Es soll Aufgabe dieser Arbeit sein, das Vorgehen Heinrichs I. und Ottos I. gegenüber den bayerischen Herzögen näher zu beleuchten, die Entwicklungstendenzen des Verhältnisses zwischen dem König und dem bayerischen Herzog herauszuarbeiten und die Absichten der Herrscher, die hinter deren Politik standen, zu ergründen. Um das Thema angemessen behandeln zu können, wird es zum Teil nötig sein, auf die Beziehung zwischen dem König und anderen Herzögen einzugehen. Nur im Vergleich zu anderen Herzogtümern kann die Stellung Bayerns innerhalb des Reiches adäquat erfasst und die Politik des Königs gegenüber Bayern vor dem Hintergrund seiner Reichspolitik richtig eingeordnet werden. Auch eine Betrachtung der Ausgangslage des jeweiligen Königs zum Zeitpunkt seines Amtsantritts wird Erklärungen für das Vorgehen der Herrscher liefern können.
Um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu sprengen, soll auf die Untersuchung der Königserhebungen des Jahres 919 bzw. 936 und der damit verbundenen Probleme verzichtet werden, auch wenn dies für eine umfassende Analyse des Verhältnisses zwischen Bayern und dem Reich notwendig wäre.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. König Heinrich I. und Bayern
2.1 Die Beziehung zwischen König Heinrich I. und Bayern nach der Königswahl des Jahres
2.2 Der Regensburger Vertrag
2.3 Die Stellung Bayerns innerhalb des Reiches nach der Regensburger Einigung
2.4 Die Nachfolgepolitik von König Heinrich I. und Herzog Arnulf
3. Kaiser Otto I. und Bayern
3.1 Grundlegende Bemerkungen zur Herrschaftsidee Ottos I.
3.2 Die Politik Ottos I. gegenüber Bayern in dessen erstem Herrschaftsjahr
3.3 Das Vorgehen Ottos I. gegenüber Herzog Eberhard
3.4 Die Einsetzung Herzog Bertholds in Bayern
3.5 Ottos Bruch mit der luitpoldingischen Herzogstradition durch die Erhebung Herzog Heinrichs I.
3.6 Ottos Vorgehen im Herzogtum Heinrichs II
4. Die Bayernpolitik König Heinrichs I. und Kaiser Ottos I. –Ein Vergleich
4.1 Die Ausgangslage zum Zeitpunkt des Herrschaftsantritts der beiden Könige
4.2 Charakteristische Vorgehensweisen in der Bayernpolitik Heinrichs I. und Ottos I
5. Schluss
6. Quellen- und Literaturverzeichnis
6.1 Quellen
6.2 Literatur
1. Einleitung
Lange standen König Heinrich I. und Kaiser Otto I. symbolisch für die „nationale Größe Deutschlands und für seine Hegemonie in Europa“[1]. In diesem Licht werden sie auch heute noch zum Teil dargestellt. Neben dem Mythos von Heinrich I. als Gründer des Deutschen Reiches[2] und einer imposanten Darstellung Ottos I. als eindrucksvoller Nachfolger Karls des Großen auf dem Kaiserthron hat das politische Leben der beiden Herrscher allerdings noch mehr zu bieten, das es wert ist, näher betrachtet zu werden. Der Weg, den die beiden gehen mussten, um ihre politischen Ziele zu erreichen, erfährt in der Forschung zum Teil nur eine sehr stiefmütterliche Behandlung. So wird zum Beispiel in umfangreichen Abhandlungen über Heinrich I. und Otto I. der Politik der Könige gegenüber den Herzögen oftmals nur wenig Platz eingeräumt. Dies erscheint insofern ungerechtfertigt, wenn man bedenkt, welch große Rolle vor allem das Herzogtum Bayern für das Königtum spielte. Die Stabilität des Königtums Heinrichs I. und Ottos I. war stets in hohem Maße von einer angemessenen Politik gegenüber dem bayerischen Herzog abhängig.
Aus diesem Grund soll es Aufgabe dieser Arbeit sein, das Vorgehen Heinrichs I. und Ottos I. gegenüber den bayerischen Herzögen näher zu beleuchten, die Entwicklungstendenzen des Verhältnisses zwischen dem König und dem bayerischen Herzog herauszuarbeiten und die Absichten der Herrscher, die hinter deren Politik standen, zu ergründen. Um das Thema angemessen behandeln zu können, wird es zum Teil nötig sein, auf die Beziehung zwischen dem König und anderen Herzögen einzugehen. Nur im Vergleich zu anderen Herzogtümern kann die Stellung Bayerns innerhalb des Reiches adäquat erfasst und die Politik des Königs gegenüber Bayern vor dem Hintergrund seiner Reichspolitik richtig eingeordnet werden. Auch eine Betrachtung der Ausgangslage des jeweiligen Königs zum Zeitpunkt seines Amtsantritts wird Erklärungen für das Vorgehen der Herrscher liefern können.
Um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu sprengen, soll auf die Untersuchung der Königserhebungen des Jahres 919 bzw. 936 und der damit verbundenen Probleme verzichtet werden, auch wenn dies für eine umfassende Analyse des Verhältnisses zwischen Bayern und dem Reich notwendig wäre.
2. König Heinrich I. und Bayern
2.1 Die Beziehung zwischen König Heinrich I. und Bayern nach der Königswahl des Jahres 919
Die Beziehung zwischen König Heinrich I. und dem Bayernherzog Arnulf stand nach der Königswahl von 919 zunächst unter keinem guten Stern. Differenzen, die in Bezug auf die Königswahl zwischen Heinrich und Arnulf von Bayern bestanden hatten[3], waren der Grund dafür, dass Heinrich nach seiner Erhebung zum König den bayerischen Herzog Arnulf als einen seiner stärksten Gegner, man möchte sogar behaupten, als den stärksten Gegner innerhalb des Reiches schlechthin, begreifen musste. Aufgrund des desolaten Zustandes des Reiches – Heinrichs Vorgänger im Königsamt hatte das Reich „nicht als ein Reich, sondern als reichhaltige[n] Trümmerhaufen“[4] hinterlassen – musste Heinrich alles daran gelegen sein, wieder eine Einheit innerhalb des Reiches herzustellen. Um diesem Ziel näher zu kommen, musste die „Polarität von Zentralgewalt und (‘Stammes’-)Partiku-larismus“[5], der Dualismus zwischen König- und Herzogtum[6], überwunden werden; Heinrich war gezwungen zum Zwecke der Konsolidierung des Reiches mit den Herzögen zu verhandeln und musste sie demnach eher Partner der Herrschergewalt als als Untertanen betrachten. Schon allein, um ein stabiles Bollwerk gegen die Gefahr durch äußere Feinde aufbieten zu können, musste der König einen Einigungsprozess in die Wege leiten. Nicht nur in diesem Zusammenhang – Bayern stellte sozusagen einen „Grenzblock gegen die Ungarn“[7], die größte Bedrohung für das Reich von außen, dar – rückte Bayern in Heinrichs Blickfeld; Arnulf von Bayern konnte aufgrund seiner breiten Machtbasis als der mächtigste Herzog im Reich gelten. Aus diesem Grund musste Heinrich, um eine einheitliche Ordnung im Reich herzustellen, Arnulf besiegen oder mit diesem außermilitärisch zu einer Einigung gelangen.
Vor diesem Hintergrund ist es zu verstehen, dass Heinrich I. im Jahre 920, nachdem er bereits erfolgreich gegen den schwäbischen Herzog vorgegangen war[8], zum ersten Mal das bayerische Herzogtum militärisch angriff.[9] Ob der König nur diesen einzigen Einmarsch in Bayern oder zwei Angriffe benötigte, bis Arnulf schließlich Heinrichs Königtum anerkannte, kann aufgrund der unsicheren Quellenlage nicht entschieden werden. So bezeugt zum Beispiel das Fragmentum de Arnulfo duce Bavariae indirekt zwei Angriffe Heinrichs, indem dort von einer Niederlage Heinrichs berichtet wird[10], die dieser erst bei einem zweiten Angriff auf Bayern bereinigen konnte. Andere Quellen lassen jedoch Zweifel aufkommen.[11] Als wahrscheinlich muss jedoch angesehen werden, dass der König zu Beginn seiner Herrschaft zweimal mit militärischen Absichten nach Bayern zog, da er das erste Mal eine Niederlage erlitten hatte.[12]
2.2 Der Regensburger Vertrag
Bei Heinrichs zweitem Zug nach Bayern – vorausgesetzt man nimmt an, dass Heinrich nicht nur einmal sondern zweimal nach Bayern gezogen ist – kam es zu keiner militärischen Auseinandersetzung zwischen dem König und Herzog Arnulf. Stattdessen fand eine Absprache zwischen den beiden Kontrahenten statt. Quellen zu den Vorgängen sind uns kaum überliefert: eine schriftliche Form des Vertrages ist vermutlich nie angefertigt worden[13] und auch Liudprands Erzählung kann nur zum Teil für eine wissenschaftliche Untersuchung ausgewertet werden, da in ihr die Geschehnisse nicht authentisch dargestellt sind[14]. Trotz dieser unbefriedigenden Quellenlage lässt sich zum Teil erschließen, was Heinrich I. und der bayerische Herzog vereinbart haben: Arnulf erkannte Heinrichs Königtum als rechtmäßig an und war laut Liudprand von diesem Zeitpunkt an „Heinrici regis miles“[15], also ein Vasall des Königs. Dass dieser Ausdruck aber nicht als absolute Unterwerfung unter den König gewertet werden darf, zeigt die Tatsache, dass Widukind Arnulf als „amicus regis“[16] bezeichnet. Arnulf bekam als Gegenzug für die Anerkennung von Heinrichs Königtum unter anderem das gewichtige Recht, Bischöfe in Bayern einsetzen und nach deren Tod deren Nachfolger bestimmen zu dürfen.[17] Außerdem war es ihm nach den Vereinbarungen mit Heinrich möglich eine weitgehend unabhängige Außenpolitik zu führen, solange diese nicht den Interessen des Reiches entgegenstand.[18] Inwiefern zum Beispiel zur Nachfolgepolitik Arnulfs und Heinrichs Vereinbarungen getroffen worden sind, lässt sich aufgrund fehlender Quellen jedoch nicht eindeutig feststellen.
Warum hatten sich Arnulf und Heinrich auf eine solche Bündnispolitik, eine amicitia- Politik[19], eingelassen, und was konnten beide Seiten tatsächlich mit diesen Vereinbarungen erreichen? Eindeutige Antworten auf diese Fragen lassen sich nicht geben; es lassen sich lediglich Vermutungen anstellen. Die Quellen liefern hierzu zum Teil widersprüchliche Angaben. Geht man zum Beispiel der Frage nach, warum der bayerische Herzog Arnulf das Bündnis mit dem König einging, so findet man in ganz verschiedene Richtungen weisende Ansätze: So berichtet etwa Widukind von Corvey, dass Arnulf aus Angst, nicht gegen die Übermacht des Königs bestehen zu können, aufgab[20] ; dies erscheint jedoch nicht glaubhaft und beruht wohl eher auf dem Stammesstolz des Sachsen Widukind. Mehrere Indizien machen Widukinds Bericht unwahrscheinlich. König Heinrich I. hat vermutlich – wie bereits dargelegt –, bevor es zu der Regensburger Einigung gekommen ist, schon einmal gegen Arnulf eine militärische Niederlage erlitten und hat bei der späteren Verständigung mit dem bayerischen Herzog diesem Zugeständnisse gemacht, die eine Stärkung von Arnulfs Machtbasis darstellten. Dies alles ist nicht mit der Vorstellung vereinbar, dass Arnulf militärisch so unterlegen gewesen ist, wie es uns Widukind glauben machen will.[21] Stattdessen wird wohl eher die Aussicht auf eine königsgleiche oder dem König ähnliche Stellung – wie Arnulf sie schließlich auch innerhalb des Reiches einnahm[22] – den bayerischen Herzog dazu bewogen haben, Heinrichs Königtum anzuerkennen.
Das Vorgehen des Königs – laut Liudprand ging die Initiative für das außermilitärische Einvernehmen von Heinrich aus[23] – ist wohl am plausibelsten damit zu erklären, dass er für die Stabilisierung seiner Herrschaft und zur Einigung des Reiches die Unterstützung Arnulfs auf keinen Fall entbehren konnte. Diese Unterstützung Arnulfs wäre dem König auf jeden Fall versagt geblieben, wenn er diesen militärisch hätte besiegen wollen. Dieses Erklärungsmuster steht allerdings im Gegensatz zu Heinrichs tatsächlichem Vorgehen; schließlich hatte der König ja vor der gütlichen Einigung scheinbar versucht, Arnulf auf militärischem Wege eine Niederlage beizubringen.[24] Vermutlich hatte Heinrich aber erst nach seiner Niederlage in Bayern erkannt, dass er sich Arnulf aufgrund dessen Stärke zum Verbündeten machen musste anstatt ihn weiterhin als Gegner zu bekämpfen.
Der Regensburger Vertrag bietet also hinsichtlich der Absichten der beiden Kontrahenten, die hinter deren Vorgehen stecken, vielfältige Spekulationsmöglichkeiten. Offensichtlicher ist dagegen, dass die Ergebnisse der Verhandlungen von 921 die Sonderrolle, die das bayerische Herzogtum innerhalb des deutschen Reiches innehatte, deutlich vor Augen führen. Mit dem Vertrag von Regensburg stellt sich endgültig Arnulfs herausragende Stellung unter den deutschen Herzögen unter Beweis; schließlich erhält Arnulf so viele und vor allem machtvolle Zugeständnisse wie kein anderer deutscher Herzog.[25] Aber auch Heinrich hatte mit Hilfe des Regensburger Vertrages sein Ziel erreicht: Er konnte den zweitmächtigsten Mann im Reich fortan als einen Verbündeten betrachten.
2.3 Die Stellung Bayerns innerhalb des Reiches nach der Regensburger Einigung
Schon vor der Herrschaftszeit Heinrichs I. hatte Arnulf innerhalb des Reiches eine besondere Stellung unter den Herzögen inne. Behauptungen, nach denen zum Beispiel der schwäbische Herzog Burkhard eine ähnlich mächtige Stellung wie Arnulf einnahm[26], müssen zurückgewiesen werden. Zwar vermittelt etwa die Überlieferung Widukinds tatsächlich zunächst den Eindruck, als ob die beiden süddeutschen Herzöge eine vergleichbare Position innehatten – schließlich beschränkt sich in der Darstellung der Unterwerfung unter den König bei dem sächsischen Geschichtsschreibers der Unterschied der beiden Herzöge allein darauf, dass Arnulf die Bezeichnung „amicus regis“[27] erhielt, während Burkhard keine derartigen Freundschaftsbekundungen zuteil wurden. Doch warum hat König Heinrich I. auf einen freundschaftlichen Vertrag mit dem bayerischen Herzog, im Rahmen dessen er Arnulf bedeutsame Rechte überließ, gedrängt und Burkhard keine derart wichtigen Zugeständnisse gemacht, wenn doch beide Herzöge für das Reich von gleicher Bedeutung waren? Warum hat Heinrich in diesem Fall nicht auch Burkhard gewichtige Rechte übertragen? Diese Fragen wären nicht zu beantworten, ginge man nicht von einer deutlich bedeutsameren Stellung Arnulfs im Vergleich zu Burkhard aus. Direkt nach den Ereignissen des Jahres 919 musste Heinrich zwar sowohl den schwäbischen als auch den bayerischen Herzog als Gegner betrachten; schließlich hatten sich beide nicht an der Wahl Heinrichs zum König beteiligt.[28] Die Vorgehensweise gegen die beiden Rivalen schien ähnlich zu sein: Der König machte seinem Gegner Zugeständnisse, für die der Herzog im Gegenzug Heinrichs Königtum anerkannte.[29] Als ebenbürtig dürfen Burkhard von Schwaben und Arnulf von Bayern dennoch nicht gesehen werden, da die Zugeständnisse, die Heinrich den Herzögen machte, in ihrer Bedeutsamkeit deutlich unterschieden werden müssen: So legalisierte der König im Gegenzug für die Anerkennung durch Burkhard Gebiete, die Schwaben bisher unrechtmäßig einverleibt waren.[30] Arnulf von Bayern hingegen wurden im Vergleich zum schwäbischen Herzog mehr und zum Teil in ihrer Macht höherwertigere Zugeständnisse gemacht. So erhielt zum Beispiel Arnulf als einziger Herzog im Reich das Recht zur Ernennung der Bischöfe in seinem Herzogtum.[31] Dieses wichtige Zugeständnis an Arnulf kann als ein Zeichen dafür gewertet werden, dass Heinrich I. in deutlich größerem Maße vom Kooperationswillen des bayerischen Herzog als etwa vom Herzog von Schwaben abhängig war. Dass die Bezeichnung „amicus regis“[32], die Widukind in Bezug auf Arnulfs Verhältnis zum König kurz nach der Anerkennung dessen überliefert, bereits auf einen staatsrechtlichen Sachverhalt und damit auf diese Differenzierung zwischen der Stellungen der Herzöge hindeutet, muss aber eher als unwahrscheinlich gelten.[33] Stattdessen ist die Bedeutung des Ausdrucks „amicus“ wohl in der römischen Tradition zu sehen, in der der Begriff allgemein für einen souveränen Partner stand, der seine Politik im Einklang mit den Interessen des römischen Reiches gestaltete.[34]
[...]
[1] Althoff/Keller, Heinrich, Bd. 122/123, S. 7.
[2] Vgl. Schulze, Kaisertum, S. 168-171.
[3] In der Forschung haben sich diese Unstimmigkeiten zwischen Heinrich und Arnulf vor allem in der Diskussion um ein Gegenkönigtum manifestiert (Vgl. dazu etwa Mitteis, Krise, S. 264-266; Faussner, Regnum Bavariae, S. 29; Rall, Königsplan, S. 231-245; Reindel, Arnulf, S. 232-234; Holzfurtner, Gloriosus dux; S. 122-124). Diese Differenzen sollen im Rahmen der vorliegenden Arbeit jedoch kein näherer Untersuchungsgegenstand sein.
[4] Diwald, Heinrich, S. 124.
[5] Keller, Königsherrschaft, S. 65.
[6] Vgl. Keller, Königsherrschaft, S. 65.
[7] Störmer, Herrschaftsverhältnisse, S. 284.
[8] Vgl. Widukindi res gestae Saxonicae I 27, S. 28.
[9] Vgl. Liudprandi antapodosis II 21, S. 47: „Rex Heinricus […] pervalido collecto exercitu Bagoariam tendit“.
[10] Vgl. Fragmentum de Arnulfo duce Bavariae, S. 570: „et ideo credimus, quod Dei nutu primo ingressu ab incolis unius civitatis est superatus, et de sua parte multis victus abscessit.“
[11] Vgl. Reindel, Luipoldinger, S. 130. Für Reindel dienen unter anderem Widukinds und Luidprands Überliefung als Untermauerung dafür, dass Heinrich zweimal nach Bayern zog. Die starken Differenzen in den jeweiligen Darstellungen – Widukind spricht etwa von einer Belagerung Regensburgs (Vgl. Widukindi res gestae Saxonicae I 27, S. 28: „Quo comperto in praesidio urbis quae dicitur Raginesburg, obsedit eum.“), Luitprand hingegen davon, dass Arnulf dem König entgegenzog (Vgl. Liudprandi antapodosis II 21, S. 47: „Quod Arnaldus ut audivit, eius non passus est in Bagoaria praestolari adventum; verum collectis, quibus valuit, copiis huic obviam properat.“)– stützen diese These zwar, doch die Tatsache, dass beide Chronisten von einer anschließenden Versöhnung Herzog Arnulfs und König Heinrichs berichten, setzt die Behauptung, Heinrich habe zwei Angriffe auf Bayern unternommen, wieder außer Kraft, da der Eindruck entsteht, es handle sich hier um den gleichen und damit nur um einen einzigen Einmarsch. Aus diesem Grund dürfen Widukinds und Luidprands Erzählungen nicht als Beweis für die Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob Heinrich Bayern einmal oder zweimal angegriffen hat.
[12] Vgl. Reindel, Luitpoldinger, S. 130. Vgl. auch Holzfurtner, Gloriosus dux, S. 129. Vgl. dagegen Deutinger, Herzogserhebung, S.65/66.
[13] Vgl. Holzfurtner, Gloriosus dux, S. 131.
[14] Vgl. Reindel, Luitpoldinger, S. 131.
[15] Liudprandi antapodosis II 23, S. 49.
[16] Widukindi res gestae Saxonicae I 27, S. 28. Eine genauere Bewertung dieses Begriffes wird in dieser Arbeit noch folgen. Zunächst soll mit dieser Angabe lediglich Liudprands Ausdruck des „regis miles“ relativiert werden.
[17] Thietmari Merseburgensis Episcopi Chronicon I 26, S. 34: „… qui omnes episcopatus in hiis partibus constitutos sua distribuere manu singularem habuit potestatem“. Dass die bayerische Kirche Arnulf bereits vor der Vereinbarung mit Heinrich de facto unterstanden hatte, vermutet Holzfurtner (Vgl. Holzfurtner, Gloriosus dux, S. 131).
[18] Vgl. Holtzmann, Geschichte, S. 83.
[19] Vgl. Althoff, Amicitiae, S. 27/28.
[20] Widukindi res gestae Saxonicae I 27, S. 28: “Videns autem Arnulfus, quia resistere regi non sufficeret, apertis portis, egressus est ad regem, traditio semet ipso cum omni regno suo.”
[21] Vgl. Reindel, Arnulf, S. 238.
[22] Vgl. Reindel, Arnulf, S. 240.
[23] Vgl. Liudprandi antapodosis II 21, S. 47/48.
[24] Vgl. Fragmentum de Arnulfo duce Bavariae, S. 570.
[25] Vgl. Diwald, Heinrich, S. 224.
[26] Vgl. Keller, Königsherrschaft, S. 65/66.
[27] Widukindi res gestae Saxonicae I 27, S. 28.
[28] Vgl. Lintzel, Schwaben, S. 1/2.
[29] Vgl. Faussner, Regnum Bavariae, S. 25.
[30] Vgl. Faussner, Regnum Bavariae, S. 25.
[31] Vgl. Thietmari Merseburgensis Episcopi Chronicon I 26, S. 34: „… qui omnes episcopatus in hiis partibus constitutos sua distribuere manu singularem habuit potestatem“.
[32] Widukindi res gestae Saxonicae I 27, S. 28.
[33] Vgl. dazu Holzfurter, Gloriosus dux, S. 132, der sich zu keiner Bewertung des Begriffs „amicus regis“ in Bezug auf Arnulfs Stellung innerhalb des Reiches durchringt, sondern lediglich darauf hinweist, dass Arnulf Zeit seines Lebens tatsächlich ein Freund des König war.
[34] Vgl. Holtzmann, Geschichte, S. 11.
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- Annette Schießl (Autor), 2006, Bayerns Einbindung ins Reich der Ottonen - die Politik König Heinrichs I. und Kaiser Ottos I. gegenüber Bayern, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/54232
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