Die nachfolgende Arbeit beschäftigt sich mit der rechtlichen Einordnung des faktischen Geschäftsführers anhand von oberer und höchster Rechtsprechung.
Die aufzuzeigenden Urteile haben ebenso (steuer)strafrechtliche und zivilrechtliche Bezüge. Diese detaillierte zivilrechtliche Einordnung spielt letztlich für die strafrechtliche Zuordnung von Wirtschaftsstraftaten eine fundamentale Rolle. Daher ist eine solche Auseinandersetzung im Ergebnis urteilsentscheidend. Die folgende Arbeit zeigt zudem die Einheit der deutschen Rechtsordnung auf, denn es liegt ein Einklang zwischen dem Zivilrecht, dem Strafrecht und dem öffentlichen Recht (Steuerrecht) vor.
Im Fokus steht die Frage - wann eine Person als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist. Hierüber gibt es verschiedene Ansätze. Daher liegt ein dünner juristischer Faden zwischen bspw. einer Handlungsvollmacht oder dem strafrechtlich relevanten faktischen Geschäftsführer. Der Aufsatz zeigt drei verschiedene Ansätze auf und führt diese zu einem argumentativen Resümee. Im vorliegenden Fall war die Revisionsbegründung auch auf die folgenden Ausführungen gestützt, denn die Finanzbehörde, die Staatsanwaltschaft und schlussendlich die Kammer unterstellten die faktische Geschäftsführung mit wenigen Sätzen.
Inhaltsverzeichnis
- Problemaufriss
- Definitionstheorien zum faktischen Geschäftsführer
- Die Ansichten
- Formel der faktischen Geschäftsführung (BayOLG, Urteil vom 20.02.1997 5 St RR 159/96, NJW 1997, 236)
- Gesamtschau BGHZ 104, 44,48; BGHZ 150, 61,69)
- Restriktion der Ansicht des BGH (OLG München Urt. 08.09.2010 – 7 U 2568/10)
- Abwägung der Theorien
- Sonstiges
- Praxisexkurs: Falsche Zurechnung des wirtschaftlichen Erfolges
- Die Ansichten
- Resümee
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Einordnung des faktischen Geschäftsführers anhand von oberer und oberster Rechtsprechung im Hinblick auf (steuer)strafrechtliche und zivilrechtliche Bezüge. Die Arbeit zeigt die Einheit der deutschen Rechtsordnung auf und verdeutlicht, wie zivilrechtliche Aspekte für die strafrechtliche Zuordnung von Wirtschaftsstraftaten entscheidend sind. Im Fokus steht die Frage, wann eine Person als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist und welche Auswirkungen dies auf die Haftung und Verantwortung im Strafrecht hat.
- Die Definition des faktischen Geschäftsführers und die damit verbundenen Haftungsfragen
- Die verschiedenen Definitionstheorien zur faktischen Geschäftsführung und deren Abgrenzung
- Die strafrechtliche Relevanz der faktischen Geschäftsführung im Zusammenhang mit Steuerstraftaten
- Die Rolle des faktischen Geschäftsführers im Außenverhältnis und seine Verantwortung für Handlungen der Gesellschaft
- Die praktische Anwendung der Rechtsprechung in Bezug auf den faktischen Geschäftsführer
Zusammenfassung der Kapitel
Problemaufriss
Die Arbeit behandelt die rechtliche Einordnung des faktischen Geschäftsführers im Kontext von Steuerstraftaten und beleuchtet die Bedeutung von zivilrechtlichen Aspekten für die strafrechtliche Zuordnung von Wirtschaftsstraftaten. Der Fokus liegt auf der Situation, in der Personen ohne förmliche Bestellung im Handelsregister als Geschäftsführer agieren und die Frage, wann diese als faktische Geschäftsführer anzusehen sind.
Definitionstheorien zum faktischen Geschäftsführer
Das Kapitel beleuchtet die verschiedenen Definitionstheorien zum faktischen Geschäftsführer und deren Anwendung in der Rechtsprechung. Die Ausführungen fokussieren auf die Formel der faktischen Geschäftsführung, die Gesamtschau-Theorie und die Restriktion der Ansicht des Bundesgerichtshofes durch das Oberlandesgericht München.
Häufig gestellte Fragen
Wer gilt rechtlich als faktischer Geschäftsführer?
Ein faktischer Geschäftsführer ist eine Person, die ohne förmliche Bestellung im Handelsregister die Geschicke einer Gesellschaft maßgeblich bestimmt und wie ein gesetzlicher Vertreter nach außen auftritt.
Warum ist die Einordnung im Steuerstrafrecht so wichtig?
Die strafrechtliche Haftung für Wirtschaftsstraftaten (z. B. Steuerhinterziehung) knüpft oft an die Organstellung an. Wer faktisch wie ein Geschäftsführer handelt, trägt auch die strafrechtliche Verantwortung für die steuerlichen Pflichten der GmbH.
Welche Definitionstheorien gibt es zur faktischen Geschäftsführung?
Es gibt drei Hauptansätze: Die "Formel der faktischen Geschäftsführung" (BayOLG), die "Gesamtschau-Theorie" des BGH und die restriktivere Ansicht des OLG München.
Gibt es einen Unterschied zwischen einer Handlungsvollmacht und faktischer Geschäftsführung?
Ja, die Abgrenzung ist oft ein "dünner juristischer Faden". Während ein Handlungsbevollmächtigter innerhalb eines gesteckten Rahmens agiert, übernimmt der faktische Geschäftsführer die umfassende Leitungsmacht über das Unternehmen.
Was bedeutet die "Einheit der Rechtsordnung" in diesem Aufsatz?
Es bedeutet, dass zivilrechtliche Kriterien für die Einordnung als Geschäftsführer direkt in das Strafrecht und das öffentliche Recht (Steuerrecht) hineinwirken und dort über Haftung und Strafe entscheiden.
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- Clemens Eydt (Autor), Der faktische Geschäftsführer im steuerstrafrechtlichen Revisionsverfahren, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/537749