Wir beschäftigen uns in dieser Arbeit mit der juristischen Elite der Bundesrepublik Deutschland. Es soll ein Überblick über die Geschichte, die Zusammensetzung, die Rekrutierung und die charakteristischen Merkmale gegeben werden. Besondere Bedeutung kommt der juristischen Elite schon aufgrund der Tatsache zu, dass sie eine der drei klassischen Staatsgewalten im Sinne der Theorien von Montesquieu bzw. Locke darstellt und als solche auch im Grundgesetz der Bundesrepublik verankert ist. Alleine dem Bundesverfassungsgericht kann eine nicht unbedeutende Rolle in der Gesellschaft zugesprochen werden, so hat es durch seine Urteile immer wieder bei Gesetzgebungen eine maßgebliche Rolle gespielt, wie z.B. bei seinem Urteil bezüglich des Zuwanderungsgesetzes vom 18.12.2002. Aber auch in den soziologischen Elitetheorien hat die juristische Elite selbstverständlich einen festen Platz gefunden und ist bei Dahrendorf eine der sieben funktionalistischen Eliten (vergl. Dahrendorf, 1961) und mit dieser Arbeit soll speziell die Gruppe der juristischen Elite nochmals näher betrachtet werden. Aufgrund des Umfangs wird sich diese Arbeit nicht mit der allgemeinen Diskussion über die verschiedenen Elitentheorien befassen, sondern speziell die juristische Elite unter die Lupe nehmen.
Wir werden in der Arbeit feststellen, dass die Eliten allgemein und speziell die juristische Elite einer exklusiven Auswahl und Zusammensetzung unterliegen und keineswegs der Bevölkerungszusammensetzung entsprichen. Auch werden wir die Mechanismen dieser Auswahl näher betrachte und u.A. den Blick etwas näher auf das juristische Studium konzentrieren. Im späteren Verlauf der Arbeit wird es schließlich noch um die Frage der Besonderheiten der juristischen Elite gehen und was diese von anderen Eliten der Bundesrepublik unterscheidet.
Inhaltsverzeichnis
1.) Einleitung
2.) Historischer Überblick
3.) Die juristische Elite heute
3.1) Definition der juristischen Elite
3.2) Zugangswege zur juristischen Elite
3.3) Die Zusammensetzung der juristischen Elite
3.4) Besonderheiten der juristischen Elite
4.) Zusammenfassung und Diskussion
Literaturverzeichnis
Anlage 1: Herkunftsgruppen der Studierenden
Anlage 2: Aufbau des deutschen Gerichtswesens
1.) Einleitung
Wir beschäftigen uns in dieser Arbeit mit der juristischen Elite der Bundesrepublik Deutschland. Es soll ein Überblick über die Geschichte, die Zusammensetzung, die Rekrutierung und die charakteristischen Merkmale gegeben werden.
Besondere Bedeutung kommt der juristischen Elite schon aufgrund der Tatsache zu, dass sie eine der drei klassischen Staatsgewalten im Sinne der Theorien von Montesquieu bzw. Locke darstellt und als solche auch im Grundgesetz der Bundesrepublik verankert ist. Alleine dem Bundesverfassungsgericht kann eine nicht unbedeutende Rolle in der Gesellschaft zugesprochen werden, so hat es durch seine Urteile immer wieder bei Gesetzgebungen eine maßgebliche Rolle gespielt, wie z.B. bei seinem Urteil bezüglich des Zuwanderungsgesetzes vom 18.12.2002.
Aber auch in den soziologischen Elitetheorien hat die juristische Elite selbstverständlich einen festen Platz gefunden und ist bei Dahrendorf eine der sieben funktionalistischen Eliten (vergl. Dahrendorf, 1961) und mit dieser Arbeit soll speziell die Gruppe der juristischen Elite nochmals näher betrachtet werden.
Aufgrund des Umfangs wird sich diese Arbeit nicht mit der allgemeinen Diskussion über die verschiedenen Elitentheorien befassen, sondern speziell die juristische Elite unter die Lupe nehmen.
Wir werden in der Arbeit feststellen, dass die Eliten allgemein und speziell die juristische Elite einer exklusiven Auswahl und Zusammensetzung unterliegen und keineswegs der Bevölkerungszusammensetzung entsprichen. Auch werden wir die Mechanismen dieser Auswahl näher betrachte und u.A. den Blick etwas näher auf das juristische Studium konzentrieren.
Im späteren Verlauf der Arbeit wird es schließlich noch um die Frage der Besonderheiten der juristischen Elite gehen und was diese von anderen Eliten der Bundesrepublik unterscheidet.
2.) Historischer Überblick
Bis ins 19. Jahrhundert hinein gab es an den deutschen Universitäten im Grunde genommen nur die Fakultäten Medizin, Theologie und Jura. Sie waren, wenn nicht die einzigen, zumindest die dominierenden akademischen Ausbildungen und innerhalb dieser drei Fakultäten nahmen die Juristen nochmals eine gesonderte Stellung ein. Juristen waren die einzigen Akademiker, welche im systematischen, rationalen Denken ausgebildet wurden und ihnen somit der Weg nicht nur in speziell juristische Berufe offen stand (vergl. Hartmann, 1990).
Juristen genossen in dieser Zeit ein sehr hohes Ansehen und gehörten zu den oberen zwei bis drei Prozent der Einkommensbezieher. Um allerdings in den Genuss des juristischen Abschlusses zu gelangen, mussten die Studenten sowohl genügend Geld, wie auch Zeit für das Studium mitbringen. Wie wir später noch sehen werden, gehört und gehörte das Jurastudium bis heute mit zu den teuersten Studiengängen an deutschen Universitäten.
Dieses sehr hohe Ansehen gepaart mit guten Verdienstaussichten bei gleichzeitig langer Studiendauer und hohen Kosten mag einer der Hauptgründe für die Dominanz des Adels und des Bürgertums innerhalb der Juristen sein. Dies Exklusivität des Jurastudiums im Bezug auf die Oberschichten wird auch deutlich, wenn man sich die Sozialstruktur der Studenten anschaut. So stammten 54% aller Jurastudenten 1911/12 aus den Oberschichten, während es in den anderen Fakultäten lediglich 39,4% waren (Hartmann, 1990).
Betrachtet man allerdings die zur damaligen Zeit typischen Karriereschritte der Juristen, so fällt auf, dass es weniger die Gerichtskarrieren als die Verwaltungskarrieren waren, welche von den oberen Schichten angestrebt wurde. „Um wirkliche politische Macht zu gewinnen, mußten die Juristen Verwaltungspositionen in großen Städten und Territorien besetzen und nicht Richterämter an den doch relativ einflußlosen Reichsgerichten“ (Hartmann, 1990, S. 28). Die Gerichte waren, besonders in Preußen, lediglich eine Zwischenstation auf dem Weg eines karrierebewussten Juristen, da sowohl Ansehen, Einkommen wie aber auch der Einfluss in den Verwaltungspositionen höher waren.
Einen deutlichen Bruch im deutschen Justizwesen konnte man erst mit Ende des zweiten Weltkrieges 1945 erkennen. So zeigt eine Untersuchung von Richter 1955, dass bei den zu dieser Zeit amtierenden Richtern an Oberlandesgerichten (OLG) ca. 75% nach 1945 und endsprechend ein Viertel in der Zeit von 1933-45 ernannt wurden. Geht man bei der Besetzung von Richterpositionen des OLG aber von einer gleichmäßigen Neubesetzung aus, so müsste der Anteil der 1933-45 ernannten Richter aber bei ungefähr 35% liegen. „Offenbar ist der Zusammenbruch 1945 auch für die Besetzung hoher Ämter in der Justiz keineswegs ohne Folgen geblieben“ (Dahrendorf, 1961, S. 190).
Obwohl es in der Besetzung der Richterschaft nach 1945 einen gewissen Bruch gegeben hat, behielt das „Juristenmonopol“ in der Verwaltung noch bis in die 1970er Jahre seine Gültigkeit, auch wenn der Juristenanteil in den Eliten kontinuierlich abgenommen hat. So waren noch 1971 40,8% aller höheren Beamtenpositionen mit Juristen besetzt, und unter den Spitzenpositionen in der Verwaltung war dieser Anteil mit 57,4% Juristen noch deutlich höher. In der „gesellschaftlichen Elite“ im Bereich der Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Militär stellten die Juristen bis zu den 1970er Jahren immer eine deutliche Mehrheit. Ihr Anteil ging allerdings von 60% 1925 auf 48% Ende der 1960er Jahre langsam aber deutlich zurück. Die reinen Prozentwerte geben natürlich kein umfassendes Bild über den tatsächlichen Einfluss und die Aufstiegschancen der Juristen wieder, da Untersuchungen u.A. gezeigt haben das Juristen bis in die 1970er Jahre zudem deutlich bessere Aufstiegschancen hatten und oftmals mehr als eine Führungsposition besetzten. Ihr tatsächlicher Einfluss wird aus diesem Grund vermutlich noch höher gelegen haben als es die genannten Werte vermuten lassen (vergl. Hartmann, 1990).
3.) Die juristische Elite heute
Wenn in dieser Arbeit von der heutigen juristischen Elite die Rede ist, so bezieht sich dies auf Daten ab ca. 1970. Der Zeitpunkt der 70er Jahre wurde ausgewählt, da in dieser Zeit ein Wandel des Karrieremusters bei Juristen stattgefunden hat. Mit der Ölkrise geriet zum ersten Mal die sicher geglaubte Vollbeschäftigung und der permanente Wirtschaftswachstum ins wanken und auch gesellschaftlich wurde Ende der 60er, Anfang der 70er Jahre einiges verändert. „Es gab allerdings schon Anfang der 70er Jahre Anzeichen dafür, daß sich diese privilegierte Stellung [der Juristen] in einem Prozeß der Veränderung befand“. Auf die Folgen dieser Veränderung werde ich im späteren Verlauf der Arbeit nochmals eingehen.
3.1) Definition der juristischen Elite
Wie in der Einleitung schon angedeutet und wie der Titel bzw. das Thema es nahe legen, soll in dieser Arbeit eher an die funktionalistische - bzw. Machtelitendefinition anknüpfen und weniger die gesamte Herrschaftsstruktur untersuchen und die Frage nach „Power Eliten“ (Mills) oder „Veto-Gruppen“ (Riesman) klären[1]. Insofern ist eine genaue Definition der Eliten allgemein in dieser Arbeit weniger entscheidend. Wichtig ist im Zusammenhang dieser Arbeit nur die Frage nach der speziellen Auswahl einer juristischen Elite und damit vor allem eine Empirische- und keine Grundsatzfrage.
Der lateinische Begriff „Elite“ bedeutet im Deutschen, wie bereits angedeutet, „Auswahl“. Will man nun eine solche Elite definieren, so stellt sich natürlich das Problem, welche Auswahl man treffen möchte und wie weit der Begriff gefasst werden soll.
Zu einer eher strengen Elitendefinition, der britischen „Social Class I“, werden ca. 3% der Bevölkerung gerechnet, bei Geißler ist es etwas weniger als 1% der Bevölkerung (Geißler, 2002), in anderen Elitedefinitionen sind dies zum Teil deutlich höhere Werte die sich aber oftmals im Bereich von ca. 10% bewegen.
Auf die Juristen bezogen kommen wir hier natürlich zu der selben Problematik, nämlich der genauen Definition der Elitenangehörigen. In einer strengen Definition könnte man lediglich die Richter der Bundesgerichte und einige Mitglieder des Justizministeriums zur juristischen Elite zählen. Die vorliegenden Arbeiten von Dahrendorf und Hartmann fassen den Begriff der juristischen Elite allerdings etwas weiter.
Hartmann nennt in seiner Untersuchung der juristischen Elite ca. 30.000 höhere Beamte (21.000 Richter und 4.000 Staatsanwälte) als Führungspersonen und definiert ca. 10% von ihnen, also ca. 3.000 Personen als Elite. Diese sieht er zu knapp einem Drittel in den Justizministerien und den Bundesgerichten und zu ca. zwei Dritteln in den obersten Gerichten der Länder[2].
Rechtsanwälte fließen weder bei Dahrendorf noch bei Hartmann in die Untersuchung mit ein, obwohl gerade Partner in großen Anwaltskanzleien zu den Spitzenverdienern unter Juristen gehören dürften.
[...]
[1] Eine Übersicht und Zusammenfassung dieser Diskussion findet sich bei Geißler „Die Sozialstruktur Deutschlands“, 2002.
[2] Eine Übersicht der deutschen Gerichtsstruktur findet sich im Anhang dieser Arbeit.
- Citar trabajo
- Christoph Färber (Autor), 2006, Die juristische Elite der Bundesrepublik Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/53723
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