Aufgrund der Bedingungen des Verdrängungswettbewerbes am Bau sind Unternehmer gehalten, die Bauabläufe so optimal wie nur möglich zu gestalten und alle Reserven auszureizen. Dabei werden der Kalkulation immer weiter differenzierte Bauabläufe zugrunde gelegt. Jede noch so kleine Lücke in den Vertragsunterlagen versuchen die Auftragnehmer zu nutzen, um ein konkurrenzfähiges Angebot abgeben zu können. Es ist daher aus der Sicht der Auftragnehmer verständlich, dass sich die Baukosten ändern, sobald sich die Bedingungen der geplanten Baudurchführungen von den tatsächlichen unterscheiden. Zwangsläufig müssen mit den Änderungen im Bauablauf auch Änderungen in der Vergütung verbunden sein. Aus dieser Abweichung in der Baudurchführung folgt aber nur dann eine geänderte Vergütung für die Auftragnehmer, wenn die Ursache für derartige Änderungen eindeutig der Sphäre der Auftraggeber zuzuordnen sind. Die Betrachtungen dieser Arbeit bezüglich der Vergütung von Allgemeinen Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten und Wagnis und Gewinn bei Nachträgen, Schadensersatz und ordentlicher Kündigung beziehen sich hauptsächlich auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), die das Vertragswerk für öffentliche und private Bauaufträge darstellt. Die besonderen Bedürfnisse der Bauwirtschaft sind dort besser als im BGB-Werkvertrag (§ 631 ff) geregelt.
Die VOB als Ganzes vereinbart, gilt allgemein als ausgewogen und berücksichtigt die Interessen beider Vertragspartner gleichermaßen, womit in diesen Fällen die VOB-Klauseln nicht gegen das AGB-Gesetz verstoßen.
Neben den beiden genannten Grundlagenwerken sind daneben auch individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien möglich, die wiederum ihren Ursprung in den Regelungen der Standardwerke, insbesondere der VOB, haben können. Es ist denkbar, dass Zusätzliche, beziehungsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners neben den Regelungen der Standardwerke als Grundlage der Vereinbarungen herangezogen werden. Dies ermöglicht beispielsweise die Konkretisierung oder den Ausschluss einzelner Klauseln der VOB und des BGB. Alle diese vom Standard abweichenden Vereinbarungen unterliegen allerdings der Kontrolle des AGB-Gesetzes, in dem Regelungen zur Gleichstellung der Vertragspartner festgeschrieben sind. Ist in einer der genannten Vereinbarungen eine Klausel enthalten, die einen Vertragspartner zu stark bevorzugt, so ist diese Klausel gemäß § 9 AGB unwirksam.
[...]
Inhaltsverzeichnis:
A Grundlagen
B Bauauftragsrechnung
1. Baubetriebliches Rechnungswesen
2. Kalkulationsarten und deren Gliederung
3. Kalkulationsbestandteile
3.1 Einzelkosten der Teilleistungen (EKT)
3.2 Baustellengemeinkosten (BGK)
3.3 Allgemeine Geschäftskosten (AGK)
3.4 Wagnis und Gewinn (W&G)
3.5 Umsatzsteuer
C Kostenrechnungsmodelle
1. Allgemein
2. Äquivalenzziffernkalkulation
3. Zuschlagskalkulation
4. Kalkulation für die Angebotsendsumme
5. Prozesskostenrechnung
6. Deckungsbeitragsrechnung
7. Zielkostenrechnung
8. Bewertung der Kostenrechnungsmodelle
D Kalkulationsbestandteile
1. Allgemeine Geschäftskosten
1.1. Vorbemerkungen
1.2. Bestandteile der Allgemeinen Geschäftskosten
1.3. Analyse der Allgemeinen Geschäftskosten
1.4. Berechnung der Allgemeinen Geschäftskosten
2. Baustellengemeinkosten
2.1. Vorbemerkungen
2.2. Bestandteile der Baustellengemeinkosten
2.3. Analyse der Baustellengemeinkosten
3. Wagnis und Gewinn
3.1. Vorbemerkungen
3.2. Bestandteile von Wagnis und Gewinn
3.3. Ermittlung von Wagnis und Gewinn
E Vergütungsansprüche aus Veränderungen des Leistungsumfangs
F Vergütungsnachträge nach § 2 VOB/B
1. Vergütungsgrundsätze im BGB und der VOB/B
2. Nachtrag laut BGB und VOB/B
3. Nachtragskalkulation
4. Nachtragsbearbeitung
5. Einheitspreisvertrag (EP-Vertrag)
6. Veränderungen der vertraglichen Leistungen
7. § 2 Nr. 3 Mengenänderungen
7.1 § 2 Nr. 3 Abs. (1) VOB/B Normalmenge
7.2 § 2 Nr. 3 Abs. (2) VOB/B Mengenmehrung > 10 %
7.2.1 Fallbeispiele
7.3 § 2 Nr. 3 Abs. (3) VOB/B Mengenminderung > 10 %
7.3.1 Fallbeispiele
8. Unterschiede der Preisanpassungen bei Mengenmehrungen und Mengenminderungen
9. Ausgleichsberechnung
9.1 Fallbeispiel
10. Anspruch auf Mehrvergütung geänderter und zusätzlicher Leistung
11. § 2 Nr. 5 VOB/B Leistungsänderung
11.1 Fallbeispiele
12. § 2 Nr. 6 VOB/B Zusatzleistung
13. Parallelen und Abgrenzungen zu § 2 Nr. 3 VOB/B
13.1 Fallbeispiel
14. Abgrenzung von geänderter und zusätzlicher Leistung
14.1 Handhabung der Preisfortschreibung
15. Pauschalpreisvertrag nach VOB
15.1 Abgrenzung Einheits- / Pauschalpreisvertrag nach VOB
15.2 Arten von Pauschalpreisverträgen
15.3 Besonderheiten beim Pauschalpreisvertrag
15.4 § 2 Nr. 7 VOB/B Pauschalpreisänderung
15.5 Die Änderung des Pauschalpreises im Werkvertragsrecht
16. Unwirksame Vertragsklauseln
17. Abgrenzung zum BGB
18. Massenänderungen beim BGB-Bauvertrag
G Behinderung und Unterbrechung der Leistung nach § 6 VOB/B
1. § 6 Nr. 6 VOB/B Schadensersatz
2. Ausschluss des § 6 Nr. 6 VOB/B
3. Fallbeispiel
4. Abgrenzung zum BGB § 642
H Kündigung nach den §§ 2 Nr. 4 und 8 Nr. 1 VOB/B
1. § 2 Nr. 4 VOB/B Teilkündigung
1.1 Fallbeispiel
2. § 8 Nr. 1 VOB/B Freie Kündigung (Arbeitgeber)
2.1 Fallbeispiel
3. Abgrenzung zum BGB
I Fazit
K Literaturverzeichnis
A Grundlagen
Aufgrund der Bedingungen des Verdrängungswettbewerbes am Bau sind Unternehmer gehalten, die Bauabläufe so optimal wie nur möglich zu gestalten und alle Reserven auszureizen. Dabei werden der Kalkulation immer weiter differenzierte Bauabläufe zugrunde gelegt. Jede noch so kleine Lücke in den Vertragsunterlagen versuchen die Auftragnehmer zu nutzen, um ein konkurrenzfähiges Angebot abgeben zu können. Es ist daher aus der Sicht der Auftragnehmer verständlich, dass sich die Baukosten ändern, sobald sich die Bedingungen der geplanten Baudurchführungen von den tatsächlichen unterscheiden. Zwangsläufig müssen mit den Änderungen im Bauablauf auch Änderungen in der Vergütung verbunden sein. Aus dieser Abweichung in der Baudurchführung folgt aber nur dann eine geänderte Vergütung für die Auftragnehmer, wenn die Ursache für derartige Änderungen eindeutig der Sphäre der Auftraggeber zuzuordnen sind.
Die Betrachtungen dieser Arbeit bezüglich der Vergütung von Allgemeinen Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten und Wagnis und Gewinn bei Nachträgen, Schadensersatz und ordentlicher Kündigung beziehen sich hauptsächlich auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), die das Vertragswerk für öffentliche und private Bauaufträge darstellt. Die besonderen Bedürfnisse der Bauwirtschaft sind dort besser als im BGB-Werkvertrag (§ 631 ff) geregelt.
Die VOB als Ganzes vereinbart, gilt allgemein als ausgewogen und berücksichtigt die Interessen beider Vertragspartner gleichermaßen, womit in diesen Fällen die VOB-Klauseln nicht gegen das AGB-Gesetz verstoßen.
Neben den beiden genannten Grundlagenwerken sind daneben auch individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien möglich, die wiederum ihren Ursprung in den Regelungen der Standardwerke, insbesondere der VOB, haben können. Es ist denkbar, dass Zusätzliche, beziehungsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners neben den Regelungen der Standardwerke als Grundlage der Vereinbarungen herangezogen werden. Dies ermöglicht beispielsweise die Konkretisierung oder den Ausschluss einzelner Klauseln der VOB und des BGB.
Alle diese vom Standard abweichenden Vereinbarungen unterliegen allerdings der Kontrolle des AGB-Gesetzes, in dem Regelungen zur Gleichstellung der Vertragspartner festgeschrieben sind. Ist in einer der genannten Vereinbarungen eine Klausel enthalten, die einen Vertragspartner zu stark bevorzugt, so ist diese Klausel gemäß § 9 AGB unwirksam.
Das Thema dieser Arbeit ist die Berücksichtigung von Allgemeinen Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten und Wagnis & Gewinn bei Nachträgen, Schadensersatz und ordentlicher Kündigung. Dafür ist es zunächst einmal notwendig, in den Kapiteln B, C und D die einschlägigen Begriffe zu erläutern, in die Tiefen der Kostenrechnung vorzudringen und schließlich auch die Kalkulation näher zu beleuchten.
B Bauauftragsrechnung
1. Baubetriebliches Rechnungswesen
Als Einstieg in das Thema ist eine Erläuterung des betrieblichen Rechnungswesens - unter der Berücksichtigung der Eigenheiten der Bauwirtschaft - notwendig. Da es sich bei fast allen Bauleistungen um Einzelobjekte handelt, ergeben sich immer wieder individuelle Schwierigkeiten in Bauablauf und Ausführung. Aus diesem Grund lassen sich in der Kalkulation, sowie in der Abrechnung der Objekte, kaum Berührungspunkte finden. Um einzelne Bauleistungen untereinander besser vergleichen zu können, ist ein geschlossenes betriebliches Rechnungswesen, wie anschließend dargestellt, erforderlich.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Unternehmensrechnung Finanzrechnung Bauauftragsrechnung Baubetriebsrechnung
Bilanzrechnung Liquiditätsrechnung Vorkalkulation Kostenartenrechnung
Erfolgsrechnung Kostenstellenrechnung Angebotskalkulation Bauleistungsrechnung
Kostenträgerrechnung Auftragskalkulation Ergebnisrechnung
Arbeitskalkulation
Nachkalkulation
Aufgrund der Verschiedenheit der aufgeführten Aufgaben, lässt sich von einer Zweiteilung sprechen. Es splittet sich das externe Rechnungswesen mit der Unternehmens- und Finanzrechnung vom internen Rechnungswesen, das die Kosten- und Leistungsrechnung beinhaltet. Für die Zwecke dieser Arbeit genügt es, sich auf den internen Rechnungskreis zu konzentrieren. Um die einzelnen Rechnungsarten voneinander abgrenzen zu können, müssen die essentiellen fünf Begriffe der Kosten- und Leistungsrechnung aufgezeigt werden:
Die Kostenarten dienen im Rechnungswesen zur Diagnose, welche Kosten entstanden sind. Die verschiedenen Kostenarten lassen sich in einem Baukontenrahmen (BKR) überblicken. Die Kostenstellen beschreiben dagegen, an welcher Stelle (z.B. Verwaltung, Baustelle, etc.) die Kosten entstanden sind. Diese werden dann den Kostenträgern, z.B. den Positionen im Leistungsverzeichnis, zugeordnet.
Zwei Rechnungsarten gewährleisten die interne Kontrolle des Unternehmens und stellen Richtwerte für die Kosten einzelner Bauleistungen, die dann in die Bauauftragsrechnung (Kalkulation) einfließen, zur Verfügung:
Die Bauleistungsrechnung dient der Wertermittlung der erbrachten Leistung, insbesondere bei noch nicht fertiggestellten Objekten. Die Ergebnisrechnung stellt die Kosten und Leistungen gegenüber, damit der betriebliche Erfolg errechnet und dokumentiert werden kann.
Diese Teile des betrieblichen Rechnungswesens sind für die spätere Betrachtung der kalkulatorischen Handhabung der §§ 2 Nr. 3 bis 7, 6 Nr. 6 und 8 Nr. 1 von maßgeblicher Bedeutung.
2. Kalkulationsarten und deren Gliederung
Die Kalkulation von Bauleistungen gliedert sich in drei Phasen:
- vor Auftragserteilung
- nach Auftragserteilung
- nach Ende der Bauzeit
Während dieser Phasen werden unterschiedliche Kalkulationen erstellt, deren Zusammenhänge sich anhand eines Schemas aufzeigen lassen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In der ersten Phase wird mit der Angebots- und Auftragskalkulation die sogenannte Vorkalkulation durchgeführt. Aus der Angebotskalkulation entstehen auf der Grundlage von ähnlichen Leistungsverzeichnissen die Einzelkosten der Teilleistungen (EKT). Diese dienen zunächst in der Ausschreibung zur Auftragsbeschaffung, basieren aber noch, was z.B. das Bauverfahren betrifft, auf unzureichender Planung. Ansätze für Maschinen- und Personaleinsatz können aus der Kalkulation von vergleichbaren Bauobjekten, sowie der Literatur, überschlägig entnommen werden.
Sind Angebotskalkulation und –abgabe abgeschlossen, kommt es bei privaten Auftraggebern (AG) zwischen dem Bauherren (oder dessen Vertreter) und dem Unternehmer zur Auftragsverhandlung. Sie dient der Klärung offener Fragen und der Festsetzung der Rahmenbedingungen des Bauvertrags, wie beispielsweise Zugeständnisse des Auftraggebers (Skonto, Rabatt, etc.) oder Mengen- bzw. Leistungsänderungen. Diese Ergebnisse werden in der Auftragskalkulation (= Vertragskalkulation) festgehalten. Hierbei handelt es sich entweder um die unveränderte, oder die aufgrund von eben genannten möglichen Abweichungen abgeänderte Angebotskalkulation. Aus den Auftragsverhandlungen entsteht dann der tatsächliche Bauvertrag, dessen Basis die Auftragskalkulation sein sollte. Die Betonung liegt hier auf de Begriff „sollte“, da es in der Praxis oftmals wegen Termindruck des Unternehmers nicht der Fall ist. Ist z.B. bei kleinen Unternehmen keine Auftragskalkulation vorhanden, wird schließlich die Angebotskalkulation als Vertragsgrundlage herangezogen.
Ebenfalls zum Bereich der Vorkalkulation, aber bereits in die Bauauftragsrechnung (zweite Phase), gehört die Nachtragskalkulation, die der Erstellung der Nachtragsangebote dient. Ihr Ursprung liegt in den Vereinbarungen des Bauvertrages, sowie der hinterlegten Kalkulation. Die Nachtragskalkulation erfolgt nach der Auftragserteilung. Zu diesem Zeitpunkt sind bereits die Verträge der Vertragsparteien abgeschlossen, in denen das Bausoll abgegrenzt und definiert ist. Daraus leitet der Auftragnehmer (AN) seine Bauaufgaben ab und beginnt mit der Arbeitsvorbereitung. Der Bauablauf wird nun detailliert geplant, um die Realisierung des Objektes möglichst wirtschaftlich zu vollziehen.
Auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses (LV) der Angebots- bzw. Auftragskalkulation wird ein oftmals beachtlich verwandeltes neues LV für die Arbeitskalkulation erstellt, dem nun die minuziöse Bauablaufplanung zugrunde liegt. Der eigene Personal- und Maschineneinsatz, sowie die Vergabe einzelner Teilleistungen an Subunternehmer, orientieren sich an der Arbeitskalkulation, die die Baukostenkontrolle unterstützt und die Bauzeiten überwacht.
Eine kontinuierliche Kostenkontrolle wird in der Zwischenkalkulation dokumentiert, die sich oftmals am LV der Arbeitskalkulation orientiert. Stellt man dem geplanten Bauablauf den tatsächlichen gegenüber (Soll/Ist-Vergleich), zeigt sich die Notwendigkeit der Nachträge und der damit verbundenen Nachtragskalkulation.
Die dritte Phase der Kalkulation beginnt mit dem Ende der Bauzeit. Zur eigenen Kontrolle der Kosten- und Aufwandswerte wird in den Unternehmen eine Nachkalkulation verfasst. Zielgedanke dieser weitergeführten Zwischenkalkulation ist es, einen Vergleich zwischen der Soll-Rechnung der Angebotskalkulation und der Ist-Rechnung des tatsächlichen Bauablaufes in Bezug auf die Arbeitszeitrichtwerte (Lohn- und Gerätekosten) zu erlangen. Die Nachkalkulation liefert, neben der Gegenüberstellung verschiedener Baustellenergebnisse, die Lokalisierung von Verlustquellen, ermöglicht dem Unternehmen die Prüfung des Bauablaufs und liefert neue Kalkulationsansätze für nachfolgende Bauprojekte.
3. Kalkulationsbestandteile
Zur Ermittlung der entstehenden Kosten für die Angebotskalkulation empfiehlt sich ein stufenweises Vorgehen, das sich anhand folgender Abbildung gut erörtern lässt.
1. Einzelkosten der Teilleistungen (EKT)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Dieses Kalkulationsschema sollte bei jeder Ermittlung der Nachtragshöhe zugrunde gelegt werden, gleich ob nach Zuschlagskalkulation, oder über die Angebotsendsumme kalkuliert wurde.
Da es in der Praxis kein homogenes Modell gibt, um die Kostenarten den oben abgebildeten Kalkulationsstufen zuzuordnen, bereitet auch die theoretische Betrachtung der einzelnen Abstufungen erhebliche Probleme. Von ausschlaggebender Bedeutung bei der Erstellung der Kalkulation ist die eindeutige Abgrenzung, welche Kostenart welchem Kalkulationsbestandteil zugeordnet wird. Dies unterstützt nicht nur die Vermeidung von Kalkulationsfehlern, sondern auch die Nachvollziehbarkeit der gesamten Kalkulation.
3.1 Einzelkosten der Teilleistungen
Die Einzelkosten der Teilleistungen (EKT), als erste Kalkulationsstufe, erfassen alle Kosten die direkt einer Position im Leistungsverzeichnis zugerechnet werden können. Ihre Ermittlung hängt richtungsweisend vom gewählten Bauverfahren ab, welches wiederum Einfluss auf die Dauer der Maßnahmen, sowie Personal-, Maschinen- und Materialeinsatz hat.
Die geläufigsten Kostenarten der Einzelkosten der Teilleistungen sind in erster Linie die Lohn- und Gehaltskosten der Arbeiter und Poliere, sowie die Geräte- und Materialkosten. Weiterhin werden die für die Teilleistung benötigten Fremdleistungskosten eingerechnet und diejenigen Kosten berücksichtigt, die einer Umlage bedürfen.
Zur Berechnung der Lohn- und Gehaltskosten wird mit dem Mittellohn aller eingesetzten Arbeitskräfte der Kalkulationslohn errechnet, indem bereits Lohnnebenkosten und Kosten des Aufsichtspersonals enthalten sein können. Aus diesem Grund ist vor Beginn der Mittellohnberechnung festzulegen, welchen Umfang (AP, ASL oder APSL) der Kalkulationslohn haben soll und welcher Anteil den Baustellengemeinkosten zuzurechnen ist. Der errechnete Mittellohn wird anschließend mit dem Arbeitszeitrichtwert multipliziert und ergibt damit den anzusetzenden Lohn jeder einzelnen Teilleistung.
Ähnlich erfolgt auch die Berechnung der Maschinenkosten. Nach der Bestimmung der Kosten für eine Betriebsstunde der Maschine werden diese mit dem Arbeitszeitrichtwert des Gerätes multipliziert, um die Maschinenkosten der Einzelleistung zu erhalten. Die Kosten für eine Betriebsstunde enthalten neben den Einsatzzeiten auch die anteiligen Vorhaltezeiten, sowie die anteilmäßigen Kosten für Betriebsstoffe, Versicherungen, Steuern und kalkulatorische Mieten.
Bei den Materialkosten müssen neben den Stoffkosten auch die Kosten für eventuell notwendige Hilfsstoffe berücksichtigt werden. Ferner müssen die Kosten für Rüst-, Schal- und Verbaumaterial mit den entsprechenden Hilfsstoffen einkalkuliert werden. Die dazugehörenden Vorhaltezeiten sind anhand von Erfahrungs- und Richtwerten zu berücksichtigen. Die Kosten der Baustelleneinrichtung, sofern diese nicht als Einzelposition des Leistungsverzeichnisses angegeben sind, können genauso auf die einzelnen Teilleistungen umgerechnet werden. Aus diesem Grund ist schon im Vorfeld der Kalkulation die klare Abgrenzung zwischen den Einzelkosten der Teilleistungen und den Gemeinkosten der Baustelle notwendig.
3.2 Baustellengemeinkosten
Die Baustellegemeinkosten (BGK) entstehen durch den Betrieb der Baustelle und erfassen alle Kosten, die für das Betreiben der Baustelle als Ganzes entstehen und sich keiner Teilleistung beiordnen lassen. Sofern gesonderte LV-Positionen für die Baustelleneinrichtung vorgesehen sind, sind die Baustellengemeinkosten in diese Position hinein zu kalkulieren. Sind derartige Positionen für Baustellengemeinkosten nicht enthalten, erfolgt eine Umlage auf die einzelnen Einzelkosten der Teilleistungen (EKT).
Für die Zuordnung einzelner Kostenarten zu den Baustellengemeinkosten ist die angesprochene Abgrenzung zwischen den Kalkulationselementen EKT und BGK von enormer Bedeutung.
Bei den Baustellengemeinkosten unterscheidet man zwischen zeitabhängigen und zeitunabhängigen Kosten.
Unter zeitunabhängigen Kosten sind solche zu verstehen, die von der Dauer eines Bauvorhabens nicht betroffen sind, da sie meist nur einmalig anfallen (z.B. die Baustelleneinrichtung).
Zeitabhängige Baustellengemeinkosten werden indessen maßgeblich von der Länge der Bauausführung beeinflusst. Sie erhöhen sich mit zunehmender Bauzeit und verkürzen sich demzufolge bei einer Verringerung. Nur zeitabhängige Kosten können in der Regel bei Bauablaufänderungen weiter verrechnet werden.
Der Zusammenhang zwischen den zeitabhängigen und zeitunabhängigen Baustellengemeinkosten ist in folgender Abbildung dargestellt.
Gemeinkosten der Baustelle
Zeitunabhängige Kosten Zeitabhängige Kosten
Kosten der Baustelleneinrichtung Vorhaltekosten
- Ladekosten - Geräte, Fahrzeuge
- Frachtkosten - bes. Anlagen, Unterkünfte
- Auf-, Um-, Abbaukosten - Rüst-, Schal-, Verbaustoffe
(Geräte, Wasser, Energie, Zufahrten) - Sicherungseinrichtungen
Kosten der Baustellenausstattung Betriebskosten
- Hilfsstoffe - Geräte
- Werkzeug und Kleingeräte - besondere Anlagen
- Ausstattung für Büros, Unterkünfte, ... - Unterkünfte, Container
- Fahrzeuge
Beseitigung der Bauabfälle
Kosten der örtlichen Bauleitung
Technische Bearbeitung und Kontrolle - Gehälter
- konstruktive Bearbeitung - Telefon, Porto, Büromaterial
- Arbeitsvorbereitung - PKW-, Reisekosten, Spesen
- Baustoffprüfung, Bodenuntersuchung - Werbung
Bauwagnisse Löhne / Gehälter aus Gerätevorhaltung
- Sonderwagnisse der Bauausführung - Gerätebedienung (Kranführer)
- Versicherungen - Wartung, Reparatur
Sonderkosten Allgemeine Baukosten
- außerordentliche Bauzinsen - Hilfslöhne
- Lizenzgebühren - Instandhaltung Wege, Plätze, ...
- Arge-Kosten - Pachten, Mieten
- Winterbaumaßnahmen - Transportkosten zur Versorgung
- sonstige einmalige Kosten der Baustelle
Die Baustellengemeinkosten beinhalten, wie man aus der Auflistung erkennen kann, ein weitreichendes Feld von Kostenarten. Diese zu erfassen und für das jeweilige Bauvorhaben richtig zu kalkulieren, birgt gewisse Schwierigkeiten und kann zu erheblichen Fehleinschätzungen führen. Es bietet sich an, möglichst viele Kosten den Einzelkosten der Teilleistungen zuzuordnen. Eine genaue Kostenermittlung erhöht die Genauigkeit der ermittelten Kosten und minimiert Fehler und Verlustquellen.
Die Summe der bisher aufgeführten Kalkulationsbestandteile Einzelkosten der Teilleistungen und Baustellengemeinkosten ergibt die Herstellkosten.
3.3 Allgemeine Geschäftskosten
Zu den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) zählen Kosten für die Verwaltung und Führung eines Unternehmens. Sie lassen sich den einzelnen Kostenträgern, den Baustellen, nicht geradewegs beiordnen. Wie bei den Baustellengemeinkosten ergeben sich auch bei der Zuordnung der Kostenarten der Allgemeinen Geschäftskosten verschiedene Möglichkeiten. Sie ist nicht nur vom gewählten Kalkulationsverfahren abhängig, sondern auch von der praktischen Umsetzung der Kalkulation in den einzelnen Bauunternehmen. Aus diesem Grund gibt es vorgegebene Strukturen, welche Kostenarten welchem Kalkulationsbestandteil zugeordnet werden.
Die Allgemeinen Geschäftskosten setzen sich aus fixen und aus variablen Kosten zusammen.
Unter fixen Kosten sind leistungsunabhängige Kosten zu verstehen. Das heißt, die Gesamtkosten eines betrachteten Zeitraumes ändern sich nicht mit dem Beschäftigungsgrad des Unternehmens.
Variable Kosten dagegen hängen von der Auslastung des Unternehmens ab, was bedeutet, dass sie leistungsabhängig sind.
Man unterscheidet dabei zwischen drei Arten von Kosten:
- Proportionale - : Kosten steigen im gleichen Maße wie die Menge
- Progressive - : Kosten steigen überproportional zur Mengensteigerung
- Degressive - : Kosten steigen unterproportional zur Menge
Die proportionalen Kosten ändern sich gleichförmig mit dem Beschäftigungsgrad des Unternehmens. Wenn sie ansteigen, fallen die degressiven Kosten mit der Änderung der Beschäftigung
Progressive Kosten liegen vor, wenn die variablen Kosten schneller als die Ausbringungsmenge steigen. Die Kostenreagibilität ist demnach größer als der Wert "1". Kostenprogressionen werden beispielsweise dadurch hervorgerufen, dass sich der Koordinationsaufwand erhöht oder höhere Ausschussquoten durch Ermüdungseffekte eintreten.
Degressive Kosten liegen vor, wenn die variablen Kosten langsamer als die Ausbringungsmenge steigen. Die Kostenreagibilität ist somit kleiner als der Wert "1". Die Kostendegression wird beispielsweise dadurch erzielt, dass Rabatte im Einkauf eingeräumt werden, Lerneffekte bei größerer Ausbringungsmenge entstehen, sowie die Angebotsmacht beim Absatz steigt.
Die Höhe der Allgemeinen Geschäftskosten wird häufig über einen Zuschlagssatz disponiert, der sich auf die Herstellkosten der Baustelle bezieht. Ermittelt wird dieser in der Regel aus der jährlichen Unternehmensrechnung beziehungsweise über die Baubetriebsrechnung. Dabei wird das Verhältnis aus dem Gesamtumsatz zu der Summe der Allgemeinen Geschäftskosten, d.h. den Kostenarten, die sich keiner Baustelle zuordnen lassen, gebildet.
Allgemeine Geschäftskosten werden der Kalkulation entnommen und linear mit der Bauzeitverlängerung fortgeschrieben.
3.4 Wagnis und Gewinn (W&G)
Jedes Unternehmen hat die Endabsicht, Gewinn zu erzielen. Das heißt, es möchte sein Kapital so zu investieren, dass es zu einer möglichst hohen Verzinsung kommt. Aus diesem Grund wird auf die bisher errechneten Selbstkosten der Bauleistung noch ein, den Marktverhältnissen angemessener, Prozentsatz für den Gewinn aufgeschlagen. Er beinhaltet auch die im technischen und kaufmännischen Bereich liegenden Risiken, die die Erstellung eines Bauwerkes verursacht.
Mit dem technischen Risiko sind alle Unwegsamkeiten, die das Bauverfahren betreffen, abgedeckt. Das kaufmännische Risiko dagegen liegt in möglichen Kalkulationsfehlern. Als erdenkliche Risiken kommen dabei Mehraufwand gegenüber den Kalkulationsansätzen und Gewährleistungsarbeiten in Betracht. Der Zuschlagssatz für Wagnis und Gewinn auf die Selbstkosten übernimmt demzufolge neben der Verzinsung die Aufgabe einer Unternehmensversicherung.
Die Separation zwischen Wagnis und Gewinn ist nur schwer erzielbar, da die Risiken im Vorfeld der Angebotsabgabe nicht eindeutig definiert werden können.
Neben der prozentualen Beaufschlagung der Selbstkosten mit einem Zuschlagssatz für Wagnis und Gewinn, existieren auch weitere Wege zur Deckung von Risiken. Speziell Sonderwagnisse, wie z.B. bei Auslandsaufträgen, werden oftmals durch besondere Kalkulationsansätze und entsprechende Versicherungen abgedeckt. Unter den Gesichtspunkt des Wagnisses fallen auch spätere Zugeständnisse in Form von Rabatt und Skonto, die vom Unternehmer während der Auftragsverhandlungen zur Akquisition gewährt werden.
Ziel des Unternehmers ist ein Gewinn, zumindest strebt er eine Kostendeckung an. Gewährte Nachlässe schmälern seinen Gewinn und erhöhen dabei sein Risiko. Mit dem angesetzten Zuschlagssatz versucht er daher, sein Risiko bereits vor Beginn der Verhandlungen abzudecken.
3.5 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist zwar Bestandteil jeder Kalkulation, stellt aber einen „kostenneutralen Durchlaufposten“ dar. Sie wird erst bei der Berechnung der Angebotssumme berücksichtigt. Somit erhält man aus der Netto-Angebotssumme und der Umsatzsteuer die Brutto-Angebotssumme. Der derzeitige Umsatzsteuersatz liegt bei 16%.
C Kostenrechnungsmodelle
1. Allgemeines
Die Kostenermittlung im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung dient der Ermittlung des operativen Erfolgs eines Bauunternehmens. Dabei wird die Produktionstätigkeit des Unternehmens zahlenmäßig erfasst und dargestellt.
Bei der Wahl eines entsprechenden Modells sind immer die Besonderheiten der Bauwirtschaft zu berücksichtigen. Da es bei nahezu allen Bauobjekten zu einer auftragsbezogenen Einzelfertigung kommt, ergeben sich stets unterschiedliche Rahmenbedingungen für den Bauablauf. Für die Durchführung der Kostenträgerrechnung im Rahmen der Baubetriebsrechung bzw. der Angebotskalkulation in der Bauauftragsrechnung, stehen zunächst die klassischen Methoden zur Verfügung. Diese unterteilen die Kostenrechnungsmodelle in die zwei gängigsten Hauptformen, die Divisionskalkulation und die Zuschlagskalkulation. Auf neuere Methoden, die jedoch keinem dieser Prinzipien zuzurechnen sind, soll ebenfalls eingegangen werden.
Bei der Divisionskalkulation werden die Gesamtkosten des Unternehmens durch den zu erwartenden Absatz dividiert. Für die Durchführung dieses Systems eignen sich in erster Linie Einproduktunternehmen, die in der Bauwirtschaft nicht vorzufinden sind. Daher kann die Divisionskalkulation in diesem Bereich nur in abgewandelter Form als Äquivalenzziffernkalkulation durchgeführt werden.
Die Zuschlagskalkulation ist das in der Bauwirtschaft gängigste Kostenrechnungsmodell. Zunächst findet eine genaue Ermittlung der Einzelkosten der Teilleistungen statt. Über Zuschlagssätze werden anschließend die Gemeinkosten des Unternehmens verrechnet. Zur Gruppe der Zuschlagskalkulation zählen die Kalkulation mit vorausbestimmten Zuschlägen sowie die Kalkulation über die Angebotsendsumme. Alle diese Kostenrechnungsmodelle funktionieren nach dem Prinzip der Vollkostenrechnung. Es wird versucht, alle entstandenen Kosten möglichst verursachungsgerecht den Kostenträgern, bei der Angebotskalkulation sind dies die Positionen des Leistungsverzeichnisses, zuzuordnen. Nach diesem Prinzip ist die Prozesskostenrechnung aufgebaut.
Eine andere Verrechnungsart liegt der Teilkostenrechnung zu Grunde. Hier findet eine Trennung der anfallenden Kostenarten statt. Lediglich die tatsächlich durch die Erbringung einer Teilleistung entstehenden Kosten werden berücksichtigt. Hierunter sind zum einen die Einzelkosten der Teilleistungen, zum anderen variable Gemeinkosten zu verstehen. Darüber hinaus müssen noch fixe Gemeinkosten gedeckt werden, die beispielsweise monatlich anfallen. Die Verrechnung dieser kann über verschiedene Baustellen erfolgen. Die Angebotssumme kann so zur Akquisition im Wettbewerb ausgelegt werden.
Die klassische Teilkostenrechnung ist die Deckungsbeitragsrechnung, aber auch die Zielkostenrechnung (Target Costing) ist diesem Prinzip zuzurechnen.
Ich möchte darauf hinweisen, dass die nachfolgend dargestellten Kostenrechnungsmodelle idealisiert sind. In der Praxis wendet jedes Unternehmen bzw. jeder Kalkulator sein eigenes Verfahren an. Die Modelle bieten vielmehr eine Orientierung und müssen den jeweiligen Bedürfnissen der Unternehmen angepasst werden. Meist sind die individuell gewählten Kalkulationsverfahren Mischformen der beschriebenen Methoden.
2. Äquivalenzziffernkalkulation (abgewandelte Divisionskalkulation)
Das einfachste Kostenrechnungsverfahren ist die einstufige Divisionskalkulation. Zur Preisbestimmung wird der Quotient aus den Gesamtkosten und der in einer Abrechnungsperiode produzierten Menge ermittelt. Eine Weiterführung dieses Kostenrechnungsmodells stellt die Äquivalenzziffernkalkulation dar. Sie entspricht einem mehrstufigen Verfahren der Divisionskalkulation. Einsetzbar ist sie bei Unternehmen, die nur wenige Produkte herstellen. Die Produkte bzw. Bauleistungen müssen dabei in mindestens einem Punkt vergleichbar sein. Es wird ein Faktor eingeführt mit dessen Hilfe die Kosten verteilt werden. Er kann sich beispielsweise am Gewicht oder an der Länge der Produkte orientieren. Eines dieser Produkte bildet die Ausgangsbasis für die weitere Betrachtung. Bei diesem wird der Vergleichsfaktor „1“ gesetzt, die restlichen Produkte erhalten demnach einen äquivalenten Faktor, mit dem die durch das Produkt zu tragenden Kosten ermittelt werden.
Als alleiniges Einsatzgebiet der Äquivalenzziffernkalkulation in der Bauwirtschaft kommen Betriebe mit einer kleinen Produktpalette in Frage. Zur Bestimmung des Äquivalenzfaktors wird die zum Beispiel die Bodenklasse herangezogen. Die Abrechnung erfolgt anschließend über die ausgehobenen Kubikmeter. Da dieses Verfahren nur bedingt den Erfordernissen der Bauwirtschaft entspricht, wird es in den weiteren Betrachtungen nicht mehr berücksichtigt.
3. Zuschlagskalkulation
Die unkomplizierteste Form der Zuschlagskalkulation ist die Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen. Da es sich lediglich um ein einstufiges Kalkulationsverfahren handelt, bietet sie einen schnellen Weg, die Angebotssumme zu bestimmen. Die Einheitspreise beziehungsweise die Angebotssumme können durch einen einzigen Rechengang ermittelt werden. Die Zuschläge für AGK, BGK und W&G werden dabei nach betrieblichen Erfahrungen für jedes Objekt neu festgelegt.
Zur Ermittlung der Angebotssumme werden zunächst die Einzelkosten der Teilleistungen errechnet. Jede Teilleistung wird anschließend mit einem Zuschlagssatz aus einer Musterkalkulation versehen, der die Baustellengemeinkosten, die Allgemeinen Geschäftskosten und Wagnis und Gewinn abdeckt. Das Ergebnis sind Einheitspreise für jede Teilleistung. Alle Einheitspreise multipliziert mit den zugehörigen Mengenansätzen ergeben aufaddiert die Netto-Angebotssumme.
Ziel der Musterkalkulation ist es, einen für alle im Unternehmen betriebenen Baustellen gültigen Zuschlagssatz für Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn bereitzustellen.
Grundlage für die Erstellung der Musterkalkulation bilden die Nachkalkulationen diverser abgeschlossener Baustellen, die Baubetriebsrechnung, sowie die Unternehmensrechnung. Die Musterkalkulation soll eine möglichst „standardisierte Baustelle“ des jeweiligen Gewerks behandeln und wird in regelmäßigen Abständen neu erstellt. Zweckmäßig ist eine jährliche Überarbeitung im Rahmen des Jahresabschlusses, um die jeweils aktuellsten Werte für die Allgemeinen Geschäftskosten einfließen zu lassen.
Da sich die Zuschlagssätze an den Kosten des Gesamtbetriebes orientieren, ergibt sich ein baustellen-spezifischer Prozentsatz. Um eine möglichst realistische Ermittlung der Angebotssumme vornehmen zu können ist es ratsam, möglichst viele Kostenarten als Einzelkosten zu erfassen. Der ermittelte Zuschlagssatz gilt lediglich für die der Musterkalkulation zugrunde liegenden Rahmenbedingungen, z.B. den Beschäftigungsgrad. So sind beispielsweise bei einer Hochbaustelle andere Zuschlagssätze erforderlich als bei einer Tiefbaustelle. Mit nur einer Musterkalkulation könnte es zu erheblichen Fehlern in der Angebotssumme kommen. Empfehlenswert ist daher die Erstellung verschiedener Musterkalkulationen für unterschiedliche Baustellentypen.
Vorteilhaft bei der Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen ist die schnelle und einfache Kostenermittlung, da keine Gemeinkosten ermittelt werden müssen. Lediglich einmal jährlich werden die Zuschlagssätze überarbeitet. Bei der Änderung von Kalkulationsgrundlagen, wie z.B. Mengenansätzen, bedarf es daher keiner neuen Ermittlung, so dass neue Einheitspreise schnell bestimmt werden können.
Ist ein Unternehmen lediglich auf vergleichbaren Baustellen tätig, z.B. ausschließlich Kanalbaustellen, bietet sich dieses Verfahren an. Sobald ein Bauunternehmen verschiedene Baustellentypen bearbeitet, sind für die Durchführung der Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen mehrere Musterkalkulationen ratsam.
Um die Fehlerquote möglichst gering zu halten, sind jedoch genauere Kostenrechnungsmodelle vorzuziehen.
4. Kalkulation über die Angebotsendsumme
Im Gegensatz zur Zuschlagskalkulation handelt es sich bei der Kalkulation über die Angebotsendsumme um ein zweistufiges Kalkulationsverfahren. Dabei dient die erste Phase der Kostenermittlung, die zweite Phase der Preisfindung.
Zunächst wird in der ersten Kalkulationsphase eine Angebotsendsumme ermittelt, die die Einzelkosten der Teilleistungen, die Baustellengemeinkosten, die Allgemeinen Geschäftskosten, sowie Wagnis und Gewinn beinhaltet.
Im zweiten Schritt werden aus der Netto-Angebotssumme Einheitspreise für die im Leistungsverzeichnis angegebenen Positionen gebildet. Dazu werden die Kosten der Angebotsendsumme anteilig auf die einzelnen Teilleistungen verteilt.
Im ersten Kalkulationsschritt werden die Einzelkosten der Teilleistungen, dann die Baustellengemeinkosten ermittelt und zu der Summe der EKT addiert. Daraus ergeben sich die Herstellkosten. Mit der Beaufschlagung der Herstellkosten mit dem aus der Unternehmens- bzw. Baubetriebsrechnung entnommenen Zuschlagssatz für Allgemeine Geschäftskosten erhält man die Selbstkosten. Die Hinzurechnung des Prozentsatzes für Wagnis und Gewinn führt zur Netto-Angebotssumme. Aus dieser Angebotssumme werden, unter Einbeziehung der Kostenverteilung, aus den Einzelkosten der Teilleistungen die Einheitspreise gebildet. Es wird also im zweiten Berechnungsschritt ein objektspezifischer Gesamtzuschlagssatz auf die EKT gerechnet.
Das Kalkulationsverfahren über die Angebotsendsumme ermöglicht eine einfache Kostenermittlung in Abhängigkeit von den vorhandenen Baustellengegebenheiten. Durch die eigenständige Gemeinkostenermittlung besteht kein Zusammenhang mit einer Musterkalkulation, wodurch auch der Aufbau des Leistungsverzeichnisses nebensächlich wird. Weiterhin werden Fehler in der Kalkulation durch die objektspezifische Gemeinkostenermittlung minimiert.
Nachteilig gegenüber der Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen wirkt sich jedoch der erheblich höhere Zeit- und Rechenaufwand aus.
Eine mögliche Fehlerquelle dieses Kalkulationsverfahrens liegt in der Ermittlung des Einheitspreises in zwei Rechengängen. Hierdurch ist eine nachträgliche Kontrolle des errechneten Einheitspreises nicht, oder nur schwer möglich. Der Rechenaufwand lässt sich jedoch mit dem Einsatz von Kalkulationssoftware erheblich minimieren.
Bei der Kalkulation über die Angebotsendsumme handelt es sich um eine einfache und praktische Möglichkeit zur Kostenermittlung von Bauleistungen, die bei nahezu allen Bauvorhaben als Regelfall Anwendung findet. In der Praxis werden diese Zuschläge oft zusätzlich auf Lohn, Material, Geräte und SUB-Leistungen unterteilt. Diese Staffelung muss dann auch in der Nachtragsbearbeitung beibehalten werden. Angaben im EFB Preis 1 – Blatt gelten für die Nachtragsbearbeitung nicht, da sie nur für die Vergabe der Bauleistung relevant sind.
Die Höhe der Zuschläge für Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten und Wagnis und Gewinn sind stets der Urkalkulation zu entnehmen. Sie sind im letzten Blatt der Urkalkulation erkennbar beziehungsweise einfach berechenbar.
5. Prozesskostenrechnung
Ein junges, aber aufwendiges Verfahren im Vergleich zu den zuvor beschriebenen Modellen zur Kostenermittlung bietet die Prozesskostenrechnung (PKR), die sich lediglich in Großunternehmen rentiert. Hier wird versucht, möglichst verursachungsgerecht jede Leistung kalkulatorisch zu erfassen. Dafür wird das Unternehmen in mehrere Teilbereiche aufgegliedert, von denen jeder für sich Leistungen verrichtet. In erster Linie sind dies die unter den Allgemeinen Geschäftskosten zusammengefassten Leistungen. Über die interne Verrechnung der Leistungen aus Teil- und Hauptprozessen wirtschaftet jeder Teilbereich für sich. Die Teilprozesse werden den Kostenstellen entnommen. Die Kosten der Hauptprozesse werden auf die Kostenträger verrechnet, wodurch sich die der Prozesskostenrechnung zugrunde liegende Struktur ergibt. Einen Vergleich zwischen der Vorgehensweise bei herkömmlichen Kostenrechnungsverfahren und der Prozesskostenrechnung bietet nachfolgendes Schema.
Klassisch: Kostenarten à Kostenstellen à à Kostenträger
PKR: Kostenarten à Kostenstellen à Teilprozesse à Hauptprozesse à Kostenträger
Die klassischen Kostenrechnungsverfahren verrechnen die Gemeinkosten des Unternehmens über Zuschlagssätze. Es werden in erster Linie die Tätigkeiten der Unternehmensbereiche beleuchtet, die keine direkten Umsätze erwirtschaften, jedoch für die Durchführung eines Bauvorhabens unabdingbar sind. Für die Durchführung der Kalkulation über das Prinzip der Prozesskostenrechnung ist zunächst eine Tätigkeitsanalyse erforderlich, in dem aus den vorhandenen Kostenstellen die kostenverursachende Tätigkeiten (Kostentreiber) bestimmt werden, die sich dann in Teilprozesse ableiten lassen. Damit ergibt jede Tätigkeit, die ihre Kosten größtenteils für sich selbst beansprucht, einen Teilprozess, die sich in Hauptprozessen zusammenfassen lassen. Jeder Prozess wird intern abgerechnet und erwirtschaftet somit Umsätze zur Kostendeckung. Ist dies nicht der Fall, so besteht die Möglichkeit in Form von Optimierungen der Arbeitsabläufe dies zu realisieren. Die Kalkulation über die Prozesskostenrechnung ergibt eine durchgängige Vorausplanung ablaufender Prozesse während eines Bauvorhabens. In der bereits beschriebenen Kalkulation über die Angebotsendsumme werden die Einzelkosten der Teilleistungen infolge einer Planung des Stunden- und Materialansatzes ermittelt. Die Baustellengemeinkosten werden ebenfalls genau zu erfassen versucht, für die Allgemeinen Geschäftskosten werden Prozentsätze zur Verrechnung angesetzt. An diesem Punkt setzt die Prozesskostenrechnung erst an:
Das vorhandene Leistungsverzeichnis wird um Positionen der Verwaltungsgemeinkosten erweitert. Möglich ist auch eine Ausweitung dieses Prinzips auf die Baustellengemeinkosten, wodurch diese nicht mehr gesondert betrachtet werden müssen. Für jeden Prozess wird ein Prozesskostensatz ermittelt und angesetzt, der durch Multiplikation mit dem zughörigen Mengensatz, entsprechend dem Prinzip des Einheitspreisvertrages, die Kosten des Prozesses ergibt. Für die Ermittlung der Prozesskostensätze werden die einzelnen Teilprozesse in leistungsmengeninduzierte (lmi) und leistungsmengenneutrale (lmn) Prozesse unterteilt. Bei den leistungsmengeninduzierten Teilprozessen ergeben sich die Prozessstückkosten durch eine einfache Divisionskalkulation. Die Gesamtprozesskosten werden durch die Anzahl der geplanten Prozesse geteilt. Um auch die leistungsmengenneutralen Teilprozesskosten zu erfassen, werden diese anteilig auf die einzelnen lmi-Prozesse umgelegt. Daraus ergeben sich die Teilprozessstückkosten. Zur Bestimmung der Hauptprozesskosten werden die während eines Hauptprozesses ablaufenden Teilprozesse ermittelt. Die jeweilige Anzahl der Teilprozesse wird mit dem zugehörigen Prozesskostenstücksatz multipliziert. Aus der Summe aller Kosten der innerhalb eines Hauptprozesses ablaufenden Teilprozesse errechnet sich der Hauptprozesskostensatz. Dieser kann seinerseits wieder mit der Anzahl der ablaufenden Hauptprozesse multipliziert werden, wodurch sich die Kosten eines Hauptprozesses ergeben.
Die Herstellkosten werden auf herkömmliche Weise ermittelt. Zur Bestimmung der Allgemeinen Geschäftskosten müssen alle im Zusammenhang mit der Baustelle auftretenden Vorgänge in zusätzlichen Positionen des Leistungsverzeichnisses erfasst und mit entsprechenden Mengenansätzen versehen werden. Die Multiplikation der Mengen mit den Prozessstückkosten ergibt die Kosten der Hauptprozesse, die in ihrer Addition die Allgemeinen Geschäftkosten bestimmen. Rechnet man diese zu den Herstellkosten, so ergeben sich die Selbstkosten des Auftrags. Ähnlich dem Kalkulationsverfahren über die Angebotsendsumme wird ein Gesamtzuschlagssatz gebildet. Darin enthalten sind die Allgemeinen Geschäftskosten, die Baustellengemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn. Durch anteilige Verrechnung auf die Einzelkosten der Teilleistung ergeben sich die Einheitspreise.
Der Einsatz der Prozesskostenrechnung ist nur für Großunternehmen zu empfehlen. In Kleinbetrieben ist jedoch die Anwendung einer reduzierten Form der Prozesskostenrechnung, ähnlich der Musterkalkulation bei der Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen, durchaus möglich. Hierzu müssen die Prozesse des Unternehmens bei der Abwicklung eines Bauauftrages erfasst werden. Anhand von Musterkalkulationen für verschiedene Baustellentypen ergeben sich jeweils unterschiedliche Zuschlagssätze für die Allgemeinen Geschäftskosten. Diese Zuschlagssätze werden anstelle des aus der Baubetriebsrechnung entnommenen Satzes bei den Kalkulationen für die verschiedenen Baustellentypen angesetzt.
Die Prozesskostenrechnung stellt sich als das detaillierteste Verfahren zur Kostenbestimmung dar, für deren Umsetzung allerdings erhebliche Personal- und EDV-Ressourcen erforderlich sind. Aus diesem Grund erweist sich die praktische Einsetzbarkeit in der Bauwirtschaft als schwierig. Lediglich für Großunternehmen zeigt sich dieses aufwendige Verfahren als rentabel.
Positiv anzumerken bleibt, dass dieses Verfahren eine gute Möglichkeit zur Kostenkontrolle des Unternehmens bietet. Daher sollte man die Möglichkeiten der Prozesskostenrechnung durchaus für die Umsetzung und Optimierung eines Bauvorhabens nutzen. Der mögliche Einsatzbereich liegt somit nicht nur in der Angebotskalkulation, sondern auch in der Nachkalkulation eines Bauvorhabens.
6. Deckungsbeitragsrechnung
Die Deckungsbeitragsrechnung ist die gängigste Form der Teilkostenrechnung und wird deshalb oft mit dieser gleichgesetzt. Vorrangigstes Ziel ist die Bestimmung einer Preisuntergrenze für ein Angebot. Hierzu wird nicht wie bei den Systemen der Vollkostenrechnung der Einzelauftrag betrachtet, sondern die Auftragslage der gesamten Bausparte. Ausgangspunkt dabei ist die Trennung der anfallenden Kosten in fixe und variable Kosten.
Während die variablen Kosten in die Angebotssumme eingerechnet werden, wird der Fixkostenblock getrennt von der eigentlichen Kalkulation betrachtet. Die Fixkosten fallen in einem Unternehmen unabhängig vom Beschäftigungsgrad durchgängig an. Somit ist es das Ziel des Unternehmens, diese in einem bestimmten Abrechnungszeitraum (z.B. innerhalb eines Jahres) angefallenen Kosten zu decken.
Der Punkt an dem die Deckung der Fixkosten erreicht ist, wird Kostendeckungspunkt (break-even-point) genannt. Ab diesem Punkt brauchen demnach für die Kostendeckung nur noch die variablen Kosten berücksichtigt zu werden. Sind im Rahmen einer Angebotskalkulation bereits alle Fixkosten gedeckt, so bietet sich dem Unternehmen die Möglichkeit, durch Weglassen des Zuschlagssatzes für die Fixkosten eine geringere Angebotssumme zu erzielen und somit bessere Chancen im Wettbewerb zu erlangen. Die Zusammenhänge zwischen dem Beschäftigungsgrad und den Kosten eines Unternehmens sind in folgender Abbildung dargestellt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Ausgangspunkt der Deckungsbeitragsrechnung sind die möglichen (Netto-)Erlöse der Endleistungen. Als Netto-Erlöse sind alle nach Abzug der Umsatzsteuer erhaltenen Zahlungen zu betrachten, von denen nacheinander alle anfallenden Kostenarten abgezogen werden.
Zunächst werden alle direkt zur Baustelle zurechenbaren Kosten vom Erlös subtrahiert, so dass sich als Ergebnis der Deckungsbeitrag 1 ergibt. Anschließend werden die Fixkosten der Baustelle abgerechnet, wodurch sich der Deckungsbeitrag 2 bildet. Hiervon können abschließend noch die Fixkostenblöcke des Geschäftsbereiches, sowie die des Gesamtunternehmens abgezogen werden. Als Ergebnis erhält man die Deckungsbeiträge 3 und 4.
Dargestellt ist das Ablaufschema der Deckungsbeitragsrechnung in anschließender Darstellung.
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- Citation du texte
- Antje Bruchner (Auteur), 2005, Die Berücksichtigung von Allgemeinen Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten und Wagnis & Gewinn bei Nachträgen, Schadensersatz und Kündigung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/53078
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