Die Ausführungen der Arbeit beschäftigen sich mit dem bankenrechtlichen Thema der kollidierenden Weisungen der Inhaber eines Oder-Kontos.
Bei Ehegatten hat sich zumeist das sogenannte Oder-Konto durchgesetzt.Geprägt ist diese Kontoart dadurch, dass beide Kontoinhaber unabhängig voneinander die volle Verfügungsberechtigung innehaben. Dadurch entstehen regelmäßig rechtliche Probleme und sukzessive entsprechende Gerichtsprozesse u.a. in den Bereichen des Zwangsvollstreckungsrechtes, des Vertragsrechtes und des Steuerrechtes. Besonders intensiv sind in der Rechtsprechung Verhandlungen mit unterschiedlichen Weisungen der Kontoinhaber vertreten.
Nach kurzen thematischen Einordnungen werden fünf verschiedene Lösungswege aufgezeigt und gegeneinander abgewogen. Nach der Herleitung einer rechtsdogmatischen und fundierten Lösung werden zudem Argumentationslücken der aktuellen BGH-Rechtsprechung geschlossen.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
I Einleitung
II Vorüberlegungen
1. Oder-Konto
a) Einordnung der Konten
b) Das Wesen des Oder-Kontos
c) Rechtliches Konstrukt
2. Weisungen
III Lösungsansätze bei kollidierenden Weisungen der Inhaber
1. Problemaufriss
2. Lösungsalternativen bei kollidierenden Weisungen
a) Lösungsansatz: Umwandlung in ein Und-Konto
b) Lösungsansatz: Letzte Weisung als maßgebliche Weisung, § 130 I. S.2 BGB analog
c) Lösungsansatz: Aufhebung der kollidierenden Lösungen
d) Lösungsansatz: Kreditinstitut darf frei wählen
e) Lösungsansatz: Erste Weisung als die maßgebliche Weisung
IV. Schlussreflexion
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I Einleitung
Der Handelsverkehr ist seit alters her auf Schnelligkeit und Praktikabilität ausgelegt. Dies gilt heute in der digitalisierten Welt und gleichfalls für den volkswirtschaftlichen Teilbereich des Banken-, und –Finanzsektor.1 Um den heutigen Anforderungen, Bedürfnissen und Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs gerecht zu werden, hat die Bankenpraxis verschiedene Kontenmodelle entwickelt.2 Bei Ehegatten hat sich zumeist das sogenannte Oder-Konto durchgesetzt.
Geprägt ist diese Kontoart dadurch, dass beide Kontoinhaber unabhängig voneinander die volle Verfügungsberechtigung innehaben. Das Oder-Konto besticht durch seine besondere Verfügungsflexibilität, sodass der Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Tod, die Insolvenz oder die Kontopfändung bei einem Mitinhaber nicht die Verfügungsbemächtigung des anderen Inhabers hemmen.3 Daraus ergibt sich jedoch ein großes rechtliches Themenfeld auf der anderen Seite. Dadurch entstehen regelmäßig rechtliche Probleme und sukzessive entsprechende Gerichtsprozesse u.a. in den Bereichen des Zwangsvollstreckungsrechtes, der Nebenpflichtverletzungen und des Steuerrechtes.4 Besonders intensiv sind in der Rechtsprechung Verhandlungen mit unterschiedlichen Weisungen der Kontoinhaber vertreten.5
In einer jungen Entscheidung des elften Senates des Bundesgerichtshofes wurde die Thematik der kollidierenden Weisung erneut diskutiert.6 Es stellte sich die rechtliche Frage, an welche Weisung das Kreditinstitut gebunden sei, wenn unterschiedlich ausgerichtete Weisungen der Kontoinhaber die Bank erreichen würden. Dieses Urteil soll der Anstoß sein, sich dieser lang diskutierten Thematik erneut und tiefgehender zu widmen. Über Jahre wurden verschiedene Lösungswege in der Rechtswissenschaft entwickelt, um dieser Problematik zu begegnen. Die nachfolgende Arbeit wird zunächst das Oder-Konto definieren und dieses als rechtliches Konstrukt zivilrechtlich einordnen. Danach wird im kurzen Abriss auf die Weisungen eingegangen.
Daran anschließend werden die verschiedenen rechtlichen Lösungswege zum Problem der kollidierenden Weisungen aufgezeigt, abgewogen und zu einem rechtlichen Endergebnis zusammengeführt. In diesem Zusammenhang wird auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eingegangen, denn der elfte Senat trifft keine abschließende Entscheidung, welchen Lösungsweg er im Detail präferiert.7 Im Endergebnis soll die Arbeit argumentativ genau diese Lücke des Bundesgerichtshofes schließen.
Obgleich Themen wie Schadensersatzpflichten und Informationspflichten in der Rechtsprechung regelmäßig in diesem Zusammenhang prozessiert werden8, kann es aufgrund der Schwerpunktsetzung der Arbeit keine Auseinandersetzung geben.
II Vorüberlegungen
Bevor auf den Problemaufriss und sukzessive auf die verschiedenen Lösungswege eingegangen wird, müssen das Oder-Konto sowie die Weisung rechtlich eingeordnet werden. Dies gilt umso mehr, da eine Mindermeinung das Oder-Konto rechtlich anders einordnet und somit die Diskussion entschärfen bzw. abändern würde.9
1. Oder-Konto
a) Einordnung der Konten
Zuvorderst stellt sich die Frage, was ein Konto überhaupt ist. Das Bankkonto ist aus bilanzrechtlicher Sicht ein Handelsbuch und aus zivilrechtlicher Sicht ein Rechtsverhältnis zwischen dem kontoführenden Kreditinstitut und dem Kunden.10 Die Errichtung und die Führung eines Kontos stellt einen Zahlungsdienstrahmenvertrag i.S.d. § 675. Dieses Rechtsverhältnis wird als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstrechtlichen Elementen eingeordnet.11 Es haben sich unterschiedlichste Kontenarten und -typen entwickelt. Diese verfolgen stets andere Ziele und Zwecke. Für die Buchung von Einlagen haben sich Spar-und Festgeldkonten entwickelt. Sobald die Bank Darlehensforderungen gegen einen Bankkunden bucht, wird ein Kreditkonto eröffnet. Das Kontokorrent ist einschlägig, wenn zwei Konten für laufende Rechnungen und regelmäßigen Saldo erstattet werden, die aus gegenseitigen Ansprüchen aus der Rechtsbeziehung miteinander regelmäßig verbucht werden. Überdies gibt es Sperrkonten, bei denen der Inhaber in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist und Treuhandkonten, wie bspw. das Notaranderkonto. Das Girokonto ist ein Zahlungskonto, dessen Anwendungen im Girovertrag paragraphiert sind.12 Sobald mehrere Kontoinhaber vorliegen, ist ein Gemeinschaftskonto einschlägig. Sodann wird das Gemeinschaftskonto in ein Oder-Konto bzw. ein Und-Konto unterschieden.13
b) Das Wesen des Oder-Kontos
Das Oder-Konto ist dadurch gekennzeichnet, dass jeder Inhaber die volle und alleinige Verfügungsberechtigung hat. Dies grenzt das Oder-Konto vom Und-Konto ab. Bei letzterem haben beide Kontoinhaber die Verfügungsberechtigung nur gemeinsam.14 Jeder Inhaber kann daher über das Guthaben sowie den –eventuell eingerichteten– Kredit, voll und allein entscheiden.15 Das Oder-Konto wird somit meist von Eheleuten und Familienangehörigen begründet,16 wodurch jeder Inhaber bspw. Abhebungen tätigen kann, ohne dass eine Ausgleichspflicht entsteht, solange diese Abhebungen der gemeinsamen Lebensführung17 dienen.18 Das Oder-Konto kann in Form eines Giroverhältnisses, eines Sparvertrages, einer Festgeldanlage oder im Rahmen eines Depotverhältnisses vorkommen. Der bestechende Vorteil liegt an der freien Dispositionsfreiheit eines jeden Kontoinhabers. Es kann auch mit nur einem Inhaber im Konto gearbeitet werden, sodass es auf eine eventuelle Abwesenheit, den Krankheitsfall, den Verlust der Geschäftsfähigkeit oder den Tod des anderen Kontoinhabers nicht ankommt.19 Davon abzugrenzen ist das Konto mit Vollmacht. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Dritter über eine Vollmacht Verfügungsberechtigung erhält. Mithin liegen echte Gemeinschaftskonten jedoch nur mit zwei verfügungsberechtigten Kontoinhabern vor.20 Daher können die Begründung und die Kündigung des Kontos auch nur gemeinschaftlich erfolgen.21
c) Rechtliches Konstrukt
Weiter ist die genaue Einordung des Oder-Kontos in ein zivilrechtliches Konstrukt relevant. Hierzu werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Es wird auf eine Gesamthandslösung, auf die Bruchteilsgemeinschaft oder auch auf eine modifizierte Gesamtgläubigerschaft abgestellt22. Eine genaue Einordung ist zwingend notwendig, denn die entsprechenden Lösungswege bzw. Rechtsfolgen wären sonst andere.
Eine Gesamthand, wie eine oHG, GbR etc. kann auf die Gesamthand ein Konto eröffnen. Deren Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis richtet sich sodann nach den gesetzlichen Bestimmungen.23 Jedoch ist die Gesamthand als solche der alleinige Kontoinhaber, sodass es bereits an zwei Inhabern am Oder-Konto scheitert.24
Karsten Schmidt25 geht von einer Bruchteilsgemeinschaft beim Gemeinschaftskonto aus, §§ 741 ff. BGB. Damit bestünde der einzige Unterschied zwischen Und- und Oder-Konto darin, wer die Forderung geltend machen kann.26 Grundsätzlich kann eine Bruchteilsgemeinschaft durch Gesetz, Rechtsgeschäft oder Handlung entstehen.27 Problematisch ist, dass die Bankformulare jedem Kontoinhaber den vollen Anspruch auf die Forderung explizit erteilen und nicht auf Bruchteile verweisen.28 Ferner hat das Innenverhältnis zwischen den Kontoinhabern keinen Einfluss auf das Außenverhältnis, also jenes zwischen den Inhabern und der Bank.29 Überdies steht den Inhabern des Kontos nicht ein Recht gemeinsam zu, sondern ein Rechtsverhältnis und somit auch nicht sukzessive eine Forderung.30 Schmidt beanstandet in diesem Zusammenhang die indirekte Doppelung der Forderung aus § 428 BGB, weshalb er der Bruchteilsgemeinschaft den Vorzug gibt.31 Tatsächlich ist jeder Inhaber –unabhängig von dem anderen– berechtigt, die Forderung zu verlangen. Es besteht also keine einzige Forderung, sondern die endgültige Anzahl der Forderungen ist abhängig von der Anzahl der Gläubiger.32 Jedoch verliert diese Diskussion und damit das Argument an Gewicht, wenn bedacht wird, dass die Schuldnerin nur einmal leisten muss und sodann auch schuldbefreiende Erfüllungswirkung gegen beide Inhaber eintritt.33
Letztlich ist relevant, dass die Legaldefinition der Gesamtgläubigerschaft auf das Oder-Konto passend ist.34 Der Ansatz von Schmidt scheidet als grundsätzliche Einordnung mithin aus. Die Hauptmeinung geht wegen den genannten Gründen von einer Gesamtgläubigerschaft i.S.d. § 428 BGB aus.35 Diese Meinung hat auch steuerrechtliche Ausflüsse.36 Der spezifischere Ansatz von Claus-Wilhelm Canaris37 , der sich über eine gesamtgläubigerähnliche Gemeinschaftsberechtigung nähern will, ist nicht weiter relevant für die Rechtsfolgen, da maximal eine analoge Folge entstehen würde.38 Damit ist dies nicht weiter beachtlich. Beide Kontoinhaber können die Zahlung vom Kreditinstitut als Gesamtgläubiger verlangen.39 Die Bruchteilsgemeinschaft kann gleichwohl zum Tragen kommen, soweit ein Konto nur auf einen Ehegatten lautet, jedoch dieses Konto von beiden Inhabern gemeinsam bespart wird, um gemeinsam davon zu profitieren.40
Die Hauptmeinung der gesetzlichen Gesamtgläubigerschaft geht weiter dahin, dass diese vertraglich modifiziert wird. Die Modifizierung meint, dass § 428 S. 2 BGB abbedungen wird.41 Das Kreditinstitut darf vertraglich nur an jenen Inhaber zahlen, der die Forderung auch geltend macht.42 Damit soll die Bank nicht an jeden Gläubiger schuldbefreiend leisten können, sondern nur an jenen, der die Leistung auch fordert.43 Soweit die Bank an einen nichtfordernden Gläubiger leistet, tritt für jene keine schuldbefreiende Erfüllung ein.44 Die schuldbefreiende Erfüllungswirkung der Auszahlung greift mit Verbuchung auf dem Zahlungsempfängerkonto, wenn eine Empfangszuständigkeit vorliegt.45 Diese Empfangszuständigkeit deckt sich mit der Verfügungsmacht über die Forderung. Daher befreit eine Leistung nicht, wenn der Gläubiger diese Verfügungsmacht verloren hat oder diese entzogen wurde.46 Die Erfüllung tritt somit ein, sobald an einen Gläubiger rechtmäßig geleistet wurde.47
Auf der anderen Seite sind die Inhaber gesamtschuldnerisch dem Kreditinstitut verpflichtet, § 421 BGB.48 Daher kann eine Bank auch Ausgleich von dem Kontoinhaber verlangen, der keine Verpflichtung eingegangen ist. Dies gilt bspw. auch dann, wenn nur ein Kontoinhaber börsentermingeschäftsfähig ist und das Oder-Konto dennoch mit den Verlusten49 belastet wird.50 Durch das separate Forderungsrecht kann jeder einzelne Forderungsanspruch abgetreten51 oder gepfändet52 werden. Aus diesem separaten Forderungsrecht ergibt sich auch, dass die Insolvenz eines Kontoinhabers nicht das gesamte Konto betrifft. Der Insolvenzverwalter kann das erhaltene Recht lediglich geltend machen.53 Summierend ist das Oder-Konto als modifizierte Gesamtgläubigerschaft einzuordnen.
2. Weisungen
Das Kreditinstitut als Zahlungsdienstleister verpflichtet sich nicht nur das Konto einzurichten, sondern auch für den Kunden zu führen.54
Durch die Qualifikation als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstrechtlichen Elementen55, verpflichtet sich das Kreditinstitut daher, Überweisungen, Lastschriften, Geldeingänge und Abhebungen56 für die Inhaber durchzuführen.57 Diese Vorgänge geschehen auf Geheiß der Inhaber. Entweder haben diese das kontoführende Institut einmalig beauftragt oder es wurde einmalig eine Weisung erteilt, die im Ergebnis eine regelmäßige Wiederkehr des Geschäftsvorganges erlaubt, § 675f BGB.
Grundsätzlich sind nur solche Weisungen zu befolgen, welche auch vertragsmäßig sind.58 Überdies ist zu konstatieren, dass Weisungen auch von Pfändungsgläubigern, Insolvenzverwaltern, Betreuern etc. erteilt werden könnten. Dies würde zu weiteren Rechtsfragen führen. Im Rahmen der Arbeit wird jedoch nur auf die Weisung des Kontoinhabers abgestellt.
III Lösungsansätze bei kollidierenden Weisungen der Inhaber
1. Problemaufriss
Wie aufgezeigt, ist das Oder-Konto durch die jeweilige Verfügungsberechtigung der Inhaber geprägt. Dies führt zu der Problematik, dass die Inhaber unterschiedliche Weisungen erteilen können und die Bank beiden grundsätzlich zur Folge verpflichtet ist. Wie die Bank –als dritter Beteiligter in diesem Verhältnis– zu reagieren hat, ist umstritten.59 Im Verlauf der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung haben sich mehrere Ansätze entwickelt. Der Bundesgesetzgeber hat diesen konkreten Fall nicht explizit paragraphiert. Daher kann sich eine explizite Lösung nur aus dem Vertrag oder den AGB selbst ergeben.60 Soweit diese Normenwerke jedoch keine Lösung fundamentieren, müssen andere Lösungsansätze gefunden werden.
Grundsätzlich sind fünf Varianten denkbar. Zunächst ist denkbar, dass bei einer Kollision, ein Oder-Konto in ein Und-Konto umgewandelt wird. Weiter könnte darauf abgestellt werden, dass die Bank die letzte Weisung als maßgeblich betrachtet, sodass sich die Weisungen gegenseitig aufheben. Ferner könnte daran gedacht werden, dass die Bank abweichend von der Modifikation der Gesamtgläubigerschaft wieder frei wählen darf, an welchen Kontoinhaber sie leisten will. Abschließend kann auch auf die erste Weisung abgestellt werden.61 Diese Ansätze werden zunächst vorgestellt und müssen sich sodann einer kritischen Bewertung unterziehen.
2. Lösungsalternativen bei kollidierenden Weisungen
a) Lösungsansatz: Umwandlung in ein Und-Konto
aa) Der Ansatz
Die Anhänger dieses Ansatzes u.a. das Oberlandesgericht Köln, wollen bei der Kollision von Weisungen eine einseitige Umwandlung, in Absprache mit dem kontoführenden Institut, zulassen.62 Sie sehen folgende Situation vorliegen. Grundsätzlich sei zu konstatieren, dass das Verhalten der Inhaber auslegungsbedürftig ist, gem. §§ 133, 157 BGB.63 Es ist wohl von dem Fall auszugehen, dass jeder Inhaber die Leistung für sich fordert. Daher folgt im Umkehrschluss, dass mindestens die Leistung an den anderen Kontoinhaber verhindert werden soll.64
Dieser Ansatz geht davon aus, dass die Kontoinhaber das Recht zum einseitigen Entzug der Einzelverfügungsberechtigung in Absprache mit dem Kreditinstitut haben. Diese Befugnis wird daraus abgeleitet, dass ein Inhaber auch zu Lasten des anderen Inhabers das Vermögen belasten kann. Daraus folge der Schluss, dass auch der Entzug möglich sein müsse. Dies würde bedeuten, dass der Entzug ein Minus zur Verfügung darstelle. Daher soll das Kreditinstitut, das als Empfänger der Weisung und damit auslegungsberechtigt ist, bei Kenntnis der Kollision, die Weisung dahingehend verstehen, dass eine Umwandlung in ein Und-Konto verlangt werde.65 Die Bank müsste daher im Moment einer juristisch-logischen Sekunde vor Auszahlung und bei Kenntnis des Streites ein Und-Konto errichten.66 Damit wäre eine Verfügung nur noch mit beiden Kontoinhabern möglich.
bb) Bewertung des Ansatzes
Grundsätzlich führt dieser Ansatz zu einer absoluten Rechtssicherheit. Gleichwohl muss das Vorgehen auch rechtlich fundamentiert sein. Jedoch führt eine Umwandlung nicht nur über eine Verfügung des Vermögens oder eines Kredites, sondern auch über eine komplett neue Rechtsstellung zwischen den Kontoinhabern und dem Kreditinstitut.67 Dafür braucht es jedoch die Einwilligung aller Beteiligter, also des Kreditinstitutes sowie aller Kontoinhaber.68 Im Einzelfall kann die Zustimmung entbehrlich sein, wenn die Auslegung des Eröffnungsantrages ergibt, dass die Inhaber eine einseitige Umwandlung in Absprache mit dem Kreditinstitut wünschen.69 Der BGH hat in diesem Zusammenhang klar festgestellt, dass eine einseitige Umwandlung von einem Oder-in ein Und-Konto sich nur gebiete, wenn sich vorab vertraglich oder aus den AGB der Bank ergibt, dass eine einseitige Umwandlung möglich sein soll.70 Dieses Umwandlungsbegehren ist somit das Minus zum Leistungsverlangen.71 Dahingehend kann dem OLG Köln rechtgegeben werden. Es führt daher jedoch zu weit, wenn aus Einzelverfügungsermächtigungen eine Umwandlungsoption gemacht wird. Soweit eine Paragraphierung dieser Option nicht standfand, kann das Oder-Konto nicht einseitig in ein Und-Konto umgestaltet werden. Damit scheidet dieser Lösungsweg aus.
[...]
1 Röhricht/ Graf v. Westphalen/ Haas in Röhricht/ Graf v. Westphalen/ Haas, HGB, 5. Aufl., S.7, Rn.11.
2 Müller-Christmann in Langenbucher/ Bliesener/ Spindler, BankR-Kom., 2. Aufl., S. 30, Rn. 124 ff.
3 MüKoBGB/Bydlinski, § 428 Rn. 3.
4 BGH NJW 2012, 2571 (2571); BGH ZIP 2002, 2165 (2165); BGH NJW 1979, 2038 (2038); BFH NJW 1990, 853 (853).
5 BGH NJW 2001,1419 (1419); BGH NJW 1991, 420 (420); OLG Dresden FamRZ 2003, 1943 (1943); OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 1285 (1285); LG Frankfurt NJW-RR 2004, 775 (775).
6 BGH NJW 2018, 2632 (2632).
7 Schwab, JuS 2018, 1095 (1095).
8 BGH NJW 2012, 2571 (2571); BGH NJW 2001, 1419 (1419); BGH NJW 1989, 1671 (1671).
9 Dies gilt bspw. bei der Vollstreckung. Soweit eine Bruchteilsgemeinschaft angenommen wird, muss der Titel gegen alle Kontoinhaber erteilt werden. Überdies ist die Inhaberschaft nicht anders konstruiert als bei Und-Konto, allein die Geltendmachung ist anders; vgl.: MüKoBGB/Schmidt, § 741 Rn. 55, 56.
10 Müller-Christmann in Langenbucher/ Bliesener/ Spindler, BankR-Kom., 2. Aufl., S. 30 Rn. 123.
11 vgl. ebd. S. 31 Rn.126, S.37 Rn.151.
12 vgl. ebd. S. 30 Rn.124 ff.
13 Heiß, FamFR 2013, 146 (146).
14 Kopp, ZIP 2019, 997 (998).
15 OLG Dresden FamRZ-2003, 1943 (1944).
16 Kopp, ZIP 2019, 997 (998).
17 Diese gemeinsame Lebensführung gilt als beendet, soweit der Scheidungsantrag eingereicht wurde bzw. die Personen getrennt leben; vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 1285 (1285). Bei Rechtsmissbrauch kann zudem nicht von einer gemeinsamen Lebensführung ausgegangen werden, vgl.: Heiß, FamFR 2013, 148 (148).
18 OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1285 (1285), vgl. auch: Heiß, FamFR 2013, 147 (147).
19 Hadding/ Häuser in Bunte/ Lwoski/Schimansky, BankR-Hdb., 5. Aufl., § 35 Rn.6.
20 Heiß, FamFR 2013, 146 (146).
21 Heiß, FamFR 2013, 149 (149).
22 BGH NJW 2018, 2632 (2643); vgl. MüKoBGB/ Bydlinski, § 428 Rn. 4; vgl. auch: MüKoBGB/ Schmidt, § 741 Rn. 54.
23 MüKoBGB/ Schmidt, § 741 Rn. 55.
24 Kopp, ZIP 2019, 997 (1000).
25 Karsten Schmidt (geb. 1939, deutscher Jurist und Hochschullehrer im Zivilrecht, Herausgeber mehrere Fachzeitschriften sowie verschiedene Mitgliedschaften in honorigen Vereinigungen wie der Academia Scientiarum et Artium Europaea) vgl. Vita Karsten Schmitt, auf: www.law-school.de/deutsch/lehre-forschung/professorinnen-und-professoren/prof-dr-dr-hc-mult-karsten-schmidt/ [letzter Zugriff: 07.Oktober 2019].
26 MüKoBGB/ Schmidt, § 741 Rn. 55.
27 Palandt/ Sprau, § 741 Rn.2.
28 Kopp, ZIP 2019, 997 (1000).
29 Hadding/ Häuser in Bunte/ Lwoski/Schimansky, BankR-Hdb., 5. Aufl., § 35 Rn.8.
30 Schwintowski/ Schwintowski, Bankrecht, 4.Aufl., § 6 Rn.19.
31 Hadding/ Häuser in Bunte/ Lwoski/Schimansky, BankR-Hdb., 5. Aufl., § 35, Rn.8.
32 Hadding/ Häuser in Bunte/ Lwoski/Schimansky, BankR-Hdb., 5. Aufl., § 35, Rn.8.
33 BGH NJW 2018, 2632 (2633).
34 Kopp, ZIP 2019, 997 (999).
35 vgl. OLG Dresden FamRZ 2003, 1943 (1943); Grundmann in Canaris/Habersack/Schäfer, Großkomm. HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Zweiter Teil, S. 243 Rn. 197; MüKoBGB/ Schmidt, § 741 Rn.54.
36 Der Bundesfinanzhof geht in seiner Entscheidung von einer Gesamtgläubigerschaft aus. Denn der steuerliche Abzug der Arbeitsentgelte soll nicht greifen, wenn diese auf ein Oder-Konto gezahlt wurden und der Arbeitgeber dadurch ein Forderungsrecht gegen die Bank innehat. Dem steuerlichen Abzug steht die Verfügungsermächtigung entgegen; die Entgelte haben die Sphäre des Betriebes nicht verlassen, vgl.: BFH, NJW 1990, S. 853.
37 Claus-Wilhelm Canaris (geb. 1937, deutscher Jurist und Hochschullehrer im Zivilrecht, Träger mehrerer Ehrendoktorwürden und Mitglied in der Bayrischen Akademie der Wissenschaften) vgl.: siehe Vita Claus-Wilhelm Canaris, auf: https://www.jura.uni muenchen.de/personen/c/canaris_claus_wilhel/vita_cwc/index.html/ [letzter Zugriff: 07.Oktober 2019].
38 Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rn. 225; vgl. auch: Kopp, ZIP 2019, 997 (1000).
39 BGH NJW 2018, 2632 (2633).
40 BGH ZIP 2002, 2165 (2165); BGH ZIP 2000, 1245 (1245).
41 MüKoBGB/ Bydlinski, § 428 Rn.4.
42 Schubert, NJW 2018, 2636 (2636).
43 BGH NJW 2018, 2632 (2634).
44 Hadding/ Häuser in Bunte/ Lwoski/Schimansky, BankR-Hdb., 5. Aufl., § 35 Rn. 7.
45 Palandt/ Grüneberg, §362 Rn.4.
46 MüKoBGB/ Fetzer, § 362 Rn.12.
47 MüKoBGB/ Bydlinski, § 428 Rn.1.
48 Heiß, FamFR 2013, 147 (147); vgl. Grundmann in Canaris/Habersack/Schäfer, Großkomm. HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Zweiter Teil, S.244 Rn.199.
49 Die Verluste sind von dem nichtbörsenterminfähigen Inhaber nur solange zutragen, soweit die Abzüge mit dem Haben verrechnet werden. Soweit jedoch das Konto durch das Börsentermingeschäft debitorisch wird, steht dem nicht handelnden Inhaber für diesen Bereich ein Stornierungsanspruch zu; vgl.: BGH, ZIP 2002, 1478 (1478).
50 OLG-Karlsruhe ZIP 2003, 199 (200).
51 Hadding/ Häuser in Bunte/ Lwoski/Schimansky, BankR-Hdb., 5. Aufl., § 35 Rn.10.
52 Der Vollstreckungsgläubiger erwirbt das Forderungsrecht des Vollstreckungsschuldners. Dadurch kann jedoch die Bank immer noch schuldbefreiend an den anderen Kontoinhaber leisten. Die Pfändung blockiert das Oder-Konto nicht. Der andere Inhaber kann somit die Vollstreckung leerlaufen lassen. Dies gilt jedoch nur soweit der hM. gefolgt wird. Soweit Karsten Schmidt gefolgt wird, wird nicht der Forderungsanspruch gepfändet gegen die Bank, sondern der Anspruch aus § 749 I BGB gegen den anderen Kontoinhaber; vgl.: BGH NJW 1979, 2038 (2039).
53 Kopp, ZIP 2019, 997 (999).
54 Müller-Christmann in Langenbucher/ Bliesener/ Spindler, BankR-Kom., 2. Aufl., S.38 Rn.154.
55 vgl. ebd. S.37 Rn.151.
56 Die heutige hM. geht davon aus, dass die Abhebung kein Bestandteil des Girovertrages ist, sondern ein separater Vertrag, der als Verwahrungsvertrag einzuordnen sei. Ob dies nach der Einführung von § 675f III BGB immer noch vertretbar bleibt, ist streitig; vgl. Müller-Christmann, in: BankR-Kom., Rn. 155.
57 Müller-Christmann in Langenbucher/ Bliesener/ Spindler, BankR-Kom., 2. Aufl., S.38, Rn. 155.
58 Schubert, NJW 2018, 2636 (2636).
59 BGH NJW 2018, 2632 (2633).
60 LG Hannover WM 1972, 638 (638).
61 Rendels, Rechtsprobleme bei Konten von Eheleuten, S. 54.
62 OLG Köln WM 1989, 1888 (1888).
63 Rendels, Rechtsprobleme bei Konten von Eheleuten, S. 59.
64 Staudinger/ Huber, § 741 Rn. 58.
65 Rendels, Rechtsprobleme bei Konten von Eheleuten, S. 60.
66 OLG Köln WM 1989, 1888 (1888 f.).
67 BGH WM-1990, 2067(2068).
68 Heiß, FamFR 2013, 149 (149); vgl. Hadding/ Häuser in Bunte/ Lwoski/Schimansky, BankR-Hdb., 5. Aufl., § 35 Rn.11a; vgl. auch: BGH NJW 1991, 420 (420).
69 BGH NJW 1991, 420 (420).
70 BGH NJW 1990, 420 (420).
71 Rendels, Rechtsprobleme bei Konten von Eheleuten, S. 60.
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