Im zweiten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) werden Rahmenbedingungen für den Betrieb und die Errichtung von Anlagen geschaffen. Grundsätzlich unterscheidet das BImSchG zwischen genehmigungsbedürftigen Anlagen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Somit ist die Genehmigungsbedürftigkeit ein primäres Kriterium dafür, welche Norm angewendet wird. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt bei den genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Gemäß §1 Abs. 1 Satz 1 dient das BImSchG dazu, sowohl Menschen, Tiere als auch Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Ebenso hat das BImSchG einen präventiven Charakter. Es soll gem. §2 Abs. 1 BImSchG dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen.
Inhaltsverzeichnis
I. Einführung
II. Ziel und Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
III. Genehmigungsbedürftige Anlagen
IV. 4. BImSchV
V. UVP-Pflicht
VI. Zusammenfassung
VII. Literaturverzeichnis
I. Einführung
Im zweiten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) werden Rahmenbedingungen für den Betrieb und die Errichtung von Anlagen geschaffen. Grundsätzlich unterscheidet das BImSchG zwischen genehmigungsbedürftigen Anlagen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Somit ist die Genehmigungsbedürftigkeit ein primäres Kriterium dafür, welche Norm angewendet wird.1 Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt bei den genehmigungsbedürftigen Anlagen.
II. Ziel und Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 dient das BImSchG dazu, sowohl Menschen, Tiere als auch Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Ebenso hat das BImSchG einen präventiven Charakter. Es soll gem. § 2 Abs. 1 BImSchG dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen.
Für genehmigungsbedürftige Anlagen dient es ferner „der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen sowie dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.“ Das Gesetz stellt so nicht nur den Menschen und die Tiere, sondern ebenso die Natur und Umwelt als besonders schützenswerte Schutzgüter heraus.
III. Genehmigungsbedürftige Anlagen
Grundsätzlich erfordert die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, „die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen“ gemäß § 4 Abs. 1, Satz 1 BImSchG einer Genehmigung.
Zudem bedürfen mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen „Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen.“
Zunächst ist der Begriff der Anlage zu definieren.
Gem. § 3 Abs. 5 BImSchG sind Anlagen i. S. d. BImSchG „Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen“, „Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen“. Zudem lassen sich „Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege“ als Anlage definieren.
Ferner müssen die Anlagen geeignet sein, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen. Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Umfang und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Schädliche Umwelteinwirkungen lassen sich auch als Immissionen bezeichnen, die Störqualität haben.2
Gem. § 3 Abs. 3 BImSchG sind Immissionen „auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.“
Hier wird deutlich, dass der Gesetzgeber besonders schützenswerte Güter herausstellt, die es besonders zu sichern gilt.
Sind also Anlagen prinzipiell dazu in der Lage, schädliche Umwelteinwirkungen auszulösen, ist für diese Anlagen eine Genehmigung erforderlich.
Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG muss die Genehmigung jedoch erst eingeholt werden, wenn solche Anlagen errichtet und in Betrieb genommen werden.
Durch den § 4 BImSchG wird lediglich ein einheitlicher Genehmigungstatbestand begründet, trotz der expliziten Erwähnung des Betriebs. Wird bei der zuständigen Behörde folglich lediglich die Errichtung einer solchen Anlage genehmigt, so handelt es sich rechtlich um eine Teilgenehmigung i. S. d. § 8 BImSchG.
Diese Entscheidung liegt außerdem im Ermessen der zuständigen Genehmigungs- behörde.3
Die Errichtung einer Anlage umfasst alle Handlungen, die dazu führen, dass die Anlage betriebsbereit zur Fertigstellung ist. Ferner umfasst die Errichtung die Beschaffenheit der Anlage.4 Die erste tatsächliche Handlung, die die Errichtung Beginnen lässt, stellt eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 62 1 Nr. 1 BImSchG dar, sofern keine Genehmigung eingeholt wurde.5
Eine Anlage ist dann in Betrieb, wenn Tätigkeiten durchgeführt oder ein Geschehensablauf in Gang gesetzt wird, der zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung gehört. Dabei meint bestimmungsgemäß jede Art der Anlage entsprechende Nut- zung.6 Der Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne entsprechende Genehmigung stellt im Gegensatz zur Errichtung ohne Genehmigung keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat i. S. d. § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr 1 StGB dar. Ggf. Ist gleichermaßen der Straftatbestand der §§ 325, 325a und 330 StGB verwirklicht.7 Der Grund hierfür ist, dass letztendlich durch den Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können.
Werden genehmigungsbedürftige Anlagen geändert, weicht somit die Lage, die Beschaffenheit vom Errichtungszustand ab oder wird der Betrieb geändert, so ist dies, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wurde, gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG der zuständigen Behörde anzugeben.
Ferner sind gem. § 5 BImScG genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen, gefahrenerhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zudem sollen Vorsorgemaßnahmen gegen jene schädlichen Umwelteinwirkungen getroffen und die Energie sparsam und effizient eingesetzt werden. Genehmigungsbedürftige Anlagen sind indes so zu errichten, dass auch nach ihrer Betriebseinstellung erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können.
IV. 4. BImSchV
Aus dieser allgemeinen Definition wird jedoch nicht abschließend geklärt, welche Anlagen genau genehmigungsbedürftig sind.
Aus dem § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG ergibt sich eine Verordnungsermächtigung zur Bestimmung genehmigungsbedürftiger Anlagen.
Von dieser Verordnungsermächtigung wurde mit der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) gebrauch gemacht.
Es ist ergo gar nicht notwendig, das zu genehmigende Vorhaben unter dem Begriff der Anlage i. S. d. § 3 BImSchG und den Kriterien des § 4 BImSchG zu subsumieren, da im Anhang 1 der 4. BImSchV eine abschließende Auflistung aller genehmigungsbedürftigen Anlagen erfasst ist. Diese Auflistung gilt zudem als konstitutiv und abschließend.8
Taucht die zu genehmigende Anlage also im Anhang 1 zur 4. BImSchV auf, ist sie grundsätzlich dazu geeignet, aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs, im besonderen Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden.
Der § 1 4. BImSchV dient zur Konkretisierung der genehmigungsbedürftigen Anlagen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4, BImSchV erfordert die Errichtung und der Betrieb von der in Anhang 1 der 4. BImSchV genannten Anlagen einer Genehmigung, „soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.“ Es kommt hier mithin auf die Mindestbetriebsdauer an. Dabei meint „den Umständen nach zu erwarten ist“ die objektive Absicht, die Anlage länger als zwölf Monate an demselben Ort zu betreiben. Ist demnach vor Betriebsbeginn sicher, dass die Anlage länger als zwölf Monate in Betrieb bleiben soll, ist sie genehmigungsbedürftig.
Die subjektive Absicht reicht hier nicht aus, um eine Genehmigungsbedürftigkeit herbeizuführen.9 Treten also Umstände ein, die vorher nicht zu erwarten waren, so entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit.
Die Aufführung in Anhang 1 führt folglich nicht automatisch dazu, dass Anlagen genehmigungsbedürftig werden.
Ein weiteres Kriterium bei der Genehmigungsbedürftigkeit ist das Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße.
Wenn die Genehmigungsbedürftigkeit, wie in § 1 Absatz 1 Satz 3 BImSchV normiert, vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, so ist jeweils auf den rechtlichen und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen. In der Praxis bedeutet das, dass Anlagen, die aufgrund geringerer Nachfrage nicht die volle Leistung erbringen, jedoch theoretisch erbringen könnten auch dann genehmigungsbedürftig sind, wenn sie unter dem Betriebsumfang liegen, der sonst eine Genehmigungsbedürftigkeit ausschließen würde. Auf der anderen Seite kann die Genehmigungsbedürftigkeit entfallen, wenn durch rechtliche Beschränkungen die Leistungsgrenze nicht erreicht wird, auch wenn es technisch möglich wäre.10
Wird eine Anlage, die die relevante Leistungsgrenze oder Anlagengröße noch nicht erreicht hat erweitert und führt dies zu einer erstmaligen Überschreitung der o. g. Kriterien, so ist nach § 1 Abs. 5 4. BImSchV die gesamte Anlage genehmigungsbedürftig und nicht nur der Teil der Anlage, der zur Überschreitung der Grenzwerte geführt hat.11
[...]
1 Schmidt/Kahl/Gärditz, § 7 Rn. 16.
2 Wöckel, Holger, (2008) Grundzüge des Immissionsschutzrechts, Albert-Ludwig-Universität S 8.
3 Boissere/Oels/Hansmann Immissionsschutzrecht Band 1 Rn. 10 zukünftig zitiert: Boissere
4 Boissere Rn. 11.
5 Boissere Rn 13.
6 Boissere Rn. 12.
7 Boissere Rn 13.
8 Schmidt/Kahl/Gärditz §7 Rn. 20.
9 Schmidt/Kahl/Gärditz §7 Rn.21.
10 Schmidt/Kahl/Gärditz §7 Rn. 23.
11 Schmidt/Kahl/Gärditz §7 Rn. 23.
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