Jüngst, am 28.06.2019 ist das EU-Finanzschutzstärkungsgesetz in Kraft getreten. Damit wurde die RL (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug umgesetzt. Dieses Gesetz hat spezifisch den Schutz finanzieller Interessen der EU zum Gegenstand.
Damit rückt die, seit Jahren schon geführte Diskussion um den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der EU wieder in den Vordergrund. Hieran anknüpfend stellt sich die Frage, ob nicht bereits umfassender Schutz dieser supranationalen Interessen durch das bisher geltende deutsche Recht, insbesondere aber durch die vermögenschützenden Tatbestände des StGB gewährleistet ist. Ein Schutz durch diese Tatbestände setzt aber unter anderem voraus, dass diese Interessen auch zum strafrechtlich geschützten Vermögen gehören.
Schwerpunkt dieser Arbeit ist, ob die finanziellen Interessen der EU dem, von der Schaffung des StGB an bis zum heutigen Tag so heftig umstrittenen strafrechtlichen Vermögensbegriff unterfallen.
Notwendig erscheint es, vorangestellt den Begriff der „finanziellen Interessen der EU“ zu klären, um sodann die Notwendigkeit des Schutzes der EU-Finanzinteressen zu beleuchten. Im Anschluss wird der umstrittene Vermögensbegriff mit den wichtigsten Ansichten wiedergegeben sowie untersucht, inwiefern die finanziellen Interessen der EU diesen Definitionsansätzen unterfallen. Sodann wird analysiert, welche Auswirkungen das Assimilierungs- sowie Effektivitätsprinzip auf das erarbeitete Ergebnis haben können. Abgeschlossen wird die Arbeit mit einem Fazit.
Gliederung
A. Einleitung
B. Begriffsbestimmung der "finanziellen Interessen der EU"
I. Einnahmen
1. Traditionelle Eigenmittel
2. Mehrwertsteuer-Eigenmittel
3. Bruttonationaleinkommen-Eigenmittel
4. Sonstige Einnahmen
II. Ausgaben
C. Notwendigkeit des strafrechtlichen Schutzes der finanziellen Interessen
I. EU-Finanzinteressen als Angriffs- und Schutzobjekt
II. Eigenfinanzierung
III. Fehlen eines supranationalen Kriminalstrafrechts
IV. „Griechisches Maisurteil"
D. Einordnung der finanziellen Interessen der EU unter den strafrechtlichen Vermögensbegriff
I. Schutz des Vermögens der EU als nichtinländisches öffentliches Vermögen
1. Gleichsetzung mit inländischem öffentlichen Vermögen
2. Individualrechtlicher Vermögenscharakter
3. Gleichbehandlungsgebot
4. EU-Sanktionen
5. Zölle und Agrarabschöpfungen
II. Strafrechtlicher Vermögensbegriff
1. Juristischer Vermögensbegriff
a. Einordnung
aa. Einnahmenseite
(1) Traditionelle Eigenmittel
(α) Zeitpunkt des tatsächlichen Anfallens
(β) Zeitpunkt der Veranschlagung
(2) MwSt.-Eigenmittel
(3) BNE-Eigenmittel
(4) Sonstige Einnahmen
bb. Ausgabenseite
cc. Zwischenergebnis
b. Stellungnahme
2. Wirtschaftlicher Vermögensbegriff
a. Einordnung
aa. Einnahmenseite
(1) Traditionelle Eigenmittel
(α) Zeitpunkt des tatsächlichen Anfallens
(β) Zeitpunkt der Veranschlagung
(2) MwSt.- und BNE-Eigenmittel
(3) Sonstige Einnahmen
(α) Zeitpunkt des tatsächlichen Anfallens
(β) Zeitpunkt der Veranschlagung
bb. Ausgabenseite
cc. Zwischenergebnis
b. Stellungnahme
3. Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
a. Einordnung
aa. Einnahmenseite
(1) Traditionelle Eigenmittel
(α) Zeitpunkt des tatsächlichen Anfallens
(β) Zeitpunkt der Veranschlagung
(2) MwSt.-, BNE-Eigenmittel und sonstige Einnahmen
bb. Ausgabenseite
cc. Zwischenergebnis
b. Stellungnahme
4. Personaler Vermögensbegriff
a. Einordnung
aa. Einnahmenseite
(1) Traditionelle Eigenmittel
(α) Zeitpunkt des tatsächlichen Anfallens
(β) Zeitpunkt der Veranschlagung
(2) MwSt.- und BNE-Eigenmittel
(3) Sonstige Einnahmen
(α) Zeitpunkt des tatsächlichen Anfallens
(β) Zeitpunkt der Veranschlagung
bb. Ausgabenseite
cc. Zwischenergebnis
b. Stellungnahme
E. Gesamtergebnis
F. Assimilierungsprinzip
G. Effektivitätsprinzip
H. Fazit
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