.
[176] Vgl. Hofmeister, in: Blümich, GewStG, § 8 Rn. 147; Vgl. Stäuber, in: Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, 2002, § 8 Rn. 12 f. Aufgrund des Verbotes der Fremdorganschaft gilt dies nur im Fall einer natürlichen Person als Komplementär.
[177] Vgl. Selder, in: Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 1999, § 7 Rn. 124.
[178] Vgl. Abschn. 52 Satz 10 GewStR; Kollruss, Die hybride Rechtsform der GmbH & Co. KGaA – Möglichkeit zur Steuergestaltung im Rahmen der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung, GmbHR 2003, 709; Beck´scher Bilanzkommentar – Handels- und Steuerrecht, 1999, S. 976, Rn. 140.
[179] Vgl. Kollruss, Gewerbesteuerliche Optimierung bei der GmbH & Co. KGaA, INF 2003, 349
[180] Vgl. Kollruss, Gewerbesteuerliche Optimierung bei der GmbH & Co. KGaA, INF 2003, 349; Frankenheim, A., Die Ertrags- und Substanzbesteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien mit natürlicher und nicht natürlicher Person als persönlich haftendem Gesellschafter, 1994, S. 122 f.
[181] Vgl. Schütz/Bürgers/Riotte, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2004, S. 432 Rn. 85.
[182] Vgl. Schütz/Bürgers/Riotte, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2004, S. 431ff.
[183] Vgl. z. B. Schütz/Bürgers/Riotte, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2004, 434, Rn. 92ff.
[184] Vgl. Hölzl, M., Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2003, S. 141.
[185] Vgl. Hempe/Siebels/Uhl, Zur Einkünftequalifikation von mittelbaren Gesellschaftern einer KGaA, DB 2001, 2269; Schaumburg, Die KGaA als Rechtsform für den Mittelstand?, DStZ 1998, 525 ff.
[186] S. § 8 AO.
[187] S. § 9 AO.
[188] Vgl. Hölzl, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Akiten (KGaA), 2003, S. 141.
[189] Vgl. BFH v. 21.6.1989, BStBl II, 1989, 881; BFH v. 8.2.1984, BStBl. II 1984, 381.
[190] Vgl. Theisen, M., Die Besteuerung der KGaA, DB 1989, 2192.
[191] S. H 138 (1) EStR.
[192] S. H 138 (1) EStR.
[193] Vgl. Hölzl, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), 2003, S. 142; Schütz/Bürgers/Riotte, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, 2004, 439f.
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