Ungarn ist - wie viele mittel- und osteuropäische Länder - ein für Unternehmer attraktives Land. Die effektive Steuerbelastung für grenzüberschreitende Investitionen im Jahr 2004 betrug im Durchschnitt 23,9% und lag damit um 12,1 Prozentpunkte unter der Deutschlands. Seit dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union im Mai 2004 haben Investitionen aus Sicht ausländischer Investoren noch mehr an Bedeutung gewonnen.
Im Folgenden soll vor allem auf ausgewählte Aspekte des ungarischen Steuerrechts, aber auch auf die Verbindung zum österreichischen Steuerrecht eingegangen werden. Im Einzelnen soll die ertragssteuerliche Behandlung auf Gesellschaftsebene als auch auf Gesellschafterebene erläutert werden, wobei diese Erläuterungen lediglich zentral eingehobene Ertragssteuern, nämlich die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Dividendensteuer berücksichtigen.
Neben Obengenanntem sollen weiters auch einschlägige Themen und Rahmenbedingungen der Rechnungslegung und Abschlussprüfung in Ungarn thematisiert werden.
Der Inhalt der gesamten Arbeit wird begrenzt durch die Bedingung einer Unternehmensgründung in Ungarn. Darunter fallen die Gründung eines Einzelunternehmens einerseits sowie die Gründung ungarischer Wirtschaftsgesellschaften andererseits.
Gegen Ende der Abhandlung soll noch auf ausgewählte Sonderfälle eingegangen werden: So gewährt Ungarn für Unternehmen, die eine Geschäftstätigkeit ausschließlich außerhalb Ungarns forcieren, einen besonders niedrigen Steuersatz. Als zweites Sonderproblem genauer untersucht wird die Behandlung doppelt ansässiger Gesellschaften bzw. die Sitzverlegung von in Ungarn gegründeten Gesellschaften; dies wiederum schwerpunktmäßig aus der Sicht Österreichs.
Inhaltsverzeichnis
Inhalts- und Abkürzungsverzeichnis
Einleitung und Themenabgrenzung
1. Möglichkeiten der Unternehmensgründung in Ungarn
2. Unternehmensgründung aus Sicht der Besteuerung
2.1 Besteuerung des Einzelunternehmers
2.2 Besteuerung der Wirtschaftsgesellschaften - Gesellschaftsebene
2.2.1 Art und Umfang der Steuerpflicht
2.2.2 Steuerliche Bemessungsgrundlage (Steuerrechtliche Gewinnermittlung)
2.2.3 Körperschaftsteuersatz
2.3 Besteuerung der Wirtschaftsgesellschaften - Gesellschafterebene
2.3.1 Ungarische Wirtschaftsgesellschaft oder natürliche Person als Anteilseigner
2.3.2 Österreichische Kapitalgesellschaft als Anteilseigner
2.3.2.1 Österreichische KapG als Anteilseigner einer ungarischen KapG
2.3.2.2 Möglichkeit der Gruppenbildung nach § 9 KStG
2.3.2.3 Österreichische KapG als Anteilseigner einer ungarischen PersG
2.3.3 Österreichische natürliche Person oder Personengesellschaft als Anteilseigner
2.3.3.1 Österreichische natürliche Person oder PersG als Anteilseigner einer ungarischen KapG
2.3.3.2 Österreichische natürliche Person oder PersG als Anteilseigner einer ungarischen PersG122.4Vereinfachte Unternehmersteuer
3. Unternehmensgründung aus Sicht der Rechungslegung und Abschlussprüfung
3.1 Einleitung und Rechtsgrundlagen
3.2 Pflicht zur Rechnungslegung und Bestandteile des Jahresabschlusses
3.3 Besonderheiten der ungarischen Rechnungslegung
3.3.1 Buchführung und Inventur
3.3.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
3.3.3 Bilanz (Ausweis, Ansatz, Bewertung
3.3.3.1 Grundlagen zur Bilanz
3.3.3.2 Aktiva
3.3.3.3 Passiva
3.3.4 Gewinn- und Verlustrechnung
3.3.5 Anhang und Lagebericht
3.4 Abschlussprüfung und Offenlegung
3.5 Exkurs: Rechnungslegung nach IAS / IFRS
4. Ausgewählte Sonderfälle
4.1 Ungarische Off - Shore – Gesellschaften
4.2 Grenzüberschr. Sitzverlegung und doppelt ansässige Gesellschaften
4.2.1 Gesellschaftsrechtliche Aspekte - Internationales Privatrecht und
Gemeinschaftsrecht
4.2.2 Konsequenzen für Besteuerung
4.2.3 Konsequenzen für Rechnungslegung und Prüfung
iteraturverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung und Themenabgrenzung
Ungarn ist - wie viele mittel- und osteuropäische Länder - ein für Unternehmer attraktives Land. Die effektive Steuerbelastung für grenzüberschreitende Investitionen im Jahr 2004 betrug im Durchschnitt 23,9% und lag damit um 12,1 Prozentpunkte unter der Deutschlands.[1] Seit dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union im Mai 2004 haben Investitionen aus Sicht ausländischer Investoren noch mehr an Bedeutung gewonnen.
Die folgende Arbeit kann und soll nur einen kleinen und kleinsten Teil aus einer Fülle
von für Investoren relevanten Informationen abdecken.
Im Folgenden soll vor allem auf ausgewählte Aspekte des ungarischen Steuerrechts, aber auch auf die Verbindung zum österreichischen Steuerrecht eingegangen werden. Im Einzelnen soll die ertragssteuerliche Behandlung auf Gesellschaftsebene als auch auf Gesellschafterebene erläutert werden, wobei diese Erläuterungen lediglich zentral eingehobene Ertragssteuern, nämlich die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Dividendensteuer berücksichtigen.
Lokale Ertragssteuern, wie die in Ungarn zur Zeit noch eingehobene Gewerbesteuer[2], als auch Verkehrssteuern, wie etwa die Umsatzsteuer oder Grunderwerbsteuer, werden nicht in die Ausarbeitung mit einbezogen, da sie den Rahmen dieser Seminararbeit sprengen würden.
Neben Obengenanntem sollen weiters auch einschlägige Themen und Rahmenbedingungen der Rechnungslegung und Abschlussprüfung in Ungarn thematisiert werden.
Der Inhalt der gesamten Arbeit wird begrenzt durch die Bedingung einer Unternehmens-gründung in Ungarn. Darunter fallen die Gründung eines Einzelunternehmens einerseits sowie die Gründung ungarischer Wirtschaftsgesellschaften andererseits. Handelsrepräsentanzen und Zweigniederlassungen bzw. Betriebsstätten sind im Weiteren nicht Teil dieser Arbeit, da sie keine Unternehmensgründung i.e.S. voraussetzen.
Gegen Ende der Abhandlung soll noch auf ausgewählte Sonderfälle eingegangen werden: So gewährt Ungarn für Unternehmen, die eine Geschäftstätigkeit ausschließlich außerhalb Ungarns forcieren, einen besonders niedrigen Steuersatz. Diese so genannten Off - Shore -Gesellschaften stellen den ersten behandelten Sonderfall dar. Aufgrund der Tatsache, dass die Sonderstellung der Off - Shores nur noch bis Ende 2005 Gültigkeit hat, sollen diese jedoch nicht bis ins letzte Detail erläutert werden.
Als zweites Sonderproblem genauer untersucht wird die Behandlung doppelt ansässiger Gesellschaften bzw. die Sitzverlegung von in Ungarn gegründeten Gesellschaften; dies wiederum schwerpunktmäßig aus der Sicht Österreichs.
1. Möglichkeiten der Unternehmensgründung in Ungarn
Grundsätzlich stehen einem ausländischen (österreichischen) Investor folgende Unternehmens- bzw. Gesellschaftsformen zur Gründung offen: EU- Bürger können als Einzelunternehmer einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen. Einzige Voraussetzung dafür ist der Besitz eines so genannten „Unternehmerausweises“.[3] Da diese Form der Geschäftstätigkeit für ausländische Investoren[4] in der Praxis eher weniger Relevanz hat, soll die Möglichkeit der Einzelunternehmung nur am Rande beleuchtet werden.
Weiters besteht die Möglichkeit der Gründung von so genannten Wirtschaftsgesellschaften. Dazu gehören etwa die Offene Handelsgesellschaft (Kkt) und die Kommanditgesellschaft (Bt), die beide den Personenhandelsgesellschaften zuzurechnen sind und damit keine eigene Rechtspersönlichkeit entfalten.[5] Ebenfalls unter den Begriff der Wirtschaftsgesellschaft fallen die Kapitalgesellschaften - wie auch in Österreich - die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kft) und die Aktiengesellschaft (Rt), beide mit dem Status einer juristischen Person - und daher mit eigener Rechtspersönlichkeit - versehen.[6]
Die am meisten gebräuchlichste Rechtsform für Investitionen in Ungarn ist die Kft.[7]
Die Gründung von Wirtschaftsgesellschaften bzw. deren ertragssteuerliche Behandlung, aber auch relevante Aspekte der Rechnungslegung und Abschlussprüfung sollen also in der Folge den Hauptteil meiner Arbeit repräsentieren.
2. Unternehmensgründung aus Sicht der Besteuerung
2.1 Besteuerung des Einzelunternehmers
Der Einzelunternehmer unterliegt mit seinen unternehmerischen Einkünften gem. § 49 des ungarischen Einkommensteuergesetzes[8] (im Folgenden ungEStG) grundsätzlich der Einkommensteuer.[9] Ist der Unternehmer ungarischer Staatsbürger oder besitzt er eine Aufenthaltsgenehmigung (wenn er aus einem Drittstaat kommt), oder aber - wenn keines der beiden zutrifft - er hat seinen ständigen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn, so gilt er als unbeschränkt steuerpflichtig i.S. des Welteinkommensprinzips. Ist keine der genannten Bedingungen erfüllt, so ist der Einzelunternehmer mit seinen ungarischen Einkünften in Ungarn beschränkt steuerpflichtig.[10]
Die Einkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen ungarischen Einzelunternehmers sind gleichzusetzen mit in einer ungarischen Betriebsstätte erzielten gewerblichen Einkünften.[11] Unter Berücksichtigung etwaiger Doppelbesteuerungsabkommen wird das Einkommen von Nichtansässigen[12] nach denselben Regeln besteuert wie das von in Ungarn Ansässigen, lediglich Familienbegünstigungen werden nicht gewährt.[13]
Generell gesehen gleicht das ungarische Einkommensteuersystem eher einem Schedulensystem[14] und das - etwa im österreichischen Einkommensteuerrecht fest verankerte - Leistungsfähigkeitsprinzip hat in Ungarn bei weitem weniger Bedeutung. So werden Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit mit einer flat - rate von 16% (gleich dem ungarischen Körperschaftsteuersatz) endbesteuert und fließen grundsätzlich nicht in die synthetische Bemessungsgrundlage, die nur drei Einkunftsarten (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus unselbstständiger Arbeit, sonstige Einkünfte) umfasst, ein.[15] Das ungarische Recht gewährt dem Einzelunternehmer auch steuerwirksame an sich gerichtete (Lohn- oder Gehalts-) Zahlungen für seine unternehmerischen Leistungen, die nach österreichischer Rechtsauffassung im Rahmen der Theorie der Alleininhaberschaft[16] als nichtig anzusehen wären. De facto sind diese Zahlungen nichts anderes als Entnahmen, die einem gesonderten Steuersatz unterliegen. Sie werden in der Folge mit einer „Unternehmer-dividendensteuer“ von 20% bzw. 35% besteuert (siehe auch Abschnitt 2.3.1).[17]
Die Gewinnermittlung erfolgt grundsätzlich, ähnlich der österreichischen Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG, mittels Einnahmen- und Ausgabenrechnung ohne Berücksichtigung des pagatorischen Prinzips. Anders als in Österreich gibt es keine - für steuerliche Zwecke -doppelte Buchführungspflicht bei Überschreitung gewisser Umsatzgrenzen und deshalb auch keine Steuerbilanz[18]. Auch eine Gewinnermittlung aufbauend am handelsrechtlichen Ergebnis[19] fällt aus, da nach dem ungarischen Rechnungslegungsgesetz (im Folgenden ungRLG)[20] Einzelunternehmer explizit von der Führung handelsrechtlicher Bücher ausgenommen werden.[21] Aufzeichnungspflichten können etwa durch das Führen eines Kassabuches gesichert werden.[22]
2.2 Besteuerung der Wirtschaftsgesellschaften - Gesellschaftsebene
2.2.1 Art und Umfang der Steuerpflicht
Die ungarischen Wirtschaftsgesellschaften unterliegen ertragssteuerlich - nach dem ungarischen Gesetz über Körperschaftsteuer und Dividendensteuer[23] (im Folgenden ungKStG) - einheitlich der Körperschaftsteuer.[24] Anders als etwa in Österreich werden nicht nur die Kapitalgesellschaften von der Körperschaftsteuerpflicht erfasst, sondern auch die Personenhandelsgesellschaften. Durch sie wird nicht i.S. des Transparenzprinzips „durchgeschaut“ und der Gewinn auf Ebene der Gesellschafter besteuert, sondern die Personengesellschaft selbst (also die Kkt oder die Bt) stellt ein eigenes Körperschaft-steuersubjekt dar.[25] Im Folgenden muss also zwecks Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft nicht zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden werden.
Eine in Ungarn gegründete Wirtschaftsgesellschaft ist regelmäßig als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig anzusehen[26] und unterliegt - gemäß dem Welteinkommensprinzip - mit allen in- und ausländischen Einkünften der ungarischen KöSt (zur Problematik von doppelt ansässigen Kapitalgesellschaften siehe Abschn. 4.2).[27]
2.2.2 Steuerliche Bemessungsgrundlage (Steuerrechtliche Gewinnermittlung)
Die steuerliche Gewinnermittlung von Wirtschaftsgesellschaften erfolgt - ähnlich wie in Österreich die Gewinnermittlung nach § 5 EStG - nach Maßgabe der handelsrechtlichen Bestimmungen des ungRLG (siehe dazu Abschnitt 3).[28]
Wie auch in Österreich stehen diesen handelsrechtlichen Normen einige zwingende steuerrechtliche entgegen. Das steuerliche Ergebnis wird durch Abzugs- und Zuzählungsposten anhand einer Mehr - Weniger - Rechnung ermittelt. Die gesetzliche Grundlage für steuerlich zwingende Hinzurechnungsposten bzw. Abzugsposten bilden § 7 und § 8 des ungKStG.[29]
Verluste können ab 01.01.2004 unbeschränkt vorgetragen werden, jedoch ist ab dem vierten Veranlagungsjahr ab Gründung eine Genehmigung der Steuerbehörde einzuholen, wenn in den letzten beiden Veranlagungsjahren Verluste erwirtschaftet wurden oder wenn die Erlöse im Veranlagungsjahr weniger als 50% der Aufwendungen betragen.[30] Entstandene Verluste vor 2004 können grundsätzlich nur insoweit vorgetragen werden, als es die Rechtslage im Jahr ihrer Entstehung erlaubte.[31] Die vorherige Rechtslage[32] sah etwa einen auf fünf Jahre beschränkten Verlustvortrag vor. Die Einholung einer Bewilligung der Steuerbehörde war erforderlich, sofern das Unternehmen drei Jahre nach Gründung noch keine Erträge in Höhe von 50% der Aufwendungen erzielt hatte.[33]
Die Bildung bzw. Auflösung von Rückstellungen hat steuerlich neutral zu geschehen.[34]
Die steuerliche Absetzung für Abnutzung, die - wie auch in Österreich - stets linear zu erfolgen hat, ersetzt die handelsrechtliche planmäßige Abschreibung für abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Es sind für steuerliche Zwecke folgende Abschreibungssätze anzuwenden:
Für Gebäude ist ein AfA-Satz zwischen 2% und 6%, für EDV - Anlagen und ähnliche technische Geräte 33%, für Geschäftsausstattung und sonstige Anlagen 14,5%, für Kraftfahrzeuge 20%, für vermietete Gebäude 5% und für vermietete Fahrnisse von 30% anzuwenden.[35]
Die Teilwertabschreibung auf Wirtschaftsgüter entspricht grundsätzlich der außerplanmäßigen Abschreibung auf Vermögensgegenstände des Handelsrechts. Teilwertabschreibungen auf Finanzanlagen oder Wertpapiere werden von der ungarischen Finanzbehörde jedoch nicht zugelassen.[36]
Der Betrag außerplanmäßiger Abschreibungen des Anlagevermögens und auch der Wertverlust von Forderungen müssen zugeschrieben werden, wenn die Gründe der Wertminderung nicht mehr bestehen. Dies wird auch regelmäßig nach dem ungRLG, also nach handelsrechtlichen Bestimmungen, zu tun sein (siehe Abschn. 3), dennoch wird die obige Zuschreibungspflicht im ungKStG nochmals ausdrücklich angeordnet.[37]
Repräsentationsaufwendungen werden nur bis zu 0,5% der Nettoerlöse, maximal aber bis zu HUF[38] 10 Mio. pro Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben anerkannt. Die darüber liegenden Repräsentationsaufwendungen werden mit einer Einkommensteuer von 44% und einem Gesundheitszuschlag von 11% der Rechnungssumme belastet.[39]
Zur Verhinderung von Doppelbelastungen werden von Wirtschaftsgesellschaften erhaltene Dividenden in Ungarn steuerfrei gestellt.[40] Für erhaltene inländische Dividenden stimmt die Rechtslage also mit jener in Österreich überein.[41] Es ist keine internationale Schachtel-beteiligung, wie dies in Österreich § 10 Abs.2 KStG[42] verlangt, für die Befreiung erhaltener ausländischer Dividenden von Nöten. Den einzigen Riegel vor die Steuerbefreiung von erhaltenen ausländischen Dividenden schiebt die ungarische CFC- Regelung, wonach bei gewissen Voraussetzungen von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode übergegangen wird. Für diesen Switch - Over, der in etwa der Regelung des § 10 Abs.4 KStG in Österreich entspricht, sind folgende Voraussetzungen erforderlich: Es muss eine Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft bestehen, der Sitz der CFC muss in einem Land sein, mit dem Ungarn kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, und der Körperschaftsteuersatz in diesem Land muss zwei Drittel des ungarischen KöSt- Satzes unterschreiten, also unter 10,66% liegen.[43]
Abschreibungen uneinbringlicher Forderungen sind, im Gegensatz zu Wertberichtigungen auf überfällige Forderungen[44], von der Steuer absetzbar.
Gewisse Spenden (etwa an Kirchen oder gemeinnützige Organisationen) können zum Teil mit dem eineinhalbfachen Betrag abgesetzt werden, maximal jedoch nur bis zu 25% des Ergebnisses vor Steuern.[45]
50% der Differenz aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen gegenüber verbundenen Unternehmen müssen - wenn positiv - der Bemessungsgrundlage zugeführt werden und - wenn negativ - von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.[46]
Dies soll Verschiebungen innerhalb eines Konzerns zu Lasten des ungarischen Fiskus vermeiden bzw. erschweren. Aufgrund derselben Überlegungen ist zwischen verbundenen Unternehmen eine (steuerliche) Korrektur der Verrechnungspreise vorzunehmen, insofern innerkonzernale Lieferungen und Leistungen zu nicht fremdüblichen Konditionen erbracht wurden, mit anderen Worten einem Fremdvergleich nicht standhalten würden.[47]
Geldstrafen aufgrund rechtskräftiger Bescheide bzw. Beschlüsse, vor allem auch Strafverfügungen aus Rechtsfolgen des Gesetzes über die Ordnung der Steuerzahler[48], können nicht steuerwirksam abgezogen werden.[49]
Für den Fall, dass die Verbindlichkeiten - mit Ausnahme von Verbindlichkeiten gegenüber Finanzinstituten - das durchschnittliche Eigenkapital um das Dreifache übersteigen, erhöhen die anteiligen Zinsen für den übersteigenden Teil die Bemessungsgrundlage.[50]
2.2.3 Körperschaftsteuersatz
Das nach obigen Regeln ermittelte Einkommen der Wirtschaftsgesellschaft unterliegt einem linearen Körperschaftsteuersatz von 16%.[51] Ein geringerer Satz ergibt sich lediglich für in Ungarn gegründete Off - Shore - Gesellschaften (siehe dazu Abschnitt 4.1).
2.3 Besteuerung der Wirtschaftsgesellschaften - Gesellschafterebene
2.3.1 Ungarische Wirtschaftsgesellschaft oder natürliche Person als Anteilseigner
Das ungarische Körperschaftsteuersystem ist - wie in vielen anderen Staaten der Europäischen Union - als Shareholder - Relief - System aufgebaut.[52] Das auf Gesellschaftsebene mit 16% besteuerte Einkommen der Wirtschaftsgesellschaft wird im Falle der Ausschüttung beim Anteilseigner einem begünstigten Steuersatz unterworfen, um so einer steuerliche Doppelbelastung pauschal vorzubeugen. Dieser begünstigte Satz hat endbesteuernde Wirkung und liegt bei der natürlichen Person entweder bei 25%[53] oder bei 35% für exzessive Dividenden. Letztere sind solche, bei denen der Ausschüttungsbetrag 30% der Eigenkapitalrendite übersteigt.[54]
Obige Versteuerung beim Anteilseigner hat seine Grundlage im ungEStG und ist nicht mit der Dividendensteuer (als Quellensteuer) - die die gleichen Sätze aufweist - zu verwechseln. Von letzterer sind in Ungarn ansässige Personen (sowohl natürliche als auch juristische) ausgenommen.[55]
Bei Dividenden von ungarischen Wirtschaftsgesellschaften an andere ungarische Wirtschaftsgesellschaften erhöht die erhaltene Ausschüttung also weder die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage beim Empfänger (siehe Abschn. 2.2.2) noch wird eine Dividendensteuer - als Quellenabzugssteuer - vom Ausschüttenden einbehalten (siehe vorhergehenden Absatz). Diese Steuerbefreiungen gelten unabhängig davon, ob es sich um Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder um eine Kombination aus beiden handelt.
[...]
[1] Vgl. Spengel (2004), S. 621
[2] Lt. Gespräch mit WP / StB Dr. Péter Hamar (Mosonmagyaróvár) soll die örtliche Gewerbesteuer nach Wunsch
der Industrie- und Handelskammer, aber auch laut Stimmen aus Regierungskreisen eher früher als später
abgeschafft werden und stellt somit mehr oder weniger ein Auslaufmodell dar. Die lokale Gewerbesteuer scheint
europarechtswidrig.
[3] Vgl. Roth (2004), S. 8
[4] Personen, die in Ungarn keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. haben wollen.
[5] Vgl. Roth (2004), S. 13 – 16
[6] Vgl. Felkai (2002), S. 303; Knaus / Wakounig (2003), S. 427 ; Roth (2004) S. 13
[7] Vgl. Felkai (2002), S. 303
[8] Gesetz Nr. CXVII aus dem Jahre 1995 über die Einkommensteuer
[9] Vgl. Györfi-Tóth / Becher (2003 ff), Rz. 80
[10] Vgl. Györfi-Tóth / Becher (2003 ff.), Rz. 66;
[11] Vgl. Schmitt (2004), S. 95
[12] also beschränkt steuerpflichtige Personen
[13] Vgl. Schmitt (2004), S. 95
[14] Vgl. Schmitt (2004), S. 95
[15] Vgl. Györfi-Tóth / Becher (2003 ff), Rz. 71 – 75, 85; Roth (2004), S. 48 – 49
[16] Vgl. EStR 2000, Rz. 5860 ff.
[17] Vgl. Schmitt (2004), S. 95
[18] Vgl. in Österreich: § 125 BAO i.d.g.F. und § 4 Abs. 1 EStG
[19] Vgl. in Österreich: § 5 EStG
[20] Gesetz Nr. C aus dem Jahre 2000 über die Rechnungslegung
[21] Vgl. § 2 Abs. 3 ungRLG
[22] Vgl. Feldkämper (2004), S.144
[23] Gesetz Nr. LXXXI aus dem Jahre 1996 über Körperschafts- und Dividendensteuer
[24] Vgl. Györfi-Tóth / Becher (2003 ff), Rz. 39; Djanani / Brähler / Ulbrich (2003), S.62; Roth (2004), S. 35
[25] Vgl. Djanani / Brähler / Ulbrich, S.62
[26] Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft - wie in Österreich - an Satzungssitz oder Ort der Geschäftsleitung an;
vgl. Györfi-Tóth / Becher (2003 ff), Rz. 39
[27] Vgl. Györfi-Tóth / Becher (2003 ff), Rz. 45; Djanani / Brähler / Ulbrich (2003), S.63; Roth (2004), S.36
[28] Vgl. Györfi-Tóth / Becher (2003 ff), Rz. 46; Djanani / Brähler / Ulbrich (2003), S.63
[29] Vgl. Györfi-Tóth / Becher (2003 ff), Rz. 48; Djanani / Brähler / Ulbrich (2003), S.63; Roth (2004), S.42
[30] Vgl. Roth (2004), S.38; Ernst & Young Kft (o.V.) (2005), S. 46
[31] Vgl. Roth (2004), S.38, Ernst & Young Kft (o.V.) (2005), S. 46
[32] bis zum 31.12.2003
[33] Vgl. Schmitt (2004), S.95
[34] Vgl. Djanani / Brähler / Ulbrich, S.64; Roth (2004), S.38, S.41; Ernst & Young Kft (o.V.) (2005), S.46
[35] Vgl. Djanani / Brähler / Ulbrich, S.66; Roth (2004), S.39; Ernst & Young Kft (o.V.) (2005), S.46
[36] Vgl. Roth (2004), S.38; Djanani / Brähler / Ulbrich, S.65
[37] Vgl. Roth (2004), S.39
[38] Ein Euro (EUR) entspricht ca. 250 ungarischen Forint (HUF)
[39] Vgl. Djanani / Brähler / Ulbrich (2003), S. 70; Roth (2004), S. 39
[40] Vgl. Djanani / Brähler / Ulbrich (2003), S. 67; Roth (2004), S. 39 / 40; Ernst & Young Kft (o.V.) (2005), S. 47
[41] Vgl. § 10 Abs. 1 KStG
[42] Körperschaftsteuergesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 (BGBl I 2004/57)
[43] Vgl. Djanani / Brähler / Ulbrich (2003), S. 67; Roth (2004), S. 39 / 40; Ernst & Young Kft (o.V.) (2005), S. 47
[44] Die bereits zuvor restriktive Regelung wurde ab 2005 durch ein generelles Abzugsverbot ersetzt. Vgl. Felkai
(2005), S. 4
[45] Vgl. Djanani / Brähler / Ulbrich (2003), S. 67; Roth (2004), S. 41
[46] Vgl. Roth (2004), S. 40 – 42
[47] Vgl. Djanani / Brähler / Ulbrich (2003), S. 69; Roth (2004), S. 42; Ernst & Young Kft (o.V.) (2005), S. 49
[48] vergleichbar mit österreichischer BAO (Bundesabgabenordnung)
[49] Vgl. Roth (2004), S. 41
[50] Vgl. Djanani / Brähler / Ulbrich (2003), S. 69; Roth (2004), S. 41; Ernst & Young Kft (o.V.) (2005), S. 47
[51] Vgl. Ernst & Young Kft (o.V.) (2005); S. 40
[52] Vgl. Spengel (2004), S. 615 – 616
[53] Der Tarif für Dividendenbezüge wurde 2005 von 20% auf 25% erhöht. Vgl. Felkai (2005), S. 4
[54] Vgl. Roth (2004), S.49; Györfi-Tóth / Becher (2003 ff), Rz. 86; Djanani / Brähler / Ulbrich (2003), S.57
[55] Vgl. Roth (2004), S. 46
- Quote paper
- Mag. Christian Roth (Author), 2005, Unternehmensgründung in Ungarn aus Sicht der Besteuerung, Rechnungslegung und Prüfung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/52466
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