Die Europäische Union steht vor einer Epoche des politischen Einigungsprozesses. Sie muß die Erweiterung der Europäischen Union nach Osten nicht nur politisch und ökonomisch, sondern vor allem auch institutionell verkraften und nach der Umwälzung 1989/90 ganz Europa ein neues politisches Gesicht geben. Durch die veränderte internationale Situation und der damit gewachsenen politischen Verantwortung, muß sie sich in die Lage versetzen, diese auch zu übernehmen.
Hierdurch sieht sich die Europäische Union wohl mit einer der größten Herausforderungen ihrer Geschichte konfrontiert. Da die institutionelle Konzeption der EU auf der Logik der Römischen Verträge von 1957 aufbaute, hatte sie sich das Ziel gesetzt, mittels einer vorbereitenden Regierungskonferenz auf dem Gipfel von Nizza, die Institutionen durch eine weitreichende Vertragsreform für eine Erweiterung auf 27 oder noch mehr Staaten vorzubereiten. Zudem sollten die Abstimmungsmodi im Rat vereinfacht werden, um die politische Effizienz zu wahren.
Dies und nichts anderes hatten die Staats- und Regierungschefs zu ihrem Ziel erklärt. Genau unter diesem Gesichtspunkt müssen auch die Reformen untersucht werden: „Weder sollte dort über eine europäische Verfassung entschieden werden, noch zielen die [...] vereinbarten Reformen auf eine Lösung des eigentlichen institutionellen Problems der Gemeinschaftihren Mangel an Demokratie“1ab.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Der Gipfel von Nizza und der neue Unionsvertrag
1. Kapitel
1.1 Vorwort
2. Kapitel
2.1 Die Vorbedingungen der Konferenz von Nizza:
2.2. Die deutsch-französischen Beziehungen – Vom Integrationsmotor zur Integrationsfalle
3. Kapitel
Die Ergebnisse des neuen Unionsvertrages bezüglich der immanenten Vertragsänderungen
3.1. Die Europäische Kommission
3.1.1 Zukunftsperspektiven für die Größe und Zusammensetzung der Kommission:
3.1.2 Die Entwicklung der Kommission in den 90er Jahren:
3.1.3 Die Neuerungen im Verfahren zur Einsetzung der Kommission:
3.1.4 Die neuen Befugnisse des Kommissionspräsidenten:
3.1.5 Bewertung
3.2 Das Europäische Parlament
3.2.1 Die Regelung der Sitzverteilung im EP
3.2.2 Weitere Änderungen durch den Vertrag von Nizza:
3.2.3 Bewertung:
3.3 Der Rat
3.3.1 Verhandlungsgrundlagen
3.3.2 Stimmengewichtung im Rat (Artikel 205 EGV):
3.3.3 Die Verhandlungen:
3.3.4 Das Ergebnis:
3.4 Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen:
3.4.1 Die Erreichung einer qualifizierten Mehrheit in der EU-27:
3.5 Ausdehnung der Beschlußfassung mit qualifizierter Mehrheit:
3.6 Der Europäische Gerichtshof und das Gericht erster Instanz:
3.7 Der Ausschuß der Regionen und der Wirtschafts- und Sozialausschuß:
3.8 Tagungsort:
3.9 Sanktionrecht der EU gegen Mitgliedstaaten - Artikel 7 EUV:
3.10 Die Verstärkte Zusammenarbeit – Neuerungen, Möglichkeiten und Risiken:
3.10.1 Die VZ in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik:
3.10.2 Nizza – Effizienter Fortschritt für die VZ?
3.10.3 Bewertung:
3.11 Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspoltik:
3.11.1 Die Vertragsänderung:
4. Kapitel
4.1 Abschließende Betrachtungen zu den Reformen in Nizza:
4.2 Der Post-Nizza-Prozeß:
5. Anhänge
5.1 Die demographische Repräsentativität im EP
5.2 Überblick über die Sitzverteilung im WSA und AdR
5.3 Liste der Bestimmungen, für die künftig die qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist
I. Qualifizierte Mehrheit ab Inkrafttreten des Vertrages von Nizza
5.4 Literaturliste
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der Gipfel von Nizza und der neue Unionsvertrag
1. Kapitel
1.1 Vorwort
Die Europäische Union steht vor einer Epoche des politischen Einigungsprozesses. Sie muß die Erweiterung der Europäischen Union nach Osten nicht nur politisch und ökonomisch, sondern vor allem auch institutionell verkraften und nach der Umwälzung 1989/90 ganz Europa ein neues politisches Gesicht geben. Durch die veränderte internationale Situation und der damit gewachsenen politischen Verantwortung, muß sie sich in die Lage versetzen, diese auch zu übernehmen.
Hierdurch sieht sich die Europäische Union wohl mit einer der größten Herausforderungen ihrer Geschichte konfrontiert. Da die institutionelle Konzeption der EU auf der Logik der Römischen Verträge von 1957 aufbaute, hatte sie sich das Ziel gesetzt, mittels einer vorbereitenden Regierungskonferenz auf dem Gipfel von Nizza, die Institutionen durch eine weitreichende Vertragsreform für eine Erweiterung auf 27 oder noch mehr Staaten vorzubereiten. Zudem sollten die Abstimmungsmodi im Rat vereinfacht werden, um die politische Effizienz zu wahren.
Dies und nichts anderes hatten die Staats- und Regierungschefs zu ihrem Ziel erklärt. Genau unter diesem Gesichtspunkt müssen auch die Reformen untersucht werden: „Weder sollte dort über eine europäische Verfassung entschieden werden, noch zielen die [...] vereinbarten Reformen auf eine Lösung des eigentlichen institutionellen Problems der Gemeinschaft – ihren Mangel an Demokratie“[1] ab.
Notwendig war eine solche Reform zu diesem Zeitpunkt aus zwei Gründen:
Zum einen war im Verlauf des bisherigen Erweiterungsprozesses immer deutlicher geworden, daß die Institutionen der EU, die ursprünglich für die sechs Gründungsstaaten konzipiert waren, nicht mehr den Anforderungen einer heterogenen Union, wie sie heute existiert, gerecht werden können. Somit stand fest, daß eine Institutionenreform durchgeführt werden mußte, da sich die Situation durch eine erneute Erweiterungsrunde maßgeblich verschlechtern würde und eine vollständige Lähmung der Union zu befürchten war.
Die Träger der politischen Verantwortung waren darin übereingekommen, daß in einer Union von 27 Mitgliedstaaten, bei einer lediglich zahlenmäßigen Aufstockung der Institutionen, diese nicht mehr arbeitsfähig sein würden (insbesondere wäre mit weit über 900 Abgeordneten das EP hiervon betroffen). Durch den Wegfall des Ost-West-Konflikts, durch den die Mitgliedstaaten mit einer weitestgehenden Interessenkongruenz agierten, waren die bisher üblichen Konsensbemühungen im Rat immer schwieriger geworden, so daß bereits heute nur meist der kleinste gemeinsame Nenner in der Beschlußfassung erzielt werden kann. Man war sich einig, daß in einer noch heterogeneren Union der 27 diese Vorgehensweise nicht mehr praktikabel sein würde.
Zum anderen fehlte der Druck, sowie jegliches dynamische Moment während der Verhandlungen zum Amsterdamer Vertrag, so daß hier über die institutionellen Reformen nicht beschieden werden konnte. Dieses dynamische Moment war aber in Nizza gegeben. Denn die Union und insbesondere die Staats- und Regierungschefs selbst hatten sich 1999 in Helsinki einen zeitlichen Rahmen zur Vollendung der nötigen Reformen gesteckt, den es nun unbedingt einzuhalten galt, wollte man der Glaubwürdigkeit und dem Ansehen der Union keinen Schaden zufügen. Man hatte schließlich auch den Beitrittskandidaten eine Aufnahme in die EU für 2002 in Aussicht gestellt, soweit diese die Beitrittskriterien erfüllt haben sollten.
Um das Ziel der Erweiterungsfähigkeit zu erreichen, „sollten vorrangig die drei sogenannten „Amsterdamer-left-overs“ gelöst werden.“[2]
Dies bedeutete konkret, die Kommission in ihrer Zusammensetzung zu reformieren, die Stimmengewichtung im Rat neu zu wägen bzw. eine doppelte Mehrheit einzubauen, sowie die bisher stark eingeschränkte Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat auszudehnen.
Laut Protokoll zur Zukunft der Europäischen Union im Vertrag von Nizza (VvN) ist dieses Ziel erreicht worden. So heißt es: „Die Konferenz ist sich darin einig, daß mit dem Abschluß der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Weg für die Erweiterung der Europäischen Union geebnet worden ist, und betont, daß die Europäische Union mit der Ratifikation des Vertrags von Nizza die für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten erforderlichen institutionellen Änderungen abgeschlossen haben wird.“[3]
Diese Hausarbeit soll zum einen die Ergebnisse der Konferenz darstellen und zum anderen die zustande gekommenen Reformen kritisch analysieren, um die obige Aussage, soweit das ohne die praktische Erfahrung der EU, die sie erst nach einer Erweiterung voraussichtlich ab 2004 sammeln kann, möglich ist zu verifizieren bzw. zu falsifizieren.
2. Kapitel
2.1 Die Vorbedingungen der Konferenz von Nizza:
Wieder einmal war der Zeitpunkt für die anstehenden Reformen ungünstiger, als man es im Vorfeld erwarten konnte. Bereits im Verlauf der RK 2000 war deutlich geworden, daß es zu sehr kontroversen Diskussionen in Nizza kommen würde und das eine Einigung nur sehr schwer zu erreichen sein würde. Denn dieses mal ging es um die Verteilung von Macht und Einfluß in der zukünftigen Union. Nicht nur das Auseinanderklaffen der verschiedenen nationalen Positionen im Vorfeld war unübersehbar. Auch weitere Faktoren sollten den Gipfel gefährden. Die oft von Medien, Wissenschaftlern und auch Politikern zitierte Verschlechterung der deutsch-französischen Beziehungen, war im Vorfeld von Nizza deutlicher denn je. Zudem hatte Frankreich auch noch die Position des Vorsitzes, des „ehrlichen Maklers“ inne, die aber durch die institutionellen Reformfragen und der damit unzertrennbaren Aufgabe der Machtverteilung in ihrer Funktion stark beeinträchtigt war. So bildete sich eine Koalition von großen und kleinen MGS. Beide Parteien waren darauf bedacht, sich ihren jeweiligen Einfluß zu erhalten. Zudem war die französische Ratspräsidentschaft noch „durch die seit 1997 praktizierte Kohabitation zwischen dem neo-gaullistischen Staatspräsidenten Chirac und dem sozialistischen Premierminister Jospin“[4] in Mitleidenschaft gezogen, da sich beide zur Präsidentschaftswahl im kommenden Jahr stellen werden. Somit durfte sich Chirac keine „Niederlage“ in Nizza erlauben, wollte er sich seine Chancen zur Wiederwahl nicht selbst vereiteln.
Weiteren Diskussionsstoff boten die Forderung von Europäischem Parlament und Europäischer Kommission, die Agenda der Regierungskonferenz zu erweitern. Beide Institutionen sahen in weiteren Punkten großen Handlungsbedarf. Aus der Erfahrung war dieser Vorschlag zu begrüßen, da ein umfangreicheres Verhandlungsrepertoire die so oft zustande kommenden „package deals“ erleichtern würde. Die Staats- und Regierungschefs argumentierten genau anders herum. Sie äußerten ihre Befürchtungen, das eine überladene Agenda die Lösung der Amsterdamer-left-overs gefährden würde und man sich daher auf diese wesentlichste Aufgabe konzentrieren wollte. Hinzu kam noch, daß das Jahr 2000 und mit ihr die Regierungskonferenz von einer großen Agrarkrise überschattet wurde. Die rasche Verbreitung von BSE und der Tierseuche MKS in Großbritannien, welche nach kurzer Zeit auch das Festland befielen, sorgten für Unstimmigkeiten in der EU, da man sich nur zögernd auf gemeinsame Richtlinien zur Bekämpfung einerseits und des Verbraucherschutzes andererseits einigen konnte.
2.2. Die deutsch-französischen Beziehungen – Vom Integrationsmotor zur Integrationsfalle
Immer wieder wird in der Publizistik und der wissenschaftlichen Literatur auf die Bedeutung des deutsch-französischen Integrationsmotors gesprochen, ohne den die europäische Integration kaum zu bewerkstelligen sei. Begriffe vom Tandem Schmidt/d´Estain, der gewachsenen „deutsch-französischen Freundschaft“ und der „gleichberechtigten Partnerschaft“ versinnbildlichten dieses Verhältnis zwischen zwei Nationen über Jahrzehnte hinweg, die sich in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts noch als „Erzfeinde“ betrachteten. Es war gerade in der jüngsten Vergangenheit immer mehr zu offensichtlichen Turbulenzen in den deutsch-französischen Beziehungen gekommen. Das sie in Nizza mitunter ihren Höhepunkt erreichen würden, war für Erfolg oder Mißerfolg der Konferenz ein nicht zu unterschätzender Faktor. Jedoch ist diese Verschlechterung nicht von heute auf morgen eingetreten, sondern vielmehr ein Ergebnis der Entwicklung der letzten Dekade. Seit der deutschen Wiedervereinigung und der damit verbundenen außenpolitischen Gewichtsverlagerung zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland kam der deutsch-französische Motor immer wieder ins stocken, was zeitweise noch durch die Vertrautheit der beiden Administrationen unter Kohl und Mitterand überdeckt werden konnte. Doch spätestens mit der neuen „emanzipierten“[5] Außenpolitik Schröders wurden die Probleme immer deutlicher. Sowohl diplomatische Fehltritte als auch unübliche Alleingänge in der Außenpolitik beider Nationen zeugen hiervon. „Beide Regierungswechsel, erst 1997 in Frankreich und dann 1998 in Deutschland, (brachten) eine neue, ganz grundsätzliche Verstimmung in den deutsch-französischen Beziehungen.“[6] Der Streit um die Stimmengewichtung im Rat, ob Deutschland aufgrund seiner Bevölkerungsgröße mehr oder ebenso viele Stimmen wie Frankreich bekommen sollte, war nur noch der Tropfen, der das Faß zum überlaufen brachte.
Durch diese Probleme, die sowohl im Vorfeld des Gipfeltreffens, als auch während des Gipfels zu Tage traten, ist in Verbindung mit den letztendlich erreichten Ergebnissen bereits die Frage aufgekommen, ob Nizza vor der Osterweiterung das letzte Wort bleiben kann. Spekulationen über eine Nachfolgekonferenz, die von deutscher Seite im Vorfeld des Treffens zu vernehmen waren, wurden in der Öffentlichkeit als unverhohlene Kritik an der französischen Ratspräsidentschaft aufgefaßt, die das dargestellte „Stottern“ im deutsch-französischen Integrationsmotor unüberhörbar machten.
3. Kapitel
Die Ergebnisse des neuen Unionsvertrages bezüglich der immanenten Vertragsänderungen
3.1. Die Europäische Kommission
War man in Amsterdam aus den oben genannten Gründen noch nicht in der Lage gewesen, sich über die Zusammensetzung der Kommission, die Stimmengewichtung im Rat und die Ausweitung der QMB (qualifizierten Mehrheitsbeschlüsse) zu einigen, so hat man dennoch eine zukunftsweisende Leitlinie im Amsterdamer Vertrag festlegen können. Im Protokoll (Nr. 7) über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union, das aufgrund seiner Verankerung im EUV primärrechtlichen Charakter hat und somit auch als verbindliches Mandat, das auf dem Gipfel in Helsinki noch einmal konkretisiert wurde, für die RK 2000 galt, hatte man sich zumindest bezüglich der Kommission zu gewissen Veränderungen bekannt. So heißt es im Protokoll: „Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Erweiterung der Union an gehört der Kommission [...] ein Staatsangehöriger je Mitgliedstaat an, sofern zu diesem Zeitpunkt die Stimmwägung im Rat – sei es durch Neuwägung oder durch Einführung einer doppelten Mehrheit – in einer für alle Mitgliedstaaten annehmbaren Weise geändert worden ist.“[7] Auffällig ist, daß die Änderungen bezüglich der Kommission an eine Neuordnung der Stimmenverhältnisse im Rat geknüpft sein sollte, da die großen Mitgliedstaaten, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und die Bundesrepublik Deutschland für den Verlust eines Kommissars „entschädigt“ werden sollten. Diese Koppelung soll im weiteren Verlauf der Arbeit noch analysiert werden.
Im VvN (Vertrag von Nizza) hat man nun eben dieses Protokoll gestrichen. In der neuen Fassung des Artikels 213 Absatz 1 EGV, betreffend die Zusammensetzung der Kommission hat man folgendes festgeschrieben: „Der Kommission gehört ein Staatsangehöriger je Mitgliedstaat an.“[8]
Diese Regelung soll am 01. Januar 2005 in Kraft treten. Dies bedeutet, sollte es noch kein Staat der Erweiterungsrunde zu diesem Zeitpunkt geschafft haben, die Beitrittskriterien zu erfüllen, so besteht die Kommission nur noch aus fünfzehn Mitgliedern. Im entgegengesetzten Fall, das es bereits eine Reihe von Beitritten gegeben hat, so kann das Kollegium der Kommission bis auf 26 Mitglieder anwachsen. Erst mit der Aufnahme des 27. Staates soll der Artikel 213 EGV Absatz 1 folgende Fassung erhalten:
[...]
[1] Decker, Franck: „Mehr Demokratie wagen: Die Europäische Union braucht einen institutionellen Sprung nach vorn. In: „ApuZ B 5/ 2001, S. 33
[2] Fischer, Klemens H.: „Der Vertrag von Nizza.“ Text und Kommentar. Baden-Baden 2001, S. 13
[3] Fischer, Klemens H.: „Der Vertrag von Nizza.“ Text und Kommentar. Baden-Baden 2001, S. 254
[4] Müller-Brandeck-Bocquet, Gisela: „Europäische Perspektiven nach Nizza.“ In: Blätter für deutsche und internationale Politik, Nr. 2 / 2001 S. 191
[5] Vgl.: zu Schröders neuer außenpolitischen Konzeption Guérot, Ulrike: „Nach der Krise die rélance?“ Anmerkungen zum Stand der deutsch-französischen Beziehungen. In: Politische Studien Nr. 02/2001, S.38
[6] Ebenda
[7] Bieber, Roland (Hrsg.): „Europarecht.“ Textausgabe in der Fassung des Vertrages von Amsterdam. Baden-Baden 1999, S. 13 (EUV-Protokolle)
[8] Fischer, Klemens H.: „Der Vertrag von Nizza.“ Text und Kommentar. Baden-Baden 2001, S. 183
- Citation du texte
- Christian Wunner (Auteur), 2001, Der Gipfel von Nizza , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/53681
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