Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem aktuellen Niederlassungsrecht der EU, basierend auf dem EG und ergänzenden Rechtsquellen. Hierzu soll festgestellt werden, welcher Kreis von Personen durch das EU-Recht betroffen ist und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus dem EG ergeben. Weiterhin sollen die entsprechenden Regelungen kritisch beleuchtet werden, so dass auch strittige Punkte und Probleme der aktuellen Rechtslage aufgezeigt werden. Als Leitfrage für diese Arbeit ergibt sich damit: Inwiefern besteht für Personen, die ihren Sitz innerhalb der EU haben, ein Niederlassungsrecht in den Mitgliedsstaaten der EU, und welche Grenzen hat das aktuelle Niederlassungsrecht nach Art. 43-48 EG? Die Arbeit schließt mit einem Fazit, welches die aktuelle Situation noch einmal kurz betrachtet.
Inhaltsübersicht
Kapitel
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Themenabgrenzung
2. Niederlassungrecht
2.1. Die Niederlassung
2.1.1. Begriff der Niederlassung
2.1.2. Begünstigte der Niederlassungsfreiheit
2.2. Historie und Ziel der Niederlassungsfreiheit
3. Probleme und Lücken des Niederlassungsrechtes der EU
3.1. Inländerdiskriminierung
3.2. Lücken in Art. 43-48 EG – Die EU-Osterweiterung
3.3. Wichtige Entscheidungen des EuGH
3.3.1. Daily Mail (Rs. 81/87)
3.3.2. Centros (Rs. C-212/97)
3.3.3. Überseering (Rs. C-208/00)
3.3.4. Inspire Art (Rs. C-167/01)
3.4. Rechtsvereinheitlichung durch europäische Gesellschaftsformen
3.4.1. EWIV und SE
3.4.2. Praktische Erfahrungen
4. Die Grenzen der Niederlassungsfreiheit
4.1. Hoheitliche Aufgaben – Art. 45 EG
4.2. Schranken der Niederlassungsfreiheit – Art. 46 EG
5. Fazit
1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Ziel der Arbeit
Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem aktuellen Niederlassungsrecht der EU, basierend auf dem EG und ergänzenden Rechtsquellen. Hierzu soll festgestellt werden, welcher Kreis von Personen durch das EU-Recht betroffen ist und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus dem EG ergeben. Weiterhin sollen die entsprechenden Regelungen kritisch beleuchtet werden, so dass auch strittige Punkte und Probleme der aktuellen Rechtslage aufgezeigt werden.
Als Leitfrage für diese Arbeit ergibt sich damit:
Inwiefern besteht für Personen, die ihren Sitz innerhalb der EU haben, ein Niederlassungsrecht in den Mitgliedsstaaten der EU, und welche Grenzen hat das aktuelle Niederlassungsrecht nach Art. 43-48 EG?
Die Arbeit schließt mit einem Fazit, welches die aktuelle Situation noch einmal kurz betrachtet.
1.2 Themenabgrenzung
Die Arbeit behandelt das Niederlassungsrecht innerhalb der EU, grenzt es von anderen Grundfreiheiten ab und beruht auf dem Rechtsstand vom 30.10.2005.
Die Arbeit beruht dabei in erster Linie auf der aktuellen Fassung des EG-Vertrages und betrachtet dabei die Möglichkeiten und Probleme der Niederlassung im Hinblick auf die Verträge über die Europäischen Gemeinschaften, die nationale Umsetzung und das deutsche Kollisionsrecht. Zur Verdeutlichung des Themas werden wegweisende Entscheidungen des EuGH angeführt, anhand derer sich die Reichweite der Niederlassungsfreiheit zeigt.
2. Niederlassungsrecht
2.1 Die Niederlassung
2.1.1 Begriff der Niederlassung
Der Begriff der Niederlassungsfreiheit ist durch die Art. 43-48 EG sowie weitere bilaterale Verträge und das Europäische Niederlassungsabkommen von 1955 bestimmt. Um jedoch Aussagen über die Niederlassungsfreiheit machen zu können, muss zunächst der Begriff der Niederlassung hinreichend abgegrenzt werden.
Aus den o.g. Rechtsquellen ergibt sich für diese Arbeit folgende Definition:
Niederlassung ist die auf Dauer ausgerichtete Errichtung einer Unternehmung in einem fremden Wirtschaftsgebiet.
Dabei kann die Unternehmung sowohl in Form von natürlichen Einzelpersonen als auch juristischen Personen bestehen. Somit sind sowohl die Selbständigen in Form der Kaufleute und freien Berufe abgedeckt als auch die in Form von juristischen Personen gegründeten Unternehmen wie Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften u.ä. sowie ihre europäischen Pendants.[1]
Die obige Definition zeigt damit auch auf, welche Rechtsfälle nicht als Niederlassung anzusehen sind und daher auch nicht von der Niederlassungsfreiheit erfasst sind:
Einreise in einen Mitgliedsstaat der EU zur Erbringung von Dienstleistungen (aktive Dienstleistungsfreiheit)
Einreise in einen Mitgliedsstaat der EU zur Entgegennahme von Dienstleistungen (passive Dienstleistungsfreiheit)
Überschreitung der Grenze durch die erbrachte Dienstleistung (Korrespondenzdienstleistungsfreiheit)
Die nicht erfassten Fälle bezeichnen zwar ebenfalls durch Personen erbrachte Leistungen, es fehlt jedoch der Tatbestand der Dauerhaftigkeit bzw. der Selbstständigkeit des Leistungserbringers. Die genannten Fälle sind daher nicht durch die Niederlassungsfreiheit gedeckt. Andere Artikel und Verträge garantieren jedoch auch in diesen Fällen Rechtsgleichheit für alle EU-Bürger. Da sie jedoch nicht die Niederlassungsfreiheit direkt betreffen, werden sie im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter behandelt.[2]
2.1.2 Begünstige der Niederlassungsfreiheit
Begünstigte der Niederlassungsfreiheit sind:
Natürliche Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU sind, unabhängig vom tatsächlichen Wohnsitz (Art. 43 I S.1 EG)
Juristische Personen, deren Hauptsitz und Hauptniederlassung gemäß Satzung in einem Mitgliedsstaat der EU liegen (Art. 43 i.V.m. Art 48 EG)
Natürliche Personen mit Wohnsitz innerhalb der EU, die jedoch nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates sind, genießen dagegen nicht das Recht auf Niederlassungsfreiheit (Art. 43 I S.2 und Art. 49 I EG). Eine Ausnahme gilt für Familienangehörige von Begünstigten. Des Weiteren gelten Übergangsvorschriften für die seit der EU-Osterweiterung hinzugekommenen Länder. Diese sollen die „alten“ EU-Mitgliedsstaaten u.a. vor Lohndumping schützen. Da diese bis 2011 befristeten Übergangsregelungen und Beschränkungen jedoch zahlreiche Schlupflöcher bieten, wurde das Entsendegesetz ausgeweitet, um die Niederlassungsfreiheit dieser Begünstigten effektiv einzuschränken.
Juristische Personen werden von der Niederlassungsfreiheit erfasst, sofern sie Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften gründen wollen oder deren Leitung übernehmen wollen und der Sitz sowie die Hauptniederlassung innerhalb der EU liegen. Die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter ist dabei außer Betracht zu lassen (EuGHE 1991, I-3509 RS C-221/89). Ebenfalls erfasst sind die Neugründung von Gesellschaften sowie Sitzverlegungen innerhalb der EU.
Als juristische Person gelten dabei zunächst alle nach dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründeten Gesellschaften. Dabei wird Art. 48 EG jedoch weit ausgelegt, so dass auch nicht rechtsfähige Gesellschaften wie die deutsche BGB-Gesellschaft erfasst werden.
Zwingend erforderlich für die Erfassung durch die Niederlassungsfreiheit ist jedoch der Erwerbszweck der Gesellschaft, Gewinnerzielungsabsicht muss hingegen nicht vorliegen.
2.2 Historie und Ziel der Niederlassungsfreiheit
Als Grundstein für die heutige Form der Niederlassungsfreiheit und anderer Grundfreiheiten könnte man die EMRK ansehen. Sie garantiert, dass niemand „[…]wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status […]“ diskriminiert werden darf. Damit wird theoretisch ein Ausländer, welcher EU-Staatsbürger ist, einem Inländer rechtlich gleichgestellt. Gleichzeitig ergibt sich damit aber das Problem, dass Ausländer faktisch mehr Rechte genießen, als sie Inländern auf Grund von Beschränkungen zustehen (vgl. „Inländerdiskriminierung, Abschnitt 3.1). Dies wird später genauer erläutert.
Bereits 1955 gab es dann durch das Europäische Niederlassungsabkommen[3] erste Schritte in Richtung einer konkret formulierten Niederlassungsfreiheit der EU-Bürger. So besagt Art. 10, dass sowohl die Arbeitnehmerfreizügigkeit als auch die Niederlassungsfreiheit durch die Mitgliedsstaaten zu gewährleisten sind:
Jeder Vertragstaat wird in seinem Gebiet den Staatsangehörigen der anderen Vertragstaaten gestatten, jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit unter den gleichen Bedingungen wie die eigenen Staatsangehörigen auszuüben, wenn nicht wichtige Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Art der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen. Diese Bestimmung gilt, ohne hierauf beschränkt zu sein, für Tätigkeiten in Industrie, Handel, Finanzwesen, Landwirtschaft, Handwerk und freien Berufen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelt.
Seit jedoch die heutigen Art. 43-48 EG, ehemals EWG-Vertrag[4], im Jahre 1957 erstmals die Niederlassungsfreiheit garantierten, gilt dieses Konzept als umfassend. Ergänzt wurden diese Verträge durch weitere bilaterale Abkommen wie Handels-, Schifffahrts- und Zollabkommen. Diese Abkommen haben die Artikel der EG ausgestaltet und weiter präzisiert. Die aktuelle Fassung des die Niederlassungsfreiheit betreffenden Art. 43 I EG lautet:
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind […] verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Die hierin garantierte Niederlassungsfreiheit soll dazu führen, dass ein europäischer Binnenmarkt entstehen kann. Innerhalb der Grenzen der Europäischen Union sollen die Angehörigen der Mitgliedsstaaten ihren Aufenthaltsort frei wählen können und an diesem auch Leistungen für Dritte erbringen dürfen, ohne dabei Beschränkungen unterworfen zu sein. Somit wird eine Gleichstellung von Inländern und EU-Ausländern angestrebt.
Durch die Niederlassungsfreiheit sollen Selbständige die gleichen Rechte erhalten, wie sie den Arbeitnehmern durch Art. 39 EG zugestanden werden.
Da die EG jedoch nur für Sachverhalte gelten, an denen mehrere Mitgliedsstaaten beteiligt sind und Sachverhalte innerhalb eines Mitgliedsstaates ausgeschlossen sind (EuGHE 1988, 2029ff – RS 204/87), ergeben sich auch rechtliche Probleme wie die Inländerdiskriminierung (vgl. Kapitel 3.1).
[...]
[1] Vgl. Koenig, Haratsch; Europarecht, 4. Auflage, Tübingen 2003, S. 232
[2] Vgl. Oppermann, Thomas; Europarecht, 3. Auflage 2005
[3] BGBl. 1959 II S. 998 ff.
[4] BGBl. 1957 II, S. 766
- Citar trabajo
- Sebastian Hahn (Autor), 2006, Das Niederlassungsrecht in der EU, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/52845
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