Im Rahmen der Projektarbeit soll der Teil der handelsrechtlichen Bilanzpolitik betrachtet werden, der die Eigenkapitalquote durch Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte beeinflusst und damit die externen Finanzierungsmöglichkeiten sicherstellt. Es werden nur die Handelsbilanz betreffende Maßnahmen der Bilanzpolitik angesprochen, die Beeinflussung des Gewinns im Rahmen der Bilanzpolitik ist folglich nur indirekt Teil dieser Arbeit.
Zudem liegt der Schwerpunkt auf der Analyse und Darstellung bilanzpolitischer Maßnahmen zur Beeinflussung der Kreditvergabeentscheidung sowie die kritische Würdigung der Möglichkeiten im Rahmen der Gestaltung der Eigenkapitalquote.
Nach der Generalnorm des §264 Abs. 2 Satz 1 HGB muss der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft "…unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage…vermitteln". Zudem ist der Jahresabschluss gemäß §246 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich so aufzustellen, dass er "…sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge…" beinhaltet, soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt wurde. Dabei stellt sich die Frage, ob der Jahresabschluss diesem, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendem Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens auch wirklich entspricht?
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Allgemeine Grundlagen der Bilanzpolitik
2.1 Definition
2.2 Entscheidungsträger und Adressaten
2.3 Ziele und Grenzen der Bilanzpolitik
2.4 Formen der Bilanzpolitik
3. Eigenkapitalorientierte Bilanzpolitik
3.1 Quantifizierte und qualifizierte Beurteilungen durch die Eigenkapitalquote
3.2 Bilanzpolitische Beeinflussung der Eigenkapitalquote
3.2.1 Intentionen zur Beeinflussung der Eigenkapitalquote
3.2.2 Materielle Bilanzpolitik im Ansatz
3.2.2.1 Bilanzierungswahlrechte
3.2.3 Materielle Bilanzpolitik in der Bewertung
3.2.3.1 Bewertungswahlrechte
4. Darstellung und Analyse bilanzpolitischer Maßnahmen zur Gestaltung der Eigenkapitalquote hinsichtlich der Beeinflussung der Kreditvergabeentscheidung
4.1 Kreditvergabevoraussetzungen und Kreditrisiken
4.1.1 Baseler Rahmenwerke und ihre Auswirkungen auf Unternehmen
4.1.2 Bonitätsbeurteilungen von Unternehmen im Rahmen des Ratings
4.1.2.1 Grundlagen des Ratings
4.1.2.2 Kritische Analyse der Möglichkeiten und Grenzen zur Optimierung des Ratingergebnisses im Rahmen der eigenkapitalorientierten Bilanzpolitik
4.2 Grundlegende Schlussfolgerungen über die bilanzpolitischen Intentionen zur Beeinflussung der Kreditvergabeentscheidung
5. Kritische Würdigung der bilanzpolitischen Möglichkeiten
6. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Adressatengruppen der Bilanzpolitik
Abb. 2: Formen der Bilanzpolitik
Abb. 3: Auswirkung eines Aktivierungswahlrechts auf die Bilanz
Abb. 4: Auswirkung eines Passivierungswahlrechts auf die Bilanz
Abb.5: Einstufungsmöglichkeiten des Ratings
1. Einleitung
Nach der Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB muss der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft „…unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage…vermitteln“. Zudem ist der Jahresabschluss gemäß § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich so aufzustellen, dass er „…sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge…“ beinhaltet, soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt wurde. Dabei stellt sich die Frage, ob der Jahresabschluss diesem, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendem Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens auch wirklich entspricht?
Schlagzeilen über Bilanzfälschungen durch Unternehmen wie Enron1 sind nicht nur ein Thema der Vergangenheit. Immer wieder treten Manipulationsvorwürfe wie diese an die Öffentlichkeit und stellen das Vertrauen über die durch die Jahresabschlüsse veröffentlichten Unternehmensdaten in Frage. Der daraus abzuleitende Leitsatz „Mehr Schein als Sein“ 2 wird somit zunehmend von Unternehmen praktiziert, jedoch widerspricht er dem genannten Vollständigkeitsgebot und der Generalnorm (True-and-Fair-View-Grundsatz). So setzen sich in diesem Zusammenhang auch immer mehr Unternehmen mit dem Thema, welches hinter dem Leitsatz steckt, auseinander: Der Bilanzpolitik.3 Grund hierfür ist, dass im Rahmen der Bilanzpolitik für die Unternehmensleitung die Möglichkeit besteht, das zahlenmäßige Erscheinungsbild im Jahresabschluss des Unternehmens positiv oder negativ zu beeinflussen, indem der Abfluss der erwirtschafteten Mittel sowie die Darstellung der Vermögens- und Kapitalstruktur gesteuert wird.4 Der bilanzpolitische Gestaltungsprozess von Unternehmensdaten erfolgt mit der Absicht, an den Jahresabschluss anknüpfende Pflichten in Höhe und Zeitpunkt des Anfalls zu steuern, wie beispielweise bei Gewinnausschüttungen. Im Mittelpunkt steht jedoch auch die zielkonforme Beeinflussung bestehender oder zukünftiger Stakeholder5. Dabei haben diese jedoch ganz unterschiedliche Erwartungshaltungen und Interessen hinsichtlich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Damit hat nicht nur die Unternehmensleitung einen entscheidenden Einfluss auf den Unternehmenserfolg sondern auch die unterschiedlichen Stakeholder. Ziel der Unternehmensleitung ist es somit den Erwartungen gerecht zu werden und mögliche Konflikte unter ihnen zu vermeiden.6
Von besonderer Bedeutung ist die Frage, die sich viele Unternehmen stellen, wenn es darum geht wie sie ihren Finanzierungsbedarf decken sollen und dabei eine Finanzierung auf der Grundlage von Fremdkapital in Erwägung ziehen: Wie kann mein Unternehmen seine Bonität verbessern und hierdurch einen Kredit zu günstigen Konditionen bekommen? Ein bedeutendes Mittel für Unternehmen ist dabei die Bilanzpolitik.7 Folglich lässt sich bei einem Bedarf an Fremdkapital ein zunehmender Umfang an bilanzpolitischen Entscheidungen der Unternehmensleitung, mit dem Ziel das Rating zu verbessern, beobachten. Diese Maßnahmen werden insbesondere im Mittelstand, basierend auf dem Einfluss der Eigenkapitalunterlegungsvorschriften Basel I-III für Kreditinstitute und einer damit zusammenhängenden Änderung der Kreditvergabevoraussetzungen für Unternehmen, ergriffen. Die Unternehmen müssen bei Kreditbedarf einen Ratingprozess durchlaufen, welcher die Kreditwürdigkeit des Unternehmens beurteilen soll. Je höher das hieraus resultierende Kreditrisiko, desto größere Anforderungen werden an das Unternehmen gestellt. Zur Beurteilung spielt der Jahresabschluss im Ratingprozess eine große Rolle. Um eine möglichst gute Ratingbeurteilung und damit günstige Kreditkonditionen für ihr Unternehmen zu erhalten, wird die Unternehmensleitung in diesem Zusammenhang versuchen, im Rahmen desbilanzpolitisch Möglichen, ein gutes Jahresergebnismit einer unter anderem hohen Eigenkapitalquote zu gestalten, um sie anschließend dem Kreditinstitut präsentieren zu können.
Diese Vorschriften haben einen immer währenden Einfluss auf das Unternehmen, da die Ausstattung mit finanziellen Mitteln den Unternehmensfortbestand sichert.8 Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob die Maßnahmen der Bilanzpolitik auch so erfolgreich sind wie es sich viele Unternehmen erhoffen?
Im Rahmen der Projektarbeit, soll der Teil der handelsrechtlichen Bilanzpolitik betrachtet werden, der die Eigenkapitalquote durch Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte beeinflusst und damit die externen Finanzierungsmöglichkeiten sicherstellt. Es werden nur die Handelsbilanz betreffende Maßnahmen der Bilanzpolitik angesprochen, die Beeinflussung des Gewinns im Rahmen der Bilanzpolitik ist folglich nur indirekt Teil dieser Arbeit. Zudem liegt der Schwerpunkt auf der Analyse und Darstellung bilanzpolitischer Maßnahmen zur Beeinflussung der Kreditvergabeentscheidung sowie die kritische Würdigung der bilanzpolitischen Möglichkeiten im Rahmen der Gestaltung der Eigenkapitalquote.
2. Allgemeine Grundlagen der Bilanzpolitik
2.1 Definition
Unter der Bilanzpolitik sind die bewussten und im Hinblick auf die Ziele des Unternehmens zweckorientierten Maßnahmen zu verstehen, die der Rechnungslegende im Rahmen der zulässigen Bilanzierungsnormen innerhalb des Jahresabschlusses und des Lageberichts ergreift.9
2.2 Entscheidungsträger und Adressaten
Die Entscheidungsträger für bilanzpolitische Maßnahmen sind alle, die an der Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses beteiligt sind und hierdurch einen Einfluss auf den Inhalt und die Form der Rechnungslegung haben. Grundsätzlich ist die Erstellung des Jahresabschlusses gemäß §§ 242 Abs. 1 und 2 HGB, 264 Abs. 1 HGB der Unternehmensleitung zugewiesen.10 Je nach Rechtsform können jedoch auch weitere unternehmensinterne Gruppen Einfluss auf den Jahresabschluss ausüben. Dies ist beispielweise der Fall bei größeren Personen- oder Kapitalgesellschaften. Hier zu nennen sind Mitarbeiter der mittleren Führungsebene, wie beispielsweise Abteilungsleiter, die ihren Teil der Rechnungslegung anschließend an die Unternehmensleitung weitergeben. Auch unternehmensexterne Gruppen können Träger von Entscheidungen im Hinblick auf die Rechnungslegung sein, wie beispielsweise Betriebsprüfer und Wirtschaftsprüfer. Sie nehmen eine korrigierende und kontrollierende Rolle ein, um einen den Gesetzen und der Realität entsprechenden Jahresabschluss darzulegen bzw. mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen.11 Etwaige Anmerkungen bzw. Korrekturen zum Jahresabschluss durch den Betriebsprüfer und/oder den Wirtschaftsprüfer hat der Rechnungslegende dann entsprechend vorzunehmen.
Die Darstellung und Gestaltung des Jahresabschlusses im Rahmen der Bilanzpolitik soll zu einer auf bilanzpolitische Ziele ausgerichteten Beeinflussung des Abschlusses führen.12 Dabei zielen die bilanzpolitischen Maßnahmen auf die Beeinflussung der Interessen unterschiedlicher Adressaten des Jahresabschlusses ab. Die Interessen dieser Adressaten unterscheiden sich je nach Beziehung zum jeweiligen Unternehmen. So können die Adressaten in drei Gruppen eingeteilt werden, wie folgende Abbildung zeigt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Adressatengruppen der Bilanzpolitik13
Die Eigentümer und Investoren haben eine direkte Beteiligung am Erfolg des Unternehmens, Finanzbehörden haben eher eine indirekte Beteiligung am Erfolg des Unternehmens, trotzdem zielen ihre Entscheidungen auf erfolgsorientierte Größen ab. Die wichtigsten Forderungen von den Aktionären einer Aktiengesellschaft bestehen somit aus einer möglichst hohen Gewinnausschüttung, der Fiskus hingegen ist an hohen Ertragssteueransprüchen interessiert.14
Die Unternehmensleitung, Arbeitnehmer, Gläubiger, Lieferanten und Kunden zielen darauf ab, dass ihre mit dem Unternehmen geschlossenen Verträge planmäßig nach ihren Vorstellungen erfüllt werden. Um externe Finanzierungsmöglichkeiten sicherzustellen, sind beispielsweise Gläubiger besonders daran interessiert, die finanziellen Mittel im Unternehmen zu behalten und eine Ausschüttungssperre festzulegen, um Liquiditätsengpässe bei der Kreditfinanzierung zu vermeiden.15 Die Unternehmensleitung und die Arbeitnehmer können auch unter die erste Gruppe und der damit zusammenhängenden Erfolgsorientierung unterteilt werden, wenn eine erfolgsabhängige Vergütung erfolgt.
Die dritte Gruppe hat keine unmittelbaren Beziehungen zum Unternehmen, sie kann jedoch die Tätigkeiten und die Entwicklung des Unternehmens beeinflussen. Die Wettbewerbsunternehmen können Rechnungslegungsinformationen des Unternehmens nutzen, um Anpassungen in ihrem Unternehmen vorzunehmen, um sich somit möglicherweise einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Die Interessen der Öffentlichkeit sind vielseitig und beziehen sich unter anderem auf Umweltbelastungen, die allgemeine wirtschaftliche Lage innerhalb bestimmter Regionen oder ähnliches.16 Letztlich sind unter den Meinungsbildnern Gruppen zu verstehen, die Untersuchungen auf der Basis von Unternehmensdaten durchführen, um damit Feststellungen oder Handlungsvorgaben zu treffen, wie beispielsweise Ratingagenturen oder Anlageberater.17
2.3 Ziele und Grenzen der Bilanzpolitik
Die Bilanzpolitik ist den Oberzielen des Unternehmens untergeordnet. Die maßgeblich verfolgten bilanzpolitischen Ziele richten sich daher nach den wesentlichen Anforderungen an den Jahresabschluss und damit an die Zahlungsinteressen der Anteilseigner einerseits und an die Informationsinteressen der Adressaten andererseits.18 Die Bilanzpolitik verfügt somit über keinen Selbstzweck, sondern dient als Mittel, die Oberziele des Unternehmens zu erreichen. Aus diesen übergeordneten Interessen und den daraus resultierenden Oberzielen lassen sich unter bilanzpolitischen Aspekten untergeordnete Ziele ableiten:19
- Finanzpolitische Ziele
- Publizitätspolitische Ziele
- Individualziele 20
Die finanzpolitischen Ziele umfassen die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens, sowie die Erfüllung spezifischer finanzieller Anforderungen an das Unternehmen. In diesem Zusammenhang ist es die Aufgabe der Bilanzpolitik im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Abfluss finanzieller Mittel im Unternehmen zu steuern, wie beispielsweise durch Tantiemen oder Gewinnausschüttungen. Des Weiteren kann durch die Bilanzpolitikder Ausweis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, z. B. durch die Ausübung spezifischer Wahlrechte oder Inanspruchnahme damit zusammenhängender Ermessenspielräume um die Steuerbelastung zu verringern, beeinflusst werden.21 Zielkonflikte können hierbei auftreten, da für Zwecke der Gewinnausschüttung ein möglichst hoher und für die Bemessung der Steuer ein möglichst geringer Jahresüberschuss angestrebt wird. So wird eine gleichzeitige Realisierung dieser Ziele ausgeschlossen und es müssen hierfür Lösungstechniken geschaffen werden, um Konfliktsituationen dieser Art zu lösen.22
Die Publizitätspolitik zielt darauf ab, die Verhaltensweisen der Abschlussadressaten zugunsten des Unternehmens zu beeinflussen, indem einerseits Möglichkeiten zur Vermeidung oder Milderung von Offenlegungsvorschriften genutzt werden sowie andererseits eine bestmögliche Darstellung des Unternehmens erreicht werden will.23 Des Weiteren sollen die Abschlussadressaten über die Lage und Entwicklung des Unternehmens informiert werden. Hierbei kann die Informationsveröffentlichung entweder darauf ausgerichtet sein, gewisse Informationen zu verschleiern oder besonders hervorzuheben. Die Bilanzpolitik zielt dabei darauf ab, die Adressaten zu Reaktionen auf die erhaltenen Informationen zu bewegen, die dem Unternehmen Vorteile verschaffen könnten. Die Absicht der Rechnungslegenden, durch die Bilanzpolitik bestimmte Abschlussposten oder Kennzahlen hervorzuheben kann beispielsweise davon bestimmt werden, Fremdfinanzierungsmöglichkeiten für das Unternehmen zu gewährleisten.24
Individualziele beziehen sich auf die Gestaltung der Bilanzpolitik auf der Grundlage persönlicher Ziele des Managements, die nicht als vereinbar mit den allgemeinen Zielen des Unternehmens anzusehen sind. Sie basieren auf der Steigerung des persönlichen Nutzens des Managements, wie beispielsweise die Sicherung des eigenen Arbeitsplatzes und des Einkommens, Stärkung der eigenen Machtposition oder auch die Zufriedenstellung der anderen Abschlussinteressenten.25 Da die Bezüge, die das Management erhält, oftmals vom Unternehmensergebnis abhängen, zielt das Management in diesem Fall auf eine Maximierung des Jahresergebnisses ab. Des Weiteren zielt das Management dabei auch darauf ab, eine konstante Gewinnausschüttung für die Gesellschafter sicherzustellen. Das persönliche Ansehen der Unternehmensleitung steht oft in einem engen Verhältnis zum Ansehen der Gesellschaft, wodurch die Unternehmensleitung darauf abzielt sich in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen.26 Hieraus ergibt sich dann das Motiv die Auswirkungen eigener Fehler auf den Jahresabschluss durch bilanzpolitische Möglichkeiten zu kompensieren, um das Unternehmensbild nicht zu verschlechtern.27
Grenzen innerhalb der Bilanzpolitik ergeben sich immer dann, wenn bilanzpolitische Entscheidungen von der Unternehmensleitung getroffen werden, die mit den gesetzlichen Normen des Handelsrechts, Steuerrechts und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht zu vereinbaren sind.28 Wenn die Entscheidungen im Rahmen der Bilanzpolitik nicht mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung korrespondieren, werden die Sachverhalte nicht oder nur bedingt realitätsgetreu abgebildet. Aus diesem Grund legt das HGB den rechtlich zulässigen Handlungsrahmen fest, indem bilanzpolitische Gestaltungen vorgenommen werden dürfen.29 Von besonderer Bedeutung ist hierbei der Stetigkeitsgrundsatz des HGBs gemäß § 252 Abs.1 Nr.6HGB und § 246 Abs. 3 Satz1 HGB. Demgemäß wird eine Beibehaltung, der auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden, verlangt. Das Unternehmen selbst kann ebenfalls Grenzen für die Bilanzpolitik schaffen, indem diesbezügliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen oder auch Handlungsanweisungen und Richtlinien für das Unternehmen ausgestaltet werden. Die Beachtung des True-and-Fair-View-Grundsatzes für Kapitalgesellschaften gemäß § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB ist dabei jedoch nicht zu vernachlässigen. Wird kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt, müssen im Anhang zusätzliche Angaben gemacht werden (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB). Wenn es zu trotzdem zu Verstößen gegen die gesetzlichen Normen kommt, die zu unrichtigen Angaben und/oder Verschleierungen im Jahresabschluss führen, werden diese gemäß § 331 Nr.1 HGB vom Gesetzgeber bestraft.30
Des Weiteren führen, wie bereits mehrfach angesprochen, konkurrierende Ziele zu möglichen Grenzen innerhalb der Bilanzpolitik. Grund hierfür ist, dass infolge des Zielkonflikts die Gestaltung eines Sachverhalts zu gegenläufigen Ergebnissen führt, sodass eine Zielsetzung nicht ohne die Benachteiligung einer anderen Zielsetzung erreicht werden kann. Um diese Zielkonflikte zu lösen sind verschiedene Ansätze denkbar wie beispielsweise die Festlegung von Zielhierarchien oder Prioritäten an denen sich das Handeln der Unternehmensleitung orientiert.31
2.4 Formen der Bilanzpolitik
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Formen der Bilanzpolitik32
Bei der Abbildung unternehmensinterner Sachverhalte unterscheidet man die materielle und die formelle Bilanzpolitik.33 Die materielle Bilanzpolitik lässt sich dabei in die Sachverhaltsabbildung und Sachverhaltsgestaltung unterteilen. Der sachverhaltsabbildende Teil der materiellen Bilanzpolitik befasst sich mit der Steuerung der Höhe der einzelnen Abschlussposten durch die Inanspruchnahme von Bilanzierungswahlrechten, Bewertungswahlrechten sowie Ermessenspielräumen.
Allgemein liegt ein Wahlrecht dann vor, wenn zwei Rechtsfolgen an einen Sachverhalt anknüpfen, von denen nur eine, durch die Rechnungslegenden festgelegte, Rechtsfolge eintreten kann. Ansatzwahlrechte überlassen dem zur Rechnungslegung Verpflichtendem die Wahl darüber, ob ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld aktiviert oder passiviert werden soll oder nicht. Grundsätzlich bestehen bei der Aufstellung einer Bilanz gesetzliche Gebote und Verbote bezüglich der Höhe des Wertansatzes der einzelnen Bilanzpositionen. Bei Bewertungswahlrechten kann der Rechnungslegungspflichtige jedoch zwischen mehreren Wertansätzen wählen.34 Ermessenspielräume entstehen immer dann, wenn zwar Ansatz oder Bewertung dem Grunde nach geregelt sind, aber die Voraussetzungen oder Methoden zur Bestimmung von Ansatz oder Bewertung nicht geregelt sind und somit offen für unternehmensindividuelle Entscheidungen bleiben. Diese Ermessenspielräume sind dabei in vielen verschiedenen Bereichen zu finden, insbesondere im Anlagevermögen, bei den Vorräten im Umlaufvermögen oder den Rückstellungen.35 Man kann sie daher auch als implizite Wahlrechte einstufen.36 Sachverhaltsgestaltungen sind Maßnahmen im Rahmen der Bilanzpolitik, die die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens verändern. Hierzu gehören beispielsweise Factoring- oder Leasingmaßnahmen.37 Die sachverhaltsabbildende formelle Bilanzpolitik hingegen befasst sich mit der Form der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Jahresabschluss und die damit einhergehende Nutzung von Ausweis-, Erläuterungs-, und Gliederungswahlrechten.38 Die Instrumente innerhalb der sachverhaltsabbildenden materiellen und formellen Bilanzpolitik setzen grundsätzlich erst nach dem Bilanzstichtag an, sodass die Geschäftsvorfälle eines Jahres anhand bilanzpolitischer Möglichkeiten erst im Rahmen der Abschlusserstellung in ihrer Abbildung gewürdigt werden. Die sachverhaltsgestaltende Bilanzpolitikwirkt hingegen auf die einzelnen unterjährigen Geschäftsvorfälle des Jahresabschlusses ein und wird somit schon meist vor dem Bilanzstichtag aktiv.39
Die folgenden Ausführungen beschränken sich ausschließlich auf die Maßnahmen der materiellen Bilanzpolitik des HGBs und der damit einhergehenden Wahlrechte im Ansatz und der Bewertung im Hinblick auf die Gestaltung der Eigenkapitalquote.40 Die Vielzahl von Ermessensspielräumen im Ansatz und der Bewertung werden im Folgenden nicht ausführlich erläutert, es werden lediglich einige Beispiele in den betreffenden Kapiteln genannt. Des Weiteren ist die Sachverhaltsgestaltung im Rahmen der materiellen Bilanzpolitik kein Hauptbestandteil der Projektarbeit, sie wird jedoch in Grundzügen im Zusammenhang mit den Möglichkeiten und Grenzen zur Optimierung des Ratingergebnisses im Rahmen der eigenkapitalorientierten Bilanzpolitik angesprochen.
3. Eigenkapitalorientierte Bilanzpolitik
3.1 Quantifizierte und qualifizierte Beurteilungen durch die Eigenkapitalquote
Um die Liquiditätslage eines Unternehmens beurteilen zu können, werden eine Vielzahl von Kennzahlen zur Beurteilung herangezogen. Im Vordergrund steht hierbei unter anderem die Analyse der Kapitalstruktur innerhalb eines Unternehmens, um unter anderem die Bilanzadressaten über die Fähigkeit des Unternehmens, Verluste tragen zu können, zu informieren. Für Verluste haftet ein Unternehmen mit seinem Eigenkapital. Je höher die Eigenkapitalausstattung, desto höher ist somit auch die Haftungssubstanz. Zur Analyse des Anteils des Eigenkapitals an der Bilanzsumme wird hierbei die Eigenkapitalquote mit folgender Formel herangezogen:41
Die Höhe der Eigenkapitalquote hat isoliert betrachtet einen geringen Aussagewert, sodass Kriterien definiert oder Vergleichswerte herangezogen werden müssen, anhand derer die Eigenkapitalausstattung eines Unternehmens quantitativ und qualitativ gewürdigt werden kann. Dabei gilt grundsätzlich, je höher die Anlagenintensität42, desto höher sollte die Eigenkapitalquote sein.43 Die Anlagenintensität entspricht dem prozentualen Anteil des Anlagevermögens am Gesamtvermögen. Laut der Richtlinie 8.2 Abs. 2 KStR 2015 ist ein Betrieb gewerblicher Art mit einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet, sofern das Eigenkapital mindestens 30 % des Aktivvermögens beträgt.
Ein hoher Anteil des Eigenkapitals an der Bilanzsumme signalisiert einen hohen wirtschaftlichen Stabilitätsgrad des Unternehmens, denn Eigenkapital steht dem Unternehmen langfristig zur Verfügung und erhöht z. B. die Unabhängigkeit von Kreditgebern. Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass die Liquiditätssicherung umso besser eingeschätzt wird, je höher die Eigenkapitalquote ist.44
3.2 Bilanzpolitische Beeinflussung der Eigenkapitalquote
3.2.1 Intentionen zur Beeinflussung der Eigenkapitalquote
Die Kapitalausstattung in einem Unternehmen kann sich in zwei Finanzierungsformen trennen lassen, die sich anhand ihrer Besicherung unterscheiden. Zum einen das Eigenkapital, welches dem Unternehmen langfristig zur Verfügung gestellt wird, um sich damit Unternehmensanteile zu sichern. Zum anderen das Fremdkapital, das dem Unternehmen von Gläubigern befristet und rückzahlbar zur Verfügung gestellt wird. Typischerweise wird Fremdkapital in Form von Krediten bereitgestellt.45 Der Bereitstellung des Kredits bedarf es jedoch im Vorfeld einer Kreditwürdigkeitsprüfung des Unternehmens, d.h. es wird geprüft ob der Kreditnehmer objektiv fähig sein wird, den Verpflichtungen, die in Verbindung mit einem Kredit stehen, nachzukommen. Des Weiteren muss der Kreditgeber auch darauf vertrauen können, dass der Kreditnehmer subjektiv bereit sein wird, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Kreditwürdigkeitsprüfung stellt also besonders darauf ab, dass das Unternehmen eine optimale Kapitalausstattung besitzt und sich gesamtwirtschaftlich gut entwickelt, sodass für den Kreditgeber ein geringes Risiko besteht, dass der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. So kommt der Eigenkapitalausstattung eines Unternehmens bei der Kreditvergabe eine besondere Bedeutung zu, die von den Kreditgebern im Vorfeld anhand einer Bilanzanalyse und damit zusammenhängenden Kennzahlen im Rahmen eines Ratingverfahrens analysiert werden muss.46 Auf die Kreditvergabevoraussetzungen und Kreditrisiken wird in Kapitel 4.1 noch einmal näher eingegangen.
Folglich erleichtert ein hohes Eigenkapital, aufgrund seiner bestandserhaltenden Funktion, die Beschaffung von Fremdkapital. Je weniger Risiken für Verluste im Unternehmen vorherrschen, desto wahrscheinlicher ist die Kreditvergabe für einen Kreditgeber. Ein geringes Eigenkapital könnte die Gefahr einer Insolvenz erhöhen und durch die fehlende Liquidität die Chance auf einen Kredit reduzieren. So sind Unternehmen mit einem Bedarf an Fremdkapital besonders daran interessiert eine möglichst hohe Eigenkapitalquote auszuweisen, um damit ihre Kreditchancen zu erhöhen.47
Im Kontrast zu den Vorteilen einer hohen Eigenkapitalquote gibt es für ein Unternehmen auch Anreize eine möglichst niedrige Eigenkapitalquote auszuweisen. Eigenkapital ist teurer als Fremdkapital, da diese Finanzierungsform mit einer hohen Renditeerwartung der Investoren zusammenhängt. Sie wünschen sich eine konstante und angemessene Gewinnausschüttung.48 Von einer flexiblen Ausschüttungsgestaltung sollte daher abgesehen werden, da eine unberechenbare Ausschüttung das Vertrauen bestehender und potenzieller Eigenkapitalgeber gegenüber dem Unternehmen mindern würde und damit mögliche weitere Zuführungen finanzieller Mittel verhindern könnte. Diese Dauerhaftigkeit der Gewinnausschüttung wird für das Unternehmen jedoch ein großes Problem, wenn sich wirtschaftlich schwere Zeiten für das Unternehmen einstellen, die eigentlich zu einer Kürzung der Dividenden zwingen. Eine Kürzung würde sich wiederum auch auf die Beschaffung von Fremdkapital auswirken, da Kreditgeber dies als Anhaltspunkt für eine schlechtere wirtschaftliche Lage einstufen und dadurch die Kreditaufnahme erschweren. Zudem ist auch die steuerliche Benachteiligung des Eigenkapitals ein Anreiz, den Anteil des Eigenkapitals an der Bilanzsumme möglichst niedrig zu halten. Grund hierfür ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen, die sich aus § 4 Abs. 4 und 4a EStG ableiten lässt. Hierdurch ergibt sich ein steuerlicher Vorteil bei der Wahl von Fremdkapital anstatt von Eigenkapital.49
Von besonderer Bedeutung ist auch die Eigenkapitalrentabilität bzw. der sogenannte Leverage-Effekt. In diesem Zusammenhang kann die Beeinflussung der Eigenkapitalquote darauf gerichtet sein, die Eigenkapitalrentabilität zu steigern. Hierbei wird, solange die Gesamtrentabilität des Unternehmens höher ist als der Fremdkapitalzins, Fremdkapital anstelle von Eigenkapital aufgenommen, wodurch der Verschuldungsgrad steigt. Als Folge wird eine Hebelwirkung auf die Eigenkapitalrentabilität ausgelöst, sodass sich bei zunehmender Verschuldung die Kennzahl kontinuierlich steigern lässt. Sobald bei steigender Verschuldung der Fremdkapitalzins jedoch über der Gesamtrentabilität liegt tritt eine sinkende Eigenkapitalrendite ein.50 Für den Leverage-Effekt gilt nun folgende Formel:51
3.2.2 Materielle Bilanzpolitik im Ansatz
Wie bereits in der Einleitung erläutert, hat der Jahresabschluss „…sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsosten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt“ ist(§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB).Dieser Gesetzeswortlaut deutet folglich auf Ausnahmen des Vollständigkeitsgebots hin, die in Form von Ansatzwahlrechten im HGB zu finden sind.52 Neben diesem Vollständigkeitsgebot besteht wie bereits in Kapitel 2.3 angesprochen im Handelsrecht die Pflicht zur Ansatzstetigkeit gemäß § 246 Abs. 3 Satz 1 HGB. Folglich darf eine einmal gewählte Ansatzmethode im Folgejahr nicht mehr bzw. nur in begründeten Fällen (§ 246 Abs.3 Satz 2 HGB) geändert werden. Zudem sind die auf den vorherigen Jahresabschluss angewandten Methoden ebenfalls beizubehalten(§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB, IDW RS HFA 38 Tz. 2).
[...]
1 Der Energiekonzern Enron war einer der größten Konzerne der USA. Im Zuge einer Konjunkturschwächeversuchte das Unternehmen durch Bilanzfälschung Finanzlücken zu verheimlichen und verursachte damit im Jahr 2001 einer der größten Bilanzskandale.
2 Niggemann K. A./Simmert, D.B. (2005), S. 30
3 Vgl. ebenda, S. 30
4 Vgl. Heinhold, M., Bilanzpolitik, Wesen, Ziele und Stellung in der Unternehmensplanung, in: WiSt, 13. Jg. (1984),Nr. 8, S. 388- 392, zit. nach Freidank, C.-Chr. (2016), S. 8
5 Als Stakeholder werden Personen oder Gruppen definiert, die von Unternehmensvorgängen direkt oder indirekt betroffen sind, ein berechtigtes Interesse an diesen haben und/oder diese beeinflussen wollen. Hierzu gehören unter anderem Mitarbeiter, Gläubiger und Lieferanten.
6 Vgl. Küting, K./Weber, C-P. (2012), S. 34 f.
7 Vgl. Niggemann K. A./Simmert, D.B. (2005), S. 30
8 Vgl. Obermann, M.-O. (2011), S. 1 f.
9 Vgl. Küting, K./Weber, C-P. (2012), S. 33
10 Vgl. ebenda, S. 33
11 Vgl. Schmidt, F., Bilanzpolitik deutscher Aktiengesellschaften – Empirische Analysen des Gewinnglättungsverhaltens, Wiesbaden 1979, zit. nach Obermann, M.-O. (2011), S. 18 f.
12 Vgl. Veit, K.-R. (2002), S. 4
13 Mit Änderungen entnommen aus: Obermann, M.-O. (2011), S. 21
14 Vgl. Freidank, C.-Chr./Velte, P. (2007), S. 660
15 Vgl. ebenda, S. 661 f.
16 Vgl. Clemm, H., Bilanzpolitik und Ehrlichkeits- („true and fair view“-) Gebot, in: WPg, Jg. 42 (1989), Nr.12, S. 357 – 366, zit. nach Obermann, M.-O. (2011), S. 22 f.
17 Vgl. Reibis, C., Computergestützte Optimierungsmodelle als Instrumente einer unternehmenswertorientiertenRechnungslegungspolitik, Hamburg 2005, zit. nach Obermann, M.-O. (2011), S. 22 f.
18 Vgl. Fink, C./ Reuther, F. (2010), S. 4
19 Vgl. Veit, K.-R. (2002), S. 8 f.
20 Vgl. Freidank, C.-Chr./Velte, P. (2007), S. 659
21 Vgl. Freidank, C.-Chr. (2016), S. 8
22 Vgl. Freidank, C.-Chr./Velte, P. (2007), S. 666
23 Vgl. Fink, C./ Reuther, F. (2010), S. 5
24 Vgl. Freidank, C.-Chr./Velte, P. (2007), S. 663
25 Vgl. Küting, K./Weber, C-P. (2012), S. 36 f.
26 Vgl. Freidank, C.-Chr. (2016), S. 12 f.
27 Vgl. Niggemann, K. A./Simmert, D.B. (2005), S. 31
28 Vgl. Freidank, C.-Chr./Velte, P. (2007), S. 667
29 Vgl. Fink, C./ Reuther, F. (2010), S. 6
30 Vgl. Freidank, C.-Chr./Velte, P. (2007), S. 667
31 Vgl. Fink, C./ Reuther, F. (2010), S. 6 f.
32 Mit Änderungen entnommen aus: Küting, K./Weber, C.-P. (2012), S. 40
33 Vgl. Küting, K./Weber, C.-P. (2012), S. 39
34 Vgl. Fink, C./ Reuther, F. (2010), S. 9
35 Vgl. Küting, K./Weber, C.-P. (2012), S. 40 f.
36 Vgl. Brösel, G. (2017), S. 97
37 Vgl. ebenda, S. 102 f.
38 Vgl. Küting, K./Weber, C.-P. (2012); S. 102 f.
39 Vgl. Fink, C./ Reuther, F. (2010), S. 9 f.
40 Siehe Kapitel 3.2
41 Küting, K./Weber, C.-P. (2012), S. 137
42 Die Anlagenintensität entspricht dem prozentualen Anteil des Anlagevermögens am Gesamtvermögen.
43 Vgl. Brösel, G. (2017), S. 257
44 Vgl. ebenda, S. 256 f.
45 Vgl. Funder, J. (2014), S. 37
46 Vgl. Brösel, G. (2017), S. 267
47 Vgl. Küting, K./Weber, C.-P. (2012), S. 137 f.
48 Vgl. Funder, J. (2014), S. 38
49 Vgl. Küting, K./Weber, C.-P. (2012), S. 137 f.
50 Vgl. Brösel, G. (2017), S. 255 f.
51 Küting, K./Weber, C.-P. (2012), S. 138 f.
52 Vgl. Schmidt, S./Ries, N. (2016), Rn. 85
- Arbeit zitieren
- Anonym,, 2017, Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte im Rahmen der Bilanzpolitik. Auswirkungen auf die Eigenkapitalquote im Hinblick auf die Beeinflussung der Kreditvergabeentscheidung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/535039
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