Seit 1997 hat sich die Internetnutzung in Deutschland verachtfacht. Damit ist das Internet das Medium mit dem größten Nutzerzuwachs. Auch wenn es längst noch nicht anerkannt ist, so kann man bei einer Nutzerzahl von über 30 Millionen „Onlinern“ durchaus vom ‚Massenmedium Internet’ sprechen. Trotz dieser breiten Akzeptanz und der hohen Reichweite des Internets, gibt es bis heute (noch) keine einheitlich rechtliche Regelung für Inhalte sowie den Zugang zum Internet. Deutschland hat zwar durch verschiedene Gesetze „weltweit einen einmaligen Regelungsrahmen [für Internetanbieter] geschaffen“2, doch ist dieser Rahmen oft kritisiert und in seiner Anwendbarkeit bezweifelt worden. Diese Arbeit greift die Problematik auf und gibt im ersten Teil einen Überblick über dem bestehenden Gesetze innerhalb der Bundesrepublik wieder. Mit der Frage, welche Spezifika eine zukünftige Regelung des „Netzes der Netze“ aufweisen sollte und wie diese Regelung etabliert werden könne, beschäftigt sich der Schwerpunkt des zweiten Teils dieser Arbeit. Ausgangspunkt dafür war die Kommunikationsordnung 2010, eine von der Bertelsmannstiftung ausgearbeitete Studie zu einer zukünftigen Internetregulierung. Hier wurden die vier zentralen Punkte der Kommunikationsordnung 2010 ausgesucht und näher erläutert, bevor sie im letzten Teil der Arbeit einem „Praxistest“ unterzogen werden. Dabei kann auf Grund des begrenzten Umfangs lediglich auf grobe Darstellungen und Zusammenhänge eingegangen werden. Leitfrage soll dabei immer sein, „wie kann eine regulatorische Internetordnung in der nahen Zukunft aussehen? Welche Probleme gilt es zu beachten? Wo liegen die zentralen Unterschiede zu den bisherigen elektronischen Massenmedien und deren Aufsicht in Deutschland?“ Dabei wird mit der einführenden Darstellung der geltenden deutschen Gesetzgebung immer wieder versucht auf die Parallelen und Unterschiede zum heute geltenden Recht hinzuweisen. Zusätzlich beschreibt diese Arbeit an verschiedenen Stellen interessante und wichtige Entwicklungen des Internets und der Rechtsprechung in diesem Bereich.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Geltende Gesetzgebungen in der BRD
2.1 Artikel eins des IuKDG (das Teledienstgesetz, TDG)
2.2 Der Mediendienstestaatsvertrag
2.3 Der Rundfunkstaatsvertrag
2.4 Das Telekommunikationsgesetz (TKG)
2.5 Zwischenfazit
3 Überlegung einer Internetregulierung für die Zukunft
3.1 Das Modell „Kommunikationsordnung 2010“
3.2 Internationalisierung
3.3 Konvergenz der Regulierung
3.4 Ko-Regulierung
3.5 Markt- und Wettbewerbsorientierung
3.6 Zwischenfazit zur Kommunikationsordnung 2010
4 Fallbeispiel ICANN (International Corporation of Assigned Names and Numbers)
4.1 Organisation der ICANN
5 Fazit
6 Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Seit 1997 hat sich die Internetnutzung in Deutschland verachtfacht.1 Damit ist das Internet das Medium mit dem größten Nutzerzuwachs. Auch wenn es längst noch nicht anerkannt ist, so kann man bei einer Nutzerzahl von über 30 Millionen „Onlinern“ durchaus vom ‚Massenmedium Internet’ sprechen. Trotz dieser breiten Akzeptanz und der hohen Reichweite des Internets, gibt es bis heute (noch) keine einheitlich rechtliche Regelung für Inhalte sowie den Zugang zum Internet. Deutschland hat zwar durch verschiedene Gesetze „weltweit einen einmaligen Regelungsrahmen [für Internetanbieter] geschaffen“2, doch ist dieser Rahmen oft kritisiert und in seiner Anwendbarkeit bezweifelt worden. Diese Arbeit greift die Problematik auf und gibt im ersten Teil einen Überblick über dem bestehenden Gesetze innerhalb der Bundesrepublik wieder. Mit der Frage, welche Spezifika eine zukünftige Regelung des „Netzes der Netze“ aufweisen sollte und wie diese Regelung etabliert werden könne, beschäftigt sich der Schwerpunkt des zweiten Teils dieser Arbeit. Ausgangspunkt dafür war die Kommunikationsordnung 2010, eine von der Bertelsmannstiftung ausgearbeitete Studie zu einer zukünftigen Internetregulierung. Hier wurden die vier zentralen Punkte der Kommunikationsordnung 2010 ausgesucht und näher erläutert, bevor sie im letzten Teil der Arbeit einem „Praxistest“ unterzogen werden. Dabei kann auf Grund des begrenzten Umfangs lediglich auf grobe Darstellungen und Zusammenhänge eingegangen werden. Leitfrage soll dabei immer sein, „wie kann eine regulatorische Internetordnung in der nahen Zukunft aussehen? Welche Probleme gilt es zu beachten? Wo liegen die zentralen Unterschiede zu den bisherigen elektronischen Massenmedien und deren Aufsicht in Deutschland?“ Dabei wird mit der einführenden Darstellung der geltenden deutschen Gesetzgebung immer wieder versucht auf die Parallelen und Unterschiede zum heute geltenden Recht hinzuweisen. Zusätzlich beschreibt diese Arbeit an verschiedenen Stellen interessante und wichtige Entwicklungen des Internets und der Rechtsprechung in diesem Bereich.
2 Geltende Gesetzgebungen in der BRD
Um neue Regelungsmodelle der Kommunikation im Internet zu besprechen, müssen zuerst die geltenden Regelungen und Vereinbarungen genauer vorgestellt werden. In der Bundesrepublik Deutschland, deren Mediengesetzgebung von einem klassischen Rundfunkbegriff geprägt ist, hat sich für das schnell ausbreitende und wachsende Medium Internet ein kompliziertes und vielfach kritisiertes Regelwerk herausgebildet.3 Dabei sind vor allem das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG), und hier insbesondere Artikel eins, das Teledienstgesetz, sowie darüber hinaus der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) und das Telekommunikationsgesetz (TKG) zu beachten. Zuletzt wird noch der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) genauer betrachtet, um Implikationen, welche sich durch eine Konvergenz in Hinblick auf Internetradio und Internetfernsehen abzeichnen, darzustellen. Diese vier wesentlichen Gesetze sollen im Folgenden in ihrer Funktion kurz aufgeführt und erläutert werden. Danach soll auf Probleme im Anwendungs- und Gültigkeitsbereich eingegangen werden.
2.1 Artikel eins des IuKDG (das Teledienstgesetz, TDG)
Das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz ist ein Artikelgesetz welches in elf Artikeln unterschiedliche Bereiche der Teledienste regelt. Kernbestandteil ist dabei Artikel eins, das „Gesetz über die Nutzung von Telediensten“.4 Die weiteren Artikel behandeln den Datenschutz (Art. 2), Signaturbestimmungen (Art. 3) und Urheberrechtsfragen (Art. 7), sowie weitere relevante Gebiete. Durch die allgemeinen Regelungen, die Artikel eins des IuKDG trifft, kommt dem Teledienstgesetz die zentrale Rolle bei der Regelung von Telediensten zu. Hierzu zählen insbesondere die grundsätzlichen Rahmenbedingungen wie Zugangsfreiheit, Anbieterkennung und die Verantwortlichkeit der Dienstanbieter.5
Besonders zentral ist die Regelung der Verantwortlichkeit für die bereitgestellten Inhalte die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Das TDG hat dafür eine dreistufige Einteilung für Inter- netdienstanbieter vorgenommen. Es wird unterschieden zwischen „Content Providern“, „Accsess-Providern“ und „Service-Providern“.6 Content-Provider sind „für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich“7. Damit sind sie für alle Inhalte (engl. Content) die sie zur Verfügung stellen verantwortlich und im Rahmen der geltenden Gesetze haftbar. Mit ‚eigenen Inhalten’ ist hier aber kein redaktionelles Angebot gemeint. Redaktionell erarbeitete Inhalte fallen unter die Regulierung der Länder laut Mediendienstestaatsvertrag.8 Anbieter, die redaktionelle Inhalte bereithalten, fallen nicht in die Zuständigkeit des Gesetzes. Klar von den Content-Providern abzugrenzen sind die Access- Provider. Dies sind Anbieter die lediglich die technischen Voraussetzungen und den Zugang für das Internet bereitstellen. Sie sind nach Paragraph fünf Absatz drei nicht für fremde Inhalte zur Verantwortung zu ziehen.9 Letztlich sind die Service-Provider grundsätzlich nicht haftbar für Inhalte die sie zur Nutzung bereithalten. Lediglich wenn sie von ihnen Kenntnis haben und es „ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern“10 sind sie zur Verantwortung zu ziehen. Dabei ist sicherlich kritisch zu diskutieren, wann es einem Anbieter „möglich“ und „zumutbar“ ist, Inhalte zu sperren. Festzustellen ist auch, dass mit dieser Unterscheidung noch keine trennscharfe Differenzierung zwischen den einzelnen Anbietern gezogen ist, da es gerade im Internet immer wieder zu Überschneidungen von verschiedenen Dienstleistungen kommt.11 Im Folgenden sollen nun die Kompetenzen der Länder bei der Regulierung des Internets betrachtet werden. Zentral ist dabei der bereits erwähnte Mediendienstestaatsvertrag.
2.2 Der Mediendienstestaatsvertrag
Die Tatsache, dass die Länder sich dazu entschlossen hatten, einen Staatsvertrag zu schließen um die Regulierung der „neuen Medien“ voranzutreiben, weist schon auf den Willen hin, bundesweit einheitliche Regelungen zu schaffen.12 Trotzdem war man nicht bereit auf seine Kompetenzen im Medienbereich, zu Gunsten einer vom Bund getroffenen Regelung, zu ver- zichten. Der wichtigste Unterschied zum oben geschilderten TDG besteht somit auch nicht in den einzelnen Regelungen, sondern vielmehr in deren Anwendungsbereich.13 Laut Paragraph zwei Absatz eins MDStV fallen „das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit ge- richteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden“14 unter die Regelung des MDStV. Wichtig ist hier die Formulierung „an die Allgemeinheit gerichtet“, die versucht eine klare Trennung zwischen den beiden Gesetzen zu ziehen da Teledienste durch individuelle Nutzung gekennzeichnet sind.15 Analog zu den Regelungen im TDG sind auch Anbieter, die in den Bereich des MDStV fallen, lediglich für eigene Inhalte strafbar, für fremde Inhalte jedoch nicht.16 Durch die Definition „an die Allgemeinheit gerichtet“ kann man die Mediendienste auch als Dienste für eine beliebige, breite Öffentlichkeit bezeichnen und sie daher der Massenkommunikation zu- ordnen.17 Daraus ließe sich durchaus auch eine Zuordnung in den Bereich der Rundfunkkommunikation und somit in die Zuständigkeit des Rundfunkstaatsvertrages ableiten. Dies wäre mit weitreichenden lizenzrechtlichen Fragen verbunden, da sowohl Teldienste nach Paragraph vier TDG als auch Mediendienste nach Paragraph vier MDStV „zulassungs- und anmeldefrei“ sind.18 Die einzige Unterscheidung die hier das Regelwerk bietet ist die der „Darbietung“ die als typisch und dem Rundfunk inhärent zugesprochen wird. Inwieweit ein Anbieter als Mediendienst eingestuft wird, und damit dem wesentlich liberaleren und nicht so reglementierenden MDStV zufällt, entscheidet die jeweilige Landesmedienanstalt.19 Fechner weist in diesem Zusammenhang auf die große wirtschaftliche Relevanz der „neuen Medien“ hin, die durch ein solches Vertragswerk wie den MDStV und das TDG eine günstigere Chance bekommen sich auf dem Markt zu etablieren.20 Als Begründung für die liberalen Regelungen der oben genannten Gesetze ist das geringere Gefährdungspotential angeführt. Hier wird dem Rundfunk durch seine enorme Reichweite eine größere Relevanz zugesprochen als den neuen Medien. Betrachtet man aber die rasante Entwicklung, die gerade das Internet in Deutschland gemacht hat, so muss man diese Begründung unter Berücksichtigung neuerer Daten noch einmal kritisch untersuchen.21
2.3 Der Rundfunkstaatsvertrag
Der Vollständigkeit halber soll hier noch kurz auf den Rundfunkstaatsvertrag eingegangen werden, da dieser insbesondere im Zusammenhang mit dem Mediendienstestaatsvertrag interessant ist. Die zentrale Frage die seit dem Inkrafttreten des MDStV immer wieder diskutiert wurde ist die Frage der Abgrenzung.22 Gibt es valide Kriterien um z.B. Internetradio von klassischem Radio abzugrenzen und somit eine Anwendung der liberalen Mediendienste- Regelung zu unterstellen.
[...]
1 vgl. ARD-ZDF- Onlinestudie 2004. In: Media Perspektiven Nr.8. 2004. S. 350-370. Auch abzurufen unter: http://www.daserste.de/service/ardonl04.pdf
2 Altendorf. Das Mediensystem der Bundesrepublik Deutschland. 2001. S. 312.
3 vgl. Koenig/Röder. Plädoyer zur Überwindung der zersplitterten Aufsicht über neue Informations- und Kommunikationsmedien. In: Kommunikations Recht.Nr. 10. 1998. S. 417-421.
4 vgl. IuKDG abrufbar unter: http://www.iid.de/iukdg/gesetz/iukdg.html
5 vgl. Scholz. Internet-Politik in Deutschland. 2004. S. 54.
6 ebd. S. 54.
7 Art. 1, § 5, Abs. 1 IuKDG.
8 Art. 1. § 2, Abs. 4 IuKDG, vgl. auch Kapitel 3.2 dieser Arbeit.
9 Art. 1, § 5, Abs. 3 IuKDG.
10 Art. 1, §5. Abs. 2 IuKDG.
11 vgl. u.a. Paschke. Medienrecht. 2001. S. 29-30.
12 vgl. Fechner. Medienrecht. 2000. S. 247.
13 vgl. Scholz a.a.O. S. 53. auch Fechner. Medienrecht. 2000. S. 245.
14 § 2, Abs. 1 MDStV. Abrufbar unter: http://www.alm.de/fileadmin/Download/Gesetze/MDStV_8.pdf
15 vgl. Fechner a.a.O. S. 248.
16 vgl. §6 MDStV. Vgl. hierzu auch Fechner a.a.O S.252.
17 vgl. Fechner a.a.O. S. 248.
18 MDStV §4 und IuKDG Art. 1 §4.
19 vgl. Fechner a.a.O. S.249.
20 vgl. ebd. S. 249. Zur wirtschaftlichen Relevanz des Internets vgl. auch Beck/Prinz. Die Welt am Netz: Wieviel Regulierung braucht das Internet?. In: Wirtschaftsdienst. Nr. 8. 1997. S. 457-463.
21 vgl. hierzu ARD-ZDF- Onlinestudie 2004 a.a.O.
22 vgl. u.a. Koenig/Roeder a.a.O. S. 417, Fechner a.a.O. S. 245-246, Paschke a.a.O. S. 30-31.
- Citar trabajo
- Martin Eckhardt (Autor), 2005, Zukunft der Internetregulierung. Bestandsanalyse und Ausblick der heutigen Internetregulierung in Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/54178
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