Diese Arbeit stellt das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz und dessen Auswirkungen auf die Rechnungslegung dar. Die Besonderheiten von Versicherungen und Kreditinstituten werden dabei nicht behandelt und können Gegenstand weiterer Untersuchungen sein. Das Verhältnis zwischen Wirtschaft und Gesellschaft hat sich seit Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts stark durch die Globalisierung verändert.Für Unternehmen wird der Zielkonflikt zwischen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Unternehmenszielen immer größer. Verbraucher werden gegenüber Unternehmen kritischer und achten vermehrt auf das soziale Verhalten der Unternehmen. Dazu gehört zum Beispiel der nachhaltige Umgang mit Ressourcen oder eine angemessene Entlohnung der Arbeitnehmer.
Das Hauptziel der Unternehmen, die Gewinnmaximierung, steht somit im Zielkonflikt mit sozialen Zielen, deren Erfüllung heutzutage ebenfalls von den Unternehmen erwartet wird. Unternehmen erkennen daher in zunehmender Weise, dass soziale und gesellschaftliche Belange für das Hauptziel der Gewinnmaximierung, eine immer wichtiger werdende Rolle spielen. Die Studie „Impact Transforming Business, Changing The World“ von The United Nations Global Compact (Global Compact) geht auf diese Thematik ein. Der Global Compact ist eine freiwillige Initiative zwischen Unternehmen und den Vereinten Nationen, um die Globalisierung sozialer und ökologischer zu gestalten. Der Global Compact hat bereits jetzt dazu beigetragen, dass Unternehmen ihre Sichtweise verändert haben und auch Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft wahrnehmen. Die Studie verdeutlicht, dass für die Unternehmensführung neben den ökonomischen, technologischen und politischen Zielen, auch ökologische, kulturelle und soziale Belange im Fokus stehen. Die Europäische Union (EU) hat auf diese Entwicklung mit der Richtlinie 2014/95/EU zur Berichterstattung reagiert. In Deutschland wurde diese Richtlinie in Form des CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes in nationales Recht transformiert.
Inhaltsverzeichnis
Abstract
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1. Einleitung
2. Corporate Social Responsibility - Grundlagen
2.1 Definition des Begriffs „Corporate Social Responsibility“
2.2 Notwendigkeit von Corporate Social Responsibility (CSR)
3. Das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz
3.1 Intention und Entstehung
3.2 Anwenderkreis
3.3 Adressatenkreis
3.4 Unterschiede bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Deutschland
4. Auswirkungen auf die Rechnungslegung
4.1 Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung
4.2 Besondere berichtspflichtige Aspekte in der Lieferkette
4.3 Zwischenfazit
4.4 Formen der nichtfinanziellen Berichterstattung
4.5 Richtlinien und standardisierte Rahmenwerke als Grundlagen für die Anwendung des Gesetzes
5. Auswirkungen auf die Abschlussprüfung
5.1 Grundlagen
5.2 Gesetzlich verpflichtende Prüfung durch den Aufsichtsrat
5.3 Gesetzlich verpflichtende Prüfung auf Vorhandensein der nichtfinanziellen Erklärung durch den Abschlussprüfer
5.4 Freiwillige inhaltliche Prüfung durch einen externen Dritten
6. Fazit und Ausblick
7. Anhang
8. Literaturverzeichnis
8.1 Zitierte Gesetze und Verordnungen
Abstract
Da das Bewusstsein für nachhaltige Themen heutzutage immer weiter steigt und Unternehmen nicht nur noch nach Finanzdaten, sondern vermehrt nach nichtfinanziellen Daten bewertet werden, wurde von der Europäischen Union die Richtlinie 2014/95/EU erstellt.1 Durch diese Richtlinie werden bestimmte Unternehmen zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet.
Ziel dieser Arbeit ist es, die Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU in Deutschland zu beschreiben. In Deutschland wurde die EU-Richtlinie durch das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz unter anderem im HGB verankert.
Um sich ein Bild über die Umsetzung in Deutschland zu machen, wurden mehrere nichtfinanzielle Erklärungen, verschiedener deutscher berichtspflichtiger Unternehmen, analysiert.
Zu Beginn der Arbeit wird auf die Definition sowie Notwendigkeit von Corporate Social Responsibility im Allgemeinen eingegangen, um anschließend die Auswirkungen auf die Rechnungslegung zu erörtern. Die Arbeit schließt mit den Auswirkungen durch das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz auf die Abschlussprüfung ab. Es werden die Auswirkungen des CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes auf den Jahresabschluss und Konzernabschluss behandelt.
Allgemeine, grundsätzliche Informationen sind verschiedenster Literatur, Webseiten und Magazinen unterschiedlicher Bereiche entnommen. Außerdem wird auf Kritiken und Meinungsverschiedenheiten während des Gesetzgebungsverfahrens eingegangen. Dafür werden die Stellungnahmen der verschiedenen Unternehmen, Verbände, Institute etc., die während des Gesetzgebungsverfahrens eingereicht wurden, analysiert.
Anhand dieser Recherchen stellt sich im Hinblick auf die Umsetzung heraus, dass es durch die Wahlrechte in Deutschland, unterschiedliche Möglichkeiten bspw. zur Darstellungs- und Veröffentlichungsform oder inhaltlichen Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung gibt. Es wird sich mit der Zeit zeigen, welche der verschiedenen Möglichkeiten im Bereich der Rechnungslegung sowie Abschlussprüfung sich durchsetzen werden oder ob vom Gesetzgeber weitere gesetzliche Vorgaben eingeführt werden müssen und eine Vereinheitlichung in diesen Bereichen zu gewährleisten.
Abkürzungsverzeichnis
BMJV Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BR Bundesrat
BR-Drucks Bundesrats-Drucksache
BT Deutscher Bundestag
BT-Drucks Bundestags-Drucksache
CSR RLUG CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz
CSR Corporate Social Responsibility
d. h. das heißt
d. V. der Verfasserin
DGB Deutscher Gewerkschaftsbund
DNK Nachhaltigkeitskodex des deutschen Rats für nachhaltige Entwicklung
DRÄS Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
EU Europäische Union
EU-Kommission Europäische Kommission
FEA Financial Experts Association
gem. gemäß
Global Compact United Nations Global Compact
GOB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
GRI Global Reporting Initiative
HGB Handelsgesetzbuch
i. S. im Sinne
IAASB International Auditing and Assurance Standards Board
IDW Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
ISA international standard on auditing
ISAE International Standard on Assurance Engagements
ISO International Organization for Standardization
KMU kleine und mittlere Unternehmen
NFB nichtfinanzieller Bericht
NFE nichtfinanzielle Erklärung
PS Prüfungsstandard
RNE Rat für Nachhaltige Entwicklung
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung
Abbildung 2: berichtspflichtige Aspekte gem. § 289c Abs. 2 HGB
Abbildung 3: Berichtsgrundsätze gem. § 289c Abs. 3 HGB
Abbildung 4: Verlauf eines Konzeptes
Abbildung 5: Lieferkette
Abbildung 6: Wimbledon's Tennis Ball Production Miles
Abbildung 7: Umfang der Berichterstattung über Risiken aus Geschäftsbeziehungen, Produkten und Dienstleistungen für alle Aspekt
Abbildung 8: Formen der nichtfinanziellen Berichterstattung
Abbildung 9: Darstellungsformen der NFE 2017 der DAX Unternehmen in Deutschland
Abbildung 10: Prüfung der nichtfinanziellen Informationen
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Größenkriterien für KMU
1. Einleitung
Das Verhältnis zwischen Wirtschaft und Gesellschaft hat sich seit Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts stark durch die Globalisierung verändert.
Für Unternehmen wird der Zielkonflikt zwischen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Unternehmenszielen immer größer. Verbraucher werden gegenüber Unternehmen kritischer und achten vermehrt auf das soziale Verhalten der Unternehmen. Dazu gehört zum Beispiel der nachhaltige Umgang mit Ressourcen oder eine angemessene Entlohnung der Arbeitnehmer.2
Das Hauptziel der Unternehmen, die Gewinnmaximierung, steht somit im Zielkonflikt mit sozialen Zielen, deren Erfüllung heutzutage ebenfalls von den Unternehmen erwartet wird.3 Unternehmen erkennen daher in zunehmender Weise, dass soziale und gesellschaftliche Belange für das Hauptziel der Gewinnmaximierung, eine immer wichtiger werdende Rolle spielen. Die Studie „Impact Transforming Business, Changing The World“ von The United Nations Global Compact (Global Compact) geht auf diese Thematik ein. Der Global Compact ist eine freiwillige Initiative zwischen Unternehmen und den Vereinten Nationen, um die Globalisierung sozialer und ökologischer zu gestalten.4 Der Global Compact hat bereits jetzt dazu beigetragen, dass Unternehmen ihre Sichtweise verändert haben und auch Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft wahrnehmen.5 Die Studie verdeutlicht, dass für die Unternehmensführung neben den ökonomischen, technologischen und politischen Zielen, auch ökologische, kulturelle und soziale Belange im Fokus stehen.
Die Europäische Union (EU) hat auf diese Entwicklung mit der Richtlinie 2014/95/EU zur Berichterstattung reagiert. In Deutschland wurde diese Richtlinie in Form des CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes in nationales Recht transformiert.
Diese Arbeit stellt das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz und dessen Auswirkungen auf die Rechnungslegung dar. Die Besonderheiten von Versicherungen und Kreditinstituten werden dabei nicht behandelt und können Gegenstand weiterer Untersuchungen sein.
In der folgenden Arbeit wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich auf Personen beider Geschlechter.
2. Corporate Social Responsibility - Grundlagen
2.1 Definition des Begriffs „Corporate Social Responsibility“
Werden Produkte unter Einbeziehung von Kinderarbeit hergestellt oder welche Auswirkungen hat der Bezug von Rohstoffen auf die Umwelt? Verbraucher, aber auch Investoren oder einkaufende Unternehmen stellen sich diese und weitere Fragen immer häufiger6 und fokussieren sich somit unter anderem auf die soziale Verantwortung der Unternehmen. Daher wird es für Unternehmen immer wichtiger, sich auch mit diesen Belangen auseinanderzusetzen.
Eine übergreifende einheitliche Definition für den Begriff Corporate Social Responsibility (CSR) existiert bisher noch nicht, um diese Veränderung zu spezifizieren, was bezeichnend ist für ein sich noch in der Entwicklung befindliches Thema. In den 1950er Jahren wurde der Begriff Corporate Social Responsibility in den USA geprägt, was auch den englischen Fachterminus erklärt.7 Übersetzt bedeutet CSR, soziale oder gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen.8
Die Kernaussage von Corporate Social Responsibility ist die Verantwortung von Unternehmen gegenüber der Gesellschaft.9. Es sind weltweit mehrere Definitionen des Begriffs verbreitet.
Das erste Buch mit dem Titel „Corporate Social Responsibilities“ erschien im Jahr 1967 und beschreibt CSR als „the intimacy of the relationships between the corporation and society and realizes that such relationships must be kept in mind by top managers as the corporation and the related groups pursue their respective goals.“10 Von den Unternehmen wird folglich gefordert, sich stärker gesellschaftlich zu engagieren und auf die Interessen der Gesellschaft einzugehen.11 Dies wird bspw. durch Auflagen der Regierung gefordert oder auch durch Konsumenten, die ihr Kaufverhalten verändern, eher nachhaltige Produkte kaufen oder auf das soziale Image des Unternehmens achten.12
Die Europäische Kommission (EU-Kommission) hat CSR im Jahr 2011 neu als „die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft“13 definiert. Den Unternehmen wird durch die Definition der EU-Kommission ein gewisser Freiraum gelassen, damit diese über das Ausmaß ihrer Verantwortung eigenständig entscheiden können, da je nach Branche andere Konzepte zur Umsetzung von CSR im Unternehmen notwendig sind.14
Die International Organization for Standardization (ISO) vertritt diese Meinung ebenfalls.15 Kurzgefasst definieren die EU-Kommission und die ISO CSR als gesellschaftliche Verantwortung von unternehmerischem Handeln.16 Da es sich bei der Definition der EU-Kommission um eine in der Öffentlichkeit und vor allem im EU Raum anerkannte Formulierung des CSR-Begriffs handelt, wird im weiteren Verlauf dieser Arbeit auf diese Definition zurückgegriffen.
2.2 Notwendigkeit von Corporate Social Responsibility (CSR)
Die Notwendigkeit von CSR ist insbesondere auf den Klimawandel, das Bevölkerungswachstum, den steigenden Ressourcenverbrauch oder Wasserknappheit zurückzuführen, weil die Bevölkerung mit diesen Herausforderungen heutzutage weltweit konfrontiert ist und diese nur durch das Zusammenwirken von Gesellschaft und Wirtschaft angegangen werden können.17
Der Trend, dass Unternehmen immer häufiger Informationen über CSR veröffentlichen, ist durch viele Faktoren bestimmt. Zum einen fordern immer häufiger Aktionäre diese Informationen, um ein besseres Verständnis der Chancen und Risiken des Unternehmens zu bekommen. An anderer Stelle haben Regierungen Anforderungen an Unternehmen zur jährlichen Berichterstattung über CSR-relevante Themen.18
Des Weiteren stehen Unternehmen vor allem durch die Globalisierung vor neuen Aufgaben und Herausforderungen. Die Verantwortung von Unternehmen gegenüber der Gesellschaft steht zunehmend im Fokus von öffentlichen und fachwissenschaftlichen Diskussionen.19 Denn durch die Globalisierung sind Unternehmen heute weltweit tätig und operieren in komplexen Konzernstrukturen mit Tochtergesellschaften und verzweigten Lieferketten, die sich über Kontinente hinweg ziehen. Da sich auch die Informationstechnologie rasant weiterentwickelt hat, stehen die Unternehmen unter einem höheren Druck durch die Medien. Da bspw. zunehmend über Menschenrechtsverletzungen oder Kinderarbeit in der Lieferkette großer Konzerne und namhafter Unternehmen wie Nike oder Reebok berichtet wird, könnten Kunden bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden, was sich negativ auf den Gewinn der Unternehmen auswirken kann.20
Der Markt ist im Hinblick auf CSR-relevante Themen derzeit allerdings gespalten, was durch eine Studie von VuMA Touchpoints verdeutlicht wird. Ca. die Hälfte (48,7 %) der befragten Konsumenten, bejahte die Frage „Beim Kauf von Produkten ist es mir wichtig, dass das jeweilige Unternehmen sozial und ökologisch verantwortlich handelt“ während 51,3 % dies verneinten. Trotzdem wird deutlich, dass immer mehr Konsumenten ihr Umweltbewusstsein steigern und vermehrt auf die Herkunft von Produkten achten. Dazu gehört bspw. die nachhaltige Herstellung unter Einhaltung der Menschenrechte.21 Es gibt allerdings nach wie vor auch Konsumenten, die sich nicht mit Themen der Nachhaltigkeit auseinandersetzen. Diesen Verbraucher sind günstige Preise wichtig, weil sie möglicherweise auch nicht in der Lage sind, mehr Geld für Produkte auszugeben und daher bspw. bei Discountern wie Lidl oder Aldi einkaufen.
Die Unternehmen müssen sich somit bei der Ausrichtung der Unternehmensziele darüber Gedanken machen, welche Zielgruppe sie ansprechen wollen und inwieweit sie sich dahingehend mit CSR im Management befassen.
Wenn Unternehmen aus ethischen Gründen Ziele verfolgen, sprechen sie die Zielgruppe an, die CSR orientiert agieren und auf das Image des Unternehmens achten.
Da es heutzutage einen Zusammenhang zwischen unternehmerischer Verantwortung und wirtschaftlichem Erfolg von Unternehmen gibt, sollte CSR vom Management berücksichtigt werden. Es gibt die Zielgruppe von Konsumenten für Unternehmen die umweltbewusst agiert und auf die Herkunft der Produkte oder Dienstleistungen achtet.22 Getrieben von dieser zunehmenden Erkenntnis, dass sich Nachhaltigkeit positiv auf die langfristige Rentabilität der Unternehmen auswirken kann, wächst das Bewusstsein der Unternehmen gegenüber CSR-relevanten Themen. Denn Unternehmen, die ihren Gewinn steigern wollen, werden im Gegenzug auch die soziale bzw. gesellschaftliche Ausrichtung erhöhen müssen.23
Dass die Sozialfürsorge nicht immer die treibende Kraft hinter diesem Trend ist, sollte ebenfalls berücksichtigt werden. Wird CSR im Unternehmen etabliert, profitiert auch das Unternehmen davon, da Kosten eingespart werden können, wie z. B. durch Energieeinsparungen24 oder die Einführung eines Papierlosen Büros um Druckkosten zu vermeiden. Diese Unternehmen handeln im gesellschaftlichen Interesse, profitieren aber auch gleichzeitig davon.
Allerdings ist zu beachten, dass es auch Unternehmen gibt, die von ihrer Produktion nicht abgehen möchten bzw. können und daher nicht so stark wie andere oder eventuell auch gar nicht auf besondere Kundenwünsche wie bspw. im CSR-Bereich achten können. Hierbei kann es sich z. B. um Monopolist handeln, welche allein auf dem Markt vertreten sind. Als aktuelles Beispiel dient hier die Rodung des Hambacher Forst von der RWE AG. Trotz Protesten und einem tödlichen Unfall während der Räumung des Hambacher Forst, hält RWE an der Rodung fest, um weiter Braunkohle abzubauen. Als Begründung für die Rodung des Hambacher Forst nennt RWE die Sicherstellung preisgünstige Energieversorgung, ohne Betriebsstillstände.25
3. Das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz
3.1 Intention und Entstehung
Das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR RLUG) ist in Deutschland am 19.04.2017 in Kraft getreten. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU. Hintergrund der Richtlinie ist die Anhebung der „Sozial- und Umweltberichterstattung der Unternehmen aller Branchen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) auf ein vergleichbar hohes Niveau.“26 Die Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen Informationen über Angaben wie Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption soll innerhalb der EU durch die Richtlinie erhöht werden.27
Das CSR RLUG wurde in Deutschland unter anderem im HGB angesetzt und führt zu einer Veränderung des Dritten Buches des HGB. Es werden die Paragraphen zum Lagebericht (§ 289 HGB) und Konzernlagebericht (§ 315 HGB) ergänzt.28 Durch Artikel 1 des CSR RLUG wurden die §§ 289b bis 289e HGB für den Jahresabschluss und die §§ 315b bis 315c HGB für den Konzernabschluss im HGB eingefügt. Durch die Verankerung im HGB ist die CSR-Berichtspflicht ein fester Bestandteil der Rechnungslegung und dient folglich der gesetzlichen Rechenschaftslegung.29
Aufgrund der Verpflichtung des Aufsichtsrates zur Prüfung der nichtfinanziellen Informationen ergeben sich auch Änderungen im Aktien- und Genossenschaftsgesetz. Da es auch möglich ist, die nichtfinanziellen Informationen gesondert vom Lagebericht zu veröffentlichen, umfasst die Prüfpflicht des Aufsichtsrats auch diese.30 Gleiches gilt für die Prüfung nach § 38 Abs. 1b GenG durch den Aufsichtsrat einer Genossenschaft, wenn ein gesonderter nichtfinanzieller Bericht (NFB) veröffentlicht wird.31
Die klassische Finanzberichterstattung befindet sich somit durch die Umstrukturierung im HGB derzeit in einem Transformationsprozess, da bisher meist nur Leistungen der Unternehmen aus der Vergangenheit widergespiegelt wurden.32 Anhand der Ergänzung im HGB sollen Unternehmen in der EU vermehrt insbesondere ökologische und soziale Aspekte offenlegen.33 Begründet wird dies von der Bundesregierung damit, dass Unternehmen in der heutigen Zeit nicht nur nach Finanzdaten bewertet werden, sondern vermehrt nichtfinanzielle Informationen für die Unternehmensinteressengruppen bedeutsam werden.34 Bei den Interessengruppen kann es sich um interne, z. B. Arbeitnehmer oder Eigenkapitalgeber sowie auch externe, wie etwa Investoren oder Kunden handeln.35
Noch vor einigen Jahren war die Aufgabe des Lageberichts, die Aussagefähigkeit des Jahres- bzw. Konzernabschlusses zu erhöhen. Er war somit vergangenheitsorientiert aufgebaut. Im Laufe der Zeit wurde die Ausrichtung des Lageberichts immer mehr um zukunftsgerichtete Informationen erweitert,36 so wie z. B. nun um die Informationen zur CSR-Berichterstattung.
An dieser Stelle sollte allerdings kritisch hinterfragt werden, ob nichtfinanzielle Daten wie sie vom CSR RLUG gefordert werden, überhaupt zur Finanzberichterstattung gehören oder sich der Fokus der Finanzberichte insbesondere des Lageberichts im Wandel befindet. Auch könnte durch die neue Berichtspflicht eine Überladung des Lageberichts mit nichtfinanziellen Informationen entstehen.
Angaben zu nichtfinanziellen Informationen werden jedoch besonders in Zeiten der globalen Wirtschaft wichtiger und stellen ein wesentliches Element für die Berichterstattung dar.37
Mit Hilfe der CSR-Berichterstattung soll die übrige bilanzielle Berichterstattung somit vervollständigt und nachhaltige Unternehmenspolitik unterstützt werden. Zusätzlich sollen Informationen für Dritte, die Vertrags- und Rechtsbeziehungen mit Unternehmen eingehen, offengelegt werden.38
Durch die Umsetzung des Gesetzes in Deutschland werden Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personengesellschaften sowie Genossenschaften verpflichtet, eine sogenannte nichtfinanzielle Erklärung (NFE) oder einen gesonderten CSR-Bericht offenzulegen, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen.
Das Gesetz gilt rückwirkend und ist erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, anzuwenden.39 Strittig ist an dieser Stelle, ob es sinnvoll war, dass Gesetz rückwirkend umzusetzen, da so die betroffenen Unternehmen mit neuen Aufgaben konfrontiert wurden, auf die sie sich möglicherweise nicht ausreichend vorbereitet haben. Auch, wenn die Unternehmen mit einer Umsetzung der Richtlinie rechnen mussten, ist eine rückwirkende Geltung trotzdem fraglich. Insbesondere da das Gesetz erst Mitte April verabschiedet wurde und zu diesem Zeitpunkt einige Unternehmen bereits den geprüften Jahresabschluss ergänzt um den Lagebericht gem. § 325 Abs. 4 HGB veröffentlicht haben müssen.
Im Folgenden werden die Gesellschaften, welche durch das CSR RLUG betroffen sind, beschrieben.
3.2 Anwenderkreis
Durch das CSR RLUG wird eine weitere Größenklasse im HGB eingeführt. Der Kreis der Berichtspflichtigen erstreckt sich auf kapitalmarktorientierte Unternehmen nach § 264d HGB mit
- im Jahresdurchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmern und einer
- Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. € oder mit
- Umsatzerlösen von mehr als 40 Mio. €.
Hierbei kann es sich um große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie haftungsbeschränkte Personengesellschaften handeln.
Eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft muss somit die Kriterien nach § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB erfüllen. Diese werden durch die Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiter charakterisiert. Allerdings wurde das Kriterium der Arbeitnehmerzahl von 250 auf 500 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt angehoben. Die genannten Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zutreffen. Fehlt eines der genannten Merkmale, so entfällt die Pflicht zur Aufstellung einer NFE.40
Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gelten: „inländische und ausländische Arbeitnehmer/-innen, Mitarbeiter/-innen in Mutterschaft und Probezeit, Mitarbeiter/-innen mit zeitlich befristetem Vertrag, Teilzeitbeschäftigte und Heimarbeiter.“41 Es werden somit bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl keine Praktikanten, Auszubildenden, Leiharbeiter/-innen oder Mitarbeiter/-innen in Elternzeit berücksichtig.
Haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, i. S. des § 264a HGB gelten als kapitalmarktorientierte Gesellschaften, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere in Anspruch nehmen oder eine Zulassung zu einem Markt beantragt wurde. Wenn eine Personengesellschaft bspw. eine Anleihe ausgegeben hat, die an der Börse notiert wird, handelt es sich hierbei um eine kapitalmarktorientierte Personengesellschaft.42
Weiterhin sind Mutterunternehmen nach § 315b Abs. 1 HGB zur Erweiterung des Konzernlageberichts um eine NFE verpflichtet, wenn sie gem. § 293 HGB nicht generell von der Pflicht zur Erstellung eines Konzernlageberichts befreit sind. Bei dem Mutterunternehmen muss es sich um ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen i. S. des § 264d HGB handeln. Die Kriterien der Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmeranzahl sind auf Konzernebene zu bestimmen. Auch hier ist bei dem Merkmal der Arbeitnehmerzahl zu beachten, dass die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen, zusammen mit der Konzernmutter, zwei Jahre in Folge, im Durchschnitt 500 Mitarbeiter beschäftigen müssen. Treffen diese Kriterien zu, gelten für den Konzern die Bestimmungen des CSR RLUG und der Konzernlagebericht ist um eine NFE zu erweitern. Die Erweiterung des Konzernlageberichts um eine NFE befreit das Mutterunternehmen von der Erweiterung des Lageberichts um eine NFE.43
Handelt es sich bei der Gesellschaft um ein Unternehmen, welches als Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen ist, wird dieses von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichtes um eine NFE gem. § 289b Abs. 2 Nr. 2 HGB befreit. Die Befreiung gilt auch, wenn das Mutterunternehmen den Sitz außerhalb der EU hat. Das Mutterunternehmen muss den Lagebericht und somit die NFE aber anhand der Vorgaben eines Mitgliedstaates/Europäische Wirtschaftsraum-Staates im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU erstellen. Weiterhin hat das befreite Unternehmen in seinem Lagebericht das Mutterunternehmen zu nennen und es muss auf den Ort der Veröffentlichung der NFE im Lagebericht des Mutterunternehmens verweisen sowie dem Mutterunternehmen CSR-Daten für die Erstellung der gemeinsamen NFE zur Verfügung stellen. Die Erklärung ist in deutscher oder englischer Sprache öffentlich zugänglich zu machen.44 So wird bspw. die Audi AG in den gesonderten NFB des Volkswagen Konzerns einbezogen.45
Unternehmen, die nicht nach dem neuen CSR RLUG verpflichtet sind, haben die Möglichkeit, freiwillig eine NFE zu erstellen und zu veröffentlichen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei dem „Begriff der nichtfinanziellen Erklärung um ein gesetzlich geregeltes Informationsinstrument gegenüber der Kapitalmarktöffentlichkeit“46 handelt und die Unternehmen sich bei der Umsetzung an die Regelungen gem. §§ 289b f. bzw. §§ 315b f. HGB halten müssen.47
Für die nichtfinanzielle Berichterstattung gelten folglich andere Kriterien als für die finanzielle Berichterstattung. Dies grenzt den Kreis der betroffenen Unternehmen stark ein. Begründet wird die Definition der Größenklasse damit, dass der Europäische Rat eine „Verringerung der Belastung durch gesetzliche Vorgaben auf europäischer und nationaler Ebene, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“48 vorschlug und nur bestimmte große Unternehmen unter das neue Gesetz fallen sollen. Das Gesetz soll folglich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie große nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen vor einem übermäßigen Verwaltungsaufwand verschonen.49
KMU sind Unternehmen, die folgende Größenkriterien erfüllen:50
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Größenkriterien für KMU
Laut Literatur sind in Deutschland 536 Unternehmen durch die Neuerungen im HGB betroffen. Es werden allerdings nur die Unternehmen berücksichtigt, die direkt durch das Gesetz betroffen sind.51 Zu beachten ist, dass Unternehmen allerdings über die Unternehmenslieferkette hinweg berichten müssen und auch Tochterunternehmen von der Berichtspflicht betroffen sind, da sie Daten an die Mutterunternehmen liefern müssen.
Als Bsp. dient hier die Torqeedo GmbH, welche mit 130 Mitarbeitern und einem Umsatz von 19 Mio. Euro im Jahr 2016, als KMU gilt. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um ein Tochterunternehmen der Deutz AG. Die Deutz AG ist durch die Neuerungen im HBG verpflichtet, eine NFE aufzustellen, somit muss die Torqeedo GmbH nichtfinanzielle Daten an die Deutz AG liefern und wird in deren zusammengefassten gesonderten Nichtfinanziellen Bericht einbezogen.52
Da durch die EU-Richtlinie den Mitgliedstaaten das Wahlrecht eingeräumt wurde, die Größenklasse auszuweiten und bspw. auch nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen zur Berichtspflicht in Deutschland zu verpflichten, kam es während des Gesetzgebungsverfahrens zu Meinungsverschiedenheiten.
Die Centrale für GmbH begrüßte, dass in Deutschland keine Erweiterung des Anwendungsbereichs vorgenommen wurde, da so die meisten mittelständischen Unternehmen von der Berichtspflicht ausgenommen werden und nicht einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand ausgesetzt sind.53 Auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz befürwortet den Anwendungsbereich für bestimmte große kapitalmarktorientierte Unternehmen.54
In deutlichem Widerspruch dazu kritisiert Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hingegen insbesondere, dass nur kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten berichten müssen und somit nichtbörsennotierte Unternehmen mit Milliardenumsätzen von der Berichtspflicht befreit sind. Auch die Fraktion DIE LINKE kritisierte den Anwendungsbereich des Gesetzes, da eine Vergleichbarkeit mit nichtbörsennotierten Unternehmen so nicht gegeben sei.55
Durch die Regelung bleiben somit große Unternehmen aber auch weite Teile des deutschen Mittelstands von der CSR-Berichtspflicht unberücksichtigt. Insbesondere haftungsbeschränkte Personengesellschaften und GmbH-Konzerne ohne Schuldtitel am regulierten Markt, ebenso wie nichtkapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften, wie z. B. Die Deutsche Bahn AG, fallen nicht unter das Gesetz. Da diese weder börsennotiert sind noch mit eigenen Schuldtiteln oder ähnlichem den organisierten Markt nutzen.56
Auch Konzerne wie Aldi, Lidl oder Edeka sind durch das neue Gesetz nicht von der Berichtspflicht betroffen. Gerade Discounter wie Lidl stehen oft im Verdacht, soziale Standards nicht einzuhalten, um ihre Produkte günstig verkaufen zu können.57 In diesen Fällen wäre nach Meinung d. V. die Offenlegung CSR-relevanter Themen, insbesondere in der Lieferkette interessant, um einen Einblick zu erhalten, wie die Produkte die Lidl bspw. zu sehr günstigen Preisen anbietet, hergestellt werden bzw. unter welchen Bedingungen Lidl oder Zulieferer Mitarbeiter arbeiten lassen. Gerade in solchen Fällen wäre eine Veröffentlichung der Angaben, ob sich die Unternehmen in ihrer Lieferkette auch z. B. an die Einhaltung und Achtung der Menschenrechte halten und Kinderarbeit etc. vermeiden, interessant.
Trotz der Kritik wurde in Deutschland eine Anpassung der Größenklasse nicht vorgenommen. Begründet wird dies in der Beschlussempfehlung und dem Bericht zum Gesetzentwurf der Bundesregierung damit, dass „im Grundsatz an einer 1:1-Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2014/95/EU festzuhalten“58 ist.
3.3 Adressatenkreis
Die CSR-Berichterstattung wendet sich an interne und externe Interessengruppen der Unternehmen und dient als Kommunikationsinstrument zum Thema Nachhaltigkeit.59 Zu den unternehmensinternen Interessengruppen zählen zum Beispiel Investoren wie Eigenkapitalgeber, Arbeitnehmer oder das Management. Unter die unternehmensexternen Interessengruppen fallen Kunden, Lieferanten, Fremdkapitalgeber und auch der Staat und seine Organe, wie die staatlichen Behörden. Es handelt es sich bei den Interessengruppen „i.d.R. um Personen oder Gruppen mit einem berechtigten Interesse am Verlauf oder Ergebnis eines unternehmerischen Projektes oder Prozesses.“60
In der Vergangenheit hatten z. B. Investoren häufig den Ruf, nur am Profit des Unternehmens interessiert zu sein. Die Investoren haben allerdings zunehmend erkannt, dass es heutzutage rentabler ist, in ein Unternehmen zu investieren, das gesellschaftliche Verantwortung übernimmt. So kann ein langfristig hoher Gewinn erwirtschaftet werden.61 Auch die externen Interessengruppen wie Kunden, haben ihr Kaufverhalten teilweise verändert und achten vermehrt auf die Ausrichtung des Unternehmens zum Thema Nachhaltigkeit.62
3.4 Unterschiede bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Deutschland
Bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hat sich der deutsche Gesetzgeber dafür entschieden, im Grundsatz an einer Eins-zu-eins Umsetzung der EU-Richtlinie festzuhalten aber an einigen Stellen nachzujustieren.63
Durch die EU-Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten Wahlrechte eingeräumt, die diese in ihren Gesetzen anwenden können.
Den Mitgliedstaaten wurde erlaubt, dass diese den Unternehmen gestattet können, dass Informationen in der NFE in Ausnahmefällen weggelassen werden können, wenn diese der Geschäftstätigkeit des Unternehmens schaden. In Deutschland wurde das Wahlrecht ausgeübt.64 Eine nähere Erläuterung folgt in Kapitel 4.1.5.
Ebenfalls wurde den Mitgliedstaaten eingeräumt, dass diese darüber entscheiden können, ob die NFE bzw. der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (NFB) inhaltlich geprüft werden soll und das Ergebnis öffentlich zugänglich zu machen ist. In Deutschland hat sich der Gesetzgeber gem. § 289b Abs. 4 HGB für eine freiwillige Prüfung des Inhalts der NFE entschieden. Zu beachten ist für die Unternehmen dabei, dass ab dem 01.01.2019 auch das Ergebnis der freiwillige inhaltliche Prüfung offengelegt werden muss. Dieses Thema wird in Kapitel 5.4 genauer beschrieben.
Bei der Betrachtung von Risiken spricht die EU-Richtlinie von Risiken, „die wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden.“65 Hierbei geht es um die negativen Auswirkungen auf die Bereiche Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange sowie auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Im deutschen Gesetz ist nach § 289c Abs. 3 Nr. 3 und 4 HGB die Rede von Risiken „die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen haben.“ Der Begriff wurde in Deutschland durch den Zusatz sehr und schwerwiegend stärker eingegrenzt. Die Risiken müssen folglich von großer Bedeutung für das Unternehmen sein. Durch die Umsetzung im deutschen Gesetz werden somit nur Risiken mit sehr hoher Relevanz berichtspflichtig, da eine hohe Wesentlichkeitsschwelle vorgegeben wird.66
4. Auswirkungen auf die Rechnungslegung
4.1 Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung
4.1.1 Vorbemerkung
In § 289c HGB wird der Inhalt der NFE genannt, d. h. die berichtspflichtigen Aspekte sowie die Berichtsgrundsätze. § 289e HGB regelt das Weglassen nachteiliger Angaben. Im Folgenden werden die Regelungen nur für den Jahresabschluss beschrieben, da diese gem. § 315b Abs. 1 Satz 1 HGB analog für den Konzernabschluss gelten.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung
Für das Erstellen der NFE ist der Vorstand zuständig. Er kann entscheiden, wie der Bericht aufgebaut wird und welche der in Kapitel 4.4 beschrieben Veröffentlichungsvarianten gewählt wird.67
Die verschiedenen Aspekte der NFE sowie die Berichtsgrundsätze werden im Anschluss an eine Erläuterung mit unterschiedlichen Beispielen aus der Praxis verdeutlicht.
4.1.2 Beschreibung des Geschäftsmodells
Als erstes muss die Kapitalgesellschaft laut § 289c Abs. 1 HGB auf das Geschäftsmodell des Unternehmens eingehen und dieses kurz beschreiben.
Durch § 289 HGB ist das Geschäftsmodell heute bereits Bestandteil des Lageberichts bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften. Es sind Angaben zum Geschäftsverlauf, zum Geschäftsergebnis und zur Lage der Gesellschaft zu machen. Das Geschäftsmodell bildet einen Rahmen für den Lagebericht. Anhand dessen soll eine umfassende Gesamtdarstellung der Lage des Unternehmens ermöglicht werden und Informationshemmnisse wie z. B. durch das Vorsichtsprinzip überwunden werden. Wobei zu beachten ist, dass der Lagebericht keine Bezugnahme auf die GOB enthält, damit er seine Hauptaufgabe, die umfassende Gesamtdarstellung der Lage eines Unternehmens ermöglichen kann.68
Durch die Ergänzungen im HGB muss die Gesellschaft nach § 289c Abs. 3 HGB zu den Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen sowie zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung, zusätzlich diejenigen Angaben in die NFE aufnehmen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des Unternehmens von Bedeutung sind. Daneben ist darauf einzugehen, wie sich die Beachtung oder nicht Beachtung der in § 289c Abs. 2 HGB genannten Aspekte auf den Geschäftsverlauf, das Ergebnis und die Lage der Gesellschaft auswirken.69
Durch die Leitlinie der EU-Kommission, zur Beschreibung des Geschäftsmodells, werden den Unternehmen Aspekte vorgegeben. Auf diese Aspekte sollen die Unternehmen bei der Beschreibung des Geschäftsmodells mindestens eingehen. Dazu zählen die folgenden Informationen:
- Geschäftsumfeld
- Organisation und Struktur
- Märkte, auf denen sie tätig sind
- Ziele und Strategien
- die wichtigsten Trends und Faktoren, die die künftige Entwicklung des Unternehmens beeinflussen könnten.70
Erstreckt sich die Tätigkeit des Unternehmens über eine Lieferkette, ist zu berücksichtigen, dass zudem auch über die Tiefe der Lieferkette zu berichten ist.71
In Deutschland regelt der Deutsche Rechnungslegungs Standard (DRS) 20 die Lageberichterstattung für alle Mutterunternehmen, die einen Konzernlagebericht gemäß § 315 HGB aufstellen müssen oder freiwillig aufstellen. Daher können sich die Unternehmen bei der Beschreibung des Geschäftsmodells in der NFE am DRS 20 orientieren.72
Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) ist in Deutschland dafür verantwortlich, Grundsätze für eine ordnungsmäßige Konzernrechnungslegung zu entwickeln und agiert im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV). Die Standards werden durch das DRSC unter Prüfung der Grundsätze für ordnungsmäßige Buchführung (GOB) erstellt und dem BMJV zur Prüfung und Bekanntmachung vorgelegt. Es wird gem. § 342 Abs. 2 HGB angenommen, dass diese als GOB der Konzernrechnungslegung gelten.73
Der DRS 20 musste aufgrund des CSR RLUG geändert werden. Der Deutsche Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 8 (DRÄS 8) passt den DRS 20 im Hinblick auf die Berichterstattung der Unternehmen durch die Erweiterung im HGB an und ist am 22.09.2017 durch das DRSC verabschiedet worden.74 Daher wird in dieser wissenschaftlichen Arbeit der DRS 20 in der Fassung DRÄS 8 verwendet.
Der DRS 20.36 f. beinhaltet die Anforderungen zur Darstellung des Geschäftsmodells für den Konzernlagebericht und enthält eine genaue Beschreibung über die Darstellung des Geschäftsmodells. Es wird sich folglich für die Unternehmen, die bereits nach DRS 20.36 f. ihr Geschäftsmodell beschrieben haben, nicht viel ändern und kein übermäßiger zusätzlicher Aufwand entstehen.
Wird die NFE in den Lagebericht integriert, können Ergänzungen bei der Darlegung des Geschäftsmodells zu den CSR-spezifischen Themen aufgenommen werden. Erstellt ein Unternehmen einen gesonderten NFB oder bildet die NFE einen separaten Abschnitt im Lagebericht, ist der Verweis auf eine bestehende Darstellung des Geschäftsmodells gem. Artikel 19a Abs. 4 der EU-Richtlinie ebenfalls erlaubt.75 Es sollen durch diese Regelung nur solche Angaben in die NFE aufgenommen werden, über die nicht bereits an anderer Stelle berichtet wird, um eine Dopplung von Angaben zu umgehen.76 Dieses Vorgehen erhält in der Literatur Zusagen, da Verweise auf die Beschreibung des Geschäftsmodells im Lagebericht als sinnvoll angesehen werden. Begründet wird dies damit, dass die Berichterstattung identischer Themen an verschiedenen Stellen die Klarheit und Übersichtlichkeit der Berichte beeinträchtigt und das Lesen des Berichts erschwert.77
Im Folgenden soll anhand des E.On Konzerns ein Beispiel aus der Praxis gegeben werden. Der E.On Konzern veröffentlicht einen eigenständigen zusammengefassten NFB auf der Internetseite. In diesem Bericht wird auf die Erklärung des Geschäftsmodells im Lagebericht verwiesen.78 Diese Vorgehensweise ist durch Artikel 19a Abs. 4 der EU-Richtlinie möglich. Nach Auffassung d. V. führt dies zu einer Unübersichtlichkeit und erhöht den Zeitaufwand beim Lesen des Berichtes, da der Leser zwischen dem Lagebericht und dem NFB hin und her wechseln muss, um ein genaues Verständnis des Unternehmens zu erhalten.
4.1.3 Berichtspflichtige Aspekte
4.1.3.1 Vorbemerkung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: berichtspflichtige Aspekte gem. § 289c Abs. 2 HGB
Quelle: in Anlehnung an Kälberer, D., 2018, S. 240
Zu den berichtspflichtigen Aspekten zählen gem. § 289c Abs. 2 HGB die Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Mindestens diese Punkte müssen die Unternehmen in ihrer NFE thematisieren. Die Reihenfolge der im Gesetz genannten Aspekte gibt keine Prioritätsrangfolge an. Die Gliederung der Berichterstattung ist für die Unternehmen daher frei wählbar.79
Es steht den Unternehmen frei, Angaben über weitere Aspekte zu tätigen, wenn sich diese für das Unternehmen als wesentlich herausstellen. Ebenso können die Unternehmen darüber entscheiden, ob sie über die jeweiligen Aspekte im Einzelnen berichten oder diese zusammenhängend erläutern.80
Die verschiedenen Aspekte der NFE werden im Anschluss an eine Erläuterung mit unterschiedlichen Beispielen aus der Praxis verdeutlicht.
Zur Diskussion stand in Deutschland, ob über die EU-Richtlinie hinaus zusätzlich der Aspekt der Verbraucherbelange in § 289c Abs. 2 HGB aufgenommen werden sollte. Hierzu schlug das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz den folgenden Passus vor:
„Belange von Verbraucherinnen und Verbrauchern als Vertragspartner der Kapitalgesellschaft, insbesondere, wenn angebracht, Angaben zum Schutz der personenbezogenen Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern, zur Verbraucherbetreuung und –information oder zum Beschwerdemanagement“.81
Zur Begründung hieß es, dass die Hauptadressaten des Gesetzes Verbraucherinnen und Verbraucher seien und die Berichterstattung daher auch an diese gerichtete Sachverhalte enthalten solle.82
Da eine genaue Beschreibung des Passus nicht angegeben wurde, wird anhand der Stellungnahme von der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. deren Inhaltsangabe beschrieben.
Nach Meinung der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. wird durch den Punkt der Verbraucherbelange unter anderem gefordert, dass die Unternehmen einen fairen Wettbewerb tätigen und die Verbraucher fair behandeln sollen. Daneben sollen Unternehmen für sichere Produkte und Dienstleistungen im Hinblick auf jegliche Gesundheitsgefahren sorgen. Kommt es dennoch zu fehlerhaften Produkten oder Gefahren durch ein Produkt, ist von den Unternehmen ein Mechanismus für Produktrückrufe einzuführen. Hinsichtlich des Beschwerdemanagements sollte ein kundenfreundlicher Verbraucherservice bereitgestellt werden, der möglichst schnell, unkompliziert und zu geringen Kosten für den Kunden, zu erreichen ist. Um das Serviceniveau sicherzustellen, wird daher gewünscht, regelmäßige Evaluierungen des Services durchzuführen. Außerdem wird gefordert die Verbraucherdaten zu schützen und keine Datenerhebung oder -speicherung von personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der Personen zuzulassen. Zusätzlich sollen die Unternehmen offenlegen wie die Daten vor unzulässigen Zugriffen geschützt werden.83
Befürworter für den Aspekt der Verbraucherbelange war unter anderem der Deutsche Gewerkschaftsbund. Dieser fand, dass Verbraucher als Grundlage für die Entscheidungen über einen nachhaltigen Konsum Informationen über die soziale und ökologische Ausrichtung der Unternehmenstätigkeit benötigen.84 Daneben argumentierte Amnesty International, dass Verbraucher vermehrt auf die Einhaltung von Menschenrechtsstandards achten und durch ihr Konsumverhalten einen erheblichen Einfluss auf die Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards in der Produktion haben und daher in der NFE explizit angesprochen werden sollten.85
Das Deutsche Aktieninstitut hat dies abgelehnt, da die Unternehmen zukünftig über die fünf oben genannten Aspekte berichten müssen, diese Informationen für Verbraucher öffentlich zugänglich sind und ein den tatsächlichen Verhältnisses entsprechendes Bild vom Unternehmen vermitteln.86
Auch die Wirtschaftsprüferkammer vertritt diesen Standpunkt, da für die Unternehmen die Möglichkeit besteht, zusätzlich freiwillig über Verbraucherbelange zu berichten, wenn sie diese als wesentlich analysieren.87
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat sich nach den öffentlichen Diskussionen um den ursprünglichen Gesetzesentwurf in der Beschlussempfehlung dazu entschieden, an einer Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Richtlinie festzuhalten und die Verbraucherbelange nicht in das Gesetz mit aufzunehmen.88
4.1.3.2 Umweltbelange
Die NFE soll unter dem Punkt Umweltbelange „Einzelheiten der aktuellen und vorhersehbaren Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Umwelt“89 angeben. Dazu zählen gem. § 289b Abs. 2 Nr.1 HGB Treibhausgasemissionen, der Wasserverbrauch, die Luftverschmutzung, Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien oder Schutz der biologischen Vielfalt.
Als Praxisbeispiel wird dazu erneut auf den zusammengefassten NFB vom E.on zurückgegriffen. Für E.on ist im Bereich der Umwelt als Energieunternehmen der Klimaschutz von besonderer Bedeutung. E.on setzt auf erneuerbare Energien, um die CO²-Emission zu reduzieren, und setzt sich das Klimaziel, bis 2030 den CO²-Ausstoß um 30 % gegenüber dem Basisjahr 2016 zu verringern.90
4.1.3.3 Arbeitnehmerbelange
Nach § 289c Abs. 3 Nr. 2 HGB muss die Gesellschaft auf Arbeitnehmerbelange eingehen. Diese umfassen unter anderem Themen wie Arbeitsbedingungen, Geschlechtergleichstellung, Achtung der Rechte der Gewerkschaften, Gesundheitsschutz oder Sicherheit am Arbeitsplatz. Darüber hinaus gewährt das Gesetz den Unternehmen die Möglichkeit, Informationen zur Personalplanung im Hinblick auf benötigte Fachkräfte, zu Krankheitsquoten, Unfall- und Fluktuationsraten zu geben.91
Der RWE Konzern befasst sich in der NFE unter dem Aspekt Arbeitnehmerbelange mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz. Hierunter fallen sowohl Mitarbeiter, die für das eigene Unternehmen tätig sind, als auch Mitarbeiter, die für Fremdfirmen tätig sind und im Auftrag von RWE handeln. Als Leistungskennzahl dient die Anzahl der Arbeitsunfälle, die zu mindestens einem Ausfalltag je 1 Mio. geleisteter Arbeitsstunden (LTIF) geführt hat. Der LTIF bei RWE lag 2017 bei 2,49 und soll bis 2018 auf ein Niveau von 1,8 gesenkt werden.92
4.1.3.4 Sozialbelange
Als weiterer Inhaltspunkt wird vom Gesetz gem. § 289c Abs. 2 Nr. 3 HGB die Nennung von Sozialbelangen gefordert. Zu berücksichtigen ist bei den Aspekten zu Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, dass diese nur schwierig zu differenzieren sind. Dies wird speziell anhand der Richtlinie 2014/95/EU im Punkt Nr. 7 deutlich, da beide Belange dort verknüpft beschrieben werden. Unternehmen können anhand der Darstellung in der Richtlinie davon ausgehen, dass es ihnen gestattet ist, beide Aspekte gemeinsam zu erläutern.93
Unter die Sozialbelange fallen Angaben die sich auf den „Dialog auf kommunaler oder regionaler Ebene oder auf die zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung lokaler Gemeinschaften ergriffenen Maßnahmen“ beziehen können.94
Zu den Sozialbelangen zählt bei der SAP Group der Aspekt Mitarbeiter und gesellschaftliches Engagement. Für den Aspekt der Mitarbeiter wird eine jährliche Mitarbeiterbefragung durchgeführt, anhand dieser wird der Mitarbeiterengagement-Index (Employee Engagement Index, EEI) ermittelt. Im Jahr 2017 betrug der EEI 85 % und soll bis 2020 einen Wert von 86 % erreichen.95 Der Mitarbeiterengagement-Index drückt die Motivation und Loyalität der SAP Mitarbeiter, deren Stolz auf das Unternehmen und die Identifikation mit der SAP Group aus.96
4.1.3.5 Einhaltung und Achtung der Menschenrechte
Weiterhin müssen die Unternehmen nach § 289c Abs. 2 Nr. 4 HGB auf die Einhaltung und Achtung der Menschenrechte eingehen. Unter diesen Punkt fällt der Schutz vor Menschenrechtsverletzungen.
Da es sich hierbei um einen Aspekt handelt, der möglicherweise in der Lieferkette für Unternehmen Probleme mit sich bringt, wird eine nähere Erläuterung hierzu in Kapitel 4.2.3 gegeben.
Der Telekom Konzern hat die Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte in seinen grundlegenden Regelwerken verankert, dazu zählen die Unternehmensleitlinien sowie die von der Telekom entwickelte Sozialcharta „Menschenrechtskodex & Soziale Grundsätze“. Verdeutlichen möchte die Telekom damit, wie wichtig der Schutz der Menschenrechte für sie ist. Auch von den Lieferanten fordert die Telekom die Einhaltung menschenrechtsbezogener Leitlinien. Der Verhaltenskodex für Lieferanten (Supplier Code of Conduct) ist dabei Bestandteil aller Lieferverträge. Da die Telekom eine Einhaltung nicht garantieren kann, werden die Lieferanten regelmäßige überprüft um Risiken in der Lieferkette zu minimieren.97
4.1.3.6 Bekämpfung von Korruption und Bestechung
Zudem muss in der NFE auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung eingegangen werden.
Da die Begriffe Korruption und Bestechung häufig als Synonyme verwendet werden, ist die genaue Definition für den weiteren Teil der wissenschaftlichen Arbeit wichtig.
Korruption wird als „Missbrauch einer besonderen Vertrauensstellung in einer Funktion in Wirtschaft, Verwaltung, Politik, Justiz oder auch nichtwirtschaftlichen Organisationen und Vereinigungen“ definiert.98 Es geht um das Ausnutzen einer Position und den Nutzen, der daraus entsteht, unabhängig davon in welcher Form der Nutzen auftritt.99
Bei der Bestechung handelt sich nach § 334 StGB um eine „Straftat im Amt“, welche von einem Amtsträger durchgeführt wird. In der Wirtschaft wird der Tatbestand analog nach § 299 StGB „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ definiert. Es handelt sich hierbei im Geschäftsbetrieb bspw. um das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder anderen Vorteilen.100
Die Gesellschaften sollen i. S. des § 289c Abs. 2 Nr. 5 HGB über die Instrumente, die sie zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung anwenden, berichten. Auch hier können starke Auswirkungen für die Unternehmen in der Lieferkette des Unternehmens auftreten. Daher wird auf diesen Aspekt in Kapitel 4.2.4 vertieft eingegangen.
Die Rheinmetall Group führt Seminare und Workshops für Beschäftigte aller Hierarchiestufen, wie z. B. Management, Einkäufer oder Vertriebsmitarbeiter, durch, um diese mit den Themen der Korruption und Bestechung vertraut zu machen. Es werden Gesetze und Bestimmungen erläutert, die in diesem Zusammenhang stehen, sowie auf mögliche Sanktionen aufmerksam gemacht. Die Schulungsinhalte werden um länderspezifische bzw. regionale Besonderheiten ergänzt, damit diese für die jeweilige Teilnehmergruppe geeignet sind.101
Bei der Rheinmetall Group handelt es sich um ein Unternehmen, welches im Rüstungsbereich (engl. Defence)102 tätig ist. In dieser Branche geht es häufig um Verträge mit Riesensummen. Abnehmer ist dabei generell der Staat, der sich um die nationale Sicherheit kümmert, enge Beziehungen zu den Unternehmen des Rüstungsbereichs pflegt und die Geschäfte geheim halten will.103
Daher ist es besonders in diesem Fall wichtig, den Aspekt der Bekämpfung von Korruption und Bestechung in die NFE auszunehmen und die Mitarbeiter zu dieser Thematik zu schulen, denn 51,5 % des Konzernumsatzes von Rheinmetall fallen unter den Unternehmensbereich Defence.104
4.1.4 Berichtsgrundsätze
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Berichtsgrundsätze gem. § 289c Abs. 3 HGB
Gem. § 289c Abs. 3 HGB werden den Unternehmen Berichtsgrundsätze zu den in § 289b Abs. 2 HGB genannten Aspekten auferlegt, welche die Unternehmen bei der Umsetzung der NFE zu beachten haben. Es werden die Art und Weise der Darstellung vorgegeben sowie inhaltliche Vorgaben gemacht. Die Gesellschaften müssen demnach zu jedem Punkt im Einzelnen die vorgegebenen Angaben machen.
Eine Ausnahme besteht, wie oben dargestellt, für die Aspekte zu den Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, wenn diese gemeinsam erläutert werden. Eine Reihenfolge für die Anwendung der Berichtsgrundsätze ist nicht vorgegeben und kann je nach Unternehmen variieren.105 Im Folgenden werden die Berichtsgrundsätze erläutert.
4.1.4.1 Beschreibung der verfolgten Konzepte
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Verlauf eines Konzeptes
Durch den Gesetzentwurf für das CSR RLUG der Bundesregierung werden Vorgaben gemacht, auf welche die Unternehmen bei der Erstellung der NFE achten sollen. Bei der Beschreibung der berichtspflichtigen Aspekte muss ein Unternehmen auch die entsprechenden Konzepte angeben.
Unter einem Konzept wird hier das Eingehen des Unternehmens auf das Ziel, welches es in Bezug auf einen nichtfinanziellen Aspekt verfolgt, verstanden. Dazu soll erläutert werden, welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang in welchem Zeitraum, zu treffen sind. Zudem soll angegeben werden, wie die Unternehmensführung bei der Umsetzung der Maßnahmen eingebunden ist und welche Prozesse und Verfahren dazu eingeleitet werden.106 D. h. ein Konzept bezeichnet das Zusammenwirken eines Ziels, die Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels und die diesbezügliche Einbindung der Unternehmensführung.
Verfolgt das Unternehmen für einen Aspekt kein Konzept, muss der Grund dafür angegeben und erläutert werden. Es handelt sich dabei um das sog. Comply-or-Explain-Prinzip. „,Comply or Explain‘ bedeutet, dass ein Weglassen von Informationen dann akzeptiert werden kann, wenn diese Entscheidung ausreichend begründet wird.“107
[...]
1 Vgl. BR Gesetzentwurf CSR RLUG, S. 1.
2 Vgl. zu diesem Absatz Haufe ProFirma Professional, 2018.
3 Vgl. Baier, P., 2007, S. 385.
4 Vgl. United Nations Global Compact, o. J.
5 Vgl. United Nations Global Compact, 2015, S. 11.
6 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, o. J.b.
7 Vgl. Lis, B.; Neßler, C., 2012, S. 10.
8 Vgl. Gogoll, F.; Wenke, M., 2017, S. 187.
9 Vgl. Beschorner, T.; Schmidt, M., 2008, S. 108.
10 Walton, C., 1967, S. 18. zit. nach: Waßmann, J., 2014, S.4.
11 Vgl. Carroll, A., 1999, S. 272.
12 Vgl. United Nations Global Compact, 2015, S. 185.
13 Eu-Kommission, KOM (2011) 681, S. 7.
14 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, o. J.a.
15 Vgl. International Organization for Standardization, 2014, S. 2.
16 Vgl. Klene, V., 2018, S. 308.
17 Vgl. zu diesem Absatz World Business Council for Sustainable Development, 2010, S. 2–3.
18 Vgl. zu diesem Absatz Bartels, W.; King, A., 2015, S. 36.
19 Vgl. Alemann, A. v., 2015, S. 13.
20 Vgl. Grabosch, R., 2015, S. 2.
21 Vgl. VuMA Touchpoints, 2017, S. 6.
22 Vgl. VuMA Touchpoints, 2017, S. 6.
23 Vgl. United Nations Global Compact, 2015, S. 105.
24 Vgl. Karnani, A., 2010.
25 Vgl. Westdeutsche Allgemeine Zeitung, 2018.
26 RL 2014/95/EU, S. 1.
27 Vgl. RL 2014/95/EU, S. 1.
28 Vgl. BT-Drucks. 18/9982, S. 2.
29 Vgl. Althoff, C.; Böcking, H.-J., 2017, S. 248.
30 Vgl. §§ 170 Abs. 1 S. 3, 171 Abs. 1 S 4 AktG.
31 Vgl. Curran, J.; u. a., 2017, S. 17.
32 Vgl. Briem, C.; Eifert, E., 2015, S. 131.
33 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, o. J.c.
34 Vgl. Hausding, G., 2017.
35 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, o. J.c.
36 Vgl. Meyer, Y., 2017a.
37 Vgl. RL 2014/95/EU, S. 1–2.
38 Vgl. zu diesem Absatz Mock, S., 2017, S. 1195.
39 Vgl. Frese, M.; Siebertz, T.; Zwick, Y., 2018, S. 6.
40 Vgl. zu diesem Absatz Kluge, N.; Sick, S., 2016, S. 4.
41 Frese, M.; Siebertz, T.; Zwick, Y., 2018, S. 15.
42 Vgl. zu diesem Absatz Haufe Finance Office Professional, 2018a.
43 Vgl. zu diesem Absatz Rat für Nachhaltige Entwicklung, o. J.a.
44 Vgl. RL 2014/95/EU, S. 5.
45 Vgl. Volkswagen AG, 2018, S. 5.
46 Mock, S., 2018, S. 936.
47 Vgl. Mock, S., 2018, S. 936.
48 RL 2014/95/EU, S. 3.
49 Vgl. RL 2014/95/EU, S. 3.
50 Vgl. EU Kommission (2003/361/EG), S. 4.
51 Vgl. Kluge, N.; Sick, S., 2016, S. 5.
52 Vgl. Deutz AG, 2018, S. 67. f.; Rohland, J. von, 2017.
53 Vgl. Schmidt, O., 2016, S. 3.
54 Vgl. Christ, V.; u. a., 2016, S. 2.
55 Vgl. zu diesem Absatz BT-Drucks 18/11450, S. 42.
56 Vgl. zu diesem Absatz Kluge, N.; Sick, S., 2016, S. 6.
57 Vgl. Bender, H., 2016, S. 22.
58 BT-Drucks 18/11450, S. 43.
59 Vgl. Behncke, N.; u. a., 2017, S. 12.
60 Behncke, N.; u. a., 2017, S. 11.
61 Vgl. BT-Drucks. 18/9982, S. 26.
62 Vgl. VuMA Touchpoints, 2017, S. 134.
63 Vgl. BT-Drucks 18/11450, S. 43.
64 Vgl. RL 2014/95/EU, S. 5.
65 RL 2014/95/EU, S. 5.
66 Vgl. Richter, Nicole, u. a., o. J., S. 16.
67 Vgl. Müssig, N. S.; Tröger, N., 2018, S. 32.
68 Vgl. zu diesem Absatz Haufe Finance Office Professional, 2018c.
69 Vgl. Burth, M.; Hachmeister, D.; Holzmeier, M., 2017, S. 217.
70 Vgl. EU-Kommission 2017/C 215/01, S. 10.
71 Vgl. DRS 20, 2018, S. 17.
72 Vgl. DRS 20, 2018, S. 17.
73 Vgl. Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V., 2014, S. 70.
74 Vgl. DRS 20, 2018.
75 Vgl. Bertram, K.; u. a., 2017b.
76 Vgl. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände; u. a., 2016, S. 10.
77 Vgl. zu diesem Absatz Bremer, J.; Altenbockum, U.-B. von, 2016, S. 5.
78 Vgl. E.on SE, 2018, S. 2.
79 Vgl. zu diesem AbsatzDRS 20, 2018, S. 15.
80 Vgl. zu diesem Absatz Kajüter, P.; Wirth, M., 2018, S. 1609.
81 Vgl. BR-Drucks 547/1/16, S. 4.
82 Vgl. zu diesem Absatz BR-Drucks 547/1/16, S. 4.
83 Vgl. Verbraucherzentrale Bundesverband e.V, 2016, S. 6. f.
84 Vgl. Thannisch, R., 2016, S. 7.
85 Vgl. Amnesty International, 2016, S. 5.
86 Vgl. Bremer, J.; Altenbockum, U.-B. von, 2016, S. 14.
87 Vgl. Wirtschaftsprüferkammer, 2016, S. 5.
88 Vgl. BT-Drucks 18/11450, S. 43.
89 RL 2014/95/EU, S. 2.
90 Vgl. E.on SE, 2018, S. 4.
91 Vgl. zu diesem Absatz BT-Drucks. 18/9982, S. 48.
92 Vgl. RWE AG, 2018, S. 70.
93 Vgl. zu diesem Absatz Mock, S., 2018, S. 952.
94 § 289c Abs. 2 Nr. 3 HGB
95 Vgl. SAP SE, 2018, S. 90.
96 Vgl. SAP SE, 2018, S. 84.
97 Vgl. zu diesem Absatz Telekom AG, 2018, S. 87.
98 Grützner, T.; Jakob, A., 2015.
99 Vgl. Redwitz, C., 2014, S. 10.
100 Vgl. zu diesem Absatz Dennerlein, B., 2018.
101 Vgl. zu diesem Absatz Rheinmetall Group, 2018, S. 113.
102 Bei der Rheinmetall Group wird der englische Begriff „Defence“ für den Rüstungsbereich verwendet
103 Vgl. Finke, B., 2015.
104 Vgl. Rheinmetall Group, 2018, S. 2.
105 Vgl. zu diesem Absatz BT-Drucks. 18/9982, S. 48.
106 Vgl. zu diesem AbsatzBT-Drucks. 18/9982, S. 49.
107 Deloitte GmbH, 2017, S. 9.
- Citation du texte
- Anonyme,, 2018, Auswirkungen des Corporate Social Responsibility-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes auf Rechnungslegung und Abschlussprüfung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/542744
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