Bemühungen, das Recht des internationalen Warenkaufs international zu vereinheitlichen blieben bisher im Wesentlichen auf materiell-rechtliche Vorschriften über das Schuldverhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien beschränkt. Das UN-Kaufrecht regelt ebenso wie schon das Haager Einheitliche Kaufrecht nur das Zustandekommen des Kaufvertrages und die daraus erwachsenen Rechte und Pflichten der Parteien. Alle sachenrechtlichen Fragen, insbesondere der Eigentumsübergang sind von dem Anwendungsbereich der Übereinkommen ausgenommen. Somit ergeben sich im internationalen Warenkauf erhebliche Probleme bezüglich des anzuwendenden Rechts. Wurde das UN-Kaufrecht im Kaufvertrag ausgeschlossen, muss anhand der nationalen IPR-Regeln das Vertragsstatut ermittelt werden. (Das Statut, von lat.: statutum Festsetzung, ist eine Rechtsordnung, die in einem bestimmten Gebiet oder bezüglich eines bestimmten Gegenstands Anwendung findet). Auch das Sachenrecht und die geltende Situs-Regel (Punkt II.3) darf im internationalen Warenkauf nicht außer Acht gelassen werden. Über das Zusammenspiel von völkerrechtlichen Verträgen und internationalem Privatrecht soll nachfolgend ein kleiner Überblick gewährt werden.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung.
II. Statuten.
1. UN-Kaufrecht
2. Vertragsstatut
3. Sachstatut
III. Statutenwechsel
1. Schlichter Statutenwechsel
2. Qualifizierter Statutenwechsel
IV. Sonderfälle.
1. Internationale Verkehrsgeschäfte.
2. Res in transitu.
3. Verkehrsmittel
V. Fazit
VI. Literaturverzeichnis.
I. Einleitung
Bemühungen, das Recht des internationalen Warenkaufs international zu vereinheitlichen blieben bisher im Wesentlichen auf materiell-rechtliche Vorschriften über das Schuldverhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien beschränkt. Das UN-Kaufrecht regelt ebenso wie schon das Haager Einheitliche Kaufrecht nur das Zustandekommen des Kaufvertrages und die daraus erwachsenen Rechte und Pflichten der Parteien. Alle sachenrechtlichen Fragen, insbesondere der Eigentumsübergang sind von dem Anwendungsbereich der Übereinkommen ausgenommen. Somit ergeben sich im internationalen Warenkauf erhebliche Probleme bezüglich des anzuwendenden Rechts. Wurde das UN-Kaufrecht im Kaufvertrag ausgeschlossen, muss anhand der nationalen IPR-Regeln das Vertragsstatut ermittelt werden. (Das Statut, von lat.: statutum Festsetzung, ist eine Rechtsordnung, die in einem bestimmten Gebiet oder bezüglich eines bestimmten Gegenstands Anwendung findet) . Auch das Sachenrecht und die geltende Situs-Regel (Punkt II.3) darf im internationalen Warenkauf nicht außer Acht gelassen werden. Über das Zusammenspiel von völkerrechtlichen Verträgen und internationalem Privatrecht soll nachfolgend ein kleiner Überblick gewährt werden.
II. Statuten
1. UN-Kaufrecht
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ( United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG[1] ) wurde am 11.04.1980 in Wien verabschiedet. Für die Bundesrepublik Deutschland ist das UN-Kaufrecht am 01.01.1991 in Kraft getreten. Das Übereinkommen findet heute in 65 Staaten[2] Anwendung und ist daher international von großer Bedeutung.[3] Es findet auf einen bedeutenden Teilbereich der Schuldverträge mit Auslandsbezug Anwendung, erfasst jedoch nicht alle in der Abwicklung eines Kaufvertrages auftretenden Fragen, sodass noch ergänzend nationale IPR Regeln Anwendung finden.[4] Für die Vertragsparteien genießt das UN-Kaufrecht absoluten Vorrang, Art. 1 I lit. a CISG. In Deutschland werden somit die Vorschriften der Art. 27 ff. EGBGB verdrängt. Damit das UN-Kaufrecht räumliche Anwendung findet, müssen die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, dies muss weiterhin für beide Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar gewesen sein.[5] Wenn die Parteien aus Staaten kommen, die keine Vertragsstaaten sind, kann das UN-Kaufrecht trotzdem Anwendung finden. Dies ist der Fall, wenn das IPR der lex fori zum Recht eines Vertragsstaates führt, Art. 1 I lit. b CISG. Allerdings haben die Parteien die Möglichkeit gegen die Anwendung der lex fori einen Vorbehalt zu erklären (bspw. USA), Art. 95 CISG. Die Bundesrepublik Deutschland hat keinen Vorbehalt erklärt, behandelt aber Vertragsstaaten die einen solchen erklärt haben nicht als Vertragsstaaten im Sinne des Art. 1 I lit. b CISG.[6] Sachlich gilt das UN-Kaufrecht für internationale Kaufverträge über Waren. Das CISG hat weder den Begriff des Kaufvertrages noch den Begriff der Waren definiert. Der Begriff des Kaufvertrages lässt sich jedoch aus den Art. 30 und 53 CISG ableiten, demnach handelt es sich beim Kaufvertrag um einen Austausch von Waren gegen Geld. Im Schrifttum werden Waren nach dem CISG als bewegliche körperliche Sachen definiert. Somit fallen in den Anwendungsbereich des CISG weder Immobilien und Rechte (Forderungen, Patente, Lizenzen) noch Know-how.[7] Ebenfalls ausgeschlossen sind gem. Art. 2 lit. a CISG der Kauf von Waren für den persönlichen Gebrauch.
Hingegen erfasst vom UN-Kaufrecht werden auch Werklieferungsverträge, allerdings nur, wenn der Besteller nicht einen wesentlichen Teil der für die Herstellung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung stellt, Art. 3 CISG. Materiell-rechtlich beschränkt sich das UN-Kaufrecht ausschließlich auf den Abschluss des Kaufvertrages und die daraus erwachsenen Rechte und Pflichten, Art. 4 CISG. Somit wird weder die Gültigkeit des Vertrages, die Gültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen, noch die Wirkung des Vertrages auf das Eigentum vom UN-Kaufrecht geregelt. Somit kann neben dem CISG auch das nach dem IPR ermittelte Vertragsstatut zur Anwendung kommen. Gem. Art. 7 II CISG können Fragen, die im UN-Kaufrecht nicht ausdrücklich geregelt sind und nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des CISG ermittelt werden können, nach dem jeweiligen Vertragsstatut entschieden werden.[8]
Das UN-Kaufrecht ist jedoch nicht zwingend. Die Parteien können es als ganzes ausschließen, Art. 6 CISG. Bis auf Art. 12 CISG können die Parteien sogar nur einen Teil des UN-Kaufrechts ausschließen. Anstelle der ausgeschlossenen Regelungen treten dann die nationalen Kollisionsregeln gem. Art. 27 ff. EGBGB.[9]
2. Vertragsstatut
Für jeden Vertrag ist das anzuwendende Recht (Vertragsstatut) zu ermitteln. Bei Vertragsschlüssen mit Auslandsberührung ist das Vertragsstatut das anzuwendende Recht. Die Ermittlung des anwendbaren Rechts geschieht nach den Art. 27 - 30 EGBGB. Grundsätzlich sollen alle Rechte und Pflichten der Parteien dem Vertragsstatut unterstellt werden. Art. 32 EGBGB beschreibt den Anwendungsbereich des Vertragsstatuts.[10] Demnach fallen unter das Vertragsstatut Auslegung, Erfüllung, Schlecht- und Nichterfüllung, die Folgen (pVV), Erlöschen der Verpflichtung, Verjährung und Nichtigkeitsfolgen. Art. 32 EGBGB ist jedoch nur ein Beispielskatalog und nicht abschließend.[11] Bestimmt wird das Vertragsstatut nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Parteiwillen, Art. 27 EGBGB. Bei Fehlen einer Rechtswahl findet auf den Kauf von beweglichen Sachen grundsätzlich das Verkäuferrecht Anwendung. Gem. Art. 28 II 2 EGBGB gilt somit das Recht der Niederlassung des Verkäufers. Ein Kaufvertrag mit einem in Deutschland ansässigen Verkäufer unterliegt somit deutschem Recht und bei einem ausländischen Verkäufer grundsätzlich dessen Recht.[12] Zu beachten ist jedoch, sofern die Erfüllung des Vertrages ein Rechtsgeschäft beinhaltet, beispielsweise Abtretung einer Forderung oder Übereignung, so untersteht dieses Rechtsgeschäft seinem eigenen Statut, dem Sachstatut und nicht dem Vertragsstatut.[13] Das Sachstatut entscheidet somit über die dingliche Wirkung und das Vertragsstatut entscheidet ob dafür ein nötiger, gültiger, schuldrechtlicher Vertrag vorliegt.[14] Somit ist das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Kausalgeschäftes als selbstständige Vorfrage zu behandeln[15] und nach dem Kollisionsrecht der lex fori zu qualifizieren (im Liegenschaftsrecht ist jedoch eine unselbstständige Anknüpfung an das Sachstatut vorzunehmen).
[...]
[1] Vertragstext: http://www.uncitral.org/pdf/english/texts/sales/cisg/CISG.pdf (Stand: 30.08.05)
[2] Staaten: http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/sale_goods/1980cisg_status.html (Stand: 30.08.05)
[3] Looschelders (2004), Vorbem. zu Art. 27 - 37, Rn 12
[4] Rauscher (2002), S. 234
[5] Looschelders (2004), Vorbem. zu Art. 27 - 37, Rn 13
[6] Rauscher (2002), S. 235
[7] Staudinger (2004), Art. 1, Rn 8-38
[8] Rauscher (2002), S. 235
[9] Martiny (2004), Warenkauf, Rn 644
[10] MünchKomm, Art. 32, Rn 1-6
[11] Rauscher (2002), S 268
[12] Martiny (2004), Warenkauf, Rn 680
[13] Rauscher (2002), S. 269
[14] MünchKomm, Art. 32, Rn 15
[15] Selbstständige Anknüpfung der Vorfrage bedeutet, dass diese so beurteilt wird, als wäre sie Hauptfrage.
- Citation du texte
- Katrin Bikowski (Auteur), 2005, Statutenwechsel im internationalen Warenkauf, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/52971
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