In den USA wurden zu Beginn dieses Jahrhunderts etwa 30% aller Neuwagen und 66% des Absatzes der Computerindustrie mittels Leasing finanziert . Auch in Deutschland hat Leasing als Finanzierungs-alternative gegenwärtig eine beachtliche Größenordnung erreicht. Aus der betrieblichen Praxis ist diese Finanzierungsform nicht mehr wegzudenken . Unternehmen haben deswegen häufig zu entscheiden, ob eine Investition mit Kreditmitteln durchgeführt werden soll oder ob die Finanzierung mittels Leasing günstiger ist . Dabei sind quantitative und qualitative Argumente zu berücksichtigen . Die Analysen in dieser Arbeit beschränken sich auf quantitative Faktoren.
Im Hauptteil dieser Arbeit wird ein Entscheidungsmodell entwickelt, das die unterschiedlichen Wirkungen bei Leasing und Kreditkauf berücksichtigt. Das Modell beschreibt die quantitativen Folgen der jeweiligen Finanzierungsart beim Investor. Die Konsequenzen beim Leasing- oder Kreditgeber werden in die Analyse nicht einbezogen. Der Investor soll anhand gegebener Kredit- und Leasingangebote entscheiden können, welche Finanzierungsform für ihn vorteilhaft ist. Es werden unter Zugrundelegung des Kapitalwertkriteriums wohldefinierte Auszahlungsbarwerte verglichen, die aus den jeweils relevanten Zahlungsströmen abgeleitet sind. Auf dieser Basis wird dann als Entscheidungskriterium die kritische Leasingrate, bei der die Belastung zwischen Leasing und Kreditkauf gerade gleich ist, hergeleitet. Steuerliche Unterschiede zwischen Leasing und Kreditkauf werden oft als die Ursache für die Existenz des Leasingmarkts angesehen . Besonderer Wert wird daher auf die Darstellung der steuerlichen Argumente des Vorteilhaftigkeitsvergleichs gelegt. Dabei wird vom aktuellen Rechtsstand des Steuerrechts in Deutschland ausgegangen. Durch die Beschreibung der Auswirkungen von Abschreibungswahlrechten und Subventionserlangungsmöglichkeiten wird der bedeutende Einfluss des Steuerrechts auf den Vorteilhaftigkeitsvergleich skizziert.
Im Rahmen der abschließenden Sensitivitätsanalysen wird untersucht, wie sich die Vorteilhaftigkeit ändert, wenn einzelne Inputfaktoren des Modells für beide Finanzierungsalternativen gleichermaßen variiert werden. Es wird verdeutlicht, wie stark der Einfluss der einzelnen Faktoren ist und ob sich die Vorteilhaftigkeit im relevanten Inputbereich ändert.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
1 Einleitung
2 Grundlagen
2.1 Begriff des Leasings
2.2 Erscheinungsformen des Leasings
2.3 Bilanzielle Zurechnung von Leasingobjekten
2.3.1 Operate-Leasing-Verträge
2.3.2 Vollamortisations-Finanzierungsleasingverträge
2.3.3 Teilamortisations-Finanzierungsleasingverträge
3 Quantitative Analyse aus Sicht des Leasingnehmers
3.1 Prämissen des Vorteilhaftigkeitsvergleichs
3.2 Bestimmung des Vorteilhaftigkeitskriteriums
3.3 Quantitative Analyse ohne Steuern
3.4 Einbeziehung von Steuerwirkungen in die Analyse
3.4.1 Prämissen und Eingrenzungen
3.4.2 Verkehrs- und Substanzsteuern
3.4.3 Analyse der Ertragsteuerwirkungen
3.4.4 Möglichkeiten der Abschreibungsgestaltung
3.4.5 Investitionszulagen und Investitionszuschüsse
3.5 Sensitivitätsanalysen
3.5.1 Begriff und Annahmen
3.5.2 Variation des Gewerbesteuerhebesatzes
3.5.3 Variation des Zinsniveaus
3.5.4 Variation des kalkulierten Restwerts
3.5.5 Variation der Nutzungsdauer
4 Zusammenfassung
Anhang
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der verwendeten Verwaltungsanweisungen
Verzeichnis verwendeter Gesetze und Richtlinien
Abbildungsverzeichnis
Abb. (1) Abhängigkeit des prozentualen Auszahlungsbarwerts der Finanzierungs- alternativen Leasing und Kreditkauf mit linearer und degressiver Abschreibung vom Gewerbesteuerhebesatz
Abb. (2) Abhängigkeit des prozentualen Auszahlungsbarwerts der Finanzierungs- alternativen Leasing und Kreditkauf mit linearer und degressiver Abschreibung vom Zinssatz
Abb. (3) Abhängigkeit des prozentualen Auszahlungsbarwerts der Finanzierungs- alternativen Leasing und Kreditkauf mit linearer und degressiver Abschreibung vom kalkulierten Restwert
Abb. (4) Abhängigkeit des prozentualen Auszahlungsbarwerts der Finanzierungs- alternativen Leasing und Kreditkauf mit linearer und degressiver Abschreibung von der tatsächlichen Nutzungsdauer
Tabellenverzeichnis
Tab. (1) Nettokalkulationszinssätze für Kapitalgesellschaften bei einem Bruttokal- kulationszinssatz von 6% in Abhängigkeit vom Gewerbesteuerhebesatz
Tab. (2) Auswirkungen der Variation des Gewerbesteuerhebesatzes auf den Aus- zahlungsbarwert bei Leasing
Tab. (3) Auswirkungen der Variation des Gewerbesteuerhebesatzes auf den Aus- zahlungsbarwert bei Kreditkauf mit linearer AfA
Tab. (4) Prozentualer Verlauf geometrisch-degressiver Abschreibung bei 10- jähriger betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer, Übergang zur linearen Abschreibung ab dem 6. Jahr
Tab. (5) Auswirkungen der Variation des Gewerbesteuerhebesatzes auf den Aus- zahlungsbarwert bei Kreditkauf mit geometrisch-degressiver AfA
Tab. (6) Auswirkungen der Variation des Zinssatzes auf den Auszahlungsbarwert bei Leasing
Tab. (7) Auswirkungen der Variation des Zinssatzes auf den Auszahlungsbarwert bei Kreditkauf mit linearer AfA
Tab. (8) Auswirkungen der Variation des Zinssatzes auf den Auszahlungsbarwert bei Kreditkauf mit geometrisch-degressiver AfA
Tab. (9) Auswirkungen der Variation des kalkulierten Restwerts auf den prozentualen Auszahlungsbarwert bei Leasing
Tab. (10) Auswirkungen der Variation der tatsächlichen Nutzungsdauer auf die prozentualen Auszahlungsbarwerte bei Leasing und Kreditkauf
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
In den USA wurden zu Beginn dieses Jahrhunderts etwa 30% aller Neuwagen und 66% des Absatzes der Computerindustrie mittels Leasing finanziert[1]. Auch in Deutschland hat Leasing als Finanzierungsalternative gegenwärtig eine beachtliche volkswirtschaftliche Größenordnung erreicht. Aus der betrieblichen Praxis ist diese Finanzierungsform nicht mehr wegzudenken[2] Unternehmen haben deswegen häufig zu entscheiden, ob eine Investition mit Kreditmitteln durchgeführt werden soll oder ob die Finanzierung mittels Leasing günstiger ist[3] Dabei sind quantitative und qualitative Argumente zu berücksichtigen[4] Die Analysen in dieser Arbeit beschränken sich auf quantitative Faktoren. Im Grundlagenteil werden zunächst der Begriff und die Erscheinungsformen des Leasings erläutert sowie die Kriterien für die bilanzielle Zurechnung des Leasinggegenstands beschrieben.
Im anschließenden Hauptteil dieser Arbeit wird ein Entscheidungsmodell entwickelt, das die unterschiedlichen Wirkungen bei Leasing und Kreditkauf berücksichtigt. Das Modell beschreibt die quantitativen Folgen der jeweiligen Finanzierungsart beim Investor. Die Konsequenzen beim Leasing- oder Kreditgeber werden in die Analyse nicht einbezogen. Der Investor soll anhand gegebener Kredit- und Leasingangebote entscheiden können, welche Finanzierungsform für ihn vorteilhaft ist. Es werden unter Zugrundelegung des Kapitalwert- kriteriums wohldefinierte Auszahlungsbarwerte verglichen, die aus den jeweils relevanten Zahlungsströmen abgeleitet sind. Auf dieser Basis wird dann als Entscheidungskriterium die kritische Leasingrate, bei der die Belastung zwischen Leasing und Kreditkauf gerade gleich ist, hergeleitet. Steuerliche Unterschiede zwischen Leasing und Kreditkauf werden oft als die Ursache für die Existenz des Leasing- markts angesehen[5] Besonderer Wert wird daher auf die Darstellung der steuerlichen Argumente des Vorteilhaftigkeitsvergleichs gelegt. Dabei wird vom aktuellen Rechtsstand des Steuerrechts in Deutschland ausgegangen. Durch die Beschreibung der Auswirkungen von Abschreibungswahlrechten und Subventionserlangungsmöglichkei- ten wird der bedeutende Einfluss des Steuerrechts auf den Vorteilhaftigkeitsvergleich skizziert.
Im Rahmen der abschließenden Sensitivitätsanalysen wird untersucht, wie sich die Vorteilhaftigkeit ändert, wenn einzelne Inputfakto- ren des Modells für beide Finanzierungsalternativen gleichermaßen variiert werden. Dazu wird Leasing dem Kreditkauf sowohl mit linearer Abschreibung als auch mit degressiver Abschreibung gegenübergestellt. Es wird verdeutlicht, wie stark der Einfluss der einzelnen Faktoren ist und ob sich die Vorteilhaftigkeit im relevanten Inputbe- reich ändert.
2 Grundlagen
2.1 Begriff des Leasings
Leasing als Finanzierungsalternative zwischen Nutzungsüberlassung und Darlehen wird nicht nur von der gleichnamigen Branche geprie- sen[6] Der Begriff „Leasing“ ist eine Ableitung vom englischen Verb „to lease“ = mieten, pachten bzw. vermieten, verpachten. Die Verwendung erfolgte erstmals in den USA, dort wurden ab 1953 auch die ersten Leasinggesellschaften gegründet. In Deutschland wurde der Begriff ab Anfang der sechziger Jahre des vorigen Jahrhunderts für besondere Mietgeschäfte übernommen[7] Seitdem hat das Leasing in Deutschland eine rasante Entwicklung erfahren und bis 2003 eine Quote an der Finanzierung der gesamtwirtschaftlichen Anlagenzugänge von 18,4% erreicht[8].
Rechtlich ist Leasing mit der Vermietung bzw. Verpachtung von Investitionsgütern vergleichbar, andererseits wird es finanzwirtschaftlich als Alternative zum Kreditkauf, also als Finanzierungsalternative, angesehen[9] Nach deutschem Recht werden Leasingverträge überwiegend als spezielle Ausprägungen von Miet- und Pachtverträgen verstanden[10] Aufgrund einer fehlenden Legaldefinition existieren mannigfaltige Interpretationen des Leasingbegriffs. Im Folgenden wird Leasing allgemein definiert als die vertraglich geregelte, zeitlich begrenzte Überlassung beweglicher oder unbeweglicher Investitions- und Gebrauchsgüter durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer gegen Entgelt[11].
2.2 Erscheinungsformen des Leasings
Die vielfältigen Erscheinungsformen des Leasings lassen sich nach verschiedenen Unterscheidungskriterien ordnen. Je nachdem, ob der Leasingnehmer oder der Leasinggeber das Investitionsrisiko trägt, wird zwischen Operate-Leasing und Finanzierungsleasing unterschieden. Operate-Leasing-Verträge weisen als Charakteristika auf, dass sie sehr kurzfristig angelegt sind bzw. mit kurzer Frist gekündigt werden können[12] Bei dieser Vertragsart kommt es demzufolge gewöhnlich nicht zur Amortisation der Kosten des Leasinggebers durch nur einen einzigen Leasingvertrag. Die volle Amortisation seiner Aufwendungen kann der Leasinggeber meist erst durch die Aufeinanderfolge mehrerer Leasingverträge erreichen. Operate-Leasing ähnelt sehr stark normalen Mietverträgen und unterliegt darum den rechtlichen Vorschriften für Mietverträge nach §§ 535 ff. BGB[13] Neben der Überlassung des Leasinggegenstands an den Leasingnehmer können Operate-Leasing-Verträge noch die Verpflichtung des Leasinggebers zur Pflege, Wartung, Reparatur oder zu sonstigen Arbeiten enthalten. Solche Verträge werden von den Leasingnehmern zur Abdeckung des Risikos der schnellen wirtschaftlichen Veralterung oder einer mangelnden Nutzbarkeit im Unternehmen abgeschlossen. Dementsprechend sind sie z.B. in der EDV-Branche sowie im grenzüberschreitenden Big-Ticket-Leasing von Flugzeugen und Schiffen vorzufinden[14].
Im Unterschied zum Operate-Leasing trägt bei FinanzierungsLeasingverträgen der Leasingnehmer das volle Investitionsrisiko[15], da dieser die vollständige Amortisation aller Aufwendungen des Leasinggebers sicherzustellen hat[16] Finanzierungsleasing ist dadurch gekennzeichnet, dass der Vertrag für eine Grundmietzeit abgeschlossen wird, während der er weder vom Leasingnehmer noch vom Leasinggeber bei vertragsgemäßem Verhalten gekündigt werden kann. Finanzierungsleasingverträge werden unterschieden in Voll- und Teilamortisationsverträge. Bei Vollamortisationsverträgen deckt bereits die Summe der Leasingraten während der Grundmietzeit die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die Nebenkosten sowie die Finanzierungskosten des Leasinggebers[17]. Teilamortisati- onsverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass die während der Grundmietzeit zu zahlenden Raten nicht zur vollständigen Amortisation der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingobjekts ausreichen. Für den Leasinggeber entsteht somit ein Restwertrisiko, gegen das er sich i.d.R. durch Andienungsrechte oder Schlusszah- lungsverpflichtungen des Leasingnehmers abzusichern versucht[18]. Im Ergebnis erhält der Leasinggeber also auch bei Teilamortisations- verträgen eine volle Amortisation seiner gesamten Aufwendungen[19].
Bedeutend für die steuerliche Einordnung von Leasingverträgen ist die Unterscheidung, ob der Leasingvertrag für bewegliche Wirtschaftsgüter oder Grundstücke bzw. Gebäude abgeschlossen wird. Leasingverträge über bewegliche Wirtschaftsgüter werden als Mobi- lienleasingverträge bezeichnet. Leasingverträge über unbewegliche Wirtschaftsgüter, also Grundstücke und Gebäude, werden Immobilienleasingverträge genannt[20].
Neben den oben beschriebenen gibt es eine Reihe weiterer Unterscheidungskriterien für Leasingverträge. So handelt es sich um Spezialleasing, wenn das Leasingobjekt vorwiegend auf die Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten und eine anderweitige wirtschaftlich sinnvolle Nutzung nicht möglich ist[21]. Bei direktem Leasing ist der Hersteller der Leasinggeber, diese Leasingart wird darum auch als Herstellerleasing bezeichnet. Für das indirekte Leasing ist die Dreiecksbeziehung zwischen Hersteller, Leasinggeber und Leasingnehmer charakteristisch[22]. Weiterhin können Investitions- und Konsum- güterleasingverträge, gewerbliche, Kommunal- und Privatleasingver- träge, Full- und Teilservice-Leasingverträge sowie First-hand- und Second-hand-Leasingverträge unterschieden werden. Grenzüberschreitendes Leasing wird als Cross-border-leasing bezeichnet. Beim „Sale-and-lease-back“-Verfahren verkauft der Leasingnehmer das Leasingobjekt an den Leasinggeber, um es sogleich wieder von ihm zu leasen[23].
2.3 Bilanzielle Zurechnung von Leasingobjekten
2.3.1 Operate-Leasing-Verträge
Das Kriterium für die bilanzielle Behandlung von Leasingobjekten ist, wem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind[24] Bei Operate-Leasing- Verträgen ist die Zurechnung des Leasinggegenstands vergleichsweise einfach, da der Leasinggeber das volle Investitionsrisiko übernimmt und der Leasingnehmer keine Möglichkeit hat, den Leasinggeber dauerhaft vom Zugriff auf das Leasingobjekt auszuschließen. Der Leasinggeber ist damit der wirtschaftliche Eigentümer und hat den Leasinggegenstand zu bilanzieren[25].
2.3.2 Vollamortisations-Finanzierungsleasingverträge
Beim Vollamortisations-Finanzierungsleasing werden hinsichtlich der Regeln für die bilanzielle Zuordnung Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption, mit Kaufoption, mit Mietverlängerungsoption und Spezialleasingverträge unterschieden[26] Ein mobiler Leasinggegenstand ist bei Verträgen ohne Kauf- oder Mietverlängerungsoption regelmäßig dem Leasinggeber zuzurechnen, wenn die Grundmietzeit mindestens 40% und höchstens 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstands beträgt[27] Bei Leasingverträgen über Immobilien ohne Kauf- oder Mietverlängerungsoption ist das Gebäude entsprechend der für mobile Leasinggegenstände geltenden Vorschrift zuzuordnen. Der Grund und Boden ist dagegen grundsätzlich beim Leasinggeber zu bilanzieren[28].
Bei Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter mit Kaufoption des Leasingnehmers darf darüber hinaus der vorgesehene Kaufpreis bei Ausübung des Optionsrechts nicht niedriger als der unter Anwendung der amtlichen AfA-Tabelle mittels linearer AfA ermittelte Restbuchwert oder der niedrigere gemeine Wert sein, wenn die Bilanzierung beim Leasinggeber erfolgen soll[29] Bei Leasingverträgen über Immobilien gilt diese Zuordnungsvorschrift entsprechend, wobei hier der vereinbarte Gesamtkaufpreis für Grund und Boden sowie das Gebäude nicht niedriger als der mittels linearer AfA gemäß AfA- Tabelle ermittelte Restbuchwert des Gebäudes zuzüglich des Buch- werts für den Grund und Boden sein darf. Der Grund und Boden ist bei diesen Verträgen regelmäßig entsprechend der Gebäudezuord- nung zu bilanzieren[30].
Bei Leasingverträgen mit Mietverlängerungsoption muss für eine Zuordnung beim Leasinggeber zusätzlich zur 40%-90%-Vorschrift die Anschlussmiete so bemessen sein, dass sie den Wertverzehr deckt, der sich auf der Basis des unter Berücksichtigung linearer AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelten Restbuchwerts oder des niedrigeren gemeinen Werts i.V.m. der Restnutzungsdauer laut AfA- Tabelle ergibt[31] Bei Immobilienleasingverträgen mit Mietverlängerungsoption wird der Grund und Boden grundsätzlich dem Leasinggeber zugerechnet. Das Gebäude wird dem Leasinggeber nur dann zugerechnet, wenn die vereinbarte Anschlussmiete über 75% der üblichen Miete eines vergleichbaren Grundstücks beträgt. Verträge, die sich ohne Kündigung einer Vertragspartei nach Ablauf der Grundmietzeit automatisch verlängern, werden steuerlich wie Verträge mit Mietverlängerungsoption behandelt[32].
[...]
[1] Vgl. Johnson/Waldman, Leasing 2003, S. 257 und 260
[2] Vgl. Tacke, Leasingmanagement 1994, S. 10; Schulz, Leasing 2002, S. 10
[3] Vgl. Schneeloch, Steuerpolitik 2002, S. 274
[4] Vgl. Gabele/Dannenberg/Kroll, Immobilien-Leasing 2001, S. 111
[5] Vgl. Benjamin/Torre, de la/Musumeci, Leasing 1998, S. 225.
[6] Vgl. Göritz, Leasingverträge 1994, S. 2.
[7] Vgl. Engel, Leasing 1993, Rz. 3
[8] Vgl. Städtler, Investitionsschwäche 2003, S. 19 f
[9] Vgl. Tacke, Leasing 1999, S. 1
[10] Vgl. Schneeloch, Steuerpolitik 2002, S. 274.
[11] Vgl. Büschgen, Bankbetriebslehre 1998, S. 366-367
[12] Vgl. Tacke, Investitionsgüter 1979, S. 3
[13] Vgl. Büschgen, Bankbetriebslehre 1998, S. 367.
[14] Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss 2003, S. 85
[15] Vgl. Swoboda, Investition 1996, S. 207
[16] Vgl. Büschgen, Bankbetriebslehre 1998, S. 367
[17] Vgl. Schneeloch, Steuerpolitik 2002, S. 275
[18] Vgl. Wöhe/Bilstein, Unternehmensfinanzierung 2002, S. 282.
[19] Vgl. Bieg/Kußmaul, Finanzierung 2000, S. 311
[20] Vgl. Gabele/Dannenberg/Kroll, Immobilien-Leasing 2001, S. 5
[21] Vgl. Gabele/Kroll, Leasing 1992, S. 39
[22] Vgl. Engel, Leasing 1993, Rz. 132-137
[23] Vgl. Engel, Leasing 1993, Rz. 144-161
[24] Vgl. Schneeloch, Steuerpolitik 2002, S. 276.
[25] Vgl. Bieg/Kußmaul, Finanzierung 2000, S. 304
[26] Vgl. BMF-Schreiben v. 19.04.1971, IV B2-S 2170-31/71, BStBl I 1971, S. 264
[27] Vgl. BMF-Schreiben v. 19.04.1971, IV B2-S 2170-31/71, BStBl I 1971, S. 264.
[28] Vgl. BMF-Schreiben v. 21.03.1972, F/IV B2-S 2170-11/72, BStBl I 1972, S. 188
[29] Vgl. BMF-Schreiben v. 19.04.1971, IV B2-S 2170-31/71, BStBl I 1971, S. 264
[30] Vgl. BMF-Schreiben v. 21.03.1972, F/IV B2-S 2170-11/72, BStBl I 1972, S. 188.
[31] Vgl. BMF-Schreiben v. 19.04.1971, IV B2-S 2170-31/71, BStBl I 1971, S. 264.
[32] Vgl. BMF-Schreiben v. 21.03.1972, F/IV B2-S 2170-11/72, BStBl I 1972, S. 188
- Quote paper
- Thomas Gipp (Author), 2004, Leasing als Finanzierungsalternative. Eine quantitative Analyse, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/53642
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